VB.2023.00601
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00601
25. Januar 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25099)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00601
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten
durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A (geboren 1983) und
B (geboren 1984), beide Staatsangehörige von Belarus, haben zwei gemeinsame
Kinder, C (geboren 2010) und D (geboren 2012). Mitte Oktober 2010, kurz
nach der Geburt ihres ersten Kindes, reisten sie in die Schweiz und ersuchten
hier wiederholt vergeblich um Asyl. Eine gegen den dritten negativen
Asylentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 24. November 2015 (teilweise) gut, gestand A die
Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn und seine Familie als Flüchtlinge
vorläufig auf. Begründet wurde der Entscheid damit, dass A mit der Gründung und
Betreibung einer regierungskritischen Website das Profil eines regimekritischen
Aktivisten erlangt habe, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche
Aufmerksamkeit der belarussischen Behörden auf sich gezogen habe und entsprechend
überwacht werde. Da er die Seite jedoch erst aufgeschaltet habe, nachdem er
damit habe rechnen müssen, aus der Schweiz nach Belarus zurückgeschafft zu
werden, sei ihm die Asylberechtigung aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verwehrt,
wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen.
Am 17. Oktober 2020 ersuchten A und B sowie ihre
Kinder C und D das Migrationsamt des Kantons Zürich um Umwandlung ihrer
vorläufigen Aufnahmen in Aufenthaltsbewilligungen. Dieses Gesuch hiess das
Migrationsamt am 11. Februar 2021 gut und erteilte den Genannten
Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich, die in der Folge bis zuletzt am
10. Februar 2024 verlängert wurden.
Im Rahmen ihrer jüngsten Verlängerungsgesuche vom Januar
2023 stellten A und B sowie ihre Kinder C und D gleichzeitig ein Gesuch um
(vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom
6. April 2023 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. September 2023 ab.
III.
Am 9. Oktober 2023 erhoben A, B,
C und D Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten in der
Hauptsache, unter Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid vom
7.
September 2023 aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, ihnen
– in Anrechnung ihres Aufenthalts während der vorläufigen Aufnahme – die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen und "die Merkblätter zur Erteilung
der Niederlassungsbewilligung auf der Homepage des Kantons Zürich anzupassen,
um in Zukunft Diskriminierungen von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen zu
vermeiden". Darüber hinaus ersuchten sie um Feststellung einer Verletzung
ihrer Rechte auf willkürfreie Behandlung durch die Sicherheitsdirektion und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Oktober
2023.
ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Am 8. Januar 2024 machten A, B, C
und D eine weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Die Beschwerdeführenden sind (grundsätzlich) zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Soweit sie allerdings die Anpassung von Merkblättern
auf der Website des Kantons Zürich verlangen und ein Feststellungsbegehren
stellen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Ersterem Ersuchen liesse
sich allenfalls mittels eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch indirekt keine
Aufsicht über den Beschwerdegegner. Von einer Überweisung der Eingabe an eine
zuständige obere Aufsichtsinstanz kann abgesehen werden, ist doch die Erhebung
einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren
Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48). Feststellungsbegehren sind sodann subsidiär zu
Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Hier ist
weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, inwiefern die Beschwerdeführenden zusätzlich
zu ihrem auf Aufhebung des Rekursentscheids lautenden Hauptantrag ein
schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung eines willkürlichen
Verhaltens der Vorinstanz haben sollten.
Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.
2.
Wie sich sogleich zeigt, sind die Weisungen des
Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Ausländerrecht hinsichtlich der hier
massgeblichen Frage nicht erläuterungsbedürftig, sodass dem Gesuch der
Beschwerdeführenden um Einholung einer Stellungnahme des SEM nicht stattzugeben
ist (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich, Kapitel 3:
Aufenthaltsregelung, Bern, Oktober 2013, Stand: 1. September 2023, Ziff. 3.5.4.2).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107). Sie bringen vor, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die
Beschwerdeführenden 3 und 4 persönlich anzuhören.
3.2
Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind,
das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung
in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter
und seiner Reife. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem
Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder
eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt
anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten
werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt,
ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn
die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen
gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung
durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt
auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2, 144 I 1 E. 6.5; BGr, 23. März 2023, 2C_499/2022, E. 4.3).
3.3
Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden 3 und 4 ihre Interessen, die
mit denjenigen der Eltern übereinstimmen, hinreichend in das Verfahren
einbringen (BGE 147 I 149 E. 3.2 f.). Es ist nicht ersichtlich,
welche entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung der beiden hätten
ermittelt werden können. So stellen sich – wie sich sogleich zeigt – primär
Fragen zur Rechtsanwendung und scheitert etwa die erfolgreiche Berufung der
Beschwerdeführenden 3 und 4 auf das Recht auf Privatleben und das Recht auf
Bildung bereits daran, dass die strittige Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung den Schutzbereich der in diesem Zusammenhang in der
Beschwerde angerufenen Normen nicht berührt. Folglich durfte die Vorinstanz –
ohne Völkerrecht zu verletzen – auf eine Anhörung der Beschwerdeführenden 3 und
4.
verzichten.
4.
Soweit die Beschwerdeführenden (in formeller
Hinsicht) weiter beanstanden, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt, indem sie die individuellen Umstände des Falles nicht berücksichtigt
habe, erweisen sich ihre Rügen ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz stellte
sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen an die Beschwerdeführenden gestützt auf das
Landesrecht bereits an der (zu kurzen) Dauer ihres hiesigen Aufenthalts
scheitere (dazu sogleich) und dass ihnen das Völkerrecht von vornherein keinen Bewilligungsanspruch
vermittle. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn sie sich nicht
bis ins Detail zu jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem
Zusammenhang äusserte. Entgegen den Beschwerdeführenden ging die Vorinstanz
aber auf sämtliche ihrer Rügen ein und setzte sich mit der aus ihrer Sicht
massgeblichen Rechtsprechung auseinander.
5.
5.1
Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann
Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,
wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der
letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren
(lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2
AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).
Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren
Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3
AIG). Art. 34 Abs. 4 AIG sieht sodann ausdrücklich vor, dass
Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem
ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf
Jahre erteilt werden kann, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 2
lit. b und lit. c AIG erfüllen und sich gut in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können.
5.2
Es ist
unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden noch keine fünf bzw. zehn Jahre
mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
aufhalten, sondern erst seit knapp drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügen, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2
und Abs. 4 AIG bei ihnen – dem Wortlaut nach – nicht erfüllt sind. Die
Beschwerdeführenden machen indes geltend, dass es sich beim Aufenthalt
vorläufig aufgenommener Flüchtlinge um ein faktisches Aufenthaltsrecht handle,
sodass ihnen die Zeit, die sie als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ohne
Aufenthaltsbewilligung bewilligt in der Schweiz verbracht haben, "für die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung angerechnet werden" müsse, zumal
bei anerkannten Flüchtlingen, denen Asyl gewährt worden sei, die Zeit des
Asylverfahrens mitgezählt werde.
Gemäss den Materialien zu Art. 34 AIG sind Aufenthalte
im Rahmen des Asylverfahrens oder eine vorläufige Aufnahme jedoch gerade nicht
an die Niederlassungsfrist anzurechnen (Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3709, 3789). Wohl sollte nach dem Willen des historischen
Gesetzgebers im Anwendungsbereich von altArt. 60 Abs. 2 AsylG eine
Ausnahme gemacht werden bei anerkannten Flüchtlingen, denen Asyl gewährt wurde,
und der Aufenthalt während des Asylverfahrens bei ihnen im Rahmen der
Berechnung der massgeblichen Aufenthaltsdauer Berücksichtigung finden (anders
schon unter der Geltung von altArt. 60 AsylG bezüglich Personen, denen
Asyl verwehrt wurde, vgl. BGr, 5. September 2016, 2C_21/2016, E. 2.2);
den Beschwerdeführenden wurde jedoch kein Asyl gewährt und die anerkannten
Flüchtlingen mit Asylstatus in altArt. 60 AsylG gewährte Privilegierung
beim Zugang zu einer Niederlassungsbewilligung wurde 2014 aufgehoben. Auch bei
dieser Personengruppe richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
seither nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Regeln in Art. 34 AIG (Art. 60
Abs. 2 AsylG; vgl. AS 2013 4375 5357; Bundesrat, Botschaft zur
Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455). Der Aufenthalt
während des Asylverfahrens wird daher heute auch bei Flüchtlingen, denen Asyl
gewährt wurde, bei der Ermittlung der Niederlassungsfrist nicht (mehr) mitgezählt.
Entsprechend hält das SEM in der aktuellen Version der von den
Beschwerdeführenden zitierten Weisungen zum Ausländerrecht fest, dass sich die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung an anerkannte Flüchtlinge, denen in der
Schweiz Asyl gewährt wurde, nach Art. 34 AIG richte (Art. 60 Abs. 2
AsylG) und die Aufenthalte während des Asylverfahrens, während einer
vorläufigen Aufnahme oder im Rahmen einer humanitären Aktion nicht mitgezählt
würden (Weisungen Ausländerbereich, Ziff. 3.5.4.2; so auch Migrationsamt
des Kantons Zürich, Weisung "Niederlassungsbewilligung",
22.
Dezember 2022, S. 13, Ziff. 4.1.1). Die von den
Beschwerdeführenden behauptete Schlechterstellung bzw. Benachteiligung
vorläufig aufgenommener Flüchtlinge im Vergleich mit Flüchtlingen mit Asyl bei
der Berechnung der Niederlassungsfrist(en) ist mit anderen Worten nicht mehr
gegeben.
Die Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit und ohne Asyl
als solche ist sodann in ihrem Ursprung rechtlicher Natur. Konkret sieht das
Bundesrecht vor, dass Flüchtlingen beim Vorliegen von Asylausschlussgründen,
nämlich im Fall von Asylunwürdigkeit und subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 53 f.
AsylG), kein Asyl, sondern nur die vorläufige Aufnahme gewährt wird (Art. 83
Abs. 8 AIG). Die Asylunwürdigkeit und das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe, welche die vorläufige Aufnahme zur Folge haben und welche
somit der Unterscheidung zugrunde liegen, können dabei nicht als wesentlicher
Bestandteil der Identität und ein eigentliches Merkmal der Persönlichkeit der
betroffenen Personen angesehen werden, weshalb vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge nach dem Bundesgericht von vornherein keine vom
Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (SR 101) bzw. Art. 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) erfasste
Gruppe darstellen (BGr, 11. März 2015, 1D_3/2014, E. 5.2.4 f.).
5.3
Wichtige
Gründe für eine vorzeitige Bewilligungserteilung im Sinn von Art. 34 Abs. 3
AIG sind hier ebenfalls nicht ersichtlich. Namentlich ergeben sich solche nicht
allein aus der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, der Dauer ihres
hiesigen Aufenthalts und/oder der Tatsache, dass sich mit der Ausgangsverfügung
der "Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung verzögert".
Soweit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit
dem letztgenannten Punkt auf Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention; FK,
SR 0.142.30) berufen, wonach die Vertragsstaaten so weit als möglich die
Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge zu erleichtern haben, ist
anzumerken, dass die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der genannten Bestimmung
einen grossen Spielraum geniessen. Vor diesem Hintergrund kann Art. 34 FK denn
auch praxisgemäss kein Verbot entnommen werden, bei der für eine Einbürgerung
gesetzlich vorausgesetzten Wohnsitzdauer auf die Art des Anwesenheitsrechts
abzustellen (vgl. BGr, 11. März 2015, 1D_3/2014, E. 4.1 ff.).
Dies hat auch für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu gelten.
6.
Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, dass die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung sie bzw. die
Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrem Recht auf Privatleben bzw. ihrer
sozialen Identität (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 3 in Verbindung
mit Art. 16 KRK) und in ihrer Berufswahl einschränke (Art. 28 KRK).
Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK verleiht ausländischen Personen keinen Anspruch auf eine
bestimmte Bewilligungsart (BGE 126 II 335 E. 3a; BGr,
13.
Oktober 2021, 2D_41/2021, E. 2.2, auch zum Folgenden). Im
Einzelfall vermittelt er Ausländerinnen bzw. Ausländern ein Recht auf
Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn
damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine
Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Im
vorliegenden Fall kann aber von einem prekären, jahrelang geduldeten Aufenthalt
keine Rede sein. Die Beschwerdeführenden besitzen seit Längerem
Aufenthaltsbewilligungen, die zuletzt erneut verlängert wurden.
Aufenthaltsbeendende Massnahmen stehen nicht zur Debatte. Allein der Umstand,
dass ihre Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser
wäre, führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK vorliegt (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 4).
Art. 16 KRK wiederum vermittelt nicht nur keinen
unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung,
die Kinderrechtskonvention verleiht praxisgemäss auch keine über Art. 8 Abs. 1
EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 7.1).
Art. 28 KRK dürfte es schliesslich bereits an der unmittelbaren
Anwendbarkeit fehlen. Die Norm (Recht auf Bildung) vermittelt einem Kind aber
jedenfalls kein Recht auf eine Niederlassungsbewilligung bzw. das Bürgerrecht,
nur damit es ins Ausland gehen und dort seine Sprachkenntnisse verbessern bzw.
Berufserfahrung sammeln kann, wovon die Beschwerde ausgeht.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter
solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
8.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert
angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen – so namentlich
den klaren Wortlaut von Art. 34 AIG und Art. 60 AsylG sowie die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den seitens der Beschwerdeführenden
angerufenen völkerrechtlichen Bestimmungen – ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren
abzuweisen. Es kann somit offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden mittellos im
Sinn von § 16 Abs. 1 VRG sind.
9.
Auf dem Gebiet
des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen
betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch
einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Soweit die Beschwerdeführenden (aus
dem Völkerrecht) einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
ableiten, kann das vorliegende Urteil deshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten angefochten werden. Ansonsten steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den – solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden 1
und 2 auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.