VB.2023.00606
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00606
10. Oktober 2024Deutsch5 min
(URT.2024.25709)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00606
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Ressortvorsteher Bau und Planung Gemeinde Winkel,
2. Gemeinde Winkel, Abteilung Immobilien,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Ressortvorsteher Bau und Planung der Gemeinde Winkel
erteilte mit Verfügung vom 3. August 2023 der Gemeinde Winkel, Abteilung
Immobilien, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Asyl-Notunterkunft
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02 in Winkel und
entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 29. August 2023 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht bestätigte mit
Präsidialverfügung vom 30. August 2023 den verfügten Entzug der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses einstweilen und wies den Rekurs mit
Entscheid vom 7. September 2023 ab, wobei einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
III.
Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 11. Oktober
2023.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss,
den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben, die baurechtliche Bewilligung
aufzuheben, eventualiter mit Baustopp zu sistieren, die Erstellung einer
Notunterkunft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 noch nicht zu bewilligen, den
Ressortvorsteher anzuweisen, eine Distanz von 6 Meter vom Bauprojekt zum
Durchgangsweg einzuhalten und den Gemeinderat anzuweisen, das Bauprojekt im
gesetzlichen Sinne neu zu gestalten und "distanzkonform" zu planen,
unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht beantragte am 20. Oktober 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 13. November 2023 beantragte der Ressortvorsteher Bau und Planung die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A hielt mit Replik vom 4. Dezember 2023 an seinen
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Strittig ist die Errichtung einer kommunalen Not- bzw.
Asylunterkunft auf dem in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG mit ES III
gelegenen und im Norden an die B-Strasse angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 01.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründete seinen Rekurs im Wesentlichen damit, das
Bauvorhaben widerspreche dem Willen der Nachbarschaft und bedeute "eine
absolute Zumutung, die nicht zu Lasten der bereits angesiedelten
Gemeindebevölkerung ertragen werden kann". In der Vergangenheit habe sich
gezeigt, dass die Nähe einer Asylunterkunft bei bereits bestehenden
Wohnsiedlungen immer eine "unermessliche Konfliktgefahr" darstelle.
Es sei deshalb vernünftig, den Standort zu überdenken und das Projekt an einer
anderen Stelle zu realisieren.
3.2
Mit seiner
Beschwerde an das Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer zudem, das
Bauvorhaben halte den Strassenabstand von 6 Meter gegenüber der B-Strasse
nicht ein.
4.
4.1
Genügt ein Bauprojekt allen massgeblichen Bestimmungen, so ist
die Baubewilligung zu erteilen (Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche
et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl., Wädenswil 2024, S. 500; § 320 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG]).
Bauvorhaben wie das vorliegende sind in der Wohnzone nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zonenkonform (VGr, 11. Juli
2013, VB.2013.00289, E. 4.2 ff., mit Hinweisen). Die entsprechenden,
wohl auf die Zonenkonformität zielenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen
Dispositiv
sich demnach als unbegründet. Weitere Bauverweigerungsgründe hatte der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ergeben sich auch
nicht offensichtlich aus den Akten. Der Rekurs wurde demnach zu Recht
abgewiesen.
4.2 Im
baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im
Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein
engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend
gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Wer vor dem Baurekursgericht
aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung
verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht
auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr,
21. September 2023, VB.2022.00544, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Einhaltung der Abstandsvorschriften war weder Thema
des Rekurses noch des Rekursentscheids. Dementsprechend erfolgte die im
Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge der Verletzung der
Strassenabstandsvorschrift verspätet und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
Im Übrigen weist der Beschwerdegegner 1 zu Recht darauf hin, dass
vorliegend eine Verkehrsbaulinie festgesetzt worden ist. Da damit der
Strassenabstand von 6 Meter nicht zum Tragen kommt (§ 265 Abs. 1 PBG) und das Bauvorhaben nicht in den Baulinienbereich hineinragt, sind zur B-Strasse
hin keine Abstandsvorschriften verletzt.
4.3 Die Rügen
des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'630.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.