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Entscheid

VB.2023.00574

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00574

13. November 2023Deutsch24 min

(URT.2023.24943)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00574

Urteil

der Einzelrichterin

vom 13. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A (geboren 1982) und C (geboren 1964) sind verheiratet und führen

einen gemeinsamen Haushalt. Ein Eheschutzverfahren ist hängig.

B. Mit

Verfügung vom 1. September 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber C für die Dauer

von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot und

ein Kontaktverbot zu A an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 7. September 2023 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (fortan:

Zwangsmassnahmengericht Zürich) um Verlängerung der polizeilichen

Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 13. September 2023

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Schutzmassnahmen

provisorisch bis zum 13. Dezember 2023. Dagegen erhob C, anwaltlich

vertreten, am 18. September 2023 Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht

Zürich. Nach getrennter Anhörung von A und C hiess das Zwangsmassnahmengericht

Zürich mit Verfügung und Urteil vom 25. September 2023 die Einsprache von C

gut. Die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 1. September 2023

angeordneten Schutzmassnahmen wurden nicht verlängert. Verfahrenskosten wurden

keine auferlegt. A, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, sowie C wurde je

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

III.

Dagegen liess A am 28. September 2023 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) beantragen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom

25.

September 2023 sei aufzuheben und es sei dessen Urteil vom

13.

September 2023 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht sei der

Beschwerde im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und es sei A die unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2023 wies

das Verwaltungsgericht das Gesuch von A, der Beschwerde sei superprovisorisch

die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab (Prot. S. 2 ff.).

Das Zwangsmassnahmengericht Zürich nahm mit Eingabe vom

2.

Oktober 2023 Stellung und reichte seine Akten ein. C liess mit

Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2023 unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils

des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. September 2023 beantragen. In

prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. A liess hierzu unter

Festhalten an ihren Anträgen am 16. Oktober 2023 Stellung nehmen.

Daraufhin erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Einzelrichterin,

zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219,

E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche

Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es

stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die

polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst

das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn

die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2 mit Hinweisen).

Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als

erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist

somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei

mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht

haben könnte (statt vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4;

BGE 130 III 321 E. 3.3). In Bezug auf den

Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das

massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Dispositiv

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,

6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3 Nicht

selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen

Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,

Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen

und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674,

E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich das

Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020,

VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein,

nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2).

3.

3.1 Den

polizeilichen Schutzmassnahmen lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der

Beschwerdegegner kontrolliere die Beschwerdeführerin engmaschig und mache ihr

diverse Vorschriften. Befolge die Beschwerdeführerin diese nicht, werde der

Beschwerdegegner gegen sie tätlich oder drohe ihr damit, dass sie die Schweiz

verlassen müsse. Im Zeitraum zwischen ca. 1.–28. August 2023 habe der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin regelmässig und in zunehmender

Intensität tätlich angegriffen, indem er sie an den Händen festgehalten und

gegen die Wand gestossen habe, wenn sie sich nicht an seine Anweisungen

gehalten habe. Während einer Autofahrt habe der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführerin mit der Faust gegen die Rippen geschlagen, wodurch sie

starke Schmerzen sowie eine Rippenprellung erlitten habe und sich in ärztliche

Behandlung habe begeben müssen. Der Beschwerdegegner habe ihr in türkischer

Sprache gedroht, sie umzubringen, wodurch die Beschwerdeführerin in Angst

versetzt worden sei. Der Beschwerdegegner habe ihre Hände festgehalten, sie auf

das Bett geworfen und sie anschliessend mit beiden Händen am Hals gepackt und

so fest zugedrückt, dass sie keine Luft mehr bekommen habe.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, dass mit ihrem vorläufigen Urteil vom 13. September 2023

das Vorliegen von häuslicher Gewalt und der Fortbestand der Gefährdung der

Beschwerdeführerin gestützt auf deren nicht a priori unglaubhaften Aussagen

bezüglich des gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdegegners bejaht worden

seien. Nach der Anhörung der Parteien zeige sich im Vergleich zum vorläufigen

Urteil vom 13. September 2023 ein zumindest teilweise anderes Bild. So

habe die Beschwerdeführerin doch in wesentlichen Punkten ihre bei der Polizei

gemachten Aussagen korrigiert. Nunmehr solle sich der aktuellste, von ihr

beschriebene Vorfall nicht mehr am 9. oder 10. August 2023 ereignet haben,

sondern am 7. August 2023. Auch solle sich der Vorfall entgegen ihren

Ausführungen bei der Polizei nicht in einem Hotel in E (Türkei), sondern

plötzlich im mehrere hundert Kilometer entfernten F (Türkei) ereignet haben.

Könnten gewisse Unschärfen in den Daten noch nachvollziehbar sein, vermöge aber

– trotz einer allfällig belasteten Situation – nicht zu überzeugen, dass die

Beschwerdeführerin einen derart einschneidenden und belastenden Vorfall wie der

von ihr erwähnte Vorfall in der Türkei örtlich nicht mehr einzuordnen vermöge.

Insgesamt habe sie daher den von ihr beschriebenen Vorfall in der Türkei nicht

glaubhaft zu machen vermocht. Weitere aktuelle Vorfälle, insbesondere im August

2023, habe die Beschwerdeführerin trotz hartnäckigem Nachfragen des

Bezirksrichters weder anlässlich der gerichtlichen Anhörung noch anlässlich der

polizeilichen Befragung glaubhaft geschildert. Sämtliche beschriebenen Vorfälle

lägen Monate zurück. Diese seien allenfalls in einem möglichen Strafverfahren

zu klären. Habe die Beschwerdeführerin nun keine aktuellen Vorfälle glaubhaft

machen können, so insbesondere denjenigen in der Türkei nicht, sei auch kein

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft. Ein oder zwei Vorfälle, welche mehrere

Monate zurücklägen, könnten dazu im vorliegenden Fall nicht genügen.

3.3 Die

Beschwerdeführerin widerspricht dem wie folgt: Einen Tag nach der polizeilichen

Einvernahme, anlässlich welcher der Vorfall mit dem Würgen in einem Hotel in E (Türkei)

und am 9. oder 10. August 2023 protokolliert worden sei, habe sie der

befragenden Polizistin per E-Mail Bilder des besagten Hotels geschickt. Eine

Antwort auf diese E-Mail habe sie jedoch erst am 11. September 2023

erhalten, worin ihr mitgeteilt worden sei, der polizeiliche Rapport sei bereits

am 31. August 2023 abgeschlossen worden und ihre E-Mail hätte nicht mehr

berücksichtigt werden können. Nunmehr sei belegt, dass ihre Angabe, dass der

besagte Vorfall mit dem Würgen in einem Hotel in F (Türkei) / G (Türkei)

passiert sei, gar nicht neu sei. Sie vermute, es gehe auf einen Fehler des

Dolmetschers zurück, dass E (Türkei) als Ort des Hotels in den Protokollen

vermerkt sei. Weiter sei es ihr während der polizeilichen Einvernahme nicht gut

gegangen, weshalb sie gesagt habe, sie sei sich bezüglich des Datums des

Würgens nicht ganz sicher. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der

Vorinstanz habe sie dieses auf 7. August 2023 korrigiert, weil sie

inzwischen in Erfahrung gebracht habe, wann sie das Hotel verlassen habe. Da

sie sich beim Beschwerdegegner nicht sicher gefühlt habe, habe sie darauf

bestanden, das Hotel zu verlassen und zu ihrer Familie nach H (Türkei) zu

gehen. Am 8. August 2023 seien sie mit dem Auto des Beschwerdegegners nach E (Türkei)

gefahren und dort erst am 9. August 2023 angekommen. Auch der Beschwerdegegner

habe seine Aussage bezüglich des Ankunftsdatums in der polizeilichen

Einvernahme in der vorinstanzlichen Anhörung korrigiert. Somit sei weder die

Angabe des Orts neu gewesen noch habe das korrigierte Datum im Widerspruch mit

ihren Angaben bei der Polizei gestanden. Sie habe auch glaubhaft geschildert,

weshalb sie Angst davor habe, der Beschwerdegegner setzte seine Drohungen in

die Tat um. Die Gefahr sei deshalb nicht nur glaubhaft, sondern auch entgegen

der Vorinstanz auch aktuell, insbesondere unter Berücksichtigung der pendenten

Straf- und Zivilverfahren.

3.4 Der

Beschwerdegegner wendet ein, die Aussagen und Angaben der Beschwerdeführerin

seien für die kurze relevante Zeitperiode voller Widersprüche. Sie habe

angegeben, seit August 2020 würden sich Vorfälle häuslicher Gewalt ereignen,

dabei sei sie erst im August 2022 in die Schweiz in seine Wohnung zugezogen.

Mit ihren Angaben, wo sich das Hotel befunden haben solle, schwanke sie ebenso

wie bezüglich des Datums. Die neueste Variante, wonach das Würgen im Hotel in F (Türkei)

stattgefunden haben soll, überzeuge in keiner Weise. Hätte sie sich nach dem

Vorfall dermassen schlecht gefühlt, wäre sie direkt zu ihrer Familie nach H (Türkei)

gefahren, ohne den Umweg mit einer Distanz von ca. 800 km über E (Türkei)

in Kauf zu nehmen. Es habe von ihm zu keinem Zeitpunkt häusliche Gewalt ihr

gegenüber gegeben und ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz

isoliert oder unterdrückt.

4.

4.1 Zu prüfen

ist, ob die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung zu Recht als nicht

glaubhaft beurteilte. Während gestützt auf die polizeiliche Einvernahme der

Beschwerdeführerin vom 31. August 2023 mit Urteil vom 13. September

2023 noch von einem Fortbestand der Gefährdung ausgegangen wurde, kam die

Vorinstanz nach Anhörung der Parteien zum Schluss, dass sich ein zumindest

teilweise anderes Bild zeige. Von

wesentlicher Bedeutung ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Parteien. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer

Anhörung besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Es wurde im

Urteil vom 13. September 2023 darauf hingewiesen, dass die Aussagen der

Beschwerdeführerin nicht als a priori unglaubhaft erschienen seien.

4.2 Bei der

Polizei sprach die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 davon, dass der

Beschwerdegegner sie in einem Hotel in E (Türkei) am 9. oder 10. August

2023 auf das Bett geworfen und mit beiden Händen an ihren Hals gefasst habe.

Seit August 2020 hätten sich immer wieder Vorfälle ereignet und die Gewalttaten

hätten kontinuierlich zugenommen. Im Lauf des Winters 2022 habe ihr der Beschwerdegegner

eine Ohrfeige gegeben, welche sie mit Schnee behandelt habe. Im Februar 2023

habe er gegen ihre Rippen geschlagen. Da sie danach sehr starke Schmerzen

gehabt habe, habe er sie ins Spital gefahren. Er habe sie zudem in jeder

Hinsicht massiv kontrolliert und isoliert. Anlässlich der gerichtlichen

Anhörung vom 25. September 2023 führte sie aus, der letzte Vorfall

physischer Gewalt habe sich in F (Türkei) im Hotel ereignet. Der

Beschwerdegegner habe sie am Hals gepackt und auf das Bett geworfen. Sie habe

ihn wegstossen können und daraufhin stundenlang auf dem Balkon geweint. Es sei

ein Fehler gewesen, dass sie bei der Polizei gesagt habe, es sei in E (Türkei)

gewesen, welchen sie nun korrigieren wolle. Ebenso räumte sie ein, die Angabe

des Datums bei der Polizei, wonach es seit 2020 zu Vorfällen gekommen sei, sei

falsch.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie

habe ihre Angabe bezüglich des Orts des Hotels bereits nach der polizeilichen

Anhörung berichtigen wollen, wozu sie mit E-Mail vom 1. September 2023 der

Polizistin, welche sie befragt hatte, Fotos des Hotels geschickt habe, was

jedoch im Polizeirapport nicht mehr berücksichtigt worden sei. Diese E-Mails

legte die Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsgesuch an das

Zwangsmassnahmengericht jedoch nicht bei. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung

wurden die Fotos des Hotels in F (Türkei) eingereicht, ohne dass sich

jedoch aus dieser Eingabe noch aus dem Protokoll ergibt, dass diese bereits

vorgängig der Polizei eingereicht worden wären. Ungeachtet dessen musste sich

die Polizei, welche die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin

anordnete, durch diese E-Mails nicht veranlasst sehen, auf ihre Verfügung vom

1. September 2023 zurückzukommen. Selbst wenn mit den Fotos des Hotels belegt wäre, dass die

Beschwerdeführerin zunächst eine falsche Ortsangabe machte, diese aber zeitnah

korrigieren wollte, ist die Aussagenwürdigung der Vorinstanz nicht zu rügen und

lag es in ihrem Ermessen, inwiefern sie diese Fotos zur Aussagenwürdigung

hinzuzog.

Auch die Erklärung für die Korrektur des zunächst nicht

konkret genannten Datums der Beschwerdeführerin kann die vorinstanzliche

Würdigung nicht umstossen, hatte die Beschwerdeführerin doch nach dem Vorfall

am 7. (-10.) August 2023 bis zur polizeilichen Einvernahme am 31.

August 2023 genügend Zeit, das Datum des Vorfalls zu eruieren. Der Vorfall soll

sich zwischen dem 7. und 10. August 2023 ereignet haben. Die Beschwerdeführerin

ist nach ihren Angaben sodann am 25. August 2023 aus der Türkei in die

Schweiz zurückgereist. Zur Polizei begab sie sich jedoch erst am

31. August 2023. An welchem

Datum der Vorfall schliesslich genau stattfand, ist aber schlussendlich nicht

ausschlaggebend, zumal in einem Gewaltschutzverfahren auch nicht jedes Detail

völlig rekonstruiert sein muss (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255,

E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Indem die Vorinstanz zudem gewisse

Unschärfen in den Daten als nachvollziehbar beurteilte, berücksichtigte sie,

dass die Erinnerung an ein Datum während eines Ferienaufenthalts vage sein

kann. Dies kann jedoch nicht für die Örtlichkeit und weiteren Umstände eines

gravierenden Vorfalls gelten, ist doch davon auszugehen, dass einer gefährdeten

Person das Bild vor Augen bleibt, wo sich ein derart einschneidendes Erlebnis

ereignet hatte.

Auch wenn die

Aussagen der Beschwerdeführerin sehr wortgenau analysiert würden, was sich

nicht regelmässig aufdrängt, stellt dies die von der Vorinstanz begründete

Würdigung nicht in Frage. So erwähnte die Beschwerdeführerin beispielsweise in

ihrer polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2023 den Vorfall des

Würgens erst im Verlauf der Befragung nach der Frage, ob es noch weitere

Vorfälle gäbe und nicht direkt in Bezug auf die Frage, ob sie erzählen könne,

weshalb sie einen polizeilichen Termin vereinbart habe, da sie Anzeige

erstatten wolle. Der Vorfall bildete somit nicht Grund und Anlass ihrer Aussage

bei der Polizei am 31. August 2023.

Dass

Ungereimtheiten auf Fehler des Dolmetschers zurückzuführen seien, überzeugt

nicht. Selbst wenn aus dem Anhörungsprotokoll erhellt, dass der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin bezüglich der Übersetzung intervenierte, besteht

vorliegend kein Anlass, nicht von der Übersetzung des den einschlägigen

Strafandrohungen unterstehenden Dolmetschers auszugehen. Die vom

Rechtsvertreter erhobenen Einwände gegen die Übersetzung betrafen auch nicht

Aussagen zu dem Vorfall in den Ferien in der Türkei.

Die Beschwerdeführerin suchte am 12. August 2023 in

der Türkei offenbar eine psychiatrische Klinik auf. Der Übersetzung des

Dokuments ist jedoch nichts bezüglich Verletzungen oder Spuren am Hals aufgrund

des Vorfalls bzw. Angaben hierzu als Auslöser für die Konsultation zu

entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin damit ihre psychische Belastung durch

die Ehe mit dem Beschwerdegegner darlegen möchte, kann dies für sich allein

nicht zur Verlängerung von Schutzmassnahmen genügen. Schliesslich ist zu

bemerken, dass sich aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Ferienfotos

nichts bezüglich der zu prüfenden Voraussetzungen zum Erlass von

Gewaltschutzmassnahmen und auch nichts zugunsten des Beschwerdegegners noch zum

Nachteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt.

4.4 Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, können auch die mehrere Monate zurückliegenden

geschilderten Vorfälle bezüglich der Ohrfeige im März 2023 und dem Schlag in

die Rippen im Februar 2023 nicht genügen, eine weitere zukünftige Gefährdung

zur Verlängerung von Schutzmassnahmen zu begründen. Auf Nachfragen des

Zwangsmassnahmenrichters konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen

Vorfälle nennen. Dass der Beschwerdegegner ihr mit Scheidung gedroht habe,

sollte sie Kontakt mit der Tante aufnehmen, und sie schlecht behandelt haben

soll, rechtfertigt für sich allein noch keine GSG-Schutzmassnahmen.

Schliesslich ist

mit Blick auf den zeitlichen Aspekt zu erwähnen, dass Gewaltschutzmassnahmen nicht

allein auf Zusehen hin und aufgrund

früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend

erlassen werden können (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9).

Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage des Fortbestands der Gefährdung bzw. der

Verlängerung der Schutzmassnahmen. Selbst wenn also aufgrund der

Auseinandersetzung zwischen dem 7. bis 10. August 2023 (oder noch weiter

zurückliegender Vorfälle) die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen

zugunsten der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen war bzw. wäre, muss nicht

auch zwingend der Fortbestand der Gefährdung gegeben sein. Durch die

polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen wurde der Beschwerdeführerin

der allenfalls sofort notwendige, durch andere Verfahren nicht garantierbare

Schutz für gefährdete Personen gewährt.

4.5 In ihrer

Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, immer noch

unter der physischen und psychischen Gewalt des Beschwerdegegners zu leiden und

die Gefahr sei insbesondere unter Berücksichtigung der pendenten Straf- und

Zivilverfahren aktuell. Die Tatsache weiterer hängiger Verfahren genügt jedoch

nicht für den Fortbestand einer Gefährdung im Sinn des GSG. Überdies besteht

diesbezüglich die Möglichkeit von allfälligen strafprozessualen und von den

Gewaltschutzmassnahmen unabhängigen Ersatzmassnahmen. Die

Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der

Gewaltsituation und dienen nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung

der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Hierfür sind die

Parteien auf das hängige Eheschutzverfahren sowie auf die anlässlich diesem im

November 2023 stattfindende Vergleichsverhandlung zu verweisen. Die Vorinstanz würdigte überdies auch den

Umstand, dass die Beziehung der Parteien schon seit Längerem von Konflikten

geprägt zu sein scheint. Eine konfliktbelastete Beziehung allein vermag die

Verlängerung der Massnahmen jedoch ebenfalls nicht zu begründen. Dass

die Situation für die Beschwerdeführerin belastend war bzw. nach wie vor ist,

wird damit nicht in Abrede gestellt. Schliesslich

ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, bei weiteren Gewaltvorfällen sich

erneut an die Polizei zu wenden, wobei die Situation jedes Mal von Neuem

geprüft würde und die entsprechend angezeigten Schutzmassnahmen erlassen werden

können.

4.6 Die Vorinstanz betonte im

Beschwerdeverfahren, dass der Fortbestand der Gefährdung, den es zu beurteilen

galt, von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche beide Parteien

persönlich und ausführlich anhörte und sich so einen persönlichen Eindruck zu

verschaffen vermochte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die

Vorinstanz analysierte die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren

Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der Beschwerdegegner erwidert hatte.

Der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl.

oben E. 2.4), kann auch keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn

sie den Fortbestand der Gefährdung nach Anhörung der Parteien anders als im

Rahmen des provisorischen Entscheids als nicht glaubhaft beurteilte. Den

daraufhin vom provisorischen abweichenden Entscheid hat sie nachvollziehbar

begründet und auch die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Widersprüche

vorgebrachten Erklärungen vermögen diesen nicht in Frage zu stellen.

4.7 Die finanziellen Einschränkungen, welche

die Beschwerdeführerin überdies geltend machen lässt, wonach sie nicht über

genügend finanzielle Mittel zum Besuch eines Deutschkurses sowie über kein

Bankkonto verfügt habe, vermögen ebenfalls keinen Gefährdungsfortbestand zu

begründen. Einerseits verfügt die Schweiz über ein funktionierendes

Sozialsystem, welches die Beschwerdeführerin mithin auch beansprucht,

andererseits steht hierfür das ebenfalls bereits beanspruchte

Eheschutzverfahren zur Verfügung. Dem Umstand, dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann jedenfalls nicht

mithilfe von GSG-Schutzmassnahmen begegnet werden (VGr, 31. August 2022,

VB.2022.00445, E. 4.1).

4.8 Eine

Rechtsverletzung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist.

5.

5.1 Im Regelfall sind die Kosten nach dem

Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [in

Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 50 ff.). Nach

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist § 12 Abs. 1 GSG auch

im Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Eine

Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der

gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl.

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 62) – nicht statthaft. Der

Beschwerdeführerin, welche in diesem Gewaltschutzverfahren die gefährdete

Person ist, sind deshalb trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge

sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos; ebenso mangels Kostenauflage

dasjenige des obsiegenden Beschwerdegegners.

5.2 Angesichts ihres Unterliegens ist der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG;

§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

(bzw. vorliegend der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; dazu unten

E. 5.3) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von

der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit

Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57).

Sofern die obsiegende Partei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch

gegenüber der unterliegenden, ebenfalls bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli

2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334,

E. 6.2; VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2).

Demzufolge ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.3

5.3.1

Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung.

5.3.2

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.3

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist mit der

Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums ausgewiesen. Ihre Beschwerde kann

sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht

als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der

Angelegenheit für die Beschwerdeführerin sowie schliesslich unter dem

Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. Plüss, § 16

N. 86).

5.3.4

Die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners, welcher Zusatzleistungen zur

AHV/IV-Rente bezieht, ist ebenfalls ausgewiesen. Aufgrund seiner Parteistellung

gilt für ihn das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit

nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs eines

Rechtsvertreters ist für den Beschwerdegegner aus denselben Gründen wie für die

Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 5.3.3) zu bejahen.

5.3.5

Folglich sind den Parteien ihre jeweiligen Rechtsvertretungen als

unentgeltliche Rechtsverbeiständungen für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.3.6

Dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach

§ 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.– pro

Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

5.3.7

Rechtsanwalt B macht in seiner

auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom

31. Oktober 2023 einen Zeitaufwand von 8 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 1'760.- (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'895.50 (inklusive

7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 1'895.50

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des

Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.3.8

Rechtsanwalt D macht in seiner

auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 2. November

2023 einen Zeitaufwand von 6,09 Stunden geltend, was angemessen erscheint.

Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 12.50 (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von

Fr. 1'350.80 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total

Fr. 1'454.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt D ist

demzufolge mit Fr. 1'454.80 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

5.4 Der Beschwerdeführer und die

Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'330.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

6. Das Gesuch des Beschwerdegegners um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

7. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für deren Vertretung im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'895.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Rechtsanwalt D wird für dessen Vertretung im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'454.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich;

d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.