VB.2023.00592
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00592
16. Juli 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25512)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00592
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom Rektor der Berufsfachschule B mit Verfügung vom 8. Oktober 2021
rückwirkend ab dem 23. August 2021 als Vikarin für das Fach C angestellt.
Mit Verfügung vom 21./24. Oktober 2022 änderte die Berufsfachschule B die
Anstellung von A rückwirkend ab dem 1. März 2022 und mit Befristung bis
zum 31. August 2022 in eine Anstellung als Lehrbeauftragte. Mit Verfügung
vom 24./25. Oktober 2022 wurde diese Anstellung bis zum 28. Februar
2023 verlängert.
Am 30. November 2022 informierte die Schulleitung
der Berufsfachschule B A mündlich, dass über den 28. Februar 2023 hinaus
keine Weiteranstellung erfolgen und das Arbeitsverhältnis an diesem Tag enden
werde.
Erwägungen
II.
Am 31. Juli 2023 erhob A "Klage gegen [die]
Berufsfachschule B" an das Verwaltungsgericht und machte unter anderem
geltend, ihr Arbeitsverhältnis sei zu Unrecht fristlos gekündigt worden. Der
Einzelrichter trat hierauf mit Urteil vom 2. August 2023 nicht ein und
überwies die Eingabe samt Beilagen an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich
zur weiteren Behandlung (VB.2023.00433).
Die Bildungsdirektion nahm die Eingabe von A vom
31.
Juli 2023 als Rekurs entgegen und trat darauf mit Verfügung vom
31.
August 2023 nicht ein.
III.
Am 3. Oktober 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien
ihr zwei Monatslöhne in der Höhe von Fr. 7'793.30 sowie eine Entschädigung
von Fr. 3'000.- zuzusprechen.
Die Bildungsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
25.
Oktober 2023 auf Vernehmlassung und reichte die bisher ergangenen
Akten ein. Die Berufsfachschule B beantragte mit Schreiben vom 6. November
2023.
die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A mit
Stellungnahmen vom 20. November 2023 und 2. Januar 2024 sowie die
Berufsfachschule B mit Stellungnahme vom 27. November 2023 hielten an
ihren jeweiligen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über personalrechtliche Ansprüche einer Lehrperson an einer
kantonalen Berufsfachschule zuständig (§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 47
Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]).
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an
die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 13. September 2023,
VB.2023.00377, E. 1 – 30. August 2023, VB.2023.00346, E. 1.2
– 29. Juni 2023, VB02023.00339, E. 1.2).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen in der
Höhe von Fr. 7'793.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.-. Der
Streitwert beträgt damit rund Fr. 18'600.-, weshalb die Angelegenheit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht
eingetreten, dass der Beschwerdegegner gar keine Kündigung ausgesprochen habe,
sondern bloss das befristete Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin
abgelaufen sei. Selbst wenn eine Kündigung vorgelegen hätte, habe die
Beschwerdeführerin hiervon spätestens nach dem Ausbleiben der Lohnzahlungen im
Frühjahr 2023 Kenntnis erlangt, womit die Rekurserhebung am 30. Juli 2023
verspätet gewesen sei. Sie hätte vielmehr eine begründete Verfügung betreffend
die angebliche Kündigung verlangen und diese anfechten müssen. Zudem hätte sie
bereits die Verfügung vom 24. Oktober 2022, mit welcher sie bis am 28. Februar
2023.
angestellt wurde, anfechten müssen, wenn sie der Ansicht gewesen sei, das
Arbeitsverhältnis hätte bis Ende des Schuljahrs dauern müssen.
2.2
Diese
Erwägungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es fehlte im
vorinstanzlichen Verfahren an einem Anfechtungsobjekt, da die
Beschwerdeführerin keine Verfügung des Beschwerdegegners bezeichnete, gegen die
sich der angehobene Rekurs hätte richten sollen, und es ist aus den Akten auch
keine solche ersichtlich. Sodann wäre ein Rekurs innert 30 Tagen zu
erheben (§ 22 Abs. 1VRG). Der Beschwerdegegner erliess am
24./25. Oktober 2022 eine Verfügung, mit der das Anstellungsverhältnis bis
am 28. Februar 2023 befristet wurde. War die Beschwerdeführerin zu diesem
Zeitpunkt der Ansicht, ihr Anstellungsverhältnis müsse bis am 31. August
2023.
dauern, hätte sie gegen die Verfügung innert 30 Tagen Rekurs erheben
müssen. Jedenfalls muss der Beschwerdeführerin spätestens am Gespräch am
30.
November 2022 klar geworden sein, dass der Beschwerdegegner keine
Absicht hat, die Anstellung über den 28. Februar 2023 hinaus zu
verlängern. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zugestanden würde, dass sie sich
erst durch diese Information veranlasst sehen musste, die Verfügung vom
24./25. Oktober 2022 anzufechten, erwiese sich ihr Rechtsmittel vom
31.
Juli 2023 als verspätet.
2.3
Soweit die
Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, sie sei davon ausgegangen, es seien
dieselben Fristen wie im privaten Arbeitsrecht (insbesondere Art. 336b des
Obligationenrechts [SR 220]) anwendbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie
sich rechtzeitig nach dem richtigen Rechtsmittel hätte erkundigen können;
Rechtsunkenntnis über die massgebliche Frist ist grundsätzlich kein Grund für
eine Fristwiederherstellung (vgl. VGr, 30. September 2021, VB. 2021.00440,
E.2.2). Hier kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
31.
Juli 2023 sinngemäss ausführt, sie sei von einem kontaktierten
Rechtsanwalt auf die Einhaltung von Fristen hingewiesen worden, habe dann aber
Dispositiv
vorerst noch weitere Stellen kontaktiert. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht
nicht auf die Eingabe vom 31. Juli 2023 eingetreten.
2.4 Anzumerken
ist, dass auch bei einer (summarischen) inhaltlichen Prüfung kein
Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin aus rechtswidriger Kündigung
ersichtlich ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, aufgrund einer mündlichen
Auskunft eines Mitglieds der Schulleitung sei sie davon ausgegangen, dass ihr
Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Schuljahrs, also dem 31. August
2023, befristet war. Sie belegt diese angebliche Zusicherung jedoch nicht,
obwohl sie geltend macht, die Schulleitung habe ihr diese auch schriftlich
erteilt. Soweit sie unter Verweis auf ein Sitzungsprotokoll der Fachschaft C
vom Oktober 2022 vorbringt, sie hätte zu diesem Zeitpunkt kaum ein Amt in der
Fachschaft aufgenommen, wenn sie nur mit einer Anstellung bis Ende des
Semesters gerechnet hätte, mag dies ein Indiz dafür sein, dass sie von einer
längeren Anstellung ausging. Ein Beweis dafür, dass ihr tatsächlich eine
Anstellung bis zum Ende des Schuljahrs zugesichert worden war, vermag dieser
Umstand aber nicht zu erbringen. Ein länger dauerndes rechtsgültiges
Anstellungsverhältnis für die Beschwerdeführerin als Lehrbeauftragte an einer
Berufsschule hätte gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
des Personalgesetzes (LS 177.10) ohnehin nur durch Verfügung und damit
schriftlich begründet werden können.
3.
Unbehandelt blieb im Rekursverfahren der Antrag der
Beschwerdeführerin, ihr sei wegen erlittenen Mobbings eine Genugtuung von
Fr. 10'000.- auszurichten (den die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
auf Fr. 3'000.- reduzierte). Auch diesbezüglich hätte die
Bildungsdirektion auf den Rekurs jedoch nicht eintreten können: Bei der
Forderung der Beschwerdeführerin kann es sich nur um eine Genugtuung gestützt
auf § 11 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG,
LS 170.1) handeln. Darüber hat nach § 19 Abs. 3 HaftungsG
zunächst die Anstellungsbehörde eine Verfügung zu erlassen, die sich hernach
auf dem personalrechtlichen Rechtsmittelweg überprüfen lässt. Diesbezüglich ist
die Angelegenheit aber zum Erlass einer Verfügung an die Berufsfachschule B zu
überweisen, mit dem Hinweis, dass zur Wahrung der Frist nach § 24 Abs. 1 HaftungsG das Datum der ersten Eingabe am Verwaltungsgericht (31. Juli
2023) massgebend ist.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie
habe gegen den Beschwerdeführer noch Anspruch auf Zahlung des Februarlohns,
weil diese bis anhin nicht erfolgt sei, hätte sie diese Forderung ebenfalls an
den Beschwerdegegner zu richten, damit dieser über den behaupteten Anspruch
eine Verfügung erlässt. Diesbezüglich kann auf eine Überweisung jedoch
verzichtet werden; der Beschwerdeführerin droht kein unmittelbarer
Rechtsverlust, da die fragliche Forderung erst fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit
verjährte.
4.
4.1 Die
Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen abzuweisen, die Angelegenheit jedoch zum
Entscheid über die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin an den
Beschwerdegegner zu überweisen.
4.2 Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Da der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist
als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Soweit die Angelegenheit an den Beschwerdegegner überwiesen wird, handelt es
sich jedoch um einen Zwischenentscheid, der sich nach Art. 93 Abs. 1
BGG vor Bundesgericht nur anfechten lässt, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
Betreffend
die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin wird die Angelegenheit zum
Entscheid an den Beschwerdegegner überwiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.