VB.2023.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00572
25. Oktober 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24897)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00572
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1996 geborene und aus
Brasilien stammende A reiste am 13. März 2019 in die Schweiz ein und
heiratete am 7. Mai 2019 in C die Schweizer Bürgerin D. Daraufhin wurde
ihm am 4. Juli 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau im Kanton Zürich erteilt, letztmals verlängert bis 6. Mai 2022.
Mit Schreiben vom 2. Januar
2022 teilte D der Vorinstanz mit, dass sie und ihr Gatte getrennt leben würden.
In seinem Gesuch vom 11. Mai 2022 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bestätigte A diese Angaben.
Mit Urteil des
Bezirksgerichts C vom 7. Dezember 2022 wurde die kinderlos gebliebene Ehe der
beiden schliesslich geschieden.
Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Dezember
2022 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. August
2023.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. November
2023.
III.
Mit
Beschwerde vom 28. September 2023 liess A dem Verwaltungsgericht die
Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. August 2023
beantragen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sowohl das Migrationsamt als auch die
Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.1.2
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare
eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345
E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der
beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl.
BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,
2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
2.1.3
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.
2.1.4
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht
berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,
13.
August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die
Dreijahresfrist gilt
zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;
BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.2
Der
Beschwerdeführer reiste am 13. März 2019 in die Schweiz, wo er am 7. Mai
2019.
in C heiratete. Folglich wäre die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG am 7. Mai 2022 erreicht worden. Bereits am 2. Januar 2022 teilte
seine Ex-Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass die Ehegatten getrennt leben
würden. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 19. August 2022
bestätigen, dass er und seine damalige Ehegattin seit Dezember 2021 nicht mehr
zusammenleben würden und die eheliche Gemeinschaft definitiv beendet sei.
Folglich ist unbestritten, dass die Eheleute seit Dezember 2021 voneinander
getrennt leben. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Ehe weniger als drei Jahre
gedauert hat, weshalb sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 42 Abs. 1
AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.
3.
3.1
Selbst
wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn
die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der
nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt
zusammengefasst vor, dass er kurz nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
eine Arbeitsstelle bei der E GmbH gefunden habe, wo er in einem
100%-Pensum erwerbstätig gewesen sei. Seit September 2020 und damit seit mehr
als drei Jahren arbeite er nun bei der F GmbH. Zuerst sei er als
Hilfsarbeiter angestellt gewesen. Schliesslich habe er sich dank seiner
interessierten Art rasch zu einem selbständigen und wichtigen Arbeitnehmer der Unternehmung
entwickelt. Für seinen Chef sei er heute nicht mehr wegzudenken und nicht
einfach zu ersetzen. So sei es in der aktuellen Arbeitsmarktlage äusserst
schwierig, für Berufe mit weniger hohen Anforderungen zuverlässige
Arbeitskräfte zu finden. Neben seiner beruflichen Integration sei es dem
Beschwerdeführer auch gelungen, sich in sozialer Hinsicht bestens in der
Schweiz zu integrieren. So trainiere er regelmässig beim Fussballclub C
und habe auch sonst rasch ein soziales Umfeld aufgebaut. Im Übrigen sei er
weder von der Sozialhilfe abhängig gewesen noch habe er Schulden angehäuft.
Zudem habe er auch nie zu Klagen Anlass gegeben.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht gestützt auf seine bisherigen Integrationsleistungen,
der Dauer seines Aufenthalts und seiner erschwerten Wiedereingliederung in
seinem Heimatland geltend, dass er sich auf den aus Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch auf Achtung des
Privatlebens berufen könne.
3.4
Auch unter
dem Aspekt des Rechts auf Privatleben kann eine ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK verletzen. Dabei genügt eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht;
erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1).
3.5
Der
Beschwerdeführer ist bereits über vier Jahre in der Schweiz. Weiter verfügt er
über einen tadellosen Leumund und musste bislang weder von der Sozialhilfe
unterstützt noch betrieben werden. Auch hat sich der Beschwerdeführer während
seines hiesigen Aufenthalts beruflich gut integriert, zumal er seit seiner
Einreise stets erwerbstätig war. Gemäss seinen eigenen Angaben treffe dies auch
in sprachlicher sowie sozialer Hinsicht zu, was er durch seinen Beitritt zum
Fussballclub Fussballclub C zu untermauern versucht. Seine sprachliche
sowie soziale Integration ist jedoch bis dato weitestgehend unbelegt geblieben.
So wäre es ihm nach der Geltendmachung des Besuchs eines Sprachkurses ein Leichtes
gewesen, seine behaupteten guten Deutschkenntnisse nachzuweisen. Auch werden die vertieften sozialen Beziehungen
zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, hingegen fehlt es an
entsprechenden Referenzschreiben aus seinem sozialen Umfeld und ist auch seine
Teilnahme am Vereinsleben nach wie vor unbelegt. Unbestritten ist hingegen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben seines Vorgesetzten ein
verlässlicher und zuvorkommender Mitarbeiter ist, welcher von den Vorgesetzen,
Mitarbeitern und Kunden sehr geschätzt wird. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass der
Beschwerdeführer, auch wenn er nach dem Gesagten für seinen Chef allenfalls
schwierig zu ersetzen erscheint, dennoch in der Schweiz keiner qualifizierten
Arbeitstätigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG nachgeht und damit
keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe angehört.
Es liegt damit keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG
vor. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht seine sprachliche, soziale und
wirtschaftliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen
hinaus. Insgesamt kann damit nicht von einer überdurchschnittlichen
Integration und einer tiefgreifenden
Verwurzelung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ausgegangen
werden.
3.6
Sodann ist
der Integrationserfolg des Beschwerdeführers und dessen Verwurzelung in der
Schweiz auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihm eine Rückkehr in sein
Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre: Der erst 27-jährige und gesunde
Beschwerdeführer ist in Brasilien aufgewachsen und sozialisiert worden und
macht auch nicht substanziiert geltend, dort keine Perspektiven mehr zu haben.
Aufgrund seiner hiesigen Berufstätigkeit und der daraus resultierenden
Berufserfahrung sollte ihn der berufliche Wiedereinstieg in Brasilien vor keine
besonderen Herausforderungen stellen. Auch in sozialer Hinsicht kann ohne
Weiteres erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich schnell wieder in die
brasilianische Gesellschaft eingliedern wird, zumal er auch in der Schweiz
rasch Anschluss gefunden und sein Heimatland erst vor wenigen Jahren verlassen
hat. Zudem gibt er auch nicht substanziiert an, dass er gänzlich den Kontakt zu
seinem Heimatland verloren hat, sondern nur, dass dieser etwas abgekühlt sei.
In der Schweiz lebt er erst seit gut 4 ½ Jahren, was praxisgemäss keineswegs
eine besonders lange Aufenthaltsdauer darstellt: Grundsätzlich ist erst bei
einem Aufenthalt von mehr als 10 Jahren davon auszugehen, dass sich die sozialen
Bezüge derart verfestigt haben, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1;
vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr,
17.
September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer bereits seit der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau mit dem
Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hatte. Der Beschwerdeführer
ist demgemäss noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat
entfremdet, als dass ihm eine Reintegration in Brasilien nicht mehr zuzumuten
wäre. Entsprechend lässt sich auch hieraus kein Härtefall ableiten.
Andere Härtefallgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
3.7
Weiter bestehen keinerlei
Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder die
Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig sein könnte. Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche
substanziiert geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde damit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).