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Entscheid

VB.2023.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00572

25. Oktober 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24897)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00572

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1996 geborene und aus

Brasilien stammende A reiste am 13. März 2019 in die Schweiz ein und

heiratete am 7. Mai 2019 in C die Schweizer Bürgerin D. Daraufhin wurde

ihm am 4. Juli 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau im Kanton Zürich erteilt, letztmals verlängert bis 6. Mai 2022.

Mit Schreiben vom 2. Januar

2022 teilte D der Vorinstanz mit, dass sie und ihr Gatte getrennt leben würden.

In seinem Gesuch vom 11. Mai 2022 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bestätigte A diese Angaben.

Mit Urteil des

Bezirksgerichts C vom 7. Dezember 2022 wurde die kinderlos gebliebene Ehe der

beiden schliesslich geschieden.

Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Dezember

2022 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. August

2023.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. November

2023.

III.

Mit

Beschwerde vom 28. September 2023 liess A dem Verwaltungsgericht die

Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. August 2023

beantragen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sowohl das Migrationsamt als auch die

Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.1.2

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare

eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345

E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der

beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl.

BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,

2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

2.1.4

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht

berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,

13.

August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die

Dreijahresfrist gilt

zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;

BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 13. März 2019 in die Schweiz, wo er am 7. Mai

2019.

in C heiratete. Folglich wäre die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG am 7. Mai 2022 erreicht worden. Bereits am 2. Januar 2022 teilte

seine Ex-Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass die Ehegatten getrennt leben

würden. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 19. August 2022

bestätigen, dass er und seine damalige Ehegattin seit Dezember 2021 nicht mehr

zusammenleben würden und die eheliche Gemeinschaft definitiv beendet sei.

Folglich ist unbestritten, dass die Eheleute seit Dezember 2021 voneinander

getrennt leben. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Ehe weniger als drei Jahre

gedauert hat, weshalb sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 42 Abs. 1

AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.

3.

3.1

Selbst

wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn

die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht

aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der

nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen

Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn

der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt

zusammengefasst vor, dass er kurz nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

eine Arbeitsstelle bei der E GmbH gefunden habe, wo er in einem

100%-Pensum erwerbstätig gewesen sei. Seit September 2020 und damit seit mehr

als drei Jahren arbeite er nun bei der F GmbH. Zuerst sei er als

Hilfsarbeiter angestellt gewesen. Schliesslich habe er sich dank seiner

interessierten Art rasch zu einem selbständigen und wichtigen Arbeitnehmer der Unternehmung

entwickelt. Für seinen Chef sei er heute nicht mehr wegzudenken und nicht

einfach zu ersetzen. So sei es in der aktuellen Arbeitsmarktlage äusserst

schwierig, für Berufe mit weniger hohen Anforderungen zuverlässige

Arbeitskräfte zu finden. Neben seiner beruflichen Integration sei es dem

Beschwerdeführer auch gelungen, sich in sozialer Hinsicht bestens in der

Schweiz zu integrieren. So trainiere er regelmässig beim Fussballclub C

und habe auch sonst rasch ein soziales Umfeld aufgebaut. Im Übrigen sei er

weder von der Sozialhilfe abhängig gewesen noch habe er Schulden angehäuft.

Zudem habe er auch nie zu Klagen Anlass gegeben.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht gestützt auf seine bisherigen Integrationsleistungen,

der Dauer seines Aufenthalts und seiner erschwerten Wiedereingliederung in

seinem Heimatland geltend, dass er sich auf den aus Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch auf Achtung des

Privatlebens berufen könne.

3.4

Auch unter

dem Aspekt des Rechts auf Privatleben kann eine ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK verletzen. Dabei genügt eine lange

Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht;

erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1).

3.5

Der

Beschwerdeführer ist bereits über vier Jahre in der Schweiz. Weiter verfügt er

über einen tadellosen Leumund und musste bislang weder von der Sozialhilfe

unterstützt noch betrieben werden. Auch hat sich der Beschwerdeführer während

seines hiesigen Aufenthalts beruflich gut integriert, zumal er seit seiner

Einreise stets erwerbstätig war. Gemäss seinen eigenen Angaben treffe dies auch

in sprachlicher sowie sozialer Hinsicht zu, was er durch seinen Beitritt zum

Fussballclub Fussballclub C zu untermauern versucht. Seine sprachliche

sowie soziale Integration ist jedoch bis dato weitestgehend unbelegt geblieben.

So wäre es ihm nach der Geltendmachung des Besuchs eines Sprachkurses ein Leichtes

gewesen, seine behaupteten guten Deutschkenntnisse nachzuweisen. Auch werden die vertieften sozialen Beziehungen

zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, hingegen fehlt es an

entsprechenden Referenzschreiben aus seinem sozialen Umfeld und ist auch seine

Teilnahme am Vereinsleben nach wie vor unbelegt. Unbestritten ist hingegen,

dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben seines Vorgesetzten ein

verlässlicher und zuvorkommender Mitarbeiter ist, welcher von den Vorgesetzen,

Mitarbeitern und Kunden sehr geschätzt wird. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass der

Beschwerdeführer, auch wenn er nach dem Gesagten für seinen Chef allenfalls

schwierig zu ersetzen erscheint, dennoch in der Schweiz keiner qualifizierten

Arbeitstätigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG nachgeht und damit

keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe angehört.

Es liegt damit keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG

vor. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht seine sprachliche, soziale und

wirtschaftliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen

hinaus. Insgesamt kann damit nicht von einer überdurchschnittlichen

Integration und einer tiefgreifenden

Verwurzelung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ausgegangen

werden.

3.6

Sodann ist

der Integrationserfolg des Beschwerdeführers und dessen Verwurzelung in der

Schweiz auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihm eine Rückkehr in sein

Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre: Der erst 27-jährige und gesunde

Beschwerdeführer ist in Brasilien aufgewachsen und sozialisiert worden und

macht auch nicht substanziiert geltend, dort keine Perspektiven mehr zu haben.

Aufgrund seiner hiesigen Berufstätigkeit und der daraus resultierenden

Berufserfahrung sollte ihn der berufliche Wiedereinstieg in Brasilien vor keine

besonderen Herausforderungen stellen. Auch in sozialer Hinsicht kann ohne

Weiteres erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich schnell wieder in die

brasilianische Gesellschaft eingliedern wird, zumal er auch in der Schweiz

rasch Anschluss gefunden und sein Heimatland erst vor wenigen Jahren verlassen

hat. Zudem gibt er auch nicht substanziiert an, dass er gänzlich den Kontakt zu

seinem Heimatland verloren hat, sondern nur, dass dieser etwas abgekühlt sei.

In der Schweiz lebt er erst seit gut 4 ½ Jahren, was praxisgemäss keineswegs

eine besonders lange Aufenthaltsdauer darstellt: Grundsätzlich ist erst bei

einem Aufenthalt von mehr als 10 Jahren davon auszugehen, dass sich die sozialen

Bezüge derart verfestigt haben, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;

vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr,

17.

September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer bereits seit der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau mit dem

Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hatte. Der Beschwerdeführer

ist demgemäss noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat

entfremdet, als dass ihm eine Reintegration in Brasilien nicht mehr zuzumuten

wäre. Entsprechend lässt sich auch hieraus kein Härtefall ableiten.

Andere Härtefallgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3.7

Weiter bestehen keinerlei

Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder die

Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig sein könnte. Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche

substanziiert geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde damit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).