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Entscheid

VB.2023.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00567

6. November 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24930)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00567

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C sind verheiratet und die Eltern zweier Töchter

(geb. 2015 und 2020). Mit Verfügung vom 15. September 2023 ordnete die

Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG; LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen die

Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E sowie Rayonverbote betreffend diese

und den Arbeitsort von A in E an und verbot ihr, mit A und den gemeinsamen

Töchtern Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. September 2023 ersuchte C das

Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) gemäss § 5 GSG, die

Schutzmassnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A

vollumfänglich – eventualiter nur hinsichtlich der beiden Töchter – aufzuheben.

Am 22. September 2023 hörte der Haftrichter A und C persönlich an. Mit

Verfügung desselben Datums (Geschäftsnummer 02,) ordnete der Haftrichter an,

die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, das Rayonverbot betreffend den

Wohnort und den Arbeitsort von A sowie das Kontaktverbot zugunsten von A

blieben zufolge des teilweisen Rückzugs des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung

seitens C aufrechterhalten (Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot

zugunsten der beiden Töchter hob der Haftrichter demgegenüber zufolge

Teilanerkennung des Gesuchs seitens A per sofort auf (Dispositivziffer 2).

Die Gerichtsgebühr setzte er auf Fr. 500.- fest (Dispositivziffer 3)

und auferlegte diese A und C je zur Hälfte (Dispositivziffer 4).

Parteientschädigungen sprach der Haftrichter keine zu (Dispositivziffer 5).

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

27.

September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 4

der Verfügung des Haftrichters vom 22. September 2023 sei in Bezug auf die

ihm auferlegten Kosten aufzuheben und von einer Kostenauflage an ihn im

Verfahren 02 sei abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien C

aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei ihm

zulasten von C, eventualiter zulasten des Staats, eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023

verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. C und die Kantonspolizei

reichten keine Stellungnahmen ein. Auf telefonische Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin liess der Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, dem

Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2023 seine Honorarnote zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Gemäss § 12

Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse

genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1

Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie

Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres

Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.

§ 12 Abs. 1 GSG trat am 1. Juli 2020 in Kraft.

Der Gesetzgeber erachtete es als sinnvoll, die Kostenfolgen, die für viele

Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen

gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie die Kostenfolgen, welche bei

zivilprozessualen Massnahmen nach Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder

Nachstellungen) und Art. 28c (elektronische Überwachung) des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur Anwendung

kommen. Dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur

polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher

entsprechend anzupassen. Die Kostenlosigkeit beziehe sich dabei – analog den im

Zivilverfahren geltenden Prinzipien – nur auf die Gerichtskosten, nicht aber

auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die

obsiegende Partei (ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 8).

Nach Art. 114 lit. f der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO; SR 272) werden bei Streitigkeiten nach Art. 28b und Art. 28c

ZGB im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115 Abs. 1

ZPO können die Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auch in

den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden. Gemäss Art. 115

Abs. 2 ZPO können die Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach Art. 114

lit. f ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein

Verbot nach Art. 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Art. 28c

ZGB angeordnet wird (vgl. dazu BBl 2017 7307, 7343 f.). In der seit

1.

Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im

haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person

gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor (VGr,

4.

Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2.1).

2.2

Eine

Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft,

wenn diese – wie vorliegend – das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der

Schutzmassnahmen der gefährdenden Person vor dem Haftrichter oder der

Haftrichterin (teilweise) anerkennt, wobei die angefochtene Verfügung vom

22.

September 2023 insofern nicht zu überprüfen ist. Eine bös- oder

mutwillige Prozessführung kann dem Beschwerdeführer – notabene dem

Gesuchsgegner im Verfahren 02 – nicht vorgeworfen werden, weshalb eine

Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1

ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivziffer 4 der Verfügung vom

22.

September 2023 zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur

Hälfte auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.

3.2

Mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht

Horgen aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist dieses auch zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 600.-

(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG

erweist (Plüss, § 17 N. 27 und 80).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 4 der

Verfügung 02 vom 22. September 2023 sind die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte

auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

4.

Das

Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 600.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Horgen.