VB.2023.00587
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00587
29. Mai 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25375)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00587
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
6. September 2022 unter anderem des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen
Urkundenfälschung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit
zwölf Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden)
sowie Fr. 200.- Busse bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung
einer dreijährigen Probezeit im Umfang von sechs Monaten aufgeschoben; im
Übrigen (sechs Monate abzüglich eines Tags erstandener Haft) wurde die
Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen. Für den Fall des schuldhaften
Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen
angeordnet.
Mit Verfügung vom 24. April 2023 wies das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) ein Gesuch von A vom
27. Dezember 2022 um Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe mittels
elektronischer Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring) ab
(Dispositivziffer I) und lud ihn per 31. Juli 2023 in den
Normalvollzug vor (Dispositivziffern II und III). Die Verfügung wurde
mit eingeschriebener Sendung an A versandt; gemäss einem Vermerk der
Schweizerischen Post indes von diesem nicht abgeholt. Ein zweiter
Zustellversuch per A-Post blieb infolge Wegzugs von A ebenfalls erfolglos.
Am 10. Mai 2023 reichte A dem JuWe verschiedene
Unterlagen betreffend sein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring
ein. Das JuWe nahm diese Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom
24. April 2023 entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 7. Juni
2023 nicht ein.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 7. Juli 2023 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, in Aufhebung der
Verfügung vom 7. Juni 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei sein Gesuch
um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen. Die
Sicherheitsdirektion trat mit Verfügung vom 10. Juli 2023 nicht auf den
Rekurs ein und überwies die Sache an die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion). Die Justizdirektion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 30. August 2023 ab (Dispositivziffer I),
auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 470.-
(Dispositivziffer II) und verweigerte ihm die Zusprechung einer
Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Dagegen führte A am 2. Oktober 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und verlangte, in Aufhebung der Verfügungen vom 7. Juni
und 30. August 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei sein Gesuch um
Strafverbüssung mittels elektronischer Überwachung gutzuheissen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.
Die Justizdirektion schloss am 17. Oktober 2023 auf Abweisung der
Beschwerde. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober die
Abweisung des Rechtsmittels. A reichte dem Verwaltungsgericht am 6. und
23.
Oktober 2023 sowie am 2. November 2023 und am 27. Dezember
2023.
weitere Unterlagen ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend den
Strafvollzug zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem
Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331)
werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,
weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. Bei der Frage des
Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich um eine Materie, welche
auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der
einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung der
Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring vom
27.
Dezember 2022 mit Verfügung vom 24. April 2023 ab. Er begründete
dies damit, dass verschiedene Voraussetzungen für die gewünschte besondere
Vollzugsform nicht erfüllt seien. So habe der Beschwerdeführer nicht
nachgewiesen, dass er einer Arbeit im Umfang von mindestens 20 Stunden pro
Woche nachgehe. Er könne auch keine dauerhafte Unterkunft oder eine Privathaftpflichtversicherung
vorweisen. Die Verfügung vom 24. April 2023 wurde gleichentags versandt,
indes vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb sie am 4. Mai 2023 an
den Beschwerdegegner retourniert wurde. Am 10. Mai 2023 reichte der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Gesuch vom 27. Dezember 2022
ein. Der Beschwerdegegner teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 12. Mai
2023.
mit, dass sein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring
abgewiesen worden sei und er die entsprechende Verfügung (vom 24. April
2023) nicht abgeholt habe. Die Verfügung gelte mit Ablauf der Abholfrist als
zugestellt. Mit der Zustellung der Verfügung beginne die 30-tägige Rekursfrist
zu laufen. Ein allfälliger Rekurs sei an die Justizdirektion zu richten. Die
nachträglich bzw. am 10. Mai 2023 eingereichten Unterlagen würden als
Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 24. April 2023
entgegengenommen.
2.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Beschwerdegegner seine Verfügung vom
24.
April 2023 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen und
zudem den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2023 auf die laufende
Rekursfrist sowie die Rekursmöglichkeit hingewiesen. Der Beschwerdeführer
rekurrierte in der Folge nicht gegen die Verfügung vom 24. April 2024,
weshalb diese mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023
hat der Beschwerdegegner sodann wie mit Schreiben vom 12. Mai 2023
angekündigt, als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2024
behandelt. Zu prüfen ist, ob er darauf zu Recht nicht eingetreten ist.
3.
3.1
Mit dem
Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde
ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben.
Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach kein eigentliches Rechtsmittel,
sondern ein blosser Rechtsbehelf. Eine
erstinstanzliche kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch
befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung bzw. einen
Einspracheentscheid, der nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung
war, zurückkommen, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen
Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn
einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende
Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177, E. 2.1, 127 I 133
E. 6 [je mit Hinweisen]; Martin Bertschi in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV kann sich zudem ein
Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer
anderen in die Zukunft wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt,
dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem
Entscheid wesentlich geändert haben (sogenannte Anpassung). Diese
Voraussetzungen sind grundsätzlich auch bei negativen, in die Zukunft wirkenden
Verfügungen zu prüfen (sog. Quasi-Anpassung, vgl. VGr, 7. Januar 2021,
VB.2020.00008, E. 2.2; 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f. und N. 20).
Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in
Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich
nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder
infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Zudem begründen nicht alle echten Noven
einen Anpassungsanspruch: Nur wesentliche Sach- oder Rechtsänderungen, die
geeignet erscheinen, das Verfügungsdispositiv abzuändern, erlauben eine Wiederaufnahme
rechtskräftig erledigter Verfahren (Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich 2021,
Rz. 256 ff. mit Hinweisen). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Eintreten auf ein Anpassungsgesuch besteht nicht schon wegen einer Veränderung
der Umstände, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis
realistischerweise in Betracht kommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 17). Ein Wiedererwägungsgesuch muss mithin im Einzelnen
aufzeigen und substanziiert darlegen, inwiefern sich die massgeblichen Umstände
seit Erlass der Verfügung entscheidend geändert haben; pauschale oder haltlose
Erklärungen genügen nicht (Tanner, Rz. 349). Dabei führt die Veränderung
eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid
mitberücksichtigt wurde, noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des
Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor
erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt
die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im
konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum
Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden – es
sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen verneint (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 21).
3.2
Der
Beschwerdeführer reichte dem Beschwerdegegner am 10. Mai 2023 folgende
Unterlagen ein: einen unbefristeten Mietvertrag vom 26. April 2023 für
eine 4,5-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse 01 in C mit Vertragsbeginn ab
1.
Mai 2023, einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich
betreffend das Einzelunternehmen "D" vom 8. Februar 2023 sowie
die Offerte einer Versicherungsgesellschaft für den Abschluss einer
Privathaftpflichtversicherung vom 10. Mai 2023.
3.3
Der
Beschwerdegegner erwog in der Ausgangsverfügung vom 7. Juni 2023,
angesichts der nachträglich beigebrachten Unterlagen könne zwar betreffend die
dauerhafte Unterkunft und den Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung von
hinreichend belegten veränderten Umständen ausgegangen werden. Erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf die Arbeitssituation habe der
Beschwerdeführer hingegen keine vorgebracht. Vielmehr habe er einzig einen
Handelsregisterauszug seiner Einzelunternehmung eingereicht. Die bereits bei
der Behandlung seines Gesuchs um Strafverbüssung im Electronic Monitoring
angeforderten weiteren Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Ausübung der
geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit habe er jedoch immer noch
nicht erhältlich gemacht. Mit Bezug auf die Arbeitssituation seien somit weder
neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen noch veränderte Umstände
ersichtlich. Ein anderes Ergebnis als die erneute Abweisung des Gesuchs um
Strafverbüssung im Electronic Monitoring komme daher nicht in Betracht, weshalb
auf das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April
2023.
nicht einzutreten sei.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gegen den
Nichteintretensentscheid im Wesentlichen sinngemäss geltend, er habe gegenüber
dem Beschwerdegegner deklariert, dass er in Vollzeit erwerbstätig sei, und
nicht gewusst, welchen Nachweis hierfür er als Selbständigerwerbender hätte
vorweisen sollen. Dabei lässt er ausser Acht, dass bereits das ihm vom
Beschwerdegegner überlassene Gesuchsformular zur Einreichung bestimmter Belege
einer allfälligen selbständigen Erwerbstätigkeit aufforderte und der
Beschwerdegegner ihn mit Schreiben vom 9. und 17. Januar 2023 erneut
zur Einreichung von Unterlagen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit –
"(Anmeldungsbestätigung AHV, Handelsregisterauszug und Wochenplan
über die anfallenden Tätigkeiten etc.)" – anhielt. Schon deshalb musste
ihm denn auch klar sein, dass die blosse Deklaration einer Arbeitstätigkeit
nicht genügte. Der Beschwerdeführer brachte indes als Beleg für die geltend
gemachte selbständige Vollzeiterwerbstätigkeit bloss einen Handelsregisterauszug
seines Einzelunternehmens bei, dessen Gründung er – noch mit anderem Namen – in
seinem Gesuch vom 27. Dezember 2022 für Januar 2023 angekündigt hatte.
Seine Eingabe vom 10. Mai 2023 enthielt mit Bezug auf die Arbeitstätigkeit
keine zusätzlichen Belege. Ergänzende Ausführungen zu seiner Beschäftigung
machte der Beschwerdeführer nicht. Er legte somit weder neue Beweismittel vor
noch tat er dar, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich
verändert hätte. Nachdem für die Anordnung der besonderen Vollzugsform der
elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zwingend
vorausgesetzt ist, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche
nachgeht, ist der Schluss des Beschwerdegegners, wonach ein anderer Ausgang des
Gesuchsverfahrens trotz – aus dessen Sicht – nunmehr gegebenem Nachweis einer
dauerhaften Unterkunft sowie einer Haftpflichtversicherung nicht in Betracht
falle, nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdegegner auf das Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2023 nicht eintrat und die
Vorinstanz den dagegen gerichteten Rekurs des Beschwerdeführers abwies, hält
mithin einer Rechtskontrolle stand. Damit bleibt für eine materielle
Überprüfung der Verfügung vom 24. April 2023 kein Raum.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr im
Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen betreffend seine Beschäftigung
beigebracht hat. Es steht ihm aber unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen
Vorgehens frei, beim Beschwerdegegner ein erneutes Wiedererwägungsgesuch (unter
Beilage der entsprechenden Belege) einzureichen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen
bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:
5.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert nützlicher Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.3
Nachdem
der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die für die
besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring zwingend vorauszusetzende
Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit weder veränderte Umstände geltend machte
noch neue Beweismittel beibrachte oder nur schon die bereits im Gesuchverfahren
vom Beschwerdegegner angeforderten Unterlagen beibrachte, muss die Beschwerde
als offenkundig aussichtslos bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sich erfolgreich selbständig gemacht
bzw. ein "stabiles Geschäft" zu haben und seinen Lebensunterhalt
selbst zu finanzieren, weshalb es widersprüchlich wäre, anzunehmen, er sei
mittellos bzw. nicht in der Lage, die Gerichtskosten innert nützlicher Frist zu
bezahlen. Sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist mithin
abzuweisen. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 945.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).