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Entscheid

VB.2023.00616

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00616

18. April 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25293)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00616

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A, gesetzlich vertreten durch B,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 2011 geborene albanische Staatsangehörige, reiste

am 3. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am 18. November

2022 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer seit dem

10. Januar 2016 im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Mutter, B,

geboren 1992, von Albanien. B ist in zweiter Ehe seit dem 8. Januar 2016

mit dem in der Schweiz niedergelassenen nordmazedonischen Staatsangehörigen D,

geboren 1975, verheiratet. Das Paar hat eine 2016 geborene gemeinsame Tochter. A

lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Grosseltern

mütterlicherseits in Albanien.

Am 11. Mai 2023 wies das Migrationsamt das

Aufenthaltsgesuch von A ab und diese aus der Schweiz weg, da keine wichtigen

Gründe für den verspäteten Nachzug vorliegen würden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die

Sicherheitsdirektion am 12. September 2023 ab, und sie setzte ihr eine

neue Ausreisefrist bis 4. November 2023 an.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und das Aufenthaltsgesuch gutzuheissen; eventualiter sei die Sache

zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Oktober

2023.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter,

welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ledigen Kindern unter achtzehn

Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 44

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR

142.20) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Da die Mutter der Beschwerdeführerin durch die Ehe mit dem niedergelassenen D

über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, kann die Beschwerdeführerin sich

sodann auch auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101)

bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.

2.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1

AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach

Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit

der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der

Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum der

Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter (BGE 136 II 497 E. 3.4).

2.3

Die

Beschwerdeführerin wurde 2011 geboren. Ihre Mutter verfügt seit dem 10. Januar

2016.

über eine Aufenthaltsbewilligung. Das am 18. November 2022 gestellte

Gesuch erfolgte damit unbestritten nicht innerhalb der im Januar 2021 abgelaufenen

fünfjährigen Nachzugsfrist.

2.4

Da das

Gesuch der Beschwerdeführerin nicht innert Frist erfolgt ist, ist ihr Nachzug nur

möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären

Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht

auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2

– 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber

beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration

durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern,

indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu

beschränken (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum

Folgenden). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie,

die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes

Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck

bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen

während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen

Kommunikationsmittel gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann,

überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4

AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,

solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu

bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

3.

Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz

gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es

bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 –

8.

Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2022,

2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie

zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund

dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die

Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 in

fine). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die

Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen

Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss

ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere

Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit

beiden Elternteilen gemeinsam bzw. wenigstens mit einem Elternteil aufwachsen

zu können und nicht von ihnen bzw. ihm getrennt zu werden. Bei der

Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes

– als einem (wesentlichen) Element unter anderen – folglich besonders Rechnung

zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten

Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2

mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Grosseltern sie aus gesundheitlichen

Gründen nicht mehr betreuen können, nachdem ihre Grossmutter einen Hirnschlag

erlitten habe. Die Frist für den Nachzug habe sie sodann auch deshalb verpasst,

weil ihre Mutter ihr Ausreiserecht aus Albanien erst habe gerichtlich

erstreiten müssen.

4.2

Gemäss

einem ärztlichen Bericht des Universitätskrankenhauses von Tirana vom 1. November

2022.

erlitt die 1948 geborene Grossmutter der Beschwerdeführerin am 21. Oktober

2022.

einen Hirnschlag wegen einer Herzrhythmusstörung mit nachträglicher

Einblutung ins Gehirn. In der Folge zeigten sich eine Halbseitenlähmung und

Sprechstörungen. Bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus hatte sich ihr

neurologischer Status verbessert: sie hatte ihre Sprachfähigkeiten

wiedererlangt und die Lähmung hatte sich zurückgebildet, ihr Kreislauf war

stabil. Am 6. Juni 2023 erlitt die Grossmutter gemäss einem ärztlichen

Bericht des Krankenhauses von E einen epileptischen Anfall. Laut einem

ärztlichen Attest vom 4. Oktober 2023 ist sie im Alltag auf Pflege

angewiesen. Es ist damit hinreichend belegt, dass die Grossmutter nicht mehr in

der Lage ist, sich kindgerecht um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Entgegen

der Vorinstanz ist von einer relevanten Änderung der Betreuungsverhältnisse im

Heimatland auszugehen, zumal der Grossvater auch bereits 71 Jahre alt und

gesundheitlich angeschlagen ist bzw. er nunmehr auch die Grossmutter

unterstützen muss. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren näheren Verwandten

in Albanien, welche sie in der Vergangenheit dort auch (mit)betreut hätten bzw.

zu welchen sie einen engen Bezug hat. Die Geschwister ihrer Mutter leben nachweislich

alle im Ausland und ihr Vater sitzt seit zirka 2014 eine längere Haftstrafe ab.

Das Verhältnis zur Familie ihres Vaters ist gemäss den Akten jedenfalls nicht

als eng einzustufen und die Beschwerdeführerin hat – soweit ersichtlich – nie

bei dieser gelebt. Ihre Mutter hat seit der Trennung von ihrem Vater die

alleinige Obhut inne und versuchte gemäss den eingereichten albanischen

Dokumenten über längere Zeit erfolglos, den leiblichen Vater sowie dessen

Familie zu kontaktieren, um die Erlaubnis für die Ausreise der

Beschwerdeführerin aus Albanien zu erhalten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts E

vom 23. Mai 2022 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin diese Erlaubnis

schliesslich erteilt. Nach dem Gesagten gebietet es das Kindswohl, dass die

Beschwerdeführerin nunmehr von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz

betreut wird. Mit der Erkrankung der Grossmutter, welche bislang die

Hauptbetreuungsperson der Beschwerdeführerin war, ist vorliegend ein wichtiger

Grund für den verspäteten Nachzug gegeben. Umstände, die gegen einen Nachzug

sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

erweist sich damit als rechtswidrig.

4.3

Die

Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren (je einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. September 2023 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 11. Mai 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird

angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. September 2023 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.