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Entscheid

VB.2023.00610

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00610

8. April 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25302)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00610

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

Prof. Dr. A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, vertreten durch Universität

Zürich, Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verteilung

personeller und finanzieller Ressourcen,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit 2009 ordentlicher Professor für … am Institut C

der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Das Direktorium des Instituts C beschloss am

2. September 2021, dass innerhalb des Instituts ab dem Jahr 2022 jeder

neue Anstellungsvertrag für akademisches und administratives Personal der

Genehmigung durch den Institutsdirektor bedarf, und am 1. Oktober 2021,

dass die dem Departement zustehenden kantonalen Finanzmittel ab dem Jahr 2022

auf Institutsebene zusammengefasst ("to pool") und die den

Fakultätsmitgliedern zustehenden Betriebsmittel jährlich durch das Direktorium

festgelegt werden.

Weil er damit nicht einverstanden war, ersuchte A die

Universität Zürich sinngemäss darum, diese Beschlüsse aufzuheben bzw.

sicherzustellen, dass ihm weiterhin ein Betriebsmittelkredit über

Fr. 30'000.- und Personalressourcen im Umfang von 250 Stellenprozenten

zustehen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 wies die Universitätsleitung

diese Begehren ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 31. August 2023 ab, soweit sie

darauf eintrat.

III.

A erhob am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und der Beschluss vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und die

Universität Zürich bzw. das Institut C sei anzuweisen, "den Eingriff durch

das neue Pooling-System des Instituts C in die Ressourcen des

Beschwerdeführers, namentlich in den Betriebskredit von CHF 30'000.00 pro Jahr

sowie in die Personalressourcen von 250%, zu unterlassen und die bereits

vorgenommenen Eingriffe zu beseitigen". Die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 und die Universität

Zürich mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 schlossen je auf

Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom

8.

Januar, 1. und 23. Februar 2024 und der Universität Zürich vom

18.

Januar und 23. Februar 2024 hielten die Parteien an ihren

jeweiligen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 10. April 2024 reichte A unaufgefordert

weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen betreffend Anordnungen der Universität Zürich nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

in Verbindung mit § 46 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

(LS 415.11) zuständig.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der

Vorinstanz gegeben waren (VGr, 14. März 2024, VB.2024.00025, E. 2.1 –

29.

Februar 2024, VB.2023.00600, E. 2.1 – 30. November 2023,

VB.2022.00759, E. 2.1).

2.2

Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG steht der Rekurs offen gegen Anordnungen, das

heisst hoheitliche, individuell-konkrete (oder generell-konkrete) Akte, die ein

Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar regeln und sich auf öffentliches

Recht stützen (ausführlich hierzu Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 13 ff.).

Nach Rechtsprechung und Lehre haben im öffentlichen

Personalrecht nur jene Dispositionen Verfügungscharakter, welche Rechte und

Pflichten im Grundverhältnis betreffen, das heisst die private Rechtsstellung

der Angestellten berühren. Organisatorische Massnahmen und Dienstbefehle, die

nur das Betriebsverhältnis betreffen, also die Tätigkeit der betroffenen Person

in deren Eigenschaft als Organ der Verwaltung, haben demgegenüber keinen

Verfügungscharakter und sind entsprechend nicht anfechtbar (Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 12;

VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00374, E. 2.2 – 28. Oktober

2021, VB.2021.00417, E. 5.3 – 6. März 2013, VB.2013.00037, E. 2.3.2

Abs. 2 [nicht publiziert]).

2.3

Streitgegenstand

bilden vorliegend Beschlüsse, die Auswirkungen auf die finanzielle und

personelle Ausstattung des Lehrstuhls des Beschwerdeführers haben können. Dem

Beschwerdeführer persönlich zustehende Ansprüche sind davon nicht betroffen,

sondern einzig die Rahmenbedingungen seiner beruflichen Tätigkeit. Die

(behauptete) Situation des Beschwerdeführers ist vergleichbar mit derjenigen

von Abteilungsleitenden der kantonalen Verwaltung, deren Personal- und

Ressourcenetat durch die übergeordnete Instanz gekürzt wird. Die Beschlüsse

greifen damit nicht in Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers als

Angestellter der Beschwerdegegnerin ein, sondern betreffen ihn einzig in seiner

Tätigkeit als Professor. Mithin haben die Beschlüsse nur Auswirkungen auf das Betriebsverhältnis.

Dass die finanzielle und personelle Ausstattung des Lehrstuhls Gegenstand der

Gespräche im Rahmen der Berufung des Beschwerdeführers war, führt nicht dazu,

dass eine Änderung dieser Rahmenbedingungen den Beschwerdeführer in seiner privaten

Rechtsstellung beträfe. Die fraglichen Beschlüsse betreffen denn auch nur die

Organisation des Instituts C, indem damit die Zuständigkeiten für finanzielle

und personelle Belange beim Direktorium des Instituts zentralisiert werden. Bei

Dispositiv

den Beschlüssen des Instituts C handelt es sich demnach um organisatorische

Massnahmen, die nicht anfechtbar sind.

In diesem Sinn kann das Begehren des Beschwerdeführers an die

Universitätsleitung nur aufsichtsrechtlicher Natur gewesen sein und handelt es

sich auch beim Beschluss der Universitätsleitung um eine nicht anfechtbare

(aufsichtsrechtliche) organisatorische Massnahme.

2.4 Weil es

demnach schon an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlte, hätte die

Vorinstanz auf den Rekurs (vollständig) nicht eintreten dürfen. Das führt zur

Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen (vgl. Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 8).

3.

Gemäss § 65a Abs. 3 VRG ist das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen

Angelegenheiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- grundsätzlich

unentgeltlich. Fehlt ein Streitwert, werden praxisgemäss Kosten erhoben, wenn

es sich um eine Streitigkeit von grosser Tragweite handelt (Plüss, § 65a N. 29 f.;

vgl. VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00607, E. 5, und 9. Januar

2019, VB.2018.00458, E. 5.1). Die vorliegende Streitigkeit hat keinen

Streitwert und ist auch nicht von grosser Tragweite. Die Gerichtskosten sind deshalb

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ausgangsgemäss

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine

vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g

e contrario BGG). Vermögensrecht­licher Natur sind Streitigkeiten dann,

wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 171).

Soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit bejaht wird,

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem nur offen,

wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 BGG).

Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 19 f.;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.