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Entscheid

VB.2023.00603

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00603

19. Juni 2025Deutsch46 min

(URT.2025.26429)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00603

VB.2023.00611

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichter

Adrian Mattle, Gerichtsschreiberin

Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

Aus VB.2023.00603:

Stadt Kloten,

vertreten durch RA A,

Aus

VB.2023.00611:

1.1 B,

1.2 C,

2. D,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Aus

VB.2023.00603:

1. F,

vertreten durch RA G,

2.1 B,

2.2 C,

3. D,

Nrn. 2–3 vertreten durch RA E,

4. H,

5.1 I,

5.2 J,

6.1 K,

6.2 L,

7.1 M,

7.2 N,

Aus

VB.2023.00611:

Stadt Kloten,

vertreten durch RA A,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Mitbeteiligte

1−20 aus VB.2023.00603 sowie Mitbeteiligte 1−6 aus VB.2023.00611.

Mitbeteiligte,

betreffend Unterschutzstellung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die um das Jahr 1948 errichtete Swissair-Siedlung am Reutlen- und Mittelholzerweg

in Kloten wurde 1982 im kommunalen Inventar schützenswerter Bauten der Stadt

Kloten inventarisiert. Der im Inventar aufgeführte Schutzzweck lautet:

"Integrale Erhaltung des 'Gartenstadt-Charakters'

inkl. Geschosszahl und Freiräume. Erhalten der Struktur: Erhalten der

Anordnung, Gesamtform und Gestaltungsmerkmale von Bauten und Freiräumen,

integrales Erhalten der für die Struktur wesentlichen Einzelelemente. […]"

Im Jahr 2010 wurde aufgrund eines Provokationsbegehrens

eine Schutzabklärung der Siedlung eingeleitet und ein Schutzgutachten erstellt.

Nachdem das Provokationsbegehren zurückgezogen worden war, verblieb die

Siedlung im Inventar. Im Jahr 2012 wurde die Swissair-Siedlung im Rahmen der

Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung von der Quartiererhaltungszone in

die Wohnzone umgeteilt und mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt.

B.

Der Gemeinderat Kloten setzte am 7. September 2021 den

öffentlichen Gestaltungsplan "Swissairsiedlung Kloten" fest. Der

Gestaltungsplan hat zum Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine

standortgerechte Sanierung und Weiterentwicklung der Swissair-Siedlung zu

erarbeiten und zu klären, was schützenswert ist und erhalten bleiben soll sowie

in welcher Art die Siedlung weiterentwickelt und den Bedürfnissen der künftigen

Bewohner gerecht werden kann (vgl. Planungsbericht vom 19. Mai 2021, S. 5

sowie Art. 1 der Gestaltungsplanvorschriften). Die Baudirektion des

Kantons Zürich genehmigte den Gestaltungsplan am 27. April 2022. Am 24. Mai

2022 fasste der Stadtrat Kloten betreffend die Gebäude auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 05, 06, 07−08, 09−010, 011−012, 013, 014 und 015

folgenden Beschluss (nachfolgend: Schutzverfügung):

"1. Die

Swissair-Siedlung ist als Ensemble in dem unter Ziffer 2 aufgeführten

Umfang ein Schutzobjekt i. S. v. § 203 Abs. 1 lit. c PBG und wird gemäss § 205 lit. c PBG unter Schutz

gestellt. […]"

Unter Schutz gestellt werden gemäss Dispositiv-Ziffer 2

der Schutzverfügung die Gebäudesubstanz der Hauptbauten (d. h. Aussenwände und

Balkenlagen), das Dachwerk der Hauptbauten sowie die Dachform, die Fassaden in

ihrer Erscheinung (mit der bestehenden Putzstruktur, der Anordnung der Fenster-

und Türöffnungen und der Lüftungsöffnungen im Dachgeschoss sowie der Gestaltung

der bauzeitlichen Fenster und Türen), die Brunnenanlage am Eingang zur Siedlung

(auf Kat.-Nr. 015) und die Platzgestaltung in ihrer Substanz mit

Steinplatten und Stützmauern, das Sgraffito am ehemaligen Ladenlokal (auf

Kat.-Nr. 015) sowie der Grünraum zwischen den Gebäuden als Freiraum. Vom

Schutz ausgenommen werden alle An-, Neben- und Garagenbauten, welche nicht

bauzeitlich sind, sowie alle neubauzeitlichen Terrainveränderungen und

Umgebungsgestaltungselemente. Weiter regelt die Schutzverfügung unter anderem

verschiedene Details zum Umgang mit den geschützten Elementen bzw. zum

Unterhalt sowie zu den Instandstellungs- und Umbauarbeiten. Die genannten

Beschlüsse (Gestaltungsplan und Schutzverfügung) wurden am 27. Mai 2022

gemeinsam amtlich publiziert.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich vom

27.

Juni 2022 beantragte F, die Beschlüsse des Gemeinderats Kloten vom

7.

September 2021 und des Stadtrats Kloten vom 24. Mai 2022 sowie die

Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. April 2022 seien

aufzuheben (Verfahren Geschäfts-Nrn. R4.2022.00099 und R4.2022.00100). F machte

unter anderem geltend, der angeordnete Schutzumfang gehe zu wenig weit und der

Gestaltungsplan sei mit dem Schutzzweck nicht vereinbar. Mit gemeinsamem Rekurs

an das Baurekursgericht ebenfalls vom 27. Juni 2022 beantragten H, B und C,

J und I, L und K, N und M, Q sowie R, der Beschluss des Stadtrats Kloten vom 24. Mai

2022.

sei aufzuheben (Verfahren Geschäfts-Nr. R4.2022.00101). Die letztgenannten

Rekurrierenden machten unter anderem geltend, bei der Swissair-Siedlung handle

es sich um kein Schutzobjekt und die Unterschutzstellung sei nicht

verhältnismässig. Sämtliche Rekurrierenden sind Eigentümerinnen bzw. Eigentümer

von Liegenschaften innerhalb des Schutz- und Gestaltungsplanperimeters der

Swissair-Siedlung. Das Baurekursgericht nahm die nichtrekurrierenden weiteren

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Swissair-Siedlung als

Mitbeteiligte in die Rekursverfahren auf und führte am 7. November 2022 in

allen Verfahren in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Am 7. September

2023.

traf das Baurekursgericht folgenden Entscheid:

"I.

Die Rekursverfahren Geschäfts-Nrn. R4.2022.00099, R4.2022.00100 sowie

R4.2022.00101 werden vereinigt.

II. Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen.

Demgemäss werden der Beschluss des Stadtrats Kloten vom 24. Mai

2022.

betreffend die Unterschutzstellung der 'Swissair-Siedlung' sowie der

Beschluss des Gemeinderats Kloten vom 7. September 2021 betreffend die

Festsetzung des öffentlichen Gestaltungsplans 'Swissairsiedlung Kloten' sowie

die Verfügung der Baudirektion vom 27. April 2022 aufgehoben. Die

Angelegenheit wird zur Überarbeitung und Neufestsetzung bzw. erneuten

Beschlussfassung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. […]"

In Erwägung 15 seines Entscheids hielt das

Baurekursgericht Folgendes fest:

"Zusammengefasst

kann [...] festgehalten werden, dass die streitbetroffene Siedlung

grundsätzlich schutzwürdig ist, abgesehen von den Gebäuden P-Weg 01 und 02

sowie O-Weg 03 und 04, welche aus dem Inventar zu entlassen sein werden.

Der Schutzumfang für die übrigen Gebäude erweist sich als zu wenig weitgehend

und ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen in folgenden Punkten zu

überarbeiten:

− Erhalt der

Primärkonstruktion.

− Erhalt der

Sichtbezüge im Grünraum und des einheitlichen Erscheinungsbilds der Siedlung.

In dieser Hinsicht Überarbeitung betreffend die Zulässigkeit und Ausgestaltung

von Anbauten, Nebenbauten und Balkonanbauten sowie in Bezug auf die

Umgebungsgestaltung. […]"

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die Stadt

Kloten am 9. Oktober 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich (Verfahren VB.2023.00603). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben und die Beschlüsse des Stadtrats vom 24. Mai 2022, des

Gemeinderats vom 7. September 2021 sowie die Genehmigungsverfügung der

Baudirektion vom 27. April 2022 seien zu bestätigen. Eventualiter sei nur

der Beschluss des Stadtrats vom 24. Mai 2022 dahingehend abzuändern, dass

die Gebäude P-Weg 01 und 02 sowie O-Weg 03 und 04 (Kat.-Nrn. 014, 09,

016.

und 012) aus dem kommunalen Inventar schützenswerter Bauten der Stadt

Kloten zu entlassen seien. Weiter beantragte die Stadt Kloten, es sei die

Gerichtsgebühr für das Verfahren vor der Vorinstanz auf Fr. 11'000.-

festzusetzen und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Weiter erhoben B, C und – als neue Eigentümerin der

Liegenschaft Kat.-Nr. 08 – D am 11. Oktober 2023 gegen den Entscheid

des Baurekursgerichts gemeinsam ebenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(Verfahren VB.2023.00611). Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuer Festlegung des Schutzumfangs an

die kommunalen Behörden bzw. die Baudirektion zurückzuweisen; dies alles unter

Kosten- und Umtriebsentschädigung zulasten der kommunalen Behörden bzw. der

Baudirektion und des Baurekursgerichts.

Das Baurekursgericht beantragte in beiden Verfahren ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion reichte in

beiden Verfahren einen Mitbericht des Amts für Raumentwicklung des Kantons

Zürich (ARE) ein, welches auf das Stellen von Anträgen verzichtete. Der

Stadtrat Kloten reichte im Verfahren VB.2023.00611 eine Beschwerdeantwort ein.

Er beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und ihm sei eine angemessene

Prozessentschädigung zuzusprechen. Im Verfahren VB.2023.00603 beantragte F, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, dies unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Kloten. H, B und C sowie D reichten

im Verfahren VB.2023.00603 eine Beschwerdeantwort ein. Sie wiederholten im

Wesentlichen die Anträge, welche die drei letztgenannten als Beschwerdeführende

im Verfahren VB.2023.00611 gestellt hatten. Im weiteren Schriftenwechsel im

Verfahren VB.2023.00603 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2

Die

Beschwerden in den Verfahren VB.2023.00603 und VB.2023.00611 richten sich gegen

denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen den gleichen Sachverhalt

und werfen im Wesentlichen die nämlichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich

daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

1.3

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde

rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr

die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin im Verfahren

VB.2023.00603 beruft sich auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie, weshalb

ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die beanspruchte

Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine

Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl.

VGr, 28. Juli 2021, VB.2021.00849, E. 1.1; BGr, 15. Januar 2018,

1C_290/2017, E. 1.2; BGE 135 I 43 E. 1.2). Die privaten

Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2023.00611 sind als vor der Vorinstanz

unterlegene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. (im Falle der Beschwerdeführerin 2)

als deren Rechtsnachfolgerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG sowie § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

1.4

Rückweisungsentscheide,

welche der Vorinstanz wie vorliegend einen Beurteilungsspielraum belassen, sind

nur dann selbständig anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

droht oder die Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen würde (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

[BGG]; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 64; Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28 N. 45). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu

bejahen, da die Gemeinde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den

von ihr als falsch erachteten materiell-rechtlichen Vorgaben für die Prüfung

der Schutzwürdigkeit Folge zu leisten (vgl. VGr, 28. Juli 2022,

VB.2021.00849, E. 1.2; BGr, 15. März 2021, 1C_289/2020, E. 1.1; BGE 133 II 409 E. 1.2). Wehrt sich in einer solchen Konstellation die Gemeinde

gegen einen Rückweisungsentscheid, so ist auch die gleichzeitige Beschwerde von

betroffenen privaten Beschwerdeführenden zulässig (VGr, 19. November 2021,

VB.2021.00388/VB.2021.00389, E. 1.3.3; BGE 133 II 409 E. 1.2;

BGr, 16. August 2018, 1C_626/2017 und 1C_628/2017, E. 1.2 mit

Hinweisen).

1.5

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

einzutreten.

2.

Im Verfahren VB.2023.00611

beantragen die Beschwerdeführenden, es sei ein Zweitgutachten betreffend die

Schutzwürdigkeit der Swissair-Siedlung, die Bausubstanz und die Machbarkeit von

Sanierungen einzuholen. Den gleichen Antrag stellen die Beschwerdegegnerinnen und

Beschwerdegegner 2.1, 2.2 und 3 im Verfahren VB.2023.00603.

Dieser Antrag ist

abzuweisen. Auf das Einholen eines Zweitgutachtens kann verzichtet werden, weil

sich der wesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der Beschwerden mit

ausreichender Deutlichkeit aus den vorliegenden Akten ergibt und sich die

Beurteilung durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr ändern wird (siehe E. 7

hiernach).

3.

Die Beschwerdeführenden des

Verfahrens VB.2023.00611 machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) verletzt, weil sie sich nicht mit allen von ihnen erhobenen

Einwänden auseinandergesetzt und sich namentlich nicht zur Machbarkeit von

Sanierungen der Gebäude der Swissair-Siedlung geäussert habe.

3.1

Gemäss Art. 29

Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei

insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf

Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und

auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme

zum Beweisergebnis (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1;

vgl. auch 149 I 91 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt

zudem, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 148 III 30 E. 3.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 5.2).

3.2

Der

vorinstanzliche Entscheid ist sorgfältig begründet und die Vorinstanz hat sich

mit den beschwerdeführerischen Einwänden ausreichend befasst, sodass sich die

Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen

konnten. Damit genügt der vorinstanzliche Entscheid der aus Art. 29 Abs. 2

BV fliessenden Pflicht zur Begründung des Entscheids.

4.

Die Beschwerdeführenden des

Verfahrens VB.2023.00611 bringen vor, die Vorinstanz habe ihnen die Studie "Swissair-Siedlung

'Im Grüt' Kloten Erhaltungsfragen", welche im Rahmen eines

Weiterbildungslehrgangs für Denkmalpflege und Bauforschung der ETH Zürich

erarbeitet wurde, nicht zugestellt und damit ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

4.1

Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zählt namentlich

auch das Recht, Einsicht in die Akten des Verfahrens zu nehmen (BGE 144 II 427 E. 3.1; 132 II 485 E. 3.2; 129 I 249 E. 3). Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht garantiert das Recht, die

Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und

Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand

für die Verwaltung erfordert (BGE 131 V 35 E. 4.2; VGr, 26. Oktober

2023, VB.2023.00014, E. 3.2.1). Hingegen besteht gestützt auf Art. 29

Abs. 2 BV kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten (BGr, 24. Januar

2014, 2C_201/2013, E. 4.1; vgl. auch BGr, 9. Dezember 2024,

1C_678/2023, E. 3.1).

4.2

Die

Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00611 wiesen im vorinstanzlichen Verfahren

(Geschäfts-Nr. R4.2022.00101) auf das Dokument "Swissair-Siedlung 'Im Grüt'

Kloten Erhaltungsfragen" hin. In ihrer Rekursschrift vom 27. Juni

2022.

erklärten sie, die Studie liege ihnen (noch) nicht vor, sie würden diese

jedoch baldmöglichst ins Recht legen und sich dazu äussern. In ihrer

Rekursreplik vom 12. September 2022 führten sie aus, der Rekurrent in den

Parallelverfahren (Geschäfts-Nrn. R4.2022.00099 und R4.2022.00100) verfüge über

die angesprochene Studie. Die Studie sei bei diesem zu edieren. Der

angesprochene Rekurrent in den Parallelverfahren (Geschäfts-Nrn. R4.2022.00099

und R4.2022.00100) bzw. Beschwerdegegner 1 des Verfahrens VB.2023.00603 reichte

die angesprochene Studie indessen bereits zusammen mit seinen Rekursen als

Beilage ein, womit die Studie von der Vorinstanz nicht mehr zu edieren war. Mit

Präsidialverfügungen vom 30. Juni 2022 stellte die Vorinstanz die

Rekursschriften (Geschäfts-Nrn. R4.2022.00099 und R4.2022.00100) inklusive

Beilagenverzeichnis allen Mitbeteiligten und damit auch den Beschwerdeführenden

des Verfahrens VB.2023.00611 zur freigestellten schriftlichen Vernehmlassung

zu.

Die Beschwerdeführenden des

Verfahrens VB.2023.00611 waren somit darüber informiert, dass die von ihnen

angesprochene Studie bei den Akten der Vorinstanz liegt. Die

Verfahrensbeteiligten mussten sodann damit rechnen, dass die Verfahren Geschäfts-Nrn.

R4.2022.00099, R4.2022.00100 und R4.2022.00101 vereinigt werden könnten, zumal

entsprechende Anträge gestellt worden waren. Die Beschwerdeführenden des

Verfahrens VB.2023.00611 hätten die Möglichkeit gehabt, bei der Vorinstanz um

Einsicht in die genannte Studie zu ersuchen, was sie nicht getan haben. Für die

Vorinstanz bestand kein Anlass, den Verfahrensbeteiligten bzw. den

Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00611 die genannte Studie von sich

aus zuzustellen. Aus Art. 29 Abs. 2 BV kann eine solche Pflicht nicht

abgeleitet werden.

5.

In der Sache umstritten sind die auf der Grundlage von § 203

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 205 lit. c PBG erlassene Schutzverfügung vom 24. Mai 2022 sowie die mit

dem Denkmalschutz im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des öffentlichen

Gestaltungsplans "Swissairsiedlung Kloten".

Die Beschwerdeführenden des

Verfahrens VB.2023.00611 machen geltend, bereits die von der Gemeinde

angeordneten Schutzmassnahmen gingen zu weit. Diese seien von der Vorinstanz zu

Unrecht noch verschärft worden. Sie sind indessen einverstanden damit, dass die

Vorinstanz entschieden hat, die Gebäude P-Weg 01 und 02 sowie O-Weg 03

und 04 seien aus dem Schutzinventar zu entlassen.

Die Beschwerdeführerin des

Verfahrens VB.2023.00603 macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht

entschieden, die Gebäude P-Weg 01 und 02 sowie O-Weg 03 und 04 seien

aus dem Schutzinventar zu entlassen. Hingegen habe die Vorinstanz die

angeordneten Schutzmassnahmen in Bezug auf den Rest der Siedlung zu Unrecht

noch verschärft und damit unzulässigerweise in den Entscheidungsspielraum der

Beschwerdeführerin eingegriffen.

6.

6.1

Als

Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes in Betracht fallen unter anderem

Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer

politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche

erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert

und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung

des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines

Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur

ergibt. Die Schutzwürdigkeit eines Objekts kann sich nicht nur aus einem hohen

Eigen- oder Situationswert, sondern auch aus deren Zusammenspiel ergeben (VGr,

23.

November 2023, VB.2022.00624, E. 4.1). Die Zeugeneigenschaft

allein reicht für eine Unterschutzstellung allerdings nicht; es muss sich um

einen "wichtigen" Zeugen handeln. Bei der Beantwortung der Frage, ob

ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder ob es

seine Umgebung "wesentlich mitprägt", hat die Behörde eine sachliche,

auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen,

welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen

Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (VGr, 23. November 2023,

VB.2022.00624, E. 4.1; BGE 120 Ia 270 E. 4a; BGr, 9. Juni

2020, 1C_368/2019, E. 11.3).

6.2

Der Schutz

von Objekten gemäss § 203 PBG erfolgt mittels Schutzmassnahmen im Sinn von

§ 205 PBG. Die Schutzmassnahmen verhindern Beeinträchtigungen der

Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen

nötigenfalls die Restaurierung an. Ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich

genau zu umschreiben (§ 207 Abs. 1 PBG). Die Bejahung der

Schutzwürdigkeit eines Objekts führt nicht zwingend zur Anordnung von

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,

wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu

gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen.

Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im

öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem

Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 9. Juni

2020, 1C_368/2019, E. 11.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind

die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen

die dagegen gerichteten städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen

abzuwägen. Die zuständige Behörde hat dabei insbesondere unterschiedlich weit reichende

Schutzanordnungen (z. B.

eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige

Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und die erforderliche Interessenabwägung

unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen

(VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 7.2 mit Hinweis auf VGr, 9. Juli

2015, VB.2014.00603, E. 3.1).

6.3

Was die

gerichtliche Überprüfungsbefugnis im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen

betrifft, geht die Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Ob eine Baute

im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einer Unterschutzstellung

bedarf, ist zu einem erheblichen Teil Rechtsfrage. Soweit es sich dabei um

Ermessensfragen handelt, hat das Baurekursgericht trotz der bei der

Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige Beurteilung

vorzunehmen, zu der es denn auch – als mit Fragen der Denkmalpflege vertrautes

Gremium – in der Lage ist. Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG von

vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den

Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat namentlich zu

prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde

beziehungsweise die Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig

und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (VGr, 23. November 2023,

VB.2022.00624, E. 4.3, mit Hinweis). Auch die vorzunehmende

Interessenabwägung ist grundsätzlich eine vom Baurekursgericht und vom

Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und Gewichtung

der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener

Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von der Gemeinde

auszufüllen sind. Bei der Anwendung der §§ 203 und 205 PBG ist zu

berücksichtigen, dass den Gemeinden im Bereich des Natur- und Heimatschutzes

eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommt, die unter dem Schutz der

Gemeindeautonomie (Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 [KV]) steht (VGr, 23. November 2023,

VB.2022.00624, E. 7.3; BGr, 21. Februar 2014, 1C595/2013, E. 4.1.1 f.,

2.

Februar 2006, 1P.504/2005, E. 3.3; vgl. auch BGE 145 I 52 E. 3.6).

7.

Die Beschwerdeführenden des

Verfahrens VB.2023.00611 machen geltend, die Vorinstanz habe entgegen ihrem

Antrag zu Unrecht kein Zweitgutachten betreffend die Schutzwürdigkeit der

Swissair-Siedlung, die Bausubstanz und die Machbarkeit von Sanierungen eingeholt.

Die umstrittene Schutzverfügung und der angefochtene Entscheid stützten sich

stark auf das Gutachten über die Schutzwürdigkeit der Swissair-Siedlung vom

November 2010 (nachfolgend: Gutachten über die Schutzwürdigkeit), obwohl dieses

unvollständig sei. Damit habe die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt nur

ungenügend festgestellt.

7.1

Für die

Klärung der denkmalpflegerischen Fragen kann die zuständige Behörde ein

Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser

Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen Fachgutachten eine massgebliche

Bedeutung zu. Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von

Behörden eingeholtes Gutachten geniesst einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde

darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein

Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer,

Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens

in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 23. November 2023,

VB.2022.00624, E. 4.2; BGE 145 II 70 E. 5.5; 136 II 539 E. 3.2;

Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 146 f.). Aufgabe des

Gutachtens im Bereich des Denkmalschutzes ist es, die im Inventar enthaltenen

Hinweise zu vertiefen und genauer abzuklären. Ein Gutachten liefert die als

Entscheidgrundlage dienenden Fakten. Es hat das Objekt so weit zu beschreiben,

dass die Frage der Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann (VGr,

23.

November 2023, VB.2022.00624, E. 5.1).

Kriterien für die

Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und

Schlüssigkeit der Darlegungen. Auf sie kann nicht abgestellt werden, wenn

gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien ihre

Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die Expertise

die gestellten Fragen nicht beantwortet, die Erkenntnisse und

Schlussfolgerungen nicht begründet werden oder in sich widersprüchlich sind

oder die Ausführungen sonstwie an Mängeln kranken, die derart offensichtlich

sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; VGr, 3. Oktober 2024, VB.2022.00425, E. 2.5).

Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist,

ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens

abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür

besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht

gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge

veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen

unabdingbar (vgl. VGr, 27. Oktober 2009, VB.2009.00005, E. 5.5 mit

Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3).

Die Entscheidinstanz kann ohne Verletzung des rechtlichen

Gehörs auf die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der

vorhandenen Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen

durfte, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr

geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1;

145.

I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3; VGr, 21. März 2024,

VB.2023.00529, E. 2.2).

7.2

Wie die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig feststellte, setzt sich das

Gutachten über die Schutzwürdigkeit ausführlich und einlässlich mit der

geschichtlichen Bedeutung der Swissair-Siedlung, der Typologie der Häuser, der

Wirkung als Ensemble und der Lage innerhalb der Gemeinde auseinander. Die im

Schutzinventar enthaltenen Hinweise werden im Gutachten aufgenommen und genauer

abgeklärt. Das Gutachten äussert sich auch zum baulichen Zustand der Gebäude

der Siedlung. Unter Hinweis darauf, dass die Bausubstanz nicht eingehend

untersucht werden konnte, stellt das Gutachten fest, alle Bauten würden in

einem gepflegten Zustand erscheinen und die konstruktive Bausubstanz scheine

weitgehend intakt zu sein. Sodann wird im Gutachten darauf hingewiesen, die

schlechten Schall- und Wärmedämmwerte würden negativ ins Gewicht fallen. Das

Gutachten geht jedoch implizit davon aus, dass Massnahmen für die Verbesserung

des Energiehaushalts getroffen werden können, ohne dass dadurch der

Gebäudecharakter verlorengeht. Das Gutachten äussert sich auch zum Inneren der

verschiedenen Gebäudetypen, wobei es Eingriffe und Veränderungen im Innern der

Gebäude nicht umfassend überprüft.

Die sich für die

Beurteilung der Schutzwürdigkeit stellenden Sachverhaltsfragen werden im

Gutachten ausreichend vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt,

sodass die Frage der Schutzwürdigkeit gestützt darauf beantwortet werden kann.

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche hat die Vorinstanz – insbesondere auch

anlässlich des durchgeführten Augenscheins – nicht festgestellt und solche sind

auch nicht ersichtlich, sodass die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in

wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint. Was die Beschwerdeführenden

einwenden, ändert daran nichts. Die angeordnete Unterschutzstellung bezieht

sich auf das äussere Erscheinungsbild der Bauten, weshalb das Gutachten nicht

unvollständig ist, weil es das Innere der Gebäude nicht eingehender beleuchtet.

Nicht einzusehen ist sodann, inwiefern Massnahmen für die Verbesserung des

Energiehaushalts und andere Sanierungen mit der Unterschutzstellung geradezu

verunmöglicht würden, weshalb das Gutachten auch nicht mangelhaft ist, indem es

darauf nicht näher eingeht. Sodann ist das Gutachten über die Schutzwürdigkeit

aus dem Jahr 2010 zwar eher alt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

indessen feststellte und wovon sie sich am durchgeführten Augenschein

überzeugen konnte, hat sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens

nicht entscheidend verändert, zumal in der Swissair-Siedlung seither keine

grösseren Veränderungen erfolgten. Schliesslich weist auch die Studie "Swissair-Siedlung

'Im Grüt' Kloten Erhaltungsfragen" (siehe E. 4 hiervor) nicht auf ein

mangelhaftes Gutachten hin, zumal es sich bei dieser Studie nicht um ein

ausreichend begründetes Gutachten handelt, welches sich im Detail mit der

Schutzwürdigkeit der Siedlung auseinandersetzt.

Die Vorinstanz durfte sich

für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit in tatsächlicher Hinsicht auf das

Gutachten über die Schutzwürdigkeit abstützen und in antizipierter

Beweiswürdigung auf das Einholen eines Zweitgutachtens verzichten. Die Rüge,

sie habe den massgebenden Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist

unbegründet.

8.

Die Beschwerdeführerin des

Verfahrens VB.2023.00603 macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht

entschieden, die Gebäude P-Weg 01 und 02 sowie O-Weg 03 und 04 seien

aus dem Schutzinventar zu entlassen. Die Beschwerdeführenden des Verfahrens

VB.2023.00611 sind mit der Entlassung der genannten Gebäude aus dem Inventar

einverstanden.

8.1

Im

Gutachten über die Schutzwürdigkeit wird festgehalten, der überwiegende Teil

der Häuser der Siedlung sei in der äusseren Erscheinung weitgehend original

erhalten. Hingegen seien drei der freistehenden Einfamilienhäuser massiv

umgebaut und vergrössert worden. Ein Einzelhaus sei 1970 neu dazugekommen. Die

angesprochenen Gebäude werden im Gutachten abgebildet. Gemäss Bildlegende zum

Gebäude P-Weg 02 wurde das einstige Typeneinfamilienhaus aufgestockt, mit

Quergiebeln bestückt und gegen Süden verlängert. Das ursprüngliche Haus sei

nicht mehr zu erkennen, weil auch das Fensterbild des Kernbaus verändert worden

sei. Insgesamt wirke der Bau mit seinem nicht fassbaren architektonischen

Konzept innerhalb der Siedlung als Fremdkörper. Gemäss der Bildlegende zum

Gebäude O-Weg 03 wurde das Typeneinfamilienhaus aufgestockt, mit einem

Quergiebel, einem zweigeschossigen Anbau und Balkonen versehen. Der ursprüngliche

Gebäudecharakter sei dadurch gänzlich verändert worden und das neue Haus passe

weder in der Form noch im (unklaren) architektonischen Ausdruck in die

Siedlung. Gemäss Bildlegende zum Gebäude O-Weg 04 wurde das

Typeneinfamilienhaus von einem deutlich grösseren Anbau zweiseitig umfangen.

Der Neubau sei im Stil der Postmoderne gestaltet. Er orientiere sich in der

Dachneigung und in einzelnen Fensterformen zwar am (noch erkennbaren) Altbau,

dominiere diesen aber nicht nur aufgrund der Grösse, sondern auch der

extravaganten Fassadengestaltung und der schrillen Farbgebung. Den Neubau auf

dem Grundstück P-Weg 01 beschreibt das Gutachten als Wohnhaus mit

Ladengeschäft. Es attestiert dem Gebäude im Verhältnis zum Rest der Siedlung

Andersartigkeit, gesteigert durch eine missglückte architektonische Gestaltung,

wobei der Stilbruch durch die periphere Lage und die geringe Grösse abgemildert

werde. Das Gutachten über die Schutzwürdigkeit empfiehlt, die Gebäude P-Weg 01

und 02 sowie O-Weg 03 und 04 von der Schutzverfügung auszunehmen, weil sie

die Schutzkriterien nicht erfüllten. Da sich die genannten Objekte am Rand der

Siedlung befänden, sei die Erhaltung des Gesamtbilds der Siedlung trotzdem

gewährleistet.

8.2

Wie dem

Gutachten über die Schutzwürdigkeit entnommen werden kann, befinden sich die

Gebäude P-Weg 01 und 02 sowie O-Weg 03 und 04 zwar innerhalb des

Schutzperimeters der im Jahr 1982 inventarisierten Siedlung. Der Neubau auf dem

Grundstück P-Weg 01 weicht jedoch gestalterisch bzw. architektonisch sehr

stark von den grossteils noch original in Erscheinung tretenden, ursprünglichen

Gebäuden der Siedlung ab. Sodann wurden die drei Gebäude P-Weg 02 sowie O-Weg 03

und 04 so stark verändert, dass sie ebenfalls nicht mehr als Teil der

Swissair-Siedlung wahrgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass die genannten

Gebäude für die sonst grossteils noch original in Erscheinung tretende

Swissair-Siedlung nicht bzw. nicht mehr prägend sind. Weil die erwähnten Gebäude

nicht bzw. nicht mehr als Teil der Siedlung wahrgenommen werden können und weil

sie sich am Rand der inventarisierten Siedlung befinden, ist es allein folgerichtig,

diese Gebäude nicht mehr als zum Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zugehörig zu betrachten und sie aus dem Schutzinventar zu

entlassen. Allein die Umstände, dass die Gebäude ursprünglich zur

Swissair-Siedlung gehörten und sie sich aufgrund ihrer geringeren Grösse von

den benachbarten Mehrfamilienhäusern abheben, rechtfertigt nicht ihren Verbleib

im Inventar. Ohne den aus der Gemeindeautonomie abgeleiteten

Beurteilungsspielraum zu verletzen (siehe E. 6.3 hiervor), entschied die

Vorinstanz zu Recht, die Gebäude P-Weg 01 und 02 sowie O-Weg 03 und

04.

seien aus dem Schutzinventar zu entlassen.

9.

9.1

Die

Vorinstanz äusserte sich zur Schutzwürdigkeit der Swissair-Siedlung im Sinn von

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG wie folgt (angefochtener Entscheid, E. 9.2.1):

"Anlässlich

des Augenscheins zeigte sich dem Gericht folgendes Bild: Die Siedlung

präsentiert sich als grossräumige stark durchgrünte Einheit von

Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern, welche in ihrer Gesamtheit geradezu

parkartig in Erscheinung treten. Die Gebäude entsprechen der typischen

Architektur der Nachkriegszeit und sind bis heute in ihrer äusseren Erscheinung

weitgehend original erhalten. Die im Gutachten umschriebenen drei Gebäudetypen

sind nach wie vor klar erkennbar. Auch die Verbindung der Gebäudetypen durch

die gewählte einheitliche Materialisierung und die Wiederholung von

Gestaltungselementen ist augenfällig. Die Siedlung wirkt sodann gerade auch

durch die elliptische Strassenführung innerhalb der Siedlung als klar

definierte Einheit. Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen

Schutzverordnung und im entsprechenden Gutachten haben sich anlässlich des

Augenscheines vollumfänglich bestätigt. Darüber hinaus konnte festgestellt

werden, dass die typischen Elemente der damaligen Idee der Gartenstadt bis

heute erhalten geblieben sind. Die Siedlung ist geprägt von grosszügigen,

durchgehenden Grünräumen. Bis heute wurde im Kern der Siedlung auf

Einfriedungen weitgehend verzichtet. Auch die sonst teilweise vorhandenen

Abschrankungen erfolgten zumeist durch Bepflanzungen. Dies hat zur Folge, dass

die Übergänge zwischen dem privaten und dem gemeinsamen Aussenraum optisch kaum

wahrnehmbar sind. Diese fliessenden Übergänge schaffen eine eindrückliche

Grosszügigkeit und tragen wesentlich zur teilweise parkartigen Wirkung der

Siedlung bei. Typisch für das Gartenstadtmodell ist vorliegend auch die

geometrische Form der Hauptverkehrswege, entlang welcher die Gebäude angeordnet

wurden. Damit wurden die Verkehrswege optimal in die Siedlung integriert und

damit bereits beim Bau dem mit dem Wirtschaftsaufschwung auch immer mehr

aufkommenden privaten Automobilbesitz Rechnung getragen. Ebenfalls typisch für

die Idee der Gartenstadt war der früher vorhandene Lebensmittelladen, welcher

die Siedlung zumindest dem Grundgedanken nach in Ansätzen autark machte.

Aufgrund der

harmonischen Einbettung der Gebäude in die bestehende landschaftliche Umgebung,

ist die Architektur der Gebäude eher von zweitrangiger Bedeutung. Auch wenn es

sich, wie das Gutachten ausführlich darlegt, aufgrund der Nachkriegszeit und

des Mangels an Baumaterial eher um eine 'architecture pauvre' handelt, ist die

Aussagekraft und die bis heute nachvollziehbare Identität der Siedlung nicht

weniger bedeutend. Das Ziel war es, qualitativen und komfortablen, aber dennoch

preiswerten Wohnraum für das Bodenpersonal der Swissair zu schaffen.

Hervorzuheben ist hierbei insbesondere, dass die drei vom Gutachten umfassend

umschriebenen Gebäudetypen zumindest in ihrer äusseren Erscheinung eine in

vielen Punkten einheitliche Materialisierung und Formensprache aufweisen und

damit trotz der Unterschiedlichkeit eine Einheit bilden.

Die

Wohnsiedlung ist ein typischer Zeuge des Siedlungsbaus zu Beginn der

Wirtschaftswunderzeit, was sich im rasanten Aufbau des Flughafens zu dieser

Zeit eindrücklich widerspiegelt und weshalb die als Wohnraum für das Personal

dienende Siedlung daher gerade auch in sozialgeschichtlicher Hinsicht von

grosser Bedeutung ist. Die Idee der Gartenstadt wurde in vielen wesentlichen

Punkten umgesetzt, wenn auch eher im kleinräumigen Stil.

Es ist sodann

entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden nicht zutreffend, dass den

Gebäuden an sich kein Wert zukomme. Wie bereits aufgeführt, bilden die drei

unterschiedlichen Gebäudetypen aufgrund der gewählten Materialisierung, der

Konstruktionsart und dem Formenkanon sowie auch der nach der Idee der

Gartenstadt geometrisch geplanten und gleichwohl gezielten Einbettung in die

Landschaft eine Einheit. Es handelt sich um ein Ensemble aus gleichartigen

Gebäudetypen und dem dazugehörigen Grünraum. Genau diese Verbindung war denn

auch typisch für die Idee der Gartenstadt als Reaktion auf die teilweise sehr

schlechten Wohn- und Lebensbedingungen in den Städten.

Somit ist die

Schutzwürdigkeit der Siedlung mit Bezug auf den Eigenwert der Siedlung als

Gesamtobjekt ausgewiesen. Der Grad der Schutzwürdigkeit ist insbesondere mit

Bezug auf die hohe wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung und das heute nur noch

sehr selten weitgehend original erhalten anzutreffende Konzept der

Gartenstadtsiedlung als sehr hoch zu werten."

9.2

Die

Vorinstanz führte aus, gemäss den vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass es

sich beim streitbetroffenen Ensemble um ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handle. Dies führe indes nicht zwingend zur

Anordnung von Schutzmassnahmen, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an

der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten sei als entgegenstehende

öffentliche und private Interessen (angefochtener Entscheid, E. 10). Zu

dieser Interessenabwägung äusserte sich die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 36

Abs. 2 und 3 BV anschliessend wie folgt (angefochtener Entscheid, E. 12.1−12.3):

"12.1

Das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung ist aufgrund des

nachweislich hochgradigen Eigenwertes als sehr hoch zu qualifizieren. Der

festgestellte hohe Eigenwert kann dabei entgegen der Ansicht der Rekurrierenden

nur durch die Erhaltung der bestehenden Gebäudesubstanz gewahrt werden. Einzig

die Erhaltung und Renovation alter Bausubstanz bietet Gewähr für eine

detailgetreue Übernahme von Form und Gestalt der vorhandenen Dach- und

Fassadenflächen sowie für die Erhaltung der prägenden Bestandteile einer Baute

unter Wahrung der bestehenden Proportionen. Die äusseren Gestaltungsmerkmale

der Gebäude bilden neben der Aussenraumgestaltung das wichtigste prägende

Element der Siedlungen und sind Ausdruck der zeittypischen architektonischen

Qualität, weisen eine Vielzahl einheitlicher Gestaltungsmerkmale auf und sind

damit unabdingbar für die Wahrung der Einheitlichkeit der Siedlungen. Würden

nun einzelne oder alle Gebäude durch Neubauten ersetzt, ginge der einheitliche

Charakter verloren. Für die Identität der Siedlung sind nicht nur die

Grünräume, sondern auch die Baukörper gerade in ihrer Schlichtheit von

Bedeutung. Eine Entlassung der Bauten aus dem Inventar, allenfalls verbunden

mit einem blossen Volumenschutz, wie die Rekurrierenden sinngemäss anstreben,

ist mit dem Denkmalschutzgedanken nicht vereinbar.

Mit der

Schutzverfügung wurde indes lediglich das äussere Erscheinungsbild der Bauten

unter Schutz gestellt. Die Beschränkung auf einen reinen Fassadenschutz hätte

indes zwangsläufig eine Diskrepanz zwischen aussen und innen zur Folge. Es sind

deshalb auch Teile zu erhalten, die sich nur mittelbar auf das äussere

Erscheinungsbild auswirken. Neben dem äusseren Erscheinungsbild ist daher nach

Ansicht des Gerichts zudem auch die Primärkonstruktion zu schützen. […]

Ein weiterer

Mangel der Schutzverfügung liegt für das Gericht im mangelnden Schutz der

Grünräume. Die grosszügigen Grünflächen zwischen den Gebäuden, die Blickachsen

in sämtliche Richtungen durch die Siedlung erlauben, die dank dem weitgehenden

Verzicht auf private Abschrankungen, was fast zu einer vollständigen Aufhebung

der Trennung von privatem und öffentlichen Raum führt, zählen zu den

wesentlichsten Elementen der Gartenstadtidee. Indem die Schutzverfügung die

Grünräume zwar grundsätzlich ebenfalls als schützenswert erachtet, gleichzeitig

aber grundsätzlich An- und Neubauten gestattet, soweit diese nicht zu einer

wesentlichen Beeinträchtigung führen, lässt sie zu viel Spielraum für die

Ausgestaltung dieser baulichen Erweiterungen. Dies zeigt sich deutlich bei

näherer Betrachtung des hierfür festgesetzten Gestaltungsplans: Der

Gestaltungsplan sieht verschiedene Baubereiche vor. Unter anderem sollen bei

sämtlichen Einfamilienhäusern seitlich zweigeschossige Anbauten möglich sein.

Nebenbauten bis zu einer Höhe von 2,5 m sowie Carports bei den Ein- und

Doppeleinfamilienhäusern mit maximal 28 m² sind sodann auch ausserhalb der

Baubereiche erlaubt. Dies erscheint mit dem Schutzziel der Siedlung nicht

vereinbar. Gerade bei den Einfamilienhäusern im Kern der Siedlung würden durch

seitliche Anbauten die für die Idee der Gartenstadt typischen grosszügigen

Freiräume und Sichtbezüge nachhaltig geschmälert. Gleiches gilt es für die

überall auf den Grundstücken zulässigen Nebenbauten zu sagen. Diese könnten

sogar zusätzlich zu den Anbauten erstellt werden, womit die Sichtachsen

komplett verstellt werden könnten. Hinzu kommt, dass durch den Umstand, dass

durch die Möglichkeit Anbauten und Nebenbauten zu erstellen, was auf jedem

Grundstück unterschiedlich realisiert werden kann, die bestehende wichtige

Einheitlichkeit der Siedlung nachhaltig gestört würde. Bei der äusseren Reihe

der Einfamilienhäuser werden die Grünräume und Sichtbezüge ebenfalls

geschmälert, die nachteilige Wirkung auf das Grundkonzept der Siedlung erscheint

hier aber etwas geringer, da die Sichtachsen im Zentrum der Siedlung

bedeutender sind. Hier muss stärker unterschieden werden. Während für die

Gebäude im Kern der Siedlung seitliche Anbauten und frei platzierbare Neubauten

eher gänzlich ungeeignet erscheinen, wäre bei der äusseren Reihe der Häuser im

Einzelfall zu prüfen, ob An- und Nebenbauten möglich sind und wenn ja in

welchem Ausmass. Das Gutachten sieht ebenfalls lediglich die Prüfung

eingeschossiger Anbauten vor. Es ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass das

jetzt noch vorhandene einheitliche Bild der Siedlung nicht durch eine Vielzahl

an individuellen Anbauten zerstört wird.

Die im

Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche für Anbauten an den

Mehrfamilienhäusern erscheinen ebenfalls mit dem Schutzziel der Siedlung nicht

vereinbar. Der Gestaltungsplan sieht hier zwar keine seitlichen Anbauten vor,

womit die Sichtbezüge grundsätzlich gewahrt bleiben; indes können die

Mehrfamilienhäuser gegen den Strassenraum mit sehr grossflächigen

zweigeschossigen Anbauten ergänzt werden. Die Mehrfamilienhäuser sind für die

Siedlung sehr prägend. Sie sind nach wie vor weitgehend im Originalzustand.

Würden nun sämtliche Häuser mit den Anbauten ergänzt, würde das originale

Erscheinungsbild durch die Anbauten weitgehend überlagert. Würden Anbauten nur

bei einzelnen Mehrfamilienhäusern erstellt oder allenfalls nur in einem

Baubereich pro Doppelgebäude, gäbe dies ein vollkommen unruhiges und nicht mehr

einheitliche Erscheinungsbild. Der Gestaltungsplan würde somit zulassen, dass

die jetzt erkennbare geschlossene Einheit der Siedlung in störender Weise

aufgebrochen werden könnte. Dies ist klar zu vermeiden, weshalb sich Anbauten

an den strassenseitigen Fassaden als generell eher unzulässig erweisen. Mit

Bezug auf die bei den Mehrfamilienhäusern möglichen Balkonanbauten ist

festzuhalten, dass wenn Balkonanbauten möglich sein sollen, was nicht

auszuschliessen ist, sichergestellt werden muss, dass diese Veränderungen

einheitlich umgesetzt werden mit Bezug auf die Ausmasse und die

Materialisierung und zudem an sämtlichen Mehrfamilienhäusern pro Reihe

vorgenommen werden und nicht lediglich einheitlich pro Doppelgebäude wie das

die Gestaltungsplanvorschriften vorsehen.

Die

Schutzverfügung und der Gestaltungsplan sind zwecks Erhalt der Sichtbezüge im

Grünraum und Erhalt des einheitlichen Erscheinungsbilds der Siedlung in Bezug

auf die Zulässigkeit und Ausgestaltung von An- und Nebenbauten sowie

Balkonanbauten, aber auch was die Umgebungsgestaltung (z. B. Einfriedungen)

anbelangt, zu überarbeiten.

Nicht zu

beanstanden ist demgegenüber die Möglichkeit, bei allfälligen Anbauten

Flachdächer zu realisieren. […]

Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist, dass eine maximale Dicke des Dämmmaterials

vorgeschrieben wird. In energetischer Hinsicht können Denkmalschutzobjekte

nicht Neubauten gleichgestellt werden. Mit der Begrenzung der Dicke des

Dämmmaterials wird sichergestellt, dass sich das äussere Erscheinungsbild bei

der Anbringung einer Aussendämmung nicht nachhaltig verändert. Gerade mit Bezug

auf die Fassadenöffnungen führen dickere Aussendämmungen zu einer nachteiligen

Veränderung der Fensterleibungen, was mit der statuierten

Gestaltungsplanvorschrift verhindert wird. So muss zum Schutz des

Erscheinungsbildes in diesen Fällen gemäss der Schutzverfügung auch die

bestehende Putzstruktur rekonstruiert werden. So kann das bisherige

Erscheinungsbild der Fassaden mit dem typischen muralen Charakter trotz

Anbringung einer Dämmung weitgehend erhalten werden.

Die

Vorschriften betreffend Photovoltaikanlagen erweisen sich entgegen der

rekurrentischen Ausführungen ebenfalls als nicht zu beanstanden. Die mit dem

Gestaltungsplan vorgeschriebenen Indachanlagen erweisen sich auch in

Ortsbildern von überkommunaler Bedeutung häufig als zulässig. Auch mit dem

Einbau von Solaranlagen können die heute bestehenden weitgehend geschlossenen

Dachflächen erhalten bleiben. Da die Gestaltungsplanvorschriften indes ohnehin

zu überarbeiten sind, könnte in Anbetracht der allenfalls konstruktionsbedingten

Probleme und insbesondere in Anbetracht der Effizienz der Anlagen allenfalls

erwogen werden, Solaranlagen vollflächig anstelle der Ziegel zuzulassen, da

dies oftmals zu einem ruhigeren Erscheinungsbild der Dachflächen beiträgt. Sinnvoll

wäre zudem, genau festzulegen, auf welchen Dachflächen bzw. in welchem Bereich

Solaranlagen als zulässig erscheinen.

12.2

Zur

Schutzfähigkeit der Gebäude kann festgehalten werden, dass einzelne Gebäude

unter Umständen einen gewissen Erneuerungsbedarf aufweisen. Es handelt sich

dabei insbesondere um Anpassungen an einen modernen Wohnbedarf. Auf die

Erhaltensfähigkeit der Objekte haben solche Bedürfnisse keinen Einfluss. Eine

Erneuerung der Haustechnik sowie der Nasszellen und Küchen gehört

beispielsweise zum üblichen Unterhalt eines Gebäudes. Da sich der Schutzumfang

zudem ohnehin im Wesentlichen auf das äussere Erscheinungsbild der Bauten und

die Primärkonstruktion beschränkt, ist die Schutzfähigkeit ebenfalls ohne

weiteres gegeben. Die Erhaltensfähigkeit wurde daher zu Recht nicht bestritten.

12.3

Sämtliche Gebäude der Siedlung sind bewohnt und können auch nach einer

Unterschutzstellung problemlos weiterhin zonenkonform genutzt werden. Damit

kann zweifellos eine rentable bzw. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung erzielt und

gleichzeitig die für die Unterschutzstellung relevante Substanz erhalten

werden. Weitergehende finanzielle Interessen der Grundeigentümer haben hinter

dem öffentlichen Interesse der Unterschutzstellung zurückzutreten. Wobei hier

ausdrücklich auch darauf hinzuweisen ist, dass die grosszügige parkartige

Umgebung, in welcher die Gebäude situiert sind und welche mit der vorliegenden

Verordnung gerade bewahrt wird, den Wert der Liegenschaften durchaus auch zu

steigern vermag."

10.

10.1

Die

Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00611 sind der Auffassung, bereits

die von der Gemeinde angeordneten Schutzmassnahmen – welche von der Vorinstanz

noch verschärft wurden (siehe E. 11 hiernach) – gingen zu weit. Sie rügen

in diesem Zusammenhang eine Verletzung von § 203, § 205 und § 207 PBG, der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des

Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 BV). Sie machen zwar nicht (mehr)

geltend, es handle sich bei der Swissair-Siedlung nicht um ein Schutzobjekt gemäss

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG. Sie sind jedoch der Meinung der Umfang

des Schutzes der Hauptbauten sei zu gross. Namentlich bringen sie vor, der

Schutz der Gebäudesubstanz, des Dachwerks und der Dachform sowie der Fassaden

(Putzstruktur, Anordnung und Gestaltung von Fenstern und Türen und

Lüftungsöffnungen im Dachgeschoss) gehe zu weit. Wie der Beschwerdebegründung

entnommen werden kann, sind sie der Auffassung, es müssten auch Ersatzneubauten

möglich sein, wobei die Siedlung mittels entsprechender Gestaltungsvorschriften

ausreichend geschützt werden könne (siehe dazu E. 10.2 hiernach).

Ausserdem machen sie geltend, ihre privaten Interessen an einer zeitgemässen

Nutzung und Entwicklung ihrer Liegenschaften würden das öffentliche Interesse

am Erhalt der Gebäudesubstanz überwiegen (siehe dazu E. 10.3 hiernach).

10.2

Wie die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Einklang mit der kommunalen

Schutzverfügung unter Hinweis auf das öffentliche Interesse am Schutz der

Swissair-Siedlung richtig feststellte, wird die Siedlung nur wirksam geschützt,

wenn die bestehende Gebäudesubstanz erhalten bleibt. Die äusseren

Gestaltungsmerkmale der Gebäude bilden neben der Aussenraumgestaltung das

wichtigste prägende Element der Swissair-Siedlung. Sie sind Ausdruck der

zeittypischen architektonischen Qualität, weisen eine Vielzahl einheitlicher

Gestaltungsmerkmale auf und sind unabdingbar für die Wahrung der

Einheitlichkeit der Siedlung. Nur der Erhalt der Bausubstanz bietet Gewähr für

die Erhaltung der prägenden Bestandteile und der Einheitlichkeit der Siedlung.

Würden einzelne oder mehrere Gebäude durch Neubauten ersetzt, ginge der

einheitliche Charakter verloren. Für die Identität der Siedlung sind nicht nur

die Grünräume, sondern auch die Baukörper von Bedeutung. Im Gegensatz zur

Auffassung der Beschwerdeführenden würden die prägenden Elemente der Siedlung

nicht gewahrt, wenn die bestehenden Gebäude durch Neubauten ersetzt würden. Ein

blosser Volumenschutz bzw. das Zulassen von Ersatzneubauten mit entsprechenden

Auflagen zur Gestaltung sind nicht geeignet, den Schutzzweck zu erfüllen. Dass

der ursprüngliche Brunnen am Eingang der Siedlung ersetzt und dennoch unter

Schutz gestellt wurde, ändert daran nichts.

10.3

Entsprechend

der richtigen Auffassung der Vorinstanz können die Gebäude der Siedlung nach

einer Unterschutzstellung weiterhin zonenkonform genutzt werden. Die Vorinstanz

hat anerkannt, dass die Gebäude der Siedlung unter Umständen einen gewissen

Erneuerungsbedarf aufweisen. Dabei handle es sich insbesondere um Anpassungen

an einen modernen Wohnbedarf. Da sich der Schutzumfang der Hauptbauten auf die

Gebäudesubstanz (Aussenwände und Balkenlagen), das Dachwerk sowie die Dachform

und die Fassaden beschränkt, bleibt der Unterhalt und die Erneuerung bzw. Modernisierung

der Gebäude im Inneren möglich. Von den Beschwerdeführenden ausdrücklich

angesprochen wird sodann die energetische Sanierung der Gebäude. Zu Recht

weisen sie darauf hin, dass die ursprüngliche Gebäudeisolation nicht dem

heutigen Standard entspricht. Dies geht auch aus dem Gutachten über die

Schutzwürdigkeit hervor und wurde von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt.

Die Vorinstanz hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt auch in diesem

Zusammenhang korrekt festgestellt. Wie die Beschwerdeführenden richtig

ausführen, wird die Erneuerung der Schall- und Wärmeisolation durch die

angeordneten Massnahmen zum Schutz der Fassaden und die von der Gemeinde

gemachten Auflagen zur maximalen Dicke der Isolation erschwert und allenfalls

verteuert. Dass energetische Sanierungen durch die angeordneten

Schutzmassnahmen gleichsam verunmöglicht würden, ist hingegen nicht zu sehen.

Eine rentable und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Gebäude bleibt mit den

angeordneten Schutzmassnahmen möglich. Die Abwägung der Interessen ergibt, dass

das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung der Gebäude im

angeordneten Umfang (siehe auch E. 11 hiernach) die entgegenstehenden

privaten Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwiegt.

Eine Verletzung von § 203, § 205 und § 207 PBG ist in diesem

Zusammenhang zu verneinen und der mit der Unterschutzstellung der Gebäude

verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie ist im Sinn von Art. 36 und Art. 5

BV zulässig.

11.

11.1

Die

Beschwerdeführenden beider Verfahren machen geltend, die Vorinstanz habe die

angeordneten Schutzmassnahmen zu Unrecht noch verschärft. Sie rügen in diesem

Zusammenhang eine Verletzung von § 203, § 205 und § 207 PBG, der

Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5

BV). Zudem machen sie geltend, die Vorinstanz habe mit der Ausweitung der

Schutzmassnahmen unzulässigerweise in den Entscheidungsspielraum der Gemeinde

eingegriffen. Die Beschwerdeführenden sprechen die Formulierung der Vorinstanz

in Erwägung 15 des angefochtenen Entscheids an, wonach sich der Schutzumfang

für die im Schutzinventar verbleibenden Gebäude als zu wenig weitgehend erweise

und in folgenden Punkten zu überarbeiten sei:

Erhalt der Primärkonstruktion (siehe dazu E. 11.2 hiernach).

Erhalt der Sichtbezüge im Grünraum und des einheitlichen

Erscheinungsbilds der Siedlung. In dieser Hinsicht Überarbeitung betreffend die

Zulässigkeit und Ausgestaltung von Anbauten, Nebenbauten und Balkonanbauten

sowie in Bezug auf die Umgebungsgestaltung (siehe dazu E. 11.3 ff.

hiernach).

Zur Verpflichtung zum

Erhalt der Primärkonstruktion äusserte sich die Vorinstanz in

Dispositiv

Erwägung 12.1 des angefochtenen Entscheids. Demnach sei mit der

Schutzverfügung der Gemeinde nur das äussere Erscheinungsbild der Bauten unter

Schutz gestellt worden, habe die Beschränkung auf einen reinen Fassadenschutz

zwangsläufig eine Diskrepanz zwischen aussen und innen zur Folge und seien

deshalb auch Teile zu erhalten, die sich nur mittelbar auf das äussere

Erscheinungsbild auswirkten.

11.2 Zu Recht

weist die Beschwerdeführerin des Verfahrens VB.2023.00603 darauf hin, dass

gemäss der Schutzverfügung vom 24. Mai 2022 nicht das äussere

Erscheinungsbild alleine unter Schutz gestellt wurde. Unter Schutz gestellt

wurden unter anderem die Gebäudesubstanz der Hauptbauten (d. h. Aussenwände und

Balkenlagen), das Dachwerk der Hauptbauten sowie die Dachform, die Fassaden in

ihrer Erscheinung (mit der bestehenden Putzstruktur, der Anordnung der Fenster-

und Türöffnungen und der Lüftungsöffnungen im Dachgeschoss sowie der Gestaltung

der bauzeitlichen Fenster und Türen). Dass die von der Gemeinde hinsichtlich

der Hauptgebäude der Siedlung angeordneten Schutzmassnahmen nicht zu

beanstanden sind, wurde bereits aufgeführt (siehe E. 10 hiervor). Dass die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid betont, es sei nicht nur das äussere

Erscheinungsbild, sondern auch die Primärkonstruktion der Gebäude zu erhalten,

ist zwar ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine echte Diskrepanz zur kommunalen

Schutzverfügung vom 24. Mai 2022 ist allerdings nicht auszumachen, sodass

der Hinweis der Vorinstanz möglicherweise folgenlos bleiben wird. Auf den

Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat dies jedoch keinen Einfluss.

11.3 Die

Beschwerdeführenden beider Verfahren beanstanden, dass die Vorinstanz den Grad

der Schutzwürdigkeit der Swissair-Siedlung im angefochtenen Entscheid als sehr

hoch bezeichnet und gestützt darauf den Schutzumfang ausgeweitet habe. Die

Schutzwürdigkeit im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG sei zwar

gegeben, sie sei jedoch nicht sehr hoch. Der Stadtrat hat in seiner

Schutzverfügung vom 24. Mai 2022 zwar eine denkmalpflegerische Beurteilung

und Würdigung vorgenommen und die Schutzwürdigkeit gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG bejaht. Eine exakte Einstufung des Grads der Schutzwürdigkeit

hat er jedoch nicht gemacht. Dass die Vorinstanz sich im angefochtenen

Entscheid zum Grad der Schutzwürdigkeit im Gegensatz zum Stadtrat ausdrücklich

und eindeutig äusserte, ist durchaus angezeigt, zumal der Schutzgrad für die

von der Vorinstanz zu beurteilende Frage, welche Schutzmassnahmen anzuordnen

sind, mitentscheidend war. Während die Schutzverfügung des Stadtrats Kloten vom

24. Mai 2022 eher knapp begründet war, begründete die Vorinstanz

ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie die Schutzwürdigkeit der

Swissair-Siedlung als sehr hoch einstufte (siehe E. 9.1 hiervor). Die

Vorinstanz konnte sich dabei einerseits auf das überzeugende Gutachten über die

Schutzwürdigkeit stützen, welches die Schutzwürdigkeit zusammenfassend

folgendermassen beschreibt:

"Als ehemalige

Genossenschaftssiedlung des Swissairpersonals kommt der Wohnsiedlung 'im Grüt'

eine geschichtliche Bedeutung zu, die weit über den lokalen Rahmen hinausgeht.

In der Siedlungsanlage, aber auch in der gestalterischen Ausprägung der

Einzelbauten ist die Architektur als typisch für die unmittelbare

Nachkriegszeit zu werten. Besonders hoch einzuschätzen ist dabei der

ungewöhnlich hohe Anteil an originaler Substanz der gesamten Überbauung.

Ungewöhnliche Qualitäten sind der grosszügigen Umgebungsgestaltung mit

spannungsvollen Zwischenräumen und teils markantem Baumbestand zuzumessen.

"

Andererseits konnte sich

die Vorinstanz über den Grad der Schutzwürdigkeit anlässlich des Augenscheins

ein Bild machen. Zu Recht und ohne den aus der Gemeindeautonomie abgeleiteten

Beurteilungsspielraum zu verletzen, wies die Vorinstanz darauf hin, dass der

Grad der Schutzwürdigkeit insbesondere mit Bezug auf die hohe

wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung und das heute nur noch sehr selten

weitgehend original erhalten anzutreffende Konzept der Gartenstadtsiedlung als

sehr hoch zu werten sei. Was die Beschwerdeführenden einwenden, vermag diese

Einschätzung nicht zu erschüttern.

11.4 Die

Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid sodann ausführlich und

nachvollziehbar, weshalb die von der Gemeinde verfügten Schutzmassnahmen

hinsichtlich der Sichtbezüge im Grünraum und des einheitlichen

Erscheinungsbilds der Siedlung nicht genügen (siehe E. 9.2 hiervor).

Hierbei stützte sich die Vorinstanz wiederum stark auf das überzeugende

Gutachten über die Schutzwürdigkeit ab. Entscheidend war für die Vorinstanz

zunächst, dass gemäss der kommunalen Schutzverfügung und dem öffentlichen

Gestaltungsplan bei sämtlichen Einfamilienhäusern seitlich zweigeschossige

Anbauten möglich sein sollen, dass Nebenbauten von einer gewissen Grösse bei

den Ein- und Doppeleinfamilienhäusern auch ausserhalb der im Gestaltungsplan

definierten Baubereiche und zusätzlich zu allfälligen Anbauten erlaubt sein

sollen und dass eine einheitliche Erscheinung von An- und Nebenbauten nicht

garantiert würde. Nachvollziehbar führte die Vorinstanz aus, dass namentlich

für die Gebäude im Kern der Siedlung seitliche Anbauten und frei platzierbare

Nebenbauten eher ungeeignet erscheinen. Mitentscheidend war für die Vorinstanz

sodann, dass auch die Mehrfamilienhäuser der Siedlung mit sehr grossflächigen

zweigeschossigen Anbauten ergänzt werden dürften, dies zwar nicht seitlich,

aber zum Strassenraum hin. Schliesslich wies die Vorinstanz überzeugend darauf

hin, dass der geforderte Schutz der Sichtbezüge im Grünraum detailliertere

Vorschriften für allfällige Balkonanbauten bei den Mehrfamilienhäusern und für

die Umgebungsgestaltung bedingen würde.

Mit den mit der

Schutzverfügung vom 24. Mai 2022 und dem öffentlichen Gestaltungsplan

angeordneten Massnahmen würden die Sichtbezüge im Grünraum unzureichend

geschützt. Insbesondere indem die Gemeinde An- und Nebenbauten deutlich zu

grosszügig zulassen wollte, hat sie ihren aus der Gemeindeautonomie

abgeleiteten Beurteilungsspielraum bei der Anwendung von § 203 und § 205 PBG überschritten. Die Vorinstanz durfte und musste die von der Gemeinde

angeordneten Schutzmassnahmen in dieser Hinsicht korrigieren, ohne den aus der

Gemeindeautonomie abgeleiteten Beurteilungsspielraum der Gemeinde zu verletzen.

11.5 Die

Vorinstanz hat sich nicht generell gegen An- und Nebenbauten bzw.

Balkonanbauten bei den Mehrfamilienhäusern ausgesprochen, sondern im Sinn des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine differenziertere Regelung gefordert. Auch

mit Blick auf den Schutz der Sichtbezüge im Grünraum im von der Vorinstanz

skizzierten Umfang bleibt eine rentable und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung

der Liegenschaften möglich. Die Abwägung der Interessen ergibt, dass das

gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der Sichtbezüge im Grünraum im von

der Vorinstanz skizzierten Umfang die entgegenstehenden privaten Interessen der

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwiegt. Dies gilt auch für die

gesamthafte Betrachtung der von der Gemeinde angeordneten und von der

Vorinstanz verschärften Schutzmassnahmen. Eine Verletzung von § 203, § 205

und § 207 PBG ist zu verneinen und der mit der Unterschutzstellung der

Siedlung verbundene Eingriff in die Eigentumsgarantie ist im Sinn von Art. 36

und Art. 5 BV zulässig.

12.

Die Beschwerdeführerin des

Verfahrens VB.2023.00603 beantragt, die von der Vorinstanz festgesetzte

Gerichtsgebühr sei auf Fr. 11'000.- festzusetzen.

Die Vorinstanz setzte im

angefochtenen Entscheid gestützt auf § 338 Abs. 1 PBG in Verbindung

mit § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr) eine Gerichtsgebühr fest. Für die Bemessung der Gebühr verwies

sie auf § 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV VGr. Sie erwog, im Lichte des Streitinteresses sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 11'000.-

festzusetzen. In Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Entscheids setzte

die Vorinstanz eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 15'000.- fest, ohne

die Differenz von Fr. 4'000.- im Vergleich zur entsprechenden

Entscheiderwägung zu begründen. In Anwendung von § 338 Abs. 2 PBG und

§ 3 Abs. 2 GebV VGr erscheint für das vorinstanzliche Verfahren eine

Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 11'000.- gerechtfertigt. In diesem

Punkt ist die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00603 gutzuheissen, die

Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.- auf Fr. 11'000.- zu reduzieren und

Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Entscheids entsprechend abzuändern.

13.

Im Übrigen sind die

Beschwerden abzuweisen.

13.1 Die

Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00611 unterliegen. Die

Beschwerdeführerin des Verfahrens VB.2023.00603 unterliegt weitgehend.

Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden je Verfahren zur Hälfte

aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00611 haften solidarisch

für ihren gesamten Anteil (vgl. § 14 VRG).

13.2 In beiden

Verfahren ist den Beschwerdeführenden ausgangsgemäss keine Parteientschädigung

nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen. Im Verfahren VB.2023.00603 ist dem

Beschwerdegegner 1 antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

Soweit sich die Beschwerdegegnerschaft 2.1, 2.2 und 3 im Verfahren

VB.2023.00603 vernehmen liess, wiederholte sie im Wesentlichen lediglich die im

Verfahren VB.2023.00611 von den Beschwerdeführenden gestellten Anträge und ist

ihr aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen. Den Gemeinwesen ist

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger

Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen

Bemühungen, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die

Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht

wesentlich übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen

Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 19. September 2024, VB.2023.00621, E. 10.2

mit Hinweis). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, weshalb dem Beschwerdegegner im

Verfahren VB.2023.00611 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Ebenfalls

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist in beiden Verfahren den weiteren

Mitbeteiligten.

14.

Da der vorinstanzliche

Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende

Rechtsmittelentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 90 ff.

BGG (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Er lässt sich

demzufolge lediglich gemäss den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG

direkt beim Bundesgericht anfechten.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerdeverfahren VB.2023.00603 und VB.2023.00611 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerde VB.2023.00603 wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer IV

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 7. September 2023 wird wie folgt

geändert: "Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus

Fr. 11'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 3'050.-- Zustellkosten

Fr. 14'050.-- Total

werden je zur Hälfte dem Gemeinderat sowie dem Stadtrat Kloten auferlegt. […]"

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 2'410.--; Zustellkosten,

Fr. 8'410.-- Total

der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2023.00603 und den

Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2023.00611 unter solidarischer Haftung für

ihren Anteil je zur Hälfte auferlegt.

4. Im

Verfahren VB.2023.00603 wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem

Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.