VB.2023.00616
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00616
18. April 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25293)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00616
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A, gesetzlich vertreten durch B,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 2011 geborene albanische Staatsangehörige, reiste
am 3. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am 18. November
2022 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer seit dem
10. Januar 2016 im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Mutter, B,
geboren 1992, von Albanien. B ist in zweiter Ehe seit dem 8. Januar 2016
mit dem in der Schweiz niedergelassenen nordmazedonischen Staatsangehörigen D,
geboren 1975, verheiratet. Das Paar hat eine 2016 geborene gemeinsame Tochter. A
lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Grosseltern
mütterlicherseits in Albanien.
Am 11. Mai 2023 wies das Migrationsamt das
Aufenthaltsgesuch von A ab und diese aus der Schweiz weg, da keine wichtigen
Gründe für den verspäteten Nachzug vorliegen würden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion am 12. September 2023 ab, und sie setzte ihr eine
neue Ausreisefrist bis 4. November 2023 an.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und das Aufenthaltsgesuch gutzuheissen; eventualiter sei die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Oktober
2023.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter,
welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ledigen Kindern unter achtzehn
Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 44
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR
142.20) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
Da die Mutter der Beschwerdeführerin durch die Ehe mit dem niedergelassenen D
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, kann die Beschwerdeführerin sich
sodann auch auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101)
bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.
2.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1
AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach
Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit
der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum der
Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter (BGE 136 II 497 E. 3.4).
2.3
Die
Beschwerdeführerin wurde 2011 geboren. Ihre Mutter verfügt seit dem 10. Januar
2016.
über eine Aufenthaltsbewilligung. Das am 18. November 2022 gestellte
Gesuch erfolgte damit unbestritten nicht innerhalb der im Januar 2021 abgelaufenen
fünfjährigen Nachzugsfrist.
2.4
Da das
Gesuch der Beschwerdeführerin nicht innert Frist erfolgt ist, ist ihr Nachzug nur
möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären
Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht
auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2
– 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber
beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration
durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern,
indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu
beschränken (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum
Folgenden). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie,
die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes
Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck
bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen
während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann,
überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4
AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,
solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu
bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.
3.
Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz
gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es
bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 –
8.
Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2022,
2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie
zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund
dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die
Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 in
fine). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die
Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen
Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss
ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere
Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit
beiden Elternteilen gemeinsam bzw. wenigstens mit einem Elternteil aufwachsen
zu können und nicht von ihnen bzw. ihm getrennt zu werden. Bei der
Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes
– als einem (wesentlichen) Element unter anderen – folglich besonders Rechnung
zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten
Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2
mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Grosseltern sie aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr betreuen können, nachdem ihre Grossmutter einen Hirnschlag
erlitten habe. Die Frist für den Nachzug habe sie sodann auch deshalb verpasst,
weil ihre Mutter ihr Ausreiserecht aus Albanien erst habe gerichtlich
erstreiten müssen.
4.2
Gemäss
einem ärztlichen Bericht des Universitätskrankenhauses von Tirana vom 1. November
2022.
erlitt die 1948 geborene Grossmutter der Beschwerdeführerin am 21. Oktober
2022.
einen Hirnschlag wegen einer Herzrhythmusstörung mit nachträglicher
Einblutung ins Gehirn. In der Folge zeigten sich eine Halbseitenlähmung und
Sprechstörungen. Bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus hatte sich ihr
neurologischer Status verbessert: sie hatte ihre Sprachfähigkeiten
wiedererlangt und die Lähmung hatte sich zurückgebildet, ihr Kreislauf war
stabil. Am 6. Juni 2023 erlitt die Grossmutter gemäss einem ärztlichen
Bericht des Krankenhauses von E einen epileptischen Anfall. Laut einem
ärztlichen Attest vom 4. Oktober 2023 ist sie im Alltag auf Pflege
angewiesen. Es ist damit hinreichend belegt, dass die Grossmutter nicht mehr in
der Lage ist, sich kindgerecht um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Entgegen
der Vorinstanz ist von einer relevanten Änderung der Betreuungsverhältnisse im
Heimatland auszugehen, zumal der Grossvater auch bereits 71 Jahre alt und
gesundheitlich angeschlagen ist bzw. er nunmehr auch die Grossmutter
unterstützen muss. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren näheren Verwandten
in Albanien, welche sie in der Vergangenheit dort auch (mit)betreut hätten bzw.
zu welchen sie einen engen Bezug hat. Die Geschwister ihrer Mutter leben nachweislich
alle im Ausland und ihr Vater sitzt seit zirka 2014 eine längere Haftstrafe ab.
Das Verhältnis zur Familie ihres Vaters ist gemäss den Akten jedenfalls nicht
als eng einzustufen und die Beschwerdeführerin hat – soweit ersichtlich – nie
bei dieser gelebt. Ihre Mutter hat seit der Trennung von ihrem Vater die
alleinige Obhut inne und versuchte gemäss den eingereichten albanischen
Dokumenten über längere Zeit erfolglos, den leiblichen Vater sowie dessen
Familie zu kontaktieren, um die Erlaubnis für die Ausreise der
Beschwerdeführerin aus Albanien zu erhalten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts E
vom 23. Mai 2022 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin diese Erlaubnis
schliesslich erteilt. Nach dem Gesagten gebietet es das Kindswohl, dass die
Beschwerdeführerin nunmehr von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz
betreut wird. Mit der Erkrankung der Grossmutter, welche bislang die
Hauptbetreuungsperson der Beschwerdeführerin war, ist vorliegend ein wichtiger
Grund für den verspäteten Nachzug gegeben. Umstände, die gegen einen Nachzug
sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
erweist sich damit als rechtswidrig.
4.3
Die
Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren (je einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. September 2023 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 11. Mai 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. September 2023 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.