Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00581

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00581

15. November 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24957)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00581

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

1968 geborene A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige von

Bosnien und Herzegowina und reiste Ende 1992 zusammen mit ihrem damaligen

Ehemann und ihren beiden Töchtern (geboren 1986 und 1990) in die Schweiz ein,

wo sie am 1. August 1993 als Flüchtling anerkannt und ihr zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung und am 10. Dezember 1997 eine

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde im September 1996

geschieden und die Beschwerdeführerin verzichtete im Frühjahr 2004 auf ihren

Flüchtlingsstatus.

In der Folge beging die Beschwerdeführerin zur Erlangung

rezeptpflichtiger Medikamente mehrere Urkundenfälschungen, weshalb sie mit

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft I und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 18. Dezember 2009, 1. März 2011 und 19. Mai 2011 zu

Geldstrafen von 15, 30 und (als Zusatzstrafe) 21 Tagessätzen (in

unterschiedlicher Höhe) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde.

Weitere Strafuntersuchungen wegen ähnlich gelagerter Vorwürfe wurden mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. März 2013 bzw. Einstellungsverfügung vom

19. Mai 2014 erledigt, wobei die zuständige Staatsanwaltschaft im

letztgenannten Verfahren zwar erneut eine Rezeptfälschung bejahte, jedoch von

einem untauglichen Versuch ausging und das Verfahren aus Opportunitätsgründen

einstellte. Während ihres weiteren Aufenthalts war die Beschwerdeführerin

überwiegend erwerbslos oder lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig,

weshalb sie zwischen Februar 2013 und Anfang Oktober 2020 bereits mit rund Fr. 144'000.-

von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Trotz migrationsamtlicher

Aufforderung reichte sie in der Folge zunächst keine medizinischen Berichte

ein, welche eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit belegt hätten. Zudem lagen

gemäss Betreibungsregisterauszug ihrer Wohngemeinde vom 23. Dezember 2019

48 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 98'000.- gegen

sie vor. Hierauf widerrief das Migrationsamt am 26. Oktober 2020 die

Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), wobei weitere Bewilligungsverlängerungen von

der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, einer erheblichen

Reduktion der Sozialhilfekosten, einem Schuldenabbau und der Mitwirkung im

ausländerrechtlichen Verfahren abhängig gemacht wurden.

B. Die

Beschwerdeführerin vermochte in der Folge ihre Sozialhilfebezüge nicht zu

reduzieren und fiel aufgrund von Krankschreibungen immer wieder bei ihrer

Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt aus, weshalb diese per Ende August

2021 aufgelöst wurde. Mit Auflage vom 6. Oktober 2021 und Auflagenmahnung

vom 3. November 2021 forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin

unter Verweis auf ihre Mitwirkungspflichten unter anderem dazu auf, ihre

bisherigen Bemühungen zur Schuldensanierung und Arbeitsintegration sowie ihre

finanzielle und gesundheitliche Situation substanziiert darzulegen und zu

belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und von einer vollen

Erwerbsfähigkeit ausgegangen werde. Die Beschwerdeführerin liess die entsprechenden

Anfragen in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2021 teilweise

unbeantwortet, jedoch wurden ein Arbeitszeugnis zu ihrem beendeten

Arbeitsintegrationsprojekt, ältere Lohnbelege, mehrere medizinische

Sprechstundenberichte und ein aktueller Betreibungsregisterauszug eingereicht,

wonach sich die offenen Verlustscheinforderungen bis zum 9. November 2021

auf über Fr. 118'000.- erhöht hatten. Eine relevante Erwerbsunfähigkeit

war aus den eingereichten medizinischen Akten nicht ersichtlich. Obwohl gemäss

Auskunft der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 13. Oktober 2021 bereits

am 29. März 2021 ein IV-Gesuch gestellt worden sein soll, konnte die

IV-Stelle ein solches Gesuch am 1. Dezember 2021 noch nicht bestätigen.

Erst viel später wurde eine IV-Anmeldung für eine 50%-Rente bzw.

Integrationsmassnahmen per 18. August 2022 von der IV-Stelle bzw. von

ihrem behandelnden Psychiater bestätigt. In einem nachgereichten Arztbericht

ihres Hausarztes vom 12. Juli 2022 wurde ihr trotz einer posttraumatischen

Angststörung bis Mai 2021 eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit attestiert,

während hernach eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines Einklemmtraumas und

chronifizierter Schmerzen attestiert wurde. Per 12. Oktober 2022 hatte die

Beschwerdeführerin knapp Fr. 207'000.- Sozialhilfe bezogen, ohne dass eine

Ablösung absehbar war.

Aufgrund der Nichterfüllung der mit Rückstufungsentscheid

vom 23. Oktober 2020 angesetzten Bedingungen verweigerte das Migrationsamt

am 3. November 2022 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Februar 2022. Am 7. Februar

2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin überdies vom Staatssekretariat für

Migration (SEM) ein Einreiseverbot bis zum 6. Februar 2025 erlassen.

Erwägungen

II.

Da die per Einschreiben versandte migrationsamtliche

Verfügung vom 3. November 2022 bei der Post nicht innert der siebentägigen

Abholungsfrist abgeholt worden war, erfuhr die Beschwerdeführerin erst am 23. Februar

2023.

anlässlich einer Kontrolle der Polizei von ihrer Wegweisung. Auf ihren

hierauf am 6. März 2023 erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am

29.

August 2023 nicht ein, da die Rekursfrist bereits am Montag, 12. Dezember

2022.

abgelaufen sei und keine Fristwiederherstellungsgründe ersichtlich seien.

III.

Mit Beschwerde vom 28. September 2023 liess die

Beschwerdeführerin beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und die Sache zwecks Eintretens und materieller Beurteilung ihres

Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zwecks Gutheissung des

Fristwiederherstellungsgesuchs vom 6. März 2023 an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Sodann sei ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ein

prozedurales Anwesenheitsrecht während der Verfahrenshängigkeit zu gewähren und

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter wurde um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid

über die vorsorglichen Massnahmen zu unterbleiben hätten. Ein Entscheid über

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nach Akteneingang bzw. mit dem

Endentscheid in Aussicht gestellt. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten

beigezogen und den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit vorliegendem Endentscheid

gegenstandslos, soweit diesem nicht bereits mit dem in der Präsidialverfügung

vom 3. Oktober 2023 angeordneten einstweiligen Verzicht auf

Vollziehungsvorkehrungen entsprochen wurde. Ob die Wegweisung überdies auch

durch die aufschiebende Wirkung der eingelegten Rechtsmittel aufgeschoben wurde

oder die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung bereits mit Ablauf der

Rekursfrist verloren hatte, erschliesst sich hingegen aus den nachfolgenden

Erwägungen.

2.

2.1

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr,

27.

Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2,

unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

2.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung

der Eintretensfrage und des Fristwiederherstellungsgesuchs, während die

materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert

30.

Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz

schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist

bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist

ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten

Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt

(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post

übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist

eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13). Sodann gelten im

Rekursverfahren keine Gerichtsferien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).

3.1.2

Nach dem praxisgemäss auch auf das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren

anwendbaren Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO) erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ist ein

Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im

Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der

Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die

Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt,

wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. und Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO). Eine korrekte Hinterlegung der Abholungseinladung ist

grundsätzlich zu vermuten (VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5).

3.1.3

Mit (fristauslösenden) Zustellungen hat eine Partei sodann immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).

Bei einem hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre

Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu

treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere

Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia

Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.;

vgl. zum Ganzen VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00421, E. 2.1). Dabei

ist auch bei mehrmonatiger Untätigkeit der Behörde mit fristauslösenden

Zustellungen zu rechnen und die Zustellung sicherzustellen. Erst wenn über ein

Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde verstrichen

ist, ist die Pflicht einer verfahrensbeteiligten Person zur Empfangnahme

eingeschriebener Sendungen innert der üblichen Siebentagefrist regelmässig

gelockert (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86; BGr, 1. November

2022, 2C_879/2022, E. 4.2).

3.1.4

Grundsätzlich irrelevant für Fristbeginn und Fristenlauf ist die

Bedeutsamkeit der anzufechtenden Entscheidung: Die Rekursfrist von § 22 Abs. 1 VRG wurde unabhängig vom konkreten Verfahrensgegenstand und der Bedeutung der

Rechtsfrage für die rechtsmittellegitimierten Betroffenen festgelegt und es

würde sowohl der Rechtssicherheit als auch der Rechtsgleichheit abträglich

sein, wenn Beginn und Ende von Rekursfristen bzw. Zustellungsfiktionen jeweils

nach der (subjektiven oder objektiven) Bedeutsamkeit des Streitgegenstands oder

den Entscheidauswirkungen relativiert würden. Eine strenge Handhabung von Form-

und Fristerfordernissen ist unerlässlich, um die ordnungsgemässe und

gleichförmige Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen

Rechts zu gewährleisten. Relativierungen rechtfertigen sich höchstens dort, wo eine

strikte Anwendung im Sinn eines überspitzten Formalismus durch keine

schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und

die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder

verhindert (vgl. anstelle vieler BGr, 2. Juli 2021, 8C_386/2021, E. 5.2;

BGr, 7. August 2018, 6B_28/2018, E. 3.2.1). Dies ist bei versäumten

Rechtsmittelfristen kaum je der Fall, zumal gesetzliche Fristen wie die

Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckbar

sind und der Gesetzgeber mit der Formulierung von allfälligen

Fristwiederherstellungsgründen selbst ein weitgehend abschliessendes Korrektiv

zur Vermeidung der Säumnisfolgen statuiert hat (vgl. dazu E. 4 nachfolgend).

Sodann kennt das Migrationsrecht nicht nur bei den Rechtsmittelfristen eine

strenge Fristenregelung, sondern auch in zahlreichen weiteren zeitkritischen

Bereichen, z. B. bei

den Fristen für den Familiennachzug oder der Einhaltung der Dreijahresfrist

nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (BGr,

26.

März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Febru­ar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Auch ausserhalb des Migrationsrechts gelten

Rechtsmittelfristen regelmässig absolut, auch in existenziellen Bereichen wie

dem Strafrecht oder der strafrechtlichen Landesverweisung. Ferner ist auch die

Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

fristgebunden und hat Fristsäumnis auch dort die Verwirkung des entsprechenden

Beschwerderechts zur Folge.

3.2

3.2.1

Während die Vorinstanz von einer verpassten Rekursfrist ausgeht und

Fristwiederherstellungsgründe verneint, vertritt die Beschwerdeführerin die

Ansicht, die Rekursfrist eingehalten zu haben oder sich zumindest auf

Fristwiederherstellungsgründe berufen zu können. So sei eine korrekte

Hinterlegung der postalischen Abholungseinladung nicht erwiesen und der

Gegenbeweis kaum zu erbringen. Weiter habe sie nicht mit fristauslösenden

Zustellungen rechnen müssen, nachdem das Migrationsamt am 12. Juli 2022

per Telefax darüber informiert worden sei, dass ihr behandelnder Psychiater Dr. med. C bevollmächtigt

sei, von den Behörden Auskünfte einzufordern und allfällige Anträge zu stellen.

Dem Psychiater sei der migrationsamtliche Entscheid sodann (auf Nachfrage) am

24.

Februar 2023 per E-Mail ein (weiteres) Mal eröffnet worden, weshalb

die 30-tägige Rekursfrist erst am Folgetag zu laufen begonnen habe. Sodann sei

es bei ausländerrechtlichen Verfügungen von existenzieller Bedeutung stossend,

wenn kein zweiter Zustellversuch unternommen würde.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Oktober 2021 um Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach weiteren Abklärungen wurde ihr (in

migrationsamtlichem Auftrag) am 7. Juli 2022 durch die Kantonspolizei

Zürich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt

und ihr hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss postalischer

Sendungsverfolgung wurde der migrationsamtliche Entscheid vom 3. November

2022.

gleichentags versandt und der Beschwerdeführerin am 4. November 2022

zur Abholung am Postschalter avisiert. Die Beschwerdeführerin befand sich

aufgrund ihres Verlängerungsgesuchs und der Gehörsgewährung hierzu in einem

Prozessrechtsverhältnis, als ihr der eingeschrieben versandte

migrationsamtliche Entscheid am 4. November 2022 zur Abholung gemeldet

wurde. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit nach dargelegter

Zustellungsfiktion mit Ablauf der siebentägigen gesetzlichen Abholfrist (11. November

2022) und endete am Montag, 12. Dezember 2023, womit die Rekurserhebung

vom 6. März 2023 im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen knapp drei Monate

zu spät erfolgte.

3.2.3

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

3.2.3.1

Wie dargelegt ist eine korrekte Hinterlegung der postalischen

Abholungseinladung bei Einschreiben zu vermuten und wäre es Sache der

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gewesen, eine korrekte Zustellung

substanziiert zu bestreiten. Hierzu reichen die pauschalen Hinweise auf

mögliche Zustellfehler und Beweisschwierigkeiten nicht aus, zumal die

Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit dadurch auffiel, auf

behördliche Sendungen nicht oder erst auf Mahnung hin zu reagieren.

3.2.3.2

Auch die "existenzielle Bedeutung" des ausländerrechtlichen

Verfahrens für die Beschwerdeführerin vermag keinen Einfluss auf den

Fristbeginn und den Fristenlauf zu entfalten: Wie eingangs dargelegt wurde,

gebieten Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit eine gleichförmige Anwendung der

Fristenregelung und ist eine Differenzierung nach Bedeutung des zugrunde liegenden

Verfahrens nicht angebracht. Dies gilt selbstverständlich auch in Bezug auf die

Frage einer allfälligen Zweitzustellung.

3.2.3.3

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift musste die

Beschwerdeführerin im November 2023 ohne Weiteres mit fristauslösenden

Zustellungen rechnen und konnte keineswegs davon ausgehen, dass ihr Psychiater

sie vor den Migrationsbehörden vertreten und fristauslösende migrationsamtliche

Entscheide an ihrer Stelle entgegennehmen würde. Die Beschwerdeführerin hat

ihren Psychiater mit Schreiben vom 7. Juli 2022 zwar auch gegenüber den

Migrationsbehörden vom Arztgeheimnis entbunden und ihm gestattet,

"fachliche Auskünfte" zu geben und einzuholen "sowie allfällige

Anträge" zu stellen. Damit sind aber offenkundig allein medizinische Auskünfte

und Anträge (letztere wohl vornehmlich zuhanden der IV) gemeint, was sich

sowohl aus der Formulierung "fachliche Auskünfte" als auch einer

Auslegung der Entbindungserklärung vom 7. Juli 2022 erschliesst. Eine

Vertretungsvollmacht im ausländerrechtlichen Verfahren ist jedenfalls nicht

ersichtlich, zumal die Entbindungserklärung ursprünglich auch nicht an das

Migrationsamt, sondern (per Fax) an den vom Arztgeheimnis entbundenen Arzt

selbst gerichtet war. Sodann war auch für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres

ersichtlich, dass ein mit ihr nicht weiter persönlich verbundener Psychiater

ohne ersichtliche juristische Expertise grundsätzlich nicht freiwillig ein

entsprechendes (juristisches) Vertretungsmandat übernehmen würde. Hieran ändert

auch der Umstand nichts, dass sich ihr Psychiater per Kontaktformular am 27. Februar

2023.

gegenüber dem Migrationsamt für ihren Verbleib in der Schweiz einsetzte

und auch im Arztbericht vom 27. April 2023 über eine rein medizinische

Beurteilung hinaus um Neuregelung des Aufenthaltsrechts ersucht wurde. Weiter

hätte ein entsprechendes (und sehr ungewöhnliches) Vertretungsmandat dem

Migrationsamt formell angezeigt werden müssen und genügt die grundsätzlich in

anderem Zusammenhang eingereichte "Entbindungserklärung" offenkundig

nicht diesen Anforderungen. Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute

Fristauslösung durch eine "Zweitzustellung" an den Psychiater Ende

Februar 2023 behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine schon abgelaufene

Rekursfrist grundsätzlich nicht wiederaufleben kann, selbst wenn in guten

Treuen tatsächlich von einer Zweitzustellung hätte ausgegangen werden dürfen.

Im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu klären ist sodann die Frage, ob die

eingereichte Entbindungserklärung vom 7. Juli 2022 hinreichende Grundlage

für eine Zustellung des migrationsamtlichen Entscheids an den Psychiater der

Beschwerdeführerin war, obwohl sich dieser im migrationsamtlichen Verfahren

damit eigentlich nicht rechtsgenüglich als deren Rechtsvertreter ausgewiesen

hatte.

4.

4.1

Abschliessend

bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz Fristwiederherstellungsgründe hätte bejahen

müssen.

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der

säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn

Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat,

ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung

gewährt, ist die versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin

ist nicht leichtfertig von einem Fristwiederherstellungsgrund auszugehen und

kann sich eine säumige Person regelmässig nicht darauf berufen, von einer ihr

gesetzeskonform zugestellten fristauslösenden Sendung keine Kenntnis erlangt zu

haben. Dies gilt auch für Konstellationen, in welchen mangels Abholung eines

anvisierten Einschreibens die Zustellungsfiktion greift (Plüss, Kommentar VRG, § 12

N. 45 und 76). Die Nichtabholung eingeschriebener Postsendungen in einem

laufenden Prozess stellt vielmehr regelmässig eine grobe Nachlässigkeit dar.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt keine überzeugenden Gründe vor, welche sie am Empfang

des migrationsamtlichen Entscheids gehindert haben und eine

Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten: Wie bereits dargelegt wurde,

begründet die Zustellfiktion als solche keine Fristwiederherstellung, zumal

ansonsten nie entsprechende Zustellungen fingiert werden könnten. Die

Beschwerdeführerin war aufgrund des dargelegten Prozessrechtsverhältnisses

verpflichtet, die Eröffnung behördlicher Zustellungen sicherzustellen und hätte

im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht über allfällige Abwesenheiten oder

Unpässlichkeiten umgehend informieren müssen. Dies gilt umso mehr, als dass sie

mehrfach auf ihre Mitwirkungspflichten im ausländerrechtlichen Verfahren

aufmerksam gemacht wurde und die weitere Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung sogar hiervon abhängig gemacht worden war. Zur

entsprechenden Mitwirkungspflicht gehört gerade auch, behördliche Sendungen in

Empfang zu nehmen, ansonsten postalisch mitgeteilte Auflagen und Anordnungen

gar nicht umgesetzt werden können. Entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift ist das Verschulden der Beschwerdeführerin deshalb auch unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse kaum zu relativieren, sondern

eher noch hervorzuheben, zumal die Frist nicht bloss um wenige Tage, sondern

gleich um mehrere Monate verpasst wurde. Dass die

Beschwerdeführerin aufgrund psychischer oder physischer Einschränkungen im

relevanten Zeitraum nicht in der Lage gewesen sein sollte, eingeschriebene

Sendungen zu empfangen bzw. am Postschalter abzuholen (oder wenigstens abholen

zu lassen), wird nicht substanziiert geltend gemacht und ergibt sich auch nicht

allein aus dem Umstand, dass sie gemäss psychiatrischer Beurteilung an

Depressionen und Ängsten litt und die Bedeutung der Abholungseinladung

allenfalls verdrängen wollte. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin diesfalls

innert der erwähnten Zehntagefrist nach Wiedererlangung der entsprechenden

Handlungsfähigkeit um Entscheidzustellung ersuchen müssen und hätte nicht

zuwarten dürfen, bis sie polizeilich hierüber informiert wurde. Wie ihre

relativ rasche Reaktion nach der polizeilichen Information am 24. Februar

2023.

zeigt, war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, zeitnah zu

reagieren oder zumindest Hilfe bei Drittpersonen einzuholen. Sodann war sie im

November 2022 als freiwillige Mitarbeiterin im Pflegezentrum D tätig und

soll sie sich bei dieser Tätigkeit gemäss Empfehlungsschreiben vom 1. März

2023.

derart bewährt haben, dass eine Weiterbeschäftigung nach erfolgreicher

Absolvierung einer SRK-Ausbildung zur Pflegehelferin in Betracht gezogen wurde.

Auch aus dem Bericht ihres Psychiaters vom 27. April 2023 geht keine für

das vorliegende Verfahren relevante Einschränkung der Handlungsfähigkeit

hervor. Ferner ist anzumerken, dass der berichterstattende Psychiater sich im

Verfahren wiederholt persönlich für die Beschwerdeführerin engagiert hatte und

der Bericht teilweise fachfremde Ausführungen zur Regelung des

Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin enthält, welche die Neutralität der

ärztlichen Beurteilung infrage stellen und dem Bericht teilweise den Charakter

eines Referenzschreibens geben. Eine relevante Einschränkung der

Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht hinreichend

dokumentiert bzw. durch die Aktenlage sogar widerlegt. Insbesondere ist auch

nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht viel früher die

allenfalls notwendige Unterstützung gesucht hatte, nachdem sie offenkundig über

ein entsprechendes Netzwerk verfügt.

5.

5.1

Fristwiederherstellungsgründe sind damit

vorinstanzlich zu Recht verneint worden und der unbestrittenermassen erst am 6. März

2023.

eingereichte Rekurs erfolgte somit verspätet, weshalb die

Sicherheitsdirektion auf diesen zu Recht nicht eingetreten ist. Auch eine

Rückweisung zwecks erneuter Prüfung einer Fristwiederherstellung bzw.

Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs kann bei dieser Sachlage

unterbleiben.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

5.2

Da sich

das vorliegende Verfahren allein mit der vorinstanzlichen Beurteilung der

Eintretensfrage zu befassen hat, ist sodann nicht

weiter zu klären, inwieweit die jüngsten und teilweise erst nach Ablauf der

Rekursfrist erbrachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin allenfalls

eine Wiedererwägung des migrationsamtlichen Entscheids begründen könnten. Diesbezüglich ist aber immerhin anzumerken, dass die

Bedingungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer

Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich noch vor

Ablauf der Bewilligung zu erfüllen sind, die Beschwerdeführerin weiterhin nicht

alle Bedingungen gemäss Rückstufungsentscheid erfüllt, eine nachlässige

Prozessführung in der Regel auch der wiedererwägungsweisen

Bewilligungserteilung entgegensteht und die Beschwerdeführerin überdies nach

Ablauf der Rekursfrist lediglich aufgrund ausdrücklicher vorinstanzlicher

Anordnung und nur während des Rekursverfahrens zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt war. Seit Abschluss des Rekursverfahrens ist

sie nicht mehr berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, woran im Übrigen

auch der Umstand nichts ändert, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

weder von der Vorinstanz noch vom Verwaltungsgericht entzogen wurde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund

des auf die vor­instanzliche Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands

rechtfertigt sich aufwandsgemäss eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr von

Fr. 1'500.- zuzüglich Zustellkosten (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4

Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr]).

7.

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren

der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von ihrer finanziellen Lage abzuweisen

ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).