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Entscheid

VB.2023.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00587

29. Mai 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25375)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00587

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

6. September 2022 unter anderem des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen

Urkundenfälschung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit

zwölf Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Untersuchungshaft erstanden)

sowie Fr. 200.- Busse bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung

einer dreijährigen Probezeit im Umfang von sechs Monaten aufgeschoben; im

Übrigen (sechs Monate abzüglich eines Tags erstandener Haft) wurde die

Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen. Für den Fall des schuldhaften

Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen

angeordnet.

Mit Verfügung vom 24. April 2023 wies das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) ein Gesuch von A vom

27. Dezember 2022 um Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe mittels

elektronischer Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring) ab

(Dispositivziffer I) und lud ihn per 31. Juli 2023 in den

Normalvollzug vor (Dispositivziffern II und III). Die Verfügung wurde

mit eingeschriebener Sendung an A versandt; gemäss einem Vermerk der

Schweizerischen Post indes von diesem nicht abgeholt. Ein zweiter

Zustellversuch per A-Post blieb infolge Wegzugs von A ebenfalls erfolglos.

Am 10. Mai 2023 reichte A dem JuWe verschiedene

Unterlagen betreffend sein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring

ein. Das JuWe nahm diese Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom

24. April 2023 entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 7. Juni

2023 nicht ein.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 7. Juli 2023 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, in Aufhebung der

Verfügung vom 7. Juni 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei sein Gesuch

um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen. Die

Sicherheitsdirektion trat mit Verfügung vom 10. Juli 2023 nicht auf den

Rekurs ein und überwies die Sache an die Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion). Die Justizdirektion wies den

Rekurs mit Verfügung vom 30. August 2023 ab (Dispositivziffer I),

auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 470.-

(Dispositivziffer II) und verweigerte ihm die Zusprechung einer

Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

Dagegen führte A am 2. Oktober 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und verlangte, in Aufhebung der Verfügungen vom 7. Juni

und 30. August 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei sein Gesuch um

Strafverbüssung mittels elektronischer Überwachung gutzuheissen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

Die Justizdirektion schloss am 17. Oktober 2023 auf Abweisung der

Beschwerde. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober die

Abweisung des Rechtsmittels. A reichte dem Verwaltungsgericht am 6. und

23.

Oktober 2023 sowie am 2. November 2023 und am 27. Dezember

2023.

weitere Unterlagen ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend den

Strafvollzug zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem

Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331)

werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,

weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist. Bei der Frage des

Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich um eine Materie, welche

auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der

einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung der

Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring vom

27.

Dezember 2022 mit Verfügung vom 24. April 2023 ab. Er begründete

dies damit, dass verschiedene Voraussetzungen für die gewünschte besondere

Vollzugsform nicht erfüllt seien. So habe der Beschwerdeführer nicht

nachgewiesen, dass er einer Arbeit im Umfang von mindestens 20 Stunden pro

Woche nachgehe. Er könne auch keine dauerhafte Unterkunft oder eine Privathaftpflichtversicherung

vorweisen. Die Verfügung vom 24. April 2023 wurde gleichentags versandt,

indes vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb sie am 4. Mai 2023 an

den Beschwerdegegner retourniert wurde. Am 10. Mai 2023 reichte der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Gesuch vom 27. Dezember 2022

ein. Der Beschwerdegegner teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 12. Mai

2023.

mit, dass sein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring

abgewiesen worden sei und er die entsprechende Verfügung (vom 24. April

2023) nicht abgeholt habe. Die Verfügung gelte mit Ablauf der Abholfrist als

zugestellt. Mit der Zustellung der Verfügung beginne die 30-tägige Rekursfrist

zu laufen. Ein allfälliger Rekurs sei an die Justizdirektion zu richten. Die

nachträglich bzw. am 10. Mai 2023 eingereichten Unterlagen würden als

Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 24. April 2023

entgegengenommen.

2.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Beschwerdegegner seine Verfügung vom

24.

April 2023 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen und

zudem den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2023 auf die laufende

Rekursfrist sowie die Rekursmöglichkeit hingewiesen. Der Beschwerdeführer

rekurrierte in der Folge nicht gegen die Verfügung vom 24. April 2024,

weshalb diese mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023

hat der Beschwerdegegner sodann wie mit Schreiben vom 12. Mai 2023

angekündigt, als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2024

behandelt. Zu prüfen ist, ob er darauf zu Recht nicht eingetreten ist.

3.

3.1

Mit dem

Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde

ersucht, auf ihre Anordnung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben.

Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach kein eigentliches Rechtsmittel,

sondern ein blosser Rechtsbehelf. Eine

erstinstanzliche kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch

befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung bzw. einen

Einspracheentscheid, der nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung

war, zurückkommen, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen

Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn

einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende

Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im

früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen

für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177, E. 2.1, 127 I 133

E. 6 [je mit Hinweisen]; Martin Bertschi in Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV kann sich zudem ein

Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Dauerverfügung oder einer

anderen in die Zukunft wirkenden Verfügung ergeben; dafür ist vorausgesetzt,

dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit dem

Entscheid wesentlich geändert haben (sogenannte Anpassung). Diese

Voraussetzungen sind grundsätzlich auch bei negativen, in die Zukunft wirkenden

Verfügungen zu prüfen (sog. Quasi-Anpassung, vgl. VGr, 7. Januar 2021,

VB.2020.00008, E. 2.2; 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f. und N. 20).

Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in

Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich

nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder

infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu

umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Zudem begründen nicht alle echten Noven

einen Anpassungsanspruch: Nur wesentliche Sach- oder Rechtsänderungen, die

geeignet erscheinen, das Verfügungsdispositiv abzuändern, erlauben eine Wiederaufnahme

rechtskräftig erledigter Verfahren (Martin Tanner, Wiedererwägung, Zürich 2021,

Rz. 256 ff. mit Hinweisen). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf

Eintreten auf ein Anpassungsgesuch besteht nicht schon wegen einer Veränderung

der Umstände, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis

realistischerweise in Betracht kommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 17). Ein Wiedererwägungsgesuch muss mithin im Einzelnen

aufzeigen und substanziiert darlegen, inwiefern sich die massgeblichen Umstände

seit Erlass der Verfügung entscheidend geändert haben; pauschale oder haltlose

Erklärungen genügen nicht (Tanner, Rz. 349). Dabei führt die Veränderung

eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid

mitberücksichtigt wurde, noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des

Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor

erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt

die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im

konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum

Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

Lehnt es die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch

einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden – es

sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der

Eintretensvoraussetzungen verneint (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 21).

3.2

Der

Beschwerdeführer reichte dem Beschwerdegegner am 10. Mai 2023 folgende

Unterlagen ein: einen unbefristeten Mietvertrag vom 26. April 2023 für

eine 4,5-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse 01 in C mit Vertragsbeginn ab

1.

Mai 2023, einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich

betreffend das Einzelunternehmen "D" vom 8. Februar 2023 sowie

die Offerte einer Versicherungsgesellschaft für den Abschluss einer

Privathaftpflichtversicherung vom 10. Mai 2023.

3.3

Der

Beschwerdegegner erwog in der Ausgangsverfügung vom 7. Juni 2023,

angesichts der nachträglich beigebrachten Unterlagen könne zwar betreffend die

dauerhafte Unterkunft und den Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung von

hinreichend belegten veränderten Umständen ausgegangen werden. Erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf die Arbeitssituation habe der

Beschwerdeführer hingegen keine vorgebracht. Vielmehr habe er einzig einen

Handelsregisterauszug seiner Einzelunternehmung eingereicht. Die bereits bei

der Behandlung seines Gesuchs um Strafverbüssung im Electronic Monitoring

angeforderten weiteren Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Ausübung der

geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit habe er jedoch immer noch

nicht erhältlich gemacht. Mit Bezug auf die Arbeitssituation seien somit weder

neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen noch veränderte Umstände

ersichtlich. Ein anderes Ergebnis als die erneute Abweisung des Gesuchs um

Strafverbüssung im Electronic Monitoring komme daher nicht in Betracht, weshalb

auf das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April

2023.

nicht einzutreten sei.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gegen den

Nichteintretensentscheid im Wesentlichen sinngemäss geltend, er habe gegenüber

dem Beschwerdegegner deklariert, dass er in Vollzeit erwerbstätig sei, und

nicht gewusst, welchen Nachweis hierfür er als Selbständigerwerbender hätte

vorweisen sollen. Dabei lässt er ausser Acht, dass bereits das ihm vom

Beschwerdegegner überlassene Gesuchsformular zur Einreichung bestimmter Belege

einer allfälligen selbständigen Erwerbstätigkeit aufforderte und der

Beschwerdegegner ihn mit Schreiben vom 9. und 17. Januar 2023 erneut

zur Einreichung von Unterlagen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit –

"(Anmeldungsbestätigung AHV, Handelsregisterauszug und Wochenplan

über die anfallenden Tätigkeiten etc.)" – anhielt. Schon deshalb musste

ihm denn auch klar sein, dass die blosse Deklaration einer Arbeitstätigkeit

nicht genügte. Der Beschwerdeführer brachte indes als Beleg für die geltend

gemachte selbständige Vollzeiterwerbstätigkeit bloss einen Handelsregisterauszug

seines Einzelunternehmens bei, dessen Gründung er – noch mit anderem Namen – in

seinem Gesuch vom 27. Dezember 2022 für Januar 2023 angekündigt hatte.

Seine Eingabe vom 10. Mai 2023 enthielt mit Bezug auf die Arbeitstätigkeit

keine zusätzlichen Belege. Ergänzende Ausführungen zu seiner Beschäftigung

machte der Beschwerdeführer nicht. Er legte somit weder neue Beweismittel vor

noch tat er dar, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich

verändert hätte. Nachdem für die Anordnung der besonderen Vollzugsform der

elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zwingend

vorausgesetzt ist, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit,

Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche

nachgeht, ist der Schluss des Beschwerdegegners, wonach ein anderer Ausgang des

Gesuchsverfahrens trotz – aus dessen Sicht – nunmehr gegebenem Nachweis einer

dauerhaften Unterkunft sowie einer Haftpflichtversicherung nicht in Betracht

falle, nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdegegner auf das Gesuch um

Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2023 nicht eintrat und die

Vorinstanz den dagegen gerichteten Rekurs des Beschwerdeführers abwies, hält

mithin einer Rechtskontrolle stand. Damit bleibt für eine materielle

Überprüfung der Verfügung vom 24. April 2023 kein Raum.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr im

Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen betreffend seine Beschäftigung

beigebracht hat. Es steht ihm aber unter Vorbehalt rechtsmissbräuchlichen

Vorgehens frei, beim Beschwerdegegner ein erneutes Wiedererwägungsgesuch (unter

Beilage der entsprechenden Belege) einzureichen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen

bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:

5.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert nützlicher Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3

Nachdem

der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die für die

besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring zwingend vorauszusetzende

Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit weder veränderte Umstände geltend machte

noch neue Beweismittel beibrachte oder nur schon die bereits im Gesuchverfahren

vom Beschwerdegegner angeforderten Unterlagen beibrachte, muss die Beschwerde

als offenkundig aussichtslos bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sich erfolgreich selbständig gemacht

bzw. ein "stabiles Geschäft" zu haben und seinen Lebensunterhalt

selbst zu finanzieren, weshalb es widersprüchlich wäre, anzunehmen, er sei

mittellos bzw. nicht in der Lage, die Gerichtskosten innert nützlicher Frist zu

bezahlen. Sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist mithin

abzuweisen. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 945.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).