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Entscheid

VB.2023.00614

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00614

22. Januar 2025Deutsch11 min

(URT.2025.25950)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00614

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit September 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, seit Oktober 2021 gemeinsam mit seiner

Ehefrau. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 kürzte die Stellenleitung des

Sozialzentrums Dorflinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) im

Unterstützungsbudget von A und seiner Ehefrau um 10 % (entsprechend

Fr. 185.40) für die Dauer von vorerst zwölf Monaten, solange bis A die

Erbteilung am Nachlass seines Vaters (gemäss den Entscheiden der Stellenleitung

vom 1. September 2016 und vom 1. September 2017) abschliesse.

B. Das

dagegen von A erhobene Begehren um Neubeurteilung vom 17. März 2021 wies

die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 8. Juli 2021 ab, ohne

Verfahrenskosten zu erheben.

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 29. April 2022

Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des

Entscheids vom 8. Juli 2021. Daneben ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 14. September 2023 trat

der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Verfahrenskosten

erhob er keine.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

14.

Oktober 2023 (Poststempel vom 15. Oktober 2023) an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom

14.

September 2023. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 verwies der Bezirksrat

auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom

2.

November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet die Kürzung des GBL des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um 10 % (entsprechend Fr. 185.40)

für die Dauer von vorerst zwölf Monaten (vorn I.A.). Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-.

Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei

der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Nach § 22 Abs. 2 VRG

beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes,

ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am

Tag nach seiner Kenntnisnahme. Schriftliche Eingaben müssen gemäss § 11

Abs. 2 Satz 1 VRG spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein.

2.2

In

analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen sowohl

verwaltungsgerichtlicher Sendungen als auch solcher von Verwaltungsbehörden

ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272)

zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023, VB.2023.00239, E. 3.1.1,

ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die

Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer

eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am

siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat

ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49

E. 4 f.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass

der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung

in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1;

130.

III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene

Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere

Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden sowie allenfalls einen

Stellvertreter ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag erteilen. Ferner

sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine

von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen

abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt (Plüss,

§ 10 N. 86). Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

3.

3.1

3.1.1

Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 14. September 2023, mit seinem

Begehren um Neubeurteilung vom 17. März 2021 habe der Beschwerdeführer ein

Prozessrechtsverhältnis mit der Sozialbehörde begründet, das auch dann noch

bestanden habe, als er rund drei Monate später (per 15. Juni 2021) von der

B-Strasse an die C-Strasse umgezogen sei. Bereits am 28. Mai 2021 habe der

Beschwerdeführer diese Adressänderung den Sozialen Diensten gemeldet, während

er die Sozialbehörde unbestrittenermassen nicht darüber informiert habe. Die

Sozialbehörde habe ihren Entscheid vom 8. Juli 2021 an die alte Adresse

des Beschwerdeführers geschickt, mithin an diejenige, welche dieser auf dem

Briefumschlag des Neubeurteilungsgesuchs vermerkt habe. Es sei zu prüfen, ob

sich die Sozialbehörde anrechnen lassen müsse, dass der Beschwerdeführer die

Sozialen Dienste über seine Adressänderung orientiert habe (E. 2.2.2).

3.1.2

Dies sei nicht der Fall. In ihrer Rekursvernehmlassung mache die

Sozialbehörde geltend, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen dürfen,

dass eine bei den Sozialen Diensten gemeldete Adressänderung automatisch auch

der Sozialbehörde mitgeteilt werde. Daraus – so der Bezirksrat – lasse sich

schliessen, dass die Sozialbehörde und die Sozialen Dienste, anders als der

Beschwerdeführer vermute, voneinander unabhängige "Adresssysteme"

verwendeten (E. 2.2.3).

3.1.3

Ebenso fehl gehe der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, die Sozialen

Dienste seien "eine eingegliederte Instanz der Sozialbehörde".

Zunächst sei festzuhalten, dass keine Behörde gesetzlich verpflichtet sei, ihr

mitgeteilte Adressänderungen der Rechtsmittelbehörde weiterzumelden, wenn sie

vom Weiterzug eines ihrer Entscheide Kenntnis habe. Das schliesse allerdings

nicht aus, dass es sich eine Rechtsmittelbehörde ausnahmsweise anrechnen lassen

müsse, wenn der unteren Instanz eine Adressänderung gemeldet worden sei.

Namentlich falle dies in Betracht, wo im Sinn von § 170 Abs. 1

lit. a des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1)

bei einer Gesamtbehörde verlangt werde, Anordnungen oder Erlasse ihrer

Mitglieder oder Ausschüsse neu zu beurteilen.

Die Pflicht zur Leistung

persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliege nach § 32 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) der

Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Der Gemeindevorstand der politischen Gemeinde

sei gemäss § 6 SHG die Fürsorgebehörde, doch könne die Gemeindeordnung die

Zuständigkeit eines anderen Organs vorsehen, worunter primär eine eigenständige

oder eine unterstellte Kommission im Sinn von § 50 f. GG zu verstehen

sei. Gemäss sowohl der zum massgeblichen Zeitraum – mithin ab Meldung der

Adressänderung seitens des Beschwerdeführers am 28. Mai 2021 bis zur

Beschlussfassung durch die Sozialbehörde am 8. Juli 2021 – als auch der

heute geltenden Fassung der Gemeindeordnung der Stadt Zürich sei die

Sozialbehörde die mit der Erfüllung der sozialhilfegesetzlichen Aufgaben

betraute Fürsorgebehörde. Die Sozialbehörde setze sich aus der Vorsteherin oder

dem Vorsteher des Sozialdepartements als Präsidentin oder Präsident und acht

weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Gemeinderat gewählt würden. Die

Sozialbehörde sei eine eigenständige Kommission im Sinn von § 5

lit. c Ziff. 3 GG mit eigener Geschäftsordnung. Sie sei somit eine

von der städtischen Verwaltung weitgehend unabhängige Behörde und unterstehe

insbesondere nicht der Aufsicht des Gemeindevorstands. An dieser Unabhängigkeit

ändere der Umstand nichts, dass die operative Durchführung der wirtschaftlichen

Sozialhilfe in der Stadt Zürich seit jeher von der Sozialbehörde (unter anderem)

an die Angestellten der Sozialen Dienste delegiert sei. Unwesentlich erscheine

auch, dass die Sozialbehörde in administrativen und juristischen Belangen von

der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt werde und

Leistungen in Anspruch nehmen dürfe. Demgegenüber zählten die Sozialen Dienste

zu den Dienstabteilungen des Sozialdepartements. Angesichts der

organisatorischen Trennung der Sozialbehörde und der Sozialen Dienste könne –

so der Bezirksrat – nicht gesagt werden, diese seien jener "eingegliedert".

Damit habe es sich aber die Sozialbehörde auch nicht anrechnen zu lassen, wenn

den Sozialen Diensten Adressänderungen gemeldet würden (E. 2.2.4).

3.1.4

Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seine

Adressänderung (auch) der Sozialbehörde mitzuteilen. Dieser Pflicht habe er mit

seiner Meldung an die Sozialen Dienste nicht genügt, denn weder teilten sich

diese und die Sozialbehörde dasselbe Adressverwaltungssystem, noch müsse sich

die Sozialbehörde die den Sozialen Diensten gemeldete Adressänderung anrechnen

lassen. Weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gegenüber der

Sozialbehörde nicht nachgekommen sei, gälten die Regeln der Zustellfiktion,

ungeachtet dessen, dass die Sozialbehörde den an die zuletzt gemeldete Adresse

des Beschwerdeführers versandten Entscheid als "unzustellbar"

zurückerhalten habe. Die Sozialbehörde sei weder verpflichtet gewesen, nach

einer neuen Zustelladresse des Rekurrenten zu forschen, noch eine zweite

Zustellung zu versuchen.

Der angefochtene Entscheid der

Sozialbehörde vom 8. Juli 2021 sei dem Beschwerdeführer am 19. Juli

2021.

zur Abholung gemeldet worden. Nachdem die Abholfrist von sieben Tagen am

26.

Juli 2021 unbenutzt abgelaufen sei, gelte der Entscheid als an diesem

Tag zugestellt. Die Rekursfrist habe am 27. Juli 2021 zu laufen begonnen

und am Mittwoch, 25. August 2021, geendet. Mit der Rekurserhebung am

29.

April 2022 sei die Frist somit nicht gewahrt worden (E. 2.2.5).

3.1.5

Auf den Rekurs sei folglich nicht einzutreten (E. 2.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen des

Bezirksrats, auf die unter Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

3.2.1

Zunächst erweist sich sein Einwand als unbegründet, wonach der Bezirksrat

sein Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe, dass es der Sozialbehörde

zumutbar gewesen wäre, von sich aus Abklärungen in Bezug auf seine neue Adresse

vorzunehmen. Der Bezirksrat setzte sich damit jedenfalls insofern auseinander,

als er – korrekt – erwog, die Sozialbehörde sei weder verpflichtet gewesen,

nach einer neuen Zustelladresse des Beschwerdeführers zu forschen, noch eine

zweite Zustellung zu versuchen (vorn E. 3.1.4). Tatsächlich wäre es am

Beschwerdeführer gewesen, den Empfang des Entscheids der Sozialbehörde

sicherzustellen; ein erneuter Versand war (und ist) rechtlich nicht

vorgeschrieben (vorn E. 2.2), auch wenn kein Zweifel an der

(Weiter-)Geltung des Unterstützungsverhältnisses bestanden haben sollte.

Besondere Umstände vorbehalten obliegt es einer Rechtsmittelinstanz

grundsätzlich nicht, Nachforschungen über von der Post als

"unzustellbar" oder aus anderen Gründen retournierte Sendungen

anzustellen.

3.2.2

Sodann bestreitet der Beschwerdeführer (weiterhin) nicht, die

Adressänderung mit E-Mail vom 28. Mai 2021, mithin nachdem er sein

Begehren um Neubeurteilung erhoben hatte, ausschliesslich den Sozialen Diensten

– und nicht der Sozialbehörde – mitgeteilt zu haben. Dem E-Mail kann auch kein

Hinweis auf das hängige Neubeurteilungsverfahren bzw. dafür entnommen werden,

dass der Beschwerdeführer eigentlich die Sozialbehörde hätte avisieren wollen

und bloss irrtümlicherweise an die Sozialen Dienste gelangt war, was wohl

Anlass dafür gewesen wäre, das E-Mail an die Sozialbehörde weiterzuleiten (vgl.

§ 5 Abs. 2 VRG). Ohne solchen Hinweis und angesichts der darin

angesprochenen Themen (Mietzins, Übernahme von Reisekosten) ist es aber nicht

zu beanstanden, wenn die Sozialen Dienste das E-Mail als "blosse"

Information im Rahmen der laufenden Unterstützung entgegennahmen.

3.2.3

Schliesslich räumt der Beschwerdeführer ein, fälschlicherweise davon

ausgegangen zu sein, die Sozialen Dienste und die Sozialbehörde verfügten über

dasselbe "Adresssystem" (vgl. ober E. 3.1.2). Auch von ihm – anscheinend

einem juristischen Laien – kann jedoch bei Zweifeln eine gewisse Sorgfalt

verlangt werden, und es wäre ihm zuzumuten gewesen, entweder bei den Sozialen

Diensten nachzufragen oder die Sozialbehörde direkt über seinen Umzug zu

informieren.

3.3

Angesichts

der Verspätung muss vorliegend nicht beurteilt werden, ob der Rekurs in der

Sache begründet gewesen wäre. Der Bezirksrat verneinte dies im Sinn eines Obiter

Dictum.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine verlangt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich seine Begehren im

Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos

erwiesen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.