Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00580

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00580

22. August 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25583)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00580

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

15. Juni 2021 behändigte das Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan:

VETA) im Betrieb von B in der Gemeinde C mehrere Pferde und brachte diese

andernorts unter. Dabei handelte es sich um den Vollzug der rechtskräftigen

Verfügung vom 9. Juli 2020 über ein teilweises Tierhalteverbot gegenüber B

(Tierzahlbeschränkung). A (Jahrgang 2002), die Tochter von B, machte in der

Folge Eigentumsansprüche an den beiden Ponys D (geb. 2007) und E

(geb. 2002) geltend. Mit Verfügung vom 29. August 2021 stellte das

VETA fest, A sei die Eigentümerin der beiden vorgenannten Ponys und diese

könnten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung unter Auflagen und

Bedingungen wieder in die Obhut von A gegeben werden. A wurde unter anderem

verpflichtet, den Haltungsort der Ponys bekannt zu geben und sicherzustellen,

dass diese nicht am Standort des Haltungsbetriebs von B gehalten würden und

unabhängig davon, wo sie gehalten würden, nicht durch B betreut würden.

B. Auf

einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat die kantonale

Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 aus formellen

Gründen nicht ein.

C. Am

4. Januar 2022 wurden die Ponys an den von A auf nochmalige Aufforderung

hin genannten Haltungsort bei F im Kanton G verbracht.

D. Die

Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und das Amt für Verbraucherschutz

und Veterinärwesen des Kantons G teilten dem VETA Ende April und Anfang

Mai 2022 mit, dass F gemeldet habe, die beiden Ponys würden nicht mehr auf der

Tierhaltung stehen und seien wieder bei B. Daraufhin führte das VETA unter

Beizug der Kantonspolizei Zürich am 18. Mai 2022 eine Kontrolle auf dem

Haltungsbetrieb von B durch, wobei die beiden Ponys vorgefunden und mit

gleichentags erlassener Verfügung vorsorglich beschlagnahmt wurden (Verfahren 02).

E. Einen

von A dagegen erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom

29. Juli 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.

F. Mit

Verfügung vom 28. Juli 2022 beschlagnahmte das VETA die beiden Ponys

definitiv und ordnete an, diese würden wenn möglich weiterplatziert oder

ansonsten euthanasiert oder verwertet. Weitere Anträge von A wurden abgewiesen

und sie wurde u. a.

verpflichtet, vor dem Erwerb neuer Equiden die schriftliche Zustimmung des VETA

einzuholen.

G. Dagegen

rekurrierte A am 29. August 2022 an die Gesundheitsdirektion und

beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückgabe der Ponys;

eventualiter die Rückweisung an das VETA zur Anordnung einer angemessenen

Massnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum

Entscheid des VETA über die Erteilung einer eigenständigen TVD-Nummer und die

Wiedererwägung der Beschlagnahmung der beiden Ponys. Den gleichen Antrag

stellte auch das VETA, welches unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nun

eine TVD-Nummer vergeben werden könne, eine wiedererwägungsweise Aufhebung der

Verfügung vom 28. Juli 2022 in Betracht zog. Es sei zudem vorgesehen, die

beiden Ponys unter Auflagen in die Obhut von A zurückzugeben. Die

Gesundheitsdirektion sistierte daraufhin das Rekursverfahren 03 mit Verfügung

vom 23. September 2022 formell.

H. Mit

Verfügung vom 20. Oktober 2022 ordnete das VETA an, dass A eine TVD-Nummer

zur Ponyhaltung auf der separaten Parzelle Kat.-Nr. 01 (Gemeinde C)

erteilt werde (Dispositivziffer I), ihrem Gesuch um Wiedererwägung der

Verfügung vom 28. Juli 2022 stattgegeben werde (Dispositivziffer II)

und mit Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung die Verfügung vom

28. Juli 2022 aufgehoben werde (Dispositivziffer III). Die beiden

Ponys würden nach Eintreten der Rechtskraft unter Bedingungen und Auflagen in

die Obhut von A zurückgegeben (Dispositivziffer IV). Vor der Rückgabe müsse

eine Kontrolle von Kat.-Nr. 01 durch das VETA erfolgt und die

Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung an eine Equidenhaltung erfüllt sein

(Dispositivziffer V). Es werde festgestellt, dass die Kontrolle bei einer

Anwesenheit von B umgehend abgebrochen werde (Dispositivziffer VI). Vor

der Rückgabe seien von A ein Betreuungsplan und ein Sicherheitskonzept

einzureichen als auch zwei Betreuungspersonen zu nennen

(Dispositivziffer VII). A wurde weiter verpflichtet, sicherzustellen, dass

es zu keiner Durchmischung mit den Pferden von B komme

(Dispositivziffer VIII) und dass ein Wechsel der Betreuungspersonen innert

fünf Arbeitstagen schriftlich unter Beilage einer schriftlichen Erklärung zu

melden sei (Dispositivziffer IX). Innert gleicher Frist seien Änderungen

im Sicherheitsdispositiv schriftlich vorzulegen (Dispositivziffer X). Die

Kosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer XI) und sie wurde auf die

Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung hingewiesen

(Dispositivziffer XII).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022

liess A am 22. November 2022 an die Gesundheitsdirektion rekurrieren

(Rekursverfahren 04). Sie beantragte, es seien die Dispositivziffern V–XII

der angefochtenen Verfügung aufzuheben und Dispositivziffer IV insofern

anzupassen, als dass die beiden Ponys ihr umgehend und ohne Auflagen und

Bedingungen zurückzugeben seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

unentgeltliche Rechtspflege, worüber vorab zu befinden sei, und die weitere

Sistierung des Rekursverfahrens 03.

Mit Verfügung vom 25. August 2023 vereinigte die

Gesundheitsdirektion die vorgenannten Rekursverfahren gegen die Verfügungen des

VETA vom 28. Juli 2022 (03) und 20. Oktober 2022 (04) und führte sie

unter der Verfahrensnummer 04 weiter (Dispositivziffer I). Die Sistierung

des Verfahrens 03 wurde aufgehoben, das Verfahren wieder aufgenommen und

infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Dispositivziffer II).

Dispositivziffer III der Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022

wurde durch folgende Formulierung ersetzt: "Die Verfügung vom

28.

Juli 2022 wird aufgehoben." (Dispositivziffer III). Die

Strafandrohung in Dispositivziffer XII der Verfügung des VETA vom

20.

Oktober 2022 wurde präzisiert (Dispositivziffer IV). Den Rekurs gegen

die Verfügung des VETA vom 20. Oktober 2022 wies die Gesundheitsdirektion

ab (Dispositivziffer V). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Verfahren 03 wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

(Dispositivziffer VI) und dasjenige Gesuch im Verfahren 04 wurde

abgewiesen (Dispositivziffer VII). Die Kosten des Verfahrens 03 wurden auf

die Staatskasse genommen (Dispositivziffer VIII), diejenigen des

Verfahrens 04 wurden A auferlegt (Dispositivziffer IX). Das VETA wurde

verpflichtet, A für das Verfahren 03 eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen (Dispositivziffer X); im Verfahren 04 wurde

keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositivziffer XI).

III.

Dagegen erhob A am 28. September 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. August 2023 und die beiden

Ponys seien ihr unverzüglich, ohne Auflagen und Bedingungen, zurückzugeben.

Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz bzw. an das VETA

zurückzuweisen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem VETA

aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Gesundheitsdirektion ersuchte am 17. Oktober 2023

um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte ihre

Akten ein. Das VETA beantragte am 25. Oktober 2023 die Abweisung der

Beschwerde. Weitere Stellungnahmen gingen keine ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1

e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die Beschwerde richtet sich gegen die

Bedingungen und Auflagen für die Rückgabe vorsorglich beschlagnahmter Tiere.

Dabei handelt es sich teilweise um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur an

sich behördlich vorgesehenen Herausgabe dieser Tiere (wie Anordnung der

Kontrolle von Haltungsörtlichkeiten und der Einforderung von Unterlagen). Diese

Anordnungen konkretisieren aber gleichzeitig bis auf Weiteres betriebliche

Einschränkungen bzw. Rahmenbedingungen für die Ponyhaltung durch die

Beschwerdeführerin, die an sich keiner tierschutzrechtlichen

Bewilligungspflicht unterliegt. Dabei stehen diese umstrittenen Massnahmen im

Rahmen der Wiedererwägung einer definitiven Beschlagnahme der Ponys zur

Diskussion. Insgesamt kann der angefochtene Rekursentscheid einem Endentscheid

gleichgestellt werden, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG anfechtbar ist.

1.3

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

2.

2.1

Zweck des Tierschutzgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des

Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren

Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der

Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf

ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst

versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln,

Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4

Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie

angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige

Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6

Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom

23.

April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu

halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und

ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1

TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und

den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin

oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere

unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt

oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).

2.2

Die

zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen

Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1

TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige

Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen

verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen

Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen

Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen

unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann

verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,

unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt

oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann

die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des

Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere

verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch

nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des

Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von

Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3

TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24

Abs. 4 TSchG).

2.3

Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem

Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen

Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen

gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann

die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen,

weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020,

2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann

sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die

zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu

erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer

tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am

Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine

Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat

aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des

Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur

Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon

ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin imstand ist, den rechtmässigen

Zustand selbst wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2).

Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen seien, kommt

der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr,

21.

Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im

Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in

Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder 24 TSchG erfüllt

sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob behördliche

Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von

künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegend überhaupt

erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen jegliche Bedingungen

und Auflagen bezüglich ihrer Ponyhaltung.

3.1

Der

Beschwerdegegner hat die streitbetroffenen Ponys ein erstes Mal am

15.

Juni 2021 (als Teil einer grösseren Gruppe von Equiden) auf dem

Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin in Vollstreckung der Verfügung vom

9.

Juli 2020 über das teilweise Tierhalteverbot behändigt. Das

Verwaltungsgericht hat sich – im Rahmen der Überprüfung des von der Mutter der

Beschwerdeführerin eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens zur Verfügung vom

9.

Juli 2020 – der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung angeschlossen, dass

anlässlich der Wegnahme der Pferde am 15. Juni 2021 erneut wesentliche

Mängel bezüglich der Tierhaltung bestanden hatten; die Tierhalterin hatte sich

darüber hinaus nicht an das rechtskräftige teilweise Tierhalteverbot gehalten,

sodass eine relevante Änderung der Verhältnisse als Grundlage für eine

Wiedererwägung verneint wurde (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 3.4).

Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Dabei hat es nicht beanstandet,

dass der Beschwerdegegner der Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur

betriebliche Mängel, sondern auch in ihrer Person liegende Verfehlungen in der

Pferdehaltung, namentlich eine Kooperationsunfähigkeit und Uneinsichtigkeit

bezüglich der Umsetzung rechtskräftiger behördlicher Anweisungen, zur Last

gelegt hatte (BGr, 12. Januar 2024, 2C_812/2022, E. 3.4 und 6.4). Vor

diesem Hintergrund ist es tierschutzrechtlich geboten, dass der

Beschwerdegegner die Sicherstellung der Haltung der beiden Ponys an einem

anderen Standort als auf dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin und ohne

Mitwirkung der Mutter verlangt hat, als sich in der Folge zeigte, dass diese

Ponys der Beschwerdeführerin gehören. Es ist nachvollziehbar, wenn der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz angenommen haben, dass bei einer

Ponyhaltung durch die Beschwerdeführerin ohne diese flankierenden Massnahmen

die konkrete Gefahr einer Umgehung des rechtskräftigen teilweisen

Tierhaltungsverbots gegenüber ihrer Mutter und damit verbundener künftiger

Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung drohen würden (vgl. bereits die

Verfügung vom 29. August 2021 und unten E. 3.4).

3.2

Es war die

damals volljährige Beschwerdeführerin, welche am 15. und 22. Dezember

2021.

gegenüber dem VETA den Betrieb von F im Kanton G als neuen

Haltungsort für die beiden Ponys angab. Daraufhin liess das VETA die Ponys am

4.

Januar 2022 an jenen Haltungsort verbringen. Der Beschwerdeführerin war

im rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdegegners vom 29. August 2021

eine Ungehorsamsstrafe bei Widerhandlung gegen die Auflagen zur Ponyhaltung

getrennt vom Betrieb der Mutter und ohne deren Mitwirkung angedroht worden.

Zudem war in den Erwägungen jener Verfügung eine erneute vorsorgliche

Beschlagnahme der Ponys für diesen Fall in Aussicht gestellt worden. Dennoch

wurden die beiden Ponys bei der Kontrolle vom 18. Mai 2022 auf einer Wiese

vorgefunden, die zum Wohnhaus gehört bzw. mit dem Haltungsbetrieb der Mutter

der Beschwerdeführerin örtlich eng verbunden ist. Sie befanden sich also damals

weder am fraglichen Haltungsort im Kanton G noch auf der in der Folge

bezeichneten Haltungsparzelle Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde C. Die

Beschwerdeführerin stimmt vor Verwaltungsgericht zu, dass sich die Ponys damals

im hinteren Teil des Gartens beim Wohnhaus aufhielten. Hinzu kommt, dass im

angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist, es gebe Unstimmigkeiten

zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zum

Unterbringungsort der Ponys nach der Rückkehr von dem im Kanton G

gelegenen Betrieb. Während die Mutter angegeben hatte, die Ponys seien jeweils

nur über Nacht auf ihrem Betrieb wegen Sicherheitsbedenken am Standort auf

Kat.-Nr. 01 untergebracht worden, machte die Beschwerdeführerin geltend,

die Ponys stets auf Kat.-Nr. 01 gehalten zu haben. Dem hielt der

Beschwerdegegner allerdings entgegen, dass die Kontrolle vom 18. Mai 2022

nach 07.30 Uhr stattgefunden hatte, während die Sonne an jenem Tag bereits viel

früher (um ca. 05.45 Uhr) aufgegangen war (vgl. die Verfügung vom

20.

Oktober 2022, E. 4). Insgesamt billigte die Vorinstanz den

angesprochenen Versionen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bloss eine

verminderte Glaubwürdigkeit zu, weil sie im Widerspruch zum Befund standen,

dass die Ponys weit nach Tagesanbruch im Einzugsbereich des Haltungsbetriebs

der Mutter der Beschwerdeführerin angetroffen worden waren. Vielmehr hat die

Vorinstanz in schlüssiger Weise angenommen, die Ponys seien entgegen der

Verfügung vom 29. August 2021 nicht nur am Morgen des 18. Mai 2022,

sondern zumindest über eine längere Zeitspanne hinweg regelmässig in einem

erheblichen Umfang auf dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin

untergebracht gewesen und die Örtlichkeiten auf Kat.-Nr. 01 hätten nicht

ohne Weiteres eine tierschutzkonforme Haltung ermöglicht. Zwar ergeben sich

gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2022 aus der

tierärztlichen Untersuchung vom 18. Mai 2022 keine Hinweise auf

nennenswerte krankhafte Befunde bei den Ponys. Der Beschwerdeführerin war es

aufgrund der Verfügung vom 29. August 2021 auch nicht verwehrt, den

Haltungsort der Ponys nach dem 4. Januar 2022 wieder zu ändern. Dennoch

ist ihr aber als Halterin der Ponys anzulasten, sich dabei derart über zentrale

Haltungsauflagen in der Verfügung vom 29. August 2021 hinweggesetzt zu

haben, dass es auf eine Umgehung des für ihre Mutter geltenden teilweisen

Tierhaltungsverbots hinauslief und im Ergebnis zu einer nicht

tierschutzkonformen Situation führte. Den davon abweichenden Vorbringen der

Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage erweist sich

die erneute, im Ergebnis wiederum vorsorgliche Beschlagnahmung der beiden Ponys

am 18. Mai 2022 als mit Art. 24 TSchG vereinbar.

3.3

Die

Tierhalteverbote gemäss Art. 23 TSchG und die Massnahmen gemäss Art. 24

Abs. 1 TSchG bezwecken insbesondere, künftige Rechtsverletzungen zu

vermeiden. Die Verhängung eines Tierhalteverbots wegen persönlicher Unfähigkeit

zur Tierhaltung kann gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG

gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person die grundsätzlichen

Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzes nicht zu befolgen vermag. Ein

Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher

Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass

die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (BGr,

8.

September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1 mit Hinweisen). In dieser

Hinsicht kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen

auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren ausreichend

sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall,

wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von

spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese

Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der

Tierhaltung geführt haben (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).

3.4

Die

dargelegte Missachtung der Haltungsauflagen der Verfügung vom 29. August

2021.

durch die Beschwerdeführerin erfolgte über einen längeren Zeitraum und

wiegt aus tierschutzrechtlicher Perspektive nicht leicht. Dies weckt erhebliche

Zweifel, ob die Beschwerdeführerin ohne Weiteres die persönlichen

Voraussetzungen für eine nachhaltig tierschutzkonforme Haltung ihrer Ponys

unter genügender Trennung vom Betrieb ihrer Mutter aufweist. Ausserdem hat die

Vorinstanz in betrieblicher Hinsicht zu Recht berücksichtigt, dass

Sicherheitsbedenken zur Unterbringung der Ponys in der als Stall vorgesehenen

Baute auf Kat.-Nr. 01 im Raum stehen. Diese Unklarheit kann, entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere

weder mit einem Kontrollrapport des Beschwerdegegners von 2010 zu dieser Baute

oder den Berichten der Firma H von 2020 bzw. 2021 noch mit dem Hinweis auf

installierte Überwachungskameras auf Kat.-Nr. 01 ausgeräumt werden. Ebenso

durfte die Vorinstanz die Ausbildungssituation der Beschwerdeführerin

einbeziehen, die zeitlich beschränkte Betreuungskapazitäten mit sich bringt und

den regelmässigen Beizug externer Betreuungspersonen (unter Ausschluss ihrer

Mutter) erfordert. Vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ausgeführt,

mit einem Studium bzw. Fernstudium begonnen zu haben und während zwei Tagen pro

Woche zu arbeiten. Dadurch werden die Feststellungen der Vorinstanz zu den

beschränkten Betreuungskapazitäten der Beschwerdeführerin in der Ponyhaltung

nicht entkräftet. Weiter hat die Beschwerdeführerin Drittpersonen benannt, die

sie bei der Ponyhaltung unterstützen würden. Die Beschwerdeführerin ist damit

einzelnen Aufforderungen der Behörden nachgekommen, namentlich auch indem sie

mit Kat.-Nr. 01 ein separates Grundstück für die Ponyhaltung bezeichnet

hat. Gleichzeitig hat sie aber unter Hinweis auf ihre Ausführungen vor der

Vorinstanz die festgestellten Missstände in ihrer Ponyhaltung bestritten und

insbesondere die Notwendigkeit einer vorgängigen Stallkontrolle sowie

verbindlicher Betreuungspläne und Sicherheitskonzepte in Abrede gestellt.

Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit

flankierender behördlicher Massnahmen zur Ponyhaltung für die Sicherstellung

der tierschutzkonformen Haltung – als milderes Mittel im Vergleich zu einer

definitiven Beschlagnahmung bzw. einem Tierhalteverbot – gegenüber der

Beschwerdeführerin bejaht hat. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der

einzelnen Massnahmen (vgl. unten E. 4).

3.5

Im Übrigen

sind sowohl die Verfahrensvereinigung der beiden Rekursverfahren sowie die

Aufhebung der Sistierung des Verfahrens 03 als auch die Abschreibung infolge

Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und werden von

der Beschwerdeführerin nicht substanziiert gerügt. Ebenso erübrigen sich

weitere Ausführungen zu der von der Vorinstanz von Amtes wegen vorgenommenen

Anpassung des Wortlauts von Dispositivziffer III der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2022 betreffend die Aufhebung der Verfügung

vom 28. Juli 2022.

4.

4.1

4.1.1

Bezüglich der angeordneten vorgängigen Kontrolle von Kat.-Nr. 01 mit

der als Stall vorgesehenen Baute erachtete die Vorinstanz diesen Punkt zu Recht

als anfechtbar. Die Vorinstanz erwog dazu, es erscheine sachgerecht, vor der

Rückgabe vorsorglich beschlagnahmter Tiere grundsätzlich eine Überprüfung der

Haltungssituation vorzunehmen, wenn diesbezüglich keine aktuellen Informationen

vorlägen. Die Beschwerdeführerin vermöge sodann nicht zu entkräften, dass es

sich um eine kontrollbedürftige Haltesituation handle. Die Anordnung einer

vorgängigen Kontrolle der Parzelle Kat.-Nr. 01 sei damit recht- und

verhältnismässig.

4.1.2

Die Vorinstanz legte damit überzeugend dar, weshalb mangels Vorliegens

aktueller Informationen bezüglich der aktuellen Einhaltung der

Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung eine solche Kontrolle notwendig

sei. Dem ist aufgrund der am 18. Mai 2022 angetroffenen Verhältnisse bei

der Ponyhaltung, der im Raum stehenden Sicherheitsbedenken für eine Haltung auf

Kat.-Nr. 01 und auch aus tierschutzrechtlicher Sicht (vgl. oben E. 3.4)

nichts entgegenzuhalten. Die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

hat die als Stall vorgesehene Baute auf Kat.-Nr. 01 im vorinstanzlichen

Verfahren als (ehemaliges) Bienenhaus umschrieben. Trotz der grundsätzlichen

Zulassung durch den Beschwerdegegner liegt nicht auf der Hand, dass diese Baute

als Stall für die beiden Ponys vollumfänglich die tierschutzrechtlichen und anderweitigen

Anforderungen erfüllt. Nicht zuletzt wäre die vorbehaltene Kontrolle auch

ausserhalb eines hängigen Verfahrens möglich (vgl. hierzu § 8 Abs. 1

und § 10 Abs. 2 KTSchG), führt der Beschwerdegegner solche doch

offenbar praxisgemäss bei unklaren Halteumständen durch. Die Beschwerdeführerin

äusserte sich hierzu im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Sie führt lediglich

aus, sie werde den Tierschutz laut Gesetz befolgen, da das Tierwohl für sie

immer an erster Stelle stehe. Damit hat sie die Kontrollbedürftigkeit der

Halteörtlichkeiten auf Kat.-Nr. 01 nicht widerlegt und ebenso wenig ist

damit sichergestellt, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben insoweit ohne

Weiteres eingehalten werden. Die Auflage erweist sich mit Blick auf die

Vorgeschichte zudem verhältnismässig.

4.2

4.2.1

Zu der "Auflage" bzw. der Feststellung des Beschwerdegegners,

dass die soeben angesprochene Kontrolle bei einer Anwesenheit der Mutter der

Beschwerdeführerin, aufgrund deren nicht kooperativen Verhaltens anlässlich

früherer Kontrollen, umgehend abgebrochen werde, erwog die Vorinstanz: Dies sei

nicht eine Feststellung von Rechten und Pflichten, sondern vielmehr als eine

Androhung in vollstreckungsmässiger Hinsicht bezüglich der Durchführung der

Kontrolle und, unter Berücksichtigung der entsprechenden Erwägungen, der

Kostenauferlegung zu sehen. Als solche sei sie nicht anfechtbar. Da der Frage

von Teilnahmerechten Grundsatzcharakter beizumessen sei und eine Klarstellung

als zielführend erscheine, drängten sich gleichwohl gewisse Überlegungen auf.

Fakt sei, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt sei, ihre Ponys am Standort

des Haltungsbetriebes ihrer Mutter zu halten und auch nur schon durch ihre

Mutter betreuen zu lassen. Dies bedeute, dass letztere nicht in die Haltung

miteinbezogen werden dürfe. Allein schon deswegen könne es auch nicht sein,

dass sie bei der Kontrolle der Haltesituation anwesend sei. Da es ihr aufgrund

des Gebrauchsleihevertrags über die Parzelle Kat.-Nr. 01 verwehrt sei,

diese ohne vorgängige Zustimmung der Beschwerdeführerin zu betreten, sei es

daher ein Leichtes für letztere, ihrer Mutter insbesondere auch am Tag der

Kontrolle den Zugang zu verweigern. Die Teilnahme anderer Personen sei hingegen

möglich und gar angezeigt. Insbesondere mit der Pflege der Tiere betraute

Personen sollen § 8 Abs. 3 KTSchG folgend nebst Eigentümer und Halter

anlässlich einer Kontrolle Auskunft erteilen.

4.2.2

Ungeachtet dessen, ob der Hinweis zur zu unterbleibenden Teilnahme der

Mutter der Beschwerdeführerin als Anordnung oder als blosse Androhung in

vollstreckungsmässiger Hinsicht zu qualifizieren ist, ist er als solcher nicht

zu beanstanden. Mit Blick auf die Wahrnehmungsberichte betreffend die Kontrolle

und vorsorgliche Beschlagnahme vom 18. Mai 2022, anlässlich welcher das

anhaltende Stören durch die Mutter der Beschwerdeführerin und die aufgeheizte

Stimmung festgestellt werden musste, sind die von der Vorinstanz gemachten

diesbezüglichen Überlegungen nachvollziehbar. Angesichts der Möglichkeit der

Teilnahme anderer Personen ist der Hinweis auch zumutbar und verhältnismässig.

Zudem liegt die Ansetzung einer Kontrolle und die Festlegung der Modalitäten

dazu im Ermessen des Beschwerdegegners. Im Beschwerdeverfahren äusserte sich

die Beschwerdeführerin zur Anwesenheit ihrer Mutter anlässlich einer Kontrolle

auf Kat.-Nr. 01 nicht konkret und bringt auch sonst nichts vor, was die

vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich infrage stellten.

4.3

4.3.1

Ausserdem hat der Beschwerdegegner die Rückgabe der beiden Ponys an die

vorgängige Benennung von zwei Betreuungspersonen geknüpft; dabei verlangte er

deren schriftliche Erklärungen, die Beschwerdeführerin bei der täglichen

Betreuung der beiden Ponys, insbesondere bei Verhinderung seitens der

Beschwerdeführerin, zu unterstützen, wozu sichergestellt sein müsse, dass die

Betreuungspersonen innert 30 Minuten vor Ort bei der Parzelle Kat.-Nr. 01

sein könnten. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen: Selbstverständlich sei

es der Beschwerdeführerin unbenommen, bei längerfristiger Veränderung der

Ausbildungsverhältnisse und damit einhergehend der eigenen

Betreuungsmöglichkeiten den Beschwerdegegner darüber zu informieren und dies in

geeigneter Weise zu belegen, um so auch eine entsprechende Änderung der im

Zusammenhang mit der Betreuung stehenden Anordnungen anstrengen zu können.

Aufgrund der Umstände sei weiterhin davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin die Betreuung im gewöhnlichen Tagesablauf allein gar nicht

sicherzustellen vermöge und sie auf eine zusätzliche Betreuung angewiesen sei.

4.3.2

Weiter forderte der Beschwerdegegner im Rahmen dieser Auflage die

Einreichung eines schriftlichen Betreuungsplans, aus welchem hervorgehe, wie

der Routinetagesablauf der Betreuung der Ponys aussehe und wer welche

Betreuungsaufgaben übernehme, sowie eines schriftliches Konzepts, wie die

Beschwerdeführerin die Sicherheit der beiden Ponys auf Kat.-Nr. 01

sicherstellen wolle. Im Zusammenhang damit verpflichtete der Beschwerdegegner

die Beschwerdeführerin, Wechsel der Betreuungspersonen sowie Änderungen im

Sicherheitskonzept innert fünf Arbeitstagen zu melden. Die Vorinstanz erwog

angesichts der Notwendigkeit des Beizugs von Drittpersonen bei der Betreuung

der Ponys, die Beschwerdeführerin müsse ohnehin für sich selbst eine

entsprechende Betreuungsregelung vornehmen, weshalb es ihr zu keinem Nachteil

gereiche, den Betreuungsplan vorzulegen. Die Auflage erweise sich als recht-

und auch verhältnismässig, insbesondere angesichts der Annahme, dass die

Beschwerdeführerin die Betreuung der Ponys wiederholt ihrer Mutter überlassen

habe, obwohl dies untersagt gewesen sei.

4.3.3

Die Beschwerdeführerin listet in ihrer Beschwerde fünf Personen samt

Adresse und Anfahrtszeit auf, durch welche sie Unterstützung bei der Betreuung

der Ponys habe, sofern solche benötigt würde. Namentlich nennt sie auch einen

Tierarzt sowie einen Hufschmied. Damit erbringt sie inhaltlich zwar teilweise

die gemäss Auflage (Dispositivziffer VII) geforderten Angaben der

Betreuungspersonen. Die Auflage wäre jedoch gegenüber dem Beschwerdegegner und

mit den weiteren verlangten Erklärungen einzureichen. Aus diesen Angaben kann

die Beschwerdeführerin deshalb bezüglich der begehrten Aufhebung der Auflage

nichts zu ihren Gunsten ableiten und wird diese mangels vollständiger Erfüllung

auch nicht gegenstandslos. Der Beschwerdegegner brachte im Rekursverfahren denn

auch vor, es handle sich hierbei um ein Grundsatzpapier und es sei ihm bewusst,

dass der tatsächliche Betreuungsablauf je nach aktueller Situation auch

abweichen könne. In diesem Sinn erweist es sich als geboten, dass der

Beschwerdeführerin die Ponyhaltung bis auf Weiteres im Ergebnis nur unter

regelmässigem, wenn auch jeweils untergeordnetem Beizug von mindestens zwei

Betreuungspersonen im Rahmen eines Betreuungsplans gestattet worden ist. Die

Beschwerdeführerin bringt auch diesbezüglich nicht vor, inwiefern diese

Auflagen unzumutbar seien oder weshalb davon abzusehen wäre. Es ist

diesbezüglich auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihren

Ausführungen, wonach sie zurzeit zwei Tage in der Woche arbeite und nebenbei

ein Fernstudium begonnen habe (vgl. oben E. 3.4), ableiten möchte. Es

ergeben sich daraus keine neuen

Erkenntnisse, welche zu den Feststellungen der Vorinstanz in Widerspruch

stünden, weshalb diese Auflage nicht zu beanstanden ist.

4.3.4

Dass die Bekanntgabe von Änderungen der Betreuungspersonen oder des

Sicherheitskonzepts innert fünf Arbeitstagen als Folge der Auflage gemäss

Dispositivziffer VII vom Beschwerdegegner verlangt wird, ergibt sich aus dem

Gesamtkontext der Sache, wobei hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden kann. Daraus ist

hervorzuheben, dass die Vorinstanz zu Recht erwog, diese Auflage sei zumindest

so lange gerechtfertigt, als auch die Auflagen betreffend Halteverbot der Ponys

am Standort der Mutter der Beschwerdeführerin rechtswirksam blieben, zumal das

Vorfinden der beiden Ponys auf dem Haltungsbetrieb der Mutter anlässlich der

Kontrolle vom 18. Mai 2022 teilweise mit Sicherheitsbedenken begründet

worden sei. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie zugunsten der

Beschwerdeführerin festhielt, dass sich die Meldepflicht bei diesem Verständnis

der Zeitdauer nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips auf

grundsätzliche Änderungen zu beschränken habe. Die Beschwerdeführerin äusserte

sich hierzu in ihrer Beschwerde nicht. Die Auflage ist nicht zu beanstanden.

4.4

Die letzte

Auflage betrifft schliesslich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur

Sicherstellung, dass es zu keiner Durchmischung mit den Pferden bzw. anderen

Nutztieren ihrer Mutter komme. Dies heisse, die Weide und die als Stall

vorgesehene Baute auf Kat.-Nr. 01 dürften, solange die beiden Ponys dort

gehalten würden, nicht von Tieren ihrer Mutter benutzt werden, und die beiden

Ponys dürften sich nicht auf den Weiden und Stallungen des Betriebs der Mutter

der Beschwerdeführerin aufhalten. Der Beschwerdegegner begründete dies damit,

dass die Parzelle Kat.-Nr. 01 über eine eigene TDV-Nummer verfügen werde

und deshalb eine tierseuchenrechtliche Einheit bilde. Die Vorinstanz hielt

dafür, dass das spezifische Verbot der Durchmischung mit Tieren der Mutter der

Beschwerdeführerin als eine die tierseuchenrechtliche Verpflichtung

konkretisierende Auflage und folglich als anfechtbare Anordnung anzusehen sei,

zumal der Beschwerdegegner untersagte Durchmischungsformen spezifiziert habe.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz

infrage stellte. Mit Blick auf Art. 6 lit. p der

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), wonach Tiere

einer Tierhaltung eine epidemiologische Einheit bilden, sowie unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin von

ihrer Mutter nur leihvertraglich zur Nutzung übertragen ist, ist mit der

Vorinstanz festzuhalten, dass sich hier eine Konkretisierung aufgedrängt hat.

4.5

Ferner hat

die Vorinstanz die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der (von ihr

präzisierten) Strafandrohung in Dispositivziffer XII der Verfügung vom

20.

Oktober 2022 bei Widerhandlung gegen die Meldepflichten zu Änderungen

der Betreuungspersonen und des Sicherheitskonzepts (dazu oben E. 4.3)

sowie gegen das Durchmischungsverbot (dazu oben E. 4.4) begründet.

Insbesondere hat sie dargelegt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur

Durchsetzung dieser Pflichten sei nicht möglich. Ebenso wenig komme eine

laufende Überwachung der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin nach Rückgabe

der Ponys in Betracht. Mit der Strafandrohung könne insoweit der Gehorsam gegen

die amtliche Verfügung durchgesetzt werden. Bei den gegebenen Umständen

bestehen ernsthafte Gründe zur Annahme einer Gefahr, dass den fraglichen

Sachanordnungen nicht nachgekommen wird; diesfalls würden im Hinblick auf die

gebotene tierschutzkonforme Ponyhaltung nicht leicht wiedergutzumachende

Nachteile drohen. Da die Beschwerde in diesem Punkt nicht durchzudringen

vermöchte, muss nicht erörtert werden, inwiefern eine Strafandrohung –

angesichts der Regelung von § 31 Abs. 2 VRG über die

Nichtanfechtbarkeit der Androhung von Zwangsmitteln – ans Verwaltungsgericht

weitergezogen werden kann (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170 E. 5.2

mit Hinweisen).

4.6

Zusammengefasst

erweisen sich die Auflagen und Bedingungen, an welche der Beschwerdegegner

gemäss seiner Verfügung vom 20. Oktober 2022 die Rückgabe und die künftige

Haltung der beiden Ponys unter Verantwortung der Beschwerdeführerin knüpft,

unter den vorliegenden Umständen als verhältnismässig und sind nicht zu

beanstanden. Deren Erfüllung ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, womit sie die

zwischenzeitliche Unterbringung bzw. Halteumstände der Ponys durch den

Beschwerdegegner kritisiert, betreffen nicht den vorliegenden Streitgegenstand.

Die Vorinstanz erwog zu der wiederholt geltend gemachten Kritik der

Beschwerdeführerin, diese stünde in keinem Kontext mit den fraglichen Auflagen

und Bedingungen der Rückgabe und abgesehen davon habe der Beschwerdegegner die

Vorwürfe an der jetzigen Unterbringung in nachvollziehbarer und überzeugender

Weise entkräftet. Darauf kann verwiesen werden, soweit auf die Beschwerde in

dieser Hinsicht einzutreten ist (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde weiter auf die Strafverfolgung

einer Person des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Unterbringung der

Ponys hin. Die allfällige Strafverfolgung oder hierzu führende Anzeigen bilden

ebenfalls nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Insofern ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens seien

vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ihre Ausführung, es sei

nochmals auf die Anträge ihrer Anwältin betreffend Anwalts- und

Parteientschädigungskosten einzugehen, sind als Antrag zur Überprüfung der

vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzufassen.

5.2

Die

Vorinstanz nahm die Verfahrenskosten des als gegenstandslos abgeschriebenen

Verfahrens 03 auf die Staatskasse und sprach der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu. Diese

Kosten- und Entschädigungsfolgen stehen mit dem Verfahrensausgang des

Rekursverfahrens im Einklang und sind nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdeführerin bemängelt überdies die Höhe der Parteientschädigung nicht.

Bezüglich des Verfahrens 04 auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten der

Beschwerdeführerin und sprach keine Parteientschädigung zu. Angesichts der

rechtskonformen Abweisung des Rekurses sind auch diese ausgangsgemäss verlegten

Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden (vgl. § 13 und § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was insoweit zu

einer anderen Beurteilung führte.

5.3

Die

Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und überdies mangels belegter

Mittellosigkeit ab. Die Beschwerdeführerin macht nicht ansatzweise geltend,

weshalb die Erwägungen bezüglich der geringen Chancen auf Gutheissung als auch

ihrer Mittellosigkeit nicht zuträfen. Schliesslich belegt sie diese auch mit

ihrer Beschwerde nicht.

5.4

Der

vorinstanzliche Entscheid ist folglich auch in den Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Sofern die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt haben sollte, wäre

ein solches aus denselben Gründen wie bezüglich des Rekursverfahrens (vgl. oben

E. 5.3) abzuweisen.

7.

Es ist darauf

hinzuweisen, dass das Bundesgericht die verfahrensrechtliche Qualifizierung als

anfechtbare End- und Teilentscheide (Art. 90 f. des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) oder als nur unter

eingeschränkten Voraussetzungen direkt anfechtbare Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG)

gestützt auf eine eigenständige Beurteilung ihres Inhalts und unabhängig vom

Eintreten der Vorinstanz vornimmt (vgl. BGE 142 III 643 E. 1.2; 135 II 30 E. 1.3.1).

Für den Fall, dass das vorliegende Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren als

Zwischenentscheid qualifiziert würde, obliegt es der beschwerdeführenden Person

darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines

Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich

ist (BGE 149 II 170 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).