VB.2023.00586
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00586
7. März 2024Deutsch34 min
(URT.2024.25197)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00586
Teilurteil
des Einzelrichters
vom 7. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA
D, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am
10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls,
der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs
schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von
1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt.
B. A
befindet sich seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug, womit eine bedingte
Entlassung frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich
gewesen wäre. Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden bis
heute keine bewilligt.
C. Mit
Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das (damalige) Amt für Justizvollzug
die bedingte Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni
2005) ab. In den Folgejahren bis 2015 wurde die bedingte Entlassung im Rahmen
der jährlichen Überprüfung jeweils abgewiesen. Die von A erhobene Beschwerde
betreffend die vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 13. April 2016
abgelehnte bedingte Entlassung wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
20. Januar 2017 (VB.2016.00557) ab.
D. Mit
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Juni 2017 wurde die bedingte
Entlassung von A erneut abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat
das Verwaltungsgericht mangels einer hinreichenden Beschwerdebegründung mit
Verfügung vom 2. Mai 2018 (VB.2017.00705) nicht ein und das Bundesgericht
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2018
ab, soweit es darauf eintrat (6B_653/2018). In den Jahren 2018 bis 2021 wurde
die bedingte Entlassung wiederum verweigert. Ebenso lehnte das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom
5. Mai 2022 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug wiederum
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
9. Mai 2023 ab (VB.2022.00615). Die von A dagegen erhobene Beschwerde in
Strafsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2023
abgewiesen (7B_243/2023).
E. Mit
Verfügung vom 9. Mai 2023 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A
aus dem Strafvollzug wiederum ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am
12.
Juni 2023 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) erheben und die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom
9.
Mai 2023 sowie die Entlassung aus der Haft und die Einholung eines
neuen psychiatrischen Gutachtens beantragen.
Mit Verfügung vom
25.
August 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs von A gegen die
Verfügung von JuWe vom 9. Mai 2023 betreffend bedingte Entlassung nach
Art. 86 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) ab
und auferlegte A die Verfahrenskosten. Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies sie zufolge Aussichtslosigkeit ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten
des Staates die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom
25.
August 2023 sowie die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem
derzeitigen Strafvollzug beantragen. Zudem sei im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen Verfahrens ein
unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues forensisch
psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen Vorgaben der
StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur Fairness im
Verfahren". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für die vorinstanzlichen und für dieses Verfahren.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 wurden bei der Justizdirektion
sowie beim JuWe die Akten eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom
27.
Oktober 2023 wurde A Frist angesetzt, seine Mittellosigkeit mit
aktuellen Unterlagen zu belegen; zeitgleich wurde dem JuWe und der
Oberstaatsanwaltschaft Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.
Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte A
Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 23. November 2023 trat das Verwaltungsgericht auf
ein verspätetes Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters von A nicht ein
und setzte A Frist an, um seine Mittellosigkeit mit weiteren aktuellen
Unterlagen, unter anderem mit Unterlagen zur Liegenschaft in seinem Heimatland sowie
einer unterzeichneten Vollständigkeitserklärung, zu belegen.
D. Die
Oberstaatsanwaltschaft und das JuWe schlossen je mit Beschwerdeantwort vom
27.
November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stempelverfügung vom
12.
Dezember 2023 wurde A die Frist zur Stellungnahme hierzu (erstmals)
erstreckt.
E. Mit
Stempelverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde A die Frist zur Einreichung
von Unterlagen gemäss Präsidialverfügung vom 23. November 2023 (letztmals)
erstreckt.
A liess mit Eingabe vom 9. Januar 2024 Unterlagen
einreichen und stellte die Nachreichung der Unterlagen zur Liegenschaft und der
Vollständigkeitserklärung in Aussicht. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024
liess A weitere Unterlagen einreichen.
F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 liess A um
Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme ersuchen. Mit
Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 (Prot. S. 9 ff.) wurde
das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Jedoch wurde A im Sinn einer nicht
erstreckbaren Notfrist bis 31. Januar 2024 die Frist gemäss
Präsidialverfügung vom 23. November 2023 zur Einreichung von Unterlagen
erstreckt.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 liess A eine
Stellungnahme und mit Eingabe vom 2. Februar 2024 eine unterzeichnete
Vollständigkeitserklärung betreffend der Einkommens- und Vermögenssituation
einreichen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 liess A eine bereits in Kopie
eingereichte Unterlage im Original nachreichen.
Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess A (erneut) einen
Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens stellen, wobei er
die Begleitung des Gutachtensprozesses durch seinen Rechtsbeistand als
unentgeltlicher Rechtsvertreter verlangte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 (StJVG; LS 331) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG
entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter über
Rechtsmittel bei Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG. In
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer
übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts umfasst diese Einzelrichterzuständigkeit Streitigkeiten
betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid
über eine bedingte Entlassung (BGE 147 IV 433 E. 2.3; vgl.
hierzu auch VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 betreffend
bedingte Entlassung aus der Verwahrung). Der Entscheid über die bedingte
Entlassung aus einer – auch lebenslänglichen – Freiheitsstrafe fällt somit,
zumal dem betreffenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, in die
Einzelrichterzuständigkeit.
1.2
Gemäss
§ 29 Abs. 2 StJVG ist die Oberstaatsanwaltschaft
(Beschwerdegegnerin 2) zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn
eine Anordnung Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB
gegenüber einer verwahrten oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe
verurteilten Person betrifft. Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a
Abs. 2 StGB sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung
in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat
oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben. Weiter sieht § 29 Abs. 3 StJVG vor, dass die
Oberstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
Parteistellung hat, wenn die Anordnung der Vollzugsöffnung eine Person
betrifft, die eine Tat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat.
Art. 64 Abs. 1 StGB erfasst folgende Taten: Mord, eine vorsätzliche
Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine
Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere
mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat,
durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen
Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Auch diese
Voraussetzung ist hier gegeben, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen
Parteistellung hat. Von Bundesrechts wegen ist die Oberstaatsanwaltschaft
sodann zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG).
1.3
Der Beschwerdeführer wurde vom
Beschwerdegegner 1 zur vorliegend zu beurteilenden bedingten Entlassung am
15.
März 2023 mündlich angehört und hatte dort auch die Möglichkeit, sich
zu seinem Empfangsraum in seinem Heimatland zu äussern. Er hatte damit genügend
Gelegenheit, die Umstände im Heimatland zu erläutern. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer
zudem die ihn aus seiner Sicht erwarteten Empfangsumstände im Heimatland
ebenfalls nochmals dargelegt (vgl.
unten E. 4.10). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess der
Beschwerdeführer im Rahmen der Edition von Unterlagen zur Mittellosigkeit
entgegen bisherigen Behauptungen geltend machen, über kein Eigentum und
Vermögen im Ausland zu verfügen, was zwar eine neue Tatsache darstellt. Da er
diesbezüglich jedoch Gelegenheit hatte, sich zu äussern und dies im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen zu würdigen ist, ergibt sich daraus keine
Notwendigkeit und kein Anspruch auf eine erneute mündliche Anhörung im
Beschwerdeverfahren (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach
Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5
StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel
dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden
darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende
Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck
stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres
Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die
Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,
welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters
während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,
seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022,
E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018,
6B_306/2018, E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3).
2.3
Bei
zeitlich befristeten Freiheitsstrafen sind im Sinn einer Differenzialprognose
zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017,
E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der Gesamtprognosen für
den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung
der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen,
ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe
eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der
Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86
N. 16). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Legalprognose für
den Fall der Vollverbüssung nicht sinnvoll, sodass als Referenzzeitpunkt für
die Differenzialprognose nur ein realistischer späterer Entlassungszeitpunkt
dienen kann. Dass bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe kein
Referenzzeitpunkt der Vollverbüssung besteht, in welchem der Täter ohnehin
entlassen wird, wirkt sich auch auf die materielle Bedeutung der
Differenzialprognose aus. Es ist nicht so sehr entscheidend, ob die Gefahr für
die Allgemeinheit im Zeitpunkt der bedingten Entlassung relativ gesehen
geringer ist als bei der Entlassung in einem späteren Zeitpunkt, denn anders
als bei zeitlich befristeten Strafen wird der Täter auch im Referenzzeitpunkt
nicht unabhängig von der in jenem Zeitpunkt zu erstellenden Legalprognose
entlassen. Wird somit aktuell die bedingte Entlassung verweigert, so führt eine
allfällig ausbleibende Verminderung oder gar eine Erhöhung der Rückfallgefahr
durch den weiteren Strafvollzug nicht dazu, dass der Täter in einem späteren
Zeitpunkt trotz unverminderter oder gar vergrösserter Gefahr für die
Öffentlichkeit entlassen wird. Mithin ist die Interessenabwägung, die im
Hinblick auf die bedingte Entlassung vorzunehmen ist, nur auf den
Entscheidzeitpunkt vorzunehmen. Ist in diesem Zeitpunkt die Rückfallgefahr so
weit gesunken, wie es Art. 86 Abs. 1 StGB voraussetzt, ist der Täter
bedingt zu entlassen. Damit kommt der im Zeitpunkt des Entscheids über die
bedingte Entlassung prognostizierten Rückfallgefahr und den durch diese
bedrohten Rechtsgüter der Allgemeinheit (Schutzbedürfnis) die entscheidende
Bedeutung zu (BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.2.1,
E. 3.3; BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022 E. 2.6.3).
2.4
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu, wobei
das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur im Hinblick auf eine
qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen kann (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die
Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015,
E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund
darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger
Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt
werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, BSK
StGB, Art. 86 N. 4 und 10).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, das Vollzugsverhalten als solches stehe der bedingten
Entlassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht entgegen. Der Entscheid
über die bedingte Entlassung hänge damit davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine
günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden
könne. Das Vorleben des Beschwerdeführers, bei welchem es bereits vor den
Anlassdelikten zu Verurteilungen, Rückfälligkeiten und Missachten von
Einreisesperren gekommen sei, wirke sich grundsätzlich ungünstig auf seine
Legalprognose aus. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C vom
28.
Januar 2021 attestiere dem Beschwerdeführer nach wie vor ein hohes
Risiko für schwere Gewalt sowie ein sehr hohes Risiko für minderschwere
Gewaltdelikte und für andere Delikte. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 habe das
Verwaltungsgericht die Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen als
sachlich kohärent, stimmig und aktuell beurteilt. Es habe festgehalten, dass
auch in formeller Hinsicht der Begutachtungsprozess korrekt abgelaufen sei. Das
Verwaltungsgericht sei daher insgesamt zum Schluss gelangt, dass zurzeit keine
neue Begutachtung erforderlich sei. Daran sei festzuhalten und der
Beschwerdeführer bringe nichts Neues vor. Namentlich habe er seine Taten nach
wie vor nicht erkennbar aufgearbeitet. Ab Januar 2021 habe er an drei
sozialarbeiterischen deliktpräventiven Gesprächen teilgenommen; weitere seien
nicht erfolgt. Allein ein blosser Alterseffekt vermöge eine mangelnde
deliktpräventive Aufarbeitung hier nicht wettzumachen. Es bestehe kein
Anspruch, einzig aufgrund der Alterung nach einer bestimmten Anzahl Jahre in
Haft bedingt entlassen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seiner
künftigen Lebensverhältnisse den Eindruck entstehen lassen wolle, er unterhalte
seit Jahren guten Kontakt zu seiner Familie, habe der Gutachter noch Ende
2020/anfangs 2021 ein gänzlich anderes Bild vermittelt. Es habe sich gezeigt,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes Entlassungssetting habe beschreiben
können und dass die Familie praktisch nichts über seine kriminelle
Vorgeschichte wisse. Deshalb blieben Zweifel an den angeblichen Entlassungsverhältnissen
bzw. erschienen sie wenig transparent, auch wenn der Beschwerdeführer im April
2022.
erstmals eine mögliche Wohnadresse in seinem Heimatland angegeben habe.
Positiv zu werten sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr
offenbar vermehrt Familienbesuche aus seinem Heimatland erhalte. Angesichts der
Ungereimtheiten bleibe es allerdings zweifelhaft, wie weit sich der Beschwerdeführer
diesen Personen gegenüber tatsächlich öffne. Zusammenfassend habe sich seit der
letzten Beurteilung der bedingten Entlassung nichts Massgebliches verändert.
Die legalprognostisch negativen Faktoren überwögen und die hohe Rückfallgefahr
sei damit nicht in Kauf zu nehmen.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz wende
Bundesrecht falsch an, verletze die BV und EMRK und stelle den Sachverhalt
unzutreffend dar. Sie habe eine Beweiswürdigung vorgenommen, welche zu den
Akten in klarem Widerspruch stehe. Insbesondere werde von ihm zu Unrecht
verlangt, sich einer Therapie zu unterziehen, und die angeblich negative
Prognose werde de facto einzig aus dem angeblich fehlenden Therapiewillen
abgeleitet. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass vor allem aufgrund der fehlenden
Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers von einer negativen Prognose
auszugehen sei, gehe am Ziel vorbei. Eine Therapie oder eine verwahrende
Massnahme seien nicht angeordnet worden. Es sei treuwidrig, ihm etwas zulasten
zu legen, was nie angeordnet worden sei. Die äussert positiven
Zukunftsaussichten in seinem Heimatland seien nicht bzw. nicht genügend
berücksichtigt worden. Bei richtiger Betrachtung müsse dies – insbesondere
aufgrund der sehr langen Haftzeit – das wesentliche Prognosekriterium
darstellen und zu einer positiven Prognose führen. Gegen eine günstige Prognose
spreche einzig sein Vorleben. Die weiteren Beurteilungsfaktoren seien
demgegenüber, wovon die Vorinstanz nicht ausgehe, positiv zu bewerten: es sei
bei ihm eine positive Persönlichkeitsentwicklung festzustellen, indem er sich
mit seinen Taten auseinandergesetzt habe und Reue und Einsicht zeige. Es könne
ihm ein korrektes Vollzugsverhalten und zufriedenstellende Arbeitsleistung
attestiert werden. Er habe sich proaktiv bei der Sozialarbeiterin gemeldet und
es lägen keine deliktrelevanten Disziplinierungen vor. Er habe die Aussicht, in
seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen und verfüge dort über Familie und
Freunde, welche ihm Rückhalt böten. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass
aufgrund seiner Verurteilungen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit höheres
Gewicht beizumessen sei. Im Gegenzug seien aber alle Umstände und sein
Wohlverhalten zu berücksichtigen. Umso höher seien auch die verstrichene und
übrig gebliebene Lebenszeit des Beschwerdeführers für die Prognose zu würdigen.
Es sei nicht so, dass er seine Taten leugne und diese nicht einzusehen
vermöchte. Aus seinen persönlichen Anhörungen gehe hervor, dass er sich
Gedanken über die Opfer und deren Hinterbliebene mache. Er habe sich deshalb
aktenkundig mit seinen Taten auseinandergesetzt. Die Vorinstanz verfüge nicht
über die fachliche Kompetenz, den geltend gemachten Alterseffekt beurteilen zu
können und das Gutachten habe keine aussagekräftigen Feststellungen über sein
fortgeschrittenes Alter gemacht. Studien zeigten auf, dass die
Gewaltbereitschaft vom Alter abhängig und ab dem hohen Alter erheblich geringer
sei. Dafür, dass entsprechende Bewährungshilfe im Heimatland nicht durchführbar
bzw. wenig erfolgversprechend seien, lege die Vorinstanz keine substanziierten
Beweise vor. In letzter Zeit sei er zudem mehrfach von Angehörigen besucht
worden und habe über seine Zukunft gesprochen. Im Weiteren wäre seit dem
15.
Jahr im Vollzug jährlich die bedingte Entlassung zu prüfen gewesen und
hätte jedes Jahr eine Fachkommission seine Gemeingefährlichkeit beurteilen
müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht gemacht habe, habe sie gesetzes-,
rechts- und EMRK-widrig gehandelt. Bereits aus diesem Grund sei ihm die
bedingte Entlassung zu gewähren. Die von der Vorinstanz angewendete Methodik,
wonach ihm überhaupt kein Raum gegeben werden solle, die bedingte Entlassung zu
erhalten, bewege sich im Bereich der "Folter". Die Berichte der
Strafanstalt E seien ungenügend gewürdigt worden. Das Gutachten von
Dr. med. C vom 28. Januar 2021 sei wegen formeller Mängel aus
dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf das Gutachten und
verkenne, dass dieses primär nur retrospektiv auf sein Vorleben eingehe und die
positiven Entwicklungen ausser Acht lasse.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024,
mit welcher dieser zu den Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerschaft
Stellung nehmen lässt, erfolgte nachdem das diesbezügliche
Fristerstreckungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024
abgewiesen worden war, und damit verspätet
(vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung
gebietet, sind verspätete
Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen
(VGr, 9. Februar 2021, VB.2020.00744, E. 1.2; Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die Eingabe vom 31. Januar 2024
enthält keine für das vorliegende Urteil relevante und von Amtes wegen zu
berücksichtigende Neuerungen, wiederholt der Beschwerdeführer damit doch im
Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde gemachten Vorbringen. Die Eingabe
ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Das Gleiche gilt für seine unaufgefordert
eingereichte Eingabe vom 4. März 2024, mit welcher er im Wesentlichen
bereits früher gestellte Anträge und bereits früher vorgetragene Rügen in neuer
Formulierung wiederholt und namentlich auch hinsichtlich der Einholung eines
neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens keine neuen Entwicklungen darlegt,
aufgrund welcher sich ein neues Gutachten aufdrängen könnte, sondern sich auf
die Wiederholung bereits beurteilter formeller Einwände gegen das Gutachten
beschränkt.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, für sie sei aus den Akten nicht
erkennbar, dass sich seit der letzten Beurteilung der bedingten Entlassung
durch die Vorinstanz und dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai
2023.
etwas Massgebliches geändert hätte, das sich günstig auf die Legalprognose
des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Letzterer vermöge solches denn auch in
seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Vollzugsberichte der Strafanstalt E
aus den Jahren 2007 bis Anfangs 2015 seien bereits angesichts ihres Alters
völlig ungeeignet, positive Veränderungen des Beschwerdeführers seit den
letzten, die bedingte Entlassung ablehnenden Entscheide der Vorinstanz und des
Verwaltungsgerichts zu belegen. Diese Berichte stammten aus der Zeit vor dem
tätlichen Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Angestellten der
Strafanstalt E am 12. August 2015, mit welchem der Beschwerdeführer
gezeigt habe, dass er aus dem Rückzug heraus und nach einer längeren Phase ohne
Disziplinierungen plötzlich wieder gewalttätig werden könne. Die einzelnen
sozialarbeiterischen Gespräche, die der Beschwerdeführer seit Januar 2021
geführt habe, vermöchten nichts am hohen bzw. sehr hohen Risiko für
Gewalthandlungen zu ändern, zumal sich bei ihm kein entscheidender
Einstellungswandel gezeigt habe. Die pauschalen Behauptungen, es habe eine
offenkundige positive Entwicklung stattgefunden, seien unbehelflich. Die
negative Prognose sei auch nicht nur aus dem fehlenden Therapiewillen des
Beschwerdeführers abgeleitet worden, vielmehr ergebe sich diese aufgrund der
weiterhin vorhandenen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und des
dadurch bedingten hohen Risikos für schwere Gewaltdelikte sowie des sehr hohen
Risikos für minderschwere Gewaltdelikte und andere Straftaten. Es sei
angesichts der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im rechtskräftigen Urteil
vom 20. Januar 2017 unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer ein weiteres
Mal vorbringen lasse, bei ihm sei vom Strafgericht keine Massnahme angeordnet
worden, weshalb es treuwidrig sei, ihm die bedingte Entlassung mit der
Begründung zu verweigern, dass er keine Therapie gemacht habe. Natürlich könne
der Beschwerdeführer zu keiner Therapie gezwungen werden, doch er müsse die Konsequenzen
daraus tragen, nämlich dass die fehlende Tataufarbeitung als prognoserelevant
erachtet und negativ gewürdigt werden dürfe. Die von ihm geäusserte Absicht, in
seinem Heimatland künftig ein straffreies Leben führen zu wollen, genüge in
Anbetracht der bestehenden Persönlichkeitsstörung, des Fehlens der
Problemeinsicht und seines Vorlebens nicht, um seinen Gesinnungswandel zu
belegen und eine positive Legalprognose zu begründen. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit rund einem Jahr vermehrt Familienbesuche aus seinem
Heimatland erhalte, könne nicht geschlossen werden, er habe sich diesen
Angehörigen anvertraut. Gleiches gelte mit Bezug auf den Umstand, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit den Angehörigen in Korrespondenz über
weitere Verfahrensschritte stehe. Bezüglich des Gutachtens sei zu wiederholen,
dass keine Mängel im Zusammenhang mit dem Begutachtungsprozess und der
Erstattung ersichtlich seien und das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
Inwiefern die Exploration des Beschwerdeführers durch den Gutachter ungenügend
sei, begründe der Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich.
Nachdem das Gutachten vom 28. Januar 2021 nichts an seiner Aussagekraft
eingebüsst habe, brauche kein neues Gutachten eingeholt zu werden.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer hat bereits mehr als
15.
Jahre Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitlichen Voraussetzungen
von Art. 86 Abs. 5 StGB erfüllt sind. Der Entscheid über eine
bedingte Entlassung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige
Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
4.2
Wie die
Vorinstanz erwog, steht das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers der bedingten
Entlassung grundsätzlich nicht entgegen. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA D
vom 3. Januar 2023 sei der Beschwerdeführer in der Gruppe angepasst und
integriert, auch wenn er kaum Kontakt zu Mitinsassen pflege. Im Kontakt zu den
diensthabenden Betreuungspersonen zeige er sich zu grösstem Teil korrekt und
anständig. Seit 2016 sei es zu keinen verbalen oder körperlichen
Gewaltanwendungen von seiner Seite mehr gekommen. Seit der letzten Überprüfung
der bedingten Entlassung habe der Beschwerdeführer keine deliktrelevanten
Disziplinierungen erwirkt.
4.3
In seiner
Beschwerde rügt der Beschwerdeführer wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren VB.2022.00615 erneut die aus seiner Sicht mangelhafte
Berücksichtigung der Berichte der Strafanstalt E. Die dort zuständigen
Personen hätten ihn über die Jahre hinweg kennengelernt und etliche Gespräche
mit ihm geführt, was bezüglich der JVA D aufgrund des vergleichsweise
kurzen dortigen Aufenthalts nicht behauptet werden könne.
Dass zur Beurteilung der Legalprognose nicht auf die
Empfehlung der Strafanstalt E abzustellen ist, wurde bereits im Urteil vom
20.
Januar 2017 (VB.2016.00557, E. 4.3.3 Abs. 6) und im Urteil
vom 9. Mai 2023 (VB.2022.00615, E. 5.6) umfassend dargelegt. Es
besteht auch im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, davon abzuweichen, und der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Neues vor (vgl. hierzu auch BGr,
14.
November 2023, 7B_243/2003, E. 3.5.1). Ausserdem hält sich der
Beschwerdeführer unterdessen seit August 2015 in der JVA D auf, sodass
sich die Beurteilung des Vollzugsverhaltens durch diese auf einen relativ
langen und aktuellen Beobachtungszeitraum bezieht. Schliesslich konnte die JVA
entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen zwischenzeitlich ebenfalls die
"Entwicklung des Beschwerdeführers" verfolgen.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde wie bereits im
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VB.2022.00615 erneut vor, das Gutachten
von Dr. med. C vom
28.
Januar 2021 sei aufgrund formeller Mängel aus dem Recht zu
weisen. Mit sämtlichen formellen Rügen gegen das Gutachten hat sich das
Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 eingehend
auseinandergesetzt (VB.2022.00615). Insbesondere wurde dargelegt, weshalb keine
formellen Mängel bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Erstattung des
Gutachtens ersichtlich sind. Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen
hinsichtlich des Gutachtens ebenfalls als unbegründet (BGr, 14. November
2023, 7B_243/2023, E. 3.5.2). Zu wiederholen ist, dass dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert wurde und dass aus dem
Umstand, dass die Wahl des Gutachters und der Begutachtungsprozess nicht
gegenüber dem aktuellen Rechtsvertreter erfolgte, keine formellen Mängel
abgeleitet werden können. Die im Strafverfahren geltenden gesetzlichen
Anforderungen an ein justizkonformes Verhör finden auf Explorationsgespräche
des psychiatrischen Gutachters keine Anwendung und es besteht kein Anspruch,
dass die Explorationsgespräche protokolliert werden (BGE 144 I 253
E. 3.7). Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, das diese
Feststellungen infrage stellen würde. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
kann somit festgehalten werden, dass das Gutachten vom 28. Januar 2021 in
formeller Hinsicht nicht mit Mängeln behaftet ist. Dieses ist zudem aus
zeitlicher Sicht (formelles Alter) nach wie vor aktuell. Da – wie auch mit
nachfolgenden Erwägungen zu zeigen ist – keine veränderten Verhältnisse
eingetreten sind, welche die gutachterlichen Erhebungen infrage stellten, gilt
dies auch für die Aktualität des Gutachtens in materieller Hinsicht.
4.4.2
Im Gutachten vom 28. Januar
2021, welches die Vorinstanz in wesentlichen Teilen wiedergab – worauf an dieser Stelle ergänzend zu
verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) –, diagnostizierte Dr. med. C dem Beschwerdeführer
eine persistierende dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit
deutlichen psychopathischen Zügen und eine unterdurchschnittliche Intelligenz.
Das Rückfallrisiko für schwere Gewalt sei unverändert hoch und für minderschwere
Gewaltdelikte und andere Delikte sogar sehr hoch. Beim Beschwerdeführer bestehe
ein hohes Risiko, bei Vollzugslockerungen und namentlich einer bedingten
Entlassung, wieder in die kriminelle Szene einzutauchen, mit den bekannten
Folgen im Rahmen der Waffenaffinität und Gewaltbereitschaft.
4.4.3
Wenn der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter habe keine aussagekräftigen
Feststellungen über sein fortgeschrittenes Alter getroffen und die Vorinstanz
habe keine Kompetenz, den Alterungseffekt zu beurteilen, ist festzuhalten, dass
der blosse Alterungsprozess und das höhere Lebensalter allein, wie auch die
Vorinstanz mit Verweis auf das Gutachten ausführte, eine mangelnde
Deliktaufarbeitung nicht wettzumachen vermag. Das Gutachten vom 28. Januar
2021.
hält diesbezüglich fest, dass der Alterungsprozess statistisch mit einer
gewissen leichtgradigen Verbesserung der Legalprognose einhergehen könne; beim
Beschwerdeführer jedoch nicht auf diesen Prozess allein abgestellt werden könne,
dafür seien die Anlassdelikte zu gravierend. Vergleiche man das Verhalten des
Beschwerdeführers zwischen 1990 und zum Zeitpunkt des Gutachtens (2021), so
liessen sich kaum Veränderungen feststellen. Es sei völlig unklar, welche
Einsichten er im Rahmen des Älterwerdens erlangt habe. Der Beschwerdeführer
scheint überdies und soweit aus den Akten ersichtlich auch heute – wie im
Gutachtenszeitpunkt – grundsätzlich physisch gesund zu sein, sodass auch nicht
angenommen werden kann, er sei aufgrund seines körperlichen Zustands gar nicht
mehr in der Lage, relevante Delikte zu begehen. Ein Anspruch, nach einer
bestimmten Anzahl Jahre in Haft einzig aufgrund der Alterung und unabhängig von
der Legalprognose bedingt aus der lebenslangen Freiheitsstrafe entlassen zu
werden, besteht nicht.
4.4.4
Folglich kann nach wie vor auf das Gutachten vom 28. Januar 2021
abgestellt werden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines
neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens nach Vorgaben der StPO, BV und EMRK
abzuweisen ist.
4.5
Der
Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm gegenüber weder eine ambulante
oder eine stationäre Therapie noch eine "verwahrende Massnahme"
angeordnet worden sei. Nun werde ihm eine bedingte Entlassung verweigert, weil
er keine Therapie gemacht habe, was widersprüchlich und treuwidrig sei. Bereits
mit Urteil vom 20. Januar 2017 und mit Urteil vom 9. Mai 2023 hat das
Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Person nicht zu einer Therapie
gezwungen werden könne und beim Beschwerdeführer mangels Veränderungsbereitschaft
und entsprechender Motivation wiederholt auf die Anordnung einer Therapie
verzichtet worden sei (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 5.5.1;
20.
Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3). Zu wiederholen ist, dass
das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, aktiv an den Sozialisierungsbemühungen
und den Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB),
was das Bundesgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer mit Urteil vom
14.
November 2023 bestätigt hat. Es führte zudem aus, die Konfrontation
und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat sei ein wesentliches Element
des Veränderungsprozesses auf dem Weg zu einem deliktfreien Leben. Die
Weigerung, aktiv an den Resozialisierungsmassnahmen mitzuwirken, sei als
negatives Prognoseelement zu werten und dies könne im Ergebnis zur Verweigerung
von Vollzugslockerungen führen (7B_243/2023, E. 3.5.3 mit weiteren
Hinweisen). Mit nur wenigen sozialarbeiterischen Gesprächen seit 2021 ist noch
keine Tataufarbeitung und Entwicklung in der Rückfallprävention erbracht. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, wiegt das öffentliche Interesse nach
Sicherheit angesichts der bedrohten Rechtsgüter höher als das Interesse des
Beschwerdeführers, gleichwohl entlassen zu werden.
4.6
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei viel ruhiger, ausgeglichener und
kommunikativer geworden und habe diverse Gespräche mit Sozialarbeitern geführt.
Der Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 hält fest, es sei positiv zu
werten, dass sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Sozialarbeiterin
melde: Die Gespräche hätten unter anderem die Vorbereitung auf den
Gewerbewechsel sowie diverse Klärungen bezüglich administrativer
Angelegenheiten betroffen. Es sei jedoch weiterhin nicht möglich gewesen, ihn
für eine Therapie zu motivieren. Diese Gespräche betrafen nicht die
Tataufarbeitung oder die Auseinandersetzung mit den problematischen
Persönlichkeitsaspekten. Demgegenüber sind aus den Akten keine weiteren
rückfallpräventiven Gespräche, wie deren drei – eines unter Beizug einer
Dolmetscherin – seit Januar 2021 stattgefunden hatten, ersichtlich. Der
Vollzugsbericht vom 2. März 2021 hält fest, in diesen rückfallpräventiven
Gesprächen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer seine personenbezogenen
problematischen Aspekte nicht in seiner Person verorten könne und dass ihm eine
Einsicht in die diagnostizierten Störungen fehle. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass er kaum über Strategien verfüge, um künftige Rückfälle vermeiden
zu können.
4.7
Der
Beschwerdeführer bringt erneut vor, er habe sich selbst mit seinen Taten
auseinandergesetzt, mache sich Gedanken über die Opfer und dies gehe auch aus
seiner persönlichen Anhörung deutlich hervor. In seiner persönlichen Anhörung
vor dem Beschwerdegegner am 15. März 2023 gab er an, immer wieder dasselbe
zu sagen: er sei nicht gefährlich; er habe sich in den 30 Jahren im
Gefängnis gut verhalten und könne die Zeit nicht zurückdrehen; er sei nicht so,
wie der Gutachter ihn beschrieben habe, dieser wolle ihn offenbar einfach
belasten; er möchte jetzt einfach zu seiner Familie; es sei für seine
Angehörigen zu weit, ihn zu besuchen; in der Strafanstalt E habe man seine
Entlassung befürwortet, seit er in der JVA D sei, gehe nichts mehr. Eine
objektiv erkennbare deliktpräventive Auseinandersetzung bzw. eine Einsicht in
das Problembewusstsein und damit eine positive Entwicklung lässt sich auch
daraus nicht ableiten. Demzufolge ist eine für die Legalprognose relevante
positive Entwicklung, die eine bedingte Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt
rechtfertigen würde, wie das der Beschwerdeführer geltend macht, nicht ersichtlich.
4.8
Weshalb
sich der Beizug einer Fachkommission erübrigte, wurde vom Verwaltungsgericht
bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 ausführlich dargelegt (VB.2022.00615,
E. 6.2). Das Bundesgericht bestätigte, dass die Fachkommission nur tätig
werde, wenn die zuständige Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht
eindeutig beantworten könne (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB), was
in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, da aufgrund der
gutachterlich festgestellten Rückfallgefahr keine Unsicherheit bezüglich der
Gefahr weiterer Straftaten bestanden habe (BGr, 14. November 2023,
7B_243/2023, E. 3.5.4). Dass sich hieran in der Zwischenzeit nichts
geändert hat, wird durch den Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 bestätigt,
wonach in der Gesamtbeurteilung weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für
schwere Gewaltdelikte ausgegangen werden muss und keine Fortschritte in der
risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt werden konnten.
4.9
4.9.1
Im Verlauf des bisherigen Vollzugs erwähnte der Beschwerdeführer mehrmals –
insbesondere zur Beschreibung des ihn in seinem Heimatland erwartenden
Empfangsraums –, Grundeigentum in seinem Heimatland geerbt zu haben und ein
eigenes Haus zu bekommen bzw. bauen zu lassen und dass ihm und seinen Brüdern
seit dem Tod des Vaters ein riesiges Grundstück gehöre (vgl. u. a.: Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 5.7, 8.2.1:
Nennung einer Adresse in seinem Heimatland; aus dem Nachlass des Vaters hätten
alle Kinder – auch er – je ein eigenes neues Haus im Dorf bekommen bzw. bauen
lassen).
4.9.2
Gemäss Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer
angegeben, seine Familie, insbesondere seine Brüder, würden ihn bei einer
Rückkehr in sein Heimatland unterstützen und er könne bei einem seiner Brüder
in dessen Haus wohnen.
4.9.3
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ein als Bestätigung betiteltes Dokument der
Lokalregierung seines Heimatlands datierend vom 11. Dezember 2023,
einreichte, welches gemäss beiliegender Übersetzung besagt, dass die Familie
des Beschwerdeführers erkläre, dass er in deren Haus wohnen könne und dass sie
garantiere, ihn materiell und finanziell zu unterstützen. Weiter wird
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in besagtem Dorf kein Eigentum besitze.
Dies relativiert die finanzielle Absicherung, als diese nach der neuen
Dispositiv
Darstellung von seiner Verwandtschaft abhängt und er demnach nicht über ein
erhebliches eigenes Vermögen verfügt. Allerdings ist die Vorlage eines
Grundbuchauszugs über die fragliche Liegenschaft in seinem Heimatland derzeit
noch ausstehend, zumal dessen Einholung gemäss Ausführungen des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Monate in Anspruch nähme. Sollte sich
entgegen den neuen Behauptungen des Beschwerdeführers herausstellen, dass er
doch über wesentliche Vermögenswerte, namentlich eine Liegenschaft, in seinem
Heimatland verfügt – zumal die Gegebenheiten aus der behaupteten Erbschaft nach
dem Tod des Vaters (noch) nicht vollends geklärt scheinen –, so würde dies zwar
eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse im Empfangsraum darstellen,
könnte jedoch die ungünstige Legalprognose – vgl. unten E. 4.9.5 – nicht
ändern.
4.9.4
Es ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit August 2022
mehrfach von seiner Schwester, seinem Bruder und einem weiteren
Familienmitglied besucht worden ist und Telefon- und Videoanrufe tätigt, um den
Kontakt zu halten. Der Beschwerdeführer scheint überdies die Verlegung in eine
andere Strafanstalt zu wünschen, in welcher es für Teile der Familie, Bekannte
und Freunde näher sei, um ihn zu besuchen. Der Vollzugsbericht vom
3. Januar 2023 führt aus, selbst wenn es eine Veränderung darstelle, dass sich
der Kontakt zur Familie zu intensivieren scheine, sei es dennoch nicht
ersichtlich, ob der Beschwerdeführer in seinem familiären Kreis Bezugspersonen
habe, denen er sich vollumfänglich anvertrauen könne. Im Gutachten vom
28. Januar 2021 wies der Gutachter darauf hin, dass die
Familienangehörigen nichts über seine Delikte wüssten und davon ausgingen, dass
er unschuldig im Gefängnis sitze, zumal er sich als Opfer einer ungerechten
Justiz dargestellt und seinen kriminellen Lebensstil verschwiegen habe. Da
seine Familie praktisch nichts über ihn wisse, seien Konflikte und
Enttäuschungen vorprogrammiert. In solchen Situationen sei er in der
Vergangenheit immer wieder in die Schweiz gekommen und habe die Beziehungen zur
Familie wiederholt abgebrochen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
diesbezüglich zu einem anderen Schluss führte, namentlich legt er nicht dar,
welchen Kenntnisstand die in seinem Heimatland lebenden Familienmitglieder, die
ihn nach seiner Darstellung im Fall einer Entlassung aufnehmen sollten, über
seine kriminelle Vergangenheit und seine psychiatrische Diagnose haben und wie
diese mit den sich daraus ergebenden Herausforderungen umgehen würden. Er führt
zwar aus, mit seiner Familie über seine Zukunft gesprochen zu haben und dass
diese mit seinem Rechtsvertreter über die nächsten Schritte in Korrespondenz
stünden. Daraus lässt sich jedoch, wie auch die Beschwerdegegnerin 2
vorbringt, nicht darauf schliessen, dass diese über die kriminelle
Vorgeschichte und die Delikte aufgeklärt wurden. Dagegen spricht auch, dass aus
dem Vollzugsbericht vom 2. März 2021 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen der sozialarbeiterischen Gespräche geäussert habe, dass er nie mit
jemandem über seine wahren Probleme habe sprechen können, auch mit seinen
engsten Familienangehörigen nicht.
4.9.5
Auch wenn sich eine allfällig bestehende finanzielle Absicherung in der
Zeit nach der Entlassung sowie ein familiäres Netz im Empfangsraum unter
Umständen positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, könnten diese
Aspekte die hohe Rückfallgefahr, wie sie aus dem Gutachten und den übrigen
geschilderten Umständen hervorgeht, nicht aufheben. Es muss deshalb mit
vorliegendem Urteil nicht abgewartet werden, bis geklärt ist, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich über kein Vermögen in seinem Heimatland verfügt.
4.10 Der
Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren eventualiter, der
Beschwerdegegner 1 sei anzuweisen, allfällige Bewährungshilfen in seinem
Heimatland abzuklären und eine Überstellung zu prüfen. Er rügt, die Vorinstanz
habe weder eine Abklärung durchgeführt noch sich mit dem Rechtsvertreter bzw.
dem Heimatland und dessen Bewährungshilfesystem auseinandergesetzt.
Die Vorinstanz hielt fest, dass die weitere Zeit im
Vollzug zumindest genutzt werden könne, dass der Beschwerdeführer eine mögliche
Entlassungssituation transparent darlegen und gestützt darauf gegebenenfalls
auch eine Überstellung ins Heimatland geprüft werden könne. Die diesbezüglichen
weiteren Abklärungen sind jedoch nicht Streitgegenstand der angefochtenen
Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2023; ein
Überstellungsverfahren wäre in der Folge beim Bundesamt für Justiz vom
Beschwerdegegner 1 als kantonale Strafvollzugsbehörde zu beantragen (vgl.
www.bj.admin.ch unter: Sicherheit – Internationale Rechtshilfe – Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen – Überstellung verurteilter Personen – Factsheet).
2015 sah der Beschwerdegegner 1 jedoch aufgrund des Umstands, dass die
Behörden im Heimatland den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im
geschlossenen Strafvollzug unter den gegebenen Umständen nicht hätten
garantieren können, aus Sicherheitsgründen von der Einleitung eines
Überstellungsverfahrens ab. Aktuelle Abklärungen mit den Behörden im Heimatland
betreffend eine Überstellung oder betreffend Bewährungshilfen sind aus den
Akten nicht ersichtlich. Der Entscheid, ein (erneutes) Überstellungsverfahren
einzuleiten, obliegt erstinstanzlich dem Beschwerdegegner 1. Aufgrund des
Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens ist hier nicht zu prüfen, ob der
Beschwerdegegner 1 anzuweisen ist, entsprechende Schritte einzuleiten. Auf
den entsprechenden Eventualantrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
4.11 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers abzuweisen. Auf den Eventualantrag, die Vorinstanz bzw. den
Beschwerdegegner 1 anzuweisen, Bewährungshilfen in seinem Heimatland
abzuklären und eine Überstellung ins Heimatland zu prüfen, ist nicht
einzutreten.
5.
Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da bei der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens – namentlich im Zusammenhang mit dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dort
insbesondere der Frage seiner Mittellosigkeit (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG)
– als auch bezüglich der von der Vorinstanz nicht gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege noch relevante Unterlagen ausstehen, die gemäss Angabe des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers voraussichtlich erst in einigen Monaten
beigebracht werden können, ist vorab mit einem Teilurteil nur über den
Hauptpunkt, das heisst über die mit der Beschwerde beantragte bedingte
Entlassung sowie über den Eventualtrag betreffend Bewährungshilfe und
Überstellung, zu befinden.
Ergibt sich die Notwendigkeit der Edition weiterer
Unterlagen, werden diese mittels separater Verfügung eingeholt. Ausstehend ist
der vom Beschwerdeführer zur Nachreichung offerierte Grundbuchauszug über die
Liegenschaft in seinem Heimatland. Die zur Belegung der Mittellosigkeit vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, welche auch den sozialen
Empfangsraum tangieren, werden der Beschwerdegegnerschaft mit diesem Teilurteil
einstweilen zur Kenntnisnahme zugestellt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird bezüglich der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers
abgewiesen. Auf den Eventualantrag, die Vorinstanz bzw. den
Beschwerdegegner 1 anzuweisen, Bewährungshilfen in seinem Heimatland
abzuklären und eine Überstellung ins Heimatland zu prüfen, wird nicht
eingetreten.
2. Über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der
Gerichtskosten, die beantragte Parteientschädigung sowie über das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren wird mit separatem Teilurteil zu
entscheiden sein.
3. Gegen
dieses Teilurteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
4. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. …,
und an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von act. …;
b) die Justizdirektion;
c) das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).