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Entscheid

VB.2023.00604

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00604

3. Oktober 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25693)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00604

Urteil

der 3. Kammer

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffenerwerbsschein,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1960, stellte am 29. Juli 2021 bei der Gemeinde B

unter Beilage eines reinen Privatauszugs aus dem Schweizerischen Strafregister

ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Erwerb von drei

nicht näher genannten Schusswaffen. Die Gemeinde B tätigte darauf diverse

Abklärungen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies der Vorsteher

Sicherheit der Gemeinde B das Gesuch vom 29. Juli 2021 ab.

B. Der

betreffenden Rechtsmittelbelehrung folgend erhob A am 16. Februar 2022

Einsprache (richtig: Rekurs) beim Statthalteramt Meilen. Mit Verfügung vom

13. Juli 2022 trat das Statthalteramt Meilen auf den Rekurs mangels

Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe vom 16. Februar 2022 samt

Beilagen dem Gemeinderat B zur Neubeurteilung gemäss § 170 lit. a

des Gemeindegesetzes vom 20. April 2013 (GG, LS 131.1).

C. Mit

Beschluss vom 8. Februar 2023 wies der Gemeinderat B das Gesuch um

Neubeurteilung ab und auferlegte A die Kosten des Entscheids von Fr. 300.-.

Erwägungen

II.

Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Einsprache (richtig: Rekurs) beim

Statthalteramt Meilen und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss des

Gemeinderats B vom 8. Februar 2023 aufzuheben und das Gesuch um

Erteilung eines Waffenerwerbsscheins vom 29. Juli 2021 gutzuheissen. Mit

Verfügung vom 13. September 2023 wies das Statthalteramt den Rekurs ab und

auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 661.50.

III.

A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. Oktober 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom

13.

September 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten

Entscheidung an den Gemeinderat B zurückzuweisen, eventualiter sei ihm der

beantragte Waffenerwerbsschein auszustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Statthalteramt erklärte am 1. November 2023

seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung, der Gemeinderat B beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am

16.

November 2023 reichte A unaufgefordert eine Replik ein, worauf der

Gemeinderat B am 20. November 2023 seinen Verzicht auf eine Duplik

erklärte.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer

zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Das

Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(WG; SR 514.54) bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,

Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu

bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von

Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,

Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2

WG).

2.2

Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt

einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen

Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen

Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem Auszug aus dem

schweizerischen Strafregister und der Kopie eines Identitätspapiers der

zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 und

2.

der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition

[WV; 514.541]). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe

nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund

angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Nach Art. 8 Abs. 2

WG erhalten unter anderem Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme

Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c);

oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche

Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen

im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni

2016.

(StReG; SR 330) erscheinen (lit. d). Gemäss Art. 52 Abs. 1

WV werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende

Person einen Identitätsnachweis erbringt (lit. a), handlungsfähig ist (lit. b),

keinen körperlichen oder geistigen Zustand aufweist, der ein erhöhtes Risiko

für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c), über einen guten Leumund

verfügt (lit. d) und den Nachweis der vom Waffengesetz verlangten

besonderen Fähigkeiten erbringt (lit. e).

2.3

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2

lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber

bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge

Dispositiv

Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis

einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als

eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich

begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche

vorliegt, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt

und unter Würdigung aller relevanten Umstände im Sinn einer Prognose zu

beurteilen (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1; 29. Januar

2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1;

4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023,

VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter

[Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 N. 16).

Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe

genügen nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 13. Juni

2024, VB.2023.00445, E. 5.3).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer weise keinen guten Leumund auf. So

verfüge er zwar gemäss Strafregisterauszug vom 29. Juni 2021 über keine

Einträge im Strafregister, jedoch seien zum Zeitpunkt seiner Gesuchstellung vom

29. Juli 2021 bzw. zum Zeitpunkt seiner Befragung durch die Polizei der

Gemeinde B vom 10. Januar 2022 entgegen seinen jeweiligen Angaben

mehrere Strafverfahren beim Bundesstrafgericht gegen ihn hängig gewesen. Dies

hinterlasse einen stark getrübten Eindruck seiner Vertrauenswürdigkeit. Sodann

habe er anlässlich der polizeilichen Befragung unter anderem ausgeführt, dass

er im Schützenverein C sei und so oft er könne, jedoch regelmässig und

monatlich, in der Schiessanlage D Schiessen gehe. Polizeiliche Abklärungen

hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer im bezeichneten Schützenverein

nicht Mitglied sei oder gewesen sei. Zudem habe er sich zwar im Jahr 2021 in

der Schiessanlage D registriert, jedoch habe er nur einmal vor Ort an

einem Schiessen teilgenommen. Weiter habe er anlässlich der polizeilichen

Befragung verneint, sich zurzeit in einer schwierigen Lebenslage zu befinden,

welche ihm (psychische) Probleme bereite, obwohl er seit 2016 an Darm- und

Leberkrebs leide. Es dürfe verlangt werden, dass künftige Waffenbesitzer auch

in sehr schwierigen persönlichen Lebenssituationen gegenüber Polizei und

Behörden wahrheitsgetreu und transparent Auskunft gäben. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer gegen ihn hängige Strafverfahren bewusst verschwiegen habe. Er

habe somit anlässlich seiner Gesuchstellung um einen Waffenerwerbsschein mehrfach

nicht die Wahrheit gesagt bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. Die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erscheine deshalb und infolge der

hängigen Strafverfahren als derart getrübt, dass ihm vorliegend der gute

Leumund als Bewilligungsvoraussetzung für den Erwerb von Waffen abzusprechen

sei.

3.2 Der

Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den

Standpunkt, die Bundesanwaltschaft führe seit 2009 in Zusammenarbeit mit dem

Bundesstrafgericht eine brutale und menschenverachtende Vendetta mit vom Zaun

gerissenen Strafuntersuchungen und unzähligen Zwangsmassnahmen gegen ihn und

seine Familie, um ihn als Kronzeugen gegen den Hedgefonds-Manager E

präsentieren zu können. Keine der Abwesenheitsurteile der Strafkammer des

Bundesstrafgerichts seien rechtskräftig geworden. Im Jahr 2017 sei er als Folge

der Vendetta der Bundesanwaltschaft an Krebs erkrankt. Aufgrund der

Krebserkrankung habe er eine Überlebenschance von 20 % auf 6 Monate

und benötige regelmässig Betreuung und Behandlung in Form von Eingriffen und

Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen. Seit 2017 sei er deshalb

grösstenteils prozessunfähig gewesen. Es sei rechtsstaatlich skandalös, dass er

als verheirateter Familienvater mit drei erwachsenen Kindern, mit einem reinen

Strafregisterauszug und einem einwandfreien Leumund immer noch nicht im Besitz

des beantragten Waffenerwerbsscheins sei.

Seine unklaren Angaben über die Verwendung seiner Pistole

in den letzten 13 Jahren und die Nichtoffenlegung seiner Krebserkrankung

seien geschützt durch seine Persönlichkeitsrechte. Unberücksichtigt sei

geblieben, dass er bereits seit 2008 einen Waffenerwerbsschein besessen und den

Waffenerwerbsschein 2021 nur beantragt habe, um seine ins Alter gekommene

Pistole durch eine neue zu ersetzen. Folglich verfüge er seit dem Jahr 2008

über eine Waffe und gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an. Für die Beurteilung

eines Gesuchs um einen Waffenerwerbsschein sei es weder zulässig noch geboten,

15-jährige Strafuntersuchungen der Bundesstaatsanwaltschaft wegen "White

Collar Verstössen" zu konsultieren; es gelte die Unschuldsvermutung.

Die Vorinstanzen hätten ihm weder das polizeiliche

Befragungsprotokoll aus dem Jahr 2021 noch den POLIS-Auszug offengelegt

respektive sei ihm die entsprechende Einsicht verweigert worden, sodass er

keine Stellungnahme dazu habe abgeben können. Damit hätten die Vorinstanzen

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach und in schwerwiegender Weise

verletzt. Mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers sei die Sachlage

unvollständig erstellt, was zur Rückweisung führen müsse.

3.3 Strittig

und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer infolge Erfüllung der

entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines

Waffenerwerbsscheins hat oder ob ihm zu Recht kein Waffenerwerbsschein erteilt

wurde. Dabei sind die gerügten Gehörsverletzungen einer Prüfung zu unterziehen.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat ihre Ablehnungsgründe unter dem Stichwort des guten Leumunds

behandelt. Indessen handelt es sich dabei um Umstände, die gemäss Art. 8 Abs. 2

lit. c WG zu würdigen sind. Angesichts der Regelung der

Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 8 Abs. 2 WG vermag Art. 52

WV entgegen VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.1 und 19. März

2009, VB.2008.00560, E. 4.1 die inhaltlichen Voraussetzungen für den

Erhalt des Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG weder zu

erweitern noch auszudehnen. Unter einem guten Leumund wird heute grundsätzlich

verstanden, dass im Privatauszug aus dem Strafregister keine Vorstrafen

verzeichnet sind. Die Erwähnung des guten Leumunds in Art. 52 Abs. 1 lit. d

WV bedeutet die Pflicht zur Einreichung des Strafregisterauszugs

(Privatauszug). Dieser dient dazu, die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 8

Abs. 2 lit. d WG und zusammen mit weiteren Informationen jene nach Art. 8

Abs. 2 lit. c WG zu prüfen. Aus der Verordnungsbestimmung ist keine

Verschärfung der Voraussetzungen an den Strafregisterauszug gemäss Art. 8 Abs. 2

lit. d WG abzuleiten. Umgekehrt folgt aus der Formulierung von Art. 52

Abs. 1 lit. c WV, wonach die gesuchstellende Person insbesondere die

Voraussetzung eines körperlichen oder geistigen Zustands erbringt, der kein

erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, auch keine Einschränkung der

in Art. 8 Abs. 2 lit. c WG geregelten Voraussetzung, wonach die

gesuchstellenden Personen keinen Anlass zur Annahme geben dürfen, dass sie sich

selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden.

Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des

guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gefährdung im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG. Sie sind im Folgenden nach Massgabe dieser

Bestimmung zu prüfen.

4.2 Der

Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdeschrift die ihn betreffenden Urteile

des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 und CA.2022.18 vom

8. August 2023. Einen Auszug von letztgenanntem Urteil reichte er sodann

als Beschwerdebeilage im Klartext ein. Daraus ergibt sich Folgendes:

4.2.1

Mit Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 17. Juni 2022

wurde der Beschwerdeführer der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis

Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 [StGB; SR 311.0]), der wiederholten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1

StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) für

schuldig befunden und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 42 Monaten

verurteilt, dies als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die

am 20. November 2017 von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im

Verfahren SK.2015.22 verhängt worden war (BStGer, 17. Juni 2022,

SK.2022.22, Dispositivziffern II.1–2). Sodann wurde der Beschwerdeführer zu

einer bedingten Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu Fr. 350.- sowie

einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 350.- verurteilt, beide

als Zusatzstrafen zu insgesamt drei in den Jahren 2012 und 2018 ausgefällten

Geldstrafen (Dispositivziffern II.3–4).

4.2.2

Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. August 2023,

Berufungskammer, wurde das genannte Urteil der Strafkammer des

Bundesstrafgerichts vom 17. Juni 2022 (oben, E. 4.2.1) aufgehoben und

die Sache zur Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zu einem neuen Urteil an

diese zurückgewiesen. Ein solches ist soweit ersichtlich bislang nicht

ergangen.

4.2.3

Mit dem oben verwiesenen (vgl. E. 4.2.1) Urteil des

Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 war der Beschwerdeführer der

schweren Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB und der

Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB für schuldig

befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer

Probezeit von 3 Jahren sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von

umgerechnet Fr. 3'877'760.- verurteilt worden (BStGer, 20. November

2017, SK.2015.22). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 10. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (BGr,

10. September 2018, 6B_717/2018). Ein Revisionsgesuch des

Beschwerdeführers in dieser Sache wies das Bundesgericht mit Urteil vom

18. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 18. August 2023, 6B_716/2023).

4.3 Im vom

Beschwerdeführer eingereichten reinen Privatauszug aus dem Strafregister mit

Datum vom 29. Juni 2021 ist korrekterweise keine der soeben genannten

Strafuntersuchungen bzw. Strafurteile (oben, E. 4.2.1–3) verzeichnet

(vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a sowie Art. 41 i. V. m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG).

Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2

lit. d WG (vgl. oben, E. 2.2) scheidet somit aus. Demgegenüber

hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG (Selbst- oder Drittgefährdung) auch auf einschlägige Erkenntnisse aus einem

noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden kann;

gestützt auf die erwähnte Bestimmung ist die Verweigerung eines

Waffenerwerbsscheins auch bei einer hängigen Strafuntersuchung zulässig (BGr, 19. Februar

2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1).

4.4 Die

Vorinstanz äusserte sich indes nicht zum Vorliegen einer Selbst- oder

Drittgefährdung, sondern begründete die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins

mit dem Leumund (vgl. zur Abgrenzung oben, E. 4.1). Diesen erachtet

sie als entscheidend beeinträchtigt durch die laufenden Strafuntersuchungen,

das Verschweigen derselben und der schweren Krebserkrankung des

Beschwerdeführers sowie durch die angegebenen Beweggründe für den Waffenerwerb,

die einer Überprüfung nicht standgehalten hätten (oben, E. 3.1). Aus den

Akten ergibt sich folgendes Bild:

4.4.1

Im Gesuch vom 29. Juli 2021 verneinte der Beschwerdeführer die Frage,

ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei. Ebenfalls verneinte er

einen anderen Erwerbsgrund als Sport-, Jagd- oder Sammelzwecke.

4.4.2

Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei der Gemeinde B vom

10. Januar 2022 zum Gesuch gab der Beschwerdeführer als Beweggrund für den

Waffenerwerb den Ersatz einer bestehenden Waffe mit einem vor ca. 15 Jahren

ausgestellten Waffenerwerbsschein an. Diese Waffe sei defekt (Frage 4).

Den Entschluss, eine andere Waffe zu erwerben, habe er gefasst, als die andere

defekt gegangen sei. Das sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als er das Gesuch

gestellt habe (Frage 5). Die Frage, ob er sich zurzeit in einer

schwierigen Lebenslage befinde, die ihm (psychische) Probleme bereite,

verneinte der Beschwerdeführer (Frage 9). Er sei im Schützenverein C

(Frage 12). Schiessen gehe er so oft er könne (Frage 13). Er sei

regelmässig in der Schiessanlage D, ca. einmal im Monat. Der genaue

Verwendungszweck der Waffe(n) sei als Hobby, er sei Sportschütze (Frage 15).

Er gehe seit 45 Jahren regelmässig schiessen (Frage 22). Die Frage,

ob vom Betreiber registriert werde, wenn er schiessen gehe, beantworte er nicht

(Frage 23). Selbstverständlich bestehe keine Gefahr für die

Öffentlichkeit. Er brauche keine Waffe, um sich zu beschützen, er wolle nur

seinem Hobby nachgehen. Sein Vater sei Oberstleutnant im Militär gewesen und

sein Sohn sei Polizist (Frage 24). Er sei schockiert und empfinde es als

eine absolute Schikane, so vorgeführt zu werden, nur um eine Ersatzwaffe zu

bekommen. Er sei ein unbescholtener Bürger (Frage 25).

4.4.3

Am 21. Januar 2022 erstattete die Polizei der Gemeinde B einen

Negativbericht in Sachen Waffenerwerbsgesuch des Beschwerdeführers. Darin wurde

festgehalten, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Schützenverein C

nicht gemeldet oder gemeldet gewesen sei. Weiter habe er angegeben, dass er

regelmässig in der Schiessanlage D seinem Hobby als Sportschütze nachgehe.

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2021 bei der

Schiessanlage D registriert, allerdings nur einmal vor Ort an einem

Schiessen teilgenommen habe (S. 2 oben). Es werde um Ablehnung des

Waffenerwerbsgesuchs ersucht: Die Lebensumstände des Beschwerdeführers

(Zwangspfändung, angespannte Situation mit der Ex-Frau) dürften diesen stark

belasten. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer

allfälligen Kurzschlussreaktion eine Waffe gegen sich oder Dritte richten

könnte. Er sei weit entfernt von einer aktiven Mitgliedschaft im Schiessverein,

ferner sei er weder als Sportschütze noch als Waffensammler bekannt (S. 2

unten). Zusätzlich falle der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden mit meist

unkooperativem und abweisendem Verhalten auf (S. 3).

4.4.4

In der Rekursschrift vom 23. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer

aus, er sei an Darm- und Leberkrebs erkrankt mit einer Überlebenschance von 20 %

über 12 Monate. In den Briefkopf seiner Beschwerdeschrift vom

10. Oktober 2023 fügte er ein: "(…) mit Überlebenschancen von 20 %

über 6 Monate" und wiederholte diese Angabe innerhalb der

Beschwerdeschrift.

4.4.5

Dr. med. F, Fachärztin für Radiologie, Klinik G, hielt in

ihrem Bericht vom 21. August 2023 über die gleichentags durchgeführte

Computertomographie (CT) von Thorax/Abdomen mit intravenösem Kontrastmittel

fest, aktuell sei eine Verlaufskontrolle eines pulmonal und initial hepatisch

metastasierten Kolonkarzinoms nach Abschluss einer Chemotherapie erfolgt mit

der Fragestellung, ob ein Tumoransprechen erfolgt oder neue Herde vorhanden

seien. Gemäss ihrer Beurteilung bestünden im Verlauf wiederum

grössenprogrediente intrapulmonale Rundherde. Unverändert bestehe kein Hinweis

auf eine lymphogene Metastasierung. Es sei kein Tumorrezidiv erfolgt.

4.4.6

Aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 1. Juni

2023 geht unter anderem hervor, dass die Bundesanwaltschaft am 31. März

2021 zwecks Urteilsvollzug eine Betreibung über Fr. 3'877'760.-

einleitete.

4.4.7

Gemäss dem Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni

2023 zuhanden der Vorinstanz wurde im Waffenregister des Kantons Zürich am

22. Juni 2001 der Erwerb einer Pistole, Hersteller Walther, Modell PP,

Kaliber 7,65 mm, durch den Beschwerdeführer eingetragen.

4.5 Der

Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, als

Sportschütze eine neue Waffe zu benötigen, nachdem seine alte Waffe defekt sei.

Entgegen seinen Angaben ist er jedoch weder Mitglied des Schützenvereins C

noch geht er regelmässig in der Schiessanlage D zum Schiessen, sondern war

erst ein einziges Mal dort. In der Beschwerdeschrift führte er neuerdings an,

er gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an (oben, E. 3.2), ohne

dessen Namen zu nennen oder diese angebliche Mitgliedschaft zu belegen. Zwar sollte

mit der erforderlichen Angabe des Erwerbsgrundes nach Art. 8 Abs. 1bis

WG kein Bedürfnisnachweis eingeführt werden und sie darf grundsätzlich auch

nicht dazu dienen, den Waffenerwerb als solchen zu hinterfragen (Bopp, Art. 8

N. 8; BBl 2004 6266). Anders verhält es sich indes, wenn wie vorliegend

eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund getätigt werden. Die Beweggründe des

Beschwerdeführers für den gewünschten Waffenerwerb blieben so nicht nur

vollständig im Dunkeln, vielmehr erwecken die wahrheitswidrigen Angaben des

Beschwerdeführers den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den

Waffenerwerb verschleiern.

Dies umso mehr, als er nicht nur betreffend den Erwerbsgrund

falsche Angaben machte, sondern darüber hinaus trotz laufenden Strafverfahrens

betreffend gravierende Vorwürfe (vgl. oben, E. 4.2.1) die Frage, ob

ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte (oben, E. 4.4.1).

Nachdem er selbst angibt, er sei infolge regelmässiger Betreuung und Behandlung

in Form von Eingriffen und Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen seit

2017 grösstenteils prozessunfähig gewesen (oben, E. 3.2), ist sodann nicht

nachvollziehbar, wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

10. Januar 2022 die Frage nach einer schwierigen Lebenslage bzw. nach

Problemen verneinen konnte (oben, E. 4.4.2). Es liegt auf der Hand und

musste auch dem Beschwerdeführer als Laien klar sein, dass die korrekte

Beantwortung dieser Fragen für die Beurteilung einer Selbst- oder

Drittgefährdung mit der Waffe erforderlich gewesen wäre. Die Fragen wurden

indes nicht korrekt beantwortet, was den Verdacht weiter erhärtet, dass der

Beschwerdeführer die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern

wollte. Selbstredend kann er sich zur Rechtfertigung der Falschangaben nicht

auf seine Persönlichkeitsrechte stützen (vgl. oben, E. 3.2).

4.6 Über die

genauen Beweggründe des Beschwerdeführers für den Waffenerwerb kann somit nur

spekuliert werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an einer

fortschreitenden Krebserkrankung leidet (oben, E. 4.4.4–5), er aufgrund

der rechtskräftigen Verurteilung vom 20. November 2017 in Millionenhöhe

verschuldet ist (oben, E. 4.2.3, E. 4.4.6) und ihm – daran ändert

auch die Unschuldsvermutung nichts (vgl. oben, E. 3.2 und E. 4.3)

– angesichts des laufenden Strafverfahrens vor dem Bundesstrafgericht eine

empfindliche Gefängnisstrafe droht (oben, E. 4.2.1–2). Er scheint somit

kaum noch etwas zu verlieren zu haben, was für eine Selbst- und/oder

Drittgefährdung spricht. Letztere erscheint umso grösser, als der Beschwerdeführer

sich subjektiv mit einer "brutalen und menschenverachtenden Vendetta"

der Bundesstaatsanwaltschaft konfrontiert sieht, die er für seine

Krebserkrankung verantwortlich macht (oben, E. 3.2), und laut den

Abklärungen der Gemeindepolizei B im Verkehr mit den Behörden mit

unkooperativem und abweisendem Verhalten aufgefallen ist (oben, E. 4.4.3).

Letztere Beobachtung deckt sich nicht nur mit seiner Aussage anlässlich der

polizeilichen Einvernahme, wonach er diese als absolute Schikane empfinde (oben,

E. 4.4.2), sondern auch mit den gerichtlichen Feststellungen im Urteil des

Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017, wonach sein Verhalten gegenüber

den Behörden äusserst schlecht gewesen sei und seine Verweigerungen der

Zusammenarbeit an Obstruktion gegrenzt hätten (BStGer, 20. November 2017,

SK.2015.22, E. 3.5.5). All diese Gegebenheiten begründen im Verbund mit

den diversen Falschangaben betreffend offensichtlich relevante Fragen (oben, E. 4.5)

gesamthaft eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe. Somit liegt der Hinderungsgrund

im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor.

4.7 Zu prüfen

bleiben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gehörsverletzungen (oben, E. 3.2).

4.7.1

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt

unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger

soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die

Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene

ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn

sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese

ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2.b).

Daraus, dass der

Beschwerdeführer vor mittlerweile über 23 Jahren einen Waffenerwerbsschein

besass und entsprechend eine Pistole erwarb (oben, E. 4.4.7), lässt sich

nichts zu seinen Gunsten ableiten, liegen doch heute die Umstände vor, welche

eine Selbst- oder Drittgefährdung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen

lassen (oben, E. 4.6), die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf sein Vorbringen,

er habe bereits "seit 2008" einen Waffenerwerbsschein besessen, nicht

näher eingingen.

4.7.2

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, ihm seien das polizeiliche

Befragungsprotokoll aus dem Jahr 2021 und der POLIS-Auszug nicht offengelegt

worden (oben, E. 3.2), ist unbegründet. Zu Recht wies die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass sowohl der

POLIS-Auszug als auch der polizeiliche Bericht bezüglich Waffenerwerbsgesuch

einschliesslich des Einvernahmeprotokolls stets bei den Akten lagen und von ihm

jederzeit eingesehen werden konnten. Die gerügte Gehörsverletzung durch

Verweigerung der Akteneinsicht ist somit nicht ausgewiesen. Entgegen dem

Beschwerdeführer war von den Vorinstanzen keine weitere Stellungnahme von ihm

einzuholen; der Sachverhalt wurde rechtsgenügend erstellt.

4.8 Nach dem

Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Recht keinen

Waffenerwerbsschein erteilt. Damit erweist sich auch der Entscheid der

Vorinstanz als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens

nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt Meilen;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).