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Entscheid

VB.2023.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00600

29. Februar 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25173)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00600

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend disziplinarischer

Verweis,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C, der 2008 geborene Sohn von A und B, besuchte im

Schuljahr 2022/2023 eine 3. Sekundarklasse im Schulhaus D in

Niederglatt. Am 30. März 2023 sprach der Schulleiter ihm gegenüber einen

schriftlichen Verweis aus, weil er am Montag, dem 20. März 2023, beim

Verlassen der Turnlektion einem Mitschüler die Boxershorts zusammen mit der

Turnhose hinuntergezogen habe. Die dagegen erhobene Einsprache der Eltern wies

die Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt am 20. April 2023 ab.

Erwägungen

II.

Am 16. Mai 2023 rekurrierten A und B beim Bezirksrat

Dielsdorf, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. August 2023 abwies

(Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 914.- den

Erstgenannten je zur Hälfte auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in

Dispositiv-Ziff. III keine Entschädigungen zusprach.

III.

A und B erhoben am 6. Oktober 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der

Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 31. August 2023 sowie jener der

Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt vom 20. April 2023 aufzuheben.

Der Bezirksrat Dielsdorf am 12. Oktober 2023 und die

Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt am 6. November 2023 erklärten

Verzicht auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen

einer Schulpflege zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der

Vorinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

2.2

Gemäss

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs (wie auch mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) unter anderem

Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht

grundsätzlich jenem der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den

Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird (VGr, 31. August 2023, VB.2023.00387, E. 2.2

mit Hinweisen). Behördliche Androhungen belastender Massnahmen können dabei

Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG darstellen, wenn

sie rechtliche Folgen zeitigen. Dies kann der Fall sein, wenn sie einen

obligatorischen Schritt auf dem Weg zu einer den Adressaten belastenden

Verwaltungsmassnahme darstellen oder, ohne zwingend notwendig zu sein, eine

spätere Massnahme, die sonst unverhältnismässig erscheinen könnte, vorbereiten

und begünstigen (vgl. BGE 125 I 119 E. 2a, übersetzt in: Pra [1999]

Nr. 165). So greift eine ausländerrechtliche Verwarnung in die

Rechtsstellung der betroffenen Person ein: Sie schwächt deren

Anwesenheitsrecht, da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden

mitberücksichtigt werden kann (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012,

E. 1.1). Auch eine Verwarnung, die aus Gründen der

Verhältnismässigkeit als gegenüber anderen Verwaltungssanktionen mildere

Massnahme ausgesprochen wird, ergeht in Form einer anfechtbaren Verfügung, wenn

sie den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens in sich schliesst oder konkrete Handlungsanweisungen

enthält und in einem späteren Verfahren erschwerend berücksichtigt wird (BGr,

18.

Juni 2011, 2C_737/2010, E. 4.2). Kein Verfügungscharakter kommt

hingegen Androhungen zu, die in späteren Verfahren keine rechtlichen Folgen

haben, sodass sie als blosse Ermahnung unter Hinweis auf mögliche rechtliche

Konsequenzen erscheinen (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; VGr, 24. Februar 2022,

VB.2021.00352, E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach § 21 Abs. 1 VRG ist sodann nur zum Rekurs

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung auch berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend

gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es

sowohl im Zeitpunkt der Rekurserhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids

vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Als aktuell gilt das

Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der

Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz noch besteht und durch die Aufhebung

des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (VGr, 23. Mai 2022,

VB.2022.00199, E. 1.3). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der

Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden

abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26). Vom Erfordernis des aktuellen

Interesses lässt sich allerdings absehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, kaum

je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und es sich um

eine Frage grundsätzlicher Natur handelt, an deren Beantwortung ein

hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Bertschi, § 21 N. 25

mit Hinweisen).

2.3

Anfechtungsobjekt

bildet vorliegend der gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführenden am

30.

März 2023 ausgesprochene schriftliche Verweis im Sinn von § 52

Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VSG. Hierbei handelt es sich um eine

Disziplinarmassnahme, mit der ein Fehlverhalten (hier das Herunterziehen der

Hosen eines Mitschülers) festgehalten und die Rechtsposition der belangten

Schülerin bzw. des belangten Schülers insofern verschlechtert wird, als sie bei

weiteren Verstössen gegen die Schulordnung grundsätzlich Anlass zu schärferen

Massnahmen geben kann (vgl. VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00300,

E. 1, wo das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts stillschweigend bejaht

wird).

Der Sohn der Beschwerdeführenden befand sich bei Erlass

der Ausgangsverfügung jedoch bereits im letzten Schuljahr der Volksschule. Seit

Sommer 2023 absolviert er eine Berufslehre. Damit hatte(n) er bzw. seine Eltern

jedenfalls im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Ende August 2023 kein

aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der strittigen

Disziplinarmassnahme mehr. Das Rechtsschutzinteresse ist während des

Rekursverfahrens dahingefallen. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Rechtsschutzinteresses erscheint ebenfalls nicht gerechtfertigt, da

die Streitfrage, ob der schriftliche Verweis von C rechtmässig war, nicht

von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2.4

Danach wurde

das Rekursverfahren noch vor dem Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos und

hätte diese das Rekursverfahren infolgedessen abschreiben müssen.

3.

3.1

Bei Gegenstandslosigkeit

eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass

den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit

Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im

konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten

derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat

oder bei der die Gründe eingetreten sind, die

zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 75).

3.2

Die

Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens nach dem

Unterliegerprinzip den Beschwerdeführenden. Ihre Begründung, weshalb der

schriftliche Verweis von C recht- und verhältnismässig sei, hält einer

summarischen Prüfung durch das Verwaltungsgericht allerdings nicht stand. So

bestreitet der Sohn der Beschwerdeführenden die ihm zur Last gelegte Tat und

wurden weder er noch das vermeintliche Opfer von der Beschwerdegegnerin

angehört; die Aussagen allfälliger direkter Zeugen und ein angebliches früheres

(teilweises) Tateingeständnis von C wurden nicht protokolliert. Auf die

vor diesem Hintergrund seitens der Beschwerdeführenden erhobene Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs geht der vorinstanzliche Entscheid indes gar

nicht erst ein. Die Vorinstanz spricht den bestreitenden Aussagen des Sohns der

Beschwerdeführenden stattdessen einfach wegen früherer dokumentierter Vorfälle

im Unterricht bzw. einer "konfliktbehafteten Situation zwischen C und der

Schule" pauschal die Glaubhaftigkeit ab, welches Vorgehen nicht überzeugt,

zumal es selbst nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin

"schwierig" ist, ein abschliessendes Urteil über das Geschehene zu

fällen.

Bei dieser Sachlage sowie mit Blick darauf, dass die

Gegenstandslosigkeit hier primär dem Zeitablauf geschuldet ist, rechtfertigt es

sich, die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und

sie zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die

Beschwerdeführenden zu verpflichten.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I,

II und III des Rekursentscheids vom 31. August 2023 ist das

Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben und sind die Kosten

des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese ist zudem zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass der strittige Verweis infolge der

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

5.

Die Vorinstanz

hat das vorliegende Verfahren mit ihrem Entscheid mitverursacht. Ihr und den in

der Hauptsache unterliegenden – insofern solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden sind die

Gerichtskosten daher je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens

ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf

dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht

von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus

dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang

mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG

offensteht.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. I, II und III des Rekursentscheids vom

31.

August 2023 wird das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben

und werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese

wird zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den – solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden und der

Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf.