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Entscheid

VB.2023.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00586

7. März 2024Deutsch34 min

(URT.2024.25197)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00586

Teilurteil

des Einzelrichters

vom 7. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA

D, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am

10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls,

der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs

schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von

1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt.

B. A

befindet sich seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug, womit eine bedingte

Entlassung frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich

gewesen wäre. Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden bis

heute keine bewilligt.

C. Mit

Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das (damalige) Amt für Justizvollzug

die bedingte Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni

2005) ab. In den Folgejahren bis 2015 wurde die bedingte Entlassung im Rahmen

der jährlichen Überprüfung jeweils abgewiesen. Die von A erhobene Beschwerde

betreffend die vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 13. April 2016

abgelehnte bedingte Entlassung wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

20. Januar 2017 (VB.2016.00557) ab.

D. Mit

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Juni 2017 wurde die bedingte

Entlassung von A erneut abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat

das Verwaltungsgericht mangels einer hinreichenden Beschwerdebegründung mit

Verfügung vom 2. Mai 2018 (VB.2017.00705) nicht ein und das Bundesgericht

wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2018

ab, soweit es darauf eintrat (6B_653/2018). In den Jahren 2018 bis 2021 wurde

die bedingte Entlassung wiederum verweigert. Ebenso lehnte das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom

5. Mai 2022 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug wiederum

ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

9. Mai 2023 ab (VB.2022.00615). Die von A dagegen erhobene Beschwerde in

Strafsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2023

abgewiesen (7B_243/2023).

E. Mit

Verfügung vom 9. Mai 2023 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A

aus dem Strafvollzug wiederum ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am

12.

Juni 2023 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) erheben und die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom

9.

Mai 2023 sowie die Entlassung aus der Haft und die Einholung eines

neuen psychiatrischen Gutachtens beantragen.

Mit Verfügung vom

25.

August 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs von A gegen die

Verfügung von JuWe vom 9. Mai 2023 betreffend bedingte Entlassung nach

Art. 86 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) ab

und auferlegte A die Verfahrenskosten. Sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wies sie zufolge Aussichtslosigkeit ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten

des Staates die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom

25.

August 2023 sowie die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem

derzeitigen Strafvollzug beantragen. Zudem sei im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen Verfahrens ein

unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues forensisch

psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen Vorgaben der

StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur Fairness im

Verfahren". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für die vorinstanzlichen und für dieses Verfahren.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 wurden bei der Justizdirektion

sowie beim JuWe die Akten eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom

27.

Oktober 2023 wurde A Frist angesetzt, seine Mittellosigkeit mit

aktuellen Unterlagen zu belegen; zeitgleich wurde dem JuWe und der

Oberstaatsanwaltschaft Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.

Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte A

Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 23. November 2023 trat das Verwaltungsgericht auf

ein verspätetes Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters von A nicht ein

und setzte A Frist an, um seine Mittellosigkeit mit weiteren aktuellen

Unterlagen, unter anderem mit Unterlagen zur Liegenschaft in seinem Heimatland sowie

einer unterzeichneten Vollständigkeitserklärung, zu belegen.

D. Die

Oberstaatsanwaltschaft und das JuWe schlossen je mit Beschwerdeantwort vom

27.

November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stempelverfügung vom

12.

Dezember 2023 wurde A die Frist zur Stellungnahme hierzu (erstmals)

erstreckt.

E. Mit

Stempelverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde A die Frist zur Einreichung

von Unterlagen gemäss Präsidialverfügung vom 23. November 2023 (letztmals)

erstreckt.

A liess mit Eingabe vom 9. Januar 2024 Unterlagen

einreichen und stellte die Nachreichung der Unterlagen zur Liegenschaft und der

Vollständigkeitserklärung in Aussicht. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024

liess A weitere Unterlagen einreichen.

F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 liess A um

Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme ersuchen. Mit

Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 (Prot. S. 9 ff.) wurde

das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Jedoch wurde A im Sinn einer nicht

erstreckbaren Notfrist bis 31. Januar 2024 die Frist gemäss

Präsidialverfügung vom 23. November 2023 zur Einreichung von Unterlagen

erstreckt.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 liess A eine

Stellungnahme und mit Eingabe vom 2. Februar 2024 eine unterzeichnete

Vollständigkeitserklärung betreffend der Einkommens- und Vermögenssituation

einreichen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 liess A eine bereits in Kopie

eingereichte Unterlage im Original nachreichen.

Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess A (erneut) einen

Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens stellen, wobei er

die Begleitung des Gutachtensprozesses durch seinen Rechtsbeistand als

unentgeltlicher Rechtsvertreter verlangte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 (StJVG; LS 331) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG

entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter über

Rechtsmittel bei Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG. In

Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer

übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts umfasst diese Einzelrichterzuständigkeit Streitigkeiten

betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid

über eine bedingte Entlassung (BGE 147 IV 433 E. 2.3; vgl.

hierzu auch VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 betreffend

bedingte Entlassung aus der Verwahrung). Der Entscheid über die bedingte

Entlassung aus einer – auch lebenslänglichen – Freiheitsstrafe fällt somit,

zumal dem betreffenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, in die

Einzelrichterzuständigkeit.

1.2

Gemäss

§ 29 Abs. 2 StJVG ist die Oberstaatsanwaltschaft

(Beschwerdegegnerin 2) zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn

eine Anordnung Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB

gegenüber einer verwahrten oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe

verurteilten Person betrifft. Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a

Abs. 2 StGB sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung

in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat

oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung. Diese Voraussetzungen sind

vorliegend gegeben. Weiter sieht § 29 Abs. 3 StJVG vor, dass die

Oberstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

Parteistellung hat, wenn die Anordnung der Vollzugsöffnung eine Person

betrifft, die eine Tat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat.

Art. 64 Abs. 1 StGB erfasst folgende Taten: Mord, eine vorsätzliche

Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine

Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere

mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat,

durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen

Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Auch diese

Voraussetzung ist hier gegeben, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen

Parteistellung hat. Von Bundesrechts wegen ist die Oberstaatsanwaltschaft

sodann zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt

(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG).

1.3

Der Beschwerdeführer wurde vom

Beschwerdegegner 1 zur vorliegend zu beurteilenden bedingten Entlassung am

15.

März 2023 mündlich angehört und hatte dort auch die Möglichkeit, sich

zu seinem Empfangsraum in seinem Heimatland zu äussern. Er hatte damit genügend

Gelegenheit, die Umstände im Heimatland zu erläutern. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer

zudem die ihn aus seiner Sicht erwarteten Empfangsumstände im Heimatland

ebenfalls nochmals dargelegt (vgl.

unten E. 4.10). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess der

Beschwerdeführer im Rahmen der Edition von Unterlagen zur Mittellosigkeit

entgegen bisherigen Behauptungen geltend machen, über kein Eigentum und

Vermögen im Ausland zu verfügen, was zwar eine neue Tatsache darstellt. Da er

diesbezüglich jedoch Gelegenheit hatte, sich zu äussern und dies im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen zu würdigen ist, ergibt sich daraus keine

Notwendigkeit und kein Anspruch auf eine erneute mündliche Anhörung im

Beschwerdeverfahren (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach

Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5

StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel

dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden

darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende

Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck

stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres

Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die

Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,

welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters

während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,

seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022,

E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018,

6B_306/2018, E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3).

2.3

Bei

zeitlich befristeten Freiheitsstrafen sind im Sinn einer Differenzialprognose

zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die

Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,

gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017,

E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der Gesamtprognosen für

den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung

der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen,

ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe

eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der

Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86

N. 16). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Legalprognose für

den Fall der Vollverbüssung nicht sinnvoll, sodass als Referenzzeitpunkt für

die Differenzialprognose nur ein realistischer späterer Entlassungszeitpunkt

dienen kann. Dass bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe kein

Referenzzeitpunkt der Vollverbüssung besteht, in welchem der Täter ohnehin

entlassen wird, wirkt sich auch auf die materielle Bedeutung der

Differenzialprognose aus. Es ist nicht so sehr entscheidend, ob die Gefahr für

die Allgemeinheit im Zeitpunkt der bedingten Entlassung relativ gesehen

geringer ist als bei der Entlassung in einem späteren Zeitpunkt, denn anders

als bei zeitlich befristeten Strafen wird der Täter auch im Referenzzeitpunkt

nicht unabhängig von der in jenem Zeitpunkt zu erstellenden Legalprognose

entlassen. Wird somit aktuell die bedingte Entlassung verweigert, so führt eine

allfällig ausbleibende Verminderung oder gar eine Erhöhung der Rückfallgefahr

durch den weiteren Strafvollzug nicht dazu, dass der Täter in einem späteren

Zeitpunkt trotz unverminderter oder gar vergrösserter Gefahr für die

Öffentlichkeit entlassen wird. Mithin ist die Interessenabwägung, die im

Hinblick auf die bedingte Entlassung vorzunehmen ist, nur auf den

Entscheidzeitpunkt vorzunehmen. Ist in diesem Zeitpunkt die Rückfallgefahr so

weit gesunken, wie es Art. 86 Abs. 1 StGB voraussetzt, ist der Täter

bedingt zu entlassen. Damit kommt der im Zeitpunkt des Entscheids über die

bedingte Entlassung prognostizierten Rückfallgefahr und den durch diese

bedrohten Rechtsgüter der Allgemeinheit (Schutzbedürfnis) die entscheidende

Bedeutung zu (BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.2.1,

E. 3.3; BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022 E. 2.6.3).

2.4

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu, wobei

das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur im Hinblick auf eine

qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen kann (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die

Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015,

E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund

darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger

Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt

werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, BSK

StGB, Art. 86 N. 4 und 10).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, das Vollzugsverhalten als solches stehe der bedingten

Entlassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht entgegen. Der Entscheid

über die bedingte Entlassung hänge damit davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine

günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden

könne. Das Vorleben des Beschwerdeführers, bei welchem es bereits vor den

Anlassdelikten zu Verurteilungen, Rückfälligkeiten und Missachten von

Einreisesperren gekommen sei, wirke sich grundsätzlich ungünstig auf seine

Legalprognose aus. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C vom

28.

Januar 2021 attestiere dem Beschwerdeführer nach wie vor ein hohes

Risiko für schwere Gewalt sowie ein sehr hohes Risiko für minderschwere

Gewaltdelikte und für andere Delikte. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 habe das

Verwaltungsgericht die Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen als

sachlich kohärent, stimmig und aktuell beurteilt. Es habe festgehalten, dass

auch in formeller Hinsicht der Begutachtungsprozess korrekt abgelaufen sei. Das

Verwaltungsgericht sei daher insgesamt zum Schluss gelangt, dass zurzeit keine

neue Begutachtung erforderlich sei. Daran sei festzuhalten und der

Beschwerdeführer bringe nichts Neues vor. Namentlich habe er seine Taten nach

wie vor nicht erkennbar aufgearbeitet. Ab Januar 2021 habe er an drei

sozialarbeiterischen deliktpräventiven Gesprächen teilgenommen; weitere seien

nicht erfolgt. Allein ein blosser Alterseffekt vermöge eine mangelnde

deliktpräventive Aufarbeitung hier nicht wettzumachen. Es bestehe kein

Anspruch, einzig aufgrund der Alterung nach einer bestimmten Anzahl Jahre in

Haft bedingt entlassen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seiner

künftigen Lebensverhältnisse den Eindruck entstehen lassen wolle, er unterhalte

seit Jahren guten Kontakt zu seiner Familie, habe der Gutachter noch Ende

2020/anfangs 2021 ein gänzlich anderes Bild vermittelt. Es habe sich gezeigt,

dass der Beschwerdeführer kein konkretes Entlassungssetting habe beschreiben

können und dass die Familie praktisch nichts über seine kriminelle

Vorgeschichte wisse. Deshalb blieben Zweifel an den angeblichen Entlassungsverhältnissen

bzw. erschienen sie wenig transparent, auch wenn der Beschwerdeführer im April

2022.

erstmals eine mögliche Wohnadresse in seinem Heimatland angegeben habe.

Positiv zu werten sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr

offenbar vermehrt Familienbesuche aus seinem Heimatland erhalte. Angesichts der

Ungereimtheiten bleibe es allerdings zweifelhaft, wie weit sich der Beschwerdeführer

diesen Personen gegenüber tatsächlich öffne. Zusammenfassend habe sich seit der

letzten Beurteilung der bedingten Entlassung nichts Massgebliches verändert.

Die legalprognostisch negativen Faktoren überwögen und die hohe Rückfallgefahr

sei damit nicht in Kauf zu nehmen.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz wende

Bundesrecht falsch an, verletze die BV und EMRK und stelle den Sachverhalt

unzutreffend dar. Sie habe eine Beweiswürdigung vorgenommen, welche zu den

Akten in klarem Widerspruch stehe. Insbesondere werde von ihm zu Unrecht

verlangt, sich einer Therapie zu unterziehen, und die angeblich negative

Prognose werde de facto einzig aus dem angeblich fehlenden Therapiewillen

abgeleitet. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass vor allem aufgrund der fehlenden

Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers von einer negativen Prognose

auszugehen sei, gehe am Ziel vorbei. Eine Therapie oder eine verwahrende

Massnahme seien nicht angeordnet worden. Es sei treuwidrig, ihm etwas zulasten

zu legen, was nie angeordnet worden sei. Die äussert positiven

Zukunftsaussichten in seinem Heimatland seien nicht bzw. nicht genügend

berücksichtigt worden. Bei richtiger Betrachtung müsse dies – insbesondere

aufgrund der sehr langen Haftzeit – das wesentliche Prognosekriterium

darstellen und zu einer positiven Prognose führen. Gegen eine günstige Prognose

spreche einzig sein Vorleben. Die weiteren Beurteilungsfaktoren seien

demgegenüber, wovon die Vorinstanz nicht ausgehe, positiv zu bewerten: es sei

bei ihm eine positive Persönlichkeitsentwicklung festzustellen, indem er sich

mit seinen Taten auseinandergesetzt habe und Reue und Einsicht zeige. Es könne

ihm ein korrektes Vollzugsverhalten und zufriedenstellende Arbeitsleistung

attestiert werden. Er habe sich proaktiv bei der Sozialarbeiterin gemeldet und

es lägen keine deliktrelevanten Disziplinierungen vor. Er habe die Aussicht, in

seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen und verfüge dort über Familie und

Freunde, welche ihm Rückhalt böten. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass

aufgrund seiner Verurteilungen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit höheres

Gewicht beizumessen sei. Im Gegenzug seien aber alle Umstände und sein

Wohlverhalten zu berücksichtigen. Umso höher seien auch die verstrichene und

übrig gebliebene Lebenszeit des Beschwerdeführers für die Prognose zu würdigen.

Es sei nicht so, dass er seine Taten leugne und diese nicht einzusehen

vermöchte. Aus seinen persönlichen Anhörungen gehe hervor, dass er sich

Gedanken über die Opfer und deren Hinterbliebene mache. Er habe sich deshalb

aktenkundig mit seinen Taten auseinandergesetzt. Die Vorinstanz verfüge nicht

über die fachliche Kompetenz, den geltend gemachten Alterseffekt beurteilen zu

können und das Gutachten habe keine aussagekräftigen Feststellungen über sein

fortgeschrittenes Alter gemacht. Studien zeigten auf, dass die

Gewaltbereitschaft vom Alter abhängig und ab dem hohen Alter erheblich geringer

sei. Dafür, dass entsprechende Bewährungshilfe im Heimatland nicht durchführbar

bzw. wenig erfolgversprechend seien, lege die Vorinstanz keine substanziierten

Beweise vor. In letzter Zeit sei er zudem mehrfach von Angehörigen besucht

worden und habe über seine Zukunft gesprochen. Im Weiteren wäre seit dem

15.

Jahr im Vollzug jährlich die bedingte Entlassung zu prüfen gewesen und

hätte jedes Jahr eine Fachkommission seine Gemeingefährlichkeit beurteilen

müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht gemacht habe, habe sie gesetzes-,

rechts- und EMRK-widrig gehandelt. Bereits aus diesem Grund sei ihm die

bedingte Entlassung zu gewähren. Die von der Vorinstanz angewendete Methodik,

wonach ihm überhaupt kein Raum gegeben werden solle, die bedingte Entlassung zu

erhalten, bewege sich im Bereich der "Folter". Die Berichte der

Strafanstalt E seien ungenügend gewürdigt worden. Das Gutachten von

Dr. med. C vom 28. Januar 2021 sei wegen formeller Mängel aus

dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf das Gutachten und

verkenne, dass dieses primär nur retrospektiv auf sein Vorleben eingehe und die

positiven Entwicklungen ausser Acht lasse.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024,

mit welcher dieser zu den Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerschaft

Stellung nehmen lässt, erfolgte nachdem das diesbezügliche

Fristerstreckungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024

abgewiesen worden war, und damit verspätet

(vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur

Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung

gebietet, sind verspätete

Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen

(VGr, 9. Februar 2021, VB.2020.00744, E. 1.2; Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die Eingabe vom 31. Januar 2024

enthält keine für das vorliegende Urteil relevante und von Amtes wegen zu

berücksichtigende Neuerungen, wiederholt der Beschwerdeführer damit doch im

Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde gemachten Vorbringen. Die Eingabe

ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Das Gleiche gilt für seine unaufgefordert

eingereichte Eingabe vom 4. März 2024, mit welcher er im Wesentlichen

bereits früher gestellte Anträge und bereits früher vorgetragene Rügen in neuer

Formulierung wiederholt und namentlich auch hinsichtlich der Einholung eines

neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens keine neuen Entwicklungen darlegt,

aufgrund welcher sich ein neues Gutachten aufdrängen könnte, sondern sich auf

die Wiederholung bereits beurteilter formeller Einwände gegen das Gutachten

beschränkt.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, für sie sei aus den Akten nicht

erkennbar, dass sich seit der letzten Beurteilung der bedingten Entlassung

durch die Vorinstanz und dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai

2023.

etwas Massgebliches geändert hätte, das sich günstig auf die Legalprognose

des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Letzterer vermöge solches denn auch in

seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Vollzugsberichte der Strafanstalt E

aus den Jahren 2007 bis Anfangs 2015 seien bereits angesichts ihres Alters

völlig ungeeignet, positive Veränderungen des Beschwerdeführers seit den

letzten, die bedingte Entlassung ablehnenden Entscheide der Vorinstanz und des

Verwaltungsgerichts zu belegen. Diese Berichte stammten aus der Zeit vor dem

tätlichen Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Angestellten der

Strafanstalt E am 12. August 2015, mit welchem der Beschwerdeführer

gezeigt habe, dass er aus dem Rückzug heraus und nach einer längeren Phase ohne

Disziplinierungen plötzlich wieder gewalttätig werden könne. Die einzelnen

sozialarbeiterischen Gespräche, die der Beschwerdeführer seit Januar 2021

geführt habe, vermöchten nichts am hohen bzw. sehr hohen Risiko für

Gewalthandlungen zu ändern, zumal sich bei ihm kein entscheidender

Einstellungswandel gezeigt habe. Die pauschalen Behauptungen, es habe eine

offenkundige positive Entwicklung stattgefunden, seien unbehelflich. Die

negative Prognose sei auch nicht nur aus dem fehlenden Therapiewillen des

Beschwerdeführers abgeleitet worden, vielmehr ergebe sich diese aufgrund der

weiterhin vorhandenen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und des

dadurch bedingten hohen Risikos für schwere Gewaltdelikte sowie des sehr hohen

Risikos für minderschwere Gewaltdelikte und andere Straftaten. Es sei

angesichts der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im rechtskräftigen Urteil

vom 20. Januar 2017 unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer ein weiteres

Mal vorbringen lasse, bei ihm sei vom Strafgericht keine Massnahme angeordnet

worden, weshalb es treuwidrig sei, ihm die bedingte Entlassung mit der

Begründung zu verweigern, dass er keine Therapie gemacht habe. Natürlich könne

der Beschwerdeführer zu keiner Therapie gezwungen werden, doch er müsse die Konsequenzen

daraus tragen, nämlich dass die fehlende Tataufarbeitung als prognoserelevant

erachtet und negativ gewürdigt werden dürfe. Die von ihm geäusserte Absicht, in

seinem Heimatland künftig ein straffreies Leben führen zu wollen, genüge in

Anbetracht der bestehenden Persönlichkeitsstörung, des Fehlens der

Problemeinsicht und seines Vorlebens nicht, um seinen Gesinnungswandel zu

belegen und eine positive Legalprognose zu begründen. Aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer seit rund einem Jahr vermehrt Familienbesuche aus seinem

Heimatland erhalte, könne nicht geschlossen werden, er habe sich diesen

Angehörigen anvertraut. Gleiches gelte mit Bezug auf den Umstand, dass der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit den Angehörigen in Korrespondenz über

weitere Verfahrensschritte stehe. Bezüglich des Gutachtens sei zu wiederholen,

dass keine Mängel im Zusammenhang mit dem Begutachtungsprozess und der

Erstattung ersichtlich seien und das rechtliche Gehör gewährt worden sei.

Inwiefern die Exploration des Beschwerdeführers durch den Gutachter ungenügend

sei, begründe der Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich.

Nachdem das Gutachten vom 28. Januar 2021 nichts an seiner Aussagekraft

eingebüsst habe, brauche kein neues Gutachten eingeholt zu werden.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer hat bereits mehr als

15.

Jahre Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitlichen Voraussetzungen

von Art. 86 Abs. 5 StGB erfüllt sind. Der Entscheid über eine

bedingte Entlassung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige

Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2

Wie die

Vorinstanz erwog, steht das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers der bedingten

Entlassung grundsätzlich nicht entgegen. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA D

vom 3. Januar 2023 sei der Beschwerdeführer in der Gruppe angepasst und

integriert, auch wenn er kaum Kontakt zu Mitinsassen pflege. Im Kontakt zu den

diensthabenden Betreuungspersonen zeige er sich zu grösstem Teil korrekt und

anständig. Seit 2016 sei es zu keinen verbalen oder körperlichen

Gewaltanwendungen von seiner Seite mehr gekommen. Seit der letzten Überprüfung

der bedingten Entlassung habe der Beschwerdeführer keine deliktrelevanten

Disziplinierungen erwirkt.

4.3

In seiner

Beschwerde rügt der Beschwerdeführer wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen

Verfahren VB.2022.00615 erneut die aus seiner Sicht mangelhafte

Berücksichtigung der Berichte der Strafanstalt E. Die dort zuständigen

Personen hätten ihn über die Jahre hinweg kennengelernt und etliche Gespräche

mit ihm geführt, was bezüglich der JVA D aufgrund des vergleichsweise

kurzen dortigen Aufenthalts nicht behauptet werden könne.

Dass zur Beurteilung der Legalprognose nicht auf die

Empfehlung der Strafanstalt E abzustellen ist, wurde bereits im Urteil vom

20.

Januar 2017 (VB.2016.00557, E. 4.3.3 Abs. 6) und im Urteil

vom 9. Mai 2023 (VB.2022.00615, E. 5.6) umfassend dargelegt. Es

besteht auch im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, davon abzuweichen, und der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Neues vor (vgl. hierzu auch BGr,

14.

November 2023, 7B_243/2003, E. 3.5.1). Ausserdem hält sich der

Beschwerdeführer unterdessen seit August 2015 in der JVA D auf, sodass

sich die Beurteilung des Vollzugsverhaltens durch diese auf einen relativ

langen und aktuellen Beobachtungszeitraum bezieht. Schliesslich konnte die JVA

entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen zwischenzeitlich ebenfalls die

"Entwicklung des Beschwerdeführers" verfolgen.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde wie bereits im

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VB.2022.00615 erneut vor, das Gutachten

von Dr. med. C vom

28.

Januar 2021 sei aufgrund formeller Mängel aus dem Recht zu

weisen. Mit sämtlichen formellen Rügen gegen das Gutachten hat sich das

Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 eingehend

auseinandergesetzt (VB.2022.00615). Insbesondere wurde dargelegt, weshalb keine

formellen Mängel bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Erstattung des

Gutachtens ersichtlich sind. Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen

hinsichtlich des Gutachtens ebenfalls als unbegründet (BGr, 14. November

2023, 7B_243/2023, E. 3.5.2). Zu wiederholen ist, dass dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert wurde und dass aus dem

Umstand, dass die Wahl des Gutachters und der Begutachtungsprozess nicht

gegenüber dem aktuellen Rechtsvertreter erfolgte, keine formellen Mängel

abgeleitet werden können. Die im Strafverfahren geltenden gesetzlichen

Anforderungen an ein justizkonformes Verhör finden auf Explorationsgespräche

des psychiatrischen Gutachters keine Anwendung und es besteht kein Anspruch,

dass die Explorationsgespräche protokolliert werden (BGE 144 I 253

E. 3.7). Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, das diese

Feststellungen infrage stellen würde. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

kann somit festgehalten werden, dass das Gutachten vom 28. Januar 2021 in

formeller Hinsicht nicht mit Mängeln behaftet ist. Dieses ist zudem aus

zeitlicher Sicht (formelles Alter) nach wie vor aktuell. Da – wie auch mit

nachfolgenden Erwägungen zu zeigen ist – keine veränderten Verhältnisse

eingetreten sind, welche die gutachterlichen Erhebungen infrage stellten, gilt

dies auch für die Aktualität des Gutachtens in materieller Hinsicht.

4.4.2

Im Gutachten vom 28. Januar

2021, welches die Vorinstanz in wesentlichen Teilen wiedergab – worauf an dieser Stelle ergänzend zu

verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) –, diagnostizierte Dr. med. C dem Beschwerdeführer

eine persistierende dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit

deutlichen psychopathischen Zügen und eine unterdurchschnittliche Intelligenz.

Das Rückfallrisiko für schwere Gewalt sei unverändert hoch und für minderschwere

Gewaltdelikte und andere Delikte sogar sehr hoch. Beim Beschwerdeführer bestehe

ein hohes Risiko, bei Vollzugslockerungen und namentlich einer bedingten

Entlassung, wieder in die kriminelle Szene einzutauchen, mit den bekannten

Folgen im Rahmen der Waffenaffinität und Gewaltbereitschaft.

4.4.3

Wenn der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter habe keine aussagekräftigen

Feststellungen über sein fortgeschrittenes Alter getroffen und die Vorinstanz

habe keine Kompetenz, den Alterungseffekt zu beurteilen, ist festzuhalten, dass

der blosse Alterungsprozess und das höhere Lebensalter allein, wie auch die

Vorinstanz mit Verweis auf das Gutachten ausführte, eine mangelnde

Deliktaufarbeitung nicht wettzumachen vermag. Das Gutachten vom 28. Januar

2021.

hält diesbezüglich fest, dass der Alterungsprozess statistisch mit einer

gewissen leichtgradigen Verbesserung der Legalprognose einhergehen könne; beim

Beschwerdeführer jedoch nicht auf diesen Prozess allein abgestellt werden könne,

dafür seien die Anlassdelikte zu gravierend. Vergleiche man das Verhalten des

Beschwerdeführers zwischen 1990 und zum Zeitpunkt des Gutachtens (2021), so

liessen sich kaum Veränderungen feststellen. Es sei völlig unklar, welche

Einsichten er im Rahmen des Älterwerdens erlangt habe. Der Beschwerdeführer

scheint überdies und soweit aus den Akten ersichtlich auch heute – wie im

Gutachtenszeitpunkt – grundsätzlich physisch gesund zu sein, sodass auch nicht

angenommen werden kann, er sei aufgrund seines körperlichen Zustands gar nicht

mehr in der Lage, relevante Delikte zu begehen. Ein Anspruch, nach einer

bestimmten Anzahl Jahre in Haft einzig aufgrund der Alterung und unabhängig von

der Legalprognose bedingt aus der lebenslangen Freiheitsstrafe entlassen zu

werden, besteht nicht.

4.4.4

Folglich kann nach wie vor auf das Gutachten vom 28. Januar 2021

abgestellt werden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines

neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens nach Vorgaben der StPO, BV und EMRK

abzuweisen ist.

4.5

Der

Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm gegenüber weder eine ambulante

oder eine stationäre Therapie noch eine "verwahrende Massnahme"

angeordnet worden sei. Nun werde ihm eine bedingte Entlassung verweigert, weil

er keine Therapie gemacht habe, was widersprüchlich und treuwidrig sei. Bereits

mit Urteil vom 20. Januar 2017 und mit Urteil vom 9. Mai 2023 hat das

Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Person nicht zu einer Therapie

gezwungen werden könne und beim Beschwerdeführer mangels Veränderungsbereitschaft

und entsprechender Motivation wiederholt auf die Anordnung einer Therapie

verzichtet worden sei (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 5.5.1;

20.

Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3). Zu wiederholen ist, dass

das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, aktiv an den Sozialisierungsbemühungen

und den Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB),

was das Bundesgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer mit Urteil vom

14.

November 2023 bestätigt hat. Es führte zudem aus, die Konfrontation

und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat sei ein wesentliches Element

des Veränderungsprozesses auf dem Weg zu einem deliktfreien Leben. Die

Weigerung, aktiv an den Resozialisierungsmassnahmen mitzuwirken, sei als

negatives Prognoseelement zu werten und dies könne im Ergebnis zur Verweigerung

von Vollzugslockerungen führen (7B_243/2023, E. 3.5.3 mit weiteren

Hinweisen). Mit nur wenigen sozialarbeiterischen Gesprächen seit 2021 ist noch

keine Tataufarbeitung und Entwicklung in der Rückfallprävention erbracht. Wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, wiegt das öffentliche Interesse nach

Sicherheit angesichts der bedrohten Rechtsgüter höher als das Interesse des

Beschwerdeführers, gleichwohl entlassen zu werden.

4.6

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei viel ruhiger, ausgeglichener und

kommunikativer geworden und habe diverse Gespräche mit Sozialarbeitern geführt.

Der Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 hält fest, es sei positiv zu

werten, dass sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Sozialarbeiterin

melde: Die Gespräche hätten unter anderem die Vorbereitung auf den

Gewerbewechsel sowie diverse Klärungen bezüglich administrativer

Angelegenheiten betroffen. Es sei jedoch weiterhin nicht möglich gewesen, ihn

für eine Therapie zu motivieren. Diese Gespräche betrafen nicht die

Tataufarbeitung oder die Auseinandersetzung mit den problematischen

Persönlichkeitsaspekten. Demgegenüber sind aus den Akten keine weiteren

rückfallpräventiven Gespräche, wie deren drei – eines unter Beizug einer

Dolmetscherin – seit Januar 2021 stattgefunden hatten, ersichtlich. Der

Vollzugsbericht vom 2. März 2021 hält fest, in diesen rückfallpräventiven

Gesprächen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer seine personenbezogenen

problematischen Aspekte nicht in seiner Person verorten könne und dass ihm eine

Einsicht in die diagnostizierten Störungen fehle. Es müsse davon ausgegangen

werden, dass er kaum über Strategien verfüge, um künftige Rückfälle vermeiden

zu können.

4.7

Der

Beschwerdeführer bringt erneut vor, er habe sich selbst mit seinen Taten

auseinandergesetzt, mache sich Gedanken über die Opfer und dies gehe auch aus

seiner persönlichen Anhörung deutlich hervor. In seiner persönlichen Anhörung

vor dem Beschwerdegegner am 15. März 2023 gab er an, immer wieder dasselbe

zu sagen: er sei nicht gefährlich; er habe sich in den 30 Jahren im

Gefängnis gut verhalten und könne die Zeit nicht zurückdrehen; er sei nicht so,

wie der Gutachter ihn beschrieben habe, dieser wolle ihn offenbar einfach

belasten; er möchte jetzt einfach zu seiner Familie; es sei für seine

Angehörigen zu weit, ihn zu besuchen; in der Strafanstalt E habe man seine

Entlassung befürwortet, seit er in der JVA D sei, gehe nichts mehr. Eine

objektiv erkennbare deliktpräventive Auseinandersetzung bzw. eine Einsicht in

das Problembewusstsein und damit eine positive Entwicklung lässt sich auch

daraus nicht ableiten. Demzufolge ist eine für die Legalprognose relevante

positive Entwicklung, die eine bedingte Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt

rechtfertigen würde, wie das der Beschwerdeführer geltend macht, nicht ersichtlich.

4.8

Weshalb

sich der Beizug einer Fachkommission erübrigte, wurde vom Verwaltungsgericht

bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 ausführlich dargelegt (VB.2022.00615,

E. 6.2). Das Bundesgericht bestätigte, dass die Fachkommission nur tätig

werde, wenn die zuständige Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht

eindeutig beantworten könne (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB), was

in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, da aufgrund der

gutachterlich festgestellten Rückfallgefahr keine Unsicherheit bezüglich der

Gefahr weiterer Straftaten bestanden habe (BGr, 14. November 2023,

7B_243/2023, E. 3.5.4). Dass sich hieran in der Zwischenzeit nichts

geändert hat, wird durch den Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 bestätigt,

wonach in der Gesamtbeurteilung weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für

schwere Gewaltdelikte ausgegangen werden muss und keine Fortschritte in der

risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt werden konnten.

4.9

4.9.1

Im Verlauf des bisherigen Vollzugs erwähnte der Beschwerdeführer mehrmals –

insbesondere zur Beschreibung des ihn in seinem Heimatland erwartenden

Empfangsraums –, Grundeigentum in seinem Heimatland geerbt zu haben und ein

eigenes Haus zu bekommen bzw. bauen zu lassen und dass ihm und seinen Brüdern

seit dem Tod des Vaters ein riesiges Grundstück gehöre (vgl. u. a.: Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 5.7, 8.2.1:

Nennung einer Adresse in seinem Heimatland; aus dem Nachlass des Vaters hätten

alle Kinder – auch er – je ein eigenes neues Haus im Dorf bekommen bzw. bauen

lassen).

4.9.2

Gemäss Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer

angegeben, seine Familie, insbesondere seine Brüder, würden ihn bei einer

Rückkehr in sein Heimatland unterstützen und er könne bei einem seiner Brüder

in dessen Haus wohnen.

4.9.3

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ein als Bestätigung betiteltes Dokument der

Lokalregierung seines Heimatlands datierend vom 11. Dezember 2023,

einreichte, welches gemäss beiliegender Übersetzung besagt, dass die Familie

des Beschwerdeführers erkläre, dass er in deren Haus wohnen könne und dass sie

garantiere, ihn materiell und finanziell zu unterstützen. Weiter wird

ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in besagtem Dorf kein Eigentum besitze.

Dies relativiert die finanzielle Absicherung, als diese nach der neuen

Dispositiv

Darstellung von seiner Verwandtschaft abhängt und er demnach nicht über ein

erhebliches eigenes Vermögen verfügt. Allerdings ist die Vorlage eines

Grundbuchauszugs über die fragliche Liegenschaft in seinem Heimatland derzeit

noch ausstehend, zumal dessen Einholung gemäss Ausführungen des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Monate in Anspruch nähme. Sollte sich

entgegen den neuen Behauptungen des Beschwerdeführers herausstellen, dass er

doch über wesentliche Vermögenswerte, namentlich eine Liegenschaft, in seinem

Heimatland verfügt – zumal die Gegebenheiten aus der behaupteten Erbschaft nach

dem Tod des Vaters (noch) nicht vollends geklärt scheinen –, so würde dies zwar

eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse im Empfangsraum darstellen,

könnte jedoch die ungünstige Legalprognose – vgl. unten E. 4.9.5 – nicht

ändern.

4.9.4

Es ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit August 2022

mehrfach von seiner Schwester, seinem Bruder und einem weiteren

Familienmitglied besucht worden ist und Telefon- und Videoanrufe tätigt, um den

Kontakt zu halten. Der Beschwerdeführer scheint überdies die Verlegung in eine

andere Strafanstalt zu wünschen, in welcher es für Teile der Familie, Bekannte

und Freunde näher sei, um ihn zu besuchen. Der Vollzugsbericht vom

3. Januar 2023 führt aus, selbst wenn es eine Veränderung darstelle, dass sich

der Kontakt zur Familie zu intensivieren scheine, sei es dennoch nicht

ersichtlich, ob der Beschwerdeführer in seinem familiären Kreis Bezugspersonen

habe, denen er sich vollumfänglich anvertrauen könne. Im Gutachten vom

28. Januar 2021 wies der Gutachter darauf hin, dass die

Familienangehörigen nichts über seine Delikte wüssten und davon ausgingen, dass

er unschuldig im Gefängnis sitze, zumal er sich als Opfer einer ungerechten

Justiz dargestellt und seinen kriminellen Lebensstil verschwiegen habe. Da

seine Familie praktisch nichts über ihn wisse, seien Konflikte und

Enttäuschungen vorprogrammiert. In solchen Situationen sei er in der

Vergangenheit immer wieder in die Schweiz gekommen und habe die Beziehungen zur

Familie wiederholt abgebrochen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was

diesbezüglich zu einem anderen Schluss führte, namentlich legt er nicht dar,

welchen Kenntnisstand die in seinem Heimatland lebenden Familienmitglieder, die

ihn nach seiner Darstellung im Fall einer Entlassung aufnehmen sollten, über

seine kriminelle Vergangenheit und seine psychiatrische Diagnose haben und wie

diese mit den sich daraus ergebenden Herausforderungen umgehen würden. Er führt

zwar aus, mit seiner Familie über seine Zukunft gesprochen zu haben und dass

diese mit seinem Rechtsvertreter über die nächsten Schritte in Korrespondenz

stünden. Daraus lässt sich jedoch, wie auch die Beschwerdegegnerin 2

vorbringt, nicht darauf schliessen, dass diese über die kriminelle

Vorgeschichte und die Delikte aufgeklärt wurden. Dagegen spricht auch, dass aus

dem Vollzugsbericht vom 2. März 2021 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer

im Rahmen der sozialarbeiterischen Gespräche geäussert habe, dass er nie mit

jemandem über seine wahren Probleme habe sprechen können, auch mit seinen

engsten Familienangehörigen nicht.

4.9.5

Auch wenn sich eine allfällig bestehende finanzielle Absicherung in der

Zeit nach der Entlassung sowie ein familiäres Netz im Empfangsraum unter

Umständen positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, könnten diese

Aspekte die hohe Rückfallgefahr, wie sie aus dem Gutachten und den übrigen

geschilderten Umständen hervorgeht, nicht aufheben. Es muss deshalb mit

vorliegendem Urteil nicht abgewartet werden, bis geklärt ist, ob der

Beschwerdeführer tatsächlich über kein Vermögen in seinem Heimatland verfügt.

4.10 Der

Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren eventualiter, der

Beschwerdegegner 1 sei anzuweisen, allfällige Bewährungshilfen in seinem

Heimatland abzuklären und eine Überstellung zu prüfen. Er rügt, die Vorinstanz

habe weder eine Abklärung durchgeführt noch sich mit dem Rechtsvertreter bzw.

dem Heimatland und dessen Bewährungshilfesystem auseinandergesetzt.

Die Vorinstanz hielt fest, dass die weitere Zeit im

Vollzug zumindest genutzt werden könne, dass der Beschwerdeführer eine mögliche

Entlassungssituation transparent darlegen und gestützt darauf gegebenenfalls

auch eine Überstellung ins Heimatland geprüft werden könne. Die diesbezüglichen

weiteren Abklärungen sind jedoch nicht Streitgegenstand der angefochtenen

Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2023; ein

Überstellungsverfahren wäre in der Folge beim Bundesamt für Justiz vom

Beschwerdegegner 1 als kantonale Strafvollzugsbehörde zu beantragen (vgl.

www.bj.admin.ch unter: Sicherheit – Internationale Rechtshilfe – Internationale

Rechtshilfe in Strafsachen – Überstellung verurteilter Personen – Factsheet).

2015 sah der Beschwerdegegner 1 jedoch aufgrund des Umstands, dass die

Behörden im Heimatland den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im

geschlossenen Strafvollzug unter den gegebenen Umständen nicht hätten

garantieren können, aus Sicherheitsgründen von der Einleitung eines

Überstellungsverfahrens ab. Aktuelle Abklärungen mit den Behörden im Heimatland

betreffend eine Überstellung oder betreffend Bewährungshilfen sind aus den

Akten nicht ersichtlich. Der Entscheid, ein (erneutes) Überstellungsverfahren

einzuleiten, obliegt erstinstanzlich dem Beschwerdegegner 1. Aufgrund des

Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens ist hier nicht zu prüfen, ob der

Beschwerdegegner 1 anzuweisen ist, entsprechende Schritte einzuleiten. Auf

den entsprechenden Eventualantrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.

4.11 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der bedingten Entlassung des

Beschwerdeführers abzuweisen. Auf den Eventualantrag, die Vorinstanz bzw. den

Beschwerdegegner 1 anzuweisen, Bewährungshilfen in seinem Heimatland

abzuklären und eine Überstellung ins Heimatland zu prüfen, ist nicht

einzutreten.

5.

Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da bei der

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens – namentlich im Zusammenhang mit dem Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dort

insbesondere der Frage seiner Mittellosigkeit (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG)

– als auch bezüglich der von der Vorinstanz nicht gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege noch relevante Unterlagen ausstehen, die gemäss Angabe des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers voraussichtlich erst in einigen Monaten

beigebracht werden können, ist vorab mit einem Teilurteil nur über den

Hauptpunkt, das heisst über die mit der Beschwerde beantragte bedingte

Entlassung sowie über den Eventualtrag betreffend Bewährungshilfe und

Überstellung, zu befinden.

Ergibt sich die Notwendigkeit der Edition weiterer

Unterlagen, werden diese mittels separater Verfügung eingeholt. Ausstehend ist

der vom Beschwerdeführer zur Nachreichung offerierte Grundbuchauszug über die

Liegenschaft in seinem Heimatland. Die zur Belegung der Mittellosigkeit vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, welche auch den sozialen

Empfangsraum tangieren, werden der Beschwerdegegnerschaft mit diesem Teilurteil

einstweilen zur Kenntnisnahme zugestellt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird bezüglich der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers

abgewiesen. Auf den Eventualantrag, die Vorinstanz bzw. den

Beschwerdegegner 1 anzuweisen, Bewährungshilfen in seinem Heimatland

abzuklären und eine Überstellung ins Heimatland zu prüfen, wird nicht

eingetreten.

2. Über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der

Gerichtskosten, die beantragte Parteientschädigung sowie über das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren wird mit separatem Teilurteil zu

entscheiden sein.

3. Gegen

dieses Teilurteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

4. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. …,

und an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von act. …;

b) die Justizdirektion;

c) das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).