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Entscheid

VB.2023.00618

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00618

7. November 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25792)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00618

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Labor Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend lebensmittelpolizeiliche

Massnahmen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit "Beanstandung

/ Verfügung" vom 14. März 2022 informierte das Kantonale Labor Zürich

die (zufolge Fusion mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschte) C AG

über eine Probeerhebung in einer Coop-Filiale in Zürich. Diese betraf zwei zum

Verkauf angebotene Haferdrinks der Marke "alpro" mit der

vorderseitigen grossformatigen Aufschrift "SHHH… THIS IS NOT

M💧LK" (wobei es sich bei "💧" um einen bildlich dargestellten Tropfen

milchigweisser opaker Flüssigkeit handelt), unterhalb welcher in

kleinformatigeren Lettern "PFLANZLICH & VOLL" –

"3,5 % FETT" resp. "PFLANZLICH & FETTARM" –

"1,8 % FETT" und mit einigem Abstand ganz unten, neben dem Nutri-Score

"HAFER" beigefügt ist. Unter Hinweis darauf, dass die genannten

Produkte in der vorliegenden Form aufgrund ihrer täuschenden Gesamtaufmachung

nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, untersagte das Kantonale

Labor deren weiteres Inverkehrbringen mit der aktuellen Kennzeichnung.

"Für den Abbau der Bestände sowie die allfällige Anpassung der

Angaben" gelte eine Frist bis 30. November 2022 (Dispositivziffer I).

Die C AG wurde aufgefordert resp. verpflichtet, dem Kantonalen Labor bis

am 30. April 2022 mitzuteilen, welche Massnahmen getroffen würden um

sicherzustellen, dass die beanstandeten Produkte den gesetzlichen Anforderungen

in Zukunft genügen (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte

das Kantonale Labor "der verantwortlichen Person" (Dispositivziffer III).

B. Eine

namens der C AG hiergegen erhobene Einsprache vom 28. März 2022 wies

das Kantonale Labor mit Verfügung vom 5. Mai 2022 kostenpflichtig ab.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 7. Juni 2022 liess die C AG hiergegen an die kantonale

Gesundheitsdirektion rekurrieren. Nebst diversen prozessualen Weiterungen kam

es im Rekursverfahren zu einem Parteiwechsel infolge Verschmelzung der C AG

mit der D AG, die in der Folge zur A AG umfirmiert wurde.

B. Mit

Verfügung vom 8. September 2023 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs

kostenpflichtig ab. In Abänderung der Verfügung vom 5. Mai 2022

verpflichtete sie die A AG, dem Kantonalen Labor innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des Rekursentscheids schriftlich mitzuteilen, welche Massnahmen

getroffen würden, um sicherzustellen, dass die beanstandeten Produkte

inskünftig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ferner wurde die A AG

verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die beanstandeten Produkte nach Ablauf

einer Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids

nicht mehr in der bisherigen Aufmachung in Verkehr gebracht werden (Dispositivziffer II).

III.

A. Mit

Eingabe vom 12. Oktober 2023 liess die A AG hiergegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September

2023.

in Verbindung mit dem Inhalt der von der Vorinstanz abgeänderten Verfügung

des Kantonalen Labors vom 14. März 2022 sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass die streitgegenständlichen Produkte nicht gegen das

Täuschungsverbot verstiessen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie

"aufgrund der Wichtigkeit der Streitfrage für die Beschwerdeführerin"

die Anordnung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG.

B. Mit

Eingabe vom 8. November 2023 liess sich die Gesundheitsdirektion unter

Einreichung der Vorakten vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde

mitsamt den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin beantragte. Mit

Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schloss auch das Kantonale Labor

auf Abweisung der Beschwerde.

C. Eine

erneute Stellungnahme seitens der A AG folgte mit Eingabe vom 18. Dezember

2023.

Das Kantonale Labor verzichtete am 4. Januar 2024 unter Verweis auf

die bisherigen Ausführungen auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Gesundheitsdirektion zuständig. Der Fall ist durch die Kammer zu beurteilen

(§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Nachdem

neue Sachbegehren im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig

sind (§ 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

Kommentar VRG, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.),

wäre auf das erstmals vor Verwaltungsgericht unterbreitete

Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, sollte sie es als im Verhältnis

zum Aufhebungsbegehren selbständigen Antrag verstanden haben wollen, nicht

einzutreten; dies auch mit Blick auf die Subsidiarität solcher

Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren, wie sie

vorliegend im Hauptantrag gestellt wurden. Im Übrigen sind die

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen

Verhandlung unter Hinweis auf die grosse Bedeutung der Streitsache sowie im

Hinblick auf die von ihr angebotenen Personalbeweise (Befragung eines

Mitarbeiters zu den Marktverhältnissen und zu verschiedenen

(Verwaltungs-)Verfahren im umliegenden Ausland).

2.2

Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Parteien oder von

Amtes wegen eine (öffentliche) mündliche Verhandlung anordnen, wobei die

genannte Bestimmung den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung einräumt, sondern es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts liegt, ob es eine solche durchführen will (VGr, 13. Juni

2024, VB.2023.00256, E. 3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 3).

Demgegenüber hat nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) jede Person Anspruch darauf,

dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden

Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innert angemessener Frist

verhandelt wird. Ob eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche vorliegt,

ist Gegenstand konventionsautonomer Auslegung und beurteilt sich unabhängig von

der Natur der massgeblichen Rechtsnormen oder der sachlich zuständigen Instanz

(Stefan Harrendorf/Stefan König/Lea Voigt in: Meyer-Ladewig et al.

[Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar, 5. A.,

Basel 2023, Art. 6 N. 9). Auch Streitigkeiten über Verwaltungsakte

hoheitlich handelnder Behörden können als zivilrechtliche Streitigkeiten im

Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifiziert werden, sofern sie

massgeblich in Rechte und Pflichten privatrechtlicher Natur eingreifen. Die

Rechtsprechung bejaht dies namentlich für Entscheide betreffend die Zulassung

zur Ausübung eines Berufs (vgl. BGE 147 I 219 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3

Ob das

vorliegende Verfahren betreffend lebensmittelpolizeiliche Massnahmen, die sich

unmittelbar auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken

dürften, als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche zu qualifizieren ist,

kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der von einer anwaltlich vertretenen

Partei gestellte und mit dem simplen Hinweis auf die Wichtigkeit des Falles

begründete Antrag um Anordnung einer mündliche Verhandlung unter

ausschliesslicher Berufung auf § 59 Abs. 1 VRG überhaupt als solcher

um eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu

verstehen ist (vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 3). Denn

auch im sachlichen Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gilt der

Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nicht

absolut. Von einer solchen kann nach der Rechtsprechung abgesehen werden, wenn

die Sache ohne Weiteres aufgrund der Akten und der schriftlichen Vorbringen der

Parteien beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine

Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen

mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe

technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche

Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen

Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung des Falles vom

persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht zu einzelnen Punkten

weitere Abklärungen treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung

durchzuführen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls

(zum Ganzen BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 136 I 279 E. 1; vgl. Marco Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen

Verwaltungsgerichtsverfahren, ZSR 142/2023 I S. 161 ff., 174 f.).

2.4

Streitgegenstand

ist vorliegend einzig die Vereinbarkeit der von der Beschwerdegegnerin

beanstandeten Produktaufmachung mit den einschlägigen

Kennzeichnungsvorschriften sowie mit dem lebensmittelrechtlichen

Täuschungsverbot. Der hierfür erhebliche Sachverhalt ist gänzlich unstreitig,

auch wenn sich die Parteien über die rechtliche Würdigung bestimmter

Sachverhaltselemente uneinig sein mögen. Während es nachvollziehbar ist, dass

die Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang eine gewisse Bedeutung für ihre

eigene Geschäftstätigkeit und unter Umständen auch für diejenige anderer

Lebensmittelhersteller zumisst, handelt es sich bei der zu klärenden

Rechtsfrage um eine blosse Einzelfallbeurteilung. Diese ist für die

Allgemeinheit nicht von solcher Tragweite, dass sich allein deshalb die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung aufdrängen würde. Auch handelt es

sich nicht um eine Angelegenheit, deren Beurteilung wesentlich vom persönlichen

Eindruck der Parteien bzw. von deren Vertretern abhängen würde.

2.5

Auch von

einer Abnahme der angebotenen Personalbeweise kann abgesehen werden: Für die

Vereinbarkeit der umstrittenen Produktaufmachung mit den Anforderungen des

hiesigen Lebensmittelrechts ist weder massgeblich, ob es in Deutschland, wo das

Produkt gemäss der Beschwerdeführerin in derselben Aufmachung vertrieben werde,

zu vergleichbaren Beanstandungen durch Behörden oder Mitbewerber gekommen ist,

noch was das Ergebnis ähnlicher Verfahren in Italien oder Spanien war.

2.6

Nach dem

Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung abzuweisen.

3.

3.1

Die

Lebensmittelgesetzgebung bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und

Konsumenten vor Täuschungen zu schützen und ihnen die für den Erwerb von

Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. c

und d des Gesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände [LMG; SR 817.0]). Sämtliche Angaben über Lebensmittel

müssen den Tatsachen entsprechen; ihre Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung

und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht

täuschen (Art. 18 Abs. 1 und 2 LMG). Täuschend sind namentlich

Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind,

bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung,

Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland,

Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen

Wert des Produkts zu wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Surrogate und

Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den

Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des

Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt

werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG). Der Bundesrat

kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes Lebensmittel umschreiben, deren

Bezeichnungen festlegen und Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche,

in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des

Handels besonders leicht getäuscht werden können (Art. 18 Abs. 4 lit. a

und c LMG).

Der Bundesrat hat das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot

in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember

2016.

(LGV; SR 817.02) weiter konkretisiert. Gestützt auf die

Delegationsbestimmung in Art. 18 Abs. 4 lit. a LMG wird damit das Eidgenössische

Departement des Innern (EDI) ermächtigt, Anforderungen an die Aufmachung sowie

an die Umhüllung und Verpackung festzulegen (Art. 12 Abs. 4 LGV).

3.2

Ein

Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Art. 6

Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die

Information über Lebensmittel [LIV; SR 817.022.16]; vgl. Art. 12

Abs. 1 lit. b LMG). Diese Angabe ist zum Zeitpunkt der Abgabe an die

Konsumentinnen und Konsumenten obligatorisch (Art. 3 Abs. 1 lit. a

LIV). Eine Sachbezeichnung ist gemäss Anhang 1 Ziff. 4 LIV die Bezeichnung

eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses

Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung); die

Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines

bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung

notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die Bezeichnung, die ein

Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die

hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen,

die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu

unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende

Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das

Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit seiner verkehrsüblichen

Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird

sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich.

Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden,

sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 12

Abs. 3 LMG).

3.3

Das EDI

kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder

Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und

Anforderungen festlegen (Art. 14 Abs. 1 LGV). Lebensmittel dürfen nur

mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden,

wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen

Anforderungen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bezeichnungen in der

jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusses 2010/791/EU sowie die vom EDI

festgelegten Ausnahmen (Art. 14 Abs. 2 LGV). Gestützt auf diese

Bestimmung hat das EDI unter anderem die Anforderungen an Lebensmittel

tierischer Herkunft sowie an Getränke und deren Sachbezeichnungen näher

geregelt (Verordnungen des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel

tierischer Herkunft [VLtH; SR 817.022.108] bzw. über Getränke

[nachfolgend: GetrV; SR 817.022.12]).

Für aromatisierte Getränke sieht Art. 32 Abs. 1

GetrV vor, dass die Sachbezeichnung "aromatisiertes Getränk" durch

eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie "Limonade",

"Erfrischungsgetränk", "Tafelgetränk" oder "Getränk

mit …" ersetzt werden kann, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht,

die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu

unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Bei Soja- und

Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrink kann die Sachbezeichnung mit dem

Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk

auf x‑Basis" ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja

oder Mandel steht (Art. 32 Abs. 3 GetrV).

Die Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung des

Lebensmittels Milch, definiert als "das durch ein- oder mehrmaliges Melken

gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretionen eines oder mehrerer Tiere der

Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a" VLtH sind Gegenstand

ausführlicher Regelung in Art. 32 ff. VLtH.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe in der Verwendung des

Ausdrucks "M💧LK", welche

diese mit der umschriebenen Sachbezeichnung "MILK" respektive

"Milch" gleichsetzte, zu Unrecht einen Verstoss gegen die

Kennzeichnungsregeln erblickt. Die Vorinstanz habe in ihrer Beurteilung

übergangen, dass letztere Bezeichnung weder in affirmativer Weise noch als

Sachbezeichnung für die beanstandeten Produkte verwendet werde.

4.2

Bei den

streitgegenständlichen Produkten handelt es sich unbestrittenermassen um

umschriebene Lebensmittel im Sinn von Art. 14 LGV, konkret um

aromatisierte Getränke im Sinn von Art. 30 ff. GetrV. Bei der auf der

Verpackungsrückseite angegebenen Sachbezeichnung "Haferdrink" handelt

es sich somit um die korrekte, rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung im

Sinn von Art. 32 Abs. 3 GetrV in Verbindung mit Art. 12

Abs. 1 lit. b LMG, Art. 36 Abs. 1 lit. a LGV und Art. 6

LIV, was von keiner Seite bestritten wird.

Die Vorinstanz ging indessen davon aus, dass aufgrund der

prominenten Platzierung der Aufschrift "M💧LK"

bzw. "NOT M💧LK" auf der

Vorderseite und der linken Seite der Verpackung diese als massgebliche

Sachbezeichnung zu betrachten sei, anhand derer sie in der Folge die Frage der

rechtsgenügenden Kennzeichnung der streitbetroffenen Produkte beurteilte. Die

an sich zutreffende Sachbezeichnung "Haferdrink" auf der Rückseite sei

für durchschnittlich aufmerksame Konsumentinnen und Konsumenten nicht

erkennbar. Dabei ging die Vorinstanz unter Berücksichtigung der verwendeten

Typografie davon aus, dass der Ausdruck "M💧LK"

trotz der unvollständigen Schreibweise bzw. des Ersatzes des Buchstabens

"I" durch einen weissen Tropfen als das Wort "MILK" gelesen

und verstanden würde. Eine solche Sachbezeichnung sei jedoch "aufgrund der

Kennzeichnungsregeln" unzulässig, dürfe diese doch nur für entsprechende

Produkte tierischer Herkunft verwendet werden, nicht aber für vegetarische oder

vegane Alternativprodukte. Daran ändere gemäss der zu berücksichtigenden

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nichts, wenn die

ebenfalls auf der Frontseite der Verpackungen abgebildeten Begriffe

"pflanzlich" und "Hafer" als klarstellende oder

beschreibende Zusätze zu "M💧LK"

zu verstehen wären, da auch Kennzeichnungen wie "pflanzliche Milch"

oder "Hafermilch" bzw. "Milch aus Hafer" nicht zulässig

seien. Auch bei Abstellen auf die zusammengesetzte Bezeichnung "NOT M💧LK " bzw. "nicht Milch", wäre

die Bezeichnung nach Auffassung der Vorinstanz zu beanstanden, da Bezeichnungen

für umschriebene Lebensmittel auch nicht im Rahmen von Negativauslobungen

verwendet werden dürften und diese Bezeichnung auch nicht nur zur Beschreibung

einer charakteristischen Eigenschaft wie Geschmack, Konsistenz und/oder

Verwendungszweck verwendet werde.

4.3

Dieses

Vorgehen der Vorinstanz, bei der Prüfung einer rechtsgenügenden Kennzeichnung

auf die vorderseitige Bezeichnung "M💧LK"

bzw. "NOT M💧LK"

abzustellen, findet in den massgebenden Gesetzesbestimmungen keine hinreichende

Stütze. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ist den

Kennzeichnungsvorschriften des schweizerischen Lebensmittelrechts –

vorbehältlich der gesondert zu beurteilenden Frage eines Verstosses gegen das

Täuschungsverbot – keine Vorschrift zu entnehmen, wonach die rechtlich

vorgeschriebene Sachbezeichnung eines vorverpackten Lebensmittels auf der

Vorderseite oder an einer sonstwie besonders prominenten Stelle der Verpackung

so angebracht sein müsste, dass sie für die Konsumentinnen und Konsumenten

bereits unmittelbar auf den ersten Blick erkennbar ist. Der insoweit

massgebende Art. 36 LGV bestimmt in Abs. 2 lediglich, dass bei

vorverpackten Lebensmitteln die Pflichtangaben nach Abs. 1 dieser

Bestimmung, namentlich die Sachbezeichnung, die Zutaten, das Allergiepotenzial,

die Mindesthaltbarkeit und die Nährwertdeklaration, in mindestens einer

Amtssprache des Bundes in

leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift

an

gut sichtbarer Stelle anzubringen sind. Der Wortlaut der

Bestimmung unterscheidet dabei nicht zwischen der Sachbezeichnung und den

übrigen obligatorischen Angaben wie Zutaten, Nährwertdeklaration etc. und

stellt damit gerade keine erhöhten Anforderungen an die Platzierung ersterer.

Auch den von der Vorinstanz vergleichend herangezogenen

Bestimmungen des europäischen Lebensmittelrechts lässt sich kein Erfordernis

entnehmen, wonach die rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung hinsichtlich

Platzierung und Lesbarkeit besonderen Anforderungen zu genügen hätte. Der

einschlägige Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend

die Information der Verbraucher über Lebensmittel (nachfolgend:

EU-Lebensmittelinformationsverordnung) schreibt hinsichtlich der Darstellung

verpflichtender Angaben einzig vor, dass diese an gut sichtbarer Stelle

deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen sind. Sie dürfen

in keiner Weise durch andere Angaben, Bildzeichen oder durch sonstiges Material

verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht

davon abgelenkt werden. Die Bezeichnung, der Nettofüllgehalt und ein

allfälliger Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld erscheinen, worunter eine

Oberfläche der Verpackung zu verstehen ist, die von einem einzigen Blickpunkt

aus gelesen werden kann (Art. 13 Abs. 5 i.V.m. Art. 2

Abs. 2 lit. k der EU-Lebensmittelinformationsverordnung). Hingegen

lässt sich der Verordnung nicht entnehmen, dass bestimmte obligatorische

Kennzeichnungselemente, insbesondere die verwendete (Sach-)Bezeichnung im Hauptsichtfeld

der Verpackung anzubringen wären. Dies ist nach Art. 34 Abs. 3 lit. a

der EU-Lebensmittelinformationsverordnung einzig für eine allfällige

(freiwillige) Wiederholung der Nährwertangaben im Sinn von Art. 30

Abs. 3 vorgeschrieben.

4.4

Gerade bei

Getränken wird nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht selten auf ein Anbringen

der Sachbezeichnung im Hauptsichtfeld verzichtet, um stattdessen andere

Gestaltungselemente, namentlich die Marke oder besondere Eigenschaften des

Produkts, in den Vordergrund zu stellen. Innerhalb der Schranken des

Täuschungsverbots und unter der Voraussetzung, dass die Sachbezeichnung und die

übrigen obligatorischen Kennzeichnungselemente den Anforderungen von Art. 36

LGV entsprechen, mithin an gut sichtbarer Stelle angebracht sind, ist ein

solches Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden.

4.5

Auch aus

den von der Vorinstanz rechtsvergleichend herangezogenen europäischen

Gerichtsentscheiden, namentlich dem Urteil des EuGH vom 14. Juni 2017 in

Sachen C-422/16 ("Tofutown") sowie den zugrundeliegenden

unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Bezeichnungen "Milch"

und "Milcherzeugnisse" (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Abs. 2 und Anhang VII Teil III Ziff. 1, 5 und 6 der

Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche

Erzeugnisse [nachfolgend: EU-Marktorganisationsverordnung]) lässt sich nicht

ableiten, dass die Verwendung des Ausdrucks "M💧LK"

parallel zur unbestrittenermassen zulässigen und inhaltlich korrekten

Sachbezeichnung "Haferdrink" gegen die hiesigen Kennzeichnungsregeln

verstossen würde.

4.5.1

Im zitierten Urteil kam der EuGH zum Schluss, dass die genannten

unionsrechtlichen Bestimmungen der Verwendung der Bezeichnung "Milch"

und anderer, ausschliesslich Milchprodukten vorbehaltener Bezeichnungen

"bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen

Produkts" entgegenstünden. Dies gelte selbst dann, "wenn diese

Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt"

würden, "die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts

hinweisen" (a.a.O., Rz. 52). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend

vorbringt, betraf die vom vorlegenden Landesgericht Trier damals zu

beurteilende Bezeichnungspraxis nicht den Fall einer Negativauslobung

("nicht Milch"), sondern die affirmative Verwendung umschriebener

Sachbezeichnungen zur Bildung zusammengesetzter Begriffe wie z. B.

"Tofubutter", "Pflanzenkäse" oder

"Veggie-Cheese". Ferner geht aus dem Sachverhalt des zitierten

Urteils nicht hervor, ob die damals zur Beurteilung stehenden

"Mischbezeichnungen" als (Sach-)Bezeichnungen im Sinn von Art. 12

Abs. 1 lit. b LMG bzw. Art. 17 der

EU-Lebensmittelinformationsverordnung verwendet wurden oder ob diese bloss im

Sinn eines Produktenamens ergänzend zu einer an sich zulässigen bzw. rechtlich

vorgeschriebenen Bezeichnung Verwendung fanden. Nur letztere Konstellation wäre

mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar, in welchem parallel zu den

umstrittenen Begriffen auch die korrekte, rechtlich vorgeschriebene

Sachbezeichnung auf der Verpackung angebracht ist.

4.5.2

Selbst wenn nach der Praxis des EuGH bereits in einer solchen parallelen

Verwendung geschützter Bezeichnungen ein Verstoss gegen unionsrechtliche

Kennzeichnungsregeln zu erblicken wäre, ist festzuhalten, dass diese auf das

Inverkehrbringen vorverpackter Lebensmittel in der Schweiz nicht unmittelbar

anwendbar sind. Zwar ist bei der Auslegung des schweizerischen

Lebensmittelrechts zu berücksichtigen, dass sich dieses an den einschlägigen

Erlassen der Europäischen Union orientiert. Hintergrund dieser Annäherung bildet

das vom Gesetzgeber anerkannte Ziel, technische Handelshemmnisse abzubauen und mittelfristig

die Teilnahme an den Schnellwarnsystemen der Europäischen Union im Bereich der

Lebensmittel- und Produktesicherheit zu ermöglichen (vgl. Botschaft LMG, BBl

2011.

5584 f.Ziff. 1.3.1). Als Auslegungshilfe für das am 1. Mai

2017.

in Kraft getretene Lebensmittelrecht sind deswegen auch die entsprechenden

Erlasse der EU und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs (EuGH) heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung gilt dies allerdings

nur, soweit die Regelungen inhaltlich übereinstimmen (zum Ganzen BGE 144 II 386 E. 4.2.5; 137 II 199 E. 4.3.1; 129 III 335 E. 6;

BGr, 2C_345/2015 vom 24. November 2015, E. 6.1.1).

4.5.3

Der dem Urteil i. S. "Tofutown" zugrundeliegende Art. 78

Abs. 2 der EU-Marktorganisationsverordnung hält fest, dass die im Anhang

VII aufgeführten Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen

"in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden

[dürfen], das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt".

Anhang VII Teil III Ziff. 1 der Verordnung sieht vor, dass der Ausdruck

"Milch" ausschliesslich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken

gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder

Entzug, vorbehalten ist. In Ziffern 5 und 6 der gleichen Bestimmung heisst es

weiter, dass die Bezeichnungen gemäss den Ziffern 1, 2 und 3 vorbehältlich

bestimmter Ausnahmen nur für die in der betreffenden Ziffer genannten

Erzeugnisse verwendet werden dürfen, und dass bei anderen Erzeugnissen nicht

durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art oder

Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden darf,

dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

4.5.4

In dieser breiten Formulierung, welche bereits jegliche Verwendung der

genannten Begriffe "für die Vermarktung" untersagt, findet diese

Regelung keine inhaltliche Entsprechung in den Bestimmungen des schweizerischen

Lebensmittelrechts. Zwar sind die Anforderungen an die Eigenschaften und die

Sachbezeichnung von Milch und Milchprodukten in Art. 32 ff. VLtH

einlässlich umschrieben. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 LGV ergibt

sich daraus ein Verbot, Lebensmittel mit der Sachbezeichnung "Milch"

zu bezeichnen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und keinen der (hier

nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestände erfüllen. Ein grundsätzliches Verbot,

bei der Vermarktung eines Lebensmittels neben der korrekten bzw. rechtlich

vorgeschriebenen Sachbezeichnung die Bezeichnung "Milch" oder die

Sachbezeichnung eines anderen umschriebenen Lebensmittels zu verwenden, ergibt

sich aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 LGV hingegen nicht. Die

ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der Sachbezeichnung als gesetzlich

umschriebenes, obligatorisches Kennzeichnungselement (vgl. Art. 12

Abs. 1 lit. b LMG) deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich die

Verwendung der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels als

Sachbezeichnung für ein anderes Lebensmittel untersagt ist. In die gleiche

Richtung deutet Art. 12 Abs. 3 LMG, wonach – unter ausdrücklichem

Vorbehalt des Täuschungsverbots – zusammen mit der Sachbezeichnung andere

Bezeichnungen verwendet werden können. Auch das von der Vorinstanz

herangezogene Informationsschreiben

2020/3.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

betreffend vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer

Herkunft vom 30. September 2021 (abrufbar unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgrundlagen/informationsschreiben.html,

bes. 1. November 2024) führt aus, dass zur Ermöglichung einer fundierten

Wahl und zur Information über den Verwendungszweck des Produkts ergänzend

zur Sachbezeichnung beschreibende Hinweise mit einem Bezug zu den

entsprechenden Lebensmitteln oder Zutaten tierischer Herkunft, wie "vegane

Alternative zu Mayonnaise" oder "veganer Butterersatz" möglich seien.

Voraussetzung dafür sei, dass die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich

und die Aufmachung nicht täuschend sei (a.a.O., S. 3).

4.6

Nach dem

Gesagten ist somit entgegen der Vorinstanz in der Verwendung des Begriffs

"M💧LK" für die Vermarktung der

streitgegenständlichen Produkte keine Verletzung der allgemeinen Kennzeichnungsregeln,

insbesondere von Art. 14 Abs. 2 LGV, zu erblicken.

5.

5.1

Zu klären

ist weiter, ob die Aufmachung der Produkte gegen das Täuschungsverbot (Art. 18

Abs. 2 und 3 LMG) bzw. die besondere gesetzliche Pflicht zur klaren

Kennzeichnung und Bewerbung von Surrogaten und Imitationsprodukten (Art. 19

Abs. 1 LMG) verstösst. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies unter

Hinweis auf verschiedene Beschriftungselemente, welche eindeutig auf die Natur

der streitgegenständlichen Produkte als pflanzliche Surrogate bzw.

Imitationsprodukte hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf

eine in ihrem Auftrag durchgeführte quantitative Befragung von 302 Konsumentinnen

und Konsumenten aus der Deutschschweiz. Diese belege, dass 92 % der

potenziellen Kundinnen und Kunden die beanstandeten Produkte schon auf Basis

der Vorderseite mit dem Hinweis "SHHH… THIS IS NOT M💧LK" zutreffend als pflanzliche

Milchalternative einordnen und somit nicht getäuscht würden.

5.2

Ob

die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt

nach der Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3;

BGr, 20. August 2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen

Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00256, E. 6.3; 10. November

2022, VB.2022.00270, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden). Ein Verstoss gegen

das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel

ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild.

Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder

einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes

Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die

detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen. Es genügt die

objektive Eignung zur Täuschung; ein Nachweis, dass eine gewisse Zahl an

durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde,

ist nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass ein Produkt bei

durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen

führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot demgegenüber nicht

aus.

5.3

Mit dem

Erlass von Art. 19 Abs. 1 LMG hat der Gesetzgeber der inhärenten

Verwechslungsgefahr beim Inverkehrbringen von Surrogaten und

Imitationsprodukten besonders Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung sind

solche Produkte so zu kennzeichnen und zu bewerben, dass es den Konsumentinnen

und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen

und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu

unterscheiden. Das dahinterstehende Interesse an der Verhinderung von

Verwechslungen gilt es abzuwägen gegen das Bedürfnis, das Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden

Information (Art. 1 lit. d LMG) auf den Verwendungszweck eines

Ersatzprodukts hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang

festgehalten, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden und mit Blick auf Art. 1

lit. d LMG unter Umständen gar geboten ist, dass Fleischersatzprodukte gewisse Assoziationen zu jenen Produkten tierischer Herkunft

hervorrufen, als deren Äquivalent sie gedacht sind, solange klar gekennzeichnet

ist, dass es sich dabei nicht um ein Fleischerzeugnis handelt (VGr, 10. November

2022, VB.2022.00270, E. 4.5). Diese Praxis lässt sich auch auf das

vorliegend betroffene Substitutionsprodukt für Kuhmilch übertragen. Ob die

Aufmachung eines Lebensmittels gegen das Täuschungsverbot verstösst, ist dabei

nicht isoliert anhand der Verwendung vereinzelter Begriffe, sondern im Rahmen

einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände zu beurteilen

(vgl. VGr, 10. November

2022, VB.2022.00270, E. 4.4).

5.4

Die

Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass der auf der

Verpackungsvorderseite angebrachte Ausdruck "M💧LK"

vom Durchschnittspublikum als "MILK" gelesen respektive verstanden

wird. Dies ist offenkundig auch beabsichtigt, nachdem die gesamte Aufmachung

und Werbekampagne für die streitbetroffenen Produkte auf der Anpreisung fussen,

dass deren Eigenschaften denjenigen von Milch täuschend nahekämen. Der

Produktname "SHHH…THIS IS NOT M💧LK"

und die rückseitig aufgedruckte Aussage, wonach "dein Geschmackssinn […]

total geblendet sein [wird] von diesem PFLANZLICHEN Drink", kokettiert in

diesem Sinn ganz bewusst mit einer (Selbst-)Täuschung, indem dem Leser,

ausgehend von den täuschend echten Eigenschaften des Produkts, suggeriert wird,

dass seine Sinnesorgane kaum in der Lage sein würden, das in seinen Händen

befindliche Imitationsprodukt von echter Milch zu unterscheiden. Die

Beschwerdeführerin geht indessen davon aus, dass das durchschnittlich

aufmerksame Publikum aufgrund des vorangestellten Worts "NOT" sowie

der übrigen Gestaltungselemente der Verpackung ohne Schwierigkeiten dazu in der

Lage sei, den wahren Charakter des Produkts als pflanzlichen Haferdrink zu

erkennen.

5.5

Zunächst

ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzuhalten, dass auf den

beanstandeten Verpackungen diejenigen Gestaltungselemente, welche die

Assoziation zu einer Milchpackung hervorrufen und damit geeignet sind, eine

täuschende Wirkung zu entfalten, sehr prägend in Erscheinung treten. Nebst der bei

Weitem mit der grössten Schrift aufgedruckten Bezeichnung "M💧LK" sind dies insbesondere Form und Farbe

der Verpackung, die sich deutlich an eine hierzulande weit verbreitete Aufmachungsvariante

von Milch als weiss-blauen Getränkekarton anlehnen. Dieser Eindruck wird

verstärkt durch die bei Milchpackungen gleichermassen verbreitete Abbildung

milchfarbener Flüssigkeit in Form eines Tropfens bzw. eines gefüllten Glases sowie

durch die vorderseitig aufgedruckte Angabe "voll" bzw.

"fettarm", jeweils zusammen mit einem Fettgehalt, der den diesbezüglichen

lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Vollmilch bzw. an teil- oder

halbentrahmte Milch entspricht (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a–c

VLtH). Für eine Verwechslungsgefahr sprechen ferner die rückseitige Anpreisung

als "Calciumquelle" sowie der Umstand, dass sich die

Beschwerdeführerin dazu veranlasst sah, auf der Verpackungsrückseite gesondert

auf die Laktosefreiheit der beanstandeten Produkte hinzuweisen.

5.6

Demgegenüber

sind die diversen Gestaltungselemente, welche zusammen mit der klein gedruckten

Sachbezeichnung bzw. Zutatenliste auf die tatsächliche Natur der beanstandeten

Produkte als pflanzliche Haferdrinks hinweisen sollen, wesentlich

zurückhaltender und vergleichsweise leicht zu übersehen. Der dem Ausdruck

"M💧LK" in gleicher Farbe, jedoch deutlich

kleinerer Schriftgrösse vorangestellte Zusatz "NOT", die in

goldgelber Farbe weiter unten angebrachten Hinweise "PFLANZLICH"

und "HAFER" und die seitlich abgebildeten Haferähren erweisen sich im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung und insbesondere im Hinblick auf die besonderen

Anforderungen gemäss Art. 19 Abs. 1 LMG allesamt als zu wenig

deutlich, um den von den übrigen Verpackungselementen erzeugten Eindruck einer

Milchpackung mit hinreichender Klarheit zu entkräften. Gleiches gilt für die

weiteren von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Kennzeichnungselemente,

namentlich das bei veganen Produkten verbreitete "V-Label" auf der

Verpackungsoberseite, die rückseitigen Hinweise "PLANT-BASED" und

"PFLANZLICHE[R] DRINK" sowie den Hinweis auf die europäische Herkunft

des verwendeten Hafers. Ausschlaggebend erscheint dabei insbesondere der

Umstand, dass sich die Aufmachung der beanstandeten Produkte gestalterisch

stark an diejenige eines traditionellen Lebensmittels anlehnt, wie es seit

Jahrzehnten landesweit in zahlreichen Variationen und Marken im Angebot steht.

Damit einher geht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich ein

durchschnittlicher Konsument oder eine durchschnittliche Konsumentin bei der

Auswahl auf seinen bzw. ihren Ersteindruck verlässt, ohne das Produkt einer

näheren Überprüfung zu unterziehen, bei der dessen eigentlicher Charakter als

pflanzlicher Milchersatz möglicherweise auffiele. An die Aufmerksamkeit der

durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten, nach der sich die

Vereinbarkeit einer Produktaufmachung mit dem Täuschungsverbot und der Pflicht

zur klaren Kennzeichnung und Bewerbung von Surrogaten und Imitationsprodukten

beurteilt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wenn sie beabsichtigen,

ein ihnen grundsätzlich bekanntes, traditionelles Lebensmittel zu kaufen. An

dieser Beurteilung vermögen auch die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin

ins Feld geführten Online-Befragung nichts zu ändern; bei einer solchen dürften

die befragten Personen naturgemäss eine grössere Aufmerksamkeit an den Tag

legen, als beim Kauf eines vermeintlich altbekannten Produkts.

5.7

Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen erweist sich die vorinstanzliche Würdigung, wonach die

beanstandeten Produkte vom durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten sowohl auf

den ersten Blick aus einer gewissen Distanz als auch auf den zweiten Blick nach

dem Behändigen als Milch wahrgenommen und eingeordnet würden und ihre

Aufmachung deshalb insgesamt als täuschend einzustufen sei, nicht als

rechtsverletzend. Sodann erweisen sich die von der Vorinstanz zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordneten Massnahmen (II.B

vorstehend) als erforderlich, geeignet und zumutbar. Damit vermag auch die

Anrufung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV; SR 101]) der Beschwerdeführerin nicht weiterzuhelfen.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 4'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS

211.1])

In ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem

Täuschungsverbot misst die Kammermehrheit den Gestaltungselementen, welche auf die

Natur der streitbetroffenen Produkte als pflanzliches Ersatzprodukt hinweisen

und die deshalb geeignet sind, eine entsprechende Verwechslungsgefahr

auszuräumen, zu wenig Gewicht bei.

Die Dominanz der Bezeichnung "M💧LK" auf der Verpackungsvorderseite wird erheblich

relativiert durch die unorthodox anmutende, lückenhafte Schreibweise und die

über zwei Zeilen verteilte, quadratische Anordnung dieses Begriffs ohne

Trennstrich, die den Lesevorgang merklich verzögert. Dies im Unterschied zum

Wort "NOT", das trotz kleinerer Schrift aufgrund seiner

konventionellen Schreibweise sofort erkennbar ist und infolge Verwendung der

gleichen Schriftart in einem unverkennbaren Zusammenhang zum Begriff "M💧LK" steht.

Aufgrund dieser Darstellung ist davon auszugehen, dass ein

durchschnittlicher aufmerksamer Konsument bzw. eine durchschnittlich

aufmerksame Konsumentin in der Lage ist, bereits auf den ersten Blick die

zusammengesetzte Bezeichnung "NOT MILK" und nicht bloss "MILK"

zu erkennen. Dieser trotz englischer Sprache leicht verständliche Hinweis, dass

es sich beim streitgegenständlichen Produkt eben gerade nicht um Milch

handle, vermag die potenziell irreführende Wirkung des Ausdrucks "M💧LK" und der Nähe der Produktaufmachung zu

derjenigen einer Milchpackung deutlich zu relativieren.

Gleiches gilt für die vorderseitig weiter unten angebrachten

Vermerke "PFLANZLICH" und "HAFER", die nach Ansicht

der Kammerminderheit aufgrund ihrer goldgelben Schriftfarbe und teilweisen

Unterstreichung ohne Schwierigkeiten erkennbar sind und mit hinreichender

Deutlichkeit auf die wahre Natur des Produkts hinweisen. Allfällige

Restzweifel, die trotz dieser vorderseitigen Hinweise auf die pflanzliche

Zusammensetzung des Produkts bestehen mögen, werden schliesslich bei näherer

Betrachtung der Verpackung durch die weiteren Beschreibungen

"PLANT-BASED", "HAFER", "PFLANZLICHE[R] DRINK"

sowie das oberseitig angebrachte "V-Label" mit dem Zusatz:

"VEGAN" ausgeräumt.

Aufgrund dieser Umstände ist eine Täuschungsgefahr im Sinn

von Art. 18 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 19 Abs. 1 LMG nach

Auffassung der Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers zu verneinen und die

Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids gutzuheissen.

Für

richtiges Protokoll,

Der

Gerichtsschreiber:

Serafin

Ritscher