VB.2023.00585
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00585
29. Februar 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25172)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00585
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Duldung
des Aufenthalts / Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1996 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben
zufolge erstmals Ende Mai 2022 in die Schweiz ein. Am 7. November 2022
stellte er ein Asylgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Mit Entscheid
vom 16. Dezember 2022 lehnte das SEM das Gesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
am 16. März 2023 ab.
B. Am
13. März 2023 reichte er gemeinsam mit C, einer 1996 geborenen Schweizer
Staatsangehörigen, ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim
Zivilstandsamt der Stadt Dietikon ein.
C. Am
12. April 2023 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch aufgrund
einer Scheinehe ab und stellte fest, dass A bereits rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen worden sei und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte,
weshalb ihm das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume, in der
Schweiz zu verbleiben.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),
hielt fest, A habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in
Höhe von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete ihm in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben, A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu
erteilen und ihm die Duldung des Aufenthalts bis zur Eheschliessung zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte A ausserdem, C sei als
Auskunftsperson zur Frage der Beziehung, der Eheschliessung und des Ehewillens
vor Gericht zu befragen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
9.
Oktober 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Soweit dem Antrag nicht bereits durch den Vollzugsstopp entsprochen
wurde, wäre er jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
2.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine
asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer
rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein
Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als
Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll
eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen
ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des
Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen
("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung
möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG
N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des
Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr,
24.
Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017,
2C_947/2016, E. 3.5).
2.2
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden. Gestützt auf das Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht
ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im
Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante
Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in
Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck
der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr,
8.
Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.1 f.).
3.
3.1
Nach
Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamtinnen die
Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e
in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom
28.
April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks
dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK
geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen
ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe
gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür
vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt
(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.),
und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in
der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17
Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [=
Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021,
2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss
in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022,
E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember
2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1).
3.2
3.2.1
Eine sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von
ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine
echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 29. September 2023,
2C_482/2022, E. 4.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch
nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende
Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 1 AIG).
3.2.2
Um festzustellen, ob der
Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das
Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien,
die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der
Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung
droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine
Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die
Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für
einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen
Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das
Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch
berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer
Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen
Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über
die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die
Heirat und das Eheleben haben (BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021,
E. 4.2, und 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,
VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E.
2.2, und 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2). Im Rahmen der
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sind diese Grundsätze sinngemäss
anwendbar.
3.2.3
Im Zweifelsfall ist die
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung
zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die
Aufenthaltsbewilligung der beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls
entzogen oder nicht mehr verlängert werden (vgl. BGr, 17. November
2022, 2C_491/2022, E. 2.4; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314,
E. 3.4.1).
3.2.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es grundsätzlich Sache der
Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und
konkret sein (vgl. zum Ganzen statt vieler BGr, 8. Januar 2019,
2C_1077/2017, E. 4.1 mit Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen klaren
und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt
(BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4).
3.3
3.3.1
Gemäss Vorinstanz bestehen genügend Indizien für den Nachweis einer
Scheineheabsicht. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, der Beschwerdeführer
sei ein rechtskräftig weggewiesener Asylsuchender. Zudem beziehe C Sozialhilfe
und gehöre damit zur üblichen Zielgruppe von Scheinehewilligen. Der
Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten ausserdem zunächst unterschiedliche
Aussagen betreffend Zeitpunkt und Umstände des Kennenlernens gemacht. Ferner
sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht auf legalem Weg,
unter Beantragung eines Visums, in die Schweiz eingereist sei, wenn der Zweck
seiner Einreise die Eheschliessung gewesen sei und stattdessen ein Asylgesuch
stellte.
3.3.2
Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass gewisse (wenige) Indizien für
das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Nebst diesen Umständen liegen jedoch keine weiteren (klaren) Indizien
vor, die auf eine Umgehungsehe schliessen lassen. Namentlich unterliessen es die Vorinstanz
und der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer und seine Verlobte zu ihrer
Beziehung zu befragen.
3.3.3
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein rechtskräftig weggewiesener
Asylsuchender ist und seine Verlobte Sozialhilfe bezieht, genügt vorliegend
nicht für den Nachweis einer Scheinehe. Die Verlobte absolviert zurzeit eine
Lehre als Büroassistentin EBA und ist daher bis zum Abschluss ihrer Ausbildung ergänzend
auf Sozialhilfe angewiesen. Sie entspricht damit nicht der üblichen Zielgruppe
von Scheinehewilligen. Ferner lässt sich auch aus den wenigen widersprüchlichen
Aussagen nicht der Schluss ziehen, es bestehe keine tatsächlich gelebte
Beziehung zwischen ihnen. Die beiden haben das gleiche Geburtsjahr, sprechen
die gleiche Sprache und wohnen seit der Einreise des Beschwerdeführers in einem
gemeinsamen Haushalt (vgl. art. 7 pag. 67) – während des
Asylverfahrens jeweils von Donnerstag bis Sonntag (vgl. art. 7
pag. 296). Die eingereichten Fotografien sowie WhatsApp-Chatverläufe für
den Zeitraum von April 2022 bis September 2023 deuten ebenfalls auf eine
gewisse Vertrautheit hin. Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zur Tochter
seiner Verlobten spricht für seinen tatsächlichen Ehewillen (vgl. BGr,
17.
November 2022, 2C_491/2022, E. 3.2.1). Der Arbeitgeber der
Verlobten gibt ferner an, der Beschwerdeführer besuche sie jeweils während der
Mittagspause und bringe frisch zubereitetes Essen mit. Schliesslich bestätigt
auch der Zentrumsleiter der Asylunterkunft, dass der Beschwerdeführer seit
seinem Eintritt ins Asylzentrum am 19. Dezember 2022 Heiratsabsichten
transparent gemacht habe und seine Verlobte jeweils bei den Gesprächen im
Zentrum dabei gewesen sei. Ebenso begleitete C den Beschwerdeführer zur
Asylbefragung am 7. Dezember 2022, wo der Beschwerdeführer zudem darlegte,
dass er ein Asylgesuch gestellt habe, weil dies für die Heirat notwendig sei,
was ebenfalls für eine echte Beziehung spricht.
3.4
Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung sind keine
klaren und konkreten Indizien
vorhanden, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers
schliessen lassen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine
persönliche Befragung der Verlobten durch das Verwaltungsgericht, wie es der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte.
4.
Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung
der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die
Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten
gerechnet werden kann (BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1;
VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 3.2).
Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts Dietikon vom 2. Juni
2023.
muss nur noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers
nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in den
nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen
VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 2.4.4 mit Hinweisen).
5.
5.1
Im
Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er seine Verlobte
bereits geheiratet, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erhielte. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die
Voraussetzungen nach der Eheschliessung nicht erfüllt würden, leben die beiden
doch bereits jetzt gemeinsam mit der Tochter von C in einer 3,5-Zimmer-Wohnung.
5.2
Der
Anspruch eines ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines
Schweizer Bürgers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs erlischt, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt (Art. 51
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 AIG). Dies
ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr,
verurteilt worden ist. Ausländische Urteile dürfen berücksichtigt werden, wenn
es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach der schweizerischen
Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und der
Schuldspruch in einem Staat bzw. in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die
minimalen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte
sichergestellt waren (BGr, 5. Oktober 2018, 2C_851/2017, E. 3).
5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Juni 2022 wegen
Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt
zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt und mit
Strafbefehl vom 2. November 2022 erneut wegen rechtswidrigem Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen –
unter Einbezug der widerrufenen bedingten Geldstrafe vom 4. Juni 2022 –
verurteilt. Die Geldstrafen rechtfertigen die Verweigerung der Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung indes nicht, da es sich einerseits nicht um
längerfristige Freiheitstrafen handelt und die Strafen andererseits vorwiegend auf
Verstösse gegen das Ausländerrecht zurückzuführen sind. Mit Blick auf seine ausländerrechtliche Delinquenz gilt
es zu berücksichtigen, dass die Erteilung der hier strittigen Bewilligung zum
Wegfall der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führt und
damit einer diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage entzogen wird (vgl.
BGE 137 II 297 E. 3.4; VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181,
E. 3.4.2).
5.3.2
Allerdings reichte der Beschwerdeführer im Asylverfahren tunesische
Strafurteile vom 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2022 ein, mit denen er
zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist.
Diese Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Gemäss den
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in
Abwesenheit verurteilt worden und könne die Echtheit der Urteile nicht
überprüft werden, da lediglich Kopien bzw. Übersetzungen eingereicht worden
seien.
Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Eheschliessung an den Beschwerdeführer
mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und dem Beschwerdeführer folglich
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann angesichts des Fehlens
der fraglichen Urteile nicht beurteilt werden. Aus den Akten kann somit nicht
geschlossen werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des
Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser wird im
Rahmen seines Neuentscheids zu beurteilen haben, ob die ausländischen
Strafurteile im Sinn eines Widerrufsgrunds der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen. Dazu wird er zu prüfen haben, ob eine
längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt für Delikte, die nach der
schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls als Verbrechen oder Vergehen gelten und
der Schuldspruch in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die minimalen
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte sichergestellt waren.
Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer, insbesondere die
besagten Strafurteile beizubringen (Art. 90 AIG).
7.
7.1
Die
Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
7.2
Die
(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die
Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für
das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
5.
Mai 2023 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 29. August 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird
zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 29. August 2023 werden die Rekurskosten in Höhe
von Fr. 1'365.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.