VB.2023.00576
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00576
25. Oktober 2023Deutsch13 min
(URT.2024.25100)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00576
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1963 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste
am 3. Mai 1982 in die Schweiz ein, wo sie bei ihrem damaligen Ehemann, dem
in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen D, Wohnsitz
nahm. In der Folge wurde ihr eine Niederlassungsbewilligung erteilt. A und D
haben drei in den Jahren 1981, 1985 und 1993 geborene Kinder. Am 21. August
2000 wurde diese Ehe geschieden. Am 2. April 2002 heiratete A ihren
Landsmann E. Diese Ehe wurde am 12. Juni 2008 geschieden. Am 12. Dezember
2012 heiratete sie ihren Landsmann F. Diese Ehe wurde am 22. Oktober 2015
geschieden. Am 23. Mai 2016 heiratete A ihren in der Türkei wohnhaften
Landsmann G.
Nachdem A seit dem Jahr 1997 von der Sozialhilfe hatte
unterstützt werden müssen, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 14. Januar 2021 die Niederlassungsbewilligung von A und
erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: Bemühungen
um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, Aufnahme einer unbefristeten
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt und Ablösung von der Sozialhilfe,
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Schuldenabbau soweit das Einkommen
über dem Existenzminimum liegt. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als
erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. August 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'425.-
und richtete ihr keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 28. September 2023 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung "zu
belassen". Sodann beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Bestellung des unterzeichnenden Rechtsanwalts B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Oktober
2023.
auf eine Vernehmlassung. Am 16. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt B
eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter
anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine
Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass
auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person
hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2
mit Hinweisen).
Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und
erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das
Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (VGr,
3.
Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.1). Dem Kriterium liegt
der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die
ausländische Person muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie
aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf
die ein Anspruch besteht, wie Rentenleistungen oder Stipendien. Ist dies nicht
der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen ausländischen
Person gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Diese Rückstufung kann gemäss Art. 62a
VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b
AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der
Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die
betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die
Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der
Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für
den Aufenthalt hat (Abs. 2).
2.2
Sowohl der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie
auch die Rückstufung verlangen nach einer sorgfältigen
Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [SR 101]; Art. 58a Abs. 2 und Art. 96
Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE; Botschaft Integration, S. 2429 f.).
Hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob eine mildere
Massnahme das von den Migrationsbehörden angestrebte Ziel nicht ebenfalls zu
erreichen vermöchte. So kann etwa die Rückstufung unter Umständen als mildere
Massnahme im Vergleich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63
Abs. 1 AIG infrage kommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor einem auf
diese Bestimmung gestützten Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person
mit Integrationsdefiziten im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG immer
zunächst eine Rückstufung zu prüfen bzw. anzuordnen wäre; nach dem Willen des
Gesetzgebers steht die Rückstufung bei Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1
AIG vielmehr gerade nicht im Vordergrund (VGr, 3. Dezember
2020, VB.2020.00343, E. 2.2; siehe ferner BGr, 10. Februar
2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2
– 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hat eine ausländische
Person einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt und
erweist sich der Widerruf im konkreten Fall als verhältnismässig, soll denn
auch zu dieser Massnahme gegriffen werden. Die Rückstufung einer hier
niedergelassenen Person, welche nebst dem Art. 63 Abs. 2 AIG auch
einen der in Art. 63 Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe erfüllt,
vermag sich nur dann als geeignete mildere Massnahme zu erweisen, wenn ein
Widerruf samt Wegweisung im Einzelfall unverhältnismässig und eine
ausländerrechtliche Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG nicht bzw.
weniger wirksam erscheint (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00326, E. 2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 3.3;
vgl. auch BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1).
Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Rückstufung nach Art. 63
Abs. 2 AIG nicht einfach eine alternative Form der Verwarnung darstellt. Sie
kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von
Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und
erforderlich erscheint (vgl. BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3;
VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 2.2 und E. 3). Anders
als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person
ausserdem unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch
einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung
oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1997 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis im
Juli 2023 belief sich die Summe der ihr und ihren Kindern (letzteren jeweils
bis zu deren Volljährigkeit) ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf über Fr. 790'000.-;
der Bezug dauert bis heute an. Somit sind die retrospektiven Kriterien der
Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG bei der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar
2019, 2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wie sich sogleich zeigt, ist sodann auch in Zukunft nicht mit
einer Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe zu rechnen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin ging zuletzt im Jahr 2018 einer Teilzeiterwerbstätigkeit als
Unterhaltsreinigerin nach, wobei sie diese Tätigkeit gegenüber den
Fürsorgebehörden in betrügerischer Weise verschwieg. Für den Zeitraum seit
dieser Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Akten keine Bemühungen der
Beschwerdeführerin um eine neue Stelle; solche macht auch sie nicht geltend. Vielmehr
bringt sie vor, an gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die ihr die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit verunmöglichten.
Am 21. September 2000 meldete sich die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Kreislauferkrankung, Depression und
Asthma, am 12. August 2009 unter Hinweis auf Arthrose und eine Depression
und am 29. März 2016 unter Hinweis auf Kopf-, Nacken- und
Schulterschmerzen sowie Schwindel zum Bezug einer IV-Rente an. Sämtliche
Gesuche wurden nach eingehenden Abklärungen und ärztlichen Begutachtungen zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich befand gestützt auf die genannten
Begutachtungen, die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsfähig.
3.3
Demgegenüber
soll die Beschwerdeführerin gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 25. September
"seit Jahren" arbeitsunfähig sein.
Dieses ärztliche Zeugnis beruht jedoch nicht auf einer unabhängigen
Begutachtung (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.;
BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00833, E. 4.3.3)
und setzt sich auch nicht mit der gutachterlichen Abklärung der
Beschwerdeführerin und dem abweisenden Rentenbescheid der SVA Zürich
auseinander, obschon dies aufgrund der offensichtlichen inhaltlichen
Diskrepanzen angezeigt gewesen wäre. Es vermag vor diesem Hintergrund die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu belegen.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin schon vor mehr als vier Monaten geltend machte,
Dispositiv
eine IV-Anmeldung erfolge "demnächst". Bis heute hat sie keinen Beleg
einer erfolgten IV-Anmeldung eingereicht.
3.4 Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht oder
jedenfalls nur geringfügig in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Gleichwohl
bemühte sie sich nicht um die Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials, obschon
ihr spätestens nach dem Abschluss des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens
bewusst sein musste, dass sie die ärztlichen Zeugnisse, welche ihr eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestierten, nicht generell von der Suche und Aufnahme
eines existenzsichernden Erwerbs befreiten. Die Beschwerdeführerin trifft an
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ein erhebliches Verschulden.
3.5 Die
Beschwerdeführerin hat während ihrer Anwesenheit in der Schweiz in erheblichem Mass
Schulden gemacht. Aus den von der Vorinstanz eingeholten
Betreibungsregisterauszügen ergeben sich insgesamt 109 nicht getilgte
Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in einer Gesamthöhe von Fr. 243'470.81.
Diese hohen Schulden verursachte die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt, als
ihr Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe gedeckt war.
3.6 Sodann ist
die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit in der Schweiz wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2016 wurde sie des Betrugs zulasten der
öffentlichen Fürsorge und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und
einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde
aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit inzwischen
rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2021 wurde
die Beschwerdeführerin des Betrugs zulasten der öffentlichen Fürsorge schuldig
gesprochen und mit 60 Tagen Freiheitsstrafe betraft. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre
festgesetzt. Eine vom Bezirksgericht ausgesprochene Landesverweisung wurde vom
Obergericht aufgehoben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Februar 2023 des geringfügigen Diebstahls
schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Diese
Strafen sind trotz vom Obergericht anerkanntem Härtefall in der Verhältnismässigkeitsprüfung
zu berücksichtigen.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nicht nur in
Bezug auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit, sondern auch auf ihre Verschuldung und
Straffälligkeit erhebliche Integrationsdefizite.
3.7 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei bisher nicht im Sinn von Art. 96 Abs. 2
AIG verwarnt worden. Eine Rückstufung sei deshalb nicht verhältnismässig.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 hatte der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie mit der
Rückstufung oder dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung zu rechnen habe,
sollte sie ihr Verhalten nicht ändern. Hierbei nahm der Beschwerdegegner Bezug
auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin, indem er auf die konkrete
Höhe der bezogenen Fürsorgeleistungen und die Ergebnisse der zu den Gründen der
Sozialhilfeabhängigkeit getätigten Nachforschungen hinwies. Insbesondere bezog
sich der Beschwerdegegner hierbei auf die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit und die wiederholt gestellten IV-Gesuche. Sodann
enthielt das Schreiben auch einen Hinweis auf die Verschuldung und
Straffälligkeit der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner forderte die
Beschwerdeführerin unter anderem auf, sich aktiv um eine Ablösung von der
Sozialhilfe zu bemühen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um den
Lebensunterhalt selbst zu decken, ihren finanziellen Verpflichtungen künftig
lückenlos nachzukommen und sich straflos zu verhalten.
Das Schreiben vom 17. Mai 2019 nimmt Bezug auf die
konkrete Situation der Beschwerdeführerin und teilt ihr mit der nötigen
Klarheit mit, welches Verhalten beanstandet wird. Die Beschwerdeführerin wird
in diesem Schreiben darüber informiert, welche Verhaltensänderungen von ihr
erwartet werden und dass sie mit einer Rückstufung oder einem Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung rechnen muss, sollte sie die konkret formulierten
Erwartungen nicht erfüllen. Dass das Schreiben vom 17. Mai 2019 keine
Rechtsmittelbelehrung enthielt, vermag nichts daran zu ändern, dass es den
Anforderungen von Art. 96 Abs. 2 AIG genügt.
3.8 Das
Schreiben vom 17. Mai 2019 sowie ein früheres Schreiben vom 20. April
2017, in welchem die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schuldenmacherei ermahnt
worden war, zeitigten keine nennenswerten Auswirkungen auf ihr Verhalten,
weshalb eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Die mit der
Rückstufung verbundenen Auswirkungen sollten die Beschwerdeführerin motivieren,
sich in der Schweiz besser zu integrieren und sich insbesondere um eine
Finanzierung ihres Lebensunterhalts mit eigener Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Damit erscheint die Verschlechterung der Rechtsstellung geeignet und
erforderlich, um die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres
Integrationsdefizits anzuhalten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin,
den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung zu behalten,
ist geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse, sie zur Ablösung von
der Sozialhilfe sowie zur Unterlassung weiterer Schuldenwirtschaft und
Straffälligkeit anzuhalten. Die Rückstufung der Beschwerdeführerin ist
verhältnismässig.
3.9 Der
Beschwerdegegner knüpfte die zukünftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin an die Bedingung, dass sie sich engagiert um eine Stelle
im ersten Arbeitsmarkt bemüht, die Suchbemühungen auf Verlangen nachweist, eine
unbefristete Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufnimmt und sich von der
Sozialhilfe ablöst, ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllt und ihre
bestehenden Schulden abbaut, sofern das Einkommen über dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt. Diese Bedingungen sind sinnvoll und verhältnismässig.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Weil die Beschwerde sich angesichts
des Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.