VB.2023.00584
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00584
6. November 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24931)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00584
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind verheiratet und die Eltern zweier Töchter
(geb. 2015 und 2020). Mit Verfügung vom 15. September 2023 ordnete die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG; LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen die
Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E sowie Rayonverbote betreffend diese
und den Arbeitsort von A in E an und verbot ihr, mit A und den gemeinsamen
Töchtern Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 20. September 2023 ersuchte A das
Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) gemäss § 6 Abs. 1 GSG
um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate sowie um Ausweitung des
Rayonverbots auf die Schule und die Krippe der Töchter. Am 22. September
2023.
hörte der Haftrichter A und C persönlich an. Mit Urteil vom
26.
September 2023 (Geschäftsnummer 01) schrieb der Haftrichter das Gesuch
um Verlängerung des Kontaktverbots zu den beiden Töchtern von A und C sowie das
Gesuch um Ausweitung des Rayonverbots als gegenstandslos geworden ab, nachdem
er das Kontaktverbot zu den Töchtern bereits mit Verfügung 02 vom
22.
September 2023 per sofort aufgehoben hatte (Dispositivziffer 1).
Die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, die Rayonverbote betreffend diese und
den Arbeitsort von A sowie das Kontaktverbot zu A verlängerte der Haftrichter
demgegenüber bis 15. Oktober 2023 (Dispositivziffer 2). Die
Gerichtsgebühr setzte er auf Fr. 900.- fest (Dispositivziffer 3) und
auferlegte diese zu zwei Dritteln C und zu einem Drittel A
(Dispositivziffer 4). Sodann verpflichtete der Haftrichter C, A eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
zu bezahlen (Dispositivziffer 5).
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 2. Oktober
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 4 des
Urteils des Haftrichters vom 26. September 2023 sei in Bezug auf die ihm
auferlegten Kosten aufzuheben und von einer Kostenauflage an ihn im Verfahren 01
sei abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien C aufzuerlegen,
eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei ihm zulasten von C,
eventualiter zulasten des Staats, eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023
verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. C und die Kantonspolizei
reichten keine Stellungnahmen ein. Auf telefonische Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin liess der Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, dem
Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2023 seine Honorarnote zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder
des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine
solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Gemäss
§ 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder
verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die
Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu
entschädigen.
§ 12 Abs. 1 GSG trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Der Gesetzgeber erachtete
es als sinnvoll, die Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde
darstellten, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz
gleich zu regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen
nach Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen) und Art. 28c
(elektronische Überwachung) des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB; SR 210) zur Anwendung kommen. Dies gelte umso mehr, als der
zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen
sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher entsprechend anzupassen. Die
Kostenlosigkeit beziehe sich dabei – analog den im Zivilverfahren geltenden
Prinzipien – nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur
Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei (ABl
2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 8). Nach Art. 114
lit. f der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;
SR 272) werden bei Streitigkeiten nach Art. 28b und Art. 28c ZGB
im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115
Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger
Prozessführung auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt
werden. Gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO können die Gerichtskosten bei
Streitigkeiten nach Art. 114 lit. f ZPO der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Art. 28b ZGB oder eine elektronische
Überwachung nach Art. 28c ZGB angeordnet wird (vgl. dazu BBl 2017 7307,
7343.
f.). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht
das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage
zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip
grundsätzlich nicht (mehr) vor (VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571,
E. 2.1). Genau unter Hinweis auf dessen teilweises Unterliegen hat der
Haftrichter mit Urteil vom 26. September 2023 dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten indessen (mit)auferlegt.
2.2
Eine
Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft,
wenn das Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen – wie
vorliegend – infolge vorheriger (teilweiser) Anerkennung des Gesuchs um
gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person seitens
der gefährdeten Person (teilweise) als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist, wobei das angefochtene Urteil vom 26. September 2023 insofern nicht
zu überprüfen ist. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer keine bös- oder
mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu
seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso
wenig infrage gekommen wäre.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils vom
26.
September 2023 zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
und zu einem Drittel auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.
3.2
Mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht
Horgen aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist dieses auch zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 600.-
(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen in Sinn von § 17 Abs. 2 VRG
erweist (Plüss, § 17 N. 27 und 80).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des
Urteils 01 vom 26. September 2023 sind die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu
einem Drittel auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.
4.
Das
Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 600.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Horgen.