VB.2023.00604
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00604
3. Oktober 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25693)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00604
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenerwerbsschein,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1960, stellte am 29. Juli 2021 bei der Gemeinde B
unter Beilage eines reinen Privatauszugs aus dem Schweizerischen Strafregister
ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Erwerb von drei
nicht näher genannten Schusswaffen. Die Gemeinde B tätigte darauf diverse
Abklärungen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies der Vorsteher
Sicherheit der Gemeinde B das Gesuch vom 29. Juli 2021 ab.
B. Der
betreffenden Rechtsmittelbelehrung folgend erhob A am 16. Februar 2022
Einsprache (richtig: Rekurs) beim Statthalteramt Meilen. Mit Verfügung vom
13. Juli 2022 trat das Statthalteramt Meilen auf den Rekurs mangels
Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe vom 16. Februar 2022 samt
Beilagen dem Gemeinderat B zur Neubeurteilung gemäss § 170 lit. a
des Gemeindegesetzes vom 20. April 2013 (GG, LS 131.1).
C. Mit
Beschluss vom 8. Februar 2023 wies der Gemeinderat B das Gesuch um
Neubeurteilung ab und auferlegte A die Kosten des Entscheids von Fr. 300.-.
Erwägungen
II.
Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Einsprache (richtig: Rekurs) beim
Statthalteramt Meilen und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss des
Gemeinderats B vom 8. Februar 2023 aufzuheben und das Gesuch um
Erteilung eines Waffenerwerbsscheins vom 29. Juli 2021 gutzuheissen. Mit
Verfügung vom 13. September 2023 wies das Statthalteramt den Rekurs ab und
auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 661.50.
III.
A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. Oktober 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom
13.
September 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten
Entscheidung an den Gemeinderat B zurückzuweisen, eventualiter sei ihm der
beantragte Waffenerwerbsschein auszustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Statthalteramt erklärte am 1. November 2023
seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung, der Gemeinderat B beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am
16.
November 2023 reichte A unaufgefordert eine Replik ein, worauf der
Gemeinderat B am 20. November 2023 seinen Verzicht auf eine Duplik
erklärte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer
zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Das
Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(WG; SR 514.54) bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu
bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von
Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2
WG).
2.2
Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt
einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen
Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen
Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem Auszug aus dem
schweizerischen Strafregister und der Kopie eines Identitätspapiers der
zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 und
2.
der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
[WV; 514.541]). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe
nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund
angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Nach Art. 8 Abs. 2
WG erhalten unter anderem Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme
Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c);
oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen
im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni
2016.
(StReG; SR 330) erscheinen (lit. d). Gemäss Art. 52 Abs. 1
WV werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende
Person einen Identitätsnachweis erbringt (lit. a), handlungsfähig ist (lit. b),
keinen körperlichen oder geistigen Zustand aufweist, der ein erhöhtes Risiko
für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c), über einen guten Leumund
verfügt (lit. d) und den Nachweis der vom Waffengesetz verlangten
besonderen Fähigkeiten erbringt (lit. e).
2.3
Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2
lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber
bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge
Dispositiv
Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als
eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich
begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche
vorliegt, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt
und unter Würdigung aller relevanten Umstände im Sinn einer Prognose zu
beurteilen (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1; 29. Januar
2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1;
4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023,
VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter
[Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 N. 16).
Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe
genügen nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 13. Juni
2024, VB.2023.00445, E. 5.3).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer weise keinen guten Leumund auf. So
verfüge er zwar gemäss Strafregisterauszug vom 29. Juni 2021 über keine
Einträge im Strafregister, jedoch seien zum Zeitpunkt seiner Gesuchstellung vom
29. Juli 2021 bzw. zum Zeitpunkt seiner Befragung durch die Polizei der
Gemeinde B vom 10. Januar 2022 entgegen seinen jeweiligen Angaben
mehrere Strafverfahren beim Bundesstrafgericht gegen ihn hängig gewesen. Dies
hinterlasse einen stark getrübten Eindruck seiner Vertrauenswürdigkeit. Sodann
habe er anlässlich der polizeilichen Befragung unter anderem ausgeführt, dass
er im Schützenverein C sei und so oft er könne, jedoch regelmässig und
monatlich, in der Schiessanlage D Schiessen gehe. Polizeiliche Abklärungen
hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer im bezeichneten Schützenverein
nicht Mitglied sei oder gewesen sei. Zudem habe er sich zwar im Jahr 2021 in
der Schiessanlage D registriert, jedoch habe er nur einmal vor Ort an
einem Schiessen teilgenommen. Weiter habe er anlässlich der polizeilichen
Befragung verneint, sich zurzeit in einer schwierigen Lebenslage zu befinden,
welche ihm (psychische) Probleme bereite, obwohl er seit 2016 an Darm- und
Leberkrebs leide. Es dürfe verlangt werden, dass künftige Waffenbesitzer auch
in sehr schwierigen persönlichen Lebenssituationen gegenüber Polizei und
Behörden wahrheitsgetreu und transparent Auskunft gäben. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer gegen ihn hängige Strafverfahren bewusst verschwiegen habe. Er
habe somit anlässlich seiner Gesuchstellung um einen Waffenerwerbsschein mehrfach
nicht die Wahrheit gesagt bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. Die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erscheine deshalb und infolge der
hängigen Strafverfahren als derart getrübt, dass ihm vorliegend der gute
Leumund als Bewilligungsvoraussetzung für den Erwerb von Waffen abzusprechen
sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den
Standpunkt, die Bundesanwaltschaft führe seit 2009 in Zusammenarbeit mit dem
Bundesstrafgericht eine brutale und menschenverachtende Vendetta mit vom Zaun
gerissenen Strafuntersuchungen und unzähligen Zwangsmassnahmen gegen ihn und
seine Familie, um ihn als Kronzeugen gegen den Hedgefonds-Manager E
präsentieren zu können. Keine der Abwesenheitsurteile der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts seien rechtskräftig geworden. Im Jahr 2017 sei er als Folge
der Vendetta der Bundesanwaltschaft an Krebs erkrankt. Aufgrund der
Krebserkrankung habe er eine Überlebenschance von 20 % auf 6 Monate
und benötige regelmässig Betreuung und Behandlung in Form von Eingriffen und
Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen. Seit 2017 sei er deshalb
grösstenteils prozessunfähig gewesen. Es sei rechtsstaatlich skandalös, dass er
als verheirateter Familienvater mit drei erwachsenen Kindern, mit einem reinen
Strafregisterauszug und einem einwandfreien Leumund immer noch nicht im Besitz
des beantragten Waffenerwerbsscheins sei.
Seine unklaren Angaben über die Verwendung seiner Pistole
in den letzten 13 Jahren und die Nichtoffenlegung seiner Krebserkrankung
seien geschützt durch seine Persönlichkeitsrechte. Unberücksichtigt sei
geblieben, dass er bereits seit 2008 einen Waffenerwerbsschein besessen und den
Waffenerwerbsschein 2021 nur beantragt habe, um seine ins Alter gekommene
Pistole durch eine neue zu ersetzen. Folglich verfüge er seit dem Jahr 2008
über eine Waffe und gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an. Für die Beurteilung
eines Gesuchs um einen Waffenerwerbsschein sei es weder zulässig noch geboten,
15-jährige Strafuntersuchungen der Bundesstaatsanwaltschaft wegen "White
Collar Verstössen" zu konsultieren; es gelte die Unschuldsvermutung.
Die Vorinstanzen hätten ihm weder das polizeiliche
Befragungsprotokoll aus dem Jahr 2021 noch den POLIS-Auszug offengelegt
respektive sei ihm die entsprechende Einsicht verweigert worden, sodass er
keine Stellungnahme dazu habe abgeben können. Damit hätten die Vorinstanzen
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach und in schwerwiegender Weise
verletzt. Mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers sei die Sachlage
unvollständig erstellt, was zur Rückweisung führen müsse.
3.3 Strittig
und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer infolge Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins hat oder ob ihm zu Recht kein Waffenerwerbsschein erteilt
wurde. Dabei sind die gerügten Gehörsverletzungen einer Prüfung zu unterziehen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat ihre Ablehnungsgründe unter dem Stichwort des guten Leumunds
behandelt. Indessen handelt es sich dabei um Umstände, die gemäss Art. 8 Abs. 2
lit. c WG zu würdigen sind. Angesichts der Regelung der
Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 8 Abs. 2 WG vermag Art. 52
WV entgegen VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.1 und 19. März
2009, VB.2008.00560, E. 4.1 die inhaltlichen Voraussetzungen für den
Erhalt des Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG weder zu
erweitern noch auszudehnen. Unter einem guten Leumund wird heute grundsätzlich
verstanden, dass im Privatauszug aus dem Strafregister keine Vorstrafen
verzeichnet sind. Die Erwähnung des guten Leumunds in Art. 52 Abs. 1 lit. d
WV bedeutet die Pflicht zur Einreichung des Strafregisterauszugs
(Privatauszug). Dieser dient dazu, die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 8
Abs. 2 lit. d WG und zusammen mit weiteren Informationen jene nach Art. 8
Abs. 2 lit. c WG zu prüfen. Aus der Verordnungsbestimmung ist keine
Verschärfung der Voraussetzungen an den Strafregisterauszug gemäss Art. 8 Abs. 2
lit. d WG abzuleiten. Umgekehrt folgt aus der Formulierung von Art. 52
Abs. 1 lit. c WV, wonach die gesuchstellende Person insbesondere die
Voraussetzung eines körperlichen oder geistigen Zustands erbringt, der kein
erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, auch keine Einschränkung der
in Art. 8 Abs. 2 lit. c WG geregelten Voraussetzung, wonach die
gesuchstellenden Personen keinen Anlass zur Annahme geben dürfen, dass sie sich
selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden.
Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des
guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gefährdung im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG. Sie sind im Folgenden nach Massgabe dieser
Bestimmung zu prüfen.
4.2 Der
Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdeschrift die ihn betreffenden Urteile
des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 und CA.2022.18 vom
8. August 2023. Einen Auszug von letztgenanntem Urteil reichte er sodann
als Beschwerdebeilage im Klartext ein. Daraus ergibt sich Folgendes:
4.2.1
Mit Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 17. Juni 2022
wurde der Beschwerdeführer der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis
Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 [StGB; SR 311.0]), der wiederholten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) für
schuldig befunden und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 42 Monaten
verurteilt, dies als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die
am 20. November 2017 von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im
Verfahren SK.2015.22 verhängt worden war (BStGer, 17. Juni 2022,
SK.2022.22, Dispositivziffern II.1–2). Sodann wurde der Beschwerdeführer zu
einer bedingten Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu Fr. 350.- sowie
einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 350.- verurteilt, beide
als Zusatzstrafen zu insgesamt drei in den Jahren 2012 und 2018 ausgefällten
Geldstrafen (Dispositivziffern II.3–4).
4.2.2
Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. August 2023,
Berufungskammer, wurde das genannte Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts vom 17. Juni 2022 (oben, E. 4.2.1) aufgehoben und
die Sache zur Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zu einem neuen Urteil an
diese zurückgewiesen. Ein solches ist soweit ersichtlich bislang nicht
ergangen.
4.2.3
Mit dem oben verwiesenen (vgl. E. 4.2.1) Urteil des
Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 war der Beschwerdeführer der
schweren Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB und der
Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB für schuldig
befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer
Probezeit von 3 Jahren sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von
umgerechnet Fr. 3'877'760.- verurteilt worden (BStGer, 20. November
2017, SK.2015.22). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 10. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (BGr,
10. September 2018, 6B_717/2018). Ein Revisionsgesuch des
Beschwerdeführers in dieser Sache wies das Bundesgericht mit Urteil vom
18. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 18. August 2023, 6B_716/2023).
4.3 Im vom
Beschwerdeführer eingereichten reinen Privatauszug aus dem Strafregister mit
Datum vom 29. Juni 2021 ist korrekterweise keine der soeben genannten
Strafuntersuchungen bzw. Strafurteile (oben, E. 4.2.1–3) verzeichnet
(vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a sowie Art. 41 i. V. m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG).
Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2
lit. d WG (vgl. oben, E. 2.2) scheidet somit aus. Demgegenüber
hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG (Selbst- oder Drittgefährdung) auch auf einschlägige Erkenntnisse aus einem
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden kann;
gestützt auf die erwähnte Bestimmung ist die Verweigerung eines
Waffenerwerbsscheins auch bei einer hängigen Strafuntersuchung zulässig (BGr, 19. Februar
2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1).
4.4 Die
Vorinstanz äusserte sich indes nicht zum Vorliegen einer Selbst- oder
Drittgefährdung, sondern begründete die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins
mit dem Leumund (vgl. zur Abgrenzung oben, E. 4.1). Diesen erachtet
sie als entscheidend beeinträchtigt durch die laufenden Strafuntersuchungen,
das Verschweigen derselben und der schweren Krebserkrankung des
Beschwerdeführers sowie durch die angegebenen Beweggründe für den Waffenerwerb,
die einer Überprüfung nicht standgehalten hätten (oben, E. 3.1). Aus den
Akten ergibt sich folgendes Bild:
4.4.1
Im Gesuch vom 29. Juli 2021 verneinte der Beschwerdeführer die Frage,
ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei. Ebenfalls verneinte er
einen anderen Erwerbsgrund als Sport-, Jagd- oder Sammelzwecke.
4.4.2
Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei der Gemeinde B vom
10. Januar 2022 zum Gesuch gab der Beschwerdeführer als Beweggrund für den
Waffenerwerb den Ersatz einer bestehenden Waffe mit einem vor ca. 15 Jahren
ausgestellten Waffenerwerbsschein an. Diese Waffe sei defekt (Frage 4).
Den Entschluss, eine andere Waffe zu erwerben, habe er gefasst, als die andere
defekt gegangen sei. Das sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als er das Gesuch
gestellt habe (Frage 5). Die Frage, ob er sich zurzeit in einer
schwierigen Lebenslage befinde, die ihm (psychische) Probleme bereite,
verneinte der Beschwerdeführer (Frage 9). Er sei im Schützenverein C
(Frage 12). Schiessen gehe er so oft er könne (Frage 13). Er sei
regelmässig in der Schiessanlage D, ca. einmal im Monat. Der genaue
Verwendungszweck der Waffe(n) sei als Hobby, er sei Sportschütze (Frage 15).
Er gehe seit 45 Jahren regelmässig schiessen (Frage 22). Die Frage,
ob vom Betreiber registriert werde, wenn er schiessen gehe, beantworte er nicht
(Frage 23). Selbstverständlich bestehe keine Gefahr für die
Öffentlichkeit. Er brauche keine Waffe, um sich zu beschützen, er wolle nur
seinem Hobby nachgehen. Sein Vater sei Oberstleutnant im Militär gewesen und
sein Sohn sei Polizist (Frage 24). Er sei schockiert und empfinde es als
eine absolute Schikane, so vorgeführt zu werden, nur um eine Ersatzwaffe zu
bekommen. Er sei ein unbescholtener Bürger (Frage 25).
4.4.3
Am 21. Januar 2022 erstattete die Polizei der Gemeinde B einen
Negativbericht in Sachen Waffenerwerbsgesuch des Beschwerdeführers. Darin wurde
festgehalten, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Schützenverein C
nicht gemeldet oder gemeldet gewesen sei. Weiter habe er angegeben, dass er
regelmässig in der Schiessanlage D seinem Hobby als Sportschütze nachgehe.
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2021 bei der
Schiessanlage D registriert, allerdings nur einmal vor Ort an einem
Schiessen teilgenommen habe (S. 2 oben). Es werde um Ablehnung des
Waffenerwerbsgesuchs ersucht: Die Lebensumstände des Beschwerdeführers
(Zwangspfändung, angespannte Situation mit der Ex-Frau) dürften diesen stark
belasten. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer
allfälligen Kurzschlussreaktion eine Waffe gegen sich oder Dritte richten
könnte. Er sei weit entfernt von einer aktiven Mitgliedschaft im Schiessverein,
ferner sei er weder als Sportschütze noch als Waffensammler bekannt (S. 2
unten). Zusätzlich falle der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden mit meist
unkooperativem und abweisendem Verhalten auf (S. 3).
4.4.4
In der Rekursschrift vom 23. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer
aus, er sei an Darm- und Leberkrebs erkrankt mit einer Überlebenschance von 20 %
über 12 Monate. In den Briefkopf seiner Beschwerdeschrift vom
10. Oktober 2023 fügte er ein: "(…) mit Überlebenschancen von 20 %
über 6 Monate" und wiederholte diese Angabe innerhalb der
Beschwerdeschrift.
4.4.5
Dr. med. F, Fachärztin für Radiologie, Klinik G, hielt in
ihrem Bericht vom 21. August 2023 über die gleichentags durchgeführte
Computertomographie (CT) von Thorax/Abdomen mit intravenösem Kontrastmittel
fest, aktuell sei eine Verlaufskontrolle eines pulmonal und initial hepatisch
metastasierten Kolonkarzinoms nach Abschluss einer Chemotherapie erfolgt mit
der Fragestellung, ob ein Tumoransprechen erfolgt oder neue Herde vorhanden
seien. Gemäss ihrer Beurteilung bestünden im Verlauf wiederum
grössenprogrediente intrapulmonale Rundherde. Unverändert bestehe kein Hinweis
auf eine lymphogene Metastasierung. Es sei kein Tumorrezidiv erfolgt.
4.4.6
Aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 1. Juni
2023 geht unter anderem hervor, dass die Bundesanwaltschaft am 31. März
2021 zwecks Urteilsvollzug eine Betreibung über Fr. 3'877'760.-
einleitete.
4.4.7
Gemäss dem Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni
2023 zuhanden der Vorinstanz wurde im Waffenregister des Kantons Zürich am
22. Juni 2001 der Erwerb einer Pistole, Hersteller Walther, Modell PP,
Kaliber 7,65 mm, durch den Beschwerdeführer eingetragen.
4.5 Der
Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, als
Sportschütze eine neue Waffe zu benötigen, nachdem seine alte Waffe defekt sei.
Entgegen seinen Angaben ist er jedoch weder Mitglied des Schützenvereins C
noch geht er regelmässig in der Schiessanlage D zum Schiessen, sondern war
erst ein einziges Mal dort. In der Beschwerdeschrift führte er neuerdings an,
er gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an (oben, E. 3.2), ohne
dessen Namen zu nennen oder diese angebliche Mitgliedschaft zu belegen. Zwar sollte
mit der erforderlichen Angabe des Erwerbsgrundes nach Art. 8 Abs. 1bis
WG kein Bedürfnisnachweis eingeführt werden und sie darf grundsätzlich auch
nicht dazu dienen, den Waffenerwerb als solchen zu hinterfragen (Bopp, Art. 8
N. 8; BBl 2004 6266). Anders verhält es sich indes, wenn wie vorliegend
eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund getätigt werden. Die Beweggründe des
Beschwerdeführers für den gewünschten Waffenerwerb blieben so nicht nur
vollständig im Dunkeln, vielmehr erwecken die wahrheitswidrigen Angaben des
Beschwerdeführers den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den
Waffenerwerb verschleiern.
Dies umso mehr, als er nicht nur betreffend den Erwerbsgrund
falsche Angaben machte, sondern darüber hinaus trotz laufenden Strafverfahrens
betreffend gravierende Vorwürfe (vgl. oben, E. 4.2.1) die Frage, ob
ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte (oben, E. 4.4.1).
Nachdem er selbst angibt, er sei infolge regelmässiger Betreuung und Behandlung
in Form von Eingriffen und Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen seit
2017 grösstenteils prozessunfähig gewesen (oben, E. 3.2), ist sodann nicht
nachvollziehbar, wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
10. Januar 2022 die Frage nach einer schwierigen Lebenslage bzw. nach
Problemen verneinen konnte (oben, E. 4.4.2). Es liegt auf der Hand und
musste auch dem Beschwerdeführer als Laien klar sein, dass die korrekte
Beantwortung dieser Fragen für die Beurteilung einer Selbst- oder
Drittgefährdung mit der Waffe erforderlich gewesen wäre. Die Fragen wurden
indes nicht korrekt beantwortet, was den Verdacht weiter erhärtet, dass der
Beschwerdeführer die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern
wollte. Selbstredend kann er sich zur Rechtfertigung der Falschangaben nicht
auf seine Persönlichkeitsrechte stützen (vgl. oben, E. 3.2).
4.6 Über die
genauen Beweggründe des Beschwerdeführers für den Waffenerwerb kann somit nur
spekuliert werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an einer
fortschreitenden Krebserkrankung leidet (oben, E. 4.4.4–5), er aufgrund
der rechtskräftigen Verurteilung vom 20. November 2017 in Millionenhöhe
verschuldet ist (oben, E. 4.2.3, E. 4.4.6) und ihm – daran ändert
auch die Unschuldsvermutung nichts (vgl. oben, E. 3.2 und E. 4.3)
– angesichts des laufenden Strafverfahrens vor dem Bundesstrafgericht eine
empfindliche Gefängnisstrafe droht (oben, E. 4.2.1–2). Er scheint somit
kaum noch etwas zu verlieren zu haben, was für eine Selbst- und/oder
Drittgefährdung spricht. Letztere erscheint umso grösser, als der Beschwerdeführer
sich subjektiv mit einer "brutalen und menschenverachtenden Vendetta"
der Bundesstaatsanwaltschaft konfrontiert sieht, die er für seine
Krebserkrankung verantwortlich macht (oben, E. 3.2), und laut den
Abklärungen der Gemeindepolizei B im Verkehr mit den Behörden mit
unkooperativem und abweisendem Verhalten aufgefallen ist (oben, E. 4.4.3).
Letztere Beobachtung deckt sich nicht nur mit seiner Aussage anlässlich der
polizeilichen Einvernahme, wonach er diese als absolute Schikane empfinde (oben,
E. 4.4.2), sondern auch mit den gerichtlichen Feststellungen im Urteil des
Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017, wonach sein Verhalten gegenüber
den Behörden äusserst schlecht gewesen sei und seine Verweigerungen der
Zusammenarbeit an Obstruktion gegrenzt hätten (BStGer, 20. November 2017,
SK.2015.22, E. 3.5.5). All diese Gegebenheiten begründen im Verbund mit
den diversen Falschangaben betreffend offensichtlich relevante Fragen (oben, E. 4.5)
gesamthaft eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe. Somit liegt der Hinderungsgrund
im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor.
4.7 Zu prüfen
bleiben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gehörsverletzungen (oben, E. 3.2).
4.7.1
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt
unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger
soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die
Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2.b).
Daraus, dass der
Beschwerdeführer vor mittlerweile über 23 Jahren einen Waffenerwerbsschein
besass und entsprechend eine Pistole erwarb (oben, E. 4.4.7), lässt sich
nichts zu seinen Gunsten ableiten, liegen doch heute die Umstände vor, welche
eine Selbst- oder Drittgefährdung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen
lassen (oben, E. 4.6), die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf sein Vorbringen,
er habe bereits "seit 2008" einen Waffenerwerbsschein besessen, nicht
näher eingingen.
4.7.2
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, ihm seien das polizeiliche
Befragungsprotokoll aus dem Jahr 2021 und der POLIS-Auszug nicht offengelegt
worden (oben, E. 3.2), ist unbegründet. Zu Recht wies die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass sowohl der
POLIS-Auszug als auch der polizeiliche Bericht bezüglich Waffenerwerbsgesuch
einschliesslich des Einvernahmeprotokolls stets bei den Akten lagen und von ihm
jederzeit eingesehen werden konnten. Die gerügte Gehörsverletzung durch
Verweigerung der Akteneinsicht ist somit nicht ausgewiesen. Entgegen dem
Beschwerdeführer war von den Vorinstanzen keine weitere Stellungnahme von ihm
einzuholen; der Sachverhalt wurde rechtsgenügend erstellt.
4.8 Nach dem
Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Recht keinen
Waffenerwerbsschein erteilt. Damit erweist sich auch der Entscheid der
Vorinstanz als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens
nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt Meilen;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).