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Entscheid

VB.2023.00584

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00584

6. November 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24931)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00584

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C sind verheiratet und die Eltern zweier Töchter

(geb. 2015 und 2020). Mit Verfügung vom 15. September 2023 ordnete die

Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG; LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen die

Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E sowie Rayonverbote betreffend diese

und den Arbeitsort von A in E an und verbot ihr, mit A und den gemeinsamen

Töchtern Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 20. September 2023 ersuchte A das

Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) gemäss § 6 Abs. 1 GSG

um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate sowie um Ausweitung des

Rayonverbots auf die Schule und die Krippe der Töchter. Am 22. September

2023.

hörte der Haftrichter A und C persönlich an. Mit Urteil vom

26.

September 2023 (Geschäftsnummer 01) schrieb der Haftrichter das Gesuch

um Verlängerung des Kontaktverbots zu den beiden Töchtern von A und C sowie das

Gesuch um Ausweitung des Rayonverbots als gegenstandslos geworden ab, nachdem

er das Kontaktverbot zu den Töchtern bereits mit Verfügung 02 vom

22.

September 2023 per sofort aufgehoben hatte (Dispositivziffer 1).

Die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, die Rayonverbote betreffend diese und

den Arbeitsort von A sowie das Kontaktverbot zu A verlängerte der Haftrichter

demgegenüber bis 15. Oktober 2023 (Dispositivziffer 2). Die

Gerichtsgebühr setzte er auf Fr. 900.- fest (Dispositivziffer 3) und

auferlegte diese zu zwei Dritteln C und zu einem Drittel A

(Dispositivziffer 4). Sodann verpflichtete der Haftrichter C, A eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)

zu bezahlen (Dispositivziffer 5).

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 2. Oktober

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 4 des

Urteils des Haftrichters vom 26. September 2023 sei in Bezug auf die ihm

auferlegten Kosten aufzuheben und von einer Kostenauflage an ihn im Verfahren 01

sei abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien C aufzuerlegen,

eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei ihm zulasten von C,

eventualiter zulasten des Staats, eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023

verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. C und die Kantonspolizei

reichten keine Stellungnahmen ein. Auf telefonische Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin liess der Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, dem

Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2023 seine Honorarnote zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder

des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine

solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Gemäss

§ 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach

§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt

werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder

verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die

Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu

entschädigen.

§ 12 Abs. 1 GSG trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Der Gesetzgeber erachtete

es als sinnvoll, die Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde

darstellten, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz

gleich zu regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen

nach Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen) und Art. 28c

(elektronische Überwachung) des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(ZGB; SR 210) zur Anwendung kommen. Dies gelte umso mehr, als der

zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen

sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher entsprechend anzupassen. Die

Kostenlosigkeit beziehe sich dabei – analog den im Zivilverfahren geltenden

Prinzipien – nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur

Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei (ABl

2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 8). Nach Art. 114

lit. f der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;

SR 272) werden bei Streitigkeiten nach Art. 28b und Art. 28c ZGB

im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115

Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger

Prozessführung auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt

werden. Gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO können die Gerichtskosten bei

Streitigkeiten nach Art. 114 lit. f ZPO der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Art. 28b ZGB oder eine elektronische

Überwachung nach Art. 28c ZGB angeordnet wird (vgl. dazu BBl 2017 7307,

7343.

f.). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht

das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage

zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip

grundsätzlich nicht (mehr) vor (VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571,

E. 2.1). Genau unter Hinweis auf dessen teilweises Unterliegen hat der

Haftrichter mit Urteil vom 26. September 2023 dem Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten indessen (mit)auferlegt.

2.2

Eine

Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft,

wenn das Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen – wie

vorliegend – infolge vorheriger (teilweiser) Anerkennung des Gesuchs um

gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person seitens

der gefährdeten Person (teilweise) als gegenstandslos geworden abzuschreiben

ist, wobei das angefochtene Urteil vom 26. September 2023 insofern nicht

zu überprüfen ist. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer keine bös- oder

mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu

seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso

wenig infrage gekommen wäre.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils vom

26.

September 2023 zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

und zu einem Drittel auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.

3.2

Mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht

Horgen aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist dieses auch zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 600.-

(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen in Sinn von § 17 Abs. 2 VRG

erweist (Plüss, § 17 N. 27 und 80).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des

Urteils 01 vom 26. September 2023 sind die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu

einem Drittel auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

4.

Das

Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 600.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Horgen.