VB.2023.00567
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00567
6. November 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24930)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00567
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind verheiratet und die Eltern zweier Töchter
(geb. 2015 und 2020). Mit Verfügung vom 15. September 2023 ordnete die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG; LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen die
Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E sowie Rayonverbote betreffend diese
und den Arbeitsort von A in E an und verbot ihr, mit A und den gemeinsamen
Töchtern Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. September 2023 ersuchte C das
Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) gemäss § 5 GSG, die
Schutzmassnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A
vollumfänglich – eventualiter nur hinsichtlich der beiden Töchter – aufzuheben.
Am 22. September 2023 hörte der Haftrichter A und C persönlich an. Mit
Verfügung desselben Datums (Geschäftsnummer 02,) ordnete der Haftrichter an,
die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, das Rayonverbot betreffend den
Wohnort und den Arbeitsort von A sowie das Kontaktverbot zugunsten von A
blieben zufolge des teilweisen Rückzugs des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung
seitens C aufrechterhalten (Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot
zugunsten der beiden Töchter hob der Haftrichter demgegenüber zufolge
Teilanerkennung des Gesuchs seitens A per sofort auf (Dispositivziffer 2).
Die Gerichtsgebühr setzte er auf Fr. 500.- fest (Dispositivziffer 3)
und auferlegte diese A und C je zur Hälfte (Dispositivziffer 4).
Parteientschädigungen sprach der Haftrichter keine zu (Dispositivziffer 5).
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
27.
September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 4
der Verfügung des Haftrichters vom 22. September 2023 sei in Bezug auf die
ihm auferlegten Kosten aufzuheben und von einer Kostenauflage an ihn im
Verfahren 02 sei abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien C
aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei ihm
zulasten von C, eventualiter zulasten des Staats, eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023
verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. C und die Kantonspolizei
reichten keine Stellungnahmen ein. Auf telefonische Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin liess der Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, dem
Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2023 seine Honorarnote zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Gemäss § 12
Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse
genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1
Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie
Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres
Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.
§ 12 Abs. 1 GSG trat am 1. Juli 2020 in Kraft.
Der Gesetzgeber erachtete es als sinnvoll, die Kostenfolgen, die für viele
Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen
gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie die Kostenfolgen, welche bei
zivilprozessualen Massnahmen nach Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder
Nachstellungen) und Art. 28c (elektronische Überwachung) des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur Anwendung
kommen. Dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur
polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher
entsprechend anzupassen. Die Kostenlosigkeit beziehe sich dabei – analog den im
Zivilverfahren geltenden Prinzipien – nur auf die Gerichtskosten, nicht aber
auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die
obsiegende Partei (ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 8).
Nach Art. 114 lit. f der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO; SR 272) werden bei Streitigkeiten nach Art. 28b und Art. 28c
ZGB im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115 Abs. 1
ZPO können die Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auch in
den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden. Gemäss Art. 115
Abs. 2 ZPO können die Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach Art. 114
lit. f ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein
Verbot nach Art. 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Art. 28c
ZGB angeordnet wird (vgl. dazu BBl 2017 7307, 7343 f.). In der seit
1.
Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im
haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person
gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor (VGr,
4.
Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2.1).
2.2
Eine
Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft,
wenn diese – wie vorliegend – das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der
Schutzmassnahmen der gefährdenden Person vor dem Haftrichter oder der
Haftrichterin (teilweise) anerkennt, wobei die angefochtene Verfügung vom
22.
September 2023 insofern nicht zu überprüfen ist. Eine bös- oder
mutwillige Prozessführung kann dem Beschwerdeführer – notabene dem
Gesuchsgegner im Verfahren 02 – nicht vorgeworfen werden, weshalb eine
Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1
ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivziffer 4 der Verfügung vom
22.
September 2023 zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur
Hälfte auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.
3.2
Mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht
Horgen aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist dieses auch zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 600.-
(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG
erweist (Plüss, § 17 N. 27 und 80).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 4 der
Verfügung 02 vom 22. September 2023 sind die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte
auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.
4.
Das
Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 600.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Horgen.