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Entscheid

VB.2023.00608

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00608

4. April 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25260)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00608

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

gesetzlich

vertreten durch von A,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger Jordaniens, lebt

seit dem Jahr 2002 in der Gemeinde D. Ende Dezember 2017 ersuchte er für sich,

seine Ehefrau F und ihren 2008 geborenen jüngsten Sohn B um Erteilung des

Schweizer Bürgerrechts. Im Februar 2020 zog F ihr Einbürgerungsgesuch zurück.

Mit Beschluss vom 22. November 2022 wies der

Gemeinderat der Gemeinde D die Gesuche von A und B um Einbürgerung ab, da

Ersterer die Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit nicht erfülle und eine selbständige Einbürgerung seines

minderjährigen Sohns nicht möglich sei, weil bei diesem die Voraussetzung der

Aufenthaltsdauer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht gegeben gewesen sei.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Uster wies einen dagegen erhobenen Rekurs

mit Beschluss vom 8. September 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte die Kosten von Fr. 1'405.- A (Dispositiv-Ziff. II) und

sprach diesem keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 12. Oktober 2023 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Gemeinderats D vom 22. November 2022 aufzuheben und dieser anzuweisen,

sie in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen, eventualiter die Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Uster verzichtete am 19. Oktober 2023 auf

Vernehmlassung. Der Gemeinderat D schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November

2023.

auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A und B mit

Stellungnahmen vom 5. Januar, 12. Februar und vom 11. März 2024

und die Gemeinde D mit Stellungnahmen vom 29. Januar und vom

26.

Februar 2024 hielten je an ihren Anträgen fest; Erstere informierten

das Verwaltungsgericht zudem insbesondere darüber, dass ihnen und F im November

2023.

Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die

verfahrensauslösenden Gesuche um Einbürgerung wurden Ende 2017 gestellt und

damit kurz vor der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen letzten grossen

Revision des Bürgerrechts. Auf die Einbürgerungsgesuche ist deshalb grundsätzlich

das bis am 31. Dezember 2017 geltende Recht anwendbar, das heisst neben

den Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV, LS 101) namentlich

die §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I

40.

und nachmalige Änderungen; heute Kantonales Bürgerrechtsgesetz vom

15.

November 2021 [KBüG, LS 141.1]) und die am 31. Dezember 2017

ausser Kraft getretene (kantonale) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober

1978.

(BüV; vgl. § 39 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August

2017.

[KBüV, LS 141.11]). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des

(eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG [AS 1952 1087 ff.], am 31. Dezember

2017.

ausser Kraft getreten [AS 2016 2561 ff.]), zu beachten (Art. 50

Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014

[SR 141.0]).

Die Anwendung der am 1. Januar 2018 in Kraft

getretenen bürgerrechtlichen Bestimmungen auf hängige Verfahren ist allerdings nur

dann ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen des alten Bürgerrechts für die

betroffene Person günstiger wären (siehe dazu VGr, 9. Juni 2021,

VB.2020.00908, E. 3 [insbesondere E. 3.5]). Ist das neue Bürgerrecht dagegen

insgesamt günstiger für die Betroffene bzw. den Betroffenen, ist dieses

anzuwenden.

3.

3.1

Für die

ordentliche Einbürgerung muss die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller die

gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (vgl. Art. 15 aBüG), die hier im

Fall des Beschwerdeführers 1 nicht strittig sind. Überdies ist gemäss Art. 14

aBüG vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob die Bewerberin bzw. der

Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie bzw. er in die

schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den

schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b),

die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder

äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Kantone sind

in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie

hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des

bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können, solange ihre Anforderungen

selbst verfassungskonform sind und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren

(zum Ganzen BGE 146 I 49 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2

Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das

Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1

aGG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des

Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein

Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse

Dispositiv

Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das

Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen

(lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie

die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe

können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch, in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten die

folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der

Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen

Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 aGG), über angemessene Kenntnisse der

deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch

§ 21a lit. c BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien

aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21

Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 aGG und

§ 5 BüV mit der Marginalie "Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit"),

mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3

lit. c KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische

Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch

§ 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21

Abs. 1 aGG über einen unbescholtenen Ruf verfügen. Sind die vorgenannten

Voraussetzungen erfüllt, haben nur ausländische Personen, die in der Schweiz

geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene ausländische Personen

zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens 5 Jahren in der

Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben,

einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 in

Verbindung mit Abs. 1 aGG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 1 ff. BüV).

Bei Personen, denen kein

Anspruch auf Einbürgerung zukommt, sind die Gemeinden nicht verpflichtet,

jedoch unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung und Gemeindegesetz bzw.

Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr

Bürgerrecht aufzunehmen; der Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde.

Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen

darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des

kantonalen Rechts erfüllt (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010,

E. 3.2.3, und 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2; VGr,

21. Oktober 2020, VB.2020.00410, E. 3.3). Die

Gemeinde ist allerdings gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat

ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im

Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137

I 235 E. 2.4). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der

Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu

erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem

hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)

zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in

ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (zum Ganzen VGr, 21. Oktober

2020, VB.2020.00410, E. 3.5 – 8. November 2017, VB.2017.00174,

E. 2.2 – 17. Mai 2017, VB.2017.00059, E. 3.2; ferner BGE

146 I 49 E. 2.6).

4.

4.1 Vorliegend

ist umstritten, ob beim Beschwerdeführer 1 die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit

gegeben ist. Dies ist gemäss (§ 21 lit. b in Verbindung mit) § 5

Abs. 2 BüV der Fall, wenn die Lebenskosten und die Unterhaltsverpflichtungen

der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare

Zeit durch Einkommen, Ver­mögen und Rechtsansprüche gegenüber Dritten gedeckt

sind (lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren

vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in

der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine, Betreibungen von öffentlich-rechtlichen

Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehender Krankenkassenprämien

aufweist (lit. b) und die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden

während des Zeitraums von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum

Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde erfüllt wurden

(lit. c). Da die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einbürgerungswilliger

Personen im Zeitpunkt des Gesuchs und auf absehbare Zeit hin gegeben sein muss,

ist aufgrund der konkreten Umstände eine Prognose vorzunehmen. Dabei dürfen

auch in der Vergangenheit liegende Umstände und namentlich zurückliegende

Sozialhilfebezüge berücksichtigt werden (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00410, E. 4.1 – 29. Mai 2019, VB.2019.00015, E. 4.2 – 17. Mai

2017, VB.2017.00059, E. 4.1.1 – 26. Juni 2013, VB.2012.00673,

E. 5.4).

4.2 Der Beschwerdeführer 1 lebt

seit 22 Jahren in der Gemeinde D. In seinem Betreibungsregister sind keine

Betreibungen oder Verlustscheine registriert, er kam seiner Steuerpflicht stets

nach und auch ein Sozialhilfebezug geht aus den Akten nicht hervor. Eigenen

Angaben zufolge ist der Vater von fünf Kindern mit den Jahrgängen 1994, 1996,

1999, 2004 und 2008 seit 2015 selbständig erwerbstätig als Taxifahrer. Davor

war er bei verschiedenen Unternehmen ebenfalls im Bereich der

Personenbeförderung angestellt. Zumindest seine drei ältesten Kinder sind

bereits aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und eingebürgert. Die jüngste

Tochter G (geboren 2004) befindet sich aktuell im letzten Lehrjahr zur

Dentalassistentin EFZ und verdient Fr. 1'305.- netto pro Monat, wovon sie

laut einer schriftlichen Bestätigung vom Oktober 2022 Fr. 500.- für den

Haushalt an die Eltern abgebe. Der 2008 geborene Beschwerdeführer 2, der

ebenfalls noch bei den Eltern wohnt, trat im August 2023 eine Berufslehre zum

Logistiker EFZ an und erhält einen Lehrlingslohn von Fr. 700.- im Monat,

wovon er Fr. 250.- an die Eltern zahle.

Der Blick in die Steuerunterlagen des

Beschwerdeführers 1 wiederum zeigt, dass dieser in den Jahren 2016–2020

als selbständig erwerbstätiger Taxifahrer rund Fr. 4'300.- netto

(inklusive Kinderzulagen) verdiente. Bereits gegen Ende des erstinstanzlichen

Verfahrens wies der Beschwerdeführer 1 allerdings darauf hin, dass er neu

mehrmals wöchentlich für die psychiatrische Klinik H und "die Schule"

Personenbeförderungen übernehme und mit diesen Fahrten ein regelmässigeres

sowie höheres Einkommen generiere. Entsprechend deklarierte er im Steuerjahr

2022 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 5'400.- netto pro Monat. Im

Folgejahr absolvierte der Beschwerdeführer 1 sodann eine Ausbildung zum

Taxifahrer am Flughafen Zürich; seit März 2023 verfügt er vor diesem

Hintergrund über eine unbefristete Anstellung als Taxichauffeur bei der I AG

und damit ein fixes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Den

eingereichten Arbeitsbestätigungen vom Februar und März 2024 zufolge betrug

sein Beschäftigungsgrad zunächst 100 % bei einem Lohn von Fr. 5'000.-

brutto bzw. rund Fr. 4'200.- netto pro Monat, bevor er sein Pensum Anfang

März 2024 auf circa 70 % reduzierte (Bruttolohn Fr. 4'000.- pro Monat).

Hinzu kommen die (belegten) Einnahmen des Beschwerdeführers 1 in Höhe von

zuletzt (August 2023 bis Januar 2024) durchschnittlich rund Fr. 2'350.-

pro Monat, die er mit den auch weiterhin selbständig bzw. im Auftrag eines

Fahrdienstunternehmens durchgeführten "Schulbus"- bzw.

Therapiefahrten erzielt. Seit Ende 2023 geht zudem auch seine Ehefrau einer

Erwerbstätigkeit nach. Anfang Dezember 2023 schloss sie einen unbefristeten

Arbeitsvertrag für Heimarbeit mit einem Unternehmen aus dem Kanton Zürich ab.

Im Monat Dezember 2023 betrug ihr Nettolohn dabei Fr. 1'090.13 und im

Januar 2024 Fr. 2'256.50.

4.3 Der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz gingen angesichts der finanziellen Situation des

Beschwerdeführers 1 und seiner Familie davon aus, dass dieser das

Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nach § 5 BüV nicht

erfülle, weil er – selbst unter Berücksichtigung von 60 %

(Beschwerdegegner) bzw. 22 % (Vorinstanz) des Lehrlingslohns seiner

jüngsten beiden Kinder – nicht in der Lage sei, den monatlichen Grundbedarf

seines Vierpersonenhaushalts in der Höhe von Fr. 5'900.-

(Beschwerdegegner) bzw. Fr. 6'115.- (Vorinstanz) zu decken, und ihm schon

wegen seines Alters und des von ihm ausgeübten Berufs eine ungünstige Prognose

zu stellen sei. So beträgt der mittlere Bruttojahreslohn eines Taxichauffeurs

laut dem Beschwerdegegner bei einem 100%-Pensum inklusive Bonus und 13. Monatslohn

lediglich Fr. 50'000.- und werde der Beschwerdeführer 1 sein

aktuelles (hohes) Arbeitspensum auf Dauer nicht halten können. Ohnehin werde er

bald pensioniert und könne kaum mit einer guten Rente rechnen.

4.4 Der Beschwerdeführer 1

erbringt jedoch seit Jahren den Tatbeweis, (als Taxifahrer) für seinen

Lebensunterhalt und denjenigen von zwischenzeitlich sechs weiteren Personen

aufkommen zu können, ohne auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen

zu sein oder sich zu verschulden. Er zeigt sich mithin nicht erst seit

Einreichung des Einbürgerungsgesuchs aufrichtig bemüht um seine berufliche und

wirtschaftliche Integration. Die Vorinstanzen hätten diesem Aspekt bei der

Beurteilung bzw. der Prognose seiner wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit

stärker Rechnung tragen müssen, statt nur (einseitig) negative Aspekte wie das

Alter des Beschwerdeführers, die Art der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit

und das Fehlen einer genügenden Altersvorsorge zu berücksichtigen. Gleiches

gilt für die sich laufend wandelnde Struktur des Haushalts des

Beschwerdeführers 1. Zu Recht weisen die Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang darauf hin, dass die zwanzigjährige jüngste Tochter des

Beschwerdeführers 1 nach dem Lehrabschluss nicht mehr lange zu Hause

wohnen wird, und auch der Auszug des Beschwerdeführers 2 ist absehbar. Der

mit dem Alter abnehmenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 stehen

insofern sinkende Unterhaltskosten gegenüber. Wird der Bedarf seiner beiden

jüngsten Kinder dagegen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 voll berücksichtigt, muss dies

umgekehrt auch für den Lehrlingslohn gelten bzw. muss dieser stärker in die

Ermittlung des Familieneinkommens einfliessen. Die Beurteilung darf nicht auf

einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte

beruhen.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind der

Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau im Übrigen ohnehin ohne Weiteres in

der Lage, auch ohne einen finanziellen Beitrag ihrer Kinder für den seitens der

Vorinstanz ermittelten Familienunterhalt aufzukommen.

4.5 Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nur kein Fürsorgefall ist,

sondern auch kein erhebliches Fürsorgerisiko darstellt. Es erscheint daher

unhaltbar und damit willkürlich, ihn nicht einzubürgern, zumal er die anderen

Einbürgerungsvoraussetzungen unstreitig erfüllt.

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer 2

inzwischen auch unabhängig vom Vater ein Einbürgerungsgesuch stellen könnte.

Bezüglich des Beschwerdeführers 1 fiele die vorstehende Beurteilung zudem auch

unter Geltung des neuen, am

1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechts nicht anders aus,

zumal dieses den Gemeinden bei der

Prüfung, ob eine ausländische Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, neu

ausdrücklich vorschreibt, eine allfällige Erwerbsarmut zu berücksichtigen

(siehe dazu VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00908, E. 3.6).

5.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I

und III des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. September 2023 und der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 sind aufzuheben. Der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Beschwerdeführer in das

Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser

den Beschwerdeführern für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss

eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche

Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und

kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (vgl. BGr, 25. Oktober

2023, 1D_5/2022, E. 1.1 mit Hinweisen). Es steht somit bloss die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses

des

Bezirksrats Uster vom 8. September 2023 und der Beschluss des

Beschwerdegegners vom 22. November 2022 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Beschwerdeführer in das

Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Uster

vom 8. September 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.-

zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.