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Entscheid

VB.2023.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00591

12. September 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25640)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00591

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1960 geborene türkische Staatsangehörige. Sie lebte ab dem 6. April

1996 zusammen mit ihrem Ehemann C in der Stadt Zürich. Zunächst verfügte sie

über eine Aufenthaltsbewilligung, ab dem 17. Juni 2005 war sie im Besitz

der Niederlassungsbewilligung. Am 25. Oktober 2017 ersuchten A und C beim

Migrationsamt des Kantons Zürich um Aufrechterhaltung ihrer

Niederlassungsbewilligungen, um probehalber in die Türkei zu ziehen. Das

Migrationsamt hiess das Gesuch gut und verfügte die Aufrechterhaltung vom 30. Dezember

2017 bis zum 30. Dezember 2021. Per 31. Dezember 2017 meldeten sich A

und C in die Türkei ab.

Am 12. September 2022 verstarb C. In der Folge reiste

A am 15. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am

21. November 2022 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom

6. Juni 2023 ab.

B. A hat

vier erwachsene Kinder, die alle in der Schweiz wohnhaft sind: D, geboren 1976,

E, geboren 1978, F, geboren 1982, und G, geboren 1985. Die beiden Töchter

verfügen über das Schweizer Bürgerrecht, die beiden Söhne über die

Niederlassungsbewilligung.

Erwägungen

II.

Am 10. Juli 2023 rekurrierte A gegen die Verfügung

des Migrationsamts vom 6. Juni 2023 an die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom

24.

August 2023 ab.

III.

Dagegen erhob A am 3. Oktober 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen, eventualiter

gestützt auf Art. 28 AIG und subeventualiter als Härtefallbewilligung.

Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und der

Beschwerdeführerin zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.

Eventualiter seien Vollzugsvorkehrungen zu untersagen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2023 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis

auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Oktober

2023.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Am 25. Juli 2024 bat das Verwaltungsgericht A

telefonisch, weitere Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam A mit

Eingabe vom 8. August 2024 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des

Beschwerdegegners einzig hinsichtlich der Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an. Die Feststellung, dass die Niederlassungsbewilligung

erloschen ist, ist damit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Auch

eine Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ist mangels Antrags der

Beschwerdeführerin nicht zu prüfen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr komme gestützt auf das Recht auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu.

3.2

3.2.1

Das Bundesgericht anerkennt, dass unabhängig vom Bestehen familiärer

Beziehungen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten

Umständen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen kann. Dabei ist der

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nur

bei Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur eröffnet (BGE 144 II 1

E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Liegen derart intensive Beziehungen

vor, kann auch die Verweigerung einer Wieder- oder Neuerteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ohne vorbestehenden rechtmässigen Aufenthalt das Recht

auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK tangieren (BGE 149 I 207 =

Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022,

E. 1.3).

3.2.2

Ob eine ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private

Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über eine normale

Integration hinausgehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. In BGE 144 I 266 hielt das Bundesgericht fest, dass dabei

der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Namentlich kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren

regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem

Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf beziehungsweise der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben

berührt ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Vermutung, die Integration sei

nach zehn Jahren so weit fortgeschritten, dass die zu beurteilende

migrationsrechtliche Massnahme den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1

EMRK tangiert, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur,

wenn die Beendigung eines rechtmässigen Aufenthalts zu beurteilen ist. Geht es

um die Frage der (Wieder-)Einreise beziehungsweise der Wieder- oder

Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung, greift diese Vermutung nicht (BGE 149 I 207 = Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023,

2C_1002/2022, E. 1.3).

3.2.3

Berührt eine Fernhaltungsmassnahme beziehungsweise eine Wegweisung den

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK,

darf der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz nur verweigert werden, wenn die

öffentlichen Interessen an der Massnahme im Rahmen einer umfassenden

Interessenabwägung überwiegen (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

3.3

Die

Beschwerdeführerin hielt sich während über 20 Jahren rechtmässig in der Schweiz

auf, während rund zwölf Jahren war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Ihre nächsten Familienangehörigen – ihre vier erwachsenen Kinder – leben in der

Schweiz. Zudem verfügt sie in der Schweiz über diverse Freundinnen und Freunde

beziehungsweise Bekannte. Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz jedoch nie

berufstätig. Hinweise auf eine gelungene sprachliche Integration liegen keine

vor. Ende 2017 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus der Schweiz aus und

zog in die Türkei. Während vier Jahren hätte sie die Möglichkeit gehabt, in die

Schweiz zurückzukehren, was sie jedoch nicht tat. Insgesamt ist daher eine

besonders weit fortgeschrittene Integration im Sinn der Rechtsprechung zum

Recht auf Privatleben zu verneinen. Die Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin tangiert ihr Recht auf

Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht.

4.

4.1

Nach

Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr

erwerbstätig sind, zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden, wenn sie

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

4.2

Besondere

persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der

Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen

werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz

bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von

Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin

oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung

persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller

Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,

Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der

einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier

lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der

Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur

Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr,

6.

Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

4.3

Hinreichende

finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG sind gemäss

Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn sie den Betrag übersteigen, der

einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt.

Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten

Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG

anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

4.4

Der

Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der

zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 f.).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in

Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht.

5.2

Sie hielt

sich während über 20 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, während

rund zwölf Jahren war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ihre

erwachsenen Kinder und ihre Enkelkinder leben hier und sie reichte drei

Referenzschreiben sowie eine Liste mit 74 Freundinnen und Freunden

beziehungsweise Bekannten ein, darunter auch zahlreiche Schweizer Bürgerinnen

und Bürger. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der

besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28

lit. b AIG und Art. 25 Abs. 2 VZAE. Insbesondere angesichts der

langen Aufenthaltsdauer und der im Verhältnis kurzen Rückkehr in die Türkei erweist

sich die Annahme der Vorinstanz, die Beziehung zur Schweiz sei ungenügend, als

rechtsverletzend.

5.3

Der Beschwerdegegner verneinte das Vorliegen

ausreichender finanzieller Mittel seitens der Beschwerdeführerin. Er ist

der Ansicht, diese sei lediglich dann als Rentnerin zuzulassen, wenn sie ihren

Lebensunterhalt während 23,4 Jahren zu decken vermöge, wobei ab dem

70.

Geburtstag Pflegekosten zu berücksichtigen seien. Der

Beschwerdeführerin wäre daher gemäss Beschwerdegegner nur eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn sie über ein Vermögen in Höhe von über

Fr. 1'777'000.- beziehungsweise entsprechende Einnahmen verfügen würde.

Diese vom Beschwerdegegner aufgestellten Anforderungen an

die finanziellen Mittel erweisen sich als zu hoch. Das Gesetz sieht für die

Zulassung als Rentnerin oder Rentner nur das Vorhandensein der notwendigen

finanziellen Mittel vor. Die vom Beschwerdegegner genannten Voraussetzungen und

getroffenen Annahmen führen jedoch dazu, dass lediglich wohlhabende

Rentnerinnen und Rentner zugelassen werden können. Eine derartige Einschränkung

des Anwendungsbereichs der Bestimmung ist nicht gerechtfertigt. Zudem bestehen

keine konkreten Hinweise auf eine (künftige) Pflegebedürftigkeit der

Beschwerdeführerin, weshalb die entsprechende Annahme des Beschwerdegegners

nicht haltbar ist. Gerade bei längerer früherer Anwesenheit in der Schweiz

dürfen die Anforderungen an die finanziellen Mittel nicht zu hoch angesetzt

werden.

Wie sich sogleich zeigt, liegt der Entscheid der

Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

aber dennoch im Rahmen ihres Ermessens.

5.4

Die

Beschwerdeführerin erhält eine monatliche AHV-Rente in Höhe von

Fr. 1'094.-. Gemäss Saldomeldung der Bank H vom 5. Juni 2023 verfügt

sie zudem über ein Vermögen in Höhe von rund Fr. 230'000.-. Nachdem die

Beschwerdeführerin sich das Pensionskassenguthaben ihres verstorbenen Ehemanns

auszahlen liess, steht ihr – anders als vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz

angenommen – keine Pensionskassenrente zu.

Die anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin bestehen

aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von

Fr. 20'100.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG;

BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung in Höhe von rund

Fr. 5'500.- (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit

Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[SR 831.301]) und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 ELG gelten Mietkosten in Höhe von jährlich maximal Fr. 17'580.-

als anrechenbar. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin bestätigte zwar schriftlich,

dass die Beschwerdeführerin kostenlos bei ihr wohnen könne. Rechtlich dazu

verpflichtet, die Beschwerdeführerin bei sich wohnen zu lassen, ist diese

jedoch nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig zusätzliche

Kosten für die Wohnungsmiete anfallen. Wäre dies der Fall, müsste die

Beschwerdeführerin jedes Jahr einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens zur

Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden. Die Beschwerdeführerin ist

64.

Jahre alt, mithin für eine Rentnerin verhältnismässig jung. Mit ihrer

Rente und ihrem Vermögen könnte sie ihre Ausgaben lediglich während knapp acht

Jahren decken.

Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss des

Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 28 AIG zu erteilen noch im Rahmen seines Ermessensspielraums und

ist nicht rechtsverletzend.

6.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in

Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und

Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen

erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf

Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und

ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre

zurückliegt (lit. b).

Die Beschwerdeführerin reiste Ende 2017 aus der Schweiz

aus. Erst im November 2022 kehrte sie in die Schweiz zurück und ersuchte um

eine Aufenthaltsbewilligung. Ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz liegt

damit länger als zwei Jahre zurück. Damit erfüllt sie die zeitlichen

Voraussetzungen für eine Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG nicht.

7.

Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, der Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid

(vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8).

Die Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrer Wiedereinreise

im Jahr 2022 während über vier Jahren freiwillig in der Türkei auf. Sie war in

der Schweiz nie berufstätig, absolvierte in der Schweiz keine Ausbildung und

Hinweise auf eine sprachliche Integration in der Schweiz bestehen keine.

Angesichts dieser Umstände erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, der

Beschwerdeführerin in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend.

8.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann eine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische

Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben macht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner ein

von ihr ausgefülltes Formular der Pensionskasse I ein, aus dem hervorgeht, dass

sie eine Rente und nicht die Auszahlung einer Kapitalleistung beantrage. Zudem

gab ihre Tochter gegenüber dem Beschwerdegegner an, das Einkommen der

Beschwerdeführerin betrage rund Fr. 2'000.-. Tatsächlich aber bezog die

Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse I die Kapitalleistung und verfügt

lediglich über eine AHV-Rente in Höhe von rund Fr. 1'100.-, nicht jedoch

über eine Pensionskassenrente. Nachdem der Beschwerdeführerin ohnehin keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann offenbleiben, ob sie mit ihrem

Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche

Angaben im Bewilligungsverfahren oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) gesetzt

hat.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

[LS 211.1])

Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach

Auffassung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin gutzuheissen:

Wie die Kammermehrheit festhält, hat die Vorinstanz die

besondere persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu Unrecht

verneint. Zudem hat der Beschwerdegegner überhöhte Anforderungen an die

notwendigen finanziellen Mittel gestellt. Bei längerem früherem Aufenthalt in

der Schweiz mit entsprechender solidarischer Beteiligung an den Sozialwerken

der Schweiz in den jungen Jahren und Vorliegen einer Schweizer Altersrente

und/oder Pensionskassenkapital dürfen die Anforderungen an die finanziellen Mittel

nicht überspannt werden.

Die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin reichen, um

ihren Lebensunterhalt während den nächsten 18 Jahren zu decken. Sollte die

Beschwerdeführerin künftig nicht mehr bei ihrer Tochter wohnen, würde ihr

Vermögen zusammen mit ihrer AHV-Rente ausreichen, um ihren Lebensunterhalt

während acht Jahren zu decken. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, dass

die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr bei ihrer Tochter wohnen kann. Mit

Blick auf den langen früheren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz,

während dessen sie vier Kinder betreute, während ihr Ehemann stets erwerbstätig

war, sind die finanziellen Mittel als ausreichend zu qualifizieren. Ohnehin

würde der Beschwerdeführerin nur eine auf ein Jahr befristete

Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche nicht mehr verlängert werden könnte,

sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Zukunft

wider Erwarten verschlechtern.

Vor diesem Hintergrund liegt der Entscheid der

Vorinstanzen nicht mehr im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens.

Für richtiges Protokoll,

die Gerichtsschreiberin: