VB.2023.00566
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00566
11. Januar 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25069)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00566
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Prüfungskommission 161,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Qualifikationsverfahren
Kauffrau EFZ, Parteientschädigung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 25. Mai 2022 absolvierte A die mündliche
Abschlussprüfung des kaufmännischen Qualifikationsverfahrens "Kauffrau
EFZ, E-Profil, Bank". Mit Notenausweis vom 4. Juli 2022 teilte ihr
die Prüfungskommission 161 (Kaufmännische Berufe) mit, dass das
eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht erteilt worden sei. Eine Einsprache von
A gegen die Bewertung im Fach "Berufspraxis mündlich" (Note 3,5) wies
die Prüfungskommission mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 7. November 2022 an die
Bildungsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die "Leistung der Rekurrentin in der mündlichen
Abschlussprüfung […] neu als 'bestanden' zu beurteilen. Die Note sei neu mit
der Note 4.0 zu bewerten". Nachdem der Rechtsvertreter von A der
Bildungsdirektion angezeigt hatte, dass er diese nicht mehr vertrete und die
Rekursantwort der Prüfungskommission eingegangen war, liess A – nunmehr von
einem anderen Rechtsanwalt vertreten – am 9. Januar 2023 ein "Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung für das gesamte Verfahren und Stellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands […] ab dem Zeitpunkt des Erstkontakts am
19.
Dezember 2022" einreichen. Mit Zwischenverfügung vom
18.
Januar 2023 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 22. August 2023 hiess
die Bildungsdirektion den Rekurs gut und hob den Einspracheentscheid vom
4.
Oktober 2022 auf. Sie verpflichtete die Prüfungskommission, A einen im
Sinn der Erwägungen neu berechneten Notenausweis sowie das Eidgenössische
Fähigkeitszeugnis auszustellen; ausserdem sprach die Bildungsdirektion A eine
Parteientschädigung zulasten der Prüfungskommission in Höhe von Fr. 2'000
(inkl. Mehrwertsteuer) zu.
III.
Mit Beschwerde vom 25. September 2023 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung "in der Höhe von Fr. 30'000.- (inkl. MWST)"
zuzusprechen. Ausserdem sei die Rekursbehörde anzuweisen, ihr die
"richtige Note [zu] vergeben" und soll ihr Diplom "auf letztes
Jahr datiert werden". Die Bildungsdirektion verzichtete am
17.
Oktober 2023 auf Vernehmlassung. Die Prüfungskommission beantragte am
27.
Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der
Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der
beruflichen Grundbildung bzw. diesbezüglicher Einspracheentscheide (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. § 46 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG; LS 413.31]).
1.2
Neue
Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im
Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Beschwerdeantrag darf nur
Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte
entscheiden müssen. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als
ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.).
Die Beschwerdeführerin begehrte im Rekursverfahren in der Hauptsache, ihre
Leistung "in der mündlichen Abschlussprüfung sei neu als 'bestanden' zu
beurteilen. Die Note sei neu mit der Note 4.0 zu bewerten". In der
Rekursreplik hielt die Beschwerdeführerin an diesem Rechtsbegehren
"vollumfänglich" fest. Hierauf beschränkt sich der Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens. Nicht einzutreten ist folglich auf die Beschwerde, soweit
die Beschwerdeführerin (sinngemäss) begehrt, ihre Note sei auf eine 4,9
anzuheben.
1.3
Da die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen grundsätzlich auf
die Beschwerde einzutreten (vgl. aber auch sogleich, E. 2 sowie E. 3.4
Abs. 2).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin verweist auf das Ausstellungsdatum des Diploms, das ihr im
Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid ausgestellt wurde. Sie macht geltend,
sie habe ihre Prüfung im letzten Jahr bestanden; das Fähigkeitszeugnis solle
"also auf letztes Jahr datiert werden".
2.2
Das
"Diplom", gegen das sich die Beschwerdeführerin wendet, umfasst
sowohl den "Notenausweis berufliche Grundbildung" als auch das
"Fähigkeitszeugnis" (vgl. zu dieser Unterscheidung auch § 33 des
Reglements über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom
20.
Dezember 2013 [LS 413.325]). Beide Dokumente weisen den
5.
September 2023 als Ausstellungsdatum aus. Der Notenausweis ist von der
Präsidentin und der Aktuarin der Beschwerdegegnerin unterzeichnet; das
Fähigkeitszeugnis vom Amtschef des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA).
In diesen Unterschriften widerspiegeln sich die Zuständigkeiten der jeweiligen
Behörden: Die Prüfungskommissionen führen nach § 46 Abs. 1 Ingress der
Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG, LS 413.311) die
ihnen zugewiesenen Qualifikationsverfahren durch. Sie stellen die
Prüfungsergebnisse fest und eröffnen diese den Lernenden und den Lehrbetrieben
(§ 46 Abs. 1 lit. d VEG BBG). Ebenso organisieren die
Prüfungskommissionen die Aushändigung oder den Versand der vom Amt
ausgestellten eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse an die Absolventinnen und
Absolventen (§ 46 Abs. 1 lit. e VEG BBG). Die Ausstellung der
Fähigkeitszeugnisse fällt hingegen in die Zuständigkeit des MBA (vgl. § 2 Abs. 1 VEG BBG, wonach der Vollzug des EG BBG sowie dieser Verordnung dem MBA obliegt,
soweit keine andere Direktion des Regierungsrates zuständig ist und diese
Verordnung oder eine andere Verordnung des Regierungsrates nichts anderes
bestimmt).
2.3
Soweit die
Beschwerdeführerin sich gegen die Datierung des Fähigkeitszeugnisses wendet,
ist das Verwaltungsgericht somit funktionell nicht zuständig. Vielmehr handelt
es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin sinngemäss um einen solchen um
Berichtigung des Ausstellungsdatums ihres Fähigkeitszeugnisses. Darüber hat
zunächst das MBA eine (erstinstanzliche) Anordnung zu erlassen. Auf die
Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten und die Sache zur Behandlung
des Antrags der Beschwerdeführerin betreffend Datierung des
Fähigkeitszeugnisses "auf letztes Jahr" an das MBA zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG).
2.4
Soweit die
Streitsache aber die Datierung des Notenausweises beschlägt, ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin
zuständig. Die Beschwerdegegnerin, die – wie eben aufgezeigt – für die
Ausstellung des Notenausweises zuständig ist, wurde von der Vorinstanz unter
anderem angewiesen, der Beschwerdeführerin "einen im Sinne der Erwägungen
neu berechneten Notenausweis […] auszustellen". Die Beschwerdeführerin
legte die Prüfungen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens im Mai und Juni 2022
ab und der Notenausweis wies als Ausstellungsdatum den 4. Juli 2022 auf (.
Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht geltend macht, hat
sie die Prüfungen im Jahr 2022 bestanden. Das im "neuen" Notenausweis
enthaltene Datum – der 5. September 2023 – erweckt aber den Eindruck, sie habe
ein Jahr länger für ihre Grundausbildung gebraucht, als dies tatsächlich der
Fall war. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen auf den
4.
Juli 2022 datierten Notenausweis auszustellen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz sprach der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu. Vor Verwaltungsgericht
verlangt sie eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von
Fr. 30'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).
3.2
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen
Umtriebe verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a)
oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet war (lit. b).
Der Begriff der "angemessenen
Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so
ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die
Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine angemessene
Entschädigung ist nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten
gleichzusetzen (VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.3, und
10.
November 2021, VB.2021.00405, E. 6.1 mit Hinweis).
3.3
Die
Vorinstanz hatte die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen
festzulegen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt oder überhaupt
unmotiviert ist (§ 50 VRG).
Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung
sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess
notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr,
7.
April 2016, VB.2015.00199, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 64 und N. 69; vgl. BGr, 18. Mai
2021, 2C_816/2020, E. 4.2).
Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die
Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend
gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr, LS 175.252]). Unnötiger
Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
3.4
Die beiden Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren reichten keine Honorarnoten
ein (vgl. zur grundsätzlichen Berücksichtigung derselben etwa VGr,
28.
Juli 2022, VB.2022.00150, E. 2.4 Abs. 3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz begründete vor diesem Hintergrund die Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) lediglich damit, dass dieser Betrag
sich als angemessen erweisen würde. Inwiefern die Vorinstanz dadurch ihr
Ermessen verletzt haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Vielmehr
hat die Vorinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nachgelebt
und eine ähnlich hohe Entschädigung wie in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen
(vgl. zur Gleichbehandlung VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2).
Auch unter Berücksichtigung der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
sowie der Bedeutung der Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses für
die Beschwerdeführerin erscheint die Höhe der zugesprochenen
Parteientschädigung nicht als rechtsverletzend (vgl. VGr, 3. Dezember 2015,
VB.2015.00268, E. 2.2 f.). Ohnehin ist der Mehraufwand im
Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht zu entschädigen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die beiden
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren insgesamt
Fr. 6'400.10 in Rechnung stellten; wie bereits erwähnt, ist nach § 17 Abs. 2 VRG lediglich eine angemessene, hingegen keine volle
Parteientschädigung geschuldet.
Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der
beantragten Parteientschädigung vor, dass sie keinen Job habe finden können und
in eine Depression verfallen sei. Diese Aspekte sind jedoch bei der Beurteilung
der notwendigen Kosten bzw. bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung
nicht miteinzubeziehen (vgl. Plüss, § 17 N. 71 mit Hinweisen). Soweit
die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen (auch) Schadenersatz und/oder
Genugtuung fordern will, ist das Verwaltungsgericht dafür sodann nicht
zuständig (vgl. § 22 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
[LS 170.1]; VGr, 4. September 2023, VB.2023.00490, E. 3.2).
3.5
Insgesamt
steht der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren keine höhere
Parteientschädigung zu und ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im korrigierten Notenausweis unter
"Ort und Datum" den 4. Juli 2022 als Ausstellungsdatum
anzugeben. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Datierung des
Fähigkeitszeugnisses wendet, ist die Sache im Sinn der Erwägungen an das MBA zu
überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Kosten zu zwei Dritteln
der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung beantragt, steht ihr eine
solche bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 –
20.
Januar 2017, 2D_41/2016, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In
Ergänzung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der
Bildungsdirektion vom 22. August 2023 wird die Beschwerdegegnerin angewiesen,
im korrigierten Notenausweis unter "Ort und Datum" den 4. Juli
2022.
als Ausstellungsdatum anzugeben. Soweit die Sache die Datierung des
Fähigkeitszeugnisses betrifft, wird sie im Sinn der Erwägungen an das MBA überwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion;
c) das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt.