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Entscheid

VB.2023.00585

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00585

29. Februar 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25172)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00585

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Duldung

des Aufenthalts / Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1996 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben

zufolge erstmals Ende Mai 2022 in die Schweiz ein. Am 7. November 2022

stellte er ein Asylgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Mit Entscheid

vom 16. Dezember 2022 lehnte das SEM das Gesuch ab und wies ihn aus der

Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht

am 16. März 2023 ab.

B. Am

13. März 2023 reichte er gemeinsam mit C, einer 1996 geborenen Schweizer

Staatsangehörigen, ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim

Zivilstandsamt der Stadt Dietikon ein.

C. Am

12. April 2023 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch aufgrund

einer Scheinehe ab und stellte fest, dass A bereits rechtskräftig aus der

Schweiz weggewiesen worden sei und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte,

weshalb ihm das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume, in der

Schweiz zu verbleiben.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),

hielt fest, A habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in

Höhe von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete ihm in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Vorinstanz

aufzuheben, A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu

erteilen und ihm die Duldung des Aufenthalts bis zur Eheschliessung zu

gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte A ausserdem, C sei als

Auskunftsperson zur Frage der Beziehung, der Eheschliessung und des Ehewillens

vor Gericht zu befragen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis

auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

9.

Oktober 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Soweit dem Antrag nicht bereits durch den Vollzugsstopp entsprochen

wurde, wäre er jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine

asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer

rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder

bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein

Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung

einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als

Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll

eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen

ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des

Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung

des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen

("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung

möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG

N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des

Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr,

24.

Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017,

2C_947/2016, E. 3.5).

2.2

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um

einen rechtskräftig weggewiesenen Asylsuchenden. Gestützt auf das Ausländer-

und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht

ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein Bewilligungsanspruch im

Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante

Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in

Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck

der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr,

8.

Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.1 f.).

3.

3.1

Nach

Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder

Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamtinnen die

Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e

in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks

dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK

geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen

ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe

gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür

vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt

(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.),

und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in

der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17

Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [=

Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021,

2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss

in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022,

E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember

2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1).

3.2

3.2.1

Eine sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von

ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine

echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 29. September 2023,

2C_482/2022, E. 4.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch

nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende

Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 42 Abs. 1 AIG).

3.2.2

Um festzustellen, ob der

Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das

Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien,

die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der

Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung

droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine

Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die

Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für

einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen

Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das

Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch

berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer

Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen

Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über

die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die

Heirat und das Eheleben haben (BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021,

E. 4.2, und 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,

VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E.

2.2, und 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2). Im Rahmen der

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sind diese Grundsätze sinngemäss

anwendbar.

3.2.3

Im Zweifelsfall ist die

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung

zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich

eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die

Aufenthaltsbewilligung der beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls

entzogen oder nicht mehr verlängert werden (vgl. BGr, 17. November

2022, 2C_491/2022, E. 2.4; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314,

E. 3.4.1).

3.2.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es grundsätzlich Sache der

Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt,

darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und

konkret sein (vgl. zum Ganzen statt vieler BGr, 8. Januar 2019,

2C_1077/2017, E. 4.1 mit Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen klaren

und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt

(BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4).

3.3

3.3.1

Gemäss Vorinstanz bestehen genügend Indizien für den Nachweis einer

Scheineheabsicht. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, der Beschwerdeführer

sei ein rechtskräftig weggewiesener Asylsuchender. Zudem beziehe C Sozialhilfe

und gehöre damit zur üblichen Zielgruppe von Scheinehewilligen. Der

Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten ausserdem zunächst unterschiedliche

Aussagen betreffend Zeitpunkt und Umstände des Kennenlernens gemacht. Ferner

sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht auf legalem Weg,

unter Beantragung eines Visums, in die Schweiz eingereist sei, wenn der Zweck

seiner Einreise die Eheschliessung gewesen sei und stattdessen ein Asylgesuch

stellte.

3.3.2

Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass gewisse (wenige) Indizien für

das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Nebst diesen Umständen liegen jedoch keine weiteren (klaren) Indizien

vor, die auf eine Umgehungsehe schliessen lassen. Namentlich unterliessen es die Vorinstanz

und der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer und seine Verlobte zu ihrer

Beziehung zu befragen.

3.3.3

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein rechtskräftig weggewiesener

Asylsuchender ist und seine Verlobte Sozialhilfe bezieht, genügt vorliegend

nicht für den Nachweis einer Scheinehe. Die Verlobte absolviert zurzeit eine

Lehre als Büroassistentin EBA und ist daher bis zum Abschluss ihrer Ausbildung ergänzend

auf Sozialhilfe angewiesen. Sie entspricht damit nicht der üblichen Zielgruppe

von Scheinehewilligen. Ferner lässt sich auch aus den wenigen widersprüchlichen

Aussagen nicht der Schluss ziehen, es bestehe keine tatsächlich gelebte

Beziehung zwischen ihnen. Die beiden haben das gleiche Geburtsjahr, sprechen

die gleiche Sprache und wohnen seit der Einreise des Beschwerdeführers in einem

gemeinsamen Haushalt (vgl. art. 7 pag. 67) – während des

Asylverfahrens jeweils von Donnerstag bis Sonntag (vgl. art. 7

pag. 296). Die eingereichten Fotografien sowie WhatsApp-Chatverläufe für

den Zeitraum von April 2022 bis September 2023 deuten ebenfalls auf eine

gewisse Vertrautheit hin. Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zur Tochter

seiner Verlobten spricht für seinen tatsächlichen Ehewillen (vgl. BGr,

17.

November 2022, 2C_491/2022, E. 3.2.1). Der Arbeitgeber der

Verlobten gibt ferner an, der Beschwerdeführer besuche sie jeweils während der

Mittagspause und bringe frisch zubereitetes Essen mit. Schliesslich bestätigt

auch der Zentrumsleiter der Asylunterkunft, dass der Beschwerdeführer seit

seinem Eintritt ins Asylzentrum am 19. Dezember 2022 Heiratsabsichten

transparent gemacht habe und seine Verlobte jeweils bei den Gesprächen im

Zentrum dabei gewesen sei. Ebenso begleitete C den Beschwerdeführer zur

Asylbefragung am 7. Dezember 2022, wo der Beschwerdeführer zudem darlegte,

dass er ein Asylgesuch gestellt habe, weil dies für die Heirat notwendig sei,

was ebenfalls für eine echte Beziehung spricht.

3.4

Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung sind keine

klaren und konkreten Indizien

vorhanden, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers

schliessen lassen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine

persönliche Befragung der Verlobten durch das Verwaltungsgericht, wie es der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte.

4.

Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung

der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die

Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten

gerechnet werden kann (BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1;

VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 3.2).

Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts Dietikon vom 2. Juni

2023.

muss nur noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers

nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in den

nächsten Monaten und damit in absehbarer Zeit zu rechnen (vgl. zum Ganzen

VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 2.4.4 mit Hinweisen).

5.

5.1

Im

Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er seine Verlobte

bereits geheiratet, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung erhielte. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die

Voraussetzungen nach der Eheschliessung nicht erfüllt würden, leben die beiden

doch bereits jetzt gemeinsam mit der Tochter von C in einer 3,5-Zimmer-Wohnung.

5.2

Der

Anspruch eines ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines

Schweizer Bürgers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs erlischt, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt (Art. 51

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 AIG). Dies

ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr,

verurteilt worden ist. Ausländische Urteile dürfen berücksichtigt werden, wenn

es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach der schweizerischen

Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und der

Schuldspruch in einem Staat bzw. in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die

minimalen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte

sichergestellt waren (BGr, 5. Oktober 2018, 2C_851/2017, E. 3).

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Juni 2022 wegen

Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt

zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt und mit

Strafbefehl vom 2. November 2022 erneut wegen rechtswidrigem Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen –

unter Einbezug der widerrufenen bedingten Geldstrafe vom 4. Juni 2022 –

verurteilt. Die Geldstrafen rechtfertigen die Verweigerung der Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung indes nicht, da es sich einerseits nicht um

längerfristige Freiheitstrafen handelt und die Strafen andererseits vorwiegend auf

Verstösse gegen das Ausländerrecht zurückzuführen sind. Mit Blick auf seine ausländerrechtliche Delinquenz gilt

es zu berücksichtigen, dass die Erteilung der hier strittigen Bewilligung zum

Wegfall der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führt und

damit einer diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage entzogen wird (vgl.

BGE 137 II 297 E. 3.4; VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181,

E. 3.4.2).

5.3.2

Allerdings reichte der Beschwerdeführer im Asylverfahren tunesische

Strafurteile vom 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2022 ein, mit denen er

zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist.

Diese Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Gemäss den

Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in

Abwesenheit verurteilt worden und könne die Echtheit der Urteile nicht

überprüft werden, da lediglich Kopien bzw. Übersetzungen eingereicht worden

seien.

Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Eheschliessung an den Beschwerdeführer

mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und dem Beschwerdeführer folglich

eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann angesichts des Fehlens

der fraglichen Urteile nicht beurteilt werden. Aus den Akten kann somit nicht

geschlossen werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b

AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des

Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten.

6.

Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit zu weiteren

Sachverhaltsabklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser wird im

Rahmen seines Neuentscheids zu beurteilen haben, ob die ausländischen

Strafurteile im Sinn eines Widerrufsgrunds der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen. Dazu wird er zu prüfen haben, ob eine

längerfristige Freiheitsstrafe vorliegt für Delikte, die nach der

schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls als Verbrechen oder Vergehen gelten und

der Schuldspruch in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die minimalen

rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte sichergestellt waren.

Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer, insbesondere die

besagten Strafurteile beizubringen (Art. 90 AIG).

7.

7.1

Die

Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

7.2

Die

(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug

auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die

Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für

das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

5.

Mai 2023 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 29. August 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird

zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner

zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 29. August 2023 werden die Rekurskosten in Höhe

von Fr. 1'365.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.