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Entscheid

VB.2023.00597

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00597

25. Januar 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25097)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00597

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1977 geborener türkischer Staatsangehöriger, der

am 4. April 2019 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zwecks Erwerbstätigkeit ersuchte. Am 13. Juni 2020 reiste er in die

Schweiz ein, wo er am 2. September 2020 in Zürich die 1975 geborene

Schweizerin B heiratete. Das Migrationsamt erteilte ihm hierauf am 2. Juli

2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung befristet bis am

1. September 2022.

Am 17. August 2022 ersuchte A das Migrationsamt um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und gab dabei an, seit dem 1. Juni

2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Mit Verfügung vom

12. Juli 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab und wies ihn aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. September 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2023

beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei das

Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Oktober

2023.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein, informierte das Verwaltungsgericht jedoch am 5. Januar 2024 darüber,

dass die Ehe zwischen A und B seit dem 15. Dezember 2023 rechtskräftig

geschieden ist.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2021 nicht mehr in

einem gemeinsamen Haushalt wohnen, spätestens seit Mitte Juli 2023 keine

eheliche Beziehung mehr führen und die Ehe mit Urteil vom 14. November

2023.

geschieden wurde. Ein Anspruch auf Verlängerung gestützt auf Art. 42

Abs. 1 AIG bestand daher weder vor Vorinstanz noch besteht ein solcher

hier.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

3.2

Eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt

eine mindestens dreijährige Ehedauer voraus. Eine relevante eheliche

Gemeinschaft ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt

wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die

Dauer der Ehegemeinschaft berechnet sich regelmässig aufgrund der Dauer der

Haushaltsgemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

16.

März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die Dreijahresfrist gilt gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut (z. B. BGr, 21. Dezember 2012, 2C_501/2012, E. 6.2,

und 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Gemäss den Akten lebten die Ehegatten vom

2.

September 2020 bis zum Auszug des Beschwerdeführers Ende Mai 2021 und

somit insgesamt rund neun Monate in einer gemeinsamen Wohnung.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwar per Ende Mai 2021 aus der

gemeinsamen Wohnung ausgezogen, die eheliche Beziehung habe aber fortgedauert

und es hätten wichtige Gründe nach Art. 49 AIG für das Getrenntleben vorgelegen.

Aufgrund der schlechten Beziehung zwischen ihm und den Töchtern der Ehegattin

sei ein Zusammenleben nicht möglich gewesen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau

habe jedoch bis Mitte Juli 2023 gedauert.

Ein Getrenntleben von über zwei Jahren kann kaum mehr als

eine vorübergehende eheliche Krise angesehen werden, die unter Umständen ein

Getrenntleben gemäss Art. 49 AIG rechtfertigen kann (vgl. BGr,

18.

Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1). Dies gilt hier umso mehr, da der

Beschwerdeführer – obwohl er im Rekursverfahren darauf hingewiesen wurde – keine

Dokumente eingereicht hat, die das Bestehen einer tatsächlich gelebten und

intakten Beziehung für die Zeit nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung

belegen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es an ihm

gelegen, solche Unterlagen einzureichen (BGr, 24. Juli 2020,

2C_375/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Auch die Aussagen von B

führen zu keinem anderen Ergebnis. In der Stellungnahme vom 10. November

2022.

zuhanden des Beschwerdegegners äusserte sie sich etwa dahingehend, dass

die Ehe zurzeit "nicht aktiv" sei und sie sich nicht sicher seien, ob

sie sich trennen würden oder scheiden lassen wollten.

3.4

Doch

selbst wenn die eheliche Beziehung bis Mitte Juli 2023 und damit rund 2 Jahre

und 10,5 Monate gedauert hätte, wie der Beschwerdeführer wiederholt geltend

machte, wäre die erforderliche Frist von drei Jahren gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG nicht erreicht.

3.5

Insgesamt

fällt ein Verlängerungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

bereits aufgrund der zu kurzen Ehedauer ausser Betracht. Ob der

Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben.

4.

4.1

Wichtige

persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

etwa vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in diesem Sinn

setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen

für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der

Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche

Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Herkunftsland,

keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar.

Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind,

stellt gerade keinen wichtigen persönlichen Grund dar (BGr, 15. September

2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 und 22. November 2021, 2C_752/2021,

E. 5.3).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er hätte aufgrund der Wirtschaftskrise

grosse Schwierigkeiten, in der Türkei eine Erwerbstätigkeit zu finden, um

seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer beruft sich damit

insbesondere auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Türkei. Da er nach

seiner Schulteroperation, die gemäss seinen Angaben am 11. Januar 2024 stattgefunden

haben soll, wieder arbeitsfähig sein sollte, müsste es ihm grundsätzlich auch

möglich sein, in der Türkei eine Stelle zu finden und sich wirtschaftlich

wiedereinzugliedern. Der Beschwerdeführer hat seine Schulbildung sowie sein

Studium in der Türkei abgeschlossen und hatte bereits verschiedene Arbeitsstellen

in der Türkei inne. Bei der wirtschaftlichen Integration sollte ihm zudem seine

in der Schweiz erworbene Berufserfahrung behilflich sein. Seine Lebens- und

Daseinsbedingungen in der Türkei sind damit gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt, weshalb

auch seine soziale Wiedereingliederung in der Türkei nicht als stark gefährdet

erscheint.

4.3

Des

Weiteren betont der Beschwerdeführer, dass er in der Türkei über keine

Familienangehörige mehr verfüge: Seine Eltern seien beide verstorben und seine

einzige Schwester lebe in der Schweiz. Das Fehlen von Familienangehörigen

stellt jedoch für sich genommen keinen persönlichen Härtefall dar, welcher eine

Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar macht. Dass er auf überhaupt kein

soziales Netz mehr in der Türkei zurückgreifen kann, ist jedoch nicht

ersichtlich, gibt er doch an, dass er dort über keine "engen

Kontakte" mehr verfüge. Sodann lebte er eigenen Angaben zufolge bis im

Jahr 2020 in Istanbul.

4.4

Aus den

Akten gehen schliesslich keine Hinweise hervor, dass aus anderen Gründen ein persönlicher

Härtefall vorliegt. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer daher keinen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

ableiten.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Recht

auf Achtung des Familienlebens. Dieses kann berührt sein, wenn einer

ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1).

Da die Ehe des Beschwerdeführers mit B seit dem 15. Dezember 2023

rechtskräftig geschieden ist, kann er sich von vornherein nicht auf das Recht

auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.

5.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Berufung auf das Recht auf

Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,

dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall

kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen

übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt

der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72

E. 2.1.1, 144 I 266 E. 3.9).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund

3,5 Jahren in der Schweiz auf. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers

erreicht damit die Schwelle von zehn Jahren bei Weitem nicht. Ebenso liegt

keine besonders ausgeprägte Integration vor, die trotz kürzerer

Aufenthaltsdauer zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK führen könnte (vgl. dazu sogleich, E. 6).

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine gewisse Beziehung zur Schweiz,

diese ist jedoch nicht derart eng geworden, dass sein Recht auf Schutz des

Privatlebens durch eine Wegweisung tangiert würde. Der Beschwerdeführer kann

daher auch aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.

6.1

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen

Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw.

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere, wenn der Entscheid

sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

6.2

Der heute

46-jährige Beschwerdeführer reiste im Jahr 2020 im Alter von 43 Jahren in

die Schweiz ein. Er hat während seines Aufenthalts – soweit ersichtlich – keine

Sozialhilfe bezogen, keine Betreibungen erwirkt und wurde nicht straffällig.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz mehrheitlich

erwerbstätig und verfügt gemäss eigenen Angaben über Deutschkenntnisse auf dem

Niveau B2. Es bestehen keine Hinweise auf eine vertiefte soziale Integration

des Beschwerdeführers in der Schweiz.

Mit der Türkei, wo er die Schule besuchte, einen

Bachelorabschluss erwarb und über verschiedene Arbeitsstellen verfügte, ist er

weiterhin bestens vertraut. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen

eigenen Angaben über keine Angehörigen in der Türkei mehr verfügt und seine

einzige Schwester in der Schweiz lebt, ist ihm eine soziale sowie

wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat dennoch möglich und

zumutbar. Gemäss eigenen Angaben soll der Beschwerdeführer nach seiner

Schulteroperation wieder voll arbeitsfähig sein, sodass auch sein

Gesundheitszustand einer Wiedereingliederung in der Türkei nicht entgegensteht.

Ausserdem verfügt die Türkei grundsätzlich über ein ausgebautes

Gesundheitssystem europäischen Standards. Die Kosten der medizinischen

Versorgung werden durch die staatliche Krankenversicherung gedeckt. Diese deckt

alle Personengruppen, auch unversicherte Mittellose (VGr, 29. Mai 2019,

VB.2019.00279, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Eine angemessene

medizinische Betreuung des Beschwerdeführers (auch für eine allfällige

Nachbehandlung) in der Türkei ist damit gewährleistet.

6.3

Der Schluss von Beschwerdegegner und

Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des

Dispositiv

pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht

rechtsverletzend.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) Staatssekretariat für Migration.