VB.2023.00597
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00597
25. Januar 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25097)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00597
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1977 geborener türkischer Staatsangehöriger, der
am 4. April 2019 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zwecks Erwerbstätigkeit ersuchte. Am 13. Juni 2020 reiste er in die
Schweiz ein, wo er am 2. September 2020 in Zürich die 1975 geborene
Schweizerin B heiratete. Das Migrationsamt erteilte ihm hierauf am 2. Juli
2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung befristet bis am
1. September 2022.
Am 17. August 2022 ersuchte A das Migrationsamt um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und gab dabei an, seit dem 1. Juni
2021 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Mit Verfügung vom
12. Juli 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. September 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2023
beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei das
Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Oktober
2023.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein, informierte das Verwaltungsgericht jedoch am 5. Januar 2024 darüber,
dass die Ehe zwischen A und B seit dem 15. Dezember 2023 rechtskräftig
geschieden ist.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2021 nicht mehr in
einem gemeinsamen Haushalt wohnen, spätestens seit Mitte Juli 2023 keine
eheliche Beziehung mehr führen und die Ehe mit Urteil vom 14. November
2023.
geschieden wurde. Ein Anspruch auf Verlängerung gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AIG bestand daher weder vor Vorinstanz noch besteht ein solcher
hier.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
3.2
Eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt
eine mindestens dreijährige Ehedauer voraus. Eine relevante eheliche
Gemeinschaft ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die
Dauer der Ehegemeinschaft berechnet sich regelmässig aufgrund der Dauer der
Haushaltsgemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
16.
März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die Dreijahresfrist gilt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut (z. B. BGr, 21. Dezember 2012, 2C_501/2012, E. 6.2,
und 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Gemäss den Akten lebten die Ehegatten vom
2.
September 2020 bis zum Auszug des Beschwerdeführers Ende Mai 2021 und
somit insgesamt rund neun Monate in einer gemeinsamen Wohnung.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwar per Ende Mai 2021 aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen, die eheliche Beziehung habe aber fortgedauert
und es hätten wichtige Gründe nach Art. 49 AIG für das Getrenntleben vorgelegen.
Aufgrund der schlechten Beziehung zwischen ihm und den Töchtern der Ehegattin
sei ein Zusammenleben nicht möglich gewesen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau
habe jedoch bis Mitte Juli 2023 gedauert.
Ein Getrenntleben von über zwei Jahren kann kaum mehr als
eine vorübergehende eheliche Krise angesehen werden, die unter Umständen ein
Getrenntleben gemäss Art. 49 AIG rechtfertigen kann (vgl. BGr,
18.
Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1). Dies gilt hier umso mehr, da der
Beschwerdeführer – obwohl er im Rekursverfahren darauf hingewiesen wurde – keine
Dokumente eingereicht hat, die das Bestehen einer tatsächlich gelebten und
intakten Beziehung für die Zeit nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung
belegen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es an ihm
gelegen, solche Unterlagen einzureichen (BGr, 24. Juli 2020,
2C_375/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Auch die Aussagen von B
führen zu keinem anderen Ergebnis. In der Stellungnahme vom 10. November
2022.
zuhanden des Beschwerdegegners äusserte sie sich etwa dahingehend, dass
die Ehe zurzeit "nicht aktiv" sei und sie sich nicht sicher seien, ob
sie sich trennen würden oder scheiden lassen wollten.
3.4
Doch
selbst wenn die eheliche Beziehung bis Mitte Juli 2023 und damit rund 2 Jahre
und 10,5 Monate gedauert hätte, wie der Beschwerdeführer wiederholt geltend
machte, wäre die erforderliche Frist von drei Jahren gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG nicht erreicht.
3.5
Insgesamt
fällt ein Verlängerungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
bereits aufgrund der zu kurzen Ehedauer ausser Betracht. Ob der
Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben.
4.
4.1
Wichtige
persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
etwa vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in diesem Sinn
setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der
Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche
Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Herkunftsland,
keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar.
Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind,
stellt gerade keinen wichtigen persönlichen Grund dar (BGr, 15. September
2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 und 22. November 2021, 2C_752/2021,
E. 5.3).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er hätte aufgrund der Wirtschaftskrise
grosse Schwierigkeiten, in der Türkei eine Erwerbstätigkeit zu finden, um
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer beruft sich damit
insbesondere auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Türkei. Da er nach
seiner Schulteroperation, die gemäss seinen Angaben am 11. Januar 2024 stattgefunden
haben soll, wieder arbeitsfähig sein sollte, müsste es ihm grundsätzlich auch
möglich sein, in der Türkei eine Stelle zu finden und sich wirtschaftlich
wiedereinzugliedern. Der Beschwerdeführer hat seine Schulbildung sowie sein
Studium in der Türkei abgeschlossen und hatte bereits verschiedene Arbeitsstellen
in der Türkei inne. Bei der wirtschaftlichen Integration sollte ihm zudem seine
in der Schweiz erworbene Berufserfahrung behilflich sein. Seine Lebens- und
Daseinsbedingungen in der Türkei sind damit gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt, weshalb
auch seine soziale Wiedereingliederung in der Türkei nicht als stark gefährdet
erscheint.
4.3
Des
Weiteren betont der Beschwerdeführer, dass er in der Türkei über keine
Familienangehörige mehr verfüge: Seine Eltern seien beide verstorben und seine
einzige Schwester lebe in der Schweiz. Das Fehlen von Familienangehörigen
stellt jedoch für sich genommen keinen persönlichen Härtefall dar, welcher eine
Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar macht. Dass er auf überhaupt kein
soziales Netz mehr in der Türkei zurückgreifen kann, ist jedoch nicht
ersichtlich, gibt er doch an, dass er dort über keine "engen
Kontakte" mehr verfüge. Sodann lebte er eigenen Angaben zufolge bis im
Jahr 2020 in Istanbul.
4.4
Aus den
Akten gehen schliesslich keine Hinweise hervor, dass aus anderen Gründen ein persönlicher
Härtefall vorliegt. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer daher keinen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
ableiten.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Recht
auf Achtung des Familienlebens. Dieses kann berührt sein, wenn einer
ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1).
Da die Ehe des Beschwerdeführers mit B seit dem 15. Dezember 2023
rechtskräftig geschieden ist, kann er sich von vornherein nicht auf das Recht
auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
5.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Berufung auf das Recht auf
Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,
dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall
kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen
übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt
der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72
E. 2.1.1, 144 I 266 E. 3.9).
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund
3,5 Jahren in der Schweiz auf. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers
erreicht damit die Schwelle von zehn Jahren bei Weitem nicht. Ebenso liegt
keine besonders ausgeprägte Integration vor, die trotz kürzerer
Aufenthaltsdauer zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK führen könnte (vgl. dazu sogleich, E. 6).
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine gewisse Beziehung zur Schweiz,
diese ist jedoch nicht derart eng geworden, dass sein Recht auf Schutz des
Privatlebens durch eine Wegweisung tangiert würde. Der Beschwerdeführer kann
daher auch aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.
6.1
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen
Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere, wenn der Entscheid
sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
6.2
Der heute
46-jährige Beschwerdeführer reiste im Jahr 2020 im Alter von 43 Jahren in
die Schweiz ein. Er hat während seines Aufenthalts – soweit ersichtlich – keine
Sozialhilfe bezogen, keine Betreibungen erwirkt und wurde nicht straffällig.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz mehrheitlich
erwerbstätig und verfügt gemäss eigenen Angaben über Deutschkenntnisse auf dem
Niveau B2. Es bestehen keine Hinweise auf eine vertiefte soziale Integration
des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Mit der Türkei, wo er die Schule besuchte, einen
Bachelorabschluss erwarb und über verschiedene Arbeitsstellen verfügte, ist er
weiterhin bestens vertraut. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen
eigenen Angaben über keine Angehörigen in der Türkei mehr verfügt und seine
einzige Schwester in der Schweiz lebt, ist ihm eine soziale sowie
wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat dennoch möglich und
zumutbar. Gemäss eigenen Angaben soll der Beschwerdeführer nach seiner
Schulteroperation wieder voll arbeitsfähig sein, sodass auch sein
Gesundheitszustand einer Wiedereingliederung in der Türkei nicht entgegensteht.
Ausserdem verfügt die Türkei grundsätzlich über ein ausgebautes
Gesundheitssystem europäischen Standards. Die Kosten der medizinischen
Versorgung werden durch die staatliche Krankenversicherung gedeckt. Diese deckt
alle Personengruppen, auch unversicherte Mittellose (VGr, 29. Mai 2019,
VB.2019.00279, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Eine angemessene
medizinische Betreuung des Beschwerdeführers (auch für eine allfällige
Nachbehandlung) in der Türkei ist damit gewährleistet.
6.3
Der Schluss von Beschwerdegegner und
Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des
Dispositiv
pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht
rechtsverletzend.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) Staatssekretariat für Migration.