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Entscheid

VB.2023.00617

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00617

8. Februar 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25128)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00617

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Beschwerdegegner,

betreffend arbeitsmarktlichen

Vorentscheid (Nichteintreten),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

(AWA) des Kantons Zürich am 11. Juli 2023 um eine Arbeitsbewilligung für B,

einen 1998 geborenen Staatsangehörigen der Türkei. Das AWA wies das Gesuch am

8. August 2023 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 27. September 2023 trat die Volkswirtschaftsdirektion

auf einen dagegen erhobenen Rekurs wegen Fristversäumnis nicht ein und

auferlegte der A GmbH die Rekurskosten in Höhe von Fr. 206.-.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 liess die A GmbH

dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der Rekursentscheid

aufzuheben und die Volkswirtschaftsdirektion anzuweisen, auf den Rekurs

einzutreten. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 20. Oktober 2023

auf eine Vernehmlassung. Das AWA reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine ausländerrechtliche

Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuständig (§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

1.2

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung

als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert,

sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu wehren (vgl. § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3

Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs schriftlich einzureichen. Dazu gehört auch die

eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihrer Vertreterin.

Nichts anderes gilt für juristische Personen, die durch ihre Organe (Art. 55

ZGB) oder eine Vertreterin handeln. Für eine rechtsgenügliche Vertretung bedarf

es einer schriftlichen und vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8).

2.2

Entspricht

die Rekursschrift den Anforderungen der Schriftlichkeit nicht, wird dem

Rekurrenten gemäss § 23 Abs. 2 VRG, unter Androhung, auf den Rekurs

nicht einzutreten, eine kurze nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des

Mangels angesetzt. Ein sofortiges Nichteintreten käme einem überspitzten

Formalismus gleich (§ 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 22 N. 9 und

§ 23 N. 29 ff.). Wird innerhalb der Nachfrist keine Verbesserung

derjenigen Mängel vorgenommen, welche den Rekurs als ungültig erscheinen

lassen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Griffel, § 23 N. 36). Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist die rechtsgenügende

Zustellung an den Adressaten bzw. die Adressatin nach § 10 Abs. 3 lit. a VRG.

2.3

Da das

Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften zu den Zustellungsmodalitäten

enthält, kommen praxisgemäss die diesbezüglichen Vorschriften der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), namentlich Art. 136 ff.

ZPO, analog zur Anwendung. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

verweist § 71 VRG ausdrücklich auf diese Bestimmungen (VGr, 9. Juni

2021, VB.2021.00317, E. 3.2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00694, E. 3.2

Abs. 2 mit Hinweisen [und das dazu ergangene Urteil BGr, 8. Oktober

2020, 2C_651/2020, E. 4.1]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63;

vgl. auch § 86 VRG).

2.4

Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft die

Postbotin den Adressaten der Zustellung nicht an, legt sie ihm eine

Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge

nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung

als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90 ff).

Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden

zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post

eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat.

Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen

hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder

Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich

so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden

können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Greift die Zustellfiktion von Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (statt

vieler VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.2.2, und VGr, 13. April 2021,

VB.2020.00810, E. 2).

3.

3.1

Die

Rekurseingabe der Beschwerdeführerin war von C unterzeichnet. Gemäss

Handelsregisterauszug ist er aber nicht zeichnungsberechtigt und konnte daher

nicht als Organ der Beschwerdeführerin handeln. Ebenso wenig reichte die

Beschwerdeführerin eine Vollmacht für den Unterzeichner ein, weshalb dieser

nicht im Namen der Beschwerdeführerin handeln konnte.

3.2

Die

Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nach Eingang des Rekurses mit Verfügung

vom 7. September 2023 in Nachachtung von § 23 Abs. 2 VRG

aufgefordert, bis am 18. September 2023 ein rechtsgültig unterzeichnetes

Exemplar der Rekursschrift bzw. eine Vollmacht für den Unterzeichner, C,

nachzureichen, ansonsten nicht auf den Rekurs eingetreten würde.

Am nächsten Tag – dem 8. September 2023 – versuchte

die Schweizerische Post der Beschwerdeführerin das Einschreiben erfolglos

zuzustellen und hinterliess ihr eine Abholeinladung. Nachdem das Schreiben

nicht abgeholt worden war, retournierte es die Post am 16. September 2023 an

die Vorinstanz. Da die Beschwerdeführerin die ausstehenden Unterlagen nicht

innert Frist einreichte, trat die Vorinstanz auf den Rekurs nicht ein.

3.3

Vorliegend

sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt. Einerseits wurde eine

Abholeinladung in den Briefkasten an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin gelegt,

was sie nicht bestreitet. Im Gegenteil gibt sie selbst an, Herr D – ihr einzelzeichnungsberechtigter

Geschäftsführer – habe die Abholeinladung versehentlich zusammen mit

Werbeprospekten weggeworfen und daher keine Kenntnis von dieser gehabt.

Andererseits musste die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr am

5.

September 2023 eingereichten Rekurses ernsthaft mit der Zustellung von

Verwaltungsakten rechnen. Somit gilt die Verfügung der Vorinstanz als am 15. September

2023.

zugestellt. Die der Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist lief in der

Folge ungenutzt ab.

3.4

Nach dem

Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, da die

Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist kein rechtsgültig

unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift bzw. keine Vollmacht einreichte. Die

Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Vor diesem Hintergrund ist auf die materiellen Rügen der

Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich der

Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden soll, lässt

sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten kommt bloss

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in

Betracht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Volkswirtschaftsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.