VB.2023.00591
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00591
12. September 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25640)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00591
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1960 geborene türkische Staatsangehörige. Sie lebte ab dem 6. April
1996 zusammen mit ihrem Ehemann C in der Stadt Zürich. Zunächst verfügte sie
über eine Aufenthaltsbewilligung, ab dem 17. Juni 2005 war sie im Besitz
der Niederlassungsbewilligung. Am 25. Oktober 2017 ersuchten A und C beim
Migrationsamt des Kantons Zürich um Aufrechterhaltung ihrer
Niederlassungsbewilligungen, um probehalber in die Türkei zu ziehen. Das
Migrationsamt hiess das Gesuch gut und verfügte die Aufrechterhaltung vom 30. Dezember
2017 bis zum 30. Dezember 2021. Per 31. Dezember 2017 meldeten sich A
und C in die Türkei ab.
Am 12. September 2022 verstarb C. In der Folge reiste
A am 15. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am
21. November 2022 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
6. Juni 2023 ab.
B. A hat
vier erwachsene Kinder, die alle in der Schweiz wohnhaft sind: D, geboren 1976,
E, geboren 1978, F, geboren 1982, und G, geboren 1985. Die beiden Töchter
verfügen über das Schweizer Bürgerrecht, die beiden Söhne über die
Niederlassungsbewilligung.
Erwägungen
II.
Am 10. Juli 2023 rekurrierte A gegen die Verfügung
des Migrationsamts vom 6. Juni 2023 an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
24.
August 2023 ab.
III.
Dagegen erhob A am 3. Oktober 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen, eventualiter
gestützt auf Art. 28 AIG und subeventualiter als Härtefallbewilligung.
Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und der
Beschwerdeführerin zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
Eventualiter seien Vollzugsvorkehrungen zu untersagen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2023 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Oktober
2023.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Am 25. Juli 2024 bat das Verwaltungsgericht A
telefonisch, weitere Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam A mit
Eingabe vom 8. August 2024 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des
Beschwerdegegners einzig hinsichtlich der Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an. Die Feststellung, dass die Niederlassungsbewilligung
erloschen ist, ist damit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Auch
eine Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ist mangels Antrags der
Beschwerdeführerin nicht zu prüfen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr komme gestützt auf das Recht auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu.
3.2
3.2.1
Das Bundesgericht anerkennt, dass unabhängig vom Bestehen familiärer
Beziehungen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten
Umständen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen kann. Dabei ist der
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nur
bei Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur eröffnet (BGE 144 II 1
E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Liegen derart intensive Beziehungen
vor, kann auch die Verweigerung einer Wieder- oder Neuerteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ohne vorbestehenden rechtmässigen Aufenthalt das Recht
auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK tangieren (BGE 149 I 207 =
Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022,
E. 1.3).
3.2.2
Ob eine ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private
Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über eine normale
Integration hinausgehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. In BGE 144 I 266 hielt das Bundesgericht fest, dass dabei
der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Namentlich kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren
regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem
Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf beziehungsweise der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
berührt ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Vermutung, die Integration sei
nach zehn Jahren so weit fortgeschritten, dass die zu beurteilende
migrationsrechtliche Massnahme den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1
EMRK tangiert, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur,
wenn die Beendigung eines rechtmässigen Aufenthalts zu beurteilen ist. Geht es
um die Frage der (Wieder-)Einreise beziehungsweise der Wieder- oder
Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung, greift diese Vermutung nicht (BGE 149 I 207 = Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023,
2C_1002/2022, E. 1.3).
3.2.3
Berührt eine Fernhaltungsmassnahme beziehungsweise eine Wegweisung den
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK,
darf der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz nur verweigert werden, wenn die
öffentlichen Interessen an der Massnahme im Rahmen einer umfassenden
Interessenabwägung überwiegen (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
3.3
Die
Beschwerdeführerin hielt sich während über 20 Jahren rechtmässig in der Schweiz
auf, während rund zwölf Jahren war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Ihre nächsten Familienangehörigen – ihre vier erwachsenen Kinder – leben in der
Schweiz. Zudem verfügt sie in der Schweiz über diverse Freundinnen und Freunde
beziehungsweise Bekannte. Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz jedoch nie
berufstätig. Hinweise auf eine gelungene sprachliche Integration liegen keine
vor. Ende 2017 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus der Schweiz aus und
zog in die Türkei. Während vier Jahren hätte sie die Möglichkeit gehabt, in die
Schweiz zurückzukehren, was sie jedoch nicht tat. Insgesamt ist daher eine
besonders weit fortgeschrittene Integration im Sinn der Rechtsprechung zum
Recht auf Privatleben zu verneinen. Die Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin tangiert ihr Recht auf
Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht.
4.
4.1
Nach
Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr
erwerbstätig sind, zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden, wenn sie
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
4.2
Besondere
persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der
Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen
werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz
bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von
Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin
oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung
persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller
Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der
einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier
lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der
Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur
Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr,
6.
Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
4.3
Hinreichende
finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG sind gemäss
Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn sie den Betrag übersteigen, der
einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt.
Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten
Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG
anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
4.4
Der
Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der
zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 f.).
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in
Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht.
5.2
Sie hielt
sich während über 20 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, während
rund zwölf Jahren war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ihre
erwachsenen Kinder und ihre Enkelkinder leben hier und sie reichte drei
Referenzschreiben sowie eine Liste mit 74 Freundinnen und Freunden
beziehungsweise Bekannten ein, darunter auch zahlreiche Schweizer Bürgerinnen
und Bürger. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der
besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28
lit. b AIG und Art. 25 Abs. 2 VZAE. Insbesondere angesichts der
langen Aufenthaltsdauer und der im Verhältnis kurzen Rückkehr in die Türkei erweist
sich die Annahme der Vorinstanz, die Beziehung zur Schweiz sei ungenügend, als
rechtsverletzend.
5.3
Der Beschwerdegegner verneinte das Vorliegen
ausreichender finanzieller Mittel seitens der Beschwerdeführerin. Er ist
der Ansicht, diese sei lediglich dann als Rentnerin zuzulassen, wenn sie ihren
Lebensunterhalt während 23,4 Jahren zu decken vermöge, wobei ab dem
70.
Geburtstag Pflegekosten zu berücksichtigen seien. Der
Beschwerdeführerin wäre daher gemäss Beschwerdegegner nur eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn sie über ein Vermögen in Höhe von über
Fr. 1'777'000.- beziehungsweise entsprechende Einnahmen verfügen würde.
Diese vom Beschwerdegegner aufgestellten Anforderungen an
die finanziellen Mittel erweisen sich als zu hoch. Das Gesetz sieht für die
Zulassung als Rentnerin oder Rentner nur das Vorhandensein der notwendigen
finanziellen Mittel vor. Die vom Beschwerdegegner genannten Voraussetzungen und
getroffenen Annahmen führen jedoch dazu, dass lediglich wohlhabende
Rentnerinnen und Rentner zugelassen werden können. Eine derartige Einschränkung
des Anwendungsbereichs der Bestimmung ist nicht gerechtfertigt. Zudem bestehen
keine konkreten Hinweise auf eine (künftige) Pflegebedürftigkeit der
Beschwerdeführerin, weshalb die entsprechende Annahme des Beschwerdegegners
nicht haltbar ist. Gerade bei längerer früherer Anwesenheit in der Schweiz
dürfen die Anforderungen an die finanziellen Mittel nicht zu hoch angesetzt
werden.
Wie sich sogleich zeigt, liegt der Entscheid der
Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
aber dennoch im Rahmen ihres Ermessens.
5.4
Die
Beschwerdeführerin erhält eine monatliche AHV-Rente in Höhe von
Fr. 1'094.-. Gemäss Saldomeldung der Bank H vom 5. Juni 2023 verfügt
sie zudem über ein Vermögen in Höhe von rund Fr. 230'000.-. Nachdem die
Beschwerdeführerin sich das Pensionskassenguthaben ihres verstorbenen Ehemanns
auszahlen liess, steht ihr – anders als vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz
angenommen – keine Pensionskassenrente zu.
Die anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin bestehen
aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von
Fr. 20'100.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG;
BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung in Höhe von rund
Fr. 5'500.- (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit
Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[SR 831.301]) und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 ELG gelten Mietkosten in Höhe von jährlich maximal Fr. 17'580.-
als anrechenbar. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin bestätigte zwar schriftlich,
dass die Beschwerdeführerin kostenlos bei ihr wohnen könne. Rechtlich dazu
verpflichtet, die Beschwerdeführerin bei sich wohnen zu lassen, ist diese
jedoch nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig zusätzliche
Kosten für die Wohnungsmiete anfallen. Wäre dies der Fall, müsste die
Beschwerdeführerin jedes Jahr einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens zur
Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden. Die Beschwerdeführerin ist
64.
Jahre alt, mithin für eine Rentnerin verhältnismässig jung. Mit ihrer
Rente und ihrem Vermögen könnte sie ihre Ausgaben lediglich während knapp acht
Jahren decken.
Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss des
Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 28 AIG zu erteilen noch im Rahmen seines Ermessensspielraums und
ist nicht rechtsverletzend.
6.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in
Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und
Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen
erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf
Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und
ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre
zurückliegt (lit. b).
Die Beschwerdeführerin reiste Ende 2017 aus der Schweiz
aus. Erst im November 2022 kehrte sie in die Schweiz zurück und ersuchte um
eine Aufenthaltsbewilligung. Ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz liegt
damit länger als zwei Jahre zurück. Damit erfüllt sie die zeitlichen
Voraussetzungen für eine Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG nicht.
7.
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid
(vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8).
Die Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrer Wiedereinreise
im Jahr 2022 während über vier Jahren freiwillig in der Türkei auf. Sie war in
der Schweiz nie berufstätig, absolvierte in der Schweiz keine Ausbildung und
Hinweise auf eine sprachliche Integration in der Schweiz bestehen keine.
Angesichts dieser Umstände erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, der
Beschwerdeführerin in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend.
8.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische
Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben macht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner ein
von ihr ausgefülltes Formular der Pensionskasse I ein, aus dem hervorgeht, dass
sie eine Rente und nicht die Auszahlung einer Kapitalleistung beantrage. Zudem
gab ihre Tochter gegenüber dem Beschwerdegegner an, das Einkommen der
Beschwerdeführerin betrage rund Fr. 2'000.-. Tatsächlich aber bezog die
Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse I die Kapitalleistung und verfügt
lediglich über eine AHV-Rente in Höhe von rund Fr. 1'100.-, nicht jedoch
über eine Pensionskassenrente. Nachdem der Beschwerdeführerin ohnehin keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann offenbleiben, ob sie mit ihrem
Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche
Angaben im Bewilligungsverfahren oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) gesetzt
hat.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
[LS 211.1])
Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach
Auffassung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin gutzuheissen:
Wie die Kammermehrheit festhält, hat die Vorinstanz die
besondere persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu Unrecht
verneint. Zudem hat der Beschwerdegegner überhöhte Anforderungen an die
notwendigen finanziellen Mittel gestellt. Bei längerem früherem Aufenthalt in
der Schweiz mit entsprechender solidarischer Beteiligung an den Sozialwerken
der Schweiz in den jungen Jahren und Vorliegen einer Schweizer Altersrente
und/oder Pensionskassenkapital dürfen die Anforderungen an die finanziellen Mittel
nicht überspannt werden.
Die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin reichen, um
ihren Lebensunterhalt während den nächsten 18 Jahren zu decken. Sollte die
Beschwerdeführerin künftig nicht mehr bei ihrer Tochter wohnen, würde ihr
Vermögen zusammen mit ihrer AHV-Rente ausreichen, um ihren Lebensunterhalt
während acht Jahren zu decken. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, dass
die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr bei ihrer Tochter wohnen kann. Mit
Blick auf den langen früheren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz,
während dessen sie vier Kinder betreute, während ihr Ehemann stets erwerbstätig
war, sind die finanziellen Mittel als ausreichend zu qualifizieren. Ohnehin
würde der Beschwerdeführerin nur eine auf ein Jahr befristete
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche nicht mehr verlängert werden könnte,
sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Zukunft
wider Erwarten verschlechtern.
Vor diesem Hintergrund liegt der Entscheid der
Vorinstanzen nicht mehr im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens.
Für richtiges Protokoll,
die Gerichtsschreiberin: