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Entscheid

VB.2023.00578

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00578

7. Februar 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25124)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00578

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

Nr. 3 und Nr. 4 vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2,

diese vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1981, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste

am 14. Oktober 1994 im Alter von 13 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Er

erhielt am 21. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs eine

Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Anfangs 2002 verliess er

die Schweiz, um wieder im Kosovo zu leben. Am 16. Oktober 2005 kehrte er

in die Schweiz zurück und heiratete am 29. November 2005 die Schweizer

Bürgerin F, geboren 1985. Am 22. Dezember 2005 wurde ihm im Kanton Luzern

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt.

Ab Herbst 2006 erwirkte A fortlaufend Straferkenntnisse

und häufte Schulden an. Aufgrund dessen wurde er am 14. Dezember 2007

ausländerrechtlich verwarnt.

Ab dem 10. November 2009 lebten A und F getrennt. Mit

Verfügung vom 17. Juli 2010 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern

das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Juli 2012 letztinstanzlich

gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanzen zurück. Am 24. April

2013 verlängerte das Amt für Migration des Kantons Luzern die

Aufenthaltsbewilligung von A wiedererwägungsweise.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 17. Januar

2013 wurde die Ehe von A und F geschieden. Am 18. November 2013 reiste B,

geboren am 26. Juni 1983, Staatsangehörige des Kosovo, in die Schweiz ein

und heiratete am 12. Dezember 2013 A. In der Folge erhielt sie eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. 2014 wurde der gemeinsame

Sohn, C, geboren, dem am 2. September 2014 ebenfalls eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Am 7. August 2013 und 10. Juli 2016 lehnte das

Migrationsamt Luzern die Gesuche von A um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf seine Delinquenz und seine

Schuldensituation ab.

Per 21. Mai 2017 zog die Familie in den Kanton

Bern, wo ihnen am 30. Oktober 2017 Aufenthaltsbewilligungen erteilt

wurden. 2018 wurden die Eheleute A/B Eltern einer Tochter, D. Auch sie erhielt

im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. April

2019 wurde der Familie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch durch

das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verweigert, wiederum

unter Hinweis auf die Verschuldung (damals Fr. 186'532.70) und die

Straffälligkeit von A und mangels Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen

durch B. Gleichzeitig wurde A ausländerrechtlich verwarnt. Mit Schreiben vom 16. Oktober

2020 hielt das Migrationsamt Bern unter Hinweis auf die Schuldenwirtschaft von A

an seiner Verwarnung vom 9. April 2019 fest und wies darauf hin, dass von B

die Einreichung eines Deutschzertifikats (Sprachniveau Al) innerhalb eines

Jahres erwartet werde und dass bei weiterem Ansteigen der Schulden nötigenfalls

ausländerrechtliche Massnahmen eingeleitet würden.

Per 28. September 2021 zog die Familie A/B in den

Kanton Zürich, wo sie im Rahmen eines Untermietverhältnisses in einer von der

Schwester von A gemieteten Wohnung Wohnsitz nahmen. Am 4. April 2022

bewilligte die Vorinstanz der Familie den Kantonswechsel unter dem Hinweis, dass

bei weiterer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft der Bewilligungswiderruf

geprüft werde.

Mit Verfügung vom 8. Juni

2023 wies das Migrationsamt die am 3. Oktober 2022 eingereichten Gesuche

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, wies die Familie aus der

Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. September

2023.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 29. August 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 28. November 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 29. September 2023 liessen A, B,

C und D dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt

zurückzuweisen. Sodann seien die anbegehrten Beweise anzunehmen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 setzte der Abteilungspräsident A aufgrund

seiner Schulden gegenüber dem Obergericht eine Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses an. A leistete die Kaution fristgerecht.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Soweit die

Beschwerdeführenden die Abnahme der anbegehrten Beweise beantragen, sind sie

darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auch ohne entsprechenden Antrag in Nachachtung des

Untersuchungsgrundsatzes gehalten ist, von Amtes wegen Beweismittel

abzunehmen, sofern diese unabdingbar

erscheinen, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 201, § 7 N. 10). Es

kann auf die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn es aufgrund

der vorhandenen Akten seine Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen

durfte, seine Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr

geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3;

131.

I 153 E. 3; VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 2.4.2;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Die von den

Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer

Beschwerde eingereichten Beweismittel werden, soweit sie zur Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts relevant sind, im Folgenden berücksichtigt.

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 33

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein

Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach

der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297

E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 4.2).

Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; BGr,

2C_417/2018, E. 4.2).

2.1.2

Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

(StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016

das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und

kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen

werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden bleibt aber die Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu

widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober

2016.

ergangen ist. Ebenso bleiben die Migrationsbehörden weiterhin zuständig,

wenn es dem Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der

Anwendung milderen Rechts (lex mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und

2.

StGB verwehrt war, eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62

Abs. 2 AIG bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von

Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und

ausländerrechtlichen Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers,

die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war

doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis. Den

Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu

widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober

2016.

ergangen ist oder – wie hier – die zum Widerruf Anlass gebende Straftat

vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4.3).

2.1.3

Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom

7.

Juli 2022 wegen Urkundenfälschung, versuchter Erpressung, mehrfachen

Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie mehrfachen unbefugten

Aufnehmens von Gesprächen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit

von drei Jahren) sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 170.-

bestraft. Die dem Urteil vom 7. Juli 2022 zugrundeliegenden strafbaren

Handlungen wurden vom Beschwerdeführer 1 vor dem 1. Oktober 2016 begangen,

weshalb die Migrationsbehörden zur Prüfung der Wegweisung zuständig sind. Da

eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund

offenkundig erfüllt.

2.2

Zu prüfen

ist weiter, ob der Beschwerdeführer 1 auch den Widerrufsgrund der

Schuldenwirtschaft erfüllt.

2.2.1

Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert

werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die

innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies

unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019,

2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin

auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar

2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche

Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob

die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat

und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn

vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf

drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet

worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2:

BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014,

2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten

abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März

2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei

ist zu beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen

einerseits kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des

Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).

2.2.2

Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer 1

seit Oktober 2006 fortlaufend Schulden generiere. Beim Betreibungsamt

Bern-Mittelland seien per 11. Juli 2022 Schuldbetreffnisse im Gesamtumfang

von Fr. 387'048.60 verzeichnet; der Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts Birmensdorf habe am 29. August 2022 Betreibungen von Fr. 1'605.40

ausgewiesen. In quantitativer Hinsicht genüge die Höhe dieser Verschuldung, um

den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen.

Es könne deshalb offenbleiben, ob auch beim Betreibungsamt Kriens noch

Betreibungen offen seien und ob noch nicht in Betreibung gesetzte offene Miet-

bzw. Darlehensschulden bestünden. Es sei auch von einem mutwilligen Verhalten

auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Schuldenwirtschaft trotz

mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnungen und Ermahnungen über Jahre hinweg

fortgesetzt, wobei sich die Zahlungsausstände konstant erhöht hätten. Es sei

ihm überdies anzulasten, dass die Betreibungen bzw. Verlustscheine teilweise

auf mangelhaftes Legalverhalten zurückzuführen seien (vgl. Schulden bei

Staatsanwaltschaften, Gerichtskassen und Statthalterämtern und dem

Stadtrichteramt Zürich). Zudem habe er jahrelang, von April 2006 bis Ende 2021,

an der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zunächst als Coiffeur (ab

April 2006) und hernach als Geschäftsführer der eigenen Reinigungsfirma G in H

(ab Mai 2008), festgehalten, obwohl er mit dem damit erzielten Verdienst offensichtlich

nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhalt und später denjenigen seiner

Familie zu decken. Auch nach Antritt der Anstellung als persönlicher

Assistent/Hauswirtschafter seiner Schwester per 1. Januar 2022 sei er

seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen, obwohl er monatlich Fr. 10'000.-

brutto bzw. Fr. 8'530.- bzw. 8'563.50 netto verdiene.

Zwar habe der Beschwerdeführer 1 über die Jahre immer wieder

vereinzelt Schulden abbezahlt, jedoch seien seine Sanierungsbemühungen

keineswegs nachhaltig gewesen, sei doch sein Schuldenberg kontinuierlich angestiegen.

Eine (erst lange nach der ersten Verwarnung vom 14. Dezember 2007) am 9. März

2017.

abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung betreffend Mietschulden habe er

zunächst nicht eingehalten und habe schliesslich nur deshalb eine Teilzahlung

geleistet, weil er die Einleitung eines Konkurses habe abwenden wollen. Dass

die per 2. März 2020 noch offene Restschuld von Fr. 66'519.35

zwischenzeitlich bezahlt worden sei, sei nicht dokumentiert. In einer zweiten

Abzahlungsvereinbarung vom 30. Juni 2022 betreffend eine Darlehensschuld

von Fr. 99'500.00 sei keine fixe Ratenzahlung abgemacht worden, sondern

lediglich ein Abzahlungsbetrag vereinbart worden, ''wie es dem Beschwerdeführer 1

möglich ist''. Dass auf der Grundlage dieser Vereinbarung Rückzahlungen erfolgt

seien, sei nicht aktenkundig. Ebenso wenig sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer 1

die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen habe, belegt.

Insgesamt würden die nachgewiesenen Bemühungen um Schuldentilgung gegenüber dem

Gesamtumfang der ausgewiesenen Verschuldung bescheiden ausfallen. Zwar

unterliege der Beschwerdeführer 1 seit dem 17. Januar 2023 einer

Lohnpfändung und könne dementsprechend darüber hinaus keine Schulden tilgen.

Indessen sei bezüglich des ihm belassenen Existenzminimums festzustellen, dass

ihm ein tieferer Mietzins als im Untermietvertrag vereinbart zugestanden worden

sei (Fr. 3'050.- statt Fr. 3'800.-) und – mangels

Vorlage von Zahlungsnachweisen durch die Beschwerdeführenden – seien weder die Kosten für die Krankenversicherung noch für die

Hausrat- und Haftpflichtversicherung berücksichtigt worden. Entsprechend müsse

diesbezüglich mit weiteren Zahlungsausständen gerechnet werden. Die

Sanierungsbestrebungen des Beschwerdeführers 1 könnten somit nicht als

nachhaltig und zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt sei seine

Dispositiv

Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren. Er erfülle demnach auch den

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.

2.2.3

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Schuldenmacherei des Beschwerdeführers 1

sei nicht mutwillig erfolgt, da er nicht vorsätzlich Schulden angehäuft habe.

Er habe nach seiner Lehre ein Coiffeur-Geschäft eröffnet und habe – wie so

manch anderer Jungunternehmer – die Anforderungen an die Führung eines

Geschäftes unterschätzt, weshalb das Geschäft Konkurs gegangen sei. Er habe die

in den Verlustscheinen verbrieften Schulden bezahlt, obwohl es dafür keine

Verpflichtung gegeben habe. Dadurch habe er die Tilgung von aktuellen Schulden

vernachlässigt und sei in die Schuldenfalle geraten, aus der er versuche, sich mit

Hilfe seiner Familie bzw. seiner Verwandten herauszuarbeiten. Zudem sei zu

seinen Gunsten zu werten, dass er nie den Sozialwerken oder der Allgemeinheit

zur Last gefallen sei. Er habe weder Gelder aus der Arbeitslosenkasse noch vom

Sozialamt erhalten. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe sich, anstatt

eine Anstellung anzunehmen, stets mit geringem Erfolgt als

Selbständigerwerbender betätigt, halte er entgegen, dass ihm die Pandemie die

wirtschaftliche Existenz entzogen habe. Vor zwei Jahren habe er beschlossen,

einen anderen Weg einzuschlagen und eine Anstellung angenommen, um seine

finanzielle Situation zu sanieren. Es bestehe eine Lohnpfändung von annährend Fr. 3'500.-

pro Monat. Sodann seien Forderungen in Betreibung gesetzt worden, die er

bestreiten und wogegen er Rechtsvorschlag erhoben habe. Seine Schwester sei

bereit, ihn bei der Sanierung zu unterstützen, sofern er und seine Familie in

der Schweiz bleiben können. Sie habe ein Zahlungsversprechen geleistet, wonach

sie bereit sei, per 1. Januar 2024 einen Betrag von Fr. 130'000.- zur

Verfügung zu stellen, um die Schulden zu tilgen.

2.2.4

Die Ausführungen der Vorinstanz

sind nicht zu beanstanden, was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen,

vermag hingegen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer 1 weist nach wie

vor die Verantwortung für seine desolate finanzielle Situation von sich. Für

seine 2006 und 2008 gegründeten Betriebe ist er jedoch selbst verantwortlich.

Es ist ihm in 15 Jahren (2006 bis 2021) nicht gelungen seine Betriebe gewinnbringend

zu führen und ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Zu Recht hat die

Vorinstanz ihm vorgeworfen, dass er trotzdem an seiner Selbständigkeit

festgehalten und sich dadurch in eine selbstverschuldete Schuldenwirtschaft

verstrickt hat. Dies ist ihm umso mehr qualifiziert vorzuwerfen, als ihn auch

die zahlreichen Ermahnungen und Verwarnungen des Beschwerdegegners nicht an der

Anhäufung weiterer Schulden zu hindern vermochten, sei es durch

den rechtzeitigen Wechsel in ein Angestelltenverhältnis mit einem

fixen Einkommen, sei es wenigstens durch die Inanspruchnahme einer

ausgewiesenen Schuldenberatungsstelle. Die schon seit vielen Jahren bestehende

desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit der Pandemie entschuldigen,

zumal er bereits lange davor über Jahre hinweg Schulden angehäuft hat. Dieses

Verhalten lässt auf eine vorsätzliche Misswirtschaft schliessen. Erst unter dem

Druck der drohenden Wegweisung hat der Beschwerdeführer 1 eine

unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Seit dem 1. Januar

2022 ist er bei seiner Schwester als deren Manager/persönlicher

Assistent/Hauswirtschafter angestellt und erhält ein monatliches Einkommen von Fr. 10'000.-

(brutto) bzw. Fr. 8'530.- (netto), wovon gemäss Akten Fr. 3'018.-

(nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet Fr. 3'500.-) gepfändet

werden. Die Lohnpfändung ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, jedoch

bestehen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 grosse Zweifel an

der Nachhaltigkeit der Schuldensanierung. So gibt der Beschwerdeführer 1

an, dass er bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz erneut ein eigenes

Geschäft (Consultingfirma im In- oder Ausland oder Verkauf von Autos) gründen

möchte. Die Neugründung eines Geschäfts ist mit Kapitaleinsatz und Risiko verbunden.

Es ist in seiner finanziellen Situation nicht nachvollziehbar, weshalb er die

sehr gut bezahlte Stelle bei seiner Schwester aufgeben möchte, um erneut ein

hohes Risiko einzugehen. Es erscheint daher fraglich, ob er seine Schulden

zukünftig weiterhin wird abbauen können, zumal er bereits mit zwei Betrieben

gescheitert ist und darin der Grund für seine hohe Verschuldung liegt. Sodann

ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bei der Berechnung des Existenzminiums

auch die sehr hohen Mietkosten zu beachten sind. Die Beschwerdeführenden sind

am 1. Oktober 2021 zur Untermiete in die Mietwohnung der Schwester des

Beschwerdeführers 1 eingezogen und haben gemäss Mietvertrag vom 23. August

2021 einen (Unter-)Mietzins von monatlich Fr. 5'550.- vereinbart. Dieser

Einzug in eine Wohnung mit Mietkosten, welche die Hälfte seines Einkommens

übersteigen, lässt nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer 1

ernsthaft um die Sanierung seiner finanziellen Situation bemüht. Seine

Schwester hat die Untermiete per 15. Juni 2022 bis 31. Dezember 2023

auf Fr. 3'800.- gesenkt. Sodann wurde die Miete für die

Existenzminimumberechnung vom 2. März 2023 auf Fr. 3'050.-

herabgesetzt. Die Schwester des Beschwerdeführers 1 ist offenbar bereit,

auf einen Grossteil ihrer (Unter-)Mieteinnahmen zu verzichten, um ihren Bruder

finanziell zu unterstützen. Auch hat sie sich schriftlich dazu bereit erklärt,

dem Beschwerdeführer 1 einen Betrag von Fr. 130'000.- zur

Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung zu stellen, wobei unklar ist, ob es

sich bei dem Zahlungsversprechen bzw. der Mietzinsreduktion um Schenkungen oder

Darlehen handelt, bei letzterem würde sich der Beschwerdeführer 1 nur

fortlaufend bei seiner Schwester verschulden. Die erst unter dem Druck der

drohenden Wegweisung erfolgten Sanierungsbemühungen sind somit wesentlich der

Unterstützung seiner Schwester zu verdanken. Diese ist jedoch hierzu nicht

verpflichtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1 lässt hingegen nicht

darauf schliessen, dass er bemüht und gewillt ist, seine Schuldensituation

nachhaltig zu sanieren. Ferner ist

der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer 1 offenkundig

grosse Mühe bereitet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und

auch die durch sein mangelndes Legalverhalten entstandenen Schulden auf

Mutwilligkeit schliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1

mutwillig Schulden angehäuft hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich als

verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1

AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und

das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Sodann ist bei der Wegweisung von

überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise

kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.

Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines

Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer

Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).

Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert

werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer

gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen

Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch

dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf

Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie

die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene

zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt

leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann

Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das

Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur

geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen

Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 2.1).

3.3

3.3.1

Ausgangspunkt und Massstab der

ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des

Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten

Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April

2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die gegen den Beschwerdeführer 1

verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten liegt weit über der

Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe

angenommen wird.

3.3.2

Davon ausgehend sind die übrigen

Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des

Beschwerdeführers 1 zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die

Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

3.3.2.1

Der Verurteilung lag gemäss Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern

vom 7. Juli 2022 folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer 1

forderte vom Geschädigten eine Provision von € 480'000 und von € 40'000

vom Erlös für den Verkauf von Schmuck. Er fälschte hierzu eine

Schuldanerkennung, indem er den sich unter der Linie befindlichen, ausgefüllten

Unterschriften-Textteil von einem anderen Dokument abtrennte, und den

maschinenschriftlichen Textteil mit der Schuldanerkennung und den Ausführungen

bezüglich darüber anbrachte. Weiter versuchte der Beschwerdeführer 1 den Geschädigten

mit einer E-Mail und unbefugt aufgenommenen Gesprächen zu einer rechts- und

zweckwidrigen Bezahlung der von ihm geltend gemachten (nichtexistierenden)

Forderung zu erpressen. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte in seinem

Urteil vom 7. Juli 2022 bezüglich der versuchten Erpressung ein

mittelschweres Verschulden, bezüglich der Urkundenfälschung ein Verschulden im

unteren mittelschweren Bereich und bezüglich des Abhörens und Aufnehmen fremder

Gespräche sowie unbefugten Aufnehmens ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers 1

fest. Weiter hielt es fest, dass der Beschwerdeführer 1 einschlägig wegen

Vermögensdelikten vorbestraft sei und die Delikte in die Probezeit fallen

würden. Er habe weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen

lassen.

3.3.2.2

Verschuldenserhöhend ist zu

würdigen, dass der Beschwerdeführer 1 vor und nach der Verurteilung vom 7. Juli

2022 straffällig geworden ist. Neben der vorgenannten Strafe

erwirkte der Beschwerdeführer 1 32 weitere Straferkenntnisse, vorwiegend

wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, aber auch wegen

betreibungsrechtlicher Delikte sowie wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Ein

weiteres Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung ist noch hängig. Der

Beschwerdeführer 1 hat durch seine umfangreichen Verkehrsregelverstösse

ein rücksichtsloses und gefährdendes Verhalten gegenüber der körperlichen

Integrität anderer Verkehrsteilnehmer an den Tag gelegt. Es muss davon

ausgegangen werden, dass er nicht willens und/oder fähig ist, sich

rechtskonform zu verhalten und eine hohe Rückfallgefahr besteht. Es besteht

damit ein gewichtiges Interesse daran, den Beschwerdeführer 1 zum Schutz

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Schweiz fernzuhalten. Bei

ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr

zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen

Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zweck der Abschreckung

anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2;

130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3;

BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar

2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich

jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

3.3.3 Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 22 Monaten ein

gewichtiges migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die

Anzahl der Delikte, den Deliktzeitraum von über 17 Jahren, die bestehende

Rückfallgefahr erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt

als gross zu bezeichnen und es besteht bereits aufgrund seiner Straffälligkeit

ein gewichtiges Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1.

3.4 Auch das

Verschulden des Beschwerdeführers 1 an seiner Schuldenwirtschaft wiegt

schwer: Der Beschwerdeführer 1 hielt trotz massiv ansteigender

Verschuldung 15 Jahre lang an seiner unrentablen und volatilen selbständigen

Erwerbstätigkeit fest. Auch hat er

durch sein mangelndes Legalverhalten Schulden generiert. Wie bereits

dargelegt, sind die bisherigen Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers 1

bescheiden ausgefallen, erfolgten jeweils erst unter grossem Druck (drohender

Konkurs und drohende Wegweisung) und sind wesentlich der Unterstützung seiner

Schwester zu verdanken. Es ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers 1

nicht davon auszugehen, dass er sich zukünftig wohl verhalten und um einen

Schuldenabbau bemüht sein wird. Vielmehr lässt sein Verhalten (erneute

Selbständigkeit, Rückfallgefahr für Straftaten) darauf schliessen, dass er neue

Schulden anhäufen wird. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven fortgesetzten

Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer

Fernhaltung des Beschwerdeführers 1.

4.

4.1 Diesem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

4.2 Der Beschwerdeführer 1

ist 1981 im Kosovo geboren worden und hat dort während seiner ersten 13

Lebensjahre gelebt und sieben Jahre die Primarschule besucht. Im Jahr 1994 ist

er in die Schweiz übergesiedelt und hat hier während drei Jahren die Schule

besucht und anschliessend eine Anlehre als Coiffeur absolviert. Danach hat er

eigenen Angaben zufolge von 2000 bis 2004 im Kosovo eine Ausbildung in der

Hotellerie in einem Café in einer amerikanischen Basis absolviert. In den

Jahren 2004 bis 2005 hat er im Kosovo Haarpflegeprodukte verkauft. Im Jahre

2006 hat er in der Schweiz seinen eigenen Coiffeur-Salon eröffnet, den er

jedoch wenige Monate darauf wieder verkaufen musste. Im Jahre 2008 hat er eine

eigene Reinigungsfirma gegründet und diese bis 2021 geführt. Seit 2022 arbeitet

er für seine Schwester, möchte aber zukünftig wieder ein eigenes Geschäft

eröffnen. Er spricht Deutsch, Englisch, Albanisch und Serbokroatisch. Der Beschwerdeführer 1

besucht sein Heimatland regelmässig ferienhalber. In seinem Heimatland leben

zwei seiner Brüder sowie eine Tante und mehrere Cousins. Es kann deshalb zusammen mit der

Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass er mit den Verhältnissen in seinem

Heimatland bestens vertraut ist. Die zur Diskussion stehenden Widerrufsgründe

erfüllen auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das von Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des

Privatlebens. Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten,

dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers 1

korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers 1

in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

4.3 Weiter ist

zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer 1 entstehen, sollte er in

sein Heimatland zurückkehren müssen.

4.3.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz

ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Es ist wird nicht verkannt,

dass ihn eine Wegweisung hart treffen wird. Es sind aber auch keine unüberwindbaren Hindernisse bei einer

Rückkehr in den Kosovo ersichtlich: So ist mit den Vorinstanzen

festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich zumutbar

erscheint, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es spricht nichts dagegen, dass er in seinem

Heimatland wieder Fuss fassen kann, zumal er auch dort ein eigenes Geschäft

eröffnen kann. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht

unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich. Sodann

spricht auch die politische Lage im Kosovo nicht gegen eine Heimkehr. Die von den

Beschwerdeführenden ins Feld geführte schlechte Sicherheits- und

Wirtschaftslage im Heimatland trifft die ganze dortige Bevölkerung und stellt

keinen spezifischen persönlichen Grund dar, der die Rückkehr als unzumutbar

erscheinen liesse (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_447/2017, E. 4.3.4;

vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4).

4.3.2

Weiter ist zu prüfen, welche

Nachteile dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie entstehen, sollte sie

in ihr Heimatland zurückkehren

müssen.

Hinsichtlich der

familiären Situation des Beschwerdeführers 1 ist festzuhalten, dass sich

die Aufenthaltsrechte der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführenden

3 und 4 (9-jähriger Sohn und

5-jährige Tochter) grundsätzlich von seinem Aufenthaltsrecht ableiten

und mit diesem erlöschen. Die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin 2

reiste im Alter von 30 Jahren in die

Schweiz ein und lebt seit nunmehr zehn Jahren hier. Sie ist im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund ihrer 10-jährigen

Anwesenheit hat sie gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens)

zwar grundsätzlichen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung, jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass trotz

der langen Anwesenheit dennoch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz

ausgegangen werden kann. So bewegen sich die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin 2

mit dem Sprachniveau A2 auf einem vergleichsweise tiefen Level. Sodann ist die Beschwerdeführerin 2 in

beruflicher Hinsicht nicht integriert. Sie hat zwar einen

Studienabschluss in Geopolitik, geht

jedoch seit der Geburt ihrer Tochter 2018 keiner Erwerbstätigkeit mehr

nach. Zuvor ist sie von Januar 2014 bis Oktober 2018 …9 tätig gewesen. Sie gibt

an, dass sie sich zurzeit auf die Betreuung ihrer Tochter konzentriere und sich

mit ihrer Schwägerin in der Schweiz mit einem Torten- und Süssigkeitengeschäft

selbständig machen wolle. Die Tochter leide an einer chronischen Bronchitis und

sei oft krank. Sie könne deshalb keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit

nachgehen. Die Beschwerdeführenden haben die geltend gemachte chronische

Bronchitis nach wie vor in keiner Weise belegt, trotz der entsprechenden

Hinweise im vorinstanzlichen Entscheid. Es ist auch nicht ersichtlich und wird

von den Beschwerdeführenden mit keinem Wort substanziiert, inwiefern die

Tochter einer Rundumbetreuung bedarf. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 zumindest einer

Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte, was in Anbetracht der finanziellen

Situation ihrer Familie auch von ihr erwartet kann. Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss

auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und

sozialen Integration der Beschwerdeführerin 2 korreliert. Somit liegen

besondere Gründe vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der

Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

Die Beschwerdeführerin 2 kann nach dem Gesagten keinen

Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten, weshalb ihr

Aufenthaltsrecht von dem des Beschwerdeführers 1 abhängig ist. Es

sind auch bei der Beschwerdeführerin 2 weder in wirtschaftlicher noch

sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in

den Kosovo ersichtlich. Sie hat den Grossteil ihres Lebens im Kosovo verbracht

und ist mit der Sprache und Kultur bestens vertraut. Sie hat dort zahlreiche

Verwandte, welche ihrer Familie bei der Wiedereingliederung behilflich sein

können. Auch geht sie davon aus, dass sie im Kosovo mit ihrem Diplom eine

Arbeitsstelle finden würde. Die beiden Kinder im Vorschulalter befinden sich sodann

in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb sie eine gemeinsame Ausreise mit

ihren Eltern kaum vor nennenswerte Probleme stellen wird. Was die geltend

gemachte chronische Bronchitis der Beschwerdeführerin 4 und die daraus

resultierende Unmöglichkeit eines ganzjährigen Aufenthalts im Kosovo betrifft,

ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Behauptung gänzlich unbelegt

geblieben und eine chronische Bronchitis auch im Kosovo behandelbar ist. Soweit

die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die chronische Krankheit nur im

Kosovo einer Behandlung bedürfe, weil das Klima dort so schlecht sei, erweist

sich ihre Behauptung als widersprüchlich. Wenn die Beschwerdeführerin 4 in

der Schweiz aufgrund des hier bestehenden Klimas tatsächlich keiner Behandlung

bedürfen würde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 2

sie rundumbetreut und seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ohne

entsprechende Belege und substanziierte Angaben durch die Beschwerdeführenden

lässt sich der Sachverhalt jedoch nicht überprüfen. Die Beschwerdeführenden

können innerhalb des Kosovo einen Ort wählen, der ein weniger belastendes Klima

für die Beschwerdeführerin 4 aufweist.

4.4 Zusammenfassend

erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses betreffend

den Beschwerdeführer 1 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als verhältnismässig.

Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 teilen mangels eines eigenen

Anwesenheitsanspruchs das Schicksal des Beschwerdeführers 1, weshalb auch

ihre Aufenthaltsbewilligungen nicht zu verlängern sind.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung

zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration.