VB.2023.00605
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00605
11. Juli 2024Deutsch29 min
(URT.2024.25495)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00605
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Einzelunternehmen B, vertreten durch Dr. RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:
2., 3. und 4. Zuteilungsrunde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist Inhaber des Einzelunternehmens B mit Sitz in D.
Dieses wurde 2009 gegründet und hat die Beratung in allen finanziellen Belangen
zum Zweck.
B. Am 18. Februar 2021 ersuchte A die Finanzdirektion des
Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag für
sein Einzelunternehmen von Fr. 86'528.-. Mit Verfügung vom
18. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch mangels Einreichung von
unterschriebenen Erfolgsrechnungen und Umsatzbelegen für die letzten zwölf
Monate ab.
C. Am
27. April 2021 beantragte A für sein Einzelunternehmen im Rahmen der
3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms erneut einen nicht
rückzahlbaren Beitrag im Umfang von Fr. 86'528.-. Dieses Gesuch wies die
Finanzdirektion mit Verfügung vom 17. Juni 2021 ab, weil der tatsächliche
Umsatz 2020 nicht den Belegen entspreche, der Umsatzrückgang 2020 unter 40 %
liege und es an einem Zusammenhang zwischen dem Umsatzrückgang und den
behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen fehle.
D. Am
3. September 2021 ersuchte A die Finanzdirektion im Rahmen der
4. Zuteilungsrunde um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von
Fr. 129'793.- für sein Einzelunternehmen. Dieses Gesuch wies die
Finanzdirektion mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 ab, weil der
Umsatzrückgang keinen Zusammenhang mit den behördlich angeordneten
Covid-19-Massnahmen habe.
E. Die am
7. April 2021 (2. Zuteilungsrunde), 29. Juni 2021
(3. Zuteilungsrunde) und 2. November 2021 (4. Zuteilungsrunde)
gegen die entsprechenden Verfügungen erhobenen Rekurse von A vereinigte der
Regierungsrat mit Beschluss vom 12. Januar 2022, hiess sie teilweise gut
und wies die Sache an die Finanzdirektion zur neuen Verfügung zurück.
F. Auf
eine am 16. Februar 2022 gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von A
trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Mai 2022 nicht ein
(Verfahren VB.2022.00089).
G. Am
5. Juli 2022 verfügte die Finanzdirektion erneut, dass A in der 2., 3. und
4. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms keine Beiträge gewährt
werden, und begründete dies damit, dass eine Gewährung von Beiträgen bei A zu
einer Überentschädigung führte.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am 21. Juli 2022 an den
Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. August 2023
ab.
III.
Am 5. Oktober 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Regierungsrats vom 30. August 2023 aufzuheben und ihm im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms (2., 3., und 4. Zuteilungsrunde) ein nicht
rückzahlbarer Beitrag in der Höhe von Fr. 129'793.- zuzüglich Zins von
5.
% seit dem 7. Oktober 2021 zuzusprechen.
Die Staatskanzlei beantragte mit Vernehmlassung vom
27.
Oktober 2023 namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am
10.
November 2023 eine Beschwerdeantwort und beantragte Nichteintreten auf
die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. A mit Stellungnahme vom
24.
November 2023 und die Finanzdirektion mit Stellungnahme vom
8.
Dezember 2023 hielten an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung der Aktenführungspflicht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner. Anlässlich der
Neubeurteilung der Härtefallgesuche des Beschwerdeführers nach dem
Rückweisungsentscheid des Regierungsrats vom 12. Januar 2022 sei zwischen
dem 17. Februar 2022 und dem 11. Juli 2022 E-Mail-Verkehr zwischen
der Finanzdirektion und dem Beschwerdeführer erfolgt. Diesen habe die Finanzdirektion
nicht zu den Akten genommen und erst mit der Beschwerdeantwort vor
Verwaltungsgericht eingereicht. Damit seien diese relevanten Aktenstücke dem
Regierungsrat nicht vorgelegen, als dieser am 30. August 2023 über den
Rekurs des Beschwerdeführers befand.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Privaten, in
einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für
die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich etc. 2020, N. 1002). Dementsprechend garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, ein Recht auf Akteneinsicht
im laufenden Verfahren. Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden
bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, indem die Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person sie voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 mit Hinweisen). Die Behörden sind deshalb verpflichtet,
alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die
entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (VGr,
5.
Januar 2022, VB.2021.00644, E. 6.1; Alain Griffel in: ders.
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 und § 26a N. 7).
2.3
Die Finanzdirektion
räumt ein, dass sie den erwähnten E-Mail-Verkehr versehentlich nicht in den
Akten abgelegt habe. Sie macht jedoch geltend, dass es sich hierbei nicht um
fallrelevante Inhalte handle und insofern höchstens eine leichte Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege. Dem ist zuzustimmen. Es
handelt sich bei den E-Mails ausschliesslich um Aktenstücke, die auch im Besitz
des Beschwerdeführers sind. Soweit die Aktenführungspflicht also zum Zweck hat,
das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers zu ermöglichen, wurde letztere
vorliegend nicht beeinträchtigt.
Sodann ist den vorinstanzlichen Akten ein E-Mail-Verlauf zu
entnehmen, in welchem zahlreiche der von der Finanzdirektion vor
Verwaltungsgericht vermeintlich erstmals eingereichten E-Mails enthalten sind.
So waren die E-Mails des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2022,
3.
März 2022, 4. März 2022 und 2. Juni 2022 der Vorinstanz
bekannt. Bei den nicht in den vorinstanzlichen Akten liegenden E-Mails vom
9.
Juni 2022, 10. Juni 2022, 13. Juni 2022, 8. Juli 2022
und 11. Juli 2022 handelt es sich nur um Sachstandsanfragen respektive
Korrespondenz zum Verfahrensgang und der Vollständigkeit der Unterlagen, womit
ihnen vorliegend keine Relevanz zukommt. Ebenfalls nicht in den
vorinstanzlichen Akten enthalten war das E-Mail des Beschwerdeführers vom
2.
März 2022, in welchem er auf Anfrage der Finanzdirektion seine
Ansichten bezüglich der Abgrenzung von Privat- und Geschäftsaufwand darlegte
(mit anderer Schriftfarbe direkt in das vorherige E-Mail der Finanzdirektion
hineingeschrieben). Diese Erläuterungen des Beschwerdeführers flossen aber in
die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners ein. Dieser verfügte in Kenntnis
und unter Berücksichtigung der Ansicht des Beschwerdeführers abweichend hiervon
und schied zahlreiche vom Beschwerdeführer als geschäftsmässig begründete
Aufwände geltend gemachte Kostenpositionen als Privataufwände aus. Soweit der Beschwerdeführer
mit dieser Einschätzung nicht einverstanden war, hätte er sich im Rekurs erneut
spezifisch zu den einzelnen Aufwandspositionen äussern können. Dass die
Vorinstanz, welche selbst die Ausscheidung von gewissen Privataufwänden noch
einmal einlässlich begründete, keine Kenntnis vom E-Mail des Beschwerdeführers
vom 2. März 2022 hatte, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht.
3.
3.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des
Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102,
in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl.
unten E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,
Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre
Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im
jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,
wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des
mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).
Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die
Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem
Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war und dass es nicht
Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in
Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem
Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6
HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte
Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder
überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass
sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des
durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1
HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021
kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des
Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten
verwenden (Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).
3.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie
diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund
formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für
Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März
2021[Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen
des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom
18.
November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
3.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht
angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl
2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021
beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den
Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss
den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass
in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die
weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat
einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm
des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum
Ganzen VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September
2022, VB.2022.00211, E. 2.2 – 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
4.
Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,
2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumt einen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt
es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,
6.
Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,
VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im
Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.
und 66 ff.).
5.
5.1
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli
2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).
Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im
Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.
5.2
Vorliegend sind insgesamt drei unterschiedliche
Gesuche des Beschwerdeführers für Covid-19-Härtefallbeiträge zu beurteilen, die
verteilt über den Zeitraum vom 18. März 2021 bis zum 7. Oktober 2021
(erstmals) erstinstanzlich entschieden wurden. Die zur Beantwortung der Streitfrage
der Überentschädigung einschlägigen Normen (Art. 4 Abs. 1 lit. b
und Art. 5a HFMV 20 sowie Art. 12 Abs. 1bis Satz 2
Covid-19-Gesetz) standen während dieses ganzen Zeitraums unverändert in Kraft.
Mithin kommen vorliegend das Covid-19-Gesetz in der am 19. Dezember 2020
in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 5821) und die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 in Kraft
getretenen Fassung (AS 2021 8) zur Anwendung.
6.
6.1
Strittig ist vorliegend, ob die Ausrichtung von
Härtefallbeiträgen beim Beschwerdeführer zu einer Überentschädigung führt. Nach
Art. 12 Abs. 1bis Satz 2 Covid-19-Gesetz ist bei
der Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, die gesamte Vermögens-
und Kapitalsituation sowie der Anteil der nicht gedeckten Fixkosten des
Unternehmens zu berücksichtigen. Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton
bestätigen, dass aufgrund des Umsatzrückgangs infolge der behördlichen
Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 erhebliche ungedeckte Fixkosten
resultieren (Art. 5a HFMV 20). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b
HFMV 20 ist sodann Voraussetzung für die Ausrichtung von Härtefallbeiträgen,
dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt, dass es die Massnahmen, die
zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat.
Hieraus ergibt sich, dass Härtefallbeiträge nur ausgerichtet werden, soweit sie
ungedeckte Fixkosten decken. Die staatliche Unterstützung mit
Härtefallbeiträgen ist subsidiär gegenüber der Deckung von Fixkosten aus
anderen Quellen (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00429, E. 5.4, und
25.
April 2024, VB.2023.00494, E. 6.3). Dies bedeutet im Resultat,
dass der gesuchstellenden Person aus der Gewährung von Härtefallbeiträgen kein
Gewinn entstehen darf. Entsprechend ist die Praxis des Beschwerdegegners
zulässig, die Überentschädigungsgrenze für Beiträge aus dem
Covid-19-Härtefallprogramm durch Addition der buchmässigen Verluste der
relevanten Geschäftsperioden zu berechnen (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00429,
E. 5.4 – 25. April 2024, VB.2023.00494, E. 6.3 – 13. Juni
2024, VB.2023.00649, E. 5.3 f.).
6.2
Diese Berechnung gestaltet sich im vorliegenden
Fall insofern als komplexer, als dass der Beschwerdeführer ein
Einzelunternehmen betreibt, welches nicht verpflichtet ist, eine Buchhaltung
nach obligationenrechtlichen Grundsätzen zu führen, sondern lediglich über die
Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen muss (Art. 957
Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 1 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]; sogenannte vereinfachte Buchführung).
Folglich ist kein buchmässiger Verlust ausgewiesen. Hinzu kommt, dass das
Einzelunternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Der Inhaber betreibt
es in eigenem Namen und haftet für dessen Verbindlichkeiten unbeschränkt mit
seinem eigenen Vermögen (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser/Rolf Sethe,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. A., Bern 2018, § 26 N. 2).
Es findet zivilrechtlich keine Trennung zwischen dem Geschäfts- und dem
Privatvermögen statt (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser/Rolf Sethe, § 26
N. 20). Dies ist auch im Steuerrecht insofern abgebildet, als dass der
Inhaber eines Einzelunternehmens als Selbständigerwerbender den Ertrag aus
seinem Einzelunternehmen über seine Einkommenssteuer versteuern muss (Art. 18
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 [DBG, SR 642.11] und § 18 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]).
Hierbei kann er geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten von den Gesamteinnahmen
zum Abzug bringen, nicht jedoch private Aufwände (Art. 27 Abs. 1 DBG
und § 27 Abs. 1 StG). Das Entgelt für die vom selbständig Erwerbenden
geleistete Arbeit (der sogenannte Eigenlohn) stellt hierbei Bestandteil des
steuerbaren Geschäftsertrags dar und ist deshalb für die Gewinnermittlung zum
ausgewiesenen Ergebnis hinzuzurechnen (vgl. Markus Reich/Marina Züger/Philipp
Betschart, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 27
N. 22). Da folglich aus steuerrechtlicher Sicht kein Eigenlohn des
Einzelunternehmers ausgewiesen werden muss, fehlt es in der Praxis häufig an
einer entsprechenden Ausscheidung. Ist dies der Fall, sind im Reinertrag
des Einzelunternehmens zwei Positionen vermischt: Zum einen das Entgelt für die
geleistete Arbeit des Einzelunternehmers, welches bei einer
Kapitalgesellschaft, die sich ausser der Rechtsform in nichts vom Einzelunternehmen
unterscheidet, als Lohnaufwand verbucht und im Rahmen von Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz zu den Fixkosten gezählt würde. Und zum anderen der Gewinn
dieses Unternehmens, welcher im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms nicht
entschädigungsfähig ist. Eine Trennung dieser Positionen ist notwendig, um die
Überentschädigungsprüfung für die Gewährung von Covid-19-Härtefallbeiträgen
rechtsgleich vornehmen zu können.
6.3
Wie sich
aus den Steuererklärungen für die Jahre 2018–2021 ergibt, hat der
Beschwerdeführer jeweils vom Gesamtumsatz seines Unternehmens (gemäss Blatt
"Einkommen Selbständigkeit 20xx") die (aus seiner Sicht)
geschäftsmässig begründeten Aufwendungen (gemäss Blatt "Zusammenstellung
meiner Berufsauslagen 20xx") abgezogen und den resultierenden Reinertrag
als Einkommen versteuert. Einen eigentlichen Eigenlohn hat er hierbei nicht
ausgeschieden und über die Beilagen zur Steuererklärung hinaus hat er keine
weitere Buchhaltung erstellt. Entsprechend ist es nach dem zuvor Gesagten
angezeigt, einen Eigenlohn nachträglich auszuscheiden, um die Gleichbehandlung
mit einer vergleichbaren Ein-Personen-Kapitalgesellschaft sicherzustellen. Es
ist hierbei weder zulässig, den gesamten Reinertrag des Einzelunternehmens als
Eigenlohn umzudeuten, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, noch den gesamten
Reinertrag als Gewinn des Einzelunternehmens zu betrachten. Im ersten Fall
würde ein deutlich höherer Lohnaufwand als bei einer vergleichbaren
Ein-Personen-Kapitalgesellschaft resultieren, da bei dieser die Lohnhöhe des an
den Inhaber auszahlbaren Lohns durch die Regeln zur verdeckten
Gewinnausschüttung (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG) beschränkt
sind. Im zweiten Fall würde es dem Einzelunternehmen verwehrt, für die Arbeit
des Inhabers einen den Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz zuzurechnenden Lohn auszuscheiden, womit es im Vergleich zu
einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, welche einen entsprechenden Lohnaufwand
als Fixkostenposition verbuchen kann, benachteiligt wäre.
6.4
Somit
gehen auch die Einwände des Beschwerdeführers fehl, es hätte für den in den
Fixkosten zu berücksichtigenden Lohnaufwand auf das deklarierte (und von den
Steuerbehörden akzeptierte) Erwerbseinkommen in seinen Steuererklärungen der
Jahre 2018 und 2019 abgestellt werden sollen respektive dieses stelle im vollen
Umfang seinen Eigenlohn dar, da bereits die Steuerbehörde die Angemessenheit
der Lohnhöhe bestätigt und eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint habe. Angesichts
der steuerlich vorzunehmenden Zurechnung des Eigenlohns zum Gewinn des
Einzelunternehmens ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuerbehörden mit ihrer
Veranlagung eine Aussage zur Angemessenheit des Eigenlohns getroffen haben
sollen und der Beschwerdegegner und die Vorinstanz an eine entsprechende
Beurteilung der Steuerbehörden gebunden sein sollen. Aus den zuvor angeführten
Gründen waren sie unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit für die
Beurteilung der Covid-19-Härtefallgesuche des Beschwerdeführers so oder so
gehalten, einen Anteil des Reinertrags seines Einzelunternehmens als Eigenlohn
auszuscheiden und den Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz zuzurechnen.
7.
7.1
Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz legten in analoger Anwendung eines Informationsschreibens
des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu Art. 12 Abs. 1septies
Covid-19-Gesetz (in Kraft ab dem 1. April 2021, AS 2021 184) den
Eigenlohn des Beschwerdeführers auf 54 % des Reinertrags seines
Einzelunternehmens fest.
7.2
Wie
bereits ausgeführt liegt die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an
Unternehmen im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das
Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf
das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (vgl. zuvor E. 4).
Bei der Festlegung des Eigenlohnanteils des
Beschwerdeführers, welcher den entschädigungsfähigen Fixkosten seines
Einzelunternehmens hinzuzurechnen ist, haben der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz das ihnen zustehende Ermessen in zulässiger Art und Weise ausgeübt.
Ein Ermessensmissbrauch ist, wie in der Folge aufgezeigt wird, nicht
ersichtlich.
7.3
Art. 12
Abs. 1septies Covid-19-Gesetz, worauf das Schreiben des SECO
Bezug nimmt, hat zum Zweck, nachträglich allfällige Gewinne von Unternehmen mit
einem Umsatz von mehr als Fr. 5'000'000.- im Geschäftsjahr, für
welches diese Härtefallbeiträge erhalten haben, wieder an den ausrichtenden
Kanton zurückzuführen. Diese Norm regelt somit ebenfalls die Frage der
Überentschädigung, wenn auch aus einer Ex-post-Perspektive. Die
Notwendigkeit einer nachträglichen Überentschädigungsprüfung bei Unternehmen
mit einem Umsatz von mehr als Fr. 5'000'000.- ergibt sich daraus, dass
deren Härtefallentschädigungen im Sinn der Einfachheit mit pauschalen
Fixkostenanteilen berechnet werden (vgl. Art. 8b Covid-19-Gesetz in Kraft
ab dem 1. April 2021, AS 2021 184). Folglich kann sich nach der Gewährung
der Beiträge die Situation ergeben, dass die angesetzte Fixkostenpauschale im
Vergleich zu den tatsächlichen Fixkosten zu hoch war und somit nach Auszahlung
der Härtefallbeiträge beim unterstützten Unternehmen ein Gewinn resultierte,
welcher an den Kanton zurückzuführen ist. Hingegen war eine ähnliche
Erleichterung der Berechnung für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger
als Fr. 5'000'000.- nicht vorgesehen, weshalb die Fixkosten und eine
allfällige Überentschädigung in diesen Fällen bereits ex ante
festgestellt werden können.
7.4
Das
Schreiben des SECO bezieht sich im Kontext der nach Art. 12 Abs. 1septies
Covid-19-Gesetz vorzunehmenden nachträglichen Überentschädigungsprüfung
explizit auf die zuvor ausgeführte Spezialität von Einzelunternehmen, wonach
häufig keine klare Trennung von Eigenlohn und Gewinnbeteiligung des Inhabers
erfolgt, womit für die Vergleichbarkeit mit Kapitalgesellschaften eine solche
Ausscheidung nachträglich zu erfolgen hat (vgl. zuvor E. 6.2). Wenn kein
eigentlicher Drittvergleich vorgenommen wird, sieht das Schreiben des SECO vor,
einen drittvergleichskonformen Eigenlohn des Einzelunternehmers durch
Zuhilfenahme der Praxis der interkantonalen Steuerausscheidung auszuscheiden,
wobei hier gewisse pauschale Prozentsätze abhängig von der Höhe des Reinertrags
des Einzelunternehmens zur Anwendung gelangen. Der so ausgeschiedene Eigenlohn
kann dann für die Zwecke der Überentschädigungsprüfung als Lohnaufwand vom
Reinertrag des Einzelunternehmens abgezogen werden und fällt somit für eine
allfällige Rückzahlungsverpflichtung nicht ins Gewicht.
7.5
Es ist
nichts daran auszusetzen, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz diese
Praxis zur Ex-post-Überentschädigungsprüfung in Art. 12 Abs. 1septies
Covid-19-Gesetz analog auch für die hier vorzunehmende Ex-ante-Überentschädigungsprüfung
(vgl. E. 6.1) heranziehen, da die Problematik von Einzelunternehmern,
welche keinen Eigenlohn ausscheiden, in beiden Konstellationen die gleiche ist
und die im Schreiben des SECO vorgeschlagene Lösung hierfür ohne Weiteres als
sachgerecht zu qualifizieren ist. Dass Art. 12 Abs. 1septies
Covid-19-Gesetz einzig auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über
Fr. 5'000'000.- anwendbar ist, hat zwar zur Folge, dass der
Beschwerdeführer selbst dieser Norm nicht direkt unterliegt. Dies ändert aber
nichts an der Sachgerechtigkeit und Zulässigkeit des vom Beschwerdegegner und der
Vorinstanz vorgenommenen Analogieschlusses.
7.6
Da der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz das Schreiben des SECO nur über
Analogieschluss und in Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens anwendeten, ist
nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es
sich hierbei nicht um eine ausreichende gesetzliche Grundlage handle oder eine
unzulässige Rückwirkung vorliege, weil das Schreiben erst Ende 2021 erlassen
worden sei.
7.7
Schliesslich
macht es aufgrund der geringen Differenz im Resultat vorliegend keinen
Unterschied, ob bei der Anwendung des Schreibens des SECO zur Ermittlung des
Eigenlohns auf das in der Steuererklärung deklarierte Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder auf seinen
AHV-pflichtigen Lohn gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt abgestellt
wird. Da erstere Variante für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist, wird in
der Folge hiervon ausgegangen.
Wie bereits ausgeführt, ist das Erwerbseinkommen des
Selbständigerwerbenden mit dem Reinertrag respektive Gewinn des
Einzelunternehmens gleichzusetzen (vgl. zuvor E. 6.2). Entsprechend ist
das Vorgehen der Vorinstanz und des Beschwerdegegner nachvollziehbar, als
"steuerbaren Gewinn" des Einzelunternehmens den Durchschnitt des für
die Geschäftsjahre 2018 und 2019 ausgewiesenen Erwerbseinkommens des
Beschwerdeführers (falls auf die Steuererklärungen abgestellt: [Fr. 272'454.-
+ Fr. 224'944.-]/2 = Fr. 248'699.-) für die Ermittlung der
Eigenlohnquote heranzuziehen. Da dieser Durchschnitt zwischen
Fr. 200'000.- und Fr. 300'000.- zu liegen kommt, ergibt sich in
Anwendung der Skala gemäss Schreiben des SECO eine Eigenlohnquote von 54 %,
womit sich der Beschwerdeführer einen durchschnittlichen monatlichen Eigenlohn
von Fr. 11'191.45 (= [Fr. 248'699.- x 0,54]/12) anrechnen lassen
kann.
8.
8.1
Strittig
ist sodann, für welchen Zeitraum die Fixkosten und Umsätze bei der Prüfung
einer allfälligen Überentschädigung zu berücksichtigen sind. Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es sei die Zeitperiode vom
1.
Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 massgeblich, da für die Bestimmung
des Umsatzrückgangs in Anwendung von Art. 5 Abs. 1bis
HFMV 20 hierauf abgestellt worden sei.
Der Beschwerdegegner bringt hiergegen vor, es sei zu
unterscheiden zwischen der für die Bestimmung des Umsatzrückgangs massgeblichen
Periode und der "Entschädigungsperiode". Erstere sei für die Frage
relevant, welche Unternehmen überhaupt als Härtefälle gelten, und sei vom Bund
in Art. 5 Abs. 1 und 1bis HFMV 20 abschliessend
definiert worden. Bei der Frage der Bemessung der Härtefallentschädigungen
komme den Kantonen hingegen erhebliches Ermessen zu, weshalb der
Beschwerdegegner eine eigene Praxis entwickelt habe, für welche Zuteilungsrunde
welche Zeitperiode bei der Überentschädigungsprüfung zu berücksichtigen sei. So
habe er dem Beschwerdeführer bei seiner Neubeurteilung die Wahl gegeben, ob er
die Zeitperiode der 4. Zuteilungsrunde (1. März 2020 bis zum
30.
Juni 2021) oder der 5. Zuteilungsrunde (1. März 2020 bis zum
31.
Dezember 2021) als massgeblich erachtet sehen möchte. Durch
konkludentes Verhalten haben dieser Zweiteres gewählt.
8.2
Die
bundesrechtlichen Regelungen machen keine Vorgaben, welche Zeitperioden bei der
hier vorzunehmenden Ex-ante-Überentschädigungsprüfung zu berücksichtigen
sind, womit auch dies im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Die
Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach bei einer konsolidierten
Neubeurteilung mehrerer Härtefallgesuche in verschiedenen Zuteilungsrunden
betreffend die Frage der Überentschädigung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen
ist und folglich der Gesamtzeitraum von Beginn der Covid-19-Massnahmen bis zum
Ende des Zeitraums, für welchen Härtefallentschädigungen in den jeweiligen
Runden beantragt werden konnten, zu berücksichtigen ist, sind nachvollziehbar
und sachgerecht. Sinn und Zweck des Covid-19-Härtefallprogramms war es,
Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall
darstellen. Wie bereits ausgeführt, gilt hierbei der Grundsatz, dass den
unterstützten Unternehmen aus dieser Unterstützung kein Gewinn erwachsen darf
(vgl. zuvor E. 6.1). Dies lässt sich vernünftigerweise nur dann
sicherstellen, wenn die gesamte Dauer der Pandemiemassnahmen bis zum Ende der
letzten relevanten Zuteilungsrunde berücksichtigt wird, statt eine durch die
antragstellende Person getroffene Auswahl von 12 Monaten.
Hinzu kommt, dass die Finanzdirektion dem Beschwerdeführer in
ihrem E-Mail vom 17. Februar 2022 die Möglichkeit gegeben hat, sich zur
Frage der relevanten Zeitperiode zu äussern und ihm anbot, entweder die
ungedeckten Kosten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Mai 2021
oder den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021
berücksichtigten zu lassen. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Frage nicht
explizit und reichte stattdessen Kostenaufstellungen ein, welche bis zum
31.
Dezember 2021 reichen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht
rechtsverletzend, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit dem ihnen
zustehenden Ermessen die Einnahmen den Fixkosten für den Zeitraum vom
1.
März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gegenüberstellten.
9.
9.1
Bei einem
monatlichen Eigenlohn von Fr. 11'191.45 resultiert somit für den
relevanten Zeitraum (1. März 2020 bis 31. Dezember 2021; 22 Monate)
ein den Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz anrechenbarer Eigenlohn von Fr. 246'212.-. Die übrigen
Fixkosten des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum
berechneten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz, indem sie von den in den
Unterlagen "Finanzplan inkl. Ausgabenkontrolle 2020" sowie
"Finanzplan inkl. Ausgabenkontrolle 2021" geltend gemachten Kosten
diejenigen ausschieden, welche als Privataufwände des Beschwerdeführers zu
qualifizieren sind, da sie keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit seines
Einzelunternehmens aufweisen.
9.1.1
Da der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit in seiner Eigentumswohnung
ausübt, in der er auch wohnt, anerkannte die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer unter dem Titel "Mietkosten" geltend gemachten
Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Kosten für die Reinigung, Strom und Wasser,
Serafe, Kabelanschluss, Internet und Kosten für die Hausratversicherung je zur
Hälfte als geschäftliche Kosten. Als private Aufwände qualifizierte sie den
Wohnungsunterhalt, welcher in der Anschaffung von Sonnenstoren und der Wartung
der Dunstabzugshaube bestanden habe, sowie die Positionen "Teleclub",
"Family Paket" und "Welt der Wunder".
9.1.2
Von den "sonstigen Kosten" hat die Vorinstanz die Aufwände für
Essen und Getränke, für das Geschäftsauto und für "Geschenke/Parfüm"
ebenfalls zur Hälfte als Geschäftsausgaben akzeptiert. Die Kosten für das
Mobiltelefon wurden zu 20 % als private Aufwendungen eingeschätzt, da
dieses zweifellos auch zu einem Teil privat genutzt werde. Die Kostenposition
"Gottenkinder" wurde vollumfänglich als Privatausgabe qualifiziert.
Ebenso die Ausgaben für Krankenkasse sowie Einzahlungen in die dritte Säule des
Beschwerdeführers, da diese bei einem unselbständigen Arbeitnehmer vom Lohn
bezahlt werden müssten. Ausserdem wurden die Positionen
"Ausgang/Freizeit/Lieferdienst/Onlinebestellungen",
"Arzt/Zahnarzt", "Kleider einschliesslich Reinigung",
"Ferien", "Hobby Tennis" ohne weitere Begründung als privat
taxiert. Die Vorinstanz stützte zudem den Entscheid des Beschwerdegegners, auch
die Position "Diverses (einschliesslich Möbel)" als ausschliesslich
privat zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe,
darzulegen, weshalb diese als geschäftsmässig begründet anzurechnen seien.
Hingegen wich die Vorinstanz von der Berechnung des Beschwerdegegners ab, indem
sie analog zur Berechnung des Eigenlohns die geltend gemachten Steueraufwände nur
zu 54 % als privat qualifizierte, während der Beschwerdegegner hierbei
noch vollumfänglich von einer privaten Ausgabe ausging. Die Vorinstanz
begründete dies erneut mit der Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und
Kapitalgesellschaften.
9.1.3
Unter dem Titel "Geschäftskosten" erachtete die Vorinstanz eine
Berücksichtigung der Positionen "AHV + FAK" und "PK für [den
Beschwerdeführer]" je zur Hälfte als geschäftsmässige Aufwände als
angemessen, da bei unselbständig Erwerbenden nur ein Teil der AHV-Beiträge vom
Arbeitgeber getragen und der Rest vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen wird und
auch bei der Pensionskasse der Arbeitgeber mindestens 50 % der Beiträge zu
bezahlen habe. Die Vorinstanz stützte ausserdem den Entscheid des
Beschwerdegegners, die zusätzlichen Einlagen des Beschwerdeführers in die
berufliche Vorsorge vollständig als private Aufwendungen zu qualifizieren, da
es nicht Ziel des Härtefallprogramms sein könne, in der Vergangenheit
entstandene Lücken in der Vorsorge eines Einzelunternehmers zu schliessen.
9.1.4
Unter der Berücksichtigung der so errechneten Abzüge (aber noch vor
Addition des Eigenlohnaufwands) verblieben gemäss der Vorinstanz beim
Einzelunternehmen des Beschwerdeführers Fixkosten von Fr. 153'705.-.
9.2
Was der
Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag keine Rechtswidrigkeit des
Vorgehens der Vorinstanz zu begründen.
9.2.1
Eine Festlegung des Steueraufwands zu 54 % als Privataufwand analog
zur Berechnung des Eigenlohns lässt sich mit der Gleichbehandlung des
Einzelunternehmens mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft rechtfertigen.
Bei einer Kapitalgesellschaft fällt ein Teil der Steuerbelastung auf dem Lohn
des Gesellschafters und ein Teil auf dem Gewinn der Gesellschaft an, weshalb
sich eine Aufteilung auch für das Einzelunternehmen entlang des zuvor
definierten Eigenlohns und der Gewinnkomponente aufdrängt. Richtigerweise wäre
im Kontext des Covid-19-Härtefallprogramms der Steueraufwand des
Einzelunternehmens jedoch sogar vollständig dem Privataufwand zuzurechnen, da
bei einer Kapitalgesellschaft, die Covid-19-Härtefallbeiträge erhält, in der
relevanten Zeitperiode gar kein steuerbarer Gewinn entstanden sein kann und
somit auch kein Steueraufwand den Fixkosten zuzurechnen ist. Da vorliegend die
falsche Einschätzung der Vorinstanz höhere Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz zur Folge hat und sich somit zugunsten des
Beschwerdeführers auswirkt, kann von einer Korrektur abgesehen werden.
9.2.2
Soweit der Beschwerdeführer sodann ausführt, Einzelunternehmer dürften den
Arbeitgeberanteil an die Pensionskasse für sich selbst dem Geschäftsaufwand
belasten, so trifft dies zu. Die Vorinstanz hat dies berücksichtigt, indem sie
die bezahlten Pensionskassenbeiträge zu 50 % als geschäftlichen Aufwand
zulässt. Zu Recht als privat taxiert hat sie hingegen den Arbeitnehmeranteil,
da dieser aus dem Lohn zu bezahlen ist. Dasselbe gilt im Übrigen für
Einzahlungen des Beschwerdeführers in die Säule 3a – auch diese erfolgen in
einem Angestelltenverhältnis nicht durch den Arbeitgeber, sondern sind eine
rein private Form des Sparens, womit sie durch Lohn zu finanzieren sind und
keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand des Einzelunternehmens darstellen.
9.2.3
Schliesslich hat die Vorinstanz – entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers, diese seien vollständig als Privataufwand betrachtet worden
– die Kosten für die Hausratversicherung zu 50 % als geschäftlich taxiert,
womit der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ins Leere stösst. Dass
die Kosten für das Mobiltelefon bloss zu 20 % als Privataufwand
berücksichtigt wurden, während bei anderen nur teilweise berücksichtigten
Positionen jeweils eine Aufteilung zu je 50 % erfolgte, führt sodann in
dieser Position zu höheren zu berücksichtigenden Fixkosten und ist damit zum
Vorteil des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb diese Abweichung nicht zu
beanstanden ist.
9.3
Unzutreffend ist schliesslich das sinngemässe
Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
hätten auf die Einschätzung der Steuerbehörden bezüglich der Zuteilung von
Kosten als privat oder geschäftsmässig abstellen müssen. Die zuständigen
Behörden sind im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens bei der Bestimmung der
ungedeckten Fixkosten im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms nicht an
allfällige Einschätzungen der Steuerbehörde gebunden.
9.4
Die
Berechnung der Fixkosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz der Vorinstanz sind mit Blick auf das ihr zustehende Ermessen
nicht zu beanstanden.
10.
Streitig ist schliesslich auch die Berechnung des Umsatzes,
welcher den Fixkosten des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen ist. Während bezüglich des relevanten Zeitraums und der
relevanten Unterlagen ohne Weiteres auf das bereits Geschriebene verwiesen
werden kann, ist zu ergänzen, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu
Recht die vom Beschwerdeführer erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen und die
Erwerbsersatzentschädigung für seine Mitarbeiterin als Teil des Umsatzes seines
Einzelunternehmens berücksichtigt haben. Diese decken die entsprechenden
Personalkosten des Beschwerdeführers, womit sie aufgrund der Subsidiarität von
Härtefallbeiträgen gegenüber der Deckung von Fixkosten aus anderen Quellen
(vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00429, E. 5.4, und 25. April
2024, VB.2023.00494, E. 6.3) bei der Überentschädigungsprüfung zu
berücksichtigen sind. Die Berechnung der Vorinstanz, wonach der Umsatz des
Einzelunternehmens des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. März 2020
bis zum 31. Dezember 2021 Fr. 403'725.- beträgt, ist vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden.
11.
Stellt man dem die Fixkosten (inkl. Eigenlohnanteil) von
Fr. 399'917.- (Fr. 153'705.- + Fr. 246'212.-) gegenüber,
resultiert ein Überschuss. Entsprechend liegen keine ungedeckten Fixkosten vor
und führte die Ausrichtung von Härtefallbeiträgen zu einer Überentschädigung
des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
13.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.