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Entscheid

VB.2023.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00601

25. Januar 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25099)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00601

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

alle vertreten

durch A,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A (geboren 1983) und

B (geboren 1984), beide Staatsangehörige von Belarus, haben zwei gemeinsame

Kinder, C (geboren 2010) und D (geboren 2012). Mitte Oktober 2010, kurz

nach der Geburt ihres ersten Kindes, reisten sie in die Schweiz und ersuchten

hier wiederholt vergeblich um Asyl. Eine gegen den dritten negativen

Asylentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

vom 24. November 2015 (teilweise) gut, gestand A die

Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn und seine Familie als Flüchtlinge

vorläufig auf. Begründet wurde der Entscheid damit, dass A mit der Gründung und

Betreibung einer regierungskritischen Website das Profil eines regimekritischen

Aktivisten erlangt habe, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche

Aufmerksamkeit der belarussischen Behörden auf sich gezogen habe und entsprechend

überwacht werde. Da er die Seite jedoch erst aufgeschaltet habe, nachdem er

damit habe rechnen müssen, aus der Schweiz nach Belarus zurückgeschafft zu

werden, sei ihm die Asylberechtigung aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verwehrt,

wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der

Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen.

Am 17. Oktober 2020 ersuchten A und B sowie ihre

Kinder C und D das Migrationsamt des Kantons Zürich um Umwandlung ihrer

vorläufigen Aufnahmen in Aufenthaltsbewilligungen. Dieses Gesuch hiess das

Migrationsamt am 11. Februar 2021 gut und erteilte den Genannten

Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich, die in der Folge bis zuletzt am

10. Februar 2024 verlängert wurden.

Im Rahmen ihrer jüngsten Verlängerungsgesuche vom Januar

2023 stellten A und B sowie ihre Kinder C und D gleichzeitig ein Gesuch um

(vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom

6. April 2023 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. September 2023 ab.

III.

Am 9. Oktober 2023 erhoben A, B,

C und D Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten in der

Hauptsache, unter Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid vom

7.

September 2023 aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, ihnen

– in Anrechnung ihres Aufenthalts während der vorläufigen Aufnahme – die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen und "die Merkblätter zur Erteilung

der Niederlassungsbewilligung auf der Homepage des Kantons Zürich anzupassen,

um in Zukunft Diskriminierungen von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen zu

vermeiden". Darüber hinaus ersuchten sie um Feststellung einer Verletzung

ihrer Rechte auf willkürfreie Behandlung durch die Sicherheitsdirektion und um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Oktober

2023.

ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Am 8. Januar 2024 machten A, B, C

und D eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Die Beschwerdeführenden sind (grundsätzlich) zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Soweit sie allerdings die Anpassung von Merkblättern

auf der Website des Kantons Zürich verlangen und ein Feststellungsbegehren

stellen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Ersterem Ersuchen liesse

sich allenfalls mittels eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch indirekt keine

Aufsicht über den Beschwerdegegner. Von einer Überweisung der Eingabe an eine

zuständige obere Aufsichtsinstanz kann abgesehen werden, ist doch die Erhebung

einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren

Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48). Feststellungsbegehren sind sodann subsidiär zu

Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Hier ist

weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, inwiefern die Beschwerdeführenden zusätzlich

zu ihrem auf Aufhebung des Rekursentscheids lautenden Hauptantrag ein

schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung eines willkürlichen

Verhaltens der Vorinstanz haben sollten.

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.

2.

Wie sich sogleich zeigt, sind die Weisungen des

Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Ausländerrecht hinsichtlich der hier

massgeblichen Frage nicht erläuterungsbedürftig, sodass dem Gesuch der

Beschwerdeführenden um Einholung einer Stellungnahme des SEM nicht stattzugeben

ist (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich, Kapitel 3:

Aufenthaltsregelung, Bern, Oktober 2013, Stand: 1. September 2023, Ziff. 3.5.4.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,

SR 0.107). Sie bringen vor, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die

Beschwerdeführenden 3 und 4 persönlich anzuhören.

3.2

Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind,

das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung

in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und

berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter

und seiner Reife. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem

Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts-

oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder

eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt

anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten

werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt,

ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn

die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen

gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung

durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt

auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2, 144 I 1 E. 6.5; BGr, 23. März 2023, 2C_499/2022, E. 4.3).

3.3

Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden 3 und 4 ihre Interessen, die

mit denjenigen der Eltern übereinstimmen, hinreichend in das Verfahren

einbringen (BGE 147 I 149 E. 3.2 f.). Es ist nicht ersichtlich,

welche entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung der beiden hätten

ermittelt werden können. So stellen sich – wie sich sogleich zeigt – primär

Fragen zur Rechtsanwendung und scheitert etwa die erfolgreiche Berufung der

Beschwerdeführenden 3 und 4 auf das Recht auf Privatleben und das Recht auf

Bildung bereits daran, dass die strittige Verweigerung der

Niederlassungsbewilligung den Schutzbereich der in diesem Zusammenhang in der

Beschwerde angerufenen Normen nicht berührt. Folglich durfte die Vorinstanz –

ohne Völkerrecht zu verletzen – auf eine Anhörung der Beschwerdeführenden 3 und

4.

verzichten.

4.

Soweit die Beschwerdeführenden (in formeller

Hinsicht) weiter beanstanden, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht

verletzt, indem sie die individuellen Umstände des Falles nicht berücksichtigt

habe, erweisen sich ihre Rügen ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz stellte

sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Erteilung von

Niederlassungsbewilligungen an die Beschwerdeführenden gestützt auf das

Landesrecht bereits an der (zu kurzen) Dauer ihres hiesigen Aufenthalts

scheitere (dazu sogleich) und dass ihnen das Völkerrecht von vornherein keinen Bewilligungsanspruch

vermittle. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn sie sich nicht

bis ins Detail zu jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesem

Zusammenhang äusserte. Entgegen den Beschwerdeführenden ging die Vorinstanz

aber auf sämtliche ihrer Rügen ein und setzte sich mit der aus ihrer Sicht

massgeblichen Rechtsprechung auseinander.

5.

5.1

Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann

Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,

wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der

letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren

(lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2

AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).

Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren

Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3

AIG). Art. 34 Abs. 4 AIG sieht sodann ausdrücklich vor, dass

Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem

ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf

Jahre erteilt werden kann, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 2

lit. b und lit. c AIG erfüllen und sich gut in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können.

5.2

Es ist

unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden noch keine fünf bzw. zehn Jahre

mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

aufhalten, sondern erst seit knapp drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügen, weshalb die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2

und Abs. 4 AIG bei ihnen – dem Wortlaut nach – nicht erfüllt sind. Die

Beschwerdeführenden machen indes geltend, dass es sich beim Aufenthalt

vorläufig aufgenommener Flüchtlinge um ein faktisches Aufenthaltsrecht handle,

sodass ihnen die Zeit, die sie als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ohne

Aufenthaltsbewilligung bewilligt in der Schweiz verbracht haben, "für die

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung angerechnet werden" müsse, zumal

bei anerkannten Flüchtlingen, denen Asyl gewährt worden sei, die Zeit des

Asylverfahrens mitgezählt werde.

Gemäss den Materialien zu Art. 34 AIG sind Aufenthalte

im Rahmen des Asylverfahrens oder eine vorläufige Aufnahme jedoch gerade nicht

an die Niederlassungsfrist anzurechnen (Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,

BBl 2002 3709, 3789). Wohl sollte nach dem Willen des historischen

Gesetzgebers im Anwendungsbereich von altArt. 60 Abs. 2 AsylG eine

Ausnahme gemacht werden bei anerkannten Flüchtlingen, denen Asyl gewährt wurde,

und der Aufenthalt während des Asylverfahrens bei ihnen im Rahmen der

Berechnung der massgeblichen Aufenthaltsdauer Berücksichtigung finden (anders

schon unter der Geltung von altArt. 60 AsylG bezüglich Personen, denen

Asyl verwehrt wurde, vgl. BGr, 5. September 2016, 2C_21/2016, E. 2.2);

den Beschwerdeführenden wurde jedoch kein Asyl gewährt und die anerkannten

Flüchtlingen mit Asylstatus in altArt. 60 AsylG gewährte Privilegierung

beim Zugang zu einer Niederlassungsbewilligung wurde 2014 aufgehoben. Auch bei

dieser Personengruppe richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

seither nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Regeln in Art. 34 AIG (Art. 60

Abs. 2 AsylG; vgl. AS 2013 4375 5357; Bundesrat, Botschaft zur

Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455). Der Aufenthalt

während des Asylverfahrens wird daher heute auch bei Flüchtlingen, denen Asyl

gewährt wurde, bei der Ermittlung der Niederlassungsfrist nicht (mehr) mitgezählt.

Entsprechend hält das SEM in der aktuellen Version der von den

Beschwerdeführenden zitierten Weisungen zum Ausländerrecht fest, dass sich die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung an anerkannte Flüchtlinge, denen in der

Schweiz Asyl gewährt wurde, nach Art. 34 AIG richte (Art. 60 Abs. 2

AsylG) und die Aufenthalte während des Asylverfahrens, während einer

vorläufigen Aufnahme oder im Rahmen einer humanitären Aktion nicht mitgezählt

würden (Weisungen Ausländerbereich, Ziff. 3.5.4.2; so auch Migrationsamt

des Kantons Zürich, Weisung "Niederlassungsbewilligung",

22.

Dezember 2022, S. 13, Ziff. 4.1.1). Die von den

Beschwerdeführenden behauptete Schlechterstellung bzw. Benachteiligung

vorläufig aufgenommener Flüchtlinge im Vergleich mit Flüchtlingen mit Asyl bei

der Berechnung der Niederlassungsfrist(en) ist mit anderen Worten nicht mehr

gegeben.

Die Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit und ohne Asyl

als solche ist sodann in ihrem Ursprung rechtlicher Natur. Konkret sieht das

Bundesrecht vor, dass Flüchtlingen beim Vorliegen von Asylausschlussgründen,

nämlich im Fall von Asylunwürdigkeit und subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 53 f.

AsylG), kein Asyl, sondern nur die vorläufige Aufnahme gewährt wird (Art. 83

Abs. 8 AIG). Die Asylunwürdigkeit und das Vorliegen subjektiver

Nachfluchtgründe, welche die vorläufige Aufnahme zur Folge haben und welche

somit der Unterscheidung zugrunde liegen, können dabei nicht als wesentlicher

Bestandteil der Identität und ein eigentliches Merkmal der Persönlichkeit der

betroffenen Personen angesehen werden, weshalb vorläufig aufgenommene

Flüchtlinge nach dem Bundesgericht von vornherein keine vom

Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) bzw. Art. 14 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) erfasste

Gruppe darstellen (BGr, 11. März 2015, 1D_3/2014, E. 5.2.4 f.).

5.3

Wichtige

Gründe für eine vorzeitige Bewilligungserteilung im Sinn von Art. 34 Abs. 3

AIG sind hier ebenfalls nicht ersichtlich. Namentlich ergeben sich solche nicht

allein aus der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, der Dauer ihres

hiesigen Aufenthalts und/oder der Tatsache, dass sich mit der Ausgangsverfügung

der "Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung verzögert".

Soweit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit

dem letztgenannten Punkt auf Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention; FK,

SR 0.142.30) berufen, wonach die Vertragsstaaten so weit als möglich die

Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge zu erleichtern haben, ist

anzumerken, dass die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der genannten Bestimmung

einen grossen Spielraum geniessen. Vor diesem Hintergrund kann Art. 34 FK denn

auch praxisgemäss kein Verbot entnommen werden, bei der für eine Einbürgerung

gesetzlich vorausgesetzten Wohnsitzdauer auf die Art des Anwesenheitsrechts

abzustellen (vgl. BGr, 11. März 2015, 1D_3/2014, E. 4.1 ff.).

Dies hat auch für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu gelten.

6.

Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, dass die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung sie bzw. die

Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrem Recht auf Privatleben bzw. ihrer

sozialen Identität (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 3 in Verbindung

mit Art. 16 KRK) und in ihrer Berufswahl einschränke (Art. 28 KRK).

Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK verleiht ausländischen Personen keinen Anspruch auf eine

bestimmte Bewilligungsart (BGE 126 II 335 E. 3a; BGr,

13.

Oktober 2021, 2D_41/2021, E. 2.2, auch zum Folgenden). Im

Einzelfall vermittelt er Ausländerinnen bzw. Ausländern ein Recht auf

Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn

damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine

Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Im

vorliegenden Fall kann aber von einem prekären, jahrelang geduldeten Aufenthalt

keine Rede sein. Die Beschwerdeführenden besitzen seit Längerem

Aufenthaltsbewilligungen, die zuletzt erneut verlängert wurden.

Aufenthaltsbeendende Massnahmen stehen nicht zur Debatte. Allein der Umstand,

dass ihre Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser

wäre, führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8

EMRK vorliegt (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 4).

Art. 16 KRK wiederum vermittelt nicht nur keinen

unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung,

die Kinderrechtskonvention verleiht praxisgemäss auch keine über Art. 8 Abs. 1

EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 7.1).

Art. 28 KRK dürfte es schliesslich bereits an der unmittelbaren

Anwendbarkeit fehlen. Die Norm (Recht auf Bildung) vermittelt einem Kind aber

jedenfalls kein Recht auf eine Niederlassungsbewilligung bzw. das Bürgerrecht,

nur damit es ins Ausland gehen und dort seine Sprachkenntnisse verbessern bzw.

Berufserfahrung sammeln kann, wovon die Beschwerde ausgeht.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter

solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

8.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert

angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen – so namentlich

den klaren Wortlaut von Art. 34 AIG und Art. 60 AsylG sowie die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den seitens der Beschwerdeführenden

angerufenen völkerrechtlichen Bestimmungen – ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren

abzuweisen. Es kann somit offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden mittellos im

Sinn von § 16 Abs. 1 VRG sind.

9.

Auf dem Gebiet

des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen

betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch

einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Soweit die Beschwerdeführenden (aus

dem Völkerrecht) einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

ableiten, kann das vorliegende Urteil deshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten angefochten werden. Ansonsten steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den – solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden 1

und 2 auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM.