VB.2023.00581
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00581
15. November 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24957)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00581
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1968 geborene A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige von
Bosnien und Herzegowina und reiste Ende 1992 zusammen mit ihrem damaligen
Ehemann und ihren beiden Töchtern (geboren 1986 und 1990) in die Schweiz ein,
wo sie am 1. August 1993 als Flüchtling anerkannt und ihr zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und am 10. Dezember 1997 eine
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde im September 1996
geschieden und die Beschwerdeführerin verzichtete im Frühjahr 2004 auf ihren
Flüchtlingsstatus.
In der Folge beging die Beschwerdeführerin zur Erlangung
rezeptpflichtiger Medikamente mehrere Urkundenfälschungen, weshalb sie mit
Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft I und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 18. Dezember 2009, 1. März 2011 und 19. Mai 2011 zu
Geldstrafen von 15, 30 und (als Zusatzstrafe) 21 Tagessätzen (in
unterschiedlicher Höhe) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde.
Weitere Strafuntersuchungen wegen ähnlich gelagerter Vorwürfe wurden mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. März 2013 bzw. Einstellungsverfügung vom
19. Mai 2014 erledigt, wobei die zuständige Staatsanwaltschaft im
letztgenannten Verfahren zwar erneut eine Rezeptfälschung bejahte, jedoch von
einem untauglichen Versuch ausging und das Verfahren aus Opportunitätsgründen
einstellte. Während ihres weiteren Aufenthalts war die Beschwerdeführerin
überwiegend erwerbslos oder lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig,
weshalb sie zwischen Februar 2013 und Anfang Oktober 2020 bereits mit rund Fr. 144'000.-
von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Trotz migrationsamtlicher
Aufforderung reichte sie in der Folge zunächst keine medizinischen Berichte
ein, welche eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit belegt hätten. Zudem lagen
gemäss Betreibungsregisterauszug ihrer Wohngemeinde vom 23. Dezember 2019
48 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 98'000.- gegen
sie vor. Hierauf widerrief das Migrationsamt am 26. Oktober 2020 die
Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), wobei weitere Bewilligungsverlängerungen von
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, einer erheblichen
Reduktion der Sozialhilfekosten, einem Schuldenabbau und der Mitwirkung im
ausländerrechtlichen Verfahren abhängig gemacht wurden.
B. Die
Beschwerdeführerin vermochte in der Folge ihre Sozialhilfebezüge nicht zu
reduzieren und fiel aufgrund von Krankschreibungen immer wieder bei ihrer
Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt aus, weshalb diese per Ende August
2021 aufgelöst wurde. Mit Auflage vom 6. Oktober 2021 und Auflagenmahnung
vom 3. November 2021 forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin
unter Verweis auf ihre Mitwirkungspflichten unter anderem dazu auf, ihre
bisherigen Bemühungen zur Schuldensanierung und Arbeitsintegration sowie ihre
finanzielle und gesundheitliche Situation substanziiert darzulegen und zu
belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und von einer vollen
Erwerbsfähigkeit ausgegangen werde. Die Beschwerdeführerin liess die entsprechenden
Anfragen in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2021 teilweise
unbeantwortet, jedoch wurden ein Arbeitszeugnis zu ihrem beendeten
Arbeitsintegrationsprojekt, ältere Lohnbelege, mehrere medizinische
Sprechstundenberichte und ein aktueller Betreibungsregisterauszug eingereicht,
wonach sich die offenen Verlustscheinforderungen bis zum 9. November 2021
auf über Fr. 118'000.- erhöht hatten. Eine relevante Erwerbsunfähigkeit
war aus den eingereichten medizinischen Akten nicht ersichtlich. Obwohl gemäss
Auskunft der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 13. Oktober 2021 bereits
am 29. März 2021 ein IV-Gesuch gestellt worden sein soll, konnte die
IV-Stelle ein solches Gesuch am 1. Dezember 2021 noch nicht bestätigen.
Erst viel später wurde eine IV-Anmeldung für eine 50%-Rente bzw.
Integrationsmassnahmen per 18. August 2022 von der IV-Stelle bzw. von
ihrem behandelnden Psychiater bestätigt. In einem nachgereichten Arztbericht
ihres Hausarztes vom 12. Juli 2022 wurde ihr trotz einer posttraumatischen
Angststörung bis Mai 2021 eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit attestiert,
während hernach eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines Einklemmtraumas und
chronifizierter Schmerzen attestiert wurde. Per 12. Oktober 2022 hatte die
Beschwerdeführerin knapp Fr. 207'000.- Sozialhilfe bezogen, ohne dass eine
Ablösung absehbar war.
Aufgrund der Nichterfüllung der mit Rückstufungsentscheid
vom 23. Oktober 2020 angesetzten Bedingungen verweigerte das Migrationsamt
am 3. November 2022 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Februar 2022. Am 7. Februar
2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin überdies vom Staatssekretariat für
Migration (SEM) ein Einreiseverbot bis zum 6. Februar 2025 erlassen.
Erwägungen
II.
Da die per Einschreiben versandte migrationsamtliche
Verfügung vom 3. November 2022 bei der Post nicht innert der siebentägigen
Abholungsfrist abgeholt worden war, erfuhr die Beschwerdeführerin erst am 23. Februar
2023.
anlässlich einer Kontrolle der Polizei von ihrer Wegweisung. Auf ihren
hierauf am 6. März 2023 erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am
29.
August 2023 nicht ein, da die Rekursfrist bereits am Montag, 12. Dezember
2022.
abgelaufen sei und keine Fristwiederherstellungsgründe ersichtlich seien.
III.
Mit Beschwerde vom 28. September 2023 liess die
Beschwerdeführerin beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und die Sache zwecks Eintretens und materieller Beurteilung ihres
Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zwecks Gutheissung des
Fristwiederherstellungsgesuchs vom 6. März 2023 an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sodann sei ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ein
prozedurales Anwesenheitsrecht während der Verfahrenshängigkeit zu gewähren und
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid
über die vorsorglichen Massnahmen zu unterbleiben hätten. Ein Entscheid über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nach Akteneingang bzw. mit dem
Endentscheid in Aussicht gestellt. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten
beigezogen und den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit vorliegendem Endentscheid
gegenstandslos, soweit diesem nicht bereits mit dem in der Präsidialverfügung
vom 3. Oktober 2023 angeordneten einstweiligen Verzicht auf
Vollziehungsvorkehrungen entsprochen wurde. Ob die Wegweisung überdies auch
durch die aufschiebende Wirkung der eingelegten Rechtsmittel aufgeschoben wurde
oder die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung bereits mit Ablauf der
Rekursfrist verloren hatte, erschliesst sich hingegen aus den nachfolgenden
Erwägungen.
2.
2.1
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr,
27.
Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2,
unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
2.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung
der Eintretensfrage und des Fristwiederherstellungsgesuchs, während die
materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert
30.
Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz
schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist
bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist
ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten
Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt
(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13). Sodann gelten im
Rekursverfahren keine Gerichtsferien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).
3.1.2
Nach dem praxisgemäss auch auf das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren
anwendbaren Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO) erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ist ein
Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im
Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der
Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die
Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt,
wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. und Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO). Eine korrekte Hinterlegung der Abholungseinladung ist
grundsätzlich zu vermuten (VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5).
3.1.3
Mit (fristauslösenden) Zustellungen hat eine Partei sodann immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).
Bei einem hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre
Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu
treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere
Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia
Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.;
vgl. zum Ganzen VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00421, E. 2.1). Dabei
ist auch bei mehrmonatiger Untätigkeit der Behörde mit fristauslösenden
Zustellungen zu rechnen und die Zustellung sicherzustellen. Erst wenn über ein
Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde verstrichen
ist, ist die Pflicht einer verfahrensbeteiligten Person zur Empfangnahme
eingeschriebener Sendungen innert der üblichen Siebentagefrist regelmässig
gelockert (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86; BGr, 1. November
2022, 2C_879/2022, E. 4.2).
3.1.4
Grundsätzlich irrelevant für Fristbeginn und Fristenlauf ist die
Bedeutsamkeit der anzufechtenden Entscheidung: Die Rekursfrist von § 22 Abs. 1 VRG wurde unabhängig vom konkreten Verfahrensgegenstand und der Bedeutung der
Rechtsfrage für die rechtsmittellegitimierten Betroffenen festgelegt und es
würde sowohl der Rechtssicherheit als auch der Rechtsgleichheit abträglich
sein, wenn Beginn und Ende von Rekursfristen bzw. Zustellungsfiktionen jeweils
nach der (subjektiven oder objektiven) Bedeutsamkeit des Streitgegenstands oder
den Entscheidauswirkungen relativiert würden. Eine strenge Handhabung von Form-
und Fristerfordernissen ist unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
gleichförmige Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Relativierungen rechtfertigen sich höchstens dort, wo eine
strikte Anwendung im Sinn eines überspitzten Formalismus durch keine
schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und
die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (vgl. anstelle vieler BGr, 2. Juli 2021, 8C_386/2021, E. 5.2;
BGr, 7. August 2018, 6B_28/2018, E. 3.2.1). Dies ist bei versäumten
Rechtsmittelfristen kaum je der Fall, zumal gesetzliche Fristen wie die
Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckbar
sind und der Gesetzgeber mit der Formulierung von allfälligen
Fristwiederherstellungsgründen selbst ein weitgehend abschliessendes Korrektiv
zur Vermeidung der Säumnisfolgen statuiert hat (vgl. dazu E. 4 nachfolgend).
Sodann kennt das Migrationsrecht nicht nur bei den Rechtsmittelfristen eine
strenge Fristenregelung, sondern auch in zahlreichen weiteren zeitkritischen
Bereichen, z. B. bei
den Fristen für den Familiennachzug oder der Einhaltung der Dreijahresfrist
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (BGr,
26.
März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Auch ausserhalb des Migrationsrechts gelten
Rechtsmittelfristen regelmässig absolut, auch in existenziellen Bereichen wie
dem Strafrecht oder der strafrechtlichen Landesverweisung. Ferner ist auch die
Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
fristgebunden und hat Fristsäumnis auch dort die Verwirkung des entsprechenden
Beschwerderechts zur Folge.
3.2
3.2.1
Während die Vorinstanz von einer verpassten Rekursfrist ausgeht und
Fristwiederherstellungsgründe verneint, vertritt die Beschwerdeführerin die
Ansicht, die Rekursfrist eingehalten zu haben oder sich zumindest auf
Fristwiederherstellungsgründe berufen zu können. So sei eine korrekte
Hinterlegung der postalischen Abholungseinladung nicht erwiesen und der
Gegenbeweis kaum zu erbringen. Weiter habe sie nicht mit fristauslösenden
Zustellungen rechnen müssen, nachdem das Migrationsamt am 12. Juli 2022
per Telefax darüber informiert worden sei, dass ihr behandelnder Psychiater Dr. med. C bevollmächtigt
sei, von den Behörden Auskünfte einzufordern und allfällige Anträge zu stellen.
Dem Psychiater sei der migrationsamtliche Entscheid sodann (auf Nachfrage) am
24.
Februar 2023 per E-Mail ein (weiteres) Mal eröffnet worden, weshalb
die 30-tägige Rekursfrist erst am Folgetag zu laufen begonnen habe. Sodann sei
es bei ausländerrechtlichen Verfügungen von existenzieller Bedeutung stossend,
wenn kein zweiter Zustellversuch unternommen würde.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Oktober 2021 um Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach weiteren Abklärungen wurde ihr (in
migrationsamtlichem Auftrag) am 7. Juli 2022 durch die Kantonspolizei
Zürich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt
und ihr hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss postalischer
Sendungsverfolgung wurde der migrationsamtliche Entscheid vom 3. November
2022.
gleichentags versandt und der Beschwerdeführerin am 4. November 2022
zur Abholung am Postschalter avisiert. Die Beschwerdeführerin befand sich
aufgrund ihres Verlängerungsgesuchs und der Gehörsgewährung hierzu in einem
Prozessrechtsverhältnis, als ihr der eingeschrieben versandte
migrationsamtliche Entscheid am 4. November 2022 zur Abholung gemeldet
wurde. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit nach dargelegter
Zustellungsfiktion mit Ablauf der siebentägigen gesetzlichen Abholfrist (11. November
2022) und endete am Montag, 12. Dezember 2023, womit die Rekurserhebung
vom 6. März 2023 im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen knapp drei Monate
zu spät erfolgte.
3.2.3
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
3.2.3.1
Wie dargelegt ist eine korrekte Hinterlegung der postalischen
Abholungseinladung bei Einschreiben zu vermuten und wäre es Sache der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen, eine korrekte Zustellung
substanziiert zu bestreiten. Hierzu reichen die pauschalen Hinweise auf
mögliche Zustellfehler und Beweisschwierigkeiten nicht aus, zumal die
Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit dadurch auffiel, auf
behördliche Sendungen nicht oder erst auf Mahnung hin zu reagieren.
3.2.3.2
Auch die "existenzielle Bedeutung" des ausländerrechtlichen
Verfahrens für die Beschwerdeführerin vermag keinen Einfluss auf den
Fristbeginn und den Fristenlauf zu entfalten: Wie eingangs dargelegt wurde,
gebieten Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit eine gleichförmige Anwendung der
Fristenregelung und ist eine Differenzierung nach Bedeutung des zugrunde liegenden
Verfahrens nicht angebracht. Dies gilt selbstverständlich auch in Bezug auf die
Frage einer allfälligen Zweitzustellung.
3.2.3.3
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift musste die
Beschwerdeführerin im November 2023 ohne Weiteres mit fristauslösenden
Zustellungen rechnen und konnte keineswegs davon ausgehen, dass ihr Psychiater
sie vor den Migrationsbehörden vertreten und fristauslösende migrationsamtliche
Entscheide an ihrer Stelle entgegennehmen würde. Die Beschwerdeführerin hat
ihren Psychiater mit Schreiben vom 7. Juli 2022 zwar auch gegenüber den
Migrationsbehörden vom Arztgeheimnis entbunden und ihm gestattet,
"fachliche Auskünfte" zu geben und einzuholen "sowie allfällige
Anträge" zu stellen. Damit sind aber offenkundig allein medizinische Auskünfte
und Anträge (letztere wohl vornehmlich zuhanden der IV) gemeint, was sich
sowohl aus der Formulierung "fachliche Auskünfte" als auch einer
Auslegung der Entbindungserklärung vom 7. Juli 2022 erschliesst. Eine
Vertretungsvollmacht im ausländerrechtlichen Verfahren ist jedenfalls nicht
ersichtlich, zumal die Entbindungserklärung ursprünglich auch nicht an das
Migrationsamt, sondern (per Fax) an den vom Arztgeheimnis entbundenen Arzt
selbst gerichtet war. Sodann war auch für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres
ersichtlich, dass ein mit ihr nicht weiter persönlich verbundener Psychiater
ohne ersichtliche juristische Expertise grundsätzlich nicht freiwillig ein
entsprechendes (juristisches) Vertretungsmandat übernehmen würde. Hieran ändert
auch der Umstand nichts, dass sich ihr Psychiater per Kontaktformular am 27. Februar
2023.
gegenüber dem Migrationsamt für ihren Verbleib in der Schweiz einsetzte
und auch im Arztbericht vom 27. April 2023 über eine rein medizinische
Beurteilung hinaus um Neuregelung des Aufenthaltsrechts ersucht wurde. Weiter
hätte ein entsprechendes (und sehr ungewöhnliches) Vertretungsmandat dem
Migrationsamt formell angezeigt werden müssen und genügt die grundsätzlich in
anderem Zusammenhang eingereichte "Entbindungserklärung" offenkundig
nicht diesen Anforderungen. Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute
Fristauslösung durch eine "Zweitzustellung" an den Psychiater Ende
Februar 2023 behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine schon abgelaufene
Rekursfrist grundsätzlich nicht wiederaufleben kann, selbst wenn in guten
Treuen tatsächlich von einer Zweitzustellung hätte ausgegangen werden dürfen.
Im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu klären ist sodann die Frage, ob die
eingereichte Entbindungserklärung vom 7. Juli 2022 hinreichende Grundlage
für eine Zustellung des migrationsamtlichen Entscheids an den Psychiater der
Beschwerdeführerin war, obwohl sich dieser im migrationsamtlichen Verfahren
damit eigentlich nicht rechtsgenüglich als deren Rechtsvertreter ausgewiesen
hatte.
4.
4.1
Abschliessend
bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz Fristwiederherstellungsgründe hätte bejahen
müssen.
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der
säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn
Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat,
ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung
gewährt, ist die versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin
ist nicht leichtfertig von einem Fristwiederherstellungsgrund auszugehen und
kann sich eine säumige Person regelmässig nicht darauf berufen, von einer ihr
gesetzeskonform zugestellten fristauslösenden Sendung keine Kenntnis erlangt zu
haben. Dies gilt auch für Konstellationen, in welchen mangels Abholung eines
anvisierten Einschreibens die Zustellungsfiktion greift (Plüss, Kommentar VRG, § 12
N. 45 und 76). Die Nichtabholung eingeschriebener Postsendungen in einem
laufenden Prozess stellt vielmehr regelmässig eine grobe Nachlässigkeit dar.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt keine überzeugenden Gründe vor, welche sie am Empfang
des migrationsamtlichen Entscheids gehindert haben und eine
Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten: Wie bereits dargelegt wurde,
begründet die Zustellfiktion als solche keine Fristwiederherstellung, zumal
ansonsten nie entsprechende Zustellungen fingiert werden könnten. Die
Beschwerdeführerin war aufgrund des dargelegten Prozessrechtsverhältnisses
verpflichtet, die Eröffnung behördlicher Zustellungen sicherzustellen und hätte
im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht über allfällige Abwesenheiten oder
Unpässlichkeiten umgehend informieren müssen. Dies gilt umso mehr, als dass sie
mehrfach auf ihre Mitwirkungspflichten im ausländerrechtlichen Verfahren
aufmerksam gemacht wurde und die weitere Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung sogar hiervon abhängig gemacht worden war. Zur
entsprechenden Mitwirkungspflicht gehört gerade auch, behördliche Sendungen in
Empfang zu nehmen, ansonsten postalisch mitgeteilte Auflagen und Anordnungen
gar nicht umgesetzt werden können. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ist das Verschulden der Beschwerdeführerin deshalb auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse kaum zu relativieren, sondern
eher noch hervorzuheben, zumal die Frist nicht bloss um wenige Tage, sondern
gleich um mehrere Monate verpasst wurde. Dass die
Beschwerdeführerin aufgrund psychischer oder physischer Einschränkungen im
relevanten Zeitraum nicht in der Lage gewesen sein sollte, eingeschriebene
Sendungen zu empfangen bzw. am Postschalter abzuholen (oder wenigstens abholen
zu lassen), wird nicht substanziiert geltend gemacht und ergibt sich auch nicht
allein aus dem Umstand, dass sie gemäss psychiatrischer Beurteilung an
Depressionen und Ängsten litt und die Bedeutung der Abholungseinladung
allenfalls verdrängen wollte. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin diesfalls
innert der erwähnten Zehntagefrist nach Wiedererlangung der entsprechenden
Handlungsfähigkeit um Entscheidzustellung ersuchen müssen und hätte nicht
zuwarten dürfen, bis sie polizeilich hierüber informiert wurde. Wie ihre
relativ rasche Reaktion nach der polizeilichen Information am 24. Februar
2023.
zeigt, war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, zeitnah zu
reagieren oder zumindest Hilfe bei Drittpersonen einzuholen. Sodann war sie im
November 2022 als freiwillige Mitarbeiterin im Pflegezentrum D tätig und
soll sie sich bei dieser Tätigkeit gemäss Empfehlungsschreiben vom 1. März
2023.
derart bewährt haben, dass eine Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher
Absolvierung einer SRK-Ausbildung zur Pflegehelferin in Betracht gezogen wurde.
Auch aus dem Bericht ihres Psychiaters vom 27. April 2023 geht keine für
das vorliegende Verfahren relevante Einschränkung der Handlungsfähigkeit
hervor. Ferner ist anzumerken, dass der berichterstattende Psychiater sich im
Verfahren wiederholt persönlich für die Beschwerdeführerin engagiert hatte und
der Bericht teilweise fachfremde Ausführungen zur Regelung des
Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin enthält, welche die Neutralität der
ärztlichen Beurteilung infrage stellen und dem Bericht teilweise den Charakter
eines Referenzschreibens geben. Eine relevante Einschränkung der
Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht hinreichend
dokumentiert bzw. durch die Aktenlage sogar widerlegt. Insbesondere ist auch
nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht viel früher die
allenfalls notwendige Unterstützung gesucht hatte, nachdem sie offenkundig über
ein entsprechendes Netzwerk verfügt.
5.
5.1
Fristwiederherstellungsgründe sind damit
vorinstanzlich zu Recht verneint worden und der unbestrittenermassen erst am 6. März
2023.
eingereichte Rekurs erfolgte somit verspätet, weshalb die
Sicherheitsdirektion auf diesen zu Recht nicht eingetreten ist. Auch eine
Rückweisung zwecks erneuter Prüfung einer Fristwiederherstellung bzw.
Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs kann bei dieser Sachlage
unterbleiben.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
5.2
Da sich
das vorliegende Verfahren allein mit der vorinstanzlichen Beurteilung der
Eintretensfrage zu befassen hat, ist sodann nicht
weiter zu klären, inwieweit die jüngsten und teilweise erst nach Ablauf der
Rekursfrist erbrachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin allenfalls
eine Wiedererwägung des migrationsamtlichen Entscheids begründen könnten. Diesbezüglich ist aber immerhin anzumerken, dass die
Bedingungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer
Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich noch vor
Ablauf der Bewilligung zu erfüllen sind, die Beschwerdeführerin weiterhin nicht
alle Bedingungen gemäss Rückstufungsentscheid erfüllt, eine nachlässige
Prozessführung in der Regel auch der wiedererwägungsweisen
Bewilligungserteilung entgegensteht und die Beschwerdeführerin überdies nach
Ablauf der Rekursfrist lediglich aufgrund ausdrücklicher vorinstanzlicher
Anordnung und nur während des Rekursverfahrens zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt war. Seit Abschluss des Rekursverfahrens ist
sie nicht mehr berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, woran im Übrigen
auch der Umstand nichts ändert, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
weder von der Vorinstanz noch vom Verwaltungsgericht entzogen wurde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund
des auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands
rechtfertigt sich aufwandsgemäss eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr von
Fr. 1'500.- zuzüglich Zustellkosten (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4
Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr]).
7.
Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren
der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von ihrer finanziellen Lage abzuweisen
ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).