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Entscheid

VB.2023.00568

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00568

12. Dezember 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25878)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00568

Urteil

der 1. Kammer

vom 12. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Ersatzrichterin

Patricia Egli, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In

Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.1 C,

1.2 D,

2. E,

3. F,

2–3 vertreten durch RA G,

4. Zürcher Heimatschutz ZVH,

vertreten durch RA H,

5. I,

6. J,

5–6 vertreten durch RA K,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Bauausschuss Hinwil,

vertreten durch RA L,

Mitbeteiligter,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss Hinwil erteilte am 23. Januar 2023

der A AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse 02

und 03 in Wernetshausen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben C und D mit Eingabe vom 23. Februar

2023.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (G.-Nr. R3.2023.00038)

und beantragten die Anpassung des angefochtenen Entscheides in Bezug auf die

Anzahl Pflichtabstellplätze. Am 3. März 2023 erhoben E und F Rekurs beim

Baurekursgericht (G.-Nr. R3.2023.00041) und beantragten die Aufhebung des

angefochtenen Entscheides. Mit Eingabe vom 8. März 2023 erhob der Zürcher

Heimatschutz ZVH ebenfalls Rekurs beim Baurekursgericht (G.-Nr. R3.2023.00052)

und beantragte die Aufhebung des Entscheides. Schliesslich gelangten I und J

mit Eingabe vom 8. März 2023 an das Baurekursgericht und beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Entscheides (G.-Nr. R3.2023.00053).

Mit Entscheid vom 23. August 2023 vereinigte das

Baurekursgericht die vier Rekursverfahren. Die Rekurse wurden gutgeheissen,

soweit darauf eingetreten wurde, und der Beschluss des Bauausschusses Hinwil

vom 23. Januar 2023 wurde aufgehoben.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte die A AG mit

Beschwerde vom 27. September 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte, das Urteil des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die

Akten seien zur Neubeurteilung und Fortsetzung der Rekursverfahren an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte sie, die Vernehmlassungen der

Beschwerdegegner, des Mitbeteiligten und der Vorinstanz seien ihr zur

Stellungnahme zuzustellen. Schliesslich sei ihr eine angemessene

Umtriebsentschädigung zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien den

Beschwerdegegnern aufzuerlegen.

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Oktober 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. E (Beschwerdegegnerin 2)

und F (Beschwerdegegner 3) schlossen mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober

2023.

auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl.

MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Ebenso beantragten I (Beschwerdegegnerin 5)

und J (Beschwerdegegnerin 6) mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023

die Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bauausschuss Hinwil

(Mitbeteiligter) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. November 2023

die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerschaft. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten

die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 30. November 2023,

Stellungnahmen vom 8. Februar 2024 und 18. März 2024; Duplik der

Beschwerdegegnerschaft 2–3 vom 11. Dezember 2023; Duplik der

Beschwerdegegnerschaft 5–6 vom 3. Januar 2024, Stellungnahmen vom 22. Februar

2024.

und 21. März 2024). Mit Eingabe vom 5. August 2024 erklärten N

und O als Rechtsnachfolger der Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 im

Miteigentum am Grundstück Kat.-Nr. 04 in Hinwil den Eintritt in das

Verfahren. Gleichzeitig führten sie aus, sie hielten an den Einwänden und Rügen

gegen das Bauprojekt nicht länger fest und erklärten ausdrücklich ihr

Desinteresse. Die Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 liessen sich dazu nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des streitbetroffenen Baugrundstücks

und Adressatin der angefochtenen Verfügung legitimationsbegründend gemäss

§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

betroffen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die vor

Vorinstanz obsiegenden Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 haben ihre

Liegenschaft Kat.-Nr. 04 in Hinwil am 10. November 2023 an N und O verkauft. Die Beschwerdegegnerinnen 5 und 6

halten jedoch explizit an ihrer Parteistellung im vorliegenden

Beschwerdeverfahren fest. Die anwaltlich nicht vertretene neue Eigentümerschaft

der Liegenschaft hat hingegen mit Schreiben vom 5. August 2024 den

Eintritt in das Verfahren und gleichzeitig ihr Desinteresse daran erklärt.

2.1

Wer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt

hat, bleibt im nachfolgenden Beschwerdeverfahren notwendigerweise Partei,

selbst wenn sie sich nicht mehr mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligen

würde (vgl. BGE 128 II 90 E. 2b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 21–21a N. 17). Beschwerdegegnerinnen und

Beschwerdegegner können entsprechend nicht aus einem laufenden Verfahren

ausscheiden (VGr, 2. Dezember 2021, VB.2020.00463, E. 2).

Ein Parteiwechsel liegt vor, wenn eine am Verfahren

beteiligte Partei ausscheidet und durch eine andere Partei ersetzt wird

(Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem

aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli

1968, Zürich 1998, S. 11). Auf Antrag hin wird ein Parteiwechsel vom

Verwaltungsgericht in der Regel dann als zulässig betrachtet, wenn das

schutzwürdige Interesse wegen des Übergangs eines Rechts oder der Änderung

tatsächlicher Verhältnisse auf einen Dritten übergegangen ist (VGr,

6.

Februar 2020, VB.2019.00576, E. 1.2 mit Hinweis; Bertschi, Vorbem.

zu §§ 21–21a N. 19). Der Antrag kann von der bisherigen Partei oder

dem eintrittswilligen Dritten gestellt werden, wobei in beiden Fällen die

Erklärung des jeweils anderen vorliegen muss, dass er dem Antrag zustimmt

(Merker, S. 14 f.).

2.2

Als im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Parteien bleiben

die Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 im Beschwerdeverfahren, das durch die

Beschwerdeführerin veranlasst wurde, notwendigerweise Parteien und können aus

dem laufenden Verfahren nicht ausscheiden (vgl. VGr, 2. Dezember 2021,

VB.2020.00463, E. 2). Die Beschwerdegegnerinnen 5 und 6 halten denn

auch ausdrücklich an ihrer Parteistellung fest und haben keinen Parteiwechsel

beantragt oder einem solchen zugestimmt. Aufgrund des explizit

geäusserten Desinteresses am Verfahren ist weiter davon auszugehen, dass die

neue Eigentümerschaft keine Parteistellung beanspruchen will, zumal diese für

unterliegende Parteien mit Kosten- und Entschädigungspflichten verbunden wäre

§ 13 und 17 VRG). Die Eingabe der neuen Eigentümerschaft ist vielmehr

unverlangt und bringt keinen Willen zur Verfahrensbeteiligung als Partei zum

Ausdruck, weshalb sie aus dem Recht zu weisen ist (vgl. Bertschi, Vorbem. zu §§ 21–21a

N. 23; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 2.6).

3.

In prozessualer Hinsicht

stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien ihr die Vernehmlassungen der

Beschwerdegegner, des Mitbeteiligten und der Vorinstanz zur Stellungnahme

zuzustellen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag im Rahmen des

Schriftenwechsels entsprochen (§ 58 VRG).

4.

Das streitbetroffene

Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Hinwil (BZO) in der Kernzone K2 sowie im Perimeter des öffentlichen

Gestaltungsplans P. Das Grundstück ist im nordwestlichen Bereich mit dem

Einfamilienhaus M-Strasse 02 überstellt, welches im Westen mit dem

Nachbargebäude M-Strasse 05 auf Grundstück Kat.-Nr. 06 zusammengebaut

ist. Östlich der Wohnhäuser befindet sich das Nebengebäude M-Strasse 03.

Dieses soll im Zusammenhang mit dem Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs

Wohneinheiten im südöstlichen Bereich des Baugrundstücks abgebrochen werden.

Zudem soll ein nordöstlich an das Wohnhaus M-Strasse 02 angebauter Carport

abgebrochen und in reduziertem Umfang neu erstellt werden. Die

Unterniveaugarage des geplanten Mehrfamilienhauses mit sieben Abstellplätzen

wie auch die beiden Besucherparkplätze im Freien und der Abstellplatz im neuen

Carport sollen von Nordwesten her über die M-Strasse erschlossen werden.

5.

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst im Wesentlichen vor, durch die Vereinigung

der Rekurse könnten Rügen, die einzelne Rekurrenten gar nicht vorgebracht

hätten, von den anderen Rekurrenten nicht als erhoben betrachtet werden. Da die

einzige als begründet beurteilte Rüge der Verletzung der Geschosszahl nur von

den Rekurrentinnen im Verfahren G.-Nr. R3.2023.00053 geltend gemacht

worden sei, hätte nur dieser Rekurs gutgeheissen werden dürfen. Die anderen

Verfahren, soweit die Vorinstanz nicht alle Rügen prüfen wollte, hätten

sistiert werden müssen, bis die Gutheissung des Rekurses im Verfahren G.-Nr. R3.2023.00053

in Rechtskraft erwachsen wäre; dann hätten diese Verfahren wegen Aufhebung der

Baubewilligung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden können. Der

angefochtene Entscheid sei daher, was die Rekursverfahren G.-Nr. R3.2023.00038,

G.-Nr. R3.2023.00041 und G.-Nr. R3.2023.00052 betreffe, aufzuheben

und die Akten zur Neubeurteilung und zur Fortsetzung der Rekursverfahren

hinsichtlich der ungeprüften Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1

5.1.1

Die Vereinigung mehrerer

Rechtsmittelverfahren zu einem einzigen Verfahren ist zulässig, wenn die

Beurteilung von Begehren mehrerer Gesuchsteller im Rahmen einer einzigen

Anordnung prozessökonomisch sinnvoll erscheint (BGr, 24. Mai 2012,

1C_13/2012, E. 1.1; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 59). Eine

Verfahrensvereinigung kann sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn mehrere

Personen, die an eine Behörde gelangen, gleiche oder ähnliche Begehren stellen,

die dieselben tatsächlichen Umstände und Rechtsfragen betreffen, sodass bei

getrennter Verfahrensführung sich widersprechende Entscheide möglich wären

(VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.4.1; Bertschi/Plüss,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 59) oder wenn mehrere Parteien die gleiche

Verfügung oder praktisch übereinstimmende Verfügungen, die identische

Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (BGE 131 V 59 E. 1; BGr, 22. Mai

2012, 2C_472/2012, E. 2.1; VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00531, E. 1).

Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung ein grosses Ermessen zu (VGr,

25.

Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.4.1; Bertschi/Plüss, Vorbem. zu

§§ 4–31 N. 53).

5.1.2

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG wendet

die Verwaltungsbehörde das Recht von Amtes wegen an. Dieser Grundsatz gilt auch

für die Rechtsmittelinstanzen und ist ein wichtiger Garant für die materielle

Rechtmässigkeit der Entscheide (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 3,

172; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 29). Im

Rechtsmittelverfahren besteht zwar das Erfordernis einer Rechtsmittelbegründung

als Prozessvoraussetzung (für den Rekurs vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1

VRG). Dies ändert an der Geltung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes

wegen jedoch insoweit nichts, als die entscheidende Behörde in keiner Weise an

die von den Parteien vorgebrachte rechtliche Begründung gebunden ist (Bertschi,

Vorbem. zu §§ 19–28a N. 29). Die Rechtsmittelinstanzen dürfen sich

zwar im Prinzip auf die Prüfung der vorgebrachten Rügen beschränken (VGr,

17.

September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019,

VB.2019.00258, E. 4.2; 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2; Plüss, § 7 N. 172). Dabei

handelt es sich jedoch um eine Einschränkung der Prüfungspflicht, nicht des

Prüfungsrechts (VGr, 13. April 2000, VB.1999.00400, E. 3; Bertschi,

Vorbem. zu §§ 19–28a N. 31).

5.2

5.2.1

Insoweit sich die

Beschwerdeführerin gegen die Vereinigung der Rekursverfahren wendet, gilt es

darauf hinzuweisen, dass alle vier Rekursverfahren den gleichen Beschluss des

Bauausschusses Hinwil vom 23. Januar 2023 und damit das gleiche

Bauvorhaben betreffen. Alle Rekurrierenden haben gleiche oder ähnliche Anträge

gestellt. Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2023.00038 beantragten

die Änderung der erteilten Baubewilligung, während die Rekurrierenden in den

Verfahren G.-Nr. R3.2023.00041, G.-Nr. R3.2023.00052 und G.-Nr. R3.2023.00053

die Aufhebung des Beschlusses des Bauausschusses Hinwil vom 23. Januar

2023.

beantragten. Die vier Rekurse werfen in weiten Teilen auch dieselben

Fragen auf. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums ist das

Vorgehen der Vorinstanz, welche die vier Rekursverfahren vereinigt hat, nicht

zu beanstanden. Die Vereinigung dient vielmehr der Prozessökonomie, was auch im

Interesse der Beschwerdeführerin ist. Dass ihr aus der Vereinigung tatsächliche

Nachteile erwachsen wären, legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht

substanziiert dar. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behandlung

lediglich eines Rekurses unter gleichzeitiger Sistierung der anderen drei

Rekursverfahren steht hingegen grundsätzlich im Widerspruch zum

verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot (Bertschi/Plüss, Vorbem. §§ 4–31

N. 38). Die Sistierung von

Verfahren soll daher die Ausnahme bleiben, die nur unter triftigen Gründen

vorgenommen wird (BGE 135 III 127 E. 3.4; VGr, 14. März 2024,

VB.2023.00455, E. 2). Solche triftigen Gründe für eine

Verfahrenssistierung sind vorliegend nicht ersichtlich.

5.2.2

Insoweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, die Rekurse in den Verfahren G.-Nr. R3.2023.00038, G.-Nr. R3.2023.00041

und G.-Nr. R3.2023.00052 hätten nicht gutgeheissen werden dürfen, weil die

Rüge der Verletzung der Geschosszahl von den jeweiligen Rekurrierenden nicht

erhoben worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wohl relativiert das

Rügeprinzip im Rekursverfahren den in § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG

verankerten Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, doch wird dadurch

nur die Prüfungspflicht, nicht aber das Überprüfungsrecht der

Rechtsmittelinstanz beschränkt. Die Vorinstanz konnte daher mit Blick auf § 7

Abs. 4 Satz 2 VRG die Rekurse auch aufgrund einer Verletzung der

Geschosszahlvorschriften gutheissen, ohne dass alle rekurrierenden Parteien

dies gerügt hätten. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als

unbegründet.

6.

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Auslegung der Vorinstanz von Ziffer 3.1.2

BZO lasse sich mit vernünftigen Gründen nicht halten und sei willkürlich. Wenn Ziffer 3.1.2

BZO so auszulegen wäre, dass in der Kernzone K2 nur ein anrechenbares

Dachgeschoss zulässig sei, könnte das zweite Dachgeschoss nur als Estrich

und/oder als Waschküche, die nicht als Wohnräume gelten, genutzt werden. Dies

stehe in unvereinbarem Gegensatz zum Gebot der haushälterischen Nutzung und der

angestrebten inneren Verdichtung des Baugebietes auf kantonal- und

bundesrechtlicher Ebene und daher im Widerspruch zum übergeordneten Recht.

6.1

6.1.1

Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss erlassenen kommunalen

Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kommunale

Recht der rechtsanwendenden Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung

aufgibt oder durch unbestimmte Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum bzw.

Ermessen einräumt (VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232 und VB.2014.00248,

E. 4.3.2; vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 59 f.). Die Rekursinstanz ist in solchen Fällen verpflichtet, sich

mit den Entscheidgründen der Gemeindebehörde mit besonderer Sorgfalt

auseinander­zu­setzen. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel und

stichhaltig begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe, um von

deren Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen (vgl. VGr,

1.

Juni 2023, VB.2022.00551, E. 4.2; 8. Juli 2017,

VB.2016.00082, E. 5.2). Dasselbe gilt auch für das Verwaltungsgericht.

6.1.2

Das Gesetz muss

in erster Linie aus sich selbst heraus,

das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden

Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt

werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom

Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,

sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige

Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis

der ratio legis (BGE 149 II 281 E. 4.5.1; 149 I 2 E. 3.2.1; 149 V 21

E. 4.3). Zur Anwendung kommt mithin ein pragmatischer Methodenpluralismus,

mit dem nicht vereinbar wäre, einzelne Auslegungselemente einer hierarchischen

Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 149 II 281 E. 4.5.1; 149 I 2 E. 3.2.1;

149.

V 21 E. 4.3; vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.1.2;

17.

Mai 2023, VB.2022.00677, E. 4.1; 2. Februar 2023,

VB.2022.00595, E. 3.2.1).

6.2

6.2.1

Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hinwil umfasst in Ziffer 3

Regelungen zu den Kernzonen und in Ziffer 3.1 Ausführungen zur Ausnützung.

Ziffer 3.1.2 BZO bestimmt in tabellarischer Form die zulässigen Grundmasse

für Neubauten, die nicht ein bestehendes Hauptgebäude ersetzen. Aus der Tabelle

folgt, dass in der Kernzone K2 (max.) ein Dachgeschoss zulässig ist.

Ausnahmen oder Abweichungen von diesen Vorgaben sind dem Wortlaut nicht zu

entnehmen. Die Verwendung des Begriffs "maximal" (max.) muss vielmehr

dahingehend verstanden werden, dass es sich bei dem einen zulässigen

Dachgeschoss in der Kernzone K2 bei Neubauten, die nicht ein bestehendes

Hauptgebäude ersetzen, um eine absolute, obere Grenze handelt. Diesbezüglich

räumt Ziffer 3.1.2 BZO der rechtsanwendenden Behörde keinerlei

Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen ein. Nach grammatikalischer Auslegung

bestimmt Ziffer 3.1.2 BZO somit abschliessend, dass höchstens ein

Dachgeschoss bei Neubauten, die nicht ein bestehendes Hauptgebäude ersetzen, in

der Kernzone K2 zulässig ist.

6.2.2

Das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung wird zudem durch historische

und teleologische Überlegungen bestätigt. Wie in der Wegleitung zu Ziffer 3

der BZO unter Hinweis auf § 50 PBG erläutert wird, bezwecken

Kernzonenvorschriften den Schutz und die Erhaltung der ländlichen Eigenart der

bestehenden Dörfer sowie deren sinnvolle Erweiterung. Diesem Schutzzweck

entsprechend sind die Vorschriften über die maximalen Grundmasse gemäss Ziffer 3.1.2

BZO als absolute Höchstmasse einzuhalten. Abweichungen oder Ausnahmen von

diesen maximalen Höchstmassen würden den Schutzzweck der in der Ziffer 3.1.2

verankerten Kernzonenbestimmungen unterlaufen.

6.2.3

Aus systematischer Sicht müssen die Vorgaben von Ziffer 3.1.2 BZO in

ihrem normativen Kontext interpretiert werden. Zunächst ist mit Blick auf die

ebenfalls in Ziffer 3.1.2 BZO enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die

Kernzone K3 festzuhalten, dass in dieser maximal zwei Dachgeschosse

zulässig sind. Gemäss den Ausführungen in der Wegleitung wird mit diesen

unterschiedlichen Regelungen für die Kernzone K2 und K3 eine

Differenzierung zwischen dem Dorfkern von Hinwil und seinen Weilern ermöglicht.

Daraus ist zu schliessen, dass diese Differenzierung gewollt und bewusst eine

Unterscheidung in der maximal zulässigen Anzahl Dachgeschosse in der Kernzone K2

einerseits und K3 andererseits normiert wurde. Wären in beiden Zonen maximal

zwei Dachgeschosse erlaubt, würde die bezweckte Differenzierung nicht erreicht.

Aus systematischer Sicht sind sodann die weiteren Kernzonenregelungen zu

berücksichtigen. Ziffer 3.1.1 BZO bestimmt, dass beim Umbau und beim

Ersatz bestehender Hauptgebäude die Stellung und die kubische Gestaltung zu

erhalten sind. Gemäss dieser Ziffer können jedoch geringfügige Abweichungen

bewilligt oder angeordnet werden, wenn sie im Interesse der Wohnhygiene oder

des Ortsbildschutzes liegen sowie für die geänderte Nutzweise des Gebäudes

erforderlich sind. Eine analoge Möglichkeit von Abweichungen für Neubauten, die

nicht ein bestehendes Hauptgebäude ersetzen, fehlt in Bezug auf die

Dachgeschosse in Ziffer 3.1.2 BZO. E contrario ist daher die Regelung in Ziffer 3.1.2

BZO als ausnahmslos geltend zu interpretieren.

Weiter kann für die

systematische Auslegung der für die Parzelle anwendbare öffentliche

Gestaltungsplan P vom 6. Juni 2006 herangezogen werden. Dieser bestimmt

jedoch in Art. 4 der Gestaltungsplanvorschriften (GPV), dass die

Vorschriften der jeweiligen Bau- und Zonenordnung bzw. des übergeordneten

Rechts gelten, wo der Gestaltungsplan nichts Besonderes regelt. Abweichungen

von der in Ziffer 3.1.2 BZO normierten maximalen Dachgeschosszahl sehen

die Gestaltungsplanvorschriften nicht vor. Dem erläuternden Bericht ist in Ziffer 5

zu entnehmen, dass sich der öffentliche Gestaltungsplan auf wenige

bebauungsspezifische Bestimmungen beschränkt, da die Bau- und Zonenordnung

bereits detaillierte Angaben für Bauten in den Kernzonen aufweist. Sodann hält

der Bericht explizit fest, dass die Bestimmungen von Ziffer 3 BZO für die

Kernzone K2 zwingend sind und restriktiv angewandt werden müssen. Auch aus

systematischer Sicht muss Ziffer 3.1.2 BZO entsprechend dahingehend

verstanden werden, dass es sich bei dem einen zulässigen Dachgeschoss in der

Kernzone K2 bei Neubauten, die nicht ein bestehendes Hauptgebäude

ersetzen, um eine absolute, zwingende obere Grenze handelt.

6.2.4

Zusammengefasst ist die Vorinstanz daher in korrekter Auslegung von Ziffer 3.1.2

BZO zum Ergebnis gekommen, dass das vorliegend strittige Bauprojekt mit zwei

anrechenbaren Dachgeschossen der gesetzlichen Regelung widerspricht.

6.2.5

Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachte Argumentation, das

Zulassen lediglich eines anrechenbaren Dachgeschosses in der Kernzone K2

stehe im Widerspruch zum Gebot der haushälterischen Nutzung, der angestrebten

inneren Verdichtung des Baugebietes und zum übergeordneten Recht, überzeugt

hingegen nicht.

In Bezug auf das kantonale Recht ist darauf hinzuweisen,

dass die kommunale Bau- und

Zonenordnung den Bauvorschriften des kantonalen Rechts vorgeht, soweit sie sich

innerhalb der Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinde hält (§ 250 Abs. 2 PBG). Daraus resultiert ein Vorrang der kommunalen Bau- und Zonenordnung vor

den Bauvorschriften des kantonalen Rechts, soweit sich die Bau- und

Zonenordnung auf die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinde stützt. Die

Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden ergeben sich insbesondere aus § 49a PBG. Gemäss § 49a Abs. 2 PBG können je nach örtlichen

Verhältnissen und den Vorgaben der Richtplanung zonenweise oder für

Teilbereiche von Zonen bis zu sieben Vollgeschosse, zwei anrechenbare

Dachgeschosse unter Schrägdächern, ein anrechenbares Dachgeschoss unter

Tonnendächern oder ein Attikageschoss sowie ein anrechenbares Untergeschoss

zugelassen werden. Die Gemeinde Hinwil hat von der durch § 49a Abs. 2 PBG festgelegten Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht und in Ziffer 3.1.2

BZO normiert, dass bei Neubauten, die nicht ein bestehendes Hauptgebäude

ersetzen, in der Kernzone K2 (max.) ein Dachgeschoss zulässig ist. Die

Gemeinde hat damit innerhalb ihrer Rechtsetzungsbefugnis eine Regelung

getroffen, womit Ziffer 3.1.2 BZO den Bauvorschriften des kantonalen

Rechts vorgeht. Aus § 49a Abs. 2 PBG kann daher nichts zu Gunsten der

Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

Grundsätzen der haushälterischen Nutzung des Bodens und der inneren Verdichtung

des Baugebietes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. abis

sowie Art. 3 Abs. 3 lit. abis des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; § 18 Abs. 2 lit. a

und b PBG) handelt es sich zudem um planerische Grundsätze, die als

Entscheidkriterien und Zielvorgaben zu verstehen sind, jedoch keine absolute

Geltung beanspruchen. Vielmehr müssen sie im Rahmen einer allfälligen

Interessenabwägung mit und gegen andere Grundsätze und Zielvorschriften

abgewogen werden (vgl. BGE 134 II 97 E. 3.1; BGr, 25. April 2023,

1C_99/2022, E. 11.1; 24. Mai 2018, 1C_230/2017, E. 5.1). Zu

diesen anderen Grundsätzen zählt auch der Ortsbildschutz, der wie vorliegend

mit Vorgaben für die Kernzone erreicht werden soll (vgl. Art. 3 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG];

§ 18 Abs. 2 lit. l; § 50 Abs. 1; § 203 Abs. 1 lit. c PBG). Das übergeordnete Recht enthält keine Gewichtung dieser

potenziell widerstreitenden Ziele und Grundsätze und ebenso wenig eine

hierarchische Reihenfolge. Vielmehr obliegt es der zuständigen Behörde, in

einer wertenden Gesamtschau und unter Abwägung aller Interessen diese

Grundsätze in planerischen Massnahmen zu konkretisieren (Michael Steiner/Thomas

Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht,

7.

A., Wädenswil 2024, S. 121). Soweit das positive Gesetzesrecht

einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären,

ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist (vgl. BGE 146 II 347

E. 3.5; 134 II 97 E. 3.1). Die Gemeinde Hinwil hat in Ausübung ihrer

Kompetenzen und unter Berücksichtigung der relevanten Entscheidkriterien und

Zielvorgaben in Ziffer 3.1.2 BZO festgelegt, dass bei Neubauten, die nicht

ein bestehendes Hauptgebäude ersetzen, in der Kernzone K2 (max.) ein

Dachgeschoss zulässig ist. Das anwendbare positive Gesetzesrecht enthält damit

eine konkrete Regelung für die Anzahl zulässiger Dachgeschosse bei Neubauten in

der Kernzone K2, die der rechtsanwendenden Behörde keinen

Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen einräumt. Die Vorinstanz hat in korrekter

Anwendung dieser Regelung geprüft, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin

mit dieser Vorschrift vereinbar ist. Darüber hinaus besteht kein Spielraum für

weitergehende Interessenabwägungen mit den Grundsätzen der haushälterischen

Nutzung und der Verdichtung gegen innen. Ein Widerspruch zu diesen Grundsätzen auf kantonal- und bundesrechtlicher Ebene und

daher zum übergeordneten Recht ist nicht ersichtlich.

6.3

Aus dem

Vorstehenden folgt, dass die Auslegung der Vorinstanz von Ziffer 3.1.2 BZO

nicht zu beanstanden ist. Ein vom vorliegend strittigen Bauprojekt vorgesehenes

zweites anrechenbares Dachgeschoss widerspricht der gesetzlichen Regelung. Da

die Vorinstanz die relevante Bestimmung korrekt ausgelegt und damit ihren

Entscheid auf sachliche Kriterien gestützt hat, liegt auch keine in diesem

Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Willkürverbotes

vor.

7.

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die örtliche

Baubehörde seit vielen Jahren ein zweites anrechenbares Dachgeschoss erlaube

und diese Praxis daher bereits ortsüblich sei.

7.1

Auch im

öffentlichen Recht kann Gewohnheitsrecht entstehen. Für die Anerkennung einer

gewohnheitsrechtlichen Norm müssen jedoch drei Voraussetzungen kumulativ

erfüllt sein. Zunächst muss eine lang dauernde, ununterbrochene und

einheitliche Praxis der Behörden vorliegen. Zudem muss die Praxis die

Rechtsüberzeugung sowohl der Behörden als auch der betroffenen Bürger

verkörpern. Schliesslich muss der Erlass, in dessen Sachbereich die Praxis

fällt, für eine ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht Raum lassen (vgl.

Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. A.,

Zürich/Genf 2024, Rz. 11; Pierre Tschannen, Staatsrecht der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. A., Bern 2021, § 1 N. 54).

Aufgrund der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts ist derogierendes, d.h.

dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ausgeschlossen (BGE 138 I 196 E. 4.5.4).

7.2

Insoweit

die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass vorliegend eine Praxis

der Bewilligung eines zweiten anrechenbaren Dachgeschosses bestehe, die

aufgrund gewohnheitsrechtlicher Geltung bindend sei, gilt es darauf

hinzuweisen, dass die Regelung in Ziffer 3.1.2 BZO keinen Raum für die

Bildung von Gewohnheitsrecht lässt. Gemäss korrekter Auslegung der Vorinstanz

ist in der Kernzone K2 bei Neubauten, die nicht ein bestehendes Hauptgebäude

ersetzen, max. ein anrechenbares Dachgeschoss zulässig (vgl. E. 6.2). Eine

dieser Regelung widersprechende Praxis kann daher keine gewohnheitsrechtliche

Geltung erlangen und bleibt rechtlich unbeachtlich. Im Übrigen wäre auch das

Vorliegen einer einheitlichen Praxis in Bezug auf die Bewilligung eines zweiten

anrechenbaren Dachgeschosses fraglich. Der Mitbeteiligte verweist dazu auf

seine Vernehmlassung vor Vorinstanz, in der er jedoch lediglich ausführt, dass

in der Gemeinde Hinwil die konstante Praxis bestehe, Galeriegeschosse

zuzulassen, wenn diese von aussen nicht erkennbar seien. Die Vorinstanz weist

diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass es sich vorliegend nicht um ein

Galeriegeschoss handelt, sondern um ein volles zweites Dachgeschoss, das

ausschliesslich dem Wohnen dienen soll. Dass die vorgenannte Praxis auch bei

vollen zweiten Dachgeschossen zu Wohnzwecken besteht, ist den Eingaben des

Mitbeteiligten nicht zu entnehmen.

7.3

Aus dem

Vorstehenden folgt, dass keine rechtlich bindende Praxis des Mitbeteiligten

besteht, welche vorliegend zur Zulässigkeit eines zweiten anrechenbaren

Dachgeschosses zu Wohnzwecken führen würde. Der Entscheid der Vorinstanz ist

auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

8.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass entgegen

der Auffassung der Vorinstanz ein ohne Weiteres behebbarer Mangel im Sinne von

§ 321 Abs. 1 PBG vorliegen würde.

8.1

Inhaltliche oder formale Mängel

eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter

bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen

in der Baubewilligung behoben werden. Die nebenbestimmungsweise Mängelbehebung kommt indessen nach gefestigter

Rechtsprechung nur infrage, solange die Mängel untergeordneter Natur

sind und ohne besondere Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete

Nebenbestimmungen behoben werden können. Ziehen die Mängel indessen wesentliche

Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung

behoben werden (BGr, 12. April

2018, 1C_266/2018, E. 3.3; VGr, 27. März 2024, VB.2023.00295, E. 7.2;

11.

Mai 2023, VB.2022.00643, E. 5.1.1; 19. Juli 2018, VB.2017.00830,

E. 5.1; VGr, 16. Juli

2015, VB.2015.00120, E. 3.2 = BEZ 2015 Nr. 46; VGr, 26. Januar

2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984

Nr. 5; Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024,

S. 513 ff.). In diesen Fällen ist ohne grösseren planerischen Aufwand

nicht beurteilbar, wie der Mangel zu beheben ist und welche baurechtlichen,

konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen die Behebung des Mangels nach

sich zieht (VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00643, E. 5.1.2; 19. Juli

2018, VB.2017.00830, E. 5.1).

Die statuierten Nebenbestimmungen müssen konkret sein, das

heisst, es muss ersichtlich sein, inwiefern das Bauvorhaben abzuändern ist bzw.

welchen Einfluss die Mängelbehebung auf das Erscheinungsbild des Bauvorhabens

hat. Sind verschiedene Varianten einer Projektänderung denkbar, spricht dies

gegen die Möglichkeit der nebenbestimmungsweisen Mängelbehebung (vgl. VGr, 11. Mai

2023, VB.2022.00643, E. 5.2.2). Können keine konkreten Nebenbestimmungen statuiert werden, sodass

insbesondere die ästhetischen Auswirkungen der Mängelbehebung nicht abschätzbar

sind, muss die Baubewilligung aufgehoben werden, damit eine umfassende

Würdigung durch die örtliche Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen erfolgen

kann. Schliesslich ist die Überarbeitung der Baupläne einzig Sache der

Bauherrschaft, nicht jedoch der Baubehörde und auch nicht der

Rechtsmittelinstanzen (VGr, 27. März 2024, VB.2023.00295, E. 7.2; 11. Mai

2023, VB.2022.00643, E. 5.1.3; 16. Juli 2015, VB.2015.00120, E. 3.3 ff. = BEZ 2015

Nr. 46).

Bei der Beantwortung der Frage,

ob Mängel eines Bauvorhabens mit einer Nebenbestimmung geheilt werden können

oder ob eine Bauverweigerung auszusprechen ist, kommt dem Baurekursgericht als

Fachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (VGr, 27. März 2024, VB.2023.00295, E. 7.3; 11. Mai

2023, VB.2022.00643, E. 5.2; 11. Februar 2021, VB.2020.00759,

E. 3.4.2).

8.2

Die Vorinstanz führte dazu in E. 6.5

aus, das Bauvorhaben sehe in den beiden Dachgeschossen zwei jeweils auf beide

Geschosse verteilte 5,5-Zimmer-Wohnungen vor. Während im ersten Dachgeschoss

jeweils das Wohn- und Esszimmer mit Küche, Eingang und einer Nasszelle sowie

einem bzw. zwei Zimmern vorgesehen sei, sollten im zweiten Dachgeschoss je eine

weitere Nasszelle und drei bzw. zwei Zimmer entstehen. Beim Wegfall der

Wohnnutzung im zweiten Dachgeschoss sei davon auszugehen, dass die

Raumaufteilung im ersten Dachgeschoss nicht mehr sinnvoll sein dürfte bzw.

geändert würde. Ebenso anzupassen wäre die Belichtung des zweiten

Obergeschosses, was Auswirkungen auf die Fassadengestaltung habe. Weiter stelle

sich die Frage des Zugangs zum zweiten Dachgeschoss, sollte dieses als Estrich

genutzt und nicht als Luftraum ausgestaltet werden, der Notwendigkeit der

starken Isolation, welche sich wiederum auf die ebenfalls gerügte Gebäudehöhe

auswirken könnte, wie auch der Anzahl Pflichtabstellplätze bei einer

Neuaufteilung bzw. Verkleinerung der betroffenen Wohnungen. Insgesamt seien

diverse Lösungen denkbar, welche sich wiederum unterschiedlich auf das

Bauvorhaben auswirken könnten. Damit sei nicht mehr von einem durch eine

Nebenbestimmung behebbaren Mangel auszugehen. Der angefochtene Entscheid sei

entsprechend aufzuheben und das Bauvorhaben in Bezug auf die Dachgeschosse zu

überarbeiten.

8.3

Wie die

Vorinstanz zu Recht ausführt, betrifft der Mangel die Ausgestaltung der beiden

5,5-Zimmer-Wohnungen W5 und W6, welche gemäss den Plänen jeweils auf die beiden

Dachgeschosse verteilt sind und flächenmässig die beiden grössten Wohnungen des

Bauprojekts darstellen. Bei der Wohnung W5 würden die Zimmer 2–4 und eine

Nasszelle wegfallen, die im zweiten Dachgeschoss vorgesehen sind (Bruttowohnfläche

[BWF] 56,0 m2). Bei der Wohnung W6 wären die Zimmer 3–4 und

eine Nasszelle betroffen (BWF 42,0 m2). Der Wegfall der

Wohnnutzung im zweiten Dachgeschoss hätte entsprechend erhebliche Auswirkungen

auf die Ausgestaltung des zweiten Dachgeschosses, die nicht mehr als

untergeordnete Änderungen gelten können. Der Wegfall der Wohnnutzung im zweiten

Dachgeschoss kann sodann auch die Gestaltung der verbleibenden Räume in den

Wohnungen W5 und W6 im ersten Dachgeschoss beeinflussen. Für diese

konzeptionelle Umgestaltung sind verschiedene Varianten denkbar. Sodann weist

die Vorinstanz darauf hin, dass die Untersagung eines anrechenbaren zweiten

Dachgeschosses zahlreiche weitere konzeptionelle Anpassungen des Projekts

erfordert, welche sich insbesondere auf die Belichtung des zweiten

Dachgeschosses beziehen. Die Änderungen im Innern können daher auch äusserlich

zu Gestaltungsänderungen führen, wobei wiederum unterschiedliche Varianten

denkbar sind. Der Entscheid, welche Variante bevorzugt und zum Gegenstand eines

neuen Baugesuchs gemacht werden soll, ist Sache der Bauherrschaft und nicht der

Rechtsmittelinstanzen.

8.4

Zusammengefasst

ist die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessensspielraums als Fachgericht zu

Recht davon ausgegangen, dass der von ihr festgestellte Mangel des Bauvorhabens

nicht ohne besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 321 Abs. 1 PBG

behoben werden kann. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

9.

Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Rekurrentinnen im Verfahren

G.-Nr. R3.2023.00053 hätten kein schützenswertes Interesse an der ohne

Weiteres möglichen Nebenbestimmung zur Behebung des von ihnen gerügten Mangels

der Unzulässigkeit eines zweiten Dachgeschosses dargetan. Sie würden von ihrem

Grundstück nur die Nord- und die Ostfassade sehen, die teilweise abgestuft

seien. Auf der Nordseite seien nur Dachflächenfenster im ersten Dachgeschoss

bzw. ein Fassadenfenster im ersten Dachgeschoss sichtbar. Auf der Ostseite

seien nur Fenster im Giebel sichtbar, die auch für die

Estrich/Waschküchennutzung nicht verboten seien. Auf die Rüge der Verletzung

der Geschosszahl hätte die Vorinstanz daher nicht eintreten dürfen.

9.1

Gemäss § 21 VRG und § 338a PBG ist

zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis eines

Nachbarn gegeben, wenn einerseits eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum

Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als

irgendeine Drittperson oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten

(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,

deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli

2017, VB.2017.00352, E. 3.1; 24. November 2015, VB.2015.00464,

E. 3.3; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2).

Als wichtiges

Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis des

Bundesgerichts die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht

in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem

Umkreis von bis zu rund 100 m zum Baugrundstück befinden (BGE 140 II 214

E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.;

VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1). Erst bei grösseren

Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert werden (Bertschi, § 21

N. 56; VGr, 11. April 2024, VB.2023.00689 E. 2.4; 19. Januar 2023, VB.2022.00485, E. 2.2;

4.

Oktober 2018, VB.2018.00180, E. 1.3.2).

Die Frage der Rechtsmittellegitimation hängt weder mit dem

geltend gemachten Beschwerdegrund noch mit den vorgebrachten Rügen zusammen. Es

erfolgt somit keine rügenspezifische Beurteilung der Legitimation (BGE 137 II 30 E. 2.3). Vielmehr kann eine zur Rechtsmittelerhebung befugte Person

sämtliche Rügen vorbringen, die nach der anwendbaren Verfahrensordnung zulässig

sind, sofern sie bei Gutheissung des Rechtsmittels der rekurrierenden Person

den angestrebten praktischen Nutzen verschaffen können (VGr, 13. Juni

2012, VB.2011.00648, E. 4.1.1; Bertschi,

§ 21 N. 18 f.).

9.2

Die Rekurrentinnen im Verfahren G.-Nr. R3.2023.00053

waren während des vorinstanzlichen Verfahrens Miteigentümerinnen der direkt nordöstlich

an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte, wiesen sie damit eine nahe räumliche Beziehung zum Baugrundstück

auf. Die Vorinstanz erwog weiter, als Nachbarn seien sie angesichts der

gerügten Beeinträchtigungen, insbesondere mangelnde Erschliessung und

Überschreitung der Geschosszahl und Gebäudehöhe, mehr als beliebige Dritte vom

Bauvorhaben betroffen und damit grundsätzlich zum Rekurs legitimiert. Insofern

die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz hätte nur insoweit auf den

Rekurs eintreten dürfen, als die vorgebrachte Rüge der Verletzung der Geschosszahl

sich auf die Stellung der Rekurrierenden auswirken konnte, verkennt sie, dass

die Beurteilung der Legitimation nicht rügenspezifisch zu erfolgen hat, soweit

die einzelnen Rügen zur Gut­heissung der Anträge führen können. Der Hauptantrag

der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R3.2023.00053 vor Vorinstanz

lautete auf Aufhebung des

Beschlusses des Bauausschusses Hinwil vom 23. Januar 2023. Die

Rekurrierenden waren daher legitimiert, sämtliche Rügen vorzubringen, die

grundsätzlich geeignet waren, ihnen den praktischen Nutzen zu verschaffen, der

in der Gutheissung ihres Rekurses bestanden hätte. Dies umfasst auch die Rüge

der Unzulässigkeit eines zweiten anrechenbaren Dachgeschosses, bei dem es sich,

wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht um einen Mangel handelt, der

durch eine Nebenbestimmung im Sinne von § 321 Abs. 1 PBG geheilt werden kann. Die Vorinstanz ist daher zu

Recht auf den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R3.2023.00053 eingetreten.

10.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als

unbegründet und ist abzuweisen.

11.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§§ 70 und 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihr bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG); vielmehr ist sie

zur Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung an die private

Beschwerdegegnerschaft 2–3 und 5–6 für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 735.-- Zustellkosten,

Fr. 5'735.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 2–3 sowie der

Beschwerdegegnerschaft 5–6 je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(insgesamt Fr. 3'000.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und den Mitbeteiligten;

b) das Baurekursgericht.