VB.2023.00595
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00595
3. Februar 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25118)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00595
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Verein A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
3. Zuteilungsrunde (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der Verein A
ersuchte die Finanzdirektion im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich um einen Härtefallbeitrag von
Fr. 40'000.-. Dieses Gesuch wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom
8. Juli 2021 ab. Der Regierungsrat hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs
mit Beschluss vom 11. Mai 2022 teilweise gut, hob die Verfügung vom
8. Juli 2021 auf und wies die Angelegenheit an die Finanzdirektion zurück.
B. Nach
zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen sprach die Finanzdirektion dem Verein A
mit Verfügung vom 22. März 2023 einen Härtefallbeitrag von
Fr. 15'446.- zu. Die Verfügung wurde dem Verein A am 27. März
2023 zugestellt.
Erwägungen
II.
A. Am
22.
März 2023 gelangte der Verein A an den Regierungsrat und
verlangte, die Finanzdirektion sei anzuweisen, bis am 25. März 2023 über
die Gewährung eines Härtefallbeitrags zu entscheiden. Der Regierungsrat
eröffnete daraufhin das Verfahren SKZH.9189.
B. Mit auf
den 26. April 2023 datierter und am 27. April 2023 der
schweizerischen Post übergebener Eingabe rekurrierte der Verein A gegen
die Verfügung vom 22. März 2023 beim Regierungsrat und beantragte, ihm sei
ein Härtefallbeitrag von insgesamt Fr. 40'000.- auszuzahlen. Der
Regierungsrat eröffnete daraufhin das Verfahren SKZH.9259.
C. Mit
Beschluss vom 23. August 2023 vereinigte der Regierungsrat beide
Verfahren, schrieb dasjenige betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos
geworden ab und trat auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 22. März 2023
wegen Fristsäumnis nicht ein.
III.
Der Verein A erhob am 4. Oktober 2023 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an den
Regierungsrat zurückzuweisen. Namens des Regierungsrats beantragte die
Staatskanzlei mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Regierungsrats nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an
die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 21. Dezember
2023, VB.2023.00553, E. 1 – 13. September 2023,
VB.2023.00377, E. 1 – 30. August 2023, VB.2023.00346,
E. 1.2).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Diese Frist beginnt gemäss § 11
Abs. 1 Satz 1 VRG am Tag nach Eröffnung der Ausgangsverfügung. Sie
ist gewahrt, wenn die Rekursschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Rekursinstanz eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben
wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hier begann die Frist am
28.
März 2023 zu laufen und endete am 26. April 2023. Die erst am
Nachmittag des 27. April 2023 der schweizerischen Post übergebene
Rekursschrift im Rekursverfahren SKZH.9259 erweist sich damit als verspätet.
2.2
Entgegen
dem Beschwerdeführer stand die Rekursfrist während der geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit der Geschäftsführerin nicht still und ändert diese nichts
daran, dass der Rekurs zu spät eingereicht wurde.
Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch um
Fristwiederherstellung ersuchen wollte, vermöchte er damit ebenfalls nicht
durchzudringen:
Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt und sie innert zehn Tagen ab Wegfall des Grunds, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist praxisgemäss nur zu bejahen, wenn es der
säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder
subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig
vorzunehmen (VGr, 14. September 2022, VB.2022.00265, E. 5.1 –
3.
März 2022, VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021,
VB.2021.00497, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer verweist auf ein Arztzeugnis einer
Assistenzärztin der Orthopädie, mit dem der Geschäftsführerin des
Beschwerdeführers wegen Unfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
3.
April bis 15. Mai 2023 bescheinigt wird. Die Geschäftsführerin
führt hierzu aus, sie habe "weder schreiben noch mich von zu Hause
wegbewegen können". Es sei ihr erst am Abend des 26. April 2023
wieder etwas besser gegangen und sie habe den Präsidenten des Beschwerdeführers
informieren können, welcher "den Rekurs noch in der Nacht
geschrieben" habe, "ihn aber erst am folgenden Tag einsenden
[konnte], weil die Post schon geschlossen war".
Damit vermag der Beschwerdeführer keinen
Fristwiederherstellungsgrund darzutun. Zunächst ist nicht nachvollziehbar,
weshalb der Geschäftsführerin nicht möglich gewesen sein soll, den Präsidenten
oder andere für den Beschwerdeführer handlungsberechtigte Personen zeitnah über
ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren, damit der Rekurs rechtzeitig erhoben
werden konnte. Sodann handelte auch der Präsident des Beschwerdeführers
grobfahrlässig, wenn er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der
Geschäftsführerin nicht dafür besorgt war, dass eine andere Person dringende
administrative Belange für den Beschwerdeführer erledigte.
Dispositiv
Weil es demnach schon an einem
Fristwiederherstellungsgrund fehlt, kann offenbleiben, ob der behauptete Grund
rechtzeitig vorgebracht wurde.
3.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Satz "Die
Rechtsverzögerungsklage bleibt bestehen" auch rügen wollte, die Vorinstanz
habe das Rekursverfahren SKZH.9189 betreffend Rechtsverzögerung zu Unrecht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, fehlte es bereits an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung. Im Übrigen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, das
Verfahren sei durch Erlass der Verfügung vom 22. März 2023 gegenstandslos
geworden, nachdem der Beschwerdeführer in jenem Verfahren einzig gefordert
hatte, die Finanzdirektion sei anzuweisen, bis am 25. März 2023 zu
entscheiden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Weil es im Hintergrund um eine Subvention geht, auf
die kein Anspruch besteht (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095,
E. 4.2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) unzulässig (Art. 83 lit. k BGG). Es kann
deshalb nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.