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Entscheid

VB.2023.00566

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00566

11. Januar 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25069)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00566

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Prüfungskommission 161,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Qualifikationsverfahren

Kauffrau EFZ, Parteientschädigung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 25. Mai 2022 absolvierte A die mündliche

Abschlussprüfung des kaufmännischen Qualifikationsverfahrens "Kauffrau

EFZ, E-Profil, Bank". Mit Notenausweis vom 4. Juli 2022 teilte ihr

die Prüfungskommission 161 (Kaufmännische Berufe) mit, dass das

eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht erteilt worden sei. Eine Einsprache von

A gegen die Bewertung im Fach "Berufspraxis mündlich" (Note 3,5) wies

die Prüfungskommission mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 7. November 2022 an die

Bildungsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die "Leistung der Rekurrentin in der mündlichen

Abschlussprüfung […] neu als 'bestanden' zu beurteilen. Die Note sei neu mit

der Note 4.0 zu bewerten". Nachdem der Rechtsvertreter von A der

Bildungsdirektion angezeigt hatte, dass er diese nicht mehr vertrete und die

Rekursantwort der Prüfungskommission eingegangen war, liess A – nunmehr von

einem anderen Rechtsanwalt vertreten – am 9. Januar 2023 ein "Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung für das gesamte Verfahren und Stellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands […] ab dem Zeitpunkt des Erstkontakts am

19.

Dezember 2022" einreichen. Mit Zwischenverfügung vom

18.

Januar 2023 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 22. August 2023 hiess

die Bildungsdirektion den Rekurs gut und hob den Einspracheentscheid vom

4.

Oktober 2022 auf. Sie verpflichtete die Prüfungskommission, A einen im

Sinn der Erwägungen neu berechneten Notenausweis sowie das Eidgenössische

Fähigkeitszeugnis auszustellen; ausserdem sprach die Bildungsdirektion A eine

Parteientschädigung zulasten der Prüfungskommission in Höhe von Fr. 2'000

(inkl. Mehrwertsteuer) zu.

III.

Mit Beschwerde vom 25. September 2023 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung "in der Höhe von Fr. 30'000.- (inkl. MWST)"

zuzusprechen. Ausserdem sei die Rekursbehörde anzuweisen, ihr die

"richtige Note [zu] vergeben" und soll ihr Diplom "auf letztes

Jahr datiert werden". Die Bildungsdirektion verzichtete am

17.

Oktober 2023 auf Vernehmlassung. Die Prüfungskommission beantragte am

27.

Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der

Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der

beruflichen Grundbildung bzw. diesbezüglicher Einspracheentscheide (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

vgl. § 46 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG; LS 413.31]).

1.2

Neue

Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im

Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Beschwerdeantrag darf nur

Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als

ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.).

Die Beschwerdeführerin begehrte im Rekursverfahren in der Hauptsache, ihre

Leistung "in der mündlichen Abschlussprüfung sei neu als 'bestanden' zu

beurteilen. Die Note sei neu mit der Note 4.0 zu bewerten". In der

Rekursreplik hielt die Beschwerdeführerin an diesem Rechtsbegehren

"vollumfänglich" fest. Hierauf beschränkt sich der Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens. Nicht einzutreten ist folglich auf die Beschwerde, soweit

die Beschwerdeführerin (sinngemäss) begehrt, ihre Note sei auf eine 4,9

anzuheben.

1.3

Da die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen grundsätzlich auf

die Beschwerde einzutreten (vgl. aber auch sogleich, E. 2 sowie E. 3.4

Abs. 2).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin verweist auf das Ausstellungsdatum des Diploms, das ihr im

Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid ausgestellt wurde. Sie macht geltend,

sie habe ihre Prüfung im letzten Jahr bestanden; das Fähigkeitszeugnis solle

"also auf letztes Jahr datiert werden".

2.2

Das

"Diplom", gegen das sich die Beschwerdeführerin wendet, umfasst

sowohl den "Notenausweis berufliche Grundbildung" als auch das

"Fähigkeitszeugnis" (vgl. zu dieser Unterscheidung auch § 33 des

Reglements über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom

20.

Dezember 2013 [LS 413.325]). Beide Dokumente weisen den

5.

September 2023 als Ausstellungsdatum aus. Der Notenausweis ist von der

Präsidentin und der Aktuarin der Beschwerdegegnerin unterzeichnet; das

Fähigkeitszeugnis vom Amtschef des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA).

In diesen Unterschriften widerspiegeln sich die Zuständigkeiten der jeweiligen

Behörden: Die Prüfungskommissionen führen nach § 46 Abs. 1 Ingress der

Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG, LS 413.311) die

ihnen zugewiesenen Qualifikationsverfahren durch. Sie stellen die

Prüfungsergebnisse fest und eröffnen diese den Lernenden und den Lehrbetrieben

(§ 46 Abs. 1 lit. d VEG BBG). Ebenso organisieren die

Prüfungskommissionen die Aushändigung oder den Versand der vom Amt

ausgestellten eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse an die Absolventinnen und

Absolventen (§ 46 Abs. 1 lit. e VEG BBG). Die Ausstellung der

Fähigkeitszeugnisse fällt hingegen in die Zuständigkeit des MBA (vgl. § 2 Abs. 1 VEG BBG, wonach der Vollzug des EG BBG sowie dieser Verordnung dem MBA obliegt,

soweit keine andere Direktion des Regierungsrates zuständig ist und diese

Verordnung oder eine andere Verordnung des Regierungsrates nichts anderes

bestimmt).

2.3

Soweit die

Beschwerdeführerin sich gegen die Datierung des Fähigkeitszeugnisses wendet,

ist das Verwaltungsgericht somit funktionell nicht zuständig. Vielmehr handelt

es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin sinngemäss um einen solchen um

Berichtigung des Ausstellungsdatums ihres Fähigkeitszeugnisses. Darüber hat

zunächst das MBA eine (erstinstanzliche) Anordnung zu erlassen. Auf die

Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten und die Sache zur Behandlung

des Antrags der Beschwerdeführerin betreffend Datierung des

Fähigkeitszeugnisses "auf letztes Jahr" an das MBA zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG).

2.4

Soweit die

Streitsache aber die Datierung des Notenausweises beschlägt, ist das

Verwaltungsgericht für die Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin

zuständig. Die Beschwerdegegnerin, die – wie eben aufgezeigt – für die

Ausstellung des Notenausweises zuständig ist, wurde von der Vorinstanz unter

anderem angewiesen, der Beschwerdeführerin "einen im Sinne der Erwägungen

neu berechneten Notenausweis […] auszustellen". Die Beschwerdeführerin

legte die Prüfungen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens im Mai und Juni 2022

ab und der Notenausweis wies als Ausstellungsdatum den 4. Juli 2022 auf (.

Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht geltend macht, hat

sie die Prüfungen im Jahr 2022 bestanden. Das im "neuen" Notenausweis

enthaltene Datum – der 5. September 2023 – erweckt aber den Eindruck, sie habe

ein Jahr länger für ihre Grundausbildung gebraucht, als dies tatsächlich der

Fall war. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen auf den

4.

Juli 2022 datierten Notenausweis auszustellen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz sprach der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu. Vor Verwaltungsgericht

verlangt sie eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von

Fr. 30'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).

3.2

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen

Umtriebe verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)

oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet war (lit. b).

Der Begriff der "angemessenen

Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so

ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die

Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine angemessene

Entschädigung ist nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten

gleichzusetzen (VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3, und

10.

November 2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis).

3.3

Die

Vorinstanz hatte die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen

festzulegen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt

unmotiviert ist (§ 50 VRG).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung

sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess

notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur

sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr,

7.

April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 64 und N. 69; vgl. BGr, 18. Mai

2021, 2C_816/2020, E. 4.2).

Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die

Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend

gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr, LS 175.252]). Unnötiger

Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

3.4

Die beiden Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren reichten keine Honorarnoten

ein (vgl. zur grundsätzlichen Berücksichtigung derselben etwa VGr,

28.

Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4 Abs. 3 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz begründete vor diesem Hintergrund die Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) lediglich damit, dass dieser Betrag

sich als angemessen erweisen würde. Inwiefern die Vorinstanz dadurch ihr

Ermessen verletzt haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Vielmehr

hat die Vorinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nachgelebt

und eine ähnlich hohe Entschädigung wie in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen

(vgl. zur Gleichbehandlung VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2).

Auch unter Berücksichtigung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

sowie der Bedeutung der Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses für

die Beschwerdeführerin erscheint die Höhe der zugesprochenen

Parteientschädigung nicht als rechtsverletzend (vgl. VGr, 3. Dezember 2015,

VB.2015.00268, E. 2.2 f.). Ohnehin ist der Mehraufwand im

Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens

nicht zu entschädigen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die beiden

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren insgesamt

Fr. 6'400.10 in Rechnung stellten; wie bereits erwähnt, ist nach § 17 Abs. 2 VRG lediglich eine angemessene, hingegen keine volle

Parteientschädigung geschuldet.

Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der

beantragten Parteientschädigung vor, dass sie keinen Job habe finden können und

in eine Depression verfallen sei. Diese Aspekte sind jedoch bei der Beurteilung

der notwendigen Kosten bzw. bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung

nicht miteinzubeziehen (vgl. Plüss, § 17 N. 71 mit Hinweisen). Soweit

die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen (auch) Schadenersatz und/oder

Genugtuung fordern will, ist das Verwaltungsgericht dafür sodann nicht

zuständig (vgl. § 22 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

[LS 170.1]; VGr, 4. September 2023, VB.2023.00490, E. 3.2).

3.5

Insgesamt

steht der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren keine höhere

Parteientschädigung zu und ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im korrigierten Notenausweis unter

"Ort und Datum" den 4. Juli 2022 als Ausstellungsdatum

anzugeben. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Datierung des

Fähigkeitszeugnisses wendet, ist die Sache im Sinn der Erwägungen an das MBA zu

überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Kosten zu zwei Dritteln

der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung beantragt, steht ihr eine

solche bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 –

20.

Januar 2017, 2D_41/2016, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In

Ergänzung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der

Bildungsdirektion vom 22. August 2023 wird die Beschwerdegegnerin angewiesen,

im korrigierten Notenausweis unter "Ort und Datum" den 4. Juli

2022.

als Ausstellungsdatum anzugeben. Soweit die Sache die Datierung des

Fähigkeitszeugnisses betrifft, wird sie im Sinn der Erwägungen an das MBA überwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion;

c) das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt.