VB.2023.00610
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00610
8. April 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25302)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00610
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
Prof. Dr. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, vertreten durch Universität
Zürich, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verteilung
personeller und finanzieller Ressourcen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit 2009 ordentlicher Professor für … am Institut C
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Das Direktorium des Instituts C beschloss am
2. September 2021, dass innerhalb des Instituts ab dem Jahr 2022 jeder
neue Anstellungsvertrag für akademisches und administratives Personal der
Genehmigung durch den Institutsdirektor bedarf, und am 1. Oktober 2021,
dass die dem Departement zustehenden kantonalen Finanzmittel ab dem Jahr 2022
auf Institutsebene zusammengefasst ("to pool") und die den
Fakultätsmitgliedern zustehenden Betriebsmittel jährlich durch das Direktorium
festgelegt werden.
Weil er damit nicht einverstanden war, ersuchte A die
Universität Zürich sinngemäss darum, diese Beschlüsse aufzuheben bzw.
sicherzustellen, dass ihm weiterhin ein Betriebsmittelkredit über
Fr. 30'000.- und Personalressourcen im Umfang von 250 Stellenprozenten
zustehen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 wies die Universitätsleitung
diese Begehren ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 31. August 2023 ab, soweit sie
darauf eintrat.
III.
A erhob am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und der Beschluss vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und die
Universität Zürich bzw. das Institut C sei anzuweisen, "den Eingriff durch
das neue Pooling-System des Instituts C in die Ressourcen des
Beschwerdeführers, namentlich in den Betriebskredit von CHF 30'000.00 pro Jahr
sowie in die Personalressourcen von 250%, zu unterlassen und die bereits
vorgenommenen Eingriffe zu beseitigen". Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 und die Universität
Zürich mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 schlossen je auf
Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom
8.
Januar, 1. und 23. Februar 2024 und der Universität Zürich vom
18.
Januar und 23. Februar 2024 hielten die Parteien an ihren
jeweiligen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 10. April 2024 reichte A unaufgefordert
weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen betreffend Anordnungen der Universität Zürich nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
in Verbindung mit § 46 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
(LS 415.11) zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz gegeben waren (VGr, 14. März 2024, VB.2024.00025, E. 2.1 –
29.
Februar 2024, VB.2023.00600, E. 2.1 – 30. November 2023,
VB.2022.00759, E. 2.1).
2.2
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG steht der Rekurs offen gegen Anordnungen, das
heisst hoheitliche, individuell-konkrete (oder generell-konkrete) Akte, die ein
Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar regeln und sich auf öffentliches
Recht stützen (ausführlich hierzu Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 13 ff.).
Nach Rechtsprechung und Lehre haben im öffentlichen
Personalrecht nur jene Dispositionen Verfügungscharakter, welche Rechte und
Pflichten im Grundverhältnis betreffen, das heisst die private Rechtsstellung
der Angestellten berühren. Organisatorische Massnahmen und Dienstbefehle, die
nur das Betriebsverhältnis betreffen, also die Tätigkeit der betroffenen Person
in deren Eigenschaft als Organ der Verwaltung, haben demgegenüber keinen
Verfügungscharakter und sind entsprechend nicht anfechtbar (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 12;
VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00374, E. 2.2 – 28. Oktober
2021, VB.2021.00417, E. 5.3 – 6. März 2013, VB.2013.00037, E. 2.3.2
Abs. 2 [nicht publiziert]).
2.3
Streitgegenstand
bilden vorliegend Beschlüsse, die Auswirkungen auf die finanzielle und
personelle Ausstattung des Lehrstuhls des Beschwerdeführers haben können. Dem
Beschwerdeführer persönlich zustehende Ansprüche sind davon nicht betroffen,
sondern einzig die Rahmenbedingungen seiner beruflichen Tätigkeit. Die
(behauptete) Situation des Beschwerdeführers ist vergleichbar mit derjenigen
von Abteilungsleitenden der kantonalen Verwaltung, deren Personal- und
Ressourcenetat durch die übergeordnete Instanz gekürzt wird. Die Beschlüsse
greifen damit nicht in Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers als
Angestellter der Beschwerdegegnerin ein, sondern betreffen ihn einzig in seiner
Tätigkeit als Professor. Mithin haben die Beschlüsse nur Auswirkungen auf das Betriebsverhältnis.
Dass die finanzielle und personelle Ausstattung des Lehrstuhls Gegenstand der
Gespräche im Rahmen der Berufung des Beschwerdeführers war, führt nicht dazu,
dass eine Änderung dieser Rahmenbedingungen den Beschwerdeführer in seiner privaten
Rechtsstellung beträfe. Die fraglichen Beschlüsse betreffen denn auch nur die
Organisation des Instituts C, indem damit die Zuständigkeiten für finanzielle
und personelle Belange beim Direktorium des Instituts zentralisiert werden. Bei
Dispositiv
den Beschlüssen des Instituts C handelt es sich demnach um organisatorische
Massnahmen, die nicht anfechtbar sind.
In diesem Sinn kann das Begehren des Beschwerdeführers an die
Universitätsleitung nur aufsichtsrechtlicher Natur gewesen sein und handelt es
sich auch beim Beschluss der Universitätsleitung um eine nicht anfechtbare
(aufsichtsrechtliche) organisatorische Massnahme.
2.4 Weil es
demnach schon an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlte, hätte die
Vorinstanz auf den Rekurs (vollständig) nicht eintreten dürfen. Das führt zur
Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen (vgl. Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 8).
3.
Gemäss § 65a Abs. 3 VRG ist das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen
Angelegenheiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- grundsätzlich
unentgeltlich. Fehlt ein Streitwert, werden praxisgemäss Kosten erhoben, wenn
es sich um eine Streitigkeit von grosser Tragweite handelt (Plüss, § 65a N. 29 f.;
vgl. VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00607, E. 5, und 9. Januar
2019, VB.2018.00458, E. 5.1). Die vorliegende Streitigkeit hat keinen
Streitwert und ist auch nicht von grosser Tragweite. Die Gerichtskosten sind deshalb
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g
e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann,
wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 171).
Soweit eine vermögensrechtliche Angelegenheit bejaht wird,
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem nur offen,
wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 BGG).
Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 19 f.;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.