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Entscheid

VB.2023.00605

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00605

11. Juli 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25495)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00605

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Einzelunternehmen B, vertreten durch Dr. RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:

2., 3. und 4. Zuteilungsrunde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist Inhaber des Einzelunternehmens B mit Sitz in D.

Dieses wurde 2009 gegründet und hat die Beratung in allen finanziellen Belangen

zum Zweck.

B. Am 18. Februar 2021 ersuchte A die Finanzdirektion des

Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag für

sein Einzelunternehmen von Fr. 86'528.-. Mit Verfügung vom

18. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch mangels Einreichung von

unterschriebenen Erfolgsrechnungen und Umsatzbelegen für die letzten zwölf

Monate ab.

C. Am

27. April 2021 beantragte A für sein Einzelunternehmen im Rahmen der

3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms erneut einen nicht

rückzahlbaren Beitrag im Umfang von Fr. 86'528.-. Dieses Gesuch wies die

Finanzdirektion mit Verfügung vom 17. Juni 2021 ab, weil der tatsächliche

Umsatz 2020 nicht den Belegen entspreche, der Umsatzrückgang 2020 unter 40 %

liege und es an einem Zusammenhang zwischen dem Umsatzrückgang und den

behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen fehle.

D. Am

3. September 2021 ersuchte A die Finanzdirektion im Rahmen der

4. Zuteilungsrunde um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von

Fr. 129'793.- für sein Einzelunternehmen. Dieses Gesuch wies die

Finanzdirektion mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 ab, weil der

Umsatzrückgang keinen Zusammenhang mit den behördlich angeordneten

Covid-19-Massnahmen habe.

E. Die am

7. April 2021 (2. Zuteilungsrunde), 29. Juni 2021

(3. Zuteilungsrunde) und 2. November 2021 (4. Zuteilungsrunde)

gegen die entsprechenden Verfügungen erhobenen Rekurse von A vereinigte der

Regierungsrat mit Beschluss vom 12. Januar 2022, hiess sie teilweise gut

und wies die Sache an die Finanzdirektion zur neuen Verfügung zurück.

F. Auf

eine am 16. Februar 2022 gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von A

trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Mai 2022 nicht ein

(Verfahren VB.2022.00089).

G. Am

5. Juli 2022 verfügte die Finanzdirektion erneut, dass A in der 2., 3. und

4. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms keine Beiträge gewährt

werden, und begründete dies damit, dass eine Gewährung von Beiträgen bei A zu

einer Überentschädigung führte.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 21. Juli 2022 an den

Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. August 2023

ab.

III.

Am 5. Oktober 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Regierungsrats vom 30. August 2023 aufzuheben und ihm im Rahmen des

Covid-19-Härtefallprogramms (2., 3., und 4. Zuteilungsrunde) ein nicht

rückzahlbarer Beitrag in der Höhe von Fr. 129'793.- zuzüglich Zins von

5.

% seit dem 7. Oktober 2021 zuzusprechen.

Die Staatskanzlei beantragte mit Vernehmlassung vom

27.

Oktober 2023 namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am

10.

November 2023 eine Beschwerdeantwort und beantragte Nichteintreten auf

die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. A mit Stellungnahme vom

24.

November 2023 und die Finanzdirektion mit Stellungnahme vom

8.

Dezember 2023 hielten an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung der Aktenführungspflicht als

Teilgehalt des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner. Anlässlich der

Neubeurteilung der Härtefallgesuche des Beschwerdeführers nach dem

Rückweisungsentscheid des Regierungsrats vom 12. Januar 2022 sei zwischen

dem 17. Februar 2022 und dem 11. Juli 2022 E-Mail-Verkehr zwischen

der Finanzdirektion und dem Beschwerdeführer erfolgt. Diesen habe die Finanzdirektion

nicht zu den Akten genommen und erst mit der Beschwerdeantwort vor

Verwaltungsgericht eingereicht. Damit seien diese relevanten Aktenstücke dem

Regierungsrat nicht vorgelegen, als dieser am 30. August 2023 über den

Rekurs des Beschwerdeführers befand.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Privaten, in

einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem

Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für

die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich etc. 2020, N. 1002). Dementsprechend garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, ein Recht auf Akteneinsicht

im laufenden Verfahren. Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden

bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, indem die Wahrnehmung des

Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person sie voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 mit Hinweisen). Die Behörden sind deshalb verpflichtet,

alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die

entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (VGr,

5.

Januar 2022, VB.2021.00644, E. 6.1; Alain Griffel in: ders.

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 und § 26a N. 7).

2.3

Die Finanzdirektion

räumt ein, dass sie den erwähnten E-Mail-Verkehr versehentlich nicht in den

Akten abgelegt habe. Sie macht jedoch geltend, dass es sich hierbei nicht um

fallrelevante Inhalte handle und insofern höchstens eine leichte Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege. Dem ist zuzustimmen. Es

handelt sich bei den E-Mails ausschliesslich um Aktenstücke, die auch im Besitz

des Beschwerdeführers sind. Soweit die Aktenführungspflicht also zum Zweck hat,

das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers zu ermöglichen, wurde letztere

vorliegend nicht beeinträchtigt.

Sodann ist den vorinstanzlichen Akten ein E-Mail-Verlauf zu

entnehmen, in welchem zahlreiche der von der Finanzdirektion vor

Verwaltungsgericht vermeintlich erstmals eingereichten E-Mails enthalten sind.

So waren die E-Mails des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2022,

3.

März 2022, 4. März 2022 und 2. Juni 2022 der Vorinstanz

bekannt. Bei den nicht in den vorinstanzlichen Akten liegenden E-Mails vom

9.

Juni 2022, 10. Juni 2022, 13. Juni 2022, 8. Juli 2022

und 11. Juli 2022 handelt es sich nur um Sachstandsanfragen respektive

Korrespondenz zum Verfahrensgang und der Vollständigkeit der Unterlagen, womit

ihnen vorliegend keine Relevanz zukommt. Ebenfalls nicht in den

vorinstanzlichen Akten enthalten war das E-Mail des Beschwerdeführers vom

2.

März 2022, in welchem er auf Anfrage der Finanzdirektion seine

Ansichten bezüglich der Abgrenzung von Privat- und Geschäftsaufwand darlegte

(mit anderer Schriftfarbe direkt in das vorherige E-Mail der Finanzdirektion

hineingeschrieben). Diese Erläuterungen des Beschwerdeführers flossen aber in

die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners ein. Dieser verfügte in Kenntnis

und unter Berücksichtigung der Ansicht des Beschwerdeführers abweichend hiervon

und schied zahlreiche vom Beschwerdeführer als geschäftsmässig begründete

Aufwände geltend gemachte Kostenpositionen als Privataufwände aus. Soweit der Beschwerdeführer

mit dieser Einschätzung nicht einverstanden war, hätte er sich im Rekurs erneut

spezifisch zu den einzelnen Aufwandspositionen äussern können. Dass die

Vorinstanz, welche selbst die Ausscheidung von gewissen Privataufwänden noch

einmal einlässlich begründete, keine Kenntnis vom E-Mail des Beschwerdeführers

vom 2. März 2022 hatte, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht.

3.

3.1

Nach Art. 12 Abs. 1 des

Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102,

in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl.

unten E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone

Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,

Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz

(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre

Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im

jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen

Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen

Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der

Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,

wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des

mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).

Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die

Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem

Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war und dass es nicht

Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4

Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020

(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in

Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum

31.

Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen

erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem

Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6

HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte

Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder

überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass

sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des

durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1

HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021

kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des

Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten

verwenden (Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).

3.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie

diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die

Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund

formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für

Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März

2021[Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen

des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom

18.

November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

3.3

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen

Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons

Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht

angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl

2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021

beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine

2.

Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons

Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den

Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss

den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer

RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass

in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes

angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die

weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat

einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm

des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum

Ganzen VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September

2022, VB.2022.00211, E. 2.2 – 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).

4.

Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,

2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumt einen Anspruch auf

Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen

des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt

es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des

Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,

6.

Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,

VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).

Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im

Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht

kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.

und 66 ff.).

5.

5.1

Das

Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem

Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli

2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).

Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im

Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.

5.2

Vorliegend sind insgesamt drei unterschiedliche

Gesuche des Beschwerdeführers für Covid-19-Härtefallbeiträge zu beurteilen, die

verteilt über den Zeitraum vom 18. März 2021 bis zum 7. Oktober 2021

(erstmals) erstinstanzlich entschieden wurden. Die zur Beantwortung der Streitfrage

der Überentschädigung einschlägigen Normen (Art. 4 Abs. 1 lit. b

und Art. 5a HFMV 20 sowie Art. 12 Abs. 1bis Satz 2

Covid-19-Gesetz) standen während dieses ganzen Zeitraums unverändert in Kraft.

Mithin kommen vorliegend das Covid-19-Gesetz in der am 19. Dezember 2020

in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 5821) und die

Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 in Kraft

getretenen Fassung (AS 2021 8) zur Anwendung.

6.

6.1

Strittig ist vorliegend, ob die Ausrichtung von

Härtefallbeiträgen beim Beschwerdeführer zu einer Überentschädigung führt. Nach

Art. 12 Abs. 1bis Satz 2 Covid-19-Gesetz ist bei

der Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, die gesamte Vermögens-

und Kapitalsituation sowie der Anteil der nicht gedeckten Fixkosten des

Unternehmens zu berücksichtigen. Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton

bestätigen, dass aufgrund des Umsatzrückgangs infolge der behördlichen

Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 erhebliche ungedeckte Fixkosten

resultieren (Art. 5a HFMV 20). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b

HFMV 20 ist sodann Voraussetzung für die Ausrichtung von Härtefallbeiträgen,

dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt, dass es die Massnahmen, die

zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat.

Hieraus ergibt sich, dass Härtefallbeiträge nur ausgerichtet werden, soweit sie

ungedeckte Fixkosten decken. Die staatliche Unterstützung mit

Härtefallbeiträgen ist subsidiär gegenüber der Deckung von Fixkosten aus

anderen Quellen (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00429, E. 5.4, und

25.

April 2024, VB.2023.00494, E. 6.3). Dies bedeutet im Resultat,

dass der gesuchstellenden Person aus der Gewährung von Härtefallbeiträgen kein

Gewinn entstehen darf. Entsprechend ist die Praxis des Beschwerdegegners

zulässig, die Überentschädigungsgrenze für Beiträge aus dem

Covid-19-Härtefallprogramm durch Addition der buchmässigen Verluste der

relevanten Geschäftsperioden zu berechnen (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00429,

E. 5.4 – 25. April 2024, VB.2023.00494, E. 6.3 – 13. Juni

2024, VB.2023.00649, E. 5.3 f.).

6.2

Diese Berechnung gestaltet sich im vorliegenden

Fall insofern als komplexer, als dass der Beschwerdeführer ein

Einzelunternehmen betreibt, welches nicht verpflichtet ist, eine Buchhaltung

nach obligationenrechtlichen Grundsätzen zu führen, sondern lediglich über die

Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen muss (Art. 957

Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 1 des

Obligationenrechts [OR, SR 220]; sogenannte vereinfachte Buchführung).

Folglich ist kein buchmässiger Verlust ausgewiesen. Hinzu kommt, dass das

Einzelunternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Der Inhaber betreibt

es in eigenem Namen und haftet für dessen Verbindlichkeiten unbeschränkt mit

seinem eigenen Vermögen (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser/Rolf Sethe,

Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. A., Bern 2018, § 26 N. 2).

Es findet zivilrechtlich keine Trennung zwischen dem Geschäfts- und dem

Privatvermögen statt (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser/Rolf Sethe, § 26

N. 20). Dies ist auch im Steuerrecht insofern abgebildet, als dass der

Inhaber eines Einzelunternehmens als Selbständigerwerbender den Ertrag aus

seinem Einzelunternehmen über seine Einkommenssteuer versteuern muss (Art. 18

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 [DBG, SR 642.11] und § 18 Abs. 1 des

Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]).

Hierbei kann er geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten von den Gesamteinnahmen

zum Abzug bringen, nicht jedoch private Aufwände (Art. 27 Abs. 1 DBG

und § 27 Abs. 1 StG). Das Entgelt für die vom selbständig Erwerbenden

geleistete Arbeit (der sogenannte Eigenlohn) stellt hierbei Bestandteil des

steuerbaren Geschäftsertrags dar und ist deshalb für die Gewinnermittlung zum

ausgewiesenen Ergebnis hinzuzurechnen (vgl. Markus Reich/Marina Züger/Philipp

Betschart, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 27

N. 22). Da folglich aus steuerrechtlicher Sicht kein Eigenlohn des

Einzelunternehmers ausgewiesen werden muss, fehlt es in der Praxis häufig an

einer entsprechenden Ausscheidung. Ist dies der Fall, sind im Reinertrag

des Einzelunternehmens zwei Positionen vermischt: Zum einen das Entgelt für die

geleistete Arbeit des Einzelunternehmers, welches bei einer

Kapitalgesellschaft, die sich ausser der Rechtsform in nichts vom Einzelunternehmen

unterscheidet, als Lohnaufwand verbucht und im Rahmen von Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz zu den Fixkosten gezählt würde. Und zum anderen der Gewinn

dieses Unternehmens, welcher im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms nicht

entschädigungsfähig ist. Eine Trennung dieser Positionen ist notwendig, um die

Überentschädigungsprüfung für die Gewährung von Covid-19-Härtefallbeiträgen

rechtsgleich vornehmen zu können.

6.3

Wie sich

aus den Steuererklärungen für die Jahre 2018–2021 ergibt, hat der

Beschwerdeführer jeweils vom Gesamtumsatz seines Unternehmens (gemäss Blatt

"Einkommen Selbständigkeit 20xx") die (aus seiner Sicht)

geschäftsmässig begründeten Aufwendungen (gemäss Blatt "Zusammenstellung

meiner Berufsauslagen 20xx") abgezogen und den resultierenden Reinertrag

als Einkommen versteuert. Einen eigentlichen Eigenlohn hat er hierbei nicht

ausgeschieden und über die Beilagen zur Steuererklärung hinaus hat er keine

weitere Buchhaltung erstellt. Entsprechend ist es nach dem zuvor Gesagten

angezeigt, einen Eigenlohn nachträglich auszuscheiden, um die Gleichbehandlung

mit einer vergleichbaren Ein-Personen-Kapitalgesellschaft sicherzustellen. Es

ist hierbei weder zulässig, den gesamten Reinertrag des Einzelunternehmens als

Eigenlohn umzudeuten, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, noch den gesamten

Reinertrag als Gewinn des Einzelunternehmens zu betrachten. Im ersten Fall

würde ein deutlich höherer Lohnaufwand als bei einer vergleichbaren

Ein-Personen-Kapitalgesellschaft resultieren, da bei dieser die Lohnhöhe des an

den Inhaber auszahlbaren Lohns durch die Regeln zur verdeckten

Gewinnausschüttung (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG) beschränkt

sind. Im zweiten Fall würde es dem Einzelunternehmen verwehrt, für die Arbeit

des Inhabers einen den Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz zuzurechnenden Lohn auszuscheiden, womit es im Vergleich zu

einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, welche einen entsprechenden Lohnaufwand

als Fixkostenposition verbuchen kann, benachteiligt wäre.

6.4

Somit

gehen auch die Einwände des Beschwerdeführers fehl, es hätte für den in den

Fixkosten zu berücksichtigenden Lohnaufwand auf das deklarierte (und von den

Steuerbehörden akzeptierte) Erwerbseinkommen in seinen Steuererklärungen der

Jahre 2018 und 2019 abgestellt werden sollen respektive dieses stelle im vollen

Umfang seinen Eigenlohn dar, da bereits die Steuerbehörde die Angemessenheit

der Lohnhöhe bestätigt und eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint habe. Angesichts

der steuerlich vorzunehmenden Zurechnung des Eigenlohns zum Gewinn des

Einzelunternehmens ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuerbehörden mit ihrer

Veranlagung eine Aussage zur Angemessenheit des Eigenlohns getroffen haben

sollen und der Beschwerdegegner und die Vorinstanz an eine entsprechende

Beurteilung der Steuerbehörden gebunden sein sollen. Aus den zuvor angeführten

Gründen waren sie unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit für die

Beurteilung der Covid-19-Härtefallgesuche des Beschwerdeführers so oder so

gehalten, einen Anteil des Reinertrags seines Einzelunternehmens als Eigenlohn

auszuscheiden und den Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz zuzurechnen.

7.

7.1

Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz legten in analoger Anwendung eines Informationsschreibens

des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu Art. 12 Abs. 1septies

Covid-19-Gesetz (in Kraft ab dem 1. April 2021, AS 2021 184) den

Eigenlohn des Beschwerdeführers auf 54 % des Reinertrags seines

Einzelunternehmens fest.

7.2

Wie

bereits ausgeführt liegt die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an

Unternehmen im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das

Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf

das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (vgl. zuvor E. 4).

Bei der Festlegung des Eigenlohnanteils des

Beschwerdeführers, welcher den entschädigungsfähigen Fixkosten seines

Einzelunternehmens hinzuzurechnen ist, haben der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz das ihnen zustehende Ermessen in zulässiger Art und Weise ausgeübt.

Ein Ermessensmissbrauch ist, wie in der Folge aufgezeigt wird, nicht

ersichtlich.

7.3

Art. 12

Abs. 1septies Covid-19-Gesetz, worauf das Schreiben des SECO

Bezug nimmt, hat zum Zweck, nachträglich allfällige Gewinne von Unternehmen mit

einem Umsatz von mehr als Fr. 5'000'000.- im Geschäftsjahr, für

welches diese Härtefallbeiträge erhalten haben, wieder an den ausrichtenden

Kanton zurückzuführen. Diese Norm regelt somit ebenfalls die Frage der

Überentschädigung, wenn auch aus einer Ex-post-Perspektive. Die

Notwendigkeit einer nachträglichen Überentschädigungsprüfung bei Unternehmen

mit einem Umsatz von mehr als Fr. 5'000'000.- ergibt sich daraus, dass

deren Härtefallentschädigungen im Sinn der Einfachheit mit pauschalen

Fixkostenanteilen berechnet werden (vgl. Art. 8b Covid-19-Gesetz in Kraft

ab dem 1. April 2021, AS 2021 184). Folglich kann sich nach der Gewährung

der Beiträge die Situation ergeben, dass die angesetzte Fixkostenpauschale im

Vergleich zu den tatsächlichen Fixkosten zu hoch war und somit nach Auszahlung

der Härtefallbeiträge beim unterstützten Unternehmen ein Gewinn resultierte,

welcher an den Kanton zurückzuführen ist. Hingegen war eine ähnliche

Erleichterung der Berechnung für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger

als Fr. 5'000'000.- nicht vorgesehen, weshalb die Fixkosten und eine

allfällige Überentschädigung in diesen Fällen bereits ex ante

festgestellt werden können.

7.4

Das

Schreiben des SECO bezieht sich im Kontext der nach Art. 12 Abs. 1septies

Covid-19-Gesetz vorzunehmenden nachträglichen Überentschädigungsprüfung

explizit auf die zuvor ausgeführte Spezialität von Einzelunternehmen, wonach

häufig keine klare Trennung von Eigenlohn und Gewinnbeteiligung des Inhabers

erfolgt, womit für die Vergleichbarkeit mit Kapitalgesellschaften eine solche

Ausscheidung nachträglich zu erfolgen hat (vgl. zuvor E. 6.2). Wenn kein

eigentlicher Drittvergleich vorgenommen wird, sieht das Schreiben des SECO vor,

einen drittvergleichskonformen Eigenlohn des Einzelunternehmers durch

Zuhilfenahme der Praxis der interkantonalen Steuerausscheidung auszuscheiden,

wobei hier gewisse pauschale Prozentsätze abhängig von der Höhe des Reinertrags

des Einzelunternehmens zur Anwendung gelangen. Der so ausgeschiedene Eigenlohn

kann dann für die Zwecke der Überentschädigungsprüfung als Lohnaufwand vom

Reinertrag des Einzelunternehmens abgezogen werden und fällt somit für eine

allfällige Rückzahlungsverpflichtung nicht ins Gewicht.

7.5

Es ist

nichts daran auszusetzen, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz diese

Praxis zur Ex-post-Überentschädigungsprüfung in Art. 12 Abs. 1septies

Covid-19-Gesetz analog auch für die hier vorzunehmende Ex-ante-Überentschädigungsprüfung

(vgl. E. 6.1) heranziehen, da die Problematik von Einzelunternehmern,

welche keinen Eigenlohn ausscheiden, in beiden Konstellationen die gleiche ist

und die im Schreiben des SECO vorgeschlagene Lösung hierfür ohne Weiteres als

sachgerecht zu qualifizieren ist. Dass Art. 12 Abs. 1septies

Covid-19-Gesetz einzig auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über

Fr. 5'000'000.- anwendbar ist, hat zwar zur Folge, dass der

Beschwerdeführer selbst dieser Norm nicht direkt unterliegt. Dies ändert aber

nichts an der Sachgerechtigkeit und Zulässigkeit des vom Beschwerdegegner und der

Vorinstanz vorgenommenen Analogieschlusses.

7.6

Da der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz das Schreiben des SECO nur über

Analogieschluss und in Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens anwendeten, ist

nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es

sich hierbei nicht um eine ausreichende gesetzliche Grundlage handle oder eine

unzulässige Rückwirkung vorliege, weil das Schreiben erst Ende 2021 erlassen

worden sei.

7.7

Schliesslich

macht es aufgrund der geringen Differenz im Resultat vorliegend keinen

Unterschied, ob bei der Anwendung des Schreibens des SECO zur Ermittlung des

Eigenlohns auf das in der Steuererklärung deklarierte Erwerbseinkommen des

Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder auf seinen

AHV-pflichtigen Lohn gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt abgestellt

wird. Da erstere Variante für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist, wird in

der Folge hiervon ausgegangen.

Wie bereits ausgeführt, ist das Erwerbseinkommen des

Selbständigerwerbenden mit dem Reinertrag respektive Gewinn des

Einzelunternehmens gleichzusetzen (vgl. zuvor E. 6.2). Entsprechend ist

das Vorgehen der Vorinstanz und des Beschwerdegegner nachvollziehbar, als

"steuerbaren Gewinn" des Einzelunternehmens den Durchschnitt des für

die Geschäftsjahre 2018 und 2019 ausgewiesenen Erwerbseinkommens des

Beschwerdeführers (falls auf die Steuererklärungen abgestellt: [Fr. 272'454.-

+ Fr. 224'944.-]/2 = Fr. 248'699.-) für die Ermittlung der

Eigenlohnquote heranzuziehen. Da dieser Durchschnitt zwischen

Fr. 200'000.- und Fr. 300'000.- zu liegen kommt, ergibt sich in

Anwendung der Skala gemäss Schreiben des SECO eine Eigenlohnquote von 54 %,

womit sich der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen monatlichen Eigenlohn

von Fr. 11'191.45 (= [Fr. 248'699.- x 0,54]/12) anrechnen lassen

kann.

8.

8.1

Strittig

ist sodann, für welchen Zeitraum die Fixkosten und Umsätze bei der Prüfung

einer allfälligen Überentschädigung zu berücksichtigen sind. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es sei die Zeitperiode vom

1.

Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 massgeblich, da für die Bestimmung

des Umsatzrückgangs in Anwendung von Art. 5 Abs. 1bis

HFMV 20 hierauf abgestellt worden sei.

Der Beschwerdegegner bringt hiergegen vor, es sei zu

unterscheiden zwischen der für die Bestimmung des Umsatzrückgangs massgeblichen

Periode und der "Entschädigungsperiode". Erstere sei für die Frage

relevant, welche Unternehmen überhaupt als Härtefälle gelten, und sei vom Bund

in Art. 5 Abs. 1 und 1bis HFMV 20 abschliessend

definiert worden. Bei der Frage der Bemessung der Härtefallentschädigungen

komme den Kantonen hingegen erhebliches Ermessen zu, weshalb der

Beschwerdegegner eine eigene Praxis entwickelt habe, für welche Zuteilungsrunde

welche Zeitperiode bei der Überentschädigungsprüfung zu berücksichtigen sei. So

habe er dem Beschwerdeführer bei seiner Neubeurteilung die Wahl gegeben, ob er

die Zeitperiode der 4. Zuteilungsrunde (1. März 2020 bis zum

30.

Juni 2021) oder der 5. Zuteilungsrunde (1. März 2020 bis zum

31.

Dezember 2021) als massgeblich erachtet sehen möchte. Durch

konkludentes Verhalten haben dieser Zweiteres gewählt.

8.2

Die

bundesrechtlichen Regelungen machen keine Vorgaben, welche Zeitperioden bei der

hier vorzunehmenden Ex-ante-Überentschädigungsprüfung zu berücksichtigen

sind, womit auch dies im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Die

Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach bei einer konsolidierten

Neubeurteilung mehrerer Härtefallgesuche in verschiedenen Zuteilungsrunden

betreffend die Frage der Überentschädigung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen

ist und folglich der Gesamtzeitraum von Beginn der Covid-19-Massnahmen bis zum

Ende des Zeitraums, für welchen Härtefallentschädigungen in den jeweiligen

Runden beantragt werden konnten, zu berücksichtigen ist, sind nachvollziehbar

und sachgerecht. Sinn und Zweck des Covid-19-Härtefallprogramms war es,

Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall

darstellen. Wie bereits ausgeführt, gilt hierbei der Grundsatz, dass den

unterstützten Unternehmen aus dieser Unterstützung kein Gewinn erwachsen darf

(vgl. zuvor E. 6.1). Dies lässt sich vernünftigerweise nur dann

sicherstellen, wenn die gesamte Dauer der Pandemiemassnahmen bis zum Ende der

letzten relevanten Zuteilungsrunde berücksichtigt wird, statt eine durch die

antragstellende Person getroffene Auswahl von 12 Monaten.

Hinzu kommt, dass die Finanzdirektion dem Beschwerdeführer in

ihrem E-Mail vom 17. Februar 2022 die Möglichkeit gegeben hat, sich zur

Frage der relevanten Zeitperiode zu äussern und ihm anbot, entweder die

ungedeckten Kosten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Mai 2021

oder den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021

berücksichtigten zu lassen. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Frage nicht

explizit und reichte stattdessen Kostenaufstellungen ein, welche bis zum

31.

Dezember 2021 reichen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht

rechtsverletzend, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit dem ihnen

zustehenden Ermessen die Einnahmen den Fixkosten für den Zeitraum vom

1.

März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gegenüberstellten.

9.

9.1

Bei einem

monatlichen Eigenlohn von Fr. 11'191.45 resultiert somit für den

relevanten Zeitraum (1. März 2020 bis 31. Dezember 2021; 22 Monate)

ein den Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz anrechenbarer Eigenlohn von Fr. 246'212.-. Die übrigen

Fixkosten des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum

berechneten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz, indem sie von den in den

Unterlagen "Finanzplan inkl. Ausgabenkontrolle 2020" sowie

"Finanzplan inkl. Ausgabenkontrolle 2021" geltend gemachten Kosten

diejenigen ausschieden, welche als Privataufwände des Beschwerdeführers zu

qualifizieren sind, da sie keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit seines

Einzelunternehmens aufweisen.

9.1.1

Da der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit in seiner Eigentumswohnung

ausübt, in der er auch wohnt, anerkannte die Vorinstanz die vom

Beschwerdeführer unter dem Titel "Mietkosten" geltend gemachten

Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Kosten für die Reinigung, Strom und Wasser,

Serafe, Kabelanschluss, Internet und Kosten für die Hausratversicherung je zur

Hälfte als geschäftliche Kosten. Als private Aufwände qualifizierte sie den

Wohnungsunterhalt, welcher in der Anschaffung von Sonnenstoren und der Wartung

der Dunstabzugshaube bestanden habe, sowie die Positionen "Teleclub",

"Family Paket" und "Welt der Wunder".

9.1.2

Von den "sonstigen Kosten" hat die Vorinstanz die Aufwände für

Essen und Getränke, für das Geschäftsauto und für "Geschenke/Parfüm"

ebenfalls zur Hälfte als Geschäftsausgaben akzeptiert. Die Kosten für das

Mobiltelefon wurden zu 20 % als private Aufwendungen eingeschätzt, da

dieses zweifellos auch zu einem Teil privat genutzt werde. Die Kostenposition

"Gottenkinder" wurde vollumfänglich als Privatausgabe qualifiziert.

Ebenso die Ausgaben für Krankenkasse sowie Einzahlungen in die dritte Säule des

Beschwerdeführers, da diese bei einem unselbständigen Arbeitnehmer vom Lohn

bezahlt werden müssten. Ausserdem wurden die Positionen

"Ausgang/Freizeit/Lieferdienst/Onlinebestellungen",

"Arzt/Zahnarzt", "Kleider einschliesslich Reinigung",

"Ferien", "Hobby Tennis" ohne weitere Begründung als privat

taxiert. Die Vorinstanz stützte zudem den Entscheid des Beschwerdegegners, auch

die Position "Diverses (einschliesslich Möbel)" als ausschliesslich

privat zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe,

darzulegen, weshalb diese als geschäftsmässig begründet anzurechnen seien.

Hingegen wich die Vorinstanz von der Berechnung des Beschwerdegegners ab, indem

sie analog zur Berechnung des Eigenlohns die geltend gemachten Steueraufwände nur

zu 54 % als privat qualifizierte, während der Beschwerdegegner hierbei

noch vollumfänglich von einer privaten Ausgabe ausging. Die Vorinstanz

begründete dies erneut mit der Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und

Kapitalgesellschaften.

9.1.3

Unter dem Titel "Geschäftskosten" erachtete die Vorinstanz eine

Berücksichtigung der Positionen "AHV + FAK" und "PK für [den

Beschwerdeführer]" je zur Hälfte als geschäftsmässige Aufwände als

angemessen, da bei unselbständig Erwerbenden nur ein Teil der AHV-Beiträge vom

Arbeitgeber getragen und der Rest vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen wird und

auch bei der Pensionskasse der Arbeitgeber mindestens 50 % der Beiträge zu

bezahlen habe. Die Vorinstanz stützte ausserdem den Entscheid des

Beschwerdegegners, die zusätzlichen Einlagen des Beschwerdeführers in die

berufliche Vorsorge vollständig als private Aufwendungen zu qualifizieren, da

es nicht Ziel des Härtefallprogramms sein könne, in der Vergangenheit

entstandene Lücken in der Vorsorge eines Einzelunternehmers zu schliessen.

9.1.4

Unter der Berücksichtigung der so errechneten Abzüge (aber noch vor

Addition des Eigenlohnaufwands) verblieben gemäss der Vorinstanz beim

Einzelunternehmen des Beschwerdeführers Fixkosten von Fr. 153'705.-.

9.2

Was der

Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag keine Rechtswidrigkeit des

Vorgehens der Vorinstanz zu begründen.

9.2.1

Eine Festlegung des Steueraufwands zu 54 % als Privataufwand analog

zur Berechnung des Eigenlohns lässt sich mit der Gleichbehandlung des

Einzelunternehmens mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft rechtfertigen.

Bei einer Kapitalgesellschaft fällt ein Teil der Steuerbelastung auf dem Lohn

des Gesellschafters und ein Teil auf dem Gewinn der Gesellschaft an, weshalb

sich eine Aufteilung auch für das Einzelunternehmen entlang des zuvor

definierten Eigenlohns und der Gewinnkomponente aufdrängt. Richtigerweise wäre

im Kontext des Covid-19-Härtefallprogramms der Steueraufwand des

Einzelunternehmens jedoch sogar vollständig dem Privataufwand zuzurechnen, da

bei einer Kapitalgesellschaft, die Covid-19-Härtefallbeiträge erhält, in der

relevanten Zeitperiode gar kein steuerbarer Gewinn entstanden sein kann und

somit auch kein Steueraufwand den Fixkosten zuzurechnen ist. Da vorliegend die

falsche Einschätzung der Vorinstanz höhere Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz zur Folge hat und sich somit zugunsten des

Beschwerdeführers auswirkt, kann von einer Korrektur abgesehen werden.

9.2.2

Soweit der Beschwerdeführer sodann ausführt, Einzelunternehmer dürften den

Arbeitgeberanteil an die Pensionskasse für sich selbst dem Geschäftsaufwand

belasten, so trifft dies zu. Die Vorinstanz hat dies berücksichtigt, indem sie

die bezahlten Pensionskassenbeiträge zu 50 % als geschäftlichen Aufwand

zulässt. Zu Recht als privat taxiert hat sie hingegen den Arbeitnehmeranteil,

da dieser aus dem Lohn zu bezahlen ist. Dasselbe gilt im Übrigen für

Einzahlungen des Beschwerdeführers in die Säule 3a – auch diese erfolgen in

einem Angestelltenverhältnis nicht durch den Arbeitgeber, sondern sind eine

rein private Form des Sparens, womit sie durch Lohn zu finanzieren sind und

keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand des Einzelunternehmens darstellen.

9.2.3

Schliesslich hat die Vorinstanz – entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers, diese seien vollständig als Privataufwand betrachtet worden

– die Kosten für die Hausratversicherung zu 50 % als geschäftlich taxiert,

womit der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ins Leere stösst. Dass

die Kosten für das Mobiltelefon bloss zu 20 % als Privataufwand

berücksichtigt wurden, während bei anderen nur teilweise berücksichtigten

Positionen jeweils eine Aufteilung zu je 50 % erfolgte, führt sodann in

dieser Position zu höheren zu berücksichtigenden Fixkosten und ist damit zum

Vorteil des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb diese Abweichung nicht zu

beanstanden ist.

9.3

Unzutreffend ist schliesslich das sinngemässe

Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

hätten auf die Einschätzung der Steuerbehörden bezüglich der Zuteilung von

Kosten als privat oder geschäftsmässig abstellen müssen. Die zuständigen

Behörden sind im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens bei der Bestimmung der

ungedeckten Fixkosten im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms nicht an

allfällige Einschätzungen der Steuerbehörde gebunden.

9.4

Die

Berechnung der Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz der Vorinstanz sind mit Blick auf das ihr zustehende Ermessen

nicht zu beanstanden.

10.

Streitig ist schliesslich auch die Berechnung des Umsatzes,

welcher den Fixkosten des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen ist. Während bezüglich des relevanten Zeitraums und der

relevanten Unterlagen ohne Weiteres auf das bereits Geschriebene verwiesen

werden kann, ist zu ergänzen, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu

Recht die vom Beschwerdeführer erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen und die

Erwerbsersatzentschädigung für seine Mitarbeiterin als Teil des Umsatzes seines

Einzelunternehmens berücksichtigt haben. Diese decken die entsprechenden

Personalkosten des Beschwerdeführers, womit sie aufgrund der Subsidiarität von

Härtefallbeiträgen gegenüber der Deckung von Fixkosten aus anderen Quellen

(vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00429, E. 5.4, und 25. April

2024, VB.2023.00494, E. 6.3) bei der Überentschädigungsprüfung zu

berücksichtigen sind. Die Berechnung der Vorinstanz, wonach der Umsatz des

Einzelunternehmens des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. März 2020

bis zum 31. Dezember 2021 Fr. 403'725.- beträgt, ist vor diesem

Hintergrund nicht zu beanstanden.

11.

Stellt man dem die Fixkosten (inkl. Eigenlohnanteil) von

Fr. 399'917.- (Fr. 153'705.- + Fr. 246'212.-) gegenüber,

resultiert ein Überschuss. Entsprechend liegen keine ungedeckten Fixkosten vor

und führte die Ausrichtung von Härtefallbeiträgen zu einer Überentschädigung

des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

13.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k

BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.