VB.2023.00598
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00598
25. April 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25310)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00598
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zweckverband C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1973) war seit dem 1. Juni 2013 beim Zweckverband C
als Gemeindepolizist angestellt. Per 1. Januar 2016 wurde er zum
Dienstchef-Stellvertreter ernannt und per 1. Januar 2018 zum Feldweibel
befördert. Ab dem 1. Juli 2020 war er für den Dienstbetrieb in der
Funktion als Dienstchef verantwortlich.
Nachdem er bereits in den Monaten zuvor wiederholt
arbeitsunfähig gewesen war, war A ab dem 22. Oktober 2021 dauerhaft zu 100 %
arbeitsunfähig. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 löste der Zweckverband C
das Arbeitsverhältnis mit A aufgrund mangelnder Tauglichkeit respektive
langandauernder Krankheit per 31. Januar 2023 auf.
Erwägungen
II.
Am 2. Dezember 2022 erhob A hiergegen Rekurs beim
Bezirksrat H und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des
Zweckverbands C für nichtig zu erklären und dieser anzuweisen, ihn weiter zu
beschäftigen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und er sei "invaliditätsbedingt
zu entlassen". Subeventualiter sei der Zweckverband C zu
verpflichten, ihm eine Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter
Kündigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen zuzusprechen. Mit Beschluss vom
30.
August 2023 wies der Bezirksrat H den Rekurs ab.
III.
Am 5. Oktober 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats vom 30. August 2023 aufzuheben und der Zweckverband C
zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen
zuzusprechen.
Der Bezirksrat H verzichtete am 13. Oktober 2023 auf
eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2023 beantragte
der Zweckverband C, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahmen von A vom
14.
Dezember 2023 und des Zweckverbands C vom 18. Januar 2024 hielten
die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen eines
Zweckverbands betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in der Höhe von fünf
Monatslöhnen. Bei einem Bruttojahreslohn von zuletzt rund Fr. 117'000.-
beträgt der Streitwert somit rund Fr. 49'000.-. Über die Angelegenheit ist
deshalb in Dreierbesetzung zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 in Verbindung
mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Kündigungsbeschluss des
Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2022, mit welchem sein Arbeitsverhältnis
gekündigt wurde, sei formell mangelhaft, da er unzulässigerweise im
Zirkularverfahren ergangen sei und nur durch den Geschäftsführer des
Beschwerdegegners unterzeichnet wurde. Ausserdem habe der Beschluss auf dem
Zirkularweg statt anlässlich einer Vorstandssitzung des Beschwerdegegners seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2
Geschäfte
des Verbandsvorstands des Beschwerdegegners werden von der Geschäftsstelle in
Form eines schriftlichen Beschlusses vorbereitet (Art. 12 des
Geschäftsreglements des Zweckverbands C). In Ausnahmefällen kann der
Vorstand auf dem Zirkularweg entscheiden (Art. 23 Satz 2 der Statuten
des Zweckverbands C [Zweckverbandsstatuten]; § 39 Abs. 2
Satz 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]). In
Anbetracht der Zusammensetzung des Verbandsvorstands der Beschwerdegegnerin aus
Personen, welche auch noch andere kommunale Ämter bekleiden und daneben
arbeitstätig sind, sowie der Tatsache, dass Zweckverbandsvorstände
üblicherweise deutlich weniger Sitzungen pro Jahr abhalten als ein Gemeindevorstand,
darf der Anwendungsbereich des Zirkularverfahrens jedoch nicht zu stark
eingeschränkt werden. So ist es zulässig, dass Beschlüsse des Tagesgeschäfts,
die durch den Geschäftsführer des Zweckverbands vorbereitet werden, aber durch
den Vorstand zu fassen sind, auf dem Zirkularweg erledigt werden. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht rechtsverletzend, dass der Verbandsvorstand des Beschwerdegegners
auch die Kündigung des Beschwerdeführers auf dem Zirkularweg beschlossen hat. Es
liegt sodann in der Natur der Sache, dass in solchen Fällen ein Beschluss nur
vom Geschäftsführer unterzeichnet wird. Der Beschwerdeführer konnte sich
schliesslich vorgängig zur Kündigung äussern und der Beschwerdegegner setzte
sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinander. Damit liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Kündigung fehle ein sachlicher Grund
und sie sei nicht verhältnismässig, da zum Kündigungszeitpunkt nicht klar
gewesen sei, dass er seine Aufgaben dauerhaft nicht mehr erfüllen könne.
3.2
Gemäss
Art. 31 der Zweckverbandsstatuten gelten für Angestellte des
Beschwerdegegners die gleichen Anstellungsbedingungen wie für das Personal der
Gemeinde E. Gemäss Art. 3 der Personalverordnung der politischen Gemeinde E
gelten, soweit diese Verordnung und deren Vollzugsbestimmungen nichts
Abweichendes regeln, sinngemäss die Bestimmungen des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) und deren Ausführungserlasse. Die
subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts auf Angestellte von
Gemeinden und Zweckverbänden ergibt sich sodann auch aus § 53 Abs. 2 GG (vgl. VGr, 7. Juni 2023, VB.2022.00616, E. 2.1).
3.3
Nach
§ 16 lit. a PG kann ein Arbeitsverhältnis seitens der öffentlichen
Hand durch Kündigung beendet werden. Diese setzt gemäss § 18 Abs. 2 PG einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) sein. Mit dem Erfordernis des sachlich zureichenden
Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00174, E. 3.2 mit Hinweis). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann
sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden Person dem
öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden
Verwaltung, widerspricht (BGr, 2. Mai 2014, 8C_647/2013, E. 5.3; VGr,
7.
Juni 2023, VB.2022.00616, E. 2.3). Dies kann unter anderem dann
der Fall sein, wenn die angestellte Person aus gesundheitlichen Gründen während
langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Aufgaben verhindert
ist (vgl. § 16 Abs. 1 lit. c der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]).
Auch nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung (hier § 16
Abs. 1 lit. c Satz 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 VVO) sowie der Sperrfrist (§ 20 Abs. 1 PG in Verbindung mit Art. 336c
Abs. 1 lit. b OR) darf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis
jedoch nicht in jedem Fall unabhängig von den konkreten Umständen gekündigt
werden; vorbehalten bleiben stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen
Schranken wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie der
Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist anhand der gesamten Umstände des
Einzelfalls zu prüfen, ob die Auflösung des Anstellungsverhältnisses wegen
Krankheit gerechtfertigt war (VGr, 1. September 2022, VB.2022.00264,
E. 3.2, und 18. März 2021, VB.2020.00562, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4
Vorliegend
war der Beschwerdeführer spätestens ab dem 22. Oktober 2021 bis zu seiner
Kündigung am 26. Oktober 2022 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig.
Mithin war er zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seit mehr
als zwölf Monaten aus gesundheitlichen Gründen an seiner beruflichen Tätigkeit
verhindert. Die (ordentliche) Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 3 VVO wurde
durch die Kündigung nicht verkürzt (vgl. § 16 Abs. 1 lit. c
Satz 2 VVO); angesichts der vorangegangenen krankheitsbedingten
Abwesenheiten endete diese deutlich vor dem 31. Oktober 2022
(vgl. § 101 Abs. 1 f. VVO).
3.5
Zu prüfen
bleibt, ob im Kündigungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr mit einer Rückkehr des
Beschwerdeführers an seinen angestammten Arbeitsplatz gerechnet werden konnte
und ob die Kündigung dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit genügt.
3.5.1
Bei der Begründung der Kündigung stützte sich der Beschwerdegegner massgeblich
auf die Schlussfolgerungen des Berichts der BVK vom 8. Juni 2022 zu der
von ihm veranlassten vertrauensärztlichen Untersuchung, wonach der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Tätigkeit im Aussendienst mit Tragen einer
Dienstwaffe und Führen eines Dienstfahrzeugs bis auf Weiteres nicht
arbeitsfähig sei. Dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht
absehbar sei, begründete der Beschwerdegegner zudem damit, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund von Rückenproblemen selbst als nicht im Aussendienst
einsatzfähig erachte und entsprechend selbst dann nicht mit seiner Rückkehr in
die angestammte Tätigkeit zu rechnen sei, wenn die dem Beschwerdegegner nicht
genauer bekannten Einschränkungen bezüglich Tragen einer Dienstwaffe und Führen
eines Dienstfahrzeugs wegfallen würden. Zusätzlich erwog der Beschwerdegegner,
dass es ihm nicht möglich sei, den Beschwerdeführer nur im Innendienst zu
beschäftigen. Der Beschwerdegegner habe insgesamt nur zehn Vollzeitstellen für
die Mitarbeitenden des Polizeikorps und es werde von den beteiligten Gemeinden
gefordert, dass die Polizei in der Bevölkerung sichtbar sei, weshalb alle
Mitarbeitenden zwingend im Aussendienst eingesetzt würden. Stellen, welche
einen Dienst ausschliesslich in der Administration vorsehen, seien nicht
vorhanden und könnten auch nicht bewilligt werden.
3.5.2
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen mit Verweis auf das im Rahmen der
vertrauensärztlichen Abklärungen der BVK erstellte Gutachten von Dr. med. F
vor, es sei im Kündigungszeitpunkt vom 26. Oktober 2022 nicht klar
gewesen, dass er seine Aufgaben dauerhaft nicht mehr erfüllen könne. So sei ihm
eine gute Prognose für den weiteren Einsatz bei der Polizei gestellt worden und
für den Innendienst würde keine Minderung der Arbeitsfähigkeit bestehen. Eine Weiterbeschäftigung
des Beschwerdeführers im Innendienst sei zudem für den Beschwerdegegner
durchaus möglich. So habe der Beschwerdeführer bereits zahlreiche
administrative Aufgaben wahrgenommen wie die operative Führung der
Polizeiorganisation, die Rapportkontrolle, die fachliche Begleitung und
Unterstützung der Mitarbeitenden, die Beurteilung der Mitarbeitenden, die
Arbeitszeitkontrolle sowie die Auftragserteilung und Planung der
Spezialkontrollen und er habe zudem Schalterdienste geleistet, Strafanzeigen
entgegengenommen und an die Strafuntersuchungsbehörden rapportiert. Wie die
übrigen Kader und der Polizeichef sei er kaum auf Streife gegangen.
3.5.3
Wie der Beschwerdeführer in der Replik selbst anerkennt, war das detaillierte
Gutachten von Dr. med. F dem Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der
Kündigung gar nicht bekannt. Ohnehin weicht es in den relevanten Punkten nicht
vom Bericht der BVK vom 8. Juni 2022 ab. Auch das Gutachten von
Dr. med. F bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im
polizeilichen Aussendienst bis zum Vorliegen weiterer Abklärungen bei
gleichzeitiger Arbeitsfähigkeit im Innendienst. Eine zeitnahe Rückkehr an den
angestammten Arbeitsplatz lässt sich daraus nicht ableiten, da als erstellt
gelten kann, dass es sich bei der Arbeit des Beschwerdeführers beim
Beschwerdegegner zumindest zu einem relevanten Anteil um aussendienstliche
Tätigkeit handelte. So ist eine E-Mail aus dem Dezember 2021 aktenkundig, in
welcher der Beschwerdeführer selbst schreibt, dass er seine Arbeitszeit zu ca.
70.
% auf der Strasse verbringe. In einem anderen Dokument schreibt der
Beschwerdeführer sogar von einer Aussendiensttätigkeit von ca. 80 %.
3.5.4
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit im polizeilichen Einsatz mit Tragen einer
Dienstwaffe und Führen von Motorfahrzeugen im Bericht zur vertrauensärztlichen
Untersuchung bloss bis zum Vorliegen weiterer Abklärungen bejaht wurde und
entsprechend mit einer baldigen Rückkehr in die angestammte Position zu rechnen
gewesen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als ihm vor
Mitteilung der Kündigung das rechtliche Gehör gewährt wurde, stellte er selbst
in Frage, dass er aufgrund seiner Rückenprobleme in der Lage sei,
Polizeieinsätze mit Festnahmen und Kampfeinsätzen durchzuführen. Da die im
Bericht der BVK vom 8. Juni 2022 festgestellten Einschränkungen für eine
Tätigkeit im Aussendienst sich jedoch auf das Waffentragen und die Verwendung
eines Dienstfahrzeugs bezogen, war für den Beschwerdegegner erkennbar, dass
diese Einschränkungen durch etwas anderes als das Rückenleiden begründet sein
mussten. Folglich musste der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer auch bei einem allfälligen Wegfall der (dem Beschwerdegegner
nicht genauer bekannten) Einschränkungen bezüglich Waffentragens und Führen
eines Dienstfahrzeugs nach weiteren Abklärungen keine Arbeit im Aussendienst
wahrnehmen könne. Dies wird gestützt durch die Aussage des Beschwerdeführers in
seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung, wonach er mit der
Feststellung im vertrauensärztlichen Gutachten der Orthopädin Dr. med. G,
dass sein Rückenleiden ihn nicht bei Polizeieinsätzen behindere, nicht
einverstanden sei und er dieses anfechten wolle.
3.5.5
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, dass
nicht mit einer Rückkehr in die angestammte Position zu rechnen war, als
rechtmässig. Der Beschwerdegegner hatte nach langdauernder Krankheit des
Beschwerdeführers ein berechtigtes öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer
zu entlassen, um die reibungslose Funktion des Polizeidienstes sicherzustellen.
Die personellen Ressourcen des Beschwerdegegners sind beschränkt (bloss zehn
Vollzeitstellen für die Gemeindepolizeiarbeit in vier Gemeinden) und es ist
nachvollziehbar, dass die Sicherstellung der Patrouillentätigkeit im
Schichtbetrieb durch die lange Abwesenheit eines Mitarbeiters zusätzlich
erschwert ist und eine Belastung für die übrigen Mitarbeitenden darstellt (vgl.
auch VGr, 1. September 2022, VB.2022.00264, E. 4.3). Die Kündigung
war ein geeignetes Mittel, dieser Problematik zu begegnen, und sie war überdies
auch erforderlich. Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach aufgrund
dessen eigenen Aussagen zu seinem Rückenleiden keine baldige Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Aussendienst zu erwarten war und für ihn nicht
spezifisch eine Stelle ausschliesslich im Innendienst geschaffen werden konnte,
sind plausibel und nachvollziehbar. Anders als dies möglicherweise bei einem
Arbeitgeber mit mehr personellen und finanziellen Ressourcen der Fall wäre
(vgl. VGr, 21. März 2021, VB.2020.00562, E. 5.3.2), war es dem
Beschwerdegegner aufgrund der spezifischen Umstände nicht zumutbar, eine
mildere Massnahme als die Kündigung zu treffen.
3.6
Zusammengefasst
erweist sich die am 26. Oktober 2022 ausgesprochene Kündigung als
gerechtfertigt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Da der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der in
seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene Beschwerdegegner hat
praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGr, 22. Juni
2023, VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).
6.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'545.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat H.