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Entscheid

VB.2023.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00592

16. Juli 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25512)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00592

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom Rektor der Berufsfachschule B mit Verfügung vom 8. Oktober 2021

rückwirkend ab dem 23. August 2021 als Vikarin für das Fach C angestellt.

Mit Verfügung vom 21./24. Oktober 2022 änderte die Berufsfachschule B die

Anstellung von A rückwirkend ab dem 1. März 2022 und mit Befristung bis

zum 31. August 2022 in eine Anstellung als Lehrbeauftragte. Mit Verfügung

vom 24./25. Oktober 2022 wurde diese Anstellung bis zum 28. Februar

2023 verlängert.

Am 30. November 2022 informierte die Schulleitung

der Berufsfachschule B A mündlich, dass über den 28. Februar 2023 hinaus

keine Weiteranstellung erfolgen und das Arbeitsverhältnis an diesem Tag enden

werde.

Erwägungen

II.

Am 31. Juli 2023 erhob A "Klage gegen [die]

Berufsfachschule B" an das Verwaltungsgericht und machte unter anderem

geltend, ihr Arbeitsverhältnis sei zu Unrecht fristlos gekündigt worden. Der

Einzelrichter trat hierauf mit Urteil vom 2. August 2023 nicht ein und

überwies die Eingabe samt Beilagen an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich

zur weiteren Behandlung (VB.2023.00433).

Die Bildungsdirektion nahm die Eingabe von A vom

31.

Juli 2023 als Rekurs entgegen und trat darauf mit Verfügung vom

31.

August 2023 nicht ein.

III.

Am 3. Oktober 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien

ihr zwei Monatslöhne in der Höhe von Fr. 7'793.30 sowie eine Entschädigung

von Fr. 3'000.- zuzusprechen.

Die Bildungsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

25.

Oktober 2023 auf Vernehmlassung und reichte die bisher ergangenen

Akten ein. Die Berufsfachschule B beantragte mit Schreiben vom 6. November

2023.

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A mit

Stellungnahmen vom 20. November 2023 und 2. Januar 2024 sowie die

Berufsfachschule B mit Stellungnahme vom 27. November 2023 hielten an

ihren jeweiligen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Bildungsdirektion über personalrechtliche Ansprüche einer Lehrperson an einer

kantonalen Berufsfachschule zuständig (§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 47

Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]).

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an

die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich

auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 13. September 2023,

VB.2023.00377, E. 1 – 30. August 2023, VB.2023.00346, E. 1.2

– 29. Juni 2023, VB02023.00339, E. 1.2).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen in der

Höhe von Fr. 7'793.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.-. Der

Streitwert beträgt damit rund Fr. 18'600.-, weshalb die Angelegenheit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht

eingetreten, dass der Beschwerdegegner gar keine Kündigung ausgesprochen habe,

sondern bloss das befristete Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin

abgelaufen sei. Selbst wenn eine Kündigung vorgelegen hätte, habe die

Beschwerdeführerin hiervon spätestens nach dem Ausbleiben der Lohnzahlungen im

Frühjahr 2023 Kenntnis erlangt, womit die Rekurserhebung am 30. Juli 2023

verspätet gewesen sei. Sie hätte vielmehr eine begründete Verfügung betreffend

die angebliche Kündigung verlangen und diese anfechten müssen. Zudem hätte sie

bereits die Verfügung vom 24. Oktober 2022, mit welcher sie bis am 28. Februar

2023.

angestellt wurde, anfechten müssen, wenn sie der Ansicht gewesen sei, das

Arbeitsverhältnis hätte bis Ende des Schuljahrs dauern müssen.

2.2

Diese

Erwägungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es fehlte im

vorinstanzlichen Verfahren an einem Anfechtungsobjekt, da die

Beschwerdeführerin keine Verfügung des Beschwerdegegners bezeichnete, gegen die

sich der angehobene Rekurs hätte richten sollen, und es ist aus den Akten auch

keine solche ersichtlich. Sodann wäre ein Rekurs innert 30 Tagen zu

erheben (§ 22 Abs. 1VRG). Der Beschwerdegegner erliess am

24./25. Oktober 2022 eine Verfügung, mit der das Anstellungsverhältnis bis

am 28. Februar 2023 befristet wurde. War die Beschwerdeführerin zu diesem

Zeitpunkt der Ansicht, ihr Anstellungsverhältnis müsse bis am 31. August

2023.

dauern, hätte sie gegen die Verfügung innert 30 Tagen Rekurs erheben

müssen. Jedenfalls muss der Beschwerdeführerin spätestens am Gespräch am

30.

November 2022 klar geworden sein, dass der Beschwerdegegner keine

Absicht hat, die Anstellung über den 28. Februar 2023 hinaus zu

verlängern. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zugestanden würde, dass sie sich

erst durch diese Information veranlasst sehen musste, die Verfügung vom

24./25. Oktober 2022 anzufechten, erwiese sich ihr Rechtsmittel vom

31.

Juli 2023 als verspätet.

2.3

Soweit die

Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, sie sei davon ausgegangen, es seien

dieselben Fristen wie im privaten Arbeitsrecht (insbesondere Art. 336b des

Obligationenrechts [SR 220]) anwendbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie

sich rechtzeitig nach dem richtigen Rechtsmittel hätte erkundigen können;

Rechtsunkenntnis über die massgebliche Frist ist grundsätzlich kein Grund für

eine Fristwiederherstellung (vgl. VGr, 30. September 2021, VB. 2021.00440,

E.2.2). Hier kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom

31.

Juli 2023 sinngemäss ausführt, sie sei von einem kontaktierten

Rechtsanwalt auf die Einhaltung von Fristen hingewiesen worden, habe dann aber

Dispositiv

vorerst noch weitere Stellen kontaktiert. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht

nicht auf die Eingabe vom 31. Juli 2023 eingetreten.

2.4 Anzumerken

ist, dass auch bei einer (summarischen) inhaltlichen Prüfung kein

Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin aus rechtswidriger Kündigung

ersichtlich ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, aufgrund einer mündlichen

Auskunft eines Mitglieds der Schulleitung sei sie davon ausgegangen, dass ihr

Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Schuljahrs, also dem 31. August

2023, befristet war. Sie belegt diese angebliche Zusicherung jedoch nicht,

obwohl sie geltend macht, die Schulleitung habe ihr diese auch schriftlich

erteilt. Soweit sie unter Verweis auf ein Sitzungsprotokoll der Fachschaft C

vom Oktober 2022 vorbringt, sie hätte zu diesem Zeitpunkt kaum ein Amt in der

Fachschaft aufgenommen, wenn sie nur mit einer Anstellung bis Ende des

Semesters gerechnet hätte, mag dies ein Indiz dafür sein, dass sie von einer

längeren Anstellung ausging. Ein Beweis dafür, dass ihr tatsächlich eine

Anstellung bis zum Ende des Schuljahrs zugesichert worden war, vermag dieser

Umstand aber nicht zu erbringen. Ein länger dauerndes rechtsgültiges

Anstellungsverhältnis für die Beschwerdeführerin als Lehrbeauftragte an einer

Berufsschule hätte gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2

des Personalgesetzes (LS 177.10) ohnehin nur durch Verfügung und damit

schriftlich begründet werden können.

3.

Unbehandelt blieb im Rekursverfahren der Antrag der

Beschwerdeführerin, ihr sei wegen erlittenen Mobbings eine Genugtuung von

Fr. 10'000.- auszurichten (den die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

auf Fr. 3'000.- reduzierte). Auch diesbezüglich hätte die

Bildungsdirektion auf den Rekurs jedoch nicht eintreten können: Bei der

Forderung der Beschwerdeführerin kann es sich nur um eine Genugtuung gestützt

auf § 11 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG,

LS 170.1) handeln. Darüber hat nach § 19 Abs. 3 HaftungsG

zunächst die Anstellungsbehörde eine Verfügung zu erlassen, die sich hernach

auf dem personalrechtlichen Rechtsmittelweg überprüfen lässt. Diesbezüglich ist

die Angelegenheit aber zum Erlass einer Verfügung an die Berufsfachschule B zu

überweisen, mit dem Hinweis, dass zur Wahrung der Frist nach § 24 Abs. 1 HaftungsG das Datum der ersten Eingabe am Verwaltungsgericht (31. Juli

2023) massgebend ist.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie

habe gegen den Beschwerdeführer noch Anspruch auf Zahlung des Februarlohns,

weil diese bis anhin nicht erfolgt sei, hätte sie diese Forderung ebenfalls an

den Beschwerdegegner zu richten, damit dieser über den behaupteten Anspruch

eine Verfügung erlässt. Diesbezüglich kann auf eine Überweisung jedoch

verzichtet werden; der Beschwerdeführerin droht kein unmittelbarer

Rechtsverlust, da die fragliche Forderung erst fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit

verjährte.

4.

4.1 Die

Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen abzuweisen, die Angelegenheit jedoch zum

Entscheid über die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin an den

Beschwerdegegner zu überweisen.

4.2 Weil der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden

Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Da der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist

als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Soweit die Angelegenheit an den Beschwerdegegner überwiesen wird, handelt es

sich jedoch um einen Zwischenentscheid, der sich nach Art. 93 Abs. 1

BGG vor Bundesgericht nur anfechten lässt, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

Betreffend

die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin wird die Angelegenheit zum

Entscheid an den Beschwerdegegner überwiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

5. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.