VB.2023.00608
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00608
4. April 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25260)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00608
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
gesetzlich
vertreten durch von A,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger Jordaniens, lebt
seit dem Jahr 2002 in der Gemeinde D. Ende Dezember 2017 ersuchte er für sich,
seine Ehefrau F und ihren 2008 geborenen jüngsten Sohn B um Erteilung des
Schweizer Bürgerrechts. Im Februar 2020 zog F ihr Einbürgerungsgesuch zurück.
Mit Beschluss vom 22. November 2022 wies der
Gemeinderat der Gemeinde D die Gesuche von A und B um Einbürgerung ab, da
Ersterer die Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit nicht erfülle und eine selbständige Einbürgerung seines
minderjährigen Sohns nicht möglich sei, weil bei diesem die Voraussetzung der
Aufenthaltsdauer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht gegeben gewesen sei.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat Uster wies einen dagegen erhobenen Rekurs
mit Beschluss vom 8. September 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte die Kosten von Fr. 1'405.- A (Dispositiv-Ziff. II) und
sprach diesem keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 12. Oktober 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Gemeinderats D vom 22. November 2022 aufzuheben und dieser anzuweisen,
sie in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen, eventualiter die Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Uster verzichtete am 19. Oktober 2023 auf
Vernehmlassung. Der Gemeinderat D schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. November
2023.
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A und B mit
Stellungnahmen vom 5. Januar, 12. Februar und vom 11. März 2024
und die Gemeinde D mit Stellungnahmen vom 29. Januar und vom
26.
Februar 2024 hielten je an ihren Anträgen fest; Erstere informierten
das Verwaltungsgericht zudem insbesondere darüber, dass ihnen und F im November
2023.
Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die
verfahrensauslösenden Gesuche um Einbürgerung wurden Ende 2017 gestellt und
damit kurz vor der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen letzten grossen
Revision des Bürgerrechts. Auf die Einbürgerungsgesuche ist deshalb grundsätzlich
das bis am 31. Dezember 2017 geltende Recht anwendbar, das heisst neben
den Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV, LS 101) namentlich
die §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I
40.
und nachmalige Änderungen; heute Kantonales Bürgerrechtsgesetz vom
15.
November 2021 [KBüG, LS 141.1]) und die am 31. Dezember 2017
ausser Kraft getretene (kantonale) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober
1978.
(BüV; vgl. § 39 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August
2017.
[KBüV, LS 141.11]). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des
(eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG [AS 1952 1087 ff.], am 31. Dezember
2017.
ausser Kraft getreten [AS 2016 2561 ff.]), zu beachten (Art. 50
Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014
[SR 141.0]).
Die Anwendung der am 1. Januar 2018 in Kraft
getretenen bürgerrechtlichen Bestimmungen auf hängige Verfahren ist allerdings nur
dann ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen des alten Bürgerrechts für die
betroffene Person günstiger wären (siehe dazu VGr, 9. Juni 2021,
VB.2020.00908, E. 3 [insbesondere E. 3.5]). Ist das neue Bürgerrecht dagegen
insgesamt günstiger für die Betroffene bzw. den Betroffenen, ist dieses
anzuwenden.
3.
3.1
Für die
ordentliche Einbürgerung muss die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller die
gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (vgl. Art. 15 aBüG), die hier im
Fall des Beschwerdeführers 1 nicht strittig sind. Überdies ist gemäss Art. 14
aBüG vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob die Bewerberin bzw. der
Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie bzw. er in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den
schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b),
die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Kantone sind
in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie
hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des
bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können, solange ihre Anforderungen
selbst verfassungskonform sind und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren
(zum Ganzen BGE 146 I 49 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das
Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1
aGG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des
Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein
Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse
Dispositiv
Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das
Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen
(lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie
die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe
können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch, in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten die
folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der
Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen
Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 aGG), über angemessene Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch
§ 21a lit. c BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien
aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 aGG und
§ 5 BüV mit der Marginalie "Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit"),
mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3
lit. c KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische
Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch
§ 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21
Abs. 1 aGG über einen unbescholtenen Ruf verfügen. Sind die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllt, haben nur ausländische Personen, die in der Schweiz
geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene ausländische Personen
zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens 5 Jahren in der
Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben,
einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 1 aGG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 1 ff. BüV).
Bei Personen, denen kein
Anspruch auf Einbürgerung zukommt, sind die Gemeinden nicht verpflichtet,
jedoch unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung und Gemeindegesetz bzw.
Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr
Bürgerrecht aufzunehmen; der Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde.
Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen
darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des
kantonalen Rechts erfüllt (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010,
E. 3.2.3, und 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2; VGr,
21. Oktober 2020, VB.2020.00410, E. 3.3). Die
Gemeinde ist allerdings gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat
ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im
Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137
I 235 E. 2.4). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der
Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu
erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem
hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)
zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in
ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (zum Ganzen VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00410, E. 3.5 – 8. November 2017, VB.2017.00174,
E. 2.2 – 17. Mai 2017, VB.2017.00059, E. 3.2; ferner BGE
146 I 49 E. 2.6).
4.
4.1 Vorliegend
ist umstritten, ob beim Beschwerdeführer 1 die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit
gegeben ist. Dies ist gemäss (§ 21 lit. b in Verbindung mit) § 5
Abs. 2 BüV der Fall, wenn die Lebenskosten und die Unterhaltsverpflichtungen
der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare
Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegenüber Dritten gedeckt
sind (lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren
vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in
der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine, Betreibungen von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehender Krankenkassenprämien
aufweist (lit. b) und die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden
während des Zeitraums von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum
Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde erfüllt wurden
(lit. c). Da die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einbürgerungswilliger
Personen im Zeitpunkt des Gesuchs und auf absehbare Zeit hin gegeben sein muss,
ist aufgrund der konkreten Umstände eine Prognose vorzunehmen. Dabei dürfen
auch in der Vergangenheit liegende Umstände und namentlich zurückliegende
Sozialhilfebezüge berücksichtigt werden (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00410, E. 4.1 – 29. Mai 2019, VB.2019.00015, E. 4.2 – 17. Mai
2017, VB.2017.00059, E. 4.1.1 – 26. Juni 2013, VB.2012.00673,
E. 5.4).
4.2 Der Beschwerdeführer 1 lebt
seit 22 Jahren in der Gemeinde D. In seinem Betreibungsregister sind keine
Betreibungen oder Verlustscheine registriert, er kam seiner Steuerpflicht stets
nach und auch ein Sozialhilfebezug geht aus den Akten nicht hervor. Eigenen
Angaben zufolge ist der Vater von fünf Kindern mit den Jahrgängen 1994, 1996,
1999, 2004 und 2008 seit 2015 selbständig erwerbstätig als Taxifahrer. Davor
war er bei verschiedenen Unternehmen ebenfalls im Bereich der
Personenbeförderung angestellt. Zumindest seine drei ältesten Kinder sind
bereits aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und eingebürgert. Die jüngste
Tochter G (geboren 2004) befindet sich aktuell im letzten Lehrjahr zur
Dentalassistentin EFZ und verdient Fr. 1'305.- netto pro Monat, wovon sie
laut einer schriftlichen Bestätigung vom Oktober 2022 Fr. 500.- für den
Haushalt an die Eltern abgebe. Der 2008 geborene Beschwerdeführer 2, der
ebenfalls noch bei den Eltern wohnt, trat im August 2023 eine Berufslehre zum
Logistiker EFZ an und erhält einen Lehrlingslohn von Fr. 700.- im Monat,
wovon er Fr. 250.- an die Eltern zahle.
Der Blick in die Steuerunterlagen des
Beschwerdeführers 1 wiederum zeigt, dass dieser in den Jahren 2016–2020
als selbständig erwerbstätiger Taxifahrer rund Fr. 4'300.- netto
(inklusive Kinderzulagen) verdiente. Bereits gegen Ende des erstinstanzlichen
Verfahrens wies der Beschwerdeführer 1 allerdings darauf hin, dass er neu
mehrmals wöchentlich für die psychiatrische Klinik H und "die Schule"
Personenbeförderungen übernehme und mit diesen Fahrten ein regelmässigeres
sowie höheres Einkommen generiere. Entsprechend deklarierte er im Steuerjahr
2022 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 5'400.- netto pro Monat. Im
Folgejahr absolvierte der Beschwerdeführer 1 sodann eine Ausbildung zum
Taxifahrer am Flughafen Zürich; seit März 2023 verfügt er vor diesem
Hintergrund über eine unbefristete Anstellung als Taxichauffeur bei der I AG
und damit ein fixes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Den
eingereichten Arbeitsbestätigungen vom Februar und März 2024 zufolge betrug
sein Beschäftigungsgrad zunächst 100 % bei einem Lohn von Fr. 5'000.-
brutto bzw. rund Fr. 4'200.- netto pro Monat, bevor er sein Pensum Anfang
März 2024 auf circa 70 % reduzierte (Bruttolohn Fr. 4'000.- pro Monat).
Hinzu kommen die (belegten) Einnahmen des Beschwerdeführers 1 in Höhe von
zuletzt (August 2023 bis Januar 2024) durchschnittlich rund Fr. 2'350.-
pro Monat, die er mit den auch weiterhin selbständig bzw. im Auftrag eines
Fahrdienstunternehmens durchgeführten "Schulbus"- bzw.
Therapiefahrten erzielt. Seit Ende 2023 geht zudem auch seine Ehefrau einer
Erwerbstätigkeit nach. Anfang Dezember 2023 schloss sie einen unbefristeten
Arbeitsvertrag für Heimarbeit mit einem Unternehmen aus dem Kanton Zürich ab.
Im Monat Dezember 2023 betrug ihr Nettolohn dabei Fr. 1'090.13 und im
Januar 2024 Fr. 2'256.50.
4.3 Der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz gingen angesichts der finanziellen Situation des
Beschwerdeführers 1 und seiner Familie davon aus, dass dieser das
Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nach § 5 BüV nicht
erfülle, weil er – selbst unter Berücksichtigung von 60 %
(Beschwerdegegner) bzw. 22 % (Vorinstanz) des Lehrlingslohns seiner
jüngsten beiden Kinder – nicht in der Lage sei, den monatlichen Grundbedarf
seines Vierpersonenhaushalts in der Höhe von Fr. 5'900.-
(Beschwerdegegner) bzw. Fr. 6'115.- (Vorinstanz) zu decken, und ihm schon
wegen seines Alters und des von ihm ausgeübten Berufs eine ungünstige Prognose
zu stellen sei. So beträgt der mittlere Bruttojahreslohn eines Taxichauffeurs
laut dem Beschwerdegegner bei einem 100%-Pensum inklusive Bonus und 13. Monatslohn
lediglich Fr. 50'000.- und werde der Beschwerdeführer 1 sein
aktuelles (hohes) Arbeitspensum auf Dauer nicht halten können. Ohnehin werde er
bald pensioniert und könne kaum mit einer guten Rente rechnen.
4.4 Der Beschwerdeführer 1
erbringt jedoch seit Jahren den Tatbeweis, (als Taxifahrer) für seinen
Lebensunterhalt und denjenigen von zwischenzeitlich sechs weiteren Personen
aufkommen zu können, ohne auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen
zu sein oder sich zu verschulden. Er zeigt sich mithin nicht erst seit
Einreichung des Einbürgerungsgesuchs aufrichtig bemüht um seine berufliche und
wirtschaftliche Integration. Die Vorinstanzen hätten diesem Aspekt bei der
Beurteilung bzw. der Prognose seiner wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit
stärker Rechnung tragen müssen, statt nur (einseitig) negative Aspekte wie das
Alter des Beschwerdeführers, die Art der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit
und das Fehlen einer genügenden Altersvorsorge zu berücksichtigen. Gleiches
gilt für die sich laufend wandelnde Struktur des Haushalts des
Beschwerdeführers 1. Zu Recht weisen die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass die zwanzigjährige jüngste Tochter des
Beschwerdeführers 1 nach dem Lehrabschluss nicht mehr lange zu Hause
wohnen wird, und auch der Auszug des Beschwerdeführers 2 ist absehbar. Der
mit dem Alter abnehmenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 stehen
insofern sinkende Unterhaltskosten gegenüber. Wird der Bedarf seiner beiden
jüngsten Kinder dagegen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 voll berücksichtigt, muss dies
umgekehrt auch für den Lehrlingslohn gelten bzw. muss dieser stärker in die
Ermittlung des Familieneinkommens einfliessen. Die Beurteilung darf nicht auf
einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte
beruhen.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind der
Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau im Übrigen ohnehin ohne Weiteres in
der Lage, auch ohne einen finanziellen Beitrag ihrer Kinder für den seitens der
Vorinstanz ermittelten Familienunterhalt aufzukommen.
4.5 Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nur kein Fürsorgefall ist,
sondern auch kein erhebliches Fürsorgerisiko darstellt. Es erscheint daher
unhaltbar und damit willkürlich, ihn nicht einzubürgern, zumal er die anderen
Einbürgerungsvoraussetzungen unstreitig erfüllt.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer 2
inzwischen auch unabhängig vom Vater ein Einbürgerungsgesuch stellen könnte.
Bezüglich des Beschwerdeführers 1 fiele die vorstehende Beurteilung zudem auch
unter Geltung des neuen, am
1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechts nicht anders aus,
zumal dieses den Gemeinden bei der
Prüfung, ob eine ausländische Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, neu
ausdrücklich vorschreibt, eine allfällige Erwerbsarmut zu berücksichtigen
(siehe dazu VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00908, E. 3.6).
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I
und III des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. September 2023 und der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 22. November 2022 sind aufzuheben. Der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Beschwerdeführer in das
Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser
den Beschwerdeführern für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss
eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und
kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (vgl. BGr, 25. Oktober
2023, 1D_5/2022, E. 1.1 mit Hinweisen). Es steht somit bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses
des
Bezirksrats Uster vom 8. September 2023 und der Beschluss des
Beschwerdegegners vom 22. November 2022 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Beschwerdeführer in das
Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Uster
vom 8. September 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.