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Entscheid

VB.2023.00613

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00613

26. September 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25672)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00613

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September

2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch

Primarschulpflege der Gemeinde C,

vertreten durch lic. iur. D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rückforderung

Lohn,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. August 2018 als Primarlehrerin für

die Gemeinde C tätig, zunächst mit einem Pensum von 50 % und ab dem

1. August 2019 mit einem Pensum von 64 % sowie einem zusätzlichen

Pensum von 22 % als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Per 1. August

2020 wurde das Pensum von A auf 100 % erhöht, das Pensum als Lehrperson

für DaZ fiel weg.

Mit Schreiben vom 12. April 2022 teilte die

Schulverwaltung der Primarschule C A mit, dass ihr für die Anstellung als

Lehrperson für DaZ ab dem 1. August 2020 versehentlich weiterhin Lohn

ausbezahlt worden sei, weshalb die Primarschulpflege beabsichtigte, einen

Betrag in der Höhe von Fr. 36'883.- von A zurückzufordern, und gewährte

ihr hierzu das rechtliche Gehör.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 verpflichtete die

Primarschulpflege C A, den Betrag von Fr. 31'867.85 zurückzuzahlen, und

hielt fest, ein begründeter Entscheid könne innert zehn Tagen verlangt werden.

Mit begründeter Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte

die Präsidentin der Primarschulpflege C den zurückgeforderten Betrag neu auf

Fr. 32'162.10 fest, wobei sie bei den einzelnen Monatsbetreffnissen

verschiedene Korrekturen vornahm, teilweise zugunsten von A, teilweise zu deren

Lasten. Von dieser Verfügung nahm die Primarschulpflege am 25. Oktober

2022 Kenntnis.

Erwägungen

II.

A erhob gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2022 am

28.

Oktober 2022 Rekurs beim Bezirksrat Uster. Der Bezirksrat Uster hiess

den Rekurs mit Beschluss vom 17. August 2023 teilweise gut und reduzierte

den zurückzuzahlenden Betrag auf Fr. 30'272.76.

III.

A führte am 12. Oktober 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung vom 4. Oktober 2022 aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit

an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat Uster verzichtete am

19.

Oktober 2023 auf Vernehmlassung. Die Primarschulpflege C schloss am 16. November

2023.

auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A mit

Stellungnahmen vom 11. Dezember 2023 und 2. Februar 2024 und die

Primarschulpflege C mit Stellungnahmen vom 27. Dezember 2023 und

16.

Februar 2024 hielten je an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend personalrechtliche Anordnungen

einer Primarschulpflege über eine kommunale Anstellung einer Lehrperson nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung

der Begründungspflicht vor.

Aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör ergibt

sich die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu

hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von

ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen (VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00617, E. 2.2; BGE 137 II 266 E. 3.2; Alain Griffel, in:

ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 29 ff.).

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge

getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des

Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März

2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt der Rekursentscheid: Die

Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die

Zahlungen (bis Ende Februar 2022) ohne Rechtsgrund und irrtümlich erfolgt seien

und die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gewesen sei. Dass sie sich dabei

nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandersetzte

und dieses widerlegte, verletzt die Begründungspflicht nicht.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ausgangsverfügung leide an einem

schweren formellen Mangel, weil die Präsidentin der Primarschulpflege für deren

Erlass nicht zuständig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu

sinngemäss vor, die Verfügung vom 4. Oktober 2022 diene nur der Begründung

der Verfügung vom 5. Juli 2022. Diese Aufgabe sei an die Präsidentin der

Primarschulpflege delegiert worden. Zudem habe die Primarschulpflege die

Verfügung vom 4. Oktober 2022 an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2022

ohne Bemerkungen zur Kenntnis genommen und dieser damit zugestimmt.

3.2

Gemäss § 42

Abs. 3 lit. b des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(LS 412.100) ist die Schulpflege Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen.

Gemäss dem ergänzend anwendbaren § 44 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom

20.

April 2015 (LS 131.1) kann eine Behörde einzelnen ihrer

Mitglieder Aufgaben übertragen. In diesem Sinn konnte die Primarschulpflege die

Aufgabe zur Begründung des Beschlusses vom 5. Juli 2022 grundsätzlich an

die Präsidentin übertragen.

Die Verfügung vom 4. Oktober 2022 enthält jedoch nicht

nur eine Begründung zum Beschluss vom 5. Juli 2022, sondern korrigiert

diesen in verschiedenen Punkten und legt den zurückgeforderten Betrag

abweichend fest. Damit handelt es sich nicht nur um die nachgereichte

Begründung für eine zuvor kompetenzgemäss erlassene Verfügung, sondern vielmehr

um eine neue Verfügung, mit der die ursprüngliche Verfügung ersetzt wird. Dies

lag nicht in der Zuständigkeit der Präsidentin, sondern in derjenigen der

Schulpflege als Gesamtbehörde.

3.3

Grundsätzlich

führte die fehlende Zuständigkeit der Präsidentin zur Aufhebung der Verfügung

vom 4. Oktober 2022, soweit damit der zurückgeforderte Betrag neu

festgesetzt wurde. Fraglich erscheint allerdings, ob dem Beschluss der

Primarschulpflege vom 25. Oktober 2022, mit dem die Präsidialverfügung zur

Kenntnis genommen wurde, in dem Sinn heilende Wirkung zukommt, als die

Verfügung vom 4. Oktober 2022 damit als von der Primarschulpflege als

Gesamtbehörde erlassen zu betrachten ist. Wie es sich damit verhält, kann

offenbleiben: Die Vorinstanz reduzierte den zurückgeforderten Betrag auf

Fr. 30'272.76. Wäre die Verfügung vom 4. Oktober 2022 mangels

Zuständigkeit aufzuheben, soweit der Rückforderungsbetrag damit neu festgesetzt

wurde, lebte diejenige vom 5. Juli 2022 wieder auf, mit der ein Betrag von

Fr. 31'867.85 zurückgefordert worden war; dieser Betrag liegt höher als

der nach dem vorinstanzlichen Entscheid noch strittige Betrag.

3.4

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschluss vom 5. Juli 2022 sei

nichtig, sind ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift in weiten Teilen nicht

nachvollziehbar. Weshalb dieser Beschluss nichtig sein sollte, ist denn auch

nicht ersichtlich: Er erging von der zuständigen Behörde und legt die Höhe des

zurückgeforderten Betrags klar fest. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht,

die Begründung sei nicht nachvollziehbar, kann sie daraus nichts zu ihren

Gunsten ableiten, nachdem sie eine (ausführlichere) Begründung verlangen konnte

und die Rechtsmittelfrist erst nach Zustellung der begründeten Verfügung zu

laufen begann. Schliesslich durfte die Schulpflege grundsätzlich gestützt auf § 10a lit. b VRG eine unbegründete Verfügung erlassen, mit dem Hinweis, dass

innert zehn Tagen eine begründete Verfügung verlangt werden könne. Die

Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, dass bereits der Beschluss vom

5.

Juli 2022 eine Begründung enthielt und das Vorgehen der

Primarschulpflege insofern widersprüchlich war. Das führt jedoch nicht zur

Nichtigkeit dieses Beschlusses, zumal der Beschwerdeführerin daraus kein

Nachteil erwachsen ist.

4.

Der Ausgangsverfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2019/2020 im Rahmen

eines Pensums von 86 % für die Beschwerdegegnerin tätig, wobei sie mit

einem Pensum von 64 % als kantonal besoldete Lehrperson und mit einem

Pensum von 22 % als kommunal besoldete Lehrperson (für DaZ) unterrichtete.

Ab dem 1. August 2020 war sie neu mit einem Pensum von 100 % als

kantonal besoldete Lehrperson tätig. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin sei

der damit verbundene Austritt als kommunal besoldete Lehrperson für DaZ

"irrtümlicherweise administrativ nicht verarbeitet" worden. Der Lohn

als kommunal besoldete Lehrperson im Betrag von Fr. 1'472.60 pro Monat

wurde der Beschwerdeführerin bis im März 2022 weiterhin ausgerichtet; im April

2022.

erfolgte noch eine Zahlung des Anteils am 13. Monatslohn.

5.

5.1

Strittig

ist, ob die Beschwerdegegnerin den ab dem 1. August 2020 bezahlten Lohn

für die Anstellung als Lehrperson DaZ zurückfordern kann. Die Vorinstanz kam

zum Schluss, dass nur Zahlungen bis Ende Februar 2022 zurückgefordert werden

könnten, weshalb sie den geschuldeten Betrag auf Fr. 30'272.76 reduzierte.

5.2

Nach Rechtsprechung und Lehre gilt auch im

Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog zu Art. 62 ff. des

Obligationenrechts (OR, SR 220),

dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich

weggefallenen Rechtsgrund erfolgen, zurückzuerstatten sind. Darunter fallen

namentlich auch Leistungen, auf welche materiellrechtlich kein Anspruch besteht

(BGr, 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.1; BGE 124 II 570 E. 4b

je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Basel 2020, Rz. 148 ff.).

5.3

Die privatrechtlichen

Regelungen über die Kondiktion können jedoch nicht in jeder Hinsicht unbesehen

auf das öffentliche Recht übertragen werden. So ist zunächst zu berücksichtigen,

dass eine Leistung im öffentlichen Recht regelmässig nicht ohne Rechtsgrund erbracht

wird, wenn sie gestützt auf eine zwar materiell-rechtlich falsche, aber (formell)

rechtskräftige Verfügung erfolgt ist und kein Grund dafür besteht, auf diese

Verfügung zurückzukommen (BGE 124 II 570 E. 4c; BGr, 26. August

2011, 2C_114/2011, E. 2.1; Luzius Müller, Die Rückerstattung

rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, Diss. Basel

1978, S. 133). Weiter gilt es zu beachten, dass der für die privatrechtliche

Leistungskondiktion in Art. 63 Abs. 1 OR vorausgesetzte Irrtum im

öffentlichen Recht gegenüber den Rechtsunterworfenen dann keine Anwendung

findet, wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden muss,

dass die Leistung auf Aufforderung durch die Verwaltung bzw. eine übergeordnete

Behörde hin und somit nicht freiwillig (BGE 124 II 570 E. 4e) oder

zur Vermeidung von Nachteilen unter Vorbehalt erfolgt (zum Ganzen BGr,

21.

Juli 2016, 2C_824/2015, E. 3.3; Müller, S. 124 ff.).

Umgekehrt kann die Verwaltung aufgrund der Bindung an das Recht (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung [SR 101]) nicht namens des Staats eine Leistung

erbringen, die weder eine Grundlage in einem Rechtsakt noch in einer Rechtsnorm

hat; beim Gemeinwesen greift die Vermutung einer Schenkungsabsicht nicht. Ohne

Rechtsgrund erbrachte staatliche Leistungen sind deshalb immer als irrtümlich

im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR zu qualifizieren.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihre Anstellung als Lehrperson für

DaZ sei gar nie einvernehmlich aufgelöst worden, da keine Auflösungsverfügung

ergangen sei. Dem lässt sich nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass die

Änderungsverfügung vom 25. Juni 2020 als bisherigen Beschäftigungsgrad nur

die kantonal besoldete Anstellung von 64 % nennt. Schon weil das Pensum

neu 100 % betrug, liegt auf der Hand, dass die neue Anstellung auch

diejenige als Lehrperson für DaZ ablösen sollte. Sodann ergibt sich aus dem am

30.

Juni 2020 von der Beschwerdeführerin und der Schulleitung

unterzeichneten Formular "Aufteilung der Arbeitszeit" für das

Schuljahr 2020/2021 zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin ab dem

1.

August 2020 als ausschliesslich kantonal besoldete Klassenlehrperson

mit einem Pensum von 100 % unterrichtete, während das gleiche Formular für

das Schuljahr 2019/2020 (unterzeichnet am 15. April 2019) noch eine

Aufteilung der insgesamt 24 Lektionen auf 18 kantonal und 6 kommunal

besoldete vorsah. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, ab dem

1.

August 2020 je ihre Arbeit als Lehrperson für DaZ angeboten zu haben.

Sie verhält sich insofern widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, diese

Anstellung sei gar nie aufgehoben worden.

Die Lohnzahlungen als Lehrperson für DaZ erfolgten damit

ab dem 1. August 2020 ohne Rechtsgrund.

6.2

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zahlungen seien nicht irrtümlich

erfolgt, da die Präsidentin der Primarschulpflege und der Leiter der

Administration gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als

Lehrperson für DaZ tätig sei. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem

Vorbringen zunächst, dass keine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld

vorliegt, wenn eine Leistung versehentlich und ungewollt erbracht wurde (BGE 124 II 570 E. 4d mit Hinweis). Hier sollten die Zahlungen per Ende Juli

2020.

eingestellt werden, was nicht geschah, weil die Meldung an die

Lohnadministration versehentlich unterblieb. Die Zahlungen erfolgten damit

ungewollt, weshalb der Irrtumsnachweis entfällt. Im Übrigen kann die

Verwaltung, wie dargelegt (vorne E. 5.3 am Ende), nicht namens des Staats

freiwillig eine Nichtschuld bezahlen. Eine "Erhebung der Systemabläufe bei

der Beschwerdegegnerin" ist nicht nötig, weshalb der entsprechende

Beweisantrag abzuweisen ist.

Damit ist auch der Schluss der Vorinstanz unzutreffend,

wonach die Beschwerdegegnerin die Zahlungen von März und April 2022 nicht

zurückfordern könne, weil sie ihren Irrtum zu diesem Zeitpunkt bereits bemerkt

habe. Weil die Beschwerdegegnerin gegen den Rekursentscheid kein Rechtsmittel

erhoben hat und dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 2 VRG verwehrt

ist, einen Rekursentscheid zuungunsten der beschwerdeführenden Partei

abzuändern, ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt jedoch nicht zu

korrigieren.

6.3

6.3.1

Nach Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert

werden, als die Empfängerin oder der Empfänger nachweisbar zur Zeit der

Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, sie oder er habe sich der

Bereicherung entäussert und sei dabei nicht in gutem Glauben gewesen oder habe

mit der Rückerstattung rechnen müssen. Hat die bereicherte Person den

ungerechtfertigt erhaltenen Betrag verbraucht und dabei Aufwendungen erspart,

die sie oder er ohnehin getätigt hätte, so liegt kein Fall von nicht mehr

vorhandener Bereicherung vor (vgl. Hermann Schulin/Annaïg Vogt, Basler

Kommentar, 2020, Art. 64 OR N. 5). Die Beweislast für die nicht mehr

vorhandene Bereicherung liegt bei der Empfängerin oder dem Empfänger (vgl.

Schulin/Vogt, Art. 64 OR N. 24).

Der

gute Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [SR

210]). Die bereicherte Person kann sich aber nicht darauf berufen, wenn sie zum

Zeitpunkt der Entäusserung mit einer Rückerstattung rechnen konnte, weil sie unter

Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit wusste oder wissen musste, dass die

Leistung nicht geschuldet war (BGE 130 V 414 E. 4.3; Schulin/Vogt, Art. 64

OR N. 9).

6.3.2

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, sie sei im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung nicht mehr bereichert

gewesen. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil sie jedenfalls

nicht gutgläubig war:

Die Beschwerdeführerin erhielt

ab dem 1. August 2020 einerseits vom Kanton Zürich Lohn für ein volles

Anstellungspensum und anderseits von der Beschwerdegegnerin (weiterhin) Lohn

für ein Pensum von 22 %. Der Beschwerdeführerin musste schon aufgrund des

Umstands, dass sie neben der Lohnzahlung des Kantons weiterhin Lohn von der

Beschwerdegegnerin erhielt, obwohl sie nur noch als kantonal besoldete

Lehrperson tätig war, klar sein, dass der Beschwerdegegnerin ein Fehler

unterlaufen war. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sowohl vom

Personalamt des Kantons als auch von der Beschwerdegegnerin monatlich eine

Lohnabrechnung erhielt, wobei diejenige des Kantons ein Anstellungspensum von

100.

% und diejenige der Beschwerdegegnerin ein Anstellungspensum von

22.

% auswies.

6.3.3

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin

sinngemäss geltend macht, sie habe ihre Kontoauszüge nicht prüfen müssen, ist

ihr entgegenzuhalten, dass ihr auch ohne genaue Durchsicht der Kontoauszüge

hätte auffallen müssen, dass ihr Kontosaldo um rund Fr. 1'500.- stärker

anstieg, als aufgrund ihres Lohns zu erwarten gewesen wäre. Es ist ohnehin

nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich derart wenig um ihren

Kontostand kümmerte, zumal sie geltend macht, verschiedene Anschaffungen –

darunter im April 2021 ein Auto im Betrag von Fr. 45'000.- – getätigt zu

haben, was eine gewisse Finanzplanung voraussetzt. Zudem musste der

Beschwerdeführerin bereits aufgrund der ihr monatlich zugestellten

Lohnabrechnungen klar sein, dass die Beschwerdegegnerin den Lohn für die beendete

Anstellung als Lehrperson für DaZ versehentlich weiter ausrichtete. Allein aus

dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Lohnzahlungen in der

Steuererklärung als Einkommen deklarierte, lässt sich schliesslich nicht auf

ihre Gutgläubigkeit schliessen, vielmehr spricht auch dies für ihr Wissen über

die entsprechenden Zahlungen.

6.3.4

Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf Art. 65 OR verweist, wonach

die Empfängerin oder der Empfänger – in gewissen Schranken – Anspruch auf

Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen hat, übersieht sie, dass Art. 65

OR sich auf Aufwendungen bezieht, die zum Erhalt oder zur Wiederherstellung des

Werts einer Sache oder einer Forderung notwendig sind (vgl. Schulin/Vogt, Art. 65

OR N. 1a). Auf Geldzahlungen ist diese Bestimmung nicht anwendbar und

selbstredend muss die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nicht Ersatz

für die Unterhaltskosten des Autos leisten, das die Beschwerdeführerin mit den

irrtümlich erhaltenen Lohnzahlungen gekauft haben will; es bedarf deshalb auch

keines Gutachtens über die Unterhaltskosten des Fahrzeugs der

Beschwerdeführerin.

6.4

Die

Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, der Rückforderungsanspruch

müsse in analoger Anwendung von Art. 43 f. OR reduziert werden. Die

fraglichen Bestimmungen regeln die Höhe des Ersatzes für Schaden aus

unerlaubter Handlung und sind auf die vorliegend strittige Rückforderung aus

ungerechtfertigter Bereicherung nicht anwendbar. Aus dem von der

Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 116 II 689) ergibt

sich nichts anderes, denn in jenem Verfahren ging es um die Haftung (nach Art. 41 ff.

OR) des vollmachtlosen Stellvertreters und nicht um die Rückerstattung einer

irrtümlichen Zahlung.

Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Argument der

Beschwerdeführerin, aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses sei der

Rückforderungsanspruch in analoger Anwendung der Haftung der arbeitnehmenden

Person (die sich hier entgegen der Beschwerdeführerin nicht nach Art. 321e

OR, sondern nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 [LS 170.1]

richtete) zu beurteilen, weshalb die Beschwerdeführerin nur bei fahrlässigem

Handeln ersatzpflichtig wäre. Es geht vorliegend nicht um die Haftung der

arbeitnehmenden Person für einen Schaden, sondern um die Rückerstattung einer

grundlos erbrachten Leistung.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Weil der

Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.2

Der

unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu

(VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00538, E. 6.2 – 25. April 2024,

VB.2023.00598, E. 5.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 3'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.