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Entscheid

VB.2023.00595

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00595

3. Februar 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25118)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00595

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Verein A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

3. Zuteilungsrunde (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der Verein A

ersuchte die Finanzdirektion im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich um einen Härtefallbeitrag von

Fr. 40'000.-. Dieses Gesuch wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom

8. Juli 2021 ab. Der Regierungsrat hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs

mit Beschluss vom 11. Mai 2022 teilweise gut, hob die Verfügung vom

8. Juli 2021 auf und wies die Angelegenheit an die Finanzdirektion zurück.

B. Nach

zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen sprach die Finanzdirektion dem Verein A

mit Verfügung vom 22. März 2023 einen Härtefallbeitrag von

Fr. 15'446.- zu. Die Verfügung wurde dem Verein A am 27. März

2023 zugestellt.

Erwägungen

II.

A. Am

22.

März 2023 gelangte der Verein A an den Regierungsrat und

verlangte, die Finanzdirektion sei anzuweisen, bis am 25. März 2023 über

die Gewährung eines Härtefallbeitrags zu entscheiden. Der Regierungsrat

eröffnete daraufhin das Verfahren SKZH.9189.

B. Mit auf

den 26. April 2023 datierter und am 27. April 2023 der

schweizerischen Post übergebener Eingabe rekurrierte der Verein A gegen

die Verfügung vom 22. März 2023 beim Regierungsrat und beantragte, ihm sei

ein Härtefallbeitrag von insgesamt Fr. 40'000.- auszuzahlen. Der

Regierungsrat eröffnete daraufhin das Verfahren SKZH.9259.

C. Mit

Beschluss vom 23. August 2023 vereinigte der Regierungsrat beide

Verfahren, schrieb dasjenige betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos

geworden ab und trat auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 22. März 2023

wegen Fristsäumnis nicht ein.

III.

Der Verein A erhob am 4. Oktober 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an den

Regierungsrat zurückzuweisen. Namens des Regierungsrats beantragte die

Staatskanzlei mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Regierungsrats nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an

die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich

auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 21. Dezember

2023, VB.2023.00553, E. 1 – 13. September 2023,

VB.2023.00377, E. 1 – 30. August 2023, VB.2023.00346,

E. 1.2).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der

Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Diese Frist beginnt gemäss § 11

Abs. 1 Satz 1 VRG am Tag nach Eröffnung der Ausgangsverfügung. Sie

ist gewahrt, wenn die Rekursschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Rekursinstanz eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben

wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hier begann die Frist am

28.

März 2023 zu laufen und endete am 26. April 2023. Die erst am

Nachmittag des 27. April 2023 der schweizerischen Post übergebene

Rekursschrift im Rekursverfahren SKZH.9259 erweist sich damit als verspätet.

2.2

Entgegen

dem Beschwerdeführer stand die Rekursfrist während der geltend gemachten

Arbeitsunfähigkeit der Geschäftsführerin nicht still und ändert diese nichts

daran, dass der Rekurs zu spät eingereicht wurde.

Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch um

Fristwiederherstellung ersuchen wollte, vermöchte er damit ebenfalls nicht

durchzudringen:

Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist

wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit

zur Last fällt und sie innert zehn Tagen ab Wegfall des Grunds, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist praxisgemäss nur zu bejahen, wenn es der

säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder

subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig

vorzunehmen (VGr, 14. September 2022, VB.2022.00265, E. 5.1 –

3.

März 2022, VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021,

VB.2021.00497, E. 3.1).

Der Beschwerdeführer verweist auf ein Arztzeugnis einer

Assistenzärztin der Orthopädie, mit dem der Geschäftsführerin des

Beschwerdeführers wegen Unfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom

3.

April bis 15. Mai 2023 bescheinigt wird. Die Geschäftsführerin

führt hierzu aus, sie habe "weder schreiben noch mich von zu Hause

wegbewegen können". Es sei ihr erst am Abend des 26. April 2023

wieder etwas besser gegangen und sie habe den Präsidenten des Beschwerdeführers

informieren können, welcher "den Rekurs noch in der Nacht

geschrieben" habe, "ihn aber erst am folgenden Tag einsenden

[konnte], weil die Post schon geschlossen war".

Damit vermag der Beschwerdeführer keinen

Fristwiederherstellungsgrund darzutun. Zunächst ist nicht nachvollziehbar,

weshalb der Geschäftsführerin nicht möglich gewesen sein soll, den Präsidenten

oder andere für den Beschwerdeführer handlungsberechtigte Personen zeitnah über

ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren, damit der Rekurs rechtzeitig erhoben

werden konnte. Sodann handelte auch der Präsident des Beschwerdeführers

grobfahrlässig, wenn er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der

Geschäftsführerin nicht dafür besorgt war, dass eine andere Person dringende

administrative Belange für den Beschwerdeführer erledigte.

Dispositiv

Weil es demnach schon an einem

Fristwiederherstellungsgrund fehlt, kann offenbleiben, ob der behauptete Grund

rechtzeitig vorgebracht wurde.

3.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Satz "Die

Rechtsverzögerungsklage bleibt bestehen" auch rügen wollte, die Vorinstanz

habe das Rekursverfahren SKZH.9189 betreffend Rechtsverzögerung zu Unrecht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, fehlte es bereits an einer hinreichenden

Beschwerdebegründung. Im Übrigen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, das

Verfahren sei durch Erlass der Verfügung vom 22. März 2023 gegenstandslos

geworden, nachdem der Beschwerdeführer in jenem Verfahren einzig gefordert

hatte, die Finanzdirektion sei anzuweisen, bis am 25. März 2023 zu

entscheiden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Weil es im Hintergrund um eine Subvention geht, auf

die kein Anspruch besteht (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095,

E. 4.2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) unzulässig (Art. 83 lit. k BGG). Es kann

deshalb nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.