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Entscheid

VB.2023.00583

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00583

19. Dezember 2023Deutsch9 min

(URT.2023.25024)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00583

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, verbeiständet durch B, Berufsbeiständin,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch

die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wehrpflichtersatzabgabe 2021 (Erlass),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) ist seit Januar 2021

arbeitslos und befand sich im Mai 2021 in der Psychiatrischen Klinik C,

später in der Institution D. Mit Veranlagungsverfügung vom 1. Juni

2023 auferlegte ihm die Wehrpflichtersatzverwaltung eine Wehrpflichtersatzabgabe

2021 in Höhe von Fr. 400.- zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 16.05,

gesamthaft folglich Fr. 416.05.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E setzte B mit

Entscheid vom 8. Juni 2023 als Berufsbeiständin für den Pflichtigen ein.

Namens des Pflichtigen ersuchte seine Beiständin am 14. Juni 2023 um

Erlass des ihm auferlegten Wehrpflichtersatzes.

Die Wehrpflichtersatzverwaltung lehnte das Erlassgesuch mit

Verfügung vom 13. September 2023 ab mit der Begründung, der Pflichtige

erhalte regelmässig Taschengeld und Integrationszulagen. Sie stellte dem

Pflichtigen jedoch eine Bezahlung des geschuldeten Betrags in fünf Raten zu je Fr. 80.-

frei.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 29. September 2023 beantragte

die Beiständin namens des Pflichtigen die Festsetzung der ihm gegenüber

verfügten Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 400.- auf den gesetzlichen Mindestbetrag.

Die Wehrpflichtersatzverwaltung beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der

Pflichtige bzw. seine Beiständin liess sich in der Folge nicht mehr weiter

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss den

bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter

Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes

kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1

und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni

1959.

[WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz

vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2

der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai

2004.

[KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52

der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV]) die Einsetzung eines

zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht

als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und

Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das

Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler

Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das

Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August

2021, 2C_504/2020).

Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu

beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig.

1.2

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar

die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für

eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen

allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52

Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am

anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das

vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war.

2.

2.1

Nach Art. 59

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,

Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch

persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59

Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die

Ersatzabgabe beträgt drei Franken je hundert Franken des taxpflichtigen

Einkommens, mindestens aber Fr. 400.- (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Ersatzabgaben

und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen

werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere

wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die

Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG).

2.2

Weder das

Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)

umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur

Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss

Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni

2015.

(EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen

Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. Dabei sind auch gewisse

Einschränkungen der Lebenshaltungskosten zumutbar, solange nicht in das

betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird. Auch wenn der

Wehrpflichtersatz nicht als Steuer bezeichnet wird, sondern als eine auf der

allgemeinen Wehrpflicht beruhende Ersatzabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BGE

113.

Ib 206, E. 3a), gibt es keinen sachlichen Grund, den verschiedenen

Abgabebereichen unterschiedliche bundesrechtliche Auffassungen über eine

Notlage zugrunde zu legen bzw. unterschiedliche Wertungen vorzunehmen (vgl.

dazu den Entscheid der Verwaltungskommission St. Gallen vom 22. Mai 2012,

GVP 2012 Nr. 27, E. 2; VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113, E. 2.2).

2.3

Ein härtefallbegründendes Missverhältnis

zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die

Ersatzabgabe trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April

1889.

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht

vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des

Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter

betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 16. September 2009 herangezogen (vgl. VGr, 1. Februar

2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim Entscheid sind die gesamten

wirtschaftlichen Verhältnisse der abgabepflichtigen Person zu berücksichtigen.

Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids,

daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren

bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (vgl. dazu für das

Steuererlassverfahren Art. 10 EV). Dabei stehen vorhandene Vermögenswerte

dem Erlass nicht grundsätzlich entgegen. Der Erlass ist zu gewähren, wenn die

Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte nicht zumutbar ist (vgl. für das

Steuererlassverfahren Art. 12 EV). Auch eine Überschuldung

steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Erlass entgegen, weil

der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen Anspruch

verzichten würde und der Erlass dem Wehrpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern

zugutekommen soll (vgl. für das Steuererlassverfahren Art. 167 Abs. 2

DBG und Art. 3 Abs. 2 EV; zum Ganzen: VGr, 25. April 2023,

VB.2023.00113, E. 2.3).

2.4

2.4.1

Der Pflichtige verlangt vorliegend die Herabsetzung der ihm gegenüber

festgesetzten Wehrpflichtersatzabgabe auf den gesetzlichen Mindestbetrag. Er

bzw. die ihn vertretende Beiständin verkennt jedoch, dass der gegenüber

dem Pflichtigen festgesetzte Beitrag von Fr. 400.- bereits dem (regulären)

gesetzlichen Minimum entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 1 WPEG). Auf

die Beschwerde kann in diesem Punkt folglich nicht eingetreten werden.

2.4.2

Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beiständin des Pflichtigen im

vorangehenden Verfahren um gänzlichen Erlass der verfügten

Wehrpflichtersatzabgabe ersucht hat und das Gesetz grundsätzlich die

Möglichkeit der Befreiung vorsieht, kann ihr Rechtsbegehren jedoch auch im

Sinne eines vollständigen Erlasses der Wehrpflichtersatzabgabe verstanden

werden. Zur Begründung führt die Beiständin des Pflichtigen diesbezüglich aus,

er habe inzwischen keinen Anspruch auf eine Integrationszulage mehr.

2.4.3

Ungeachtet dessen

lässt sich den Akten entnehmen, dass der Pflichtige seit dem Januar 2023

regelmässig ein monatliches Taschengeld in Höhe von Fr. 310.- ausbezahlt

erhält. Die Vorinstanz führt hinsichtlich seiner übrigen Lebenshaltungskosten

in der Beschwerdeantwort aus, er lebe aktuell in einer begleiteten Wohnform, in

welcher Kost und Logis inbegriffen seien und die ganze Infrastruktur für das tägliche

Leben vorhanden sei. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass ihm sein

Taschengeld zur freien Verfügung stehe, ohne dass damit Lasten des Grundbedarfs

getragen werden müssten. Der Pflichtige respektive seine Beiständin bestreiten

diese Ausführungen nicht und auch aus den Akten ergeben sich keine

gegenteiligen Hinweise. Es ist daher davon auszugehen, dass der Pflichtige nach

wie vor jeden Monat frei über ein Taschengeld in Höhe von Fr. 310.-

verfügen kann. Da ihm bereits eine Begleichung der geschuldeten

Wehrpflichtersatzabgabe in fünf Raten zu je Fr. 80.- zugestanden worden

ist, ist er in der Lage, die ihm gegenüber verfügte Wehrpflichtersatzabgabe

(inklusive Zinsen) zu bezahlen. Ein Härtefall ist unter diesen Umständen zu

verneinen.

Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesem keine

Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (Art. 31

Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a

und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht

auch dem innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises tätigen Beschwerdegegner

nicht zu, zumal dieser auch keine Entschädigung verlangt hat. Analog der

steuerrechtlichen Praxis rechtfertigt es sich, der besonderen Natur des Erlassverfahrens

Rechnung zu tragen und die Gerichtsgebühr mässig zu veranschlagen (vgl. z.B.

VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1). Hingegen besteht

kein Anlass für einen Erlass der Verfahrenskosten, zumal ein solcher gemäss Art. 31

Abs. 2 WPEG selbst bei teilweiser Gutheissung nur ausnahmsweise zu

gewähren wäre und dem Pflichtigen bereits die Minimalabgabe des

Wehrpflichtersatzes gewährt wurde.

4.

Gegen Entscheide über die Stundung und

den Erlass von Abgaben ist gemäss Art. 83 lit. m BGG (ausser bei hier

nicht vorliegenden Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts) die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

ausgeschlossen, weshalb der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer

Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 ff.

BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Entschädigungen

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an die Parteien.