VB.2023.00607
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00607
30. Januar 2025Deutsch12 min
(URT.2025.25986)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00607
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bauinspektorat der Stadt Winterthur, vertreten
durch Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend
nachträgliche Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 7. November 2022 forderte der
Baukontrolleur der Stadt Winterthur die A AG auf, bis spätestens 7. Februar
2023 ein nachträgliches Baugesuch für festgestellte Änderungen und bauliche
Massnahmen in der Umgebung an der C-Strasse 01 in Winterthur (Kat.-Nr. 02)
einzureichen. Unter anderem betraf dies eine Aufhebung von Grünfläche (ca. 300 m2)
und deren Umwandlung zu Abstellplätzen entlang der C-Strasse sowie die
Erstellung einer Aussenrampe an der Nordostfassade des auf dem Grundstück
befindlichen Gebäudes (Vers.-Nr. 03).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob die Grundeigentümerin A AG
mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 Rekurs an das Baurekursgericht, welches
das Rechtsmittel am 7. September 2023 in einem vorliegend nicht mehr
streitgegenständlichen Punkt guthiess und im Übrigen abwies.
III.
Hiergegen erhob die A AG am 10. Oktober 2023
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids insoweit, als der Rekurs abgewiesen wurde. Die
Verfügung des Baukontrolleurs der Stadt Winterthur vom 7. November 2022
sei folglich insoweit aufzuheben, als die A AG darin zur Einreichung eines
Baugesuchs für die Aufhebung von Grünfläche und deren Umwandlung zu
Abstellplätzen sowie für die Erstellung einer Aussenrampe an der Nordostfassade
des Gebäudes Vers.-Nr. 03 aufgefordert wurde. Eventualiter sei die Sache
zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in prozessualer
Hinsicht sei das Verfahren zu sistieren, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2023 wurde dem
Bauinspektorat der Stadt Winterthur Frist zur Stellungnahme zum
Sistierungsantrag der A AG angesetzt. Am 19. Oktober 2023 erklärte
sich das Bauinspektorat mit einer Sistierung nicht einverstanden; in der Folge
wurde das Sistierungsbegehren mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023
abgewiesen und Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Am 10. November 2023
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Das Bauinspektorat der Stadt Winterthur beantragte am 27. November
2023.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Diese hielt mit Replik vom 5. Januar
2024.
innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest und ersuchte neu um
Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins. Die Duplik des
Bauinspektorats erfolgte am 22. Januar 2024. Die A AG liess sich
hernach nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung
eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar
sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8.
November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der zahlreichen bei
den Akten liegenden Pläne und Fotografien möglich, welche die tatsächlichen
Verhältnisse anschaulich wiedergeben. Damit und zusammen mit den übrigen Akten
ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Zur vorliegend zentralen Frage
nach den vor über 30 Jahren bestehenden Verhältnissen vermöchte ein
verwaltungsgerichtlicher Augenschein keine zusätzlichen Erkenntnisse
herbeizuführen; auf den beantragten Augenschein ist zu verzichten.
3.
3.1
In
materieller Hinsicht wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufforderung,
ein nachträgliches Baugesuch für die erwähnte Aufhebung der Grünfläche (ca.
300.
m2) und Umwandlung der Fläche zu Abstellplätzen (resp.
Ausstellplätzen für Occasionsfahrzeuge) entlang der C-Strasse sowie für die
Erstellung einer Aussenrampe an der Nordostfassade des Gebäudes auf der
streitgegenständlichen Parzelle einzureichen. Sie macht geltend, sowohl die
Ausstellungsplätze wie auch die Rampe seien schon vor über 30 Jahren bewilligt
beziehungsweise erstellt und seither toleriert worden.
Die Beschwerdeführerin reicht zur Darstellung des vor 30
Jahren bestehenden Zustands Fotoaufnahmen aus dem Jahr 1985 ins Recht und
verweist auf den Bauentscheid BAB Nr. 2639 f-I-84 vom 27. Oktober
1984, mit welchem 15 zusätzliche Autoabstellplätze auf der Parzelle bewilligt
worden waren. Im zugehörigen Katasterplan sei vermerkt, dass der Bereich mit
einer Chaussierung befestigt werden solle. Mit Bauentscheid BAB Nr. 3191
f-I-85 vom 24. Juli 1985 wurde der Abstellplatz erweitert; aus dem
Katasterplan sei ersichtlich, dass die fragliche Fläche zu diesem Zeitpunkt
grün angelegt gewesen sei – die Grünfläche sei zum Abstellen von Altautos
genutzt worden, was die gesamte Vorgartenfläche betroffen habe. Aus dem Jahr
1988.
sei belegt, dass diverse Abstellplätze auf dem Areal bestanden hätten;
nirgendwo fänden sich in den genannten Unterlagen Angaben zur
Freiflächenziffer. Diese sei erst im Jahr 1987 eingeführt worden, weshalb 1985
ohne Weiteres die gesamte Umgebungsfläche als Autoabstellfläche habe bewilligt
werden können. Die Chaussierung sei schliesslich Ende 1988 erfolgt – auf einem
Luftbild aus diesem Jahr sei eine dunkle, mit Splitt bedeckte Fläche erkennbar,
und im Jahr 1991 sei die Oberfläche der Abstellplätze im Rahmen eines
Strassenbauprojekts erneuert und hierbei wiederum chaussiert oder mit Kies
bedeckt worden.
Weiter reicht die Beschwerdeführerin eine mit 1983
datierte Fotoaufnahme ins Recht, auf welcher die Rampe an der Nordostfassade
des Gebäudes ersichtlich ist; auch auf den ursprünglichen Bauplänen sei die
Rampe eingezeichnet. Die Rampe bestehe folglich seit deutlich mehr als 30
Jahren.
3.2
Der
Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die mit Bauentscheid BAB Nr. 2639
f-I-84 vom 27. Oktober 1984 zusätzlich bewilligten Abstellplätze nicht die
vorliegend fragliche Fläche entlang der C-Strasse beträfen. Auf dem
streitgegenständlichen Platz seien zu diesem Zeitpunkt keine Autos parkiert
gewesen, was sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten
Fotografien ergebe. Zudem habe auch der Bauentscheid BAB Nr. 3191 f-I-85
vom 24. Juli 1985 nicht die streitgegenständliche Fläche betroffen. Eine
Nutzung dieser Fläche als Autoabstellplatz sei nie bewilligt worden. Weiter sei
auf einem Orthofoto aus dem Flugjahr 1988 ersichtlich, dass die Fläche damals
noch begrünt gewesen sei. Die Freiflächenziffer sei zu diesem Zeitpunkt bereits
in Kraft gewesen, es habe jedoch keine Veranlassung bestanden, sie in den
fraglichen Entscheiden – namentlich in einer Bewilligung zur Aufstockung des
Gebäudes (BAB Nr. 5194-f-I-88 vom 23. Juni 1988) – zu erwähnen. Aus
den Plänen zum Strassenbauprojekt aus dem Jahr 1991 sei schliesslich
ersichtlich, dass eine Bepflanzung auf der Fläche entlang der C-Strasse
vorgesehen gewesen sei.
Bezüglich der Rampe macht der Beschwerdegegner geltend,
dass eine solche auf den ursprünglichen Bauplänen von 1933 nicht zu erkennen
sei, ebenso wenig wie auf den Bauplänen aus dem Jahr 1988. Erst auf Fotografien
aus dem Jahr 1999 sei sie zu sehen. Ausserdem sei die Rampe zwischenzeitlich
vergrössert respektive höher gebaut worden; eine Besitzstandsgarantie sei zu
verneinen.
3.3
Wurde eine
Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung erstellt,
ist sie formell rechtswidrig und es ist grundsätzlich ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren einzuleiten (Alain Griffel, Raumplanungs- und
Baurecht in a nutshell, 4. A. Zürich/St. Gallen 2021,
S. 270). Bei der Frage, ob ein solches Verfahren durchzuführen ist, steht
der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte,
dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird die Behörde
im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Das
Nichteinleiten eines Baubewilligungsverfahrens setzt somit einen klaren Fall
voraus, bei welchem von vornherein gesagt werden kann, dass kein Interesse der
Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer Kontrolle besteht (VGr, 23. Mai
2019, VB.2019.00081, E. 4.2; 20. September 2018, VB.2018.00163,
E. 6.2; 17. März 2016, VB.2015.00415, E. 4.2; 22. Februar
2012, VB.2011.00606, E. 4.2).
Würde nach Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens auch die materielle Rechtswidrigkeit der Baute
oder Anlage feststehen, stellte sich die Frage nach der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands (zum Ganzen Griffel, a. a. O.,
S. 271). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch
der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedoch
grundsätzlich nach 30 Jahren, wobei sich aus Gründen des Vertrauensschutzes
auch eine kürzere Verwirkungsfrist ergeben kann, wenn die zuständigen Behörden
die illegale Baute oder Anlage während längerer Zeit geduldet haben (BGE 107 Ia
121, E. 1.c). Hierauf kann sich allerdings nur berufen, wer selbst in
gutem Glauben gehandelt hat. Die objektive Beweislast für den Bestand einer
Baute seit 30 Jahren oder deren Duldung durch die Behörden liegt beim
Grundeigentümer (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00105, E. 3).
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach der
Besitzstandsgarantie im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG, die zum Tragen
kommt bei ursprünglich rechtmässig erstellten, erst nachträglich
rechtswidrig gewordenen Bauten und Anlagen (Antonio Frigerio/Peter Bösch in:
Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.), Zürcher Planungs- und Baurecht,
7.
A., Wädenswil 2024, S. 576 ff.).
3.4
Hinsichtlich
der streitgegenständlichen Rampe ist der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner
darin zuzustimmen, dass die ursprünglichen Baupläne aus dem Jahr 1933 nicht
sehr aussagekräftig sind und das im Rekursverfahren beigezogene Bild nicht
eindeutig datierbar ist. Anders ist die Sachlage jedoch mit Blick auf den bei
den Akten liegenden Bewilligungsplan zum Bauentscheid BAB Nr. 8251 e-I-77 vom
3.
Oktober 1977, in dem die Rampe eingezeichnet ist, sowie eine datierte
Fotoaufnahme vom November 1983, worauf die Rampe klar ersichtlich ist. Entgegen
dem Beschwerdegegner ergeben sich (abgesehen von der Erstellung eines
Metallgeländers am Rand der Rampe) aus den Akten keine Hinweise darauf, dass
die aktuell bestehende Rampe mit der ursprünglich erstellten nicht
übereinstimmen würde beziehungsweise neu gebaut worden wäre. Ausserdem ist
namentlich mit Blick auf den vorstehend erwähnten Bewilligungsplan aus dem Jahr
1977.
davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen bei der Beschwerdeführerin
in guten Treuen die Zulässigkeit der Rampe annehmen durften.
Zusammengefasst ist nach dem Gesagten unerheblich, ob die
Rampe ursprünglich formell rechtmässig bewilligt wurde und ob sie materiell
bewilligungsfähig wäre. Es ist offenkundig, dass sie seit über 30 Jahren
besteht, und die Beschwerdeführerin durfte von deren Rechtmässigkeit ausgehen.
Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens erübrigt sich: Würde sich nämlich
die Unzulässigkeit der Rampe erweisen, wäre eine Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands infolge Verwirkung des diesbezüglichen Anspruchs ohnehin
nicht anzuordnen. Ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an der
Durchführung eines solchen Verfahrens ist zu verneinen. Mithin ist die
Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
3.5
Im
Gegensatz dazu stellt sich die Sachlage hinsichtlich der vormaligen Grünfläche
entlang der C-Strasse weniger eindeutig dar. Aus den zahlreichen eingereichten
Plänen und Fotografien ergibt sich zwar, dass verschiedentlich Abstellplätze
bewilligt wurden. Demgegenüber lässt sich jedoch die Aufhebung der Grünfläche
weder auf ein über 30 Jahre zurückliegendes Datum festlegen noch ergibt sie
sich klar aus einer Bewilligung. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass
die eindeutig datierbaren Luftbilder lediglich darauf hindeuten, dass die
fragliche Grünfläche am 16. April 1988 wohl noch vorhanden war – es ist
allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen, dass es sich bei der dunklen Farbe
wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht um Splitt handelt –, während dies am
23.
April 1994 sicherlich nicht mehr der Fall war. Im Katasterplan zum
Bauentscheid BAB Nr. 2639 f-I-84 vom 27. Oktober 1984 ist sodann zwar
eine Chaussierung vermerkt; diese bezieht sich jedoch soweit ersichtlich nicht
auf die vorliegend streitgegenständliche Fläche. Die Frage, ob auf dem Areal
Fahrzeuge abgestellt wurden, ist schliesslich zu unterscheiden von der Frage,
ob an dieser Stelle seit über 30 Jahren keine Grünfläche mehr bestand: Aus den
Unterlagen aus dem Jahr 1985 ergibt sich lediglich, dass auf der – nach wie vor
bestehenden – Grünfläche Autos abgestellt wurden. Ebenso wenig eindeutig sind
letztlich die Unterlagen zum Strassenprojekt aus dem Jahr 1991. Namentlich ist
festzuhalten, dass in den diesbezüglichen Plänen auf der fraglichen Fläche
Pflanzen eingezeichnet waren.
Zusammengefasst liegt bezüglich der Grünfläche keine
eindeutige Situation vor. Es bestehen sodann Anhaltspunkte, dass ein
bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, weshalb im Sinn der
Ausführungen in E. 3.3 im Zweifel ein Bewilligungsverfahren einzuleiten
ist. Jedenfalls lag es im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners, das
Vorliegen eines klaren Falles zu verneinen und die Beschwerdeführerin zum
Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs zu verpflichten. Die Beschwerde ist
in diesem Punkt abzuweisen. Im Bewilligungsverfahren werden die Fragen
bezüglich Bewilligungsfähigkeit, Verwirkung, Besitzstandsgarantie und
allenfalls Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einlässlich zu prüfen
sein.
4.
Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Somit
sind der Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. September 2023 und die
Verfügung des Baukontrolleurs der Stadt Winterthur vom 7. November 2022
insoweit aufzuheben, als darin die Pflicht zur Einreichung eines nachträglichen
Baugesuchs für die Aussenrampe an der Nordostfassade vorgesehen beziehungsweise
geschützt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Vor der Vorinstanz dringt die Beschwerdeführerin mit ihren
Anträgen nun zu einem grösseren Teil durch. Die Rekurskosten sind daher in
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Entscheids zu 1/3 der
Beschwerdeführerin und zu 2/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Vor Verwaltungsgericht obsiegt die Beschwerdeführerin in
einem von zwei Punkten. Insofern rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Sodann ist ihr für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
7.
September 2023 und die Verfügung des Baukontrolleurs der Stadt
Winterthur vom 7. November 2022 werden insoweit aufgehoben, als die
Beschwerdeführerin zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die
Aussenrampe an der Nordostfassade des Gebäudes an der C-Strasse 01 in
Winterthur verpflichtet wurde.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'120.- werden zu 1/3 der
Beschwerdeführerin und zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 3'195.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.