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Entscheid

VB.2023.00606

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00606

10. Oktober 2024Deutsch5 min

(URT.2024.25709)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00606

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Ressortvorsteher Bau und Planung Gemeinde Winkel,

2. Gemeinde Winkel, Abteilung Immobilien,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Ressortvorsteher Bau und Planung der Gemeinde Winkel

erteilte mit Verfügung vom 3. August 2023 der Gemeinde Winkel, Abteilung

Immobilien, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Asyl-Notunterkunft

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02 in Winkel und

entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 29. August 2023 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht bestätigte mit

Präsidialverfügung vom 30. August 2023 den verfügten Entzug der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses einstweilen und wies den Rekurs mit

Entscheid vom 7. September 2023 ab, wobei einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

III.

Hiergegen gelangte A mit Beschwerde vom 11. Oktober

2023.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss,

den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben, die baurechtliche Bewilligung

aufzuheben, eventualiter mit Baustopp zu sistieren, die Erstellung einer

Notunterkunft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 noch nicht zu bewilligen, den

Ressortvorsteher anzuweisen, eine Distanz von 6 Meter vom Bauprojekt zum

Durchgangsweg einzuhalten und den Gemeinderat anzuweisen, das Bauprojekt im

gesetzlichen Sinne neu zu gestalten und "distanzkonform" zu planen,

unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Oktober 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 13. November 2023 beantragte der Ressortvorsteher Bau und Planung die

Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

A hielt mit Replik vom 4. Dezember 2023 an seinen

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Strittig ist die Errichtung einer kommunalen Not- bzw.

Asylunterkunft auf dem in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG mit ES III

gelegenen und im Norden an die B-Strasse angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 01.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer begründete seinen Rekurs im Wesentlichen damit, das

Bauvorhaben widerspreche dem Willen der Nachbarschaft und bedeute "eine

absolute Zumutung, die nicht zu Lasten der bereits angesiedelten

Gemeindebevölkerung ertragen werden kann". In der Vergangenheit habe sich

gezeigt, dass die Nähe einer Asylunterkunft bei bereits bestehenden

Wohnsiedlungen immer eine "unermessliche Konfliktgefahr" darstelle.

Es sei deshalb vernünftig, den Standort zu überdenken und das Projekt an einer

anderen Stelle zu realisieren.

3.2

Mit seiner

Beschwerde an das Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer zudem, das

Bauvorhaben halte den Strassenabstand von 6 Meter gegenüber der B-Strasse

nicht ein.

4.

4.1

Genügt ein Bauprojekt allen massgeblichen Bestimmungen, so ist

die Baubewilligung zu erteilen (Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche

et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl., Wädenswil 2024, S. 500; § 320 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]).

Bauvorhaben wie das vorliegende sind in der Wohnzone nach

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zonenkonform (VGr, 11. Juli

2013, VB.2013.00289, E. 4.2 ff., mit Hinweisen). Die entsprechenden,

wohl auf die Zonenkonformität zielenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen

Dispositiv

sich demnach als unbegründet. Weitere Bauverweigerungsgründe hatte der

Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ergeben sich auch

nicht offensichtlich aus den Akten. Der Rekurs wurde demnach zu Recht

abgewiesen.

4.2 Im

baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im

Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein

engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend

gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Wer vor dem Baurekursgericht

aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung

verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht

auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr,

21. September 2023, VB.2022.00544, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Einhaltung der Abstandsvorschriften war weder Thema

des Rekurses noch des Rekursentscheids. Dementsprechend erfolgte die im

Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge der Verletzung der

Strassenabstandsvorschrift verspätet und es ist nicht weiter darauf einzugehen.

Im Übrigen weist der Beschwerdegegner 1 zu Recht darauf hin, dass

vorliegend eine Verkehrsbaulinie festgesetzt worden ist. Da damit der

Strassenabstand von 6 Meter nicht zum Tragen kommt (§ 265 Abs. 1 PBG) und das Bauvorhaben nicht in den Baulinienbereich hineinragt, sind zur B-Strasse

hin keine Abstandsvorschriften verletzt.

4.3 Die Rügen

des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'630.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.