VB.2023.00617
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00617
8. Februar 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25128)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00617
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner,
betreffend arbeitsmarktlichen
Vorentscheid (Nichteintreten),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich am 11. Juli 2023 um eine Arbeitsbewilligung für B,
einen 1998 geborenen Staatsangehörigen der Türkei. Das AWA wies das Gesuch am
8. August 2023 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 27. September 2023 trat die Volkswirtschaftsdirektion
auf einen dagegen erhobenen Rekurs wegen Fristversäumnis nicht ein und
auferlegte der A GmbH die Rekurskosten in Höhe von Fr. 206.-.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 liess die A GmbH
dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben und die Volkswirtschaftsdirektion anzuweisen, auf den Rekurs
einzutreten. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 20. Oktober 2023
auf eine Vernehmlassung. Das AWA reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine ausländerrechtliche
Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuständig (§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
1.2
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung
als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert,
sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten zu wehren (vgl. § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3
Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs schriftlich einzureichen. Dazu gehört auch die
eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihrer Vertreterin.
Nichts anderes gilt für juristische Personen, die durch ihre Organe (Art. 55
ZGB) oder eine Vertreterin handeln. Für eine rechtsgenügliche Vertretung bedarf
es einer schriftlichen und vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8).
2.2
Entspricht
die Rekursschrift den Anforderungen der Schriftlichkeit nicht, wird dem
Rekurrenten gemäss § 23 Abs. 2 VRG, unter Androhung, auf den Rekurs
nicht einzutreten, eine kurze nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des
Mangels angesetzt. Ein sofortiges Nichteintreten käme einem überspitzten
Formalismus gleich (§ 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 22 N. 9 und
§ 23 N. 29 ff.). Wird innerhalb der Nachfrist keine Verbesserung
derjenigen Mängel vorgenommen, welche den Rekurs als ungültig erscheinen
lassen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Griffel, § 23 N. 36). Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist die rechtsgenügende
Zustellung an den Adressaten bzw. die Adressatin nach § 10 Abs. 3 lit. a VRG.
2.3
Da das
Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften zu den Zustellungsmodalitäten
enthält, kommen praxisgemäss die diesbezüglichen Vorschriften der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), namentlich Art. 136 ff.
ZPO, analog zur Anwendung. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
verweist § 71 VRG ausdrücklich auf diese Bestimmungen (VGr, 9. Juni
2021, VB.2021.00317, E. 3.2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00694, E. 3.2
Abs. 2 mit Hinweisen [und das dazu ergangene Urteil BGr, 8. Oktober
2020, 2C_651/2020, E. 4.1]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63;
vgl. auch § 86 VRG).
2.4
Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft die
Postbotin den Adressaten der Zustellung nicht an, legt sie ihm eine
Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge
nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung
als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90 ff).
Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden
zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post
eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat.
Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit Zustellungen
hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder
Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich
so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden
können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Greift die Zustellfiktion von Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (statt
vieler VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.2.2, und VGr, 13. April 2021,
VB.2020.00810, E. 2).
3.
3.1
Die
Rekurseingabe der Beschwerdeführerin war von C unterzeichnet. Gemäss
Handelsregisterauszug ist er aber nicht zeichnungsberechtigt und konnte daher
nicht als Organ der Beschwerdeführerin handeln. Ebenso wenig reichte die
Beschwerdeführerin eine Vollmacht für den Unterzeichner ein, weshalb dieser
nicht im Namen der Beschwerdeführerin handeln konnte.
3.2
Die
Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nach Eingang des Rekurses mit Verfügung
vom 7. September 2023 in Nachachtung von § 23 Abs. 2 VRG
aufgefordert, bis am 18. September 2023 ein rechtsgültig unterzeichnetes
Exemplar der Rekursschrift bzw. eine Vollmacht für den Unterzeichner, C,
nachzureichen, ansonsten nicht auf den Rekurs eingetreten würde.
Am nächsten Tag – dem 8. September 2023 – versuchte
die Schweizerische Post der Beschwerdeführerin das Einschreiben erfolglos
zuzustellen und hinterliess ihr eine Abholeinladung. Nachdem das Schreiben
nicht abgeholt worden war, retournierte es die Post am 16. September 2023 an
die Vorinstanz. Da die Beschwerdeführerin die ausstehenden Unterlagen nicht
innert Frist einreichte, trat die Vorinstanz auf den Rekurs nicht ein.
3.3
Vorliegend
sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt. Einerseits wurde eine
Abholeinladung in den Briefkasten an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin gelegt,
was sie nicht bestreitet. Im Gegenteil gibt sie selbst an, Herr D – ihr einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer – habe die Abholeinladung versehentlich zusammen mit
Werbeprospekten weggeworfen und daher keine Kenntnis von dieser gehabt.
Andererseits musste die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr am
5.
September 2023 eingereichten Rekurses ernsthaft mit der Zustellung von
Verwaltungsakten rechnen. Somit gilt die Verfügung der Vorinstanz als am 15. September
2023.
zugestellt. Die der Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist lief in der
Folge ungenutzt ab.
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, da die
Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist kein rechtsgültig
unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift bzw. keine Vollmacht einreichte. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Vor diesem Hintergrund ist auf die materiellen Rügen der
Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich der
Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden soll, lässt
sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten kommt bloss
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in
Betracht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.