VB.2023.00600
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00600
29. Februar 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25173)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00600
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend disziplinarischer
Verweis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, der 2008 geborene Sohn von A und B, besuchte im
Schuljahr 2022/2023 eine 3. Sekundarklasse im Schulhaus D in
Niederglatt. Am 30. März 2023 sprach der Schulleiter ihm gegenüber einen
schriftlichen Verweis aus, weil er am Montag, dem 20. März 2023, beim
Verlassen der Turnlektion einem Mitschüler die Boxershorts zusammen mit der
Turnhose hinuntergezogen habe. Die dagegen erhobene Einsprache der Eltern wies
die Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt am 20. April 2023 ab.
Erwägungen
II.
Am 16. Mai 2023 rekurrierten A und B beim Bezirksrat
Dielsdorf, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. August 2023 abwies
(Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 914.- den
Erstgenannten je zur Hälfte auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in
Dispositiv-Ziff. III keine Entschädigungen zusprach.
III.
A und B erhoben am 6. Oktober 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der
Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 31. August 2023 sowie jener der
Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt vom 20. April 2023 aufzuheben.
Der Bezirksrat Dielsdorf am 12. Oktober 2023 und die
Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt am 6. November 2023 erklärten
Verzicht auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen
einer Schulpflege zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
2.2
Gemäss
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs (wie auch mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) unter anderem
Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht
grundsätzlich jenem der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den
Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird (VGr, 31. August 2023, VB.2023.00387, E. 2.2
mit Hinweisen). Behördliche Androhungen belastender Massnahmen können dabei
Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG darstellen, wenn
sie rechtliche Folgen zeitigen. Dies kann der Fall sein, wenn sie einen
obligatorischen Schritt auf dem Weg zu einer den Adressaten belastenden
Verwaltungsmassnahme darstellen oder, ohne zwingend notwendig zu sein, eine
spätere Massnahme, die sonst unverhältnismässig erscheinen könnte, vorbereiten
und begünstigen (vgl. BGE 125 I 119 E. 2a, übersetzt in: Pra [1999]
Nr. 165). So greift eine ausländerrechtliche Verwarnung in die
Rechtsstellung der betroffenen Person ein: Sie schwächt deren
Anwesenheitsrecht, da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden
mitberücksichtigt werden kann (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012,
E. 1.1). Auch eine Verwarnung, die aus Gründen der
Verhältnismässigkeit als gegenüber anderen Verwaltungssanktionen mildere
Massnahme ausgesprochen wird, ergeht in Form einer anfechtbaren Verfügung, wenn
sie den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens in sich schliesst oder konkrete Handlungsanweisungen
enthält und in einem späteren Verfahren erschwerend berücksichtigt wird (BGr,
18.
Juni 2011, 2C_737/2010, E. 4.2). Kein Verfügungscharakter kommt
hingegen Androhungen zu, die in späteren Verfahren keine rechtlichen Folgen
haben, sodass sie als blosse Ermahnung unter Hinweis auf mögliche rechtliche
Konsequenzen erscheinen (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; VGr, 24. Februar 2022,
VB.2021.00352, E. 2.3 mit Hinweisen).
Nach § 21 Abs. 1 VRG ist sodann nur zum Rekurs
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung auch berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend
gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es
sowohl im Zeitpunkt der Rekurserhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids
vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Als aktuell gilt das
Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der
Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz noch besteht und durch die Aufhebung
des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (VGr, 23. Mai 2022,
VB.2022.00199, E. 1.3). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der
Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26). Vom Erfordernis des aktuellen
Interesses lässt sich allerdings absehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, kaum
je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und es sich um
eine Frage grundsätzlicher Natur handelt, an deren Beantwortung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Bertschi, § 21 N. 25
mit Hinweisen).
2.3
Anfechtungsobjekt
bildet vorliegend der gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführenden am
30.
März 2023 ausgesprochene schriftliche Verweis im Sinn von § 52
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VSG. Hierbei handelt es sich um eine
Disziplinarmassnahme, mit der ein Fehlverhalten (hier das Herunterziehen der
Hosen eines Mitschülers) festgehalten und die Rechtsposition der belangten
Schülerin bzw. des belangten Schülers insofern verschlechtert wird, als sie bei
weiteren Verstössen gegen die Schulordnung grundsätzlich Anlass zu schärferen
Massnahmen geben kann (vgl. VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00300,
E. 1, wo das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts stillschweigend bejaht
wird).
Der Sohn der Beschwerdeführenden befand sich bei Erlass
der Ausgangsverfügung jedoch bereits im letzten Schuljahr der Volksschule. Seit
Sommer 2023 absolviert er eine Berufslehre. Damit hatte(n) er bzw. seine Eltern
jedenfalls im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Ende August 2023 kein
aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der strittigen
Disziplinarmassnahme mehr. Das Rechtsschutzinteresse ist während des
Rekursverfahrens dahingefallen. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Rechtsschutzinteresses erscheint ebenfalls nicht gerechtfertigt, da
die Streitfrage, ob der schriftliche Verweis von C rechtmässig war, nicht
von grundsätzlicher Bedeutung ist.
2.4
Danach wurde
das Rekursverfahren noch vor dem Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos und
hätte diese das Rekursverfahren infolgedessen abschreiben müssen.
3.
3.1
Bei Gegenstandslosigkeit
eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass
den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit
Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im
konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten
derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder bei der die Gründe eingetreten sind, die
zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 75).
3.2
Die
Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens nach dem
Unterliegerprinzip den Beschwerdeführenden. Ihre Begründung, weshalb der
schriftliche Verweis von C recht- und verhältnismässig sei, hält einer
summarischen Prüfung durch das Verwaltungsgericht allerdings nicht stand. So
bestreitet der Sohn der Beschwerdeführenden die ihm zur Last gelegte Tat und
wurden weder er noch das vermeintliche Opfer von der Beschwerdegegnerin
angehört; die Aussagen allfälliger direkter Zeugen und ein angebliches früheres
(teilweises) Tateingeständnis von C wurden nicht protokolliert. Auf die
vor diesem Hintergrund seitens der Beschwerdeführenden erhobene Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs geht der vorinstanzliche Entscheid indes gar
nicht erst ein. Die Vorinstanz spricht den bestreitenden Aussagen des Sohns der
Beschwerdeführenden stattdessen einfach wegen früherer dokumentierter Vorfälle
im Unterricht bzw. einer "konfliktbehafteten Situation zwischen C und der
Schule" pauschal die Glaubhaftigkeit ab, welches Vorgehen nicht überzeugt,
zumal es selbst nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin
"schwierig" ist, ein abschliessendes Urteil über das Geschehene zu
fällen.
Bei dieser Sachlage sowie mit Blick darauf, dass die
Gegenstandslosigkeit hier primär dem Zeitablauf geschuldet ist, rechtfertigt es
sich, die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und
sie zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die
Beschwerdeführenden zu verpflichten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I,
II und III des Rekursentscheids vom 31. August 2023 ist das
Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben und sind die Kosten
des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese ist zudem zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine angemessene
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass der strittige Verweis infolge der
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
5.
Die Vorinstanz
hat das vorliegende Verfahren mit ihrem Entscheid mitverursacht. Ihr und den in
der Hauptsache unterliegenden – insofern solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden sind die
Gerichtskosten daher je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens
ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf
dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht
von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus
dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang
mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. I, II und III des Rekursentscheids vom
31.
August 2023 wird das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben
und werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese
wird zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den – solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden und der
Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf.