VB.2023.00614
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00614
22. Januar 2025Deutsch11 min
(URT.2025.25950)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00614
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit September 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, seit Oktober 2021 gemeinsam mit seiner
Ehefrau. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 kürzte die Stellenleitung des
Sozialzentrums Dorflinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) im
Unterstützungsbudget von A und seiner Ehefrau um 10 % (entsprechend
Fr. 185.40) für die Dauer von vorerst zwölf Monaten, solange bis A die
Erbteilung am Nachlass seines Vaters (gemäss den Entscheiden der Stellenleitung
vom 1. September 2016 und vom 1. September 2017) abschliesse.
B. Das
dagegen von A erhobene Begehren um Neubeurteilung vom 17. März 2021 wies
die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 8. Juli 2021 ab, ohne
Verfahrenskosten zu erheben.
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A mit Eingabe vom 29. April 2022
Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des
Entscheids vom 8. Juli 2021. Daneben ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 14. September 2023 trat
der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Verfahrenskosten
erhob er keine.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
14.
Oktober 2023 (Poststempel vom 15. Oktober 2023) an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom
14.
September 2023. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 verwies der Bezirksrat
auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom
2.
November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet die Kürzung des GBL des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um 10 % (entsprechend Fr. 185.40)
für die Dauer von vorerst zwölf Monaten (vorn I.A.). Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-.
Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei
der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Nach § 22 Abs. 2 VRG
beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes,
ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am
Tag nach seiner Kenntnisnahme. Schriftliche Eingaben müssen gemäss § 11
Abs. 2 Satz 1 VRG spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein.
2.2
In
analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen sowohl
verwaltungsgerichtlicher Sendungen als auch solcher von Verwaltungsbehörden
ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272)
zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023, VB.2023.00239, E. 3.1.1,
ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die
Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer
eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am
siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat
ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49
E. 4 f.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass
der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung
in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1;
130.
III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene
Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere
Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden sowie allenfalls einen
Stellvertreter ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag erteilen. Ferner
sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine
von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen
abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt (Plüss,
§ 10 N. 86). Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
3.
3.1
3.1.1
Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 14. September 2023, mit seinem
Begehren um Neubeurteilung vom 17. März 2021 habe der Beschwerdeführer ein
Prozessrechtsverhältnis mit der Sozialbehörde begründet, das auch dann noch
bestanden habe, als er rund drei Monate später (per 15. Juni 2021) von der
B-Strasse an die C-Strasse umgezogen sei. Bereits am 28. Mai 2021 habe der
Beschwerdeführer diese Adressänderung den Sozialen Diensten gemeldet, während
er die Sozialbehörde unbestrittenermassen nicht darüber informiert habe. Die
Sozialbehörde habe ihren Entscheid vom 8. Juli 2021 an die alte Adresse
des Beschwerdeführers geschickt, mithin an diejenige, welche dieser auf dem
Briefumschlag des Neubeurteilungsgesuchs vermerkt habe. Es sei zu prüfen, ob
sich die Sozialbehörde anrechnen lassen müsse, dass der Beschwerdeführer die
Sozialen Dienste über seine Adressänderung orientiert habe (E. 2.2.2).
3.1.2
Dies sei nicht der Fall. In ihrer Rekursvernehmlassung mache die
Sozialbehörde geltend, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen dürfen,
dass eine bei den Sozialen Diensten gemeldete Adressänderung automatisch auch
der Sozialbehörde mitgeteilt werde. Daraus – so der Bezirksrat – lasse sich
schliessen, dass die Sozialbehörde und die Sozialen Dienste, anders als der
Beschwerdeführer vermute, voneinander unabhängige "Adresssysteme"
verwendeten (E. 2.2.3).
3.1.3
Ebenso fehl gehe der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, die Sozialen
Dienste seien "eine eingegliederte Instanz der Sozialbehörde".
Zunächst sei festzuhalten, dass keine Behörde gesetzlich verpflichtet sei, ihr
mitgeteilte Adressänderungen der Rechtsmittelbehörde weiterzumelden, wenn sie
vom Weiterzug eines ihrer Entscheide Kenntnis habe. Das schliesse allerdings
nicht aus, dass es sich eine Rechtsmittelbehörde ausnahmsweise anrechnen lassen
müsse, wenn der unteren Instanz eine Adressänderung gemeldet worden sei.
Namentlich falle dies in Betracht, wo im Sinn von § 170 Abs. 1
lit. a des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1)
bei einer Gesamtbehörde verlangt werde, Anordnungen oder Erlasse ihrer
Mitglieder oder Ausschüsse neu zu beurteilen.
Die Pflicht zur Leistung
persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliege nach § 32 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) der
Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Der Gemeindevorstand der politischen Gemeinde
sei gemäss § 6 SHG die Fürsorgebehörde, doch könne die Gemeindeordnung die
Zuständigkeit eines anderen Organs vorsehen, worunter primär eine eigenständige
oder eine unterstellte Kommission im Sinn von § 50 f. GG zu verstehen
sei. Gemäss sowohl der zum massgeblichen Zeitraum – mithin ab Meldung der
Adressänderung seitens des Beschwerdeführers am 28. Mai 2021 bis zur
Beschlussfassung durch die Sozialbehörde am 8. Juli 2021 – als auch der
heute geltenden Fassung der Gemeindeordnung der Stadt Zürich sei die
Sozialbehörde die mit der Erfüllung der sozialhilfegesetzlichen Aufgaben
betraute Fürsorgebehörde. Die Sozialbehörde setze sich aus der Vorsteherin oder
dem Vorsteher des Sozialdepartements als Präsidentin oder Präsident und acht
weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Gemeinderat gewählt würden. Die
Sozialbehörde sei eine eigenständige Kommission im Sinn von § 5
lit. c Ziff. 3 GG mit eigener Geschäftsordnung. Sie sei somit eine
von der städtischen Verwaltung weitgehend unabhängige Behörde und unterstehe
insbesondere nicht der Aufsicht des Gemeindevorstands. An dieser Unabhängigkeit
ändere der Umstand nichts, dass die operative Durchführung der wirtschaftlichen
Sozialhilfe in der Stadt Zürich seit jeher von der Sozialbehörde (unter anderem)
an die Angestellten der Sozialen Dienste delegiert sei. Unwesentlich erscheine
auch, dass die Sozialbehörde in administrativen und juristischen Belangen von
der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt werde und
Leistungen in Anspruch nehmen dürfe. Demgegenüber zählten die Sozialen Dienste
zu den Dienstabteilungen des Sozialdepartements. Angesichts der
organisatorischen Trennung der Sozialbehörde und der Sozialen Dienste könne –
so der Bezirksrat – nicht gesagt werden, diese seien jener "eingegliedert".
Damit habe es sich aber die Sozialbehörde auch nicht anrechnen zu lassen, wenn
den Sozialen Diensten Adressänderungen gemeldet würden (E. 2.2.4).
3.1.4
Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seine
Adressänderung (auch) der Sozialbehörde mitzuteilen. Dieser Pflicht habe er mit
seiner Meldung an die Sozialen Dienste nicht genügt, denn weder teilten sich
diese und die Sozialbehörde dasselbe Adressverwaltungssystem, noch müsse sich
die Sozialbehörde die den Sozialen Diensten gemeldete Adressänderung anrechnen
lassen. Weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gegenüber der
Sozialbehörde nicht nachgekommen sei, gälten die Regeln der Zustellfiktion,
ungeachtet dessen, dass die Sozialbehörde den an die zuletzt gemeldete Adresse
des Beschwerdeführers versandten Entscheid als "unzustellbar"
zurückerhalten habe. Die Sozialbehörde sei weder verpflichtet gewesen, nach
einer neuen Zustelladresse des Rekurrenten zu forschen, noch eine zweite
Zustellung zu versuchen.
Der angefochtene Entscheid der
Sozialbehörde vom 8. Juli 2021 sei dem Beschwerdeführer am 19. Juli
2021.
zur Abholung gemeldet worden. Nachdem die Abholfrist von sieben Tagen am
26.
Juli 2021 unbenutzt abgelaufen sei, gelte der Entscheid als an diesem
Tag zugestellt. Die Rekursfrist habe am 27. Juli 2021 zu laufen begonnen
und am Mittwoch, 25. August 2021, geendet. Mit der Rekurserhebung am
29.
April 2022 sei die Frist somit nicht gewahrt worden (E. 2.2.5).
3.1.5
Auf den Rekurs sei folglich nicht einzutreten (E. 2.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen des
Bezirksrats, auf die unter Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde.
3.2.1
Zunächst erweist sich sein Einwand als unbegründet, wonach der Bezirksrat
sein Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe, dass es der Sozialbehörde
zumutbar gewesen wäre, von sich aus Abklärungen in Bezug auf seine neue Adresse
vorzunehmen. Der Bezirksrat setzte sich damit jedenfalls insofern auseinander,
als er – korrekt – erwog, die Sozialbehörde sei weder verpflichtet gewesen,
nach einer neuen Zustelladresse des Beschwerdeführers zu forschen, noch eine
zweite Zustellung zu versuchen (vorn E. 3.1.4). Tatsächlich wäre es am
Beschwerdeführer gewesen, den Empfang des Entscheids der Sozialbehörde
sicherzustellen; ein erneuter Versand war (und ist) rechtlich nicht
vorgeschrieben (vorn E. 2.2), auch wenn kein Zweifel an der
(Weiter-)Geltung des Unterstützungsverhältnisses bestanden haben sollte.
Besondere Umstände vorbehalten obliegt es einer Rechtsmittelinstanz
grundsätzlich nicht, Nachforschungen über von der Post als
"unzustellbar" oder aus anderen Gründen retournierte Sendungen
anzustellen.
3.2.2
Sodann bestreitet der Beschwerdeführer (weiterhin) nicht, die
Adressänderung mit E-Mail vom 28. Mai 2021, mithin nachdem er sein
Begehren um Neubeurteilung erhoben hatte, ausschliesslich den Sozialen Diensten
– und nicht der Sozialbehörde – mitgeteilt zu haben. Dem E-Mail kann auch kein
Hinweis auf das hängige Neubeurteilungsverfahren bzw. dafür entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer eigentlich die Sozialbehörde hätte avisieren wollen
und bloss irrtümlicherweise an die Sozialen Dienste gelangt war, was wohl
Anlass dafür gewesen wäre, das E-Mail an die Sozialbehörde weiterzuleiten (vgl.
§ 5 Abs. 2 VRG). Ohne solchen Hinweis und angesichts der darin
angesprochenen Themen (Mietzins, Übernahme von Reisekosten) ist es aber nicht
zu beanstanden, wenn die Sozialen Dienste das E-Mail als "blosse"
Information im Rahmen der laufenden Unterstützung entgegennahmen.
3.2.3
Schliesslich räumt der Beschwerdeführer ein, fälschlicherweise davon
ausgegangen zu sein, die Sozialen Dienste und die Sozialbehörde verfügten über
dasselbe "Adresssystem" (vgl. ober E. 3.1.2). Auch von ihm – anscheinend
einem juristischen Laien – kann jedoch bei Zweifeln eine gewisse Sorgfalt
verlangt werden, und es wäre ihm zuzumuten gewesen, entweder bei den Sozialen
Diensten nachzufragen oder die Sozialbehörde direkt über seinen Umzug zu
informieren.
3.3
Angesichts
der Verspätung muss vorliegend nicht beurteilt werden, ob der Rekurs in der
Sache begründet gewesen wäre. Der Bezirksrat verneinte dies im Sinn eines Obiter
Dictum.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine verlangt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich seine Begehren im
Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos
erwiesen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.