VB.2023.00578
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00578
7. Februar 2024Deutsch29 min
(URT.2024.25124)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00578
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 3 und Nr. 4 vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1981, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste
am 14. Oktober 1994 im Alter von 13 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Er
erhielt am 21. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs eine
Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Anfangs 2002 verliess er
die Schweiz, um wieder im Kosovo zu leben. Am 16. Oktober 2005 kehrte er
in die Schweiz zurück und heiratete am 29. November 2005 die Schweizer
Bürgerin F, geboren 1985. Am 22. Dezember 2005 wurde ihm im Kanton Luzern
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt.
Ab Herbst 2006 erwirkte A fortlaufend Straferkenntnisse
und häufte Schulden an. Aufgrund dessen wurde er am 14. Dezember 2007
ausländerrechtlich verwarnt.
Ab dem 10. November 2009 lebten A und F getrennt. Mit
Verfügung vom 17. Juli 2010 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Juli 2012 letztinstanzlich
gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanzen zurück. Am 24. April
2013 verlängerte das Amt für Migration des Kantons Luzern die
Aufenthaltsbewilligung von A wiedererwägungsweise.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 17. Januar
2013 wurde die Ehe von A und F geschieden. Am 18. November 2013 reiste B,
geboren am 26. Juni 1983, Staatsangehörige des Kosovo, in die Schweiz ein
und heiratete am 12. Dezember 2013 A. In der Folge erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. 2014 wurde der gemeinsame
Sohn, C, geboren, dem am 2. September 2014 ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Am 7. August 2013 und 10. Juli 2016 lehnte das
Migrationsamt Luzern die Gesuche von A um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf seine Delinquenz und seine
Schuldensituation ab.
Per 21. Mai 2017 zog die Familie in den Kanton
Bern, wo ihnen am 30. Oktober 2017 Aufenthaltsbewilligungen erteilt
wurden. 2018 wurden die Eheleute A/B Eltern einer Tochter, D. Auch sie erhielt
im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. April
2019 wurde der Familie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch durch
das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verweigert, wiederum
unter Hinweis auf die Verschuldung (damals Fr. 186'532.70) und die
Straffälligkeit von A und mangels Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen
durch B. Gleichzeitig wurde A ausländerrechtlich verwarnt. Mit Schreiben vom 16. Oktober
2020 hielt das Migrationsamt Bern unter Hinweis auf die Schuldenwirtschaft von A
an seiner Verwarnung vom 9. April 2019 fest und wies darauf hin, dass von B
die Einreichung eines Deutschzertifikats (Sprachniveau Al) innerhalb eines
Jahres erwartet werde und dass bei weiterem Ansteigen der Schulden nötigenfalls
ausländerrechtliche Massnahmen eingeleitet würden.
Per 28. September 2021 zog die Familie A/B in den
Kanton Zürich, wo sie im Rahmen eines Untermietverhältnisses in einer von der
Schwester von A gemieteten Wohnung Wohnsitz nahmen. Am 4. April 2022
bewilligte die Vorinstanz der Familie den Kantonswechsel unter dem Hinweis, dass
bei weiterer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft der Bewilligungswiderruf
geprüft werde.
Mit Verfügung vom 8. Juni
2023 wies das Migrationsamt die am 3. Oktober 2022 eingereichten Gesuche
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, wies die Familie aus der
Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. September
2023.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 29. August 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 28. November 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 29. September 2023 liessen A, B,
C und D dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt
zurückzuweisen. Sodann seien die anbegehrten Beweise anzunehmen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 setzte der Abteilungspräsident A aufgrund
seiner Schulden gegenüber dem Obergericht eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses an. A leistete die Kaution fristgerecht.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Soweit die
Beschwerdeführenden die Abnahme der anbegehrten Beweise beantragen, sind sie
darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auch ohne entsprechenden Antrag in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes gehalten ist, von Amtes wegen Beweismittel
abzunehmen, sofern diese unabdingbar
erscheinen, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 201, § 7 N. 10). Es
kann auf die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn es aufgrund
der vorhandenen Akten seine Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen
durfte, seine Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr
geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3;
131.
I 153 E. 3; VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 2.4.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Die von den
Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer
Beschwerde eingereichten Beweismittel werden, soweit sie zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts relevant sind, im Folgenden berücksichtigt.
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 33
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein
Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach
der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297
E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 4.2).
Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; BGr,
2C_417/2018, E. 4.2).
2.1.2
Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
(StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016
das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und
kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen
werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden bleibt aber die Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu
widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober
2016.
ergangen ist. Ebenso bleiben die Migrationsbehörden weiterhin zuständig,
wenn es dem Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der
Anwendung milderen Rechts (lex mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und
2.
StGB verwehrt war, eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62
Abs. 2 AIG bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von
Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und
ausländerrechtlichen Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers,
die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war
doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis. Den
Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu
widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober
2016.
ergangen ist oder – wie hier – die zum Widerruf Anlass gebende Straftat
vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4.3).
2.1.3
Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom
7.
Juli 2022 wegen Urkundenfälschung, versuchter Erpressung, mehrfachen
Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie mehrfachen unbefugten
Aufnehmens von Gesprächen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit
von drei Jahren) sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 170.-
bestraft. Die dem Urteil vom 7. Juli 2022 zugrundeliegenden strafbaren
Handlungen wurden vom Beschwerdeführer 1 vor dem 1. Oktober 2016 begangen,
weshalb die Migrationsbehörden zur Prüfung der Wegweisung zuständig sind. Da
eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund
offenkundig erfüllt.
2.2
Zu prüfen
ist weiter, ob der Beschwerdeführer 1 auch den Widerrufsgrund der
Schuldenwirtschaft erfüllt.
2.2.1
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert
werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die
innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies
unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren
Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019,
2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin
auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar
2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche
Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob
die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat
und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf
drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet
worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2:
BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).
Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten
abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März
2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei
ist zu beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen
einerseits kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des
Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).
2.2.2
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer 1
seit Oktober 2006 fortlaufend Schulden generiere. Beim Betreibungsamt
Bern-Mittelland seien per 11. Juli 2022 Schuldbetreffnisse im Gesamtumfang
von Fr. 387'048.60 verzeichnet; der Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts Birmensdorf habe am 29. August 2022 Betreibungen von Fr. 1'605.40
ausgewiesen. In quantitativer Hinsicht genüge die Höhe dieser Verschuldung, um
den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen.
Es könne deshalb offenbleiben, ob auch beim Betreibungsamt Kriens noch
Betreibungen offen seien und ob noch nicht in Betreibung gesetzte offene Miet-
bzw. Darlehensschulden bestünden. Es sei auch von einem mutwilligen Verhalten
auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Schuldenwirtschaft trotz
mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnungen und Ermahnungen über Jahre hinweg
fortgesetzt, wobei sich die Zahlungsausstände konstant erhöht hätten. Es sei
ihm überdies anzulasten, dass die Betreibungen bzw. Verlustscheine teilweise
auf mangelhaftes Legalverhalten zurückzuführen seien (vgl. Schulden bei
Staatsanwaltschaften, Gerichtskassen und Statthalterämtern und dem
Stadtrichteramt Zürich). Zudem habe er jahrelang, von April 2006 bis Ende 2021,
an der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zunächst als Coiffeur (ab
April 2006) und hernach als Geschäftsführer der eigenen Reinigungsfirma G in H
(ab Mai 2008), festgehalten, obwohl er mit dem damit erzielten Verdienst offensichtlich
nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhalt und später denjenigen seiner
Familie zu decken. Auch nach Antritt der Anstellung als persönlicher
Assistent/Hauswirtschafter seiner Schwester per 1. Januar 2022 sei er
seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen, obwohl er monatlich Fr. 10'000.-
brutto bzw. Fr. 8'530.- bzw. 8'563.50 netto verdiene.
Zwar habe der Beschwerdeführer 1 über die Jahre immer wieder
vereinzelt Schulden abbezahlt, jedoch seien seine Sanierungsbemühungen
keineswegs nachhaltig gewesen, sei doch sein Schuldenberg kontinuierlich angestiegen.
Eine (erst lange nach der ersten Verwarnung vom 14. Dezember 2007) am 9. März
2017.
abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung betreffend Mietschulden habe er
zunächst nicht eingehalten und habe schliesslich nur deshalb eine Teilzahlung
geleistet, weil er die Einleitung eines Konkurses habe abwenden wollen. Dass
die per 2. März 2020 noch offene Restschuld von Fr. 66'519.35
zwischenzeitlich bezahlt worden sei, sei nicht dokumentiert. In einer zweiten
Abzahlungsvereinbarung vom 30. Juni 2022 betreffend eine Darlehensschuld
von Fr. 99'500.00 sei keine fixe Ratenzahlung abgemacht worden, sondern
lediglich ein Abzahlungsbetrag vereinbart worden, ''wie es dem Beschwerdeführer 1
möglich ist''. Dass auf der Grundlage dieser Vereinbarung Rückzahlungen erfolgt
seien, sei nicht aktenkundig. Ebenso wenig sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer 1
die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen habe, belegt.
Insgesamt würden die nachgewiesenen Bemühungen um Schuldentilgung gegenüber dem
Gesamtumfang der ausgewiesenen Verschuldung bescheiden ausfallen. Zwar
unterliege der Beschwerdeführer 1 seit dem 17. Januar 2023 einer
Lohnpfändung und könne dementsprechend darüber hinaus keine Schulden tilgen.
Indessen sei bezüglich des ihm belassenen Existenzminimums festzustellen, dass
ihm ein tieferer Mietzins als im Untermietvertrag vereinbart zugestanden worden
sei (Fr. 3'050.- statt Fr. 3'800.-) und – mangels
Vorlage von Zahlungsnachweisen durch die Beschwerdeführenden – seien weder die Kosten für die Krankenversicherung noch für die
Hausrat- und Haftpflichtversicherung berücksichtigt worden. Entsprechend müsse
diesbezüglich mit weiteren Zahlungsausständen gerechnet werden. Die
Sanierungsbestrebungen des Beschwerdeführers 1 könnten somit nicht als
nachhaltig und zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt sei seine
Dispositiv
Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren. Er erfülle demnach auch den
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.
2.2.3
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Schuldenmacherei des Beschwerdeführers 1
sei nicht mutwillig erfolgt, da er nicht vorsätzlich Schulden angehäuft habe.
Er habe nach seiner Lehre ein Coiffeur-Geschäft eröffnet und habe – wie so
manch anderer Jungunternehmer – die Anforderungen an die Führung eines
Geschäftes unterschätzt, weshalb das Geschäft Konkurs gegangen sei. Er habe die
in den Verlustscheinen verbrieften Schulden bezahlt, obwohl es dafür keine
Verpflichtung gegeben habe. Dadurch habe er die Tilgung von aktuellen Schulden
vernachlässigt und sei in die Schuldenfalle geraten, aus der er versuche, sich mit
Hilfe seiner Familie bzw. seiner Verwandten herauszuarbeiten. Zudem sei zu
seinen Gunsten zu werten, dass er nie den Sozialwerken oder der Allgemeinheit
zur Last gefallen sei. Er habe weder Gelder aus der Arbeitslosenkasse noch vom
Sozialamt erhalten. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe sich, anstatt
eine Anstellung anzunehmen, stets mit geringem Erfolgt als
Selbständigerwerbender betätigt, halte er entgegen, dass ihm die Pandemie die
wirtschaftliche Existenz entzogen habe. Vor zwei Jahren habe er beschlossen,
einen anderen Weg einzuschlagen und eine Anstellung angenommen, um seine
finanzielle Situation zu sanieren. Es bestehe eine Lohnpfändung von annährend Fr. 3'500.-
pro Monat. Sodann seien Forderungen in Betreibung gesetzt worden, die er
bestreiten und wogegen er Rechtsvorschlag erhoben habe. Seine Schwester sei
bereit, ihn bei der Sanierung zu unterstützen, sofern er und seine Familie in
der Schweiz bleiben können. Sie habe ein Zahlungsversprechen geleistet, wonach
sie bereit sei, per 1. Januar 2024 einen Betrag von Fr. 130'000.- zur
Verfügung zu stellen, um die Schulden zu tilgen.
2.2.4
Die Ausführungen der Vorinstanz
sind nicht zu beanstanden, was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen,
vermag hingegen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer 1 weist nach wie
vor die Verantwortung für seine desolate finanzielle Situation von sich. Für
seine 2006 und 2008 gegründeten Betriebe ist er jedoch selbst verantwortlich.
Es ist ihm in 15 Jahren (2006 bis 2021) nicht gelungen seine Betriebe gewinnbringend
zu führen und ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Zu Recht hat die
Vorinstanz ihm vorgeworfen, dass er trotzdem an seiner Selbständigkeit
festgehalten und sich dadurch in eine selbstverschuldete Schuldenwirtschaft
verstrickt hat. Dies ist ihm umso mehr qualifiziert vorzuwerfen, als ihn auch
die zahlreichen Ermahnungen und Verwarnungen des Beschwerdegegners nicht an der
Anhäufung weiterer Schulden zu hindern vermochten, sei es durch
den rechtzeitigen Wechsel in ein Angestelltenverhältnis mit einem
fixen Einkommen, sei es wenigstens durch die Inanspruchnahme einer
ausgewiesenen Schuldenberatungsstelle. Die schon seit vielen Jahren bestehende
desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit der Pandemie entschuldigen,
zumal er bereits lange davor über Jahre hinweg Schulden angehäuft hat. Dieses
Verhalten lässt auf eine vorsätzliche Misswirtschaft schliessen. Erst unter dem
Druck der drohenden Wegweisung hat der Beschwerdeführer 1 eine
unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Seit dem 1. Januar
2022 ist er bei seiner Schwester als deren Manager/persönlicher
Assistent/Hauswirtschafter angestellt und erhält ein monatliches Einkommen von Fr. 10'000.-
(brutto) bzw. Fr. 8'530.- (netto), wovon gemäss Akten Fr. 3'018.-
(nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet Fr. 3'500.-) gepfändet
werden. Die Lohnpfändung ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, jedoch
bestehen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 grosse Zweifel an
der Nachhaltigkeit der Schuldensanierung. So gibt der Beschwerdeführer 1
an, dass er bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz erneut ein eigenes
Geschäft (Consultingfirma im In- oder Ausland oder Verkauf von Autos) gründen
möchte. Die Neugründung eines Geschäfts ist mit Kapitaleinsatz und Risiko verbunden.
Es ist in seiner finanziellen Situation nicht nachvollziehbar, weshalb er die
sehr gut bezahlte Stelle bei seiner Schwester aufgeben möchte, um erneut ein
hohes Risiko einzugehen. Es erscheint daher fraglich, ob er seine Schulden
zukünftig weiterhin wird abbauen können, zumal er bereits mit zwei Betrieben
gescheitert ist und darin der Grund für seine hohe Verschuldung liegt. Sodann
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass bei der Berechnung des Existenzminiums
auch die sehr hohen Mietkosten zu beachten sind. Die Beschwerdeführenden sind
am 1. Oktober 2021 zur Untermiete in die Mietwohnung der Schwester des
Beschwerdeführers 1 eingezogen und haben gemäss Mietvertrag vom 23. August
2021 einen (Unter-)Mietzins von monatlich Fr. 5'550.- vereinbart. Dieser
Einzug in eine Wohnung mit Mietkosten, welche die Hälfte seines Einkommens
übersteigen, lässt nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer 1
ernsthaft um die Sanierung seiner finanziellen Situation bemüht. Seine
Schwester hat die Untermiete per 15. Juni 2022 bis 31. Dezember 2023
auf Fr. 3'800.- gesenkt. Sodann wurde die Miete für die
Existenzminimumberechnung vom 2. März 2023 auf Fr. 3'050.-
herabgesetzt. Die Schwester des Beschwerdeführers 1 ist offenbar bereit,
auf einen Grossteil ihrer (Unter-)Mieteinnahmen zu verzichten, um ihren Bruder
finanziell zu unterstützen. Auch hat sie sich schriftlich dazu bereit erklärt,
dem Beschwerdeführer 1 einen Betrag von Fr. 130'000.- zur
Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung zu stellen, wobei unklar ist, ob es
sich bei dem Zahlungsversprechen bzw. der Mietzinsreduktion um Schenkungen oder
Darlehen handelt, bei letzterem würde sich der Beschwerdeführer 1 nur
fortlaufend bei seiner Schwester verschulden. Die erst unter dem Druck der
drohenden Wegweisung erfolgten Sanierungsbemühungen sind somit wesentlich der
Unterstützung seiner Schwester zu verdanken. Diese ist jedoch hierzu nicht
verpflichtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1 lässt hingegen nicht
darauf schliessen, dass er bemüht und gewillt ist, seine Schuldensituation
nachhaltig zu sanieren. Ferner ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer 1 offenkundig
grosse Mühe bereitet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und
auch die durch sein mangelndes Legalverhalten entstandenen Schulden auf
Mutwilligkeit schliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1
mutwillig Schulden angehäuft hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw.
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich als
verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1
AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und
das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Sodann ist bei der Wegweisung von
überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise
kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.
Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines
Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer
Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).
Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert
werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer
gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen
Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch
dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf
Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie
die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt
leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann
Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das
Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur
geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen
Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 2.1).
3.3
3.3.1
Ausgangspunkt und Massstab der
ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des
Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten
Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April
2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die gegen den Beschwerdeführer 1
verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten liegt weit über der
Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe
angenommen wird.
3.3.2
Davon ausgehend sind die übrigen
Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers 1 zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die
Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
3.3.2.1
Der Verurteilung lag gemäss Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern
vom 7. Juli 2022 folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer 1
forderte vom Geschädigten eine Provision von € 480'000 und von € 40'000
vom Erlös für den Verkauf von Schmuck. Er fälschte hierzu eine
Schuldanerkennung, indem er den sich unter der Linie befindlichen, ausgefüllten
Unterschriften-Textteil von einem anderen Dokument abtrennte, und den
maschinenschriftlichen Textteil mit der Schuldanerkennung und den Ausführungen
bezüglich darüber anbrachte. Weiter versuchte der Beschwerdeführer 1 den Geschädigten
mit einer E-Mail und unbefugt aufgenommenen Gesprächen zu einer rechts- und
zweckwidrigen Bezahlung der von ihm geltend gemachten (nichtexistierenden)
Forderung zu erpressen. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte in seinem
Urteil vom 7. Juli 2022 bezüglich der versuchten Erpressung ein
mittelschweres Verschulden, bezüglich der Urkundenfälschung ein Verschulden im
unteren mittelschweren Bereich und bezüglich des Abhörens und Aufnehmen fremder
Gespräche sowie unbefugten Aufnehmens ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers 1
fest. Weiter hielt es fest, dass der Beschwerdeführer 1 einschlägig wegen
Vermögensdelikten vorbestraft sei und die Delikte in die Probezeit fallen
würden. Er habe weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen
lassen.
3.3.2.2
Verschuldenserhöhend ist zu
würdigen, dass der Beschwerdeführer 1 vor und nach der Verurteilung vom 7. Juli
2022 straffällig geworden ist. Neben der vorgenannten Strafe
erwirkte der Beschwerdeführer 1 32 weitere Straferkenntnisse, vorwiegend
wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, aber auch wegen
betreibungsrechtlicher Delikte sowie wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Ein
weiteres Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung ist noch hängig. Der
Beschwerdeführer 1 hat durch seine umfangreichen Verkehrsregelverstösse
ein rücksichtsloses und gefährdendes Verhalten gegenüber der körperlichen
Integrität anderer Verkehrsteilnehmer an den Tag gelegt. Es muss davon
ausgegangen werden, dass er nicht willens und/oder fähig ist, sich
rechtskonform zu verhalten und eine hohe Rückfallgefahr besteht. Es besteht
damit ein gewichtiges Interesse daran, den Beschwerdeführer 1 zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Schweiz fernzuhalten. Bei
ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr
zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen
Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zweck der Abschreckung
anderer Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2;
130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3;
BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar
2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich
jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.
3.3.3 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 22 Monaten ein
gewichtiges migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Anzahl der Delikte, den Deliktzeitraum von über 17 Jahren, die bestehende
Rückfallgefahr erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt
als gross zu bezeichnen und es besteht bereits aufgrund seiner Straffälligkeit
ein gewichtiges Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1.
3.4 Auch das
Verschulden des Beschwerdeführers 1 an seiner Schuldenwirtschaft wiegt
schwer: Der Beschwerdeführer 1 hielt trotz massiv ansteigender
Verschuldung 15 Jahre lang an seiner unrentablen und volatilen selbständigen
Erwerbstätigkeit fest. Auch hat er
durch sein mangelndes Legalverhalten Schulden generiert. Wie bereits
dargelegt, sind die bisherigen Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers 1
bescheiden ausgefallen, erfolgten jeweils erst unter grossem Druck (drohender
Konkurs und drohende Wegweisung) und sind wesentlich der Unterstützung seiner
Schwester zu verdanken. Es ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers 1
nicht davon auszugehen, dass er sich zukünftig wohl verhalten und um einen
Schuldenabbau bemüht sein wird. Vielmehr lässt sein Verhalten (erneute
Selbständigkeit, Rückfallgefahr für Straftaten) darauf schliessen, dass er neue
Schulden anhäufen wird. Aufgrund seiner vorwerfbaren massiven fortgesetzten
Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer
Fernhaltung des Beschwerdeführers 1.
4.
4.1 Diesem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
4.2 Der Beschwerdeführer 1
ist 1981 im Kosovo geboren worden und hat dort während seiner ersten 13
Lebensjahre gelebt und sieben Jahre die Primarschule besucht. Im Jahr 1994 ist
er in die Schweiz übergesiedelt und hat hier während drei Jahren die Schule
besucht und anschliessend eine Anlehre als Coiffeur absolviert. Danach hat er
eigenen Angaben zufolge von 2000 bis 2004 im Kosovo eine Ausbildung in der
Hotellerie in einem Café in einer amerikanischen Basis absolviert. In den
Jahren 2004 bis 2005 hat er im Kosovo Haarpflegeprodukte verkauft. Im Jahre
2006 hat er in der Schweiz seinen eigenen Coiffeur-Salon eröffnet, den er
jedoch wenige Monate darauf wieder verkaufen musste. Im Jahre 2008 hat er eine
eigene Reinigungsfirma gegründet und diese bis 2021 geführt. Seit 2022 arbeitet
er für seine Schwester, möchte aber zukünftig wieder ein eigenes Geschäft
eröffnen. Er spricht Deutsch, Englisch, Albanisch und Serbokroatisch. Der Beschwerdeführer 1
besucht sein Heimatland regelmässig ferienhalber. In seinem Heimatland leben
zwei seiner Brüder sowie eine Tante und mehrere Cousins. Es kann deshalb zusammen mit der
Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass er mit den Verhältnissen in seinem
Heimatland bestens vertraut ist. Die zur Diskussion stehenden Widerrufsgründe
erfüllen auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das von Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Privatlebens. Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten,
dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers 1
korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers 1
in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
4.3 Weiter ist
zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer 1 entstehen, sollte er in
sein Heimatland zurückkehren müssen.
4.3.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz
ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
Es ist wird nicht verkannt,
dass ihn eine Wegweisung hart treffen wird. Es sind aber auch keine unüberwindbaren Hindernisse bei einer
Rückkehr in den Kosovo ersichtlich: So ist mit den Vorinstanzen
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich zumutbar
erscheint, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es spricht nichts dagegen, dass er in seinem
Heimatland wieder Fuss fassen kann, zumal er auch dort ein eigenes Geschäft
eröffnen kann. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht
unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich. Sodann
spricht auch die politische Lage im Kosovo nicht gegen eine Heimkehr. Die von den
Beschwerdeführenden ins Feld geführte schlechte Sicherheits- und
Wirtschaftslage im Heimatland trifft die ganze dortige Bevölkerung und stellt
keinen spezifischen persönlichen Grund dar, der die Rückkehr als unzumutbar
erscheinen liesse (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_447/2017, E. 4.3.4;
vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4).
4.3.2
Weiter ist zu prüfen, welche
Nachteile dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie entstehen, sollte sie
in ihr Heimatland zurückkehren
müssen.
Hinsichtlich der
familiären Situation des Beschwerdeführers 1 ist festzuhalten, dass sich
die Aufenthaltsrechte der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführenden
3 und 4 (9-jähriger Sohn und
5-jährige Tochter) grundsätzlich von seinem Aufenthaltsrecht ableiten
und mit diesem erlöschen. Die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin 2
reiste im Alter von 30 Jahren in die
Schweiz ein und lebt seit nunmehr zehn Jahren hier. Sie ist im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund ihrer 10-jährigen
Anwesenheit hat sie gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens)
zwar grundsätzlichen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass trotz
der langen Anwesenheit dennoch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz
ausgegangen werden kann. So bewegen sich die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin 2
mit dem Sprachniveau A2 auf einem vergleichsweise tiefen Level. Sodann ist die Beschwerdeführerin 2 in
beruflicher Hinsicht nicht integriert. Sie hat zwar einen
Studienabschluss in Geopolitik, geht
jedoch seit der Geburt ihrer Tochter 2018 keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach. Zuvor ist sie von Januar 2014 bis Oktober 2018 …9 tätig gewesen. Sie gibt
an, dass sie sich zurzeit auf die Betreuung ihrer Tochter konzentriere und sich
mit ihrer Schwägerin in der Schweiz mit einem Torten- und Süssigkeitengeschäft
selbständig machen wolle. Die Tochter leide an einer chronischen Bronchitis und
sei oft krank. Sie könne deshalb keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen. Die Beschwerdeführenden haben die geltend gemachte chronische
Bronchitis nach wie vor in keiner Weise belegt, trotz der entsprechenden
Hinweise im vorinstanzlichen Entscheid. Es ist auch nicht ersichtlich und wird
von den Beschwerdeführenden mit keinem Wort substanziiert, inwiefern die
Tochter einer Rundumbetreuung bedarf. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 zumindest einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte, was in Anbetracht der finanziellen
Situation ihrer Familie auch von ihr erwartet kann. Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss
auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und
sozialen Integration der Beschwerdeführerin 2 korreliert. Somit liegen
besondere Gründe vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der
Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
Die Beschwerdeführerin 2 kann nach dem Gesagten keinen
Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten, weshalb ihr
Aufenthaltsrecht von dem des Beschwerdeführers 1 abhängig ist. Es
sind auch bei der Beschwerdeführerin 2 weder in wirtschaftlicher noch
sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in
den Kosovo ersichtlich. Sie hat den Grossteil ihres Lebens im Kosovo verbracht
und ist mit der Sprache und Kultur bestens vertraut. Sie hat dort zahlreiche
Verwandte, welche ihrer Familie bei der Wiedereingliederung behilflich sein
können. Auch geht sie davon aus, dass sie im Kosovo mit ihrem Diplom eine
Arbeitsstelle finden würde. Die beiden Kinder im Vorschulalter befinden sich sodann
in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb sie eine gemeinsame Ausreise mit
ihren Eltern kaum vor nennenswerte Probleme stellen wird. Was die geltend
gemachte chronische Bronchitis der Beschwerdeführerin 4 und die daraus
resultierende Unmöglichkeit eines ganzjährigen Aufenthalts im Kosovo betrifft,
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Behauptung gänzlich unbelegt
geblieben und eine chronische Bronchitis auch im Kosovo behandelbar ist. Soweit
die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die chronische Krankheit nur im
Kosovo einer Behandlung bedürfe, weil das Klima dort so schlecht sei, erweist
sich ihre Behauptung als widersprüchlich. Wenn die Beschwerdeführerin 4 in
der Schweiz aufgrund des hier bestehenden Klimas tatsächlich keiner Behandlung
bedürfen würde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 2
sie rundumbetreut und seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ohne
entsprechende Belege und substanziierte Angaben durch die Beschwerdeführenden
lässt sich der Sachverhalt jedoch nicht überprüfen. Die Beschwerdeführenden
können innerhalb des Kosovo einen Ort wählen, der ein weniger belastendes Klima
für die Beschwerdeführerin 4 aufweist.
4.4 Zusammenfassend
erscheint angesichts des grossen öffentlichen Fernhalteinteresses betreffend
den Beschwerdeführer 1 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse als verhältnismässig.
Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 teilen mangels eines eigenen
Anwesenheitsanspruchs das Schicksal des Beschwerdeführers 1, weshalb auch
ihre Aufenthaltsbewilligungen nicht zu verlängern sind.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration.