VB.2023.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00580
22. August 2024Deutsch29 min
(URT.2024.25583)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00580
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
15. Juni 2021 behändigte das Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan:
VETA) im Betrieb von B in der Gemeinde C mehrere Pferde und brachte diese
andernorts unter. Dabei handelte es sich um den Vollzug der rechtskräftigen
Verfügung vom 9. Juli 2020 über ein teilweises Tierhalteverbot gegenüber B
(Tierzahlbeschränkung). A (Jahrgang 2002), die Tochter von B, machte in der
Folge Eigentumsansprüche an den beiden Ponys D (geb. 2007) und E
(geb. 2002) geltend. Mit Verfügung vom 29. August 2021 stellte das
VETA fest, A sei die Eigentümerin der beiden vorgenannten Ponys und diese
könnten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung unter Auflagen und
Bedingungen wieder in die Obhut von A gegeben werden. A wurde unter anderem
verpflichtet, den Haltungsort der Ponys bekannt zu geben und sicherzustellen,
dass diese nicht am Standort des Haltungsbetriebs von B gehalten würden und
unabhängig davon, wo sie gehalten würden, nicht durch B betreut würden.
B. Auf
einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die kantonale
Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 aus formellen
Gründen nicht ein.
C. Am
4. Januar 2022 wurden die Ponys an den von A auf nochmalige Aufforderung
hin genannten Haltungsort bei F im Kanton G verbracht.
D. Die
Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und das Amt für Verbraucherschutz
und Veterinärwesen des Kantons G teilten dem VETA Ende April und Anfang
Mai 2022 mit, dass F gemeldet habe, die beiden Ponys würden nicht mehr auf der
Tierhaltung stehen und seien wieder bei B. Daraufhin führte das VETA unter
Beizug der Kantonspolizei Zürich am 18. Mai 2022 eine Kontrolle auf dem
Haltungsbetrieb von B durch, wobei die beiden Ponys vorgefunden und mit
gleichentags erlassener Verfügung vorsorglich beschlagnahmt wurden (Verfahren 02).
E. Einen
von A dagegen erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom
29. Juli 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.
F. Mit
Verfügung vom 28. Juli 2022 beschlagnahmte das VETA die beiden Ponys
definitiv und ordnete an, diese würden wenn möglich weiterplatziert oder
ansonsten euthanasiert oder verwertet. Weitere Anträge von A wurden abgewiesen
und sie wurde u. a.
verpflichtet, vor dem Erwerb neuer Equiden die schriftliche Zustimmung des VETA
einzuholen.
G. Dagegen
rekurrierte A am 29. August 2022 an die Gesundheitsdirektion und
beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückgabe der Ponys;
eventualiter die Rückweisung an das VETA zur Anordnung einer angemessenen
Massnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum
Entscheid des VETA über die Erteilung einer eigenständigen TVD-Nummer und die
Wiedererwägung der Beschlagnahmung der beiden Ponys. Den gleichen Antrag
stellte auch das VETA, welches unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nun
eine TVD-Nummer vergeben werden könne, eine wiedererwägungsweise Aufhebung der
Verfügung vom 28. Juli 2022 in Betracht zog. Es sei zudem vorgesehen, die
beiden Ponys unter Auflagen in die Obhut von A zurückzugeben. Die
Gesundheitsdirektion sistierte daraufhin das Rekursverfahren 03 mit Verfügung
vom 23. September 2022 formell.
H. Mit
Verfügung vom 20. Oktober 2022 ordnete das VETA an, dass A eine TVD-Nummer
zur Ponyhaltung auf der separaten Parzelle Kat.-Nr. 01 (Gemeinde C)
erteilt werde (Dispositivziffer I), ihrem Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 28. Juli 2022 stattgegeben werde (Dispositivziffer II)
und mit Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung die Verfügung vom
28. Juli 2022 aufgehoben werde (Dispositivziffer III). Die beiden
Ponys würden nach Eintreten der Rechtskraft unter Bedingungen und Auflagen in
die Obhut von A zurückgegeben (Dispositivziffer IV). Vor der Rückgabe müsse
eine Kontrolle von Kat.-Nr. 01 durch das VETA erfolgt und die
Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung an eine Equidenhaltung erfüllt sein
(Dispositivziffer V). Es werde festgestellt, dass die Kontrolle bei einer
Anwesenheit von B umgehend abgebrochen werde (Dispositivziffer VI). Vor
der Rückgabe seien von A ein Betreuungsplan und ein Sicherheitskonzept
einzureichen als auch zwei Betreuungspersonen zu nennen
(Dispositivziffer VII). A wurde weiter verpflichtet, sicherzustellen, dass
es zu keiner Durchmischung mit den Pferden von B komme
(Dispositivziffer VIII) und dass ein Wechsel der Betreuungspersonen innert
fünf Arbeitstagen schriftlich unter Beilage einer schriftlichen Erklärung zu
melden sei (Dispositivziffer IX). Innert gleicher Frist seien Änderungen
im Sicherheitsdispositiv schriftlich vorzulegen (Dispositivziffer X). Die
Kosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer XI) und sie wurde auf die
Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung hingewiesen
(Dispositivziffer XII).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022
liess A am 22. November 2022 an die Gesundheitsdirektion rekurrieren
(Rekursverfahren 04). Sie beantragte, es seien die Dispositivziffern V–XII
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und Dispositivziffer IV insofern
anzupassen, als dass die beiden Ponys ihr umgehend und ohne Auflagen und
Bedingungen zurückzugeben seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
unentgeltliche Rechtspflege, worüber vorab zu befinden sei, und die weitere
Sistierung des Rekursverfahrens 03.
Mit Verfügung vom 25. August 2023 vereinigte die
Gesundheitsdirektion die vorgenannten Rekursverfahren gegen die Verfügungen des
VETA vom 28. Juli 2022 (03) und 20. Oktober 2022 (04) und führte sie
unter der Verfahrensnummer 04 weiter (Dispositivziffer I). Die Sistierung
des Verfahrens 03 wurde aufgehoben, das Verfahren wieder aufgenommen und
infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Dispositivziffer II).
Dispositivziffer III der Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022
wurde durch folgende Formulierung ersetzt: "Die Verfügung vom
28.
Juli 2022 wird aufgehoben." (Dispositivziffer III). Die
Strafandrohung in Dispositivziffer XII der Verfügung des VETA vom
20.
Oktober 2022 wurde präzisiert (Dispositivziffer IV). Den Rekurs gegen
die Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022 wies die Gesundheitsdirektion
ab (Dispositivziffer V). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verfahren 03 wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
(Dispositivziffer VI) und dasjenige Gesuch im Verfahren 04 wurde
abgewiesen (Dispositivziffer VII). Die Kosten des Verfahrens 03 wurden auf
die Staatskasse genommen (Dispositivziffer VIII), diejenigen des
Verfahrens 04 wurden A auferlegt (Dispositivziffer IX). Das VETA wurde
verpflichtet, A für das Verfahren 03 eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen (Dispositivziffer X); im Verfahren 04 wurde
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositivziffer XI).
III.
Dagegen erhob A am 28. September 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. August 2023 und die beiden
Ponys seien ihr unverzüglich, ohne Auflagen und Bedingungen, zurückzugeben.
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz bzw. an das VETA
zurückzuweisen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem VETA
aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Gesundheitsdirektion ersuchte am 17. Oktober 2023
um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte ihre
Akten ein. Das VETA beantragte am 25. Oktober 2023 die Abweisung der
Beschwerde. Weitere Stellungnahmen gingen keine ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1
e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen die
Bedingungen und Auflagen für die Rückgabe vorsorglich beschlagnahmter Tiere.
Dabei handelt es sich teilweise um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur an
sich behördlich vorgesehenen Herausgabe dieser Tiere (wie Anordnung der
Kontrolle von Haltungsörtlichkeiten und der Einforderung von Unterlagen). Diese
Anordnungen konkretisieren aber gleichzeitig bis auf Weiteres betriebliche
Einschränkungen bzw. Rahmenbedingungen für die Ponyhaltung durch die
Beschwerdeführerin, die an sich keiner tierschutzrechtlichen
Bewilligungspflicht unterliegt. Dabei stehen diese umstrittenen Massnahmen im
Rahmen der Wiedererwägung einer definitiven Beschlagnahme der Ponys zur
Diskussion. Insgesamt kann der angefochtene Rekursentscheid einem Endentscheid
gleichgestellt werden, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG anfechtbar ist.
1.3
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
2.
2.1
Zweck des Tierschutzgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des
Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren
Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der
Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf
ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst
versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln,
Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4
Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie
angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige
Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6
Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom
23.
April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu
halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und
ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1
TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und
den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin
oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere
unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt
oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).
2.2
Die
zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen
Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1
TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige
Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen
verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen
Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen
unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann
verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,
unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt
oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann
die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des
Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere
verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch
nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des
Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von
Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3
TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24
Abs. 4 TSchG).
2.3
Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem
Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen
Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen
gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann
die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen,
weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020,
2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann
sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die
zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu
erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer
tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am
Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine
Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur
Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon
ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin imstand ist, den rechtmässigen
Zustand selbst wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2).
Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen seien, kommt
der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr,
21.
Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im
Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder 24 TSchG erfüllt
sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob behördliche
Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von
künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegend überhaupt
erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen jegliche Bedingungen
und Auflagen bezüglich ihrer Ponyhaltung.
3.1
Der
Beschwerdegegner hat die streitbetroffenen Ponys ein erstes Mal am
15.
Juni 2021 (als Teil einer grösseren Gruppe von Equiden) auf dem
Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin in Vollstreckung der Verfügung vom
9.
Juli 2020 über das teilweise Tierhalteverbot behändigt. Das
Verwaltungsgericht hat sich – im Rahmen der Überprüfung des von der Mutter der
Beschwerdeführerin eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens zur Verfügung vom
9.
Juli 2020 – der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung angeschlossen, dass
anlässlich der Wegnahme der Pferde am 15. Juni 2021 erneut wesentliche
Mängel bezüglich der Tierhaltung bestanden hatten; die Tierhalterin hatte sich
darüber hinaus nicht an das rechtskräftige teilweise Tierhalteverbot gehalten,
sodass eine relevante Änderung der Verhältnisse als Grundlage für eine
Wiedererwägung verneint wurde (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 3.4).
Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Dabei hat es nicht beanstandet,
dass der Beschwerdegegner der Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur
betriebliche Mängel, sondern auch in ihrer Person liegende Verfehlungen in der
Pferdehaltung, namentlich eine Kooperationsunfähigkeit und Uneinsichtigkeit
bezüglich der Umsetzung rechtskräftiger behördlicher Anweisungen, zur Last
gelegt hatte (BGr, 12. Januar 2024, 2C_812/2022, E. 3.4 und 6.4). Vor
diesem Hintergrund ist es tierschutzrechtlich geboten, dass der
Beschwerdegegner die Sicherstellung der Haltung der beiden Ponys an einem
anderen Standort als auf dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin und ohne
Mitwirkung der Mutter verlangt hat, als sich in der Folge zeigte, dass diese
Ponys der Beschwerdeführerin gehören. Es ist nachvollziehbar, wenn der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz angenommen haben, dass bei einer
Ponyhaltung durch die Beschwerdeführerin ohne diese flankierenden Massnahmen
die konkrete Gefahr einer Umgehung des rechtskräftigen teilweisen
Tierhaltungsverbots gegenüber ihrer Mutter und damit verbundener künftiger
Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung drohen würden (vgl. bereits die
Verfügung vom 29. August 2021 und unten E. 3.4).
3.2
Es war die
damals volljährige Beschwerdeführerin, welche am 15. und 22. Dezember
2021.
gegenüber dem VETA den Betrieb von F im Kanton G als neuen
Haltungsort für die beiden Ponys angab. Daraufhin liess das VETA die Ponys am
4.
Januar 2022 an jenen Haltungsort verbringen. Der Beschwerdeführerin war
im rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdegegners vom 29. August 2021
eine Ungehorsamsstrafe bei Widerhandlung gegen die Auflagen zur Ponyhaltung
getrennt vom Betrieb der Mutter und ohne deren Mitwirkung angedroht worden.
Zudem war in den Erwägungen jener Verfügung eine erneute vorsorgliche
Beschlagnahme der Ponys für diesen Fall in Aussicht gestellt worden. Dennoch
wurden die beiden Ponys bei der Kontrolle vom 18. Mai 2022 auf einer Wiese
vorgefunden, die zum Wohnhaus gehört bzw. mit dem Haltungsbetrieb der Mutter
der Beschwerdeführerin örtlich eng verbunden ist. Sie befanden sich also damals
weder am fraglichen Haltungsort im Kanton G noch auf der in der Folge
bezeichneten Haltungsparzelle Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde C. Die
Beschwerdeführerin stimmt vor Verwaltungsgericht zu, dass sich die Ponys damals
im hinteren Teil des Gartens beim Wohnhaus aufhielten. Hinzu kommt, dass im
angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist, es gebe Unstimmigkeiten
zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zum
Unterbringungsort der Ponys nach der Rückkehr von dem im Kanton G
gelegenen Betrieb. Während die Mutter angegeben hatte, die Ponys seien jeweils
nur über Nacht auf ihrem Betrieb wegen Sicherheitsbedenken am Standort auf
Kat.-Nr. 01 untergebracht worden, machte die Beschwerdeführerin geltend,
die Ponys stets auf Kat.-Nr. 01 gehalten zu haben. Dem hielt der
Beschwerdegegner allerdings entgegen, dass die Kontrolle vom 18. Mai 2022
nach 07.30 Uhr stattgefunden hatte, während die Sonne an jenem Tag bereits viel
früher (um ca. 05.45 Uhr) aufgegangen war (vgl. die Verfügung vom
20.
Oktober 2022, E. 4). Insgesamt billigte die Vorinstanz den
angesprochenen Versionen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bloss eine
verminderte Glaubwürdigkeit zu, weil sie im Widerspruch zum Befund standen,
dass die Ponys weit nach Tagesanbruch im Einzugsbereich des Haltungsbetriebs
der Mutter der Beschwerdeführerin angetroffen worden waren. Vielmehr hat die
Vorinstanz in schlüssiger Weise angenommen, die Ponys seien entgegen der
Verfügung vom 29. August 2021 nicht nur am Morgen des 18. Mai 2022,
sondern zumindest über eine längere Zeitspanne hinweg regelmässig in einem
erheblichen Umfang auf dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin
untergebracht gewesen und die Örtlichkeiten auf Kat.-Nr. 01 hätten nicht
ohne Weiteres eine tierschutzkonforme Haltung ermöglicht. Zwar ergeben sich
gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2022 aus der
tierärztlichen Untersuchung vom 18. Mai 2022 keine Hinweise auf
nennenswerte krankhafte Befunde bei den Ponys. Der Beschwerdeführerin war es
aufgrund der Verfügung vom 29. August 2021 auch nicht verwehrt, den
Haltungsort der Ponys nach dem 4. Januar 2022 wieder zu ändern. Dennoch
ist ihr aber als Halterin der Ponys anzulasten, sich dabei derart über zentrale
Haltungsauflagen in der Verfügung vom 29. August 2021 hinweggesetzt zu
haben, dass es auf eine Umgehung des für ihre Mutter geltenden teilweisen
Tierhaltungsverbots hinauslief und im Ergebnis zu einer nicht
tierschutzkonformen Situation führte. Den davon abweichenden Vorbringen der
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage erweist sich
die erneute, im Ergebnis wiederum vorsorgliche Beschlagnahmung der beiden Ponys
am 18. Mai 2022 als mit Art. 24 TSchG vereinbar.
3.3
Die
Tierhalteverbote gemäss Art. 23 TSchG und die Massnahmen gemäss Art. 24
Abs. 1 TSchG bezwecken insbesondere, künftige Rechtsverletzungen zu
vermeiden. Die Verhängung eines Tierhalteverbots wegen persönlicher Unfähigkeit
zur Tierhaltung kann gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG
gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person die grundsätzlichen
Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzes nicht zu befolgen vermag. Ein
Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher
Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass
die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (BGr,
8.
September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1 mit Hinweisen). In dieser
Hinsicht kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen
auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren ausreichend
sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von
spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese
Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der
Tierhaltung geführt haben (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).
3.4
Die
dargelegte Missachtung der Haltungsauflagen der Verfügung vom 29. August
2021.
durch die Beschwerdeführerin erfolgte über einen längeren Zeitraum und
wiegt aus tierschutzrechtlicher Perspektive nicht leicht. Dies weckt erhebliche
Zweifel, ob die Beschwerdeführerin ohne Weiteres die persönlichen
Voraussetzungen für eine nachhaltig tierschutzkonforme Haltung ihrer Ponys
unter genügender Trennung vom Betrieb ihrer Mutter aufweist. Ausserdem hat die
Vorinstanz in betrieblicher Hinsicht zu Recht berücksichtigt, dass
Sicherheitsbedenken zur Unterbringung der Ponys in der als Stall vorgesehenen
Baute auf Kat.-Nr. 01 im Raum stehen. Diese Unklarheit kann, entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere
weder mit einem Kontrollrapport des Beschwerdegegners von 2010 zu dieser Baute
oder den Berichten der Firma H von 2020 bzw. 2021 noch mit dem Hinweis auf
installierte Überwachungskameras auf Kat.-Nr. 01 ausgeräumt werden. Ebenso
durfte die Vorinstanz die Ausbildungssituation der Beschwerdeführerin
einbeziehen, die zeitlich beschränkte Betreuungskapazitäten mit sich bringt und
den regelmässigen Beizug externer Betreuungspersonen (unter Ausschluss ihrer
Mutter) erfordert. Vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ausgeführt,
mit einem Studium bzw. Fernstudium begonnen zu haben und während zwei Tagen pro
Woche zu arbeiten. Dadurch werden die Feststellungen der Vorinstanz zu den
beschränkten Betreuungskapazitäten der Beschwerdeführerin in der Ponyhaltung
nicht entkräftet. Weiter hat die Beschwerdeführerin Drittpersonen benannt, die
sie bei der Ponyhaltung unterstützen würden. Die Beschwerdeführerin ist damit
einzelnen Aufforderungen der Behörden nachgekommen, namentlich auch indem sie
mit Kat.-Nr. 01 ein separates Grundstück für die Ponyhaltung bezeichnet
hat. Gleichzeitig hat sie aber unter Hinweis auf ihre Ausführungen vor der
Vorinstanz die festgestellten Missstände in ihrer Ponyhaltung bestritten und
insbesondere die Notwendigkeit einer vorgängigen Stallkontrolle sowie
verbindlicher Betreuungspläne und Sicherheitskonzepte in Abrede gestellt.
Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit
flankierender behördlicher Massnahmen zur Ponyhaltung für die Sicherstellung
der tierschutzkonformen Haltung – als milderes Mittel im Vergleich zu einer
definitiven Beschlagnahmung bzw. einem Tierhalteverbot – gegenüber der
Beschwerdeführerin bejaht hat. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der
einzelnen Massnahmen (vgl. unten E. 4).
3.5
Im Übrigen
sind sowohl die Verfahrensvereinigung der beiden Rekursverfahren sowie die
Aufhebung der Sistierung des Verfahrens 03 als auch die Abschreibung infolge
Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und werden von
der Beschwerdeführerin nicht substanziiert gerügt. Ebenso erübrigen sich
weitere Ausführungen zu der von der Vorinstanz von Amtes wegen vorgenommenen
Anpassung des Wortlauts von Dispositivziffer III der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2022 betreffend die Aufhebung der Verfügung
vom 28. Juli 2022.
4.
4.1
4.1.1
Bezüglich der angeordneten vorgängigen Kontrolle von Kat.-Nr. 01 mit
der als Stall vorgesehenen Baute erachtete die Vorinstanz diesen Punkt zu Recht
als anfechtbar. Die Vorinstanz erwog dazu, es erscheine sachgerecht, vor der
Rückgabe vorsorglich beschlagnahmter Tiere grundsätzlich eine Überprüfung der
Haltungssituation vorzunehmen, wenn diesbezüglich keine aktuellen Informationen
vorlägen. Die Beschwerdeführerin vermöge sodann nicht zu entkräften, dass es
sich um eine kontrollbedürftige Haltesituation handle. Die Anordnung einer
vorgängigen Kontrolle der Parzelle Kat.-Nr. 01 sei damit recht- und
verhältnismässig.
4.1.2
Die Vorinstanz legte damit überzeugend dar, weshalb mangels Vorliegens
aktueller Informationen bezüglich der aktuellen Einhaltung der
Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung eine solche Kontrolle notwendig
sei. Dem ist aufgrund der am 18. Mai 2022 angetroffenen Verhältnisse bei
der Ponyhaltung, der im Raum stehenden Sicherheitsbedenken für eine Haltung auf
Kat.-Nr. 01 und auch aus tierschutzrechtlicher Sicht (vgl. oben E. 3.4)
nichts entgegenzuhalten. Die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hat die als Stall vorgesehene Baute auf Kat.-Nr. 01 im vorinstanzlichen
Verfahren als (ehemaliges) Bienenhaus umschrieben. Trotz der grundsätzlichen
Zulassung durch den Beschwerdegegner liegt nicht auf der Hand, dass diese Baute
als Stall für die beiden Ponys vollumfänglich die tierschutzrechtlichen und anderweitigen
Anforderungen erfüllt. Nicht zuletzt wäre die vorbehaltene Kontrolle auch
ausserhalb eines hängigen Verfahrens möglich (vgl. hierzu § 8 Abs. 1
und § 10 Abs. 2 KTSchG), führt der Beschwerdegegner solche doch
offenbar praxisgemäss bei unklaren Halteumständen durch. Die Beschwerdeführerin
äusserte sich hierzu im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Sie führt lediglich
aus, sie werde den Tierschutz laut Gesetz befolgen, da das Tierwohl für sie
immer an erster Stelle stehe. Damit hat sie die Kontrollbedürftigkeit der
Halteörtlichkeiten auf Kat.-Nr. 01 nicht widerlegt und ebenso wenig ist
damit sichergestellt, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben insoweit ohne
Weiteres eingehalten werden. Die Auflage erweist sich mit Blick auf die
Vorgeschichte zudem verhältnismässig.
4.2
4.2.1
Zu der "Auflage" bzw. der Feststellung des Beschwerdegegners,
dass die soeben angesprochene Kontrolle bei einer Anwesenheit der Mutter der
Beschwerdeführerin, aufgrund deren nicht kooperativen Verhaltens anlässlich
früherer Kontrollen, umgehend abgebrochen werde, erwog die Vorinstanz: Dies sei
nicht eine Feststellung von Rechten und Pflichten, sondern vielmehr als eine
Androhung in vollstreckungsmässiger Hinsicht bezüglich der Durchführung der
Kontrolle und, unter Berücksichtigung der entsprechenden Erwägungen, der
Kostenauferlegung zu sehen. Als solche sei sie nicht anfechtbar. Da der Frage
von Teilnahmerechten Grundsatzcharakter beizumessen sei und eine Klarstellung
als zielführend erscheine, drängten sich gleichwohl gewisse Überlegungen auf.
Fakt sei, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt sei, ihre Ponys am Standort
des Haltungsbetriebes ihrer Mutter zu halten und auch nur schon durch ihre
Mutter betreuen zu lassen. Dies bedeute, dass letztere nicht in die Haltung
miteinbezogen werden dürfe. Allein schon deswegen könne es auch nicht sein,
dass sie bei der Kontrolle der Haltesituation anwesend sei. Da es ihr aufgrund
des Gebrauchsleihevertrags über die Parzelle Kat.-Nr. 01 verwehrt sei,
diese ohne vorgängige Zustimmung der Beschwerdeführerin zu betreten, sei es
daher ein Leichtes für letztere, ihrer Mutter insbesondere auch am Tag der
Kontrolle den Zugang zu verweigern. Die Teilnahme anderer Personen sei hingegen
möglich und gar angezeigt. Insbesondere mit der Pflege der Tiere betraute
Personen sollen § 8 Abs. 3 KTSchG folgend nebst Eigentümer und Halter
anlässlich einer Kontrolle Auskunft erteilen.
4.2.2
Ungeachtet dessen, ob der Hinweis zur zu unterbleibenden Teilnahme der
Mutter der Beschwerdeführerin als Anordnung oder als blosse Androhung in
vollstreckungsmässiger Hinsicht zu qualifizieren ist, ist er als solcher nicht
zu beanstanden. Mit Blick auf die Wahrnehmungsberichte betreffend die Kontrolle
und vorsorgliche Beschlagnahme vom 18. Mai 2022, anlässlich welcher das
anhaltende Stören durch die Mutter der Beschwerdeführerin und die aufgeheizte
Stimmung festgestellt werden musste, sind die von der Vorinstanz gemachten
diesbezüglichen Überlegungen nachvollziehbar. Angesichts der Möglichkeit der
Teilnahme anderer Personen ist der Hinweis auch zumutbar und verhältnismässig.
Zudem liegt die Ansetzung einer Kontrolle und die Festlegung der Modalitäten
dazu im Ermessen des Beschwerdegegners. Im Beschwerdeverfahren äusserte sich
die Beschwerdeführerin zur Anwesenheit ihrer Mutter anlässlich einer Kontrolle
auf Kat.-Nr. 01 nicht konkret und bringt auch sonst nichts vor, was die
vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich infrage stellten.
4.3
4.3.1
Ausserdem hat der Beschwerdegegner die Rückgabe der beiden Ponys an die
vorgängige Benennung von zwei Betreuungspersonen geknüpft; dabei verlangte er
deren schriftliche Erklärungen, die Beschwerdeführerin bei der täglichen
Betreuung der beiden Ponys, insbesondere bei Verhinderung seitens der
Beschwerdeführerin, zu unterstützen, wozu sichergestellt sein müsse, dass die
Betreuungspersonen innert 30 Minuten vor Ort bei der Parzelle Kat.-Nr. 01
sein könnten. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen: Selbstverständlich sei
es der Beschwerdeführerin unbenommen, bei längerfristiger Veränderung der
Ausbildungsverhältnisse und damit einhergehend der eigenen
Betreuungsmöglichkeiten den Beschwerdegegner darüber zu informieren und dies in
geeigneter Weise zu belegen, um so auch eine entsprechende Änderung der im
Zusammenhang mit der Betreuung stehenden Anordnungen anstrengen zu können.
Aufgrund der Umstände sei weiterhin davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die Betreuung im gewöhnlichen Tagesablauf allein gar nicht
sicherzustellen vermöge und sie auf eine zusätzliche Betreuung angewiesen sei.
4.3.2
Weiter forderte der Beschwerdegegner im Rahmen dieser Auflage die
Einreichung eines schriftlichen Betreuungsplans, aus welchem hervorgehe, wie
der Routinetagesablauf der Betreuung der Ponys aussehe und wer welche
Betreuungsaufgaben übernehme, sowie eines schriftliches Konzepts, wie die
Beschwerdeführerin die Sicherheit der beiden Ponys auf Kat.-Nr. 01
sicherstellen wolle. Im Zusammenhang damit verpflichtete der Beschwerdegegner
die Beschwerdeführerin, Wechsel der Betreuungspersonen sowie Änderungen im
Sicherheitskonzept innert fünf Arbeitstagen zu melden. Die Vorinstanz erwog
angesichts der Notwendigkeit des Beizugs von Drittpersonen bei der Betreuung
der Ponys, die Beschwerdeführerin müsse ohnehin für sich selbst eine
entsprechende Betreuungsregelung vornehmen, weshalb es ihr zu keinem Nachteil
gereiche, den Betreuungsplan vorzulegen. Die Auflage erweise sich als recht-
und auch verhältnismässig, insbesondere angesichts der Annahme, dass die
Beschwerdeführerin die Betreuung der Ponys wiederholt ihrer Mutter überlassen
habe, obwohl dies untersagt gewesen sei.
4.3.3
Die Beschwerdeführerin listet in ihrer Beschwerde fünf Personen samt
Adresse und Anfahrtszeit auf, durch welche sie Unterstützung bei der Betreuung
der Ponys habe, sofern solche benötigt würde. Namentlich nennt sie auch einen
Tierarzt sowie einen Hufschmied. Damit erbringt sie inhaltlich zwar teilweise
die gemäss Auflage (Dispositivziffer VII) geforderten Angaben der
Betreuungspersonen. Die Auflage wäre jedoch gegenüber dem Beschwerdegegner und
mit den weiteren verlangten Erklärungen einzureichen. Aus diesen Angaben kann
die Beschwerdeführerin deshalb bezüglich der begehrten Aufhebung der Auflage
nichts zu ihren Gunsten ableiten und wird diese mangels vollständiger Erfüllung
auch nicht gegenstandslos. Der Beschwerdegegner brachte im Rekursverfahren denn
auch vor, es handle sich hierbei um ein Grundsatzpapier und es sei ihm bewusst,
dass der tatsächliche Betreuungsablauf je nach aktueller Situation auch
abweichen könne. In diesem Sinn erweist es sich als geboten, dass der
Beschwerdeführerin die Ponyhaltung bis auf Weiteres im Ergebnis nur unter
regelmässigem, wenn auch jeweils untergeordnetem Beizug von mindestens zwei
Betreuungspersonen im Rahmen eines Betreuungsplans gestattet worden ist. Die
Beschwerdeführerin bringt auch diesbezüglich nicht vor, inwiefern diese
Auflagen unzumutbar seien oder weshalb davon abzusehen wäre. Es ist
diesbezüglich auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihren
Ausführungen, wonach sie zurzeit zwei Tage in der Woche arbeite und nebenbei
ein Fernstudium begonnen habe (vgl. oben E. 3.4), ableiten möchte. Es
ergeben sich daraus keine neuen
Erkenntnisse, welche zu den Feststellungen der Vorinstanz in Widerspruch
stünden, weshalb diese Auflage nicht zu beanstanden ist.
4.3.4
Dass die Bekanntgabe von Änderungen der Betreuungspersonen oder des
Sicherheitskonzepts innert fünf Arbeitstagen als Folge der Auflage gemäss
Dispositivziffer VII vom Beschwerdegegner verlangt wird, ergibt sich aus dem
Gesamtkontext der Sache, wobei hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann. Daraus ist
hervorzuheben, dass die Vorinstanz zu Recht erwog, diese Auflage sei zumindest
so lange gerechtfertigt, als auch die Auflagen betreffend Halteverbot der Ponys
am Standort der Mutter der Beschwerdeführerin rechtswirksam blieben, zumal das
Vorfinden der beiden Ponys auf dem Haltungsbetrieb der Mutter anlässlich der
Kontrolle vom 18. Mai 2022 teilweise mit Sicherheitsbedenken begründet
worden sei. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie zugunsten der
Beschwerdeführerin festhielt, dass sich die Meldepflicht bei diesem Verständnis
der Zeitdauer nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips auf
grundsätzliche Änderungen zu beschränken habe. Die Beschwerdeführerin äusserte
sich hierzu in ihrer Beschwerde nicht. Die Auflage ist nicht zu beanstanden.
4.4
Die letzte
Auflage betrifft schliesslich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur
Sicherstellung, dass es zu keiner Durchmischung mit den Pferden bzw. anderen
Nutztieren ihrer Mutter komme. Dies heisse, die Weide und die als Stall
vorgesehene Baute auf Kat.-Nr. 01 dürften, solange die beiden Ponys dort
gehalten würden, nicht von Tieren ihrer Mutter benutzt werden, und die beiden
Ponys dürften sich nicht auf den Weiden und Stallungen des Betriebs der Mutter
der Beschwerdeführerin aufhalten. Der Beschwerdegegner begründete dies damit,
dass die Parzelle Kat.-Nr. 01 über eine eigene TDV-Nummer verfügen werde
und deshalb eine tierseuchenrechtliche Einheit bilde. Die Vorinstanz hielt
dafür, dass das spezifische Verbot der Durchmischung mit Tieren der Mutter der
Beschwerdeführerin als eine die tierseuchenrechtliche Verpflichtung
konkretisierende Auflage und folglich als anfechtbare Anordnung anzusehen sei,
zumal der Beschwerdegegner untersagte Durchmischungsformen spezifiziert habe.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz
infrage stellte. Mit Blick auf Art. 6 lit. p der
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), wonach Tiere
einer Tierhaltung eine epidemiologische Einheit bilden, sowie unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin von
ihrer Mutter nur leihvertraglich zur Nutzung übertragen ist, ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass sich hier eine Konkretisierung aufgedrängt hat.
4.5
Ferner hat
die Vorinstanz die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der (von ihr
präzisierten) Strafandrohung in Dispositivziffer XII der Verfügung vom
20.
Oktober 2022 bei Widerhandlung gegen die Meldepflichten zu Änderungen
der Betreuungspersonen und des Sicherheitskonzepts (dazu oben E. 4.3)
sowie gegen das Durchmischungsverbot (dazu oben E. 4.4) begründet.
Insbesondere hat sie dargelegt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur
Durchsetzung dieser Pflichten sei nicht möglich. Ebenso wenig komme eine
laufende Überwachung der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin nach Rückgabe
der Ponys in Betracht. Mit der Strafandrohung könne insoweit der Gehorsam gegen
die amtliche Verfügung durchgesetzt werden. Bei den gegebenen Umständen
bestehen ernsthafte Gründe zur Annahme einer Gefahr, dass den fraglichen
Sachanordnungen nicht nachgekommen wird; diesfalls würden im Hinblick auf die
gebotene tierschutzkonforme Ponyhaltung nicht leicht wiedergutzumachende
Nachteile drohen. Da die Beschwerde in diesem Punkt nicht durchzudringen
vermöchte, muss nicht erörtert werden, inwiefern eine Strafandrohung –
angesichts der Regelung von § 31 Abs. 2 VRG über die
Nichtanfechtbarkeit der Androhung von Zwangsmitteln – ans Verwaltungsgericht
weitergezogen werden kann (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170 E. 5.2
mit Hinweisen).
4.6
Zusammengefasst
erweisen sich die Auflagen und Bedingungen, an welche der Beschwerdegegner
gemäss seiner Verfügung vom 20. Oktober 2022 die Rückgabe und die künftige
Haltung der beiden Ponys unter Verantwortung der Beschwerdeführerin knüpft,
unter den vorliegenden Umständen als verhältnismässig und sind nicht zu
beanstanden. Deren Erfüllung ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, womit sie die
zwischenzeitliche Unterbringung bzw. Halteumstände der Ponys durch den
Beschwerdegegner kritisiert, betreffen nicht den vorliegenden Streitgegenstand.
Die Vorinstanz erwog zu der wiederholt geltend gemachten Kritik der
Beschwerdeführerin, diese stünde in keinem Kontext mit den fraglichen Auflagen
und Bedingungen der Rückgabe und abgesehen davon habe der Beschwerdegegner die
Vorwürfe an der jetzigen Unterbringung in nachvollziehbarer und überzeugender
Weise entkräftet. Darauf kann verwiesen werden, soweit auf die Beschwerde in
dieser Hinsicht einzutreten ist (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde weiter auf die Strafverfolgung
einer Person des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Unterbringung der
Ponys hin. Die allfällige Strafverfolgung oder hierzu führende Anzeigen bilden
ebenfalls nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Insofern ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens seien
vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ihre Ausführung, es sei
nochmals auf die Anträge ihrer Anwältin betreffend Anwalts- und
Parteientschädigungskosten einzugehen, sind als Antrag zur Überprüfung der
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzufassen.
5.2
Die
Vorinstanz nahm die Verfahrenskosten des als gegenstandslos abgeschriebenen
Verfahrens 03 auf die Staatskasse und sprach der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu. Diese
Kosten- und Entschädigungsfolgen stehen mit dem Verfahrensausgang des
Rekursverfahrens im Einklang und sind nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin bemängelt überdies die Höhe der Parteientschädigung nicht.
Bezüglich des Verfahrens 04 auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin und sprach keine Parteientschädigung zu. Angesichts der
rechtskonformen Abweisung des Rekurses sind auch diese ausgangsgemäss verlegten
Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden (vgl. § 13 und § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was insoweit zu
einer anderen Beurteilung führte.
5.3
Die
Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und überdies mangels belegter
Mittellosigkeit ab. Die Beschwerdeführerin macht nicht ansatzweise geltend,
weshalb die Erwägungen bezüglich der geringen Chancen auf Gutheissung als auch
ihrer Mittellosigkeit nicht zuträfen. Schliesslich belegt sie diese auch mit
ihrer Beschwerde nicht.
5.4
Der
vorinstanzliche Entscheid ist folglich auch in den Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu bestätigen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt haben sollte, wäre
ein solches aus denselben Gründen wie bezüglich des Rekursverfahrens (vgl. oben
E. 5.3) abzuweisen.
7.
Es ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht die verfahrensrechtliche Qualifizierung als
anfechtbare End- und Teilentscheide (Art. 90 f. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) oder als nur unter
eingeschränkten Voraussetzungen direkt anfechtbare Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG)
gestützt auf eine eigenständige Beurteilung ihres Inhalts und unabhängig vom
Eintreten der Vorinstanz vornimmt (vgl. BGE 142 III 643 E. 1.2; 135 II 30 E. 1.3.1).
Für den Fall, dass das vorliegende Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren als
Zwischenentscheid qualifiziert würde, obliegt es der beschwerdeführenden Person
darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines
Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich
ist (BGE 149 II 170 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).