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Entscheid

VB.2023.00619

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00619

28. Februar 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25168)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00619

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre

Massnahme gemäss Art. 60 StGB,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 28. September 2021 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen

mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, geringfügiger

Zechprellerei, mehrfacher, teilweise versuchter Entwendung eines

Motorfahrzeuges sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer

Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 500.-, welche

durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug vollumfänglich erstanden war. Überdies

ordnete das Bezirksgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an.

B. Mit

Verfügung vom 23. Februar 2023 hob das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (JuWe) die Massnahme nach Art. 60 StGB mit Datum

des Entscheids gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB auf, beendete die

stationäre Behandlung in der Einrichtung C, per 28. Februar 2023 und

stellte fest, dass die Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie die

aufgeschobenen Freiheitsstrafen durch den stationären Aufenthalt und die

vorgängige Haft erstanden seien.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des JuWe vom 23. Februar 2023

erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom

8.

September 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2023 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 8. September 2023. Er sei im Sinne von Art. 62 StGB

bedingt aus dem Vollzug der Massnahme zu entlassen, unter Auferlegung der

Weisung, sich künftig in ambulante therapeutische Behandlung zu begeben. In

formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von

Rechtsanwalt B.

Das JuWe beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom

20.

Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde; die Direktion der Justiz

und des Innern beantragte am 17. November 2023 die Abweisung der

Beschwerde und verzichtete auf Vernehmlassung.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Für die Erledigung von Rechtsmitteln in

Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach Straf-

und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) ist der

Einzelrichter kompetent (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG),

soweit der Angelegenheit – wie hier – keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

Das Bezirksgericht Zürich ordnete eine Massnahme gemäss Art. 60

StGB an. Der Beschwerdegegner hob die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1

StGB (Aussichtslosigkeit der Durch- oder Fortführung) auf. Umstritten ist

vorliegend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm beantragt gemäss Art. 62 Abs. 3

StGB bedingt aus der Massnahme, unter Anordnung einer ambulanten Behandlung

während der Probezeit, zu entlassen ist.

2.1

Ist der

Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht gemäss Art. 60

Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme anordnen, wenn der Täter ein

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in

Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer

mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Aufhebung

einer stationären Massnahme endet bei einem positiven Verlauf in der Regel mit

einer bedingten Entlassung und bei einem negativen Verlauf mit der Aufhebung

der Massnahme.

2.1.1

Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen,

sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in

der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die

bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn

zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird,

die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2).

Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit

ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der

Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3

StGB).

2.1.2

Gemäss Art. 62c Abs. 1

lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder

Fortführung als aussichtslos erscheint. Das ist dann der Fall, wenn es nicht (mehr) möglich erscheint, das

Ziel zu erreichen, den Täter zu heilen oder die Behandlung doch nicht

geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern. Hier greift bereits der Grundsatz

ein, dass eine Massnahme aufgehoben werden muss, wenn ihre Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt sind (Art. 56 Abs. 6 StGB; BGE 11 IV 49 E. 2.3; BGE 134 IV 315 E. 3.7,

BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.4; Trechsel Stefan/Pauen

Borer Barbara in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 62c

Aufhebung der Massnahme N 3; Stratenwerth Günter/Bommer Felix,

Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl.,

Bern 2020, S. 319). Das

Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss

sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende

Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A.,

2019, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr,

29.

Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr,

18.

April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1).

2.1.3

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und

wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die

Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich.

Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der

Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Bei der Frage, ob ein

Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme

aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte

Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen

rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 3. August 2021,

VB.202100091, E. 4.3).

2.1.4

Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte

Grundrechte eingreift, bleibt zu prüfen, ob sie dem Gebot der

Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3

BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der

Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB

konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer

Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im

Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig sein darf. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2

BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel

einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes,

zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (vgl. Art. 56a StGB;

BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1).

2.2

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich der

Beschwerdeführer in verschiedenen Institutionen mit unterschiedlichen Settings

(engeren und lockereren) nicht an die dort geltenden Regeln gehalten habe und

es immer wieder zu Konsumrückfällen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe

zunächst in die Klinik D eingewiesen werden sollen, die Einweisung sei

jedoch wegen diverser Regelverstösse in die Klinik E erfolgt. Dort sei er

einmal entwichen und habe aufgrund seines starken Suchtdrucks nach Alkohol

Desinfektionsmittel eingenommen. Danach sei er in die Klinik F

eingetreten, wo der Aufenthalt – abgesehen von einem Konsumvorfall mit Alkohol

und Kokain – positiv verlaufen sei. Danach sei er in die Einrichtung G

übergetreten. Dort sei es zu diversen Rückfällen gekommen, weshalb der

Beschwerdeführer für 3 Wochen in ein Timeout in der Klinik E platziert

worden sei. Nach seiner Rückkehr sei die Therapie zunächst positiv verlaufen,

allerdings sei es dann erneut vermehrt zu Rückfällen gekommen, wobei

schliesslich ein Hausverbot habe ausgesprochen und er in Sicherheitshaft habe

versetzt werden müssen. Die stationäre Massnahme sei in der Folge geprüft und

mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers in der Klinik H fortgesetzt

worden. Auch in der Klinik H sei es vermehrt zu Regelverstössen und

Konsumereignissen gekommen. Aufgrund seines unkooperativenen und destruktiven

Verhaltens habe die Zusammenarbeit beendet werden müssen. Der Beschwerdeführer

habe sich bei der daraufhin erfolgten persönlichen Anhörung dahingehend

geäussert, dass ihm die Behandlung zu lange dauere und er nun genug gelernt

habe, um deliktfrei zu leben. Der Beschwerdeführer sei in der Folge in ein

offenes Setting in die Einrichtung C eingewiesen worden, um ihn auf eine

bedingte Entlassung vorzubereiten. Es sei ihm gemäss Verlaufsbericht jedoch

nicht gelungen, sich an die in der Einrichtung geltenden Auflagen und

Rahmenbedingungen zu halten. Bereits nach wenigen Tagen habe ihm eine

schriftliche Verwarnung ausgestellt werden müssen. Die Suchtproblematik sei

stark ausgeprägt, sodass das offene Setting nicht geeignet sei, um ihn

angemessen zu begleiten. Er habe zwar immer den Willen kundgetan, nicht mehr

rückfällig zu werden, jedoch sei ihm dies nicht oder nur für eine gewisse Zeit

gelungen. Es sei deshalb lediglich von einem vordergründig geäusserten

Therapiewillen auszugehen. Das Ziel der Massnahme sei es, den Beschwerdeführer

auf ein delikt- und konsumfreies Leben vorzubereiten. Die Deliktfreiheit habe

zwar erreicht werden können. Die Konsumrückfälligkeit habe aber nicht

massgeblich gesenkt werden können, weshalb dieses Ziel nicht erreicht werden

könne. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Weiterführung der angeordneten

stationären Massnahme nicht mehr zielführend sei. Der Beschwerdeführer befinde

sich aufgrund der bereits erstandenen Freiheitsstrafe in Freiheit und es stehe

ihm daher frei, sich selbst in eine ambulante Suchttherapie zu begeben. Die

Anordnung einer bedingten Entlassung würde unter diesen Umständen einen

grösseren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen, als dies die

Aufhebung der Massnahme würde. Es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich

als die Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme, da bereits

unterschiedliche Settings im Rahmen der stationären Massnahme versucht worden

seien und keinen Erfolg hätten zeitigen können. Aufgrund der bereits erstandenen

Freiheitsstrafe befinde sich der Beschwerdeführer in Freiheit und es stehe ihm

fei, sich selbst in eine ambulante Suchttherapie zu begeben.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass es gemäss der Formulierung von Art. 60

Abs. 1 StGB bei der Suchtmittelbehandlung ausschliesslich darum gehe, der

Begehung hinreichend gewichtiger Delikte vorzubeugen und nicht etwaigen

Übertretungen des BetmG. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung festgehalten,

dass die Deliktfreiheit habe erreicht werden können. Damit seien die

Voraussetzungen für Art. 60 StGB nicht mehr gegeben und die Voraussetzung

von Art. 62 StGB erfüllt. Bei dieser Beurteilung komme die Anwendung von Art. 62c

StGB nicht in Frage. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort damit

auseinandergesetzt, weshalb entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 60 StGB das

blosse Risiko von Rückfällen im Konsum für die rechtliche Beurteilung von

Relevanz sein soll. Schliesslich treffe es entgegen der Feststellung der

Vorinstanz nicht zu, dass die bedingte Entlassung einen grösseren Eingriff in

seine persönliche Freiheit darstelle als die Aufhebung der angeordneten

stationären Massnahme. Die normative Beurteilung des Verlaufs (Erfolge vs.

Misserfolge) habe in vielfältiger Hinsicht grosse Tragweite. Im

migrationsrechtlichen Verfahren sei es sehr wesentlich, ob ein Verurteilter

bedingt aus einer Massnahme entlassen worden sei oder ob die Massnahme

aufgehoben worden sei.

2.4

Voraussetzung

für eine bedingte Entlassung ist, dass der betroffenen Person eine positive

Legalprognose gestellt werden kann, d. h. aufgrund ihres Zustandes davon ausgegangen werden darf,

dass sie sich in Zukunft an Normen, Regeln und Gesetze halten wird. Welcher Art

dieser Zustand sein muss, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Eine bedingte

Entlassung ist dann gerechtfertigt, wenn das mit der Abhängigkeitserkrankung im

Zusammenhang stehende Rückfallrisiko ausreichend vermindert werden konnte. Das

Rückfallrisiko lässt sich am Behandlungserfolg einschätzen. Der

Behandlungserfolg hängt jedoch nicht davon ab, ob die betroffene Person ganz

oder teilweise geheilt ist, sondern davon, ob im Einzelfall das realistisch

Erreichbare erzielt werden konnte. Bei einer drogensüchtigen Person ist nicht

in jedem Fall völlige Abstinenz zu verlangen (Daniel Verasani in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das

schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, S. 109). Vorliegend ist es im

Massnahmenvollzug zwar gelungen, den Beschwerdeführer vom weiteren Delinquieren

abzuhalten, jedoch konnte sein Konsum von Suchtstoffen nicht massgeblich

gesenkt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, befand

sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Institutionen und Settings und es

kam immer wieder zu Rückfällen. Zuletzt war der Beschwerdeführer in der

Einrichtung C, wo er jedoch per Ende Februar 2023 nach erneuten

Regelverstössen und Konsumereignissen ausgeschlossen werden musste. Wie der

Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 23. Februar 2023 zutreffend

festhielt, wurde alles Mögliche versucht, um dem Beschwerdeführer eine

möglichst stabile, delikt- und drogenfreie Zukunft zu ermöglichen. Mit dem

erneuten Behandlungsabbruch in der Einrichtung C sind die Möglichkeiten

des Massnahmenvollzugs ausgeschöpft. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht willens oder zumindest nicht fähig ist, sich von seiner

Sucht zu lösen und sich an die in den Institutionen geltenden Regeln zu halten.

Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Fortführung einer Massnahme unter

diesen Umständen nicht erfolgversprechend erscheint. Wenn es nicht (mehr) möglich erscheint, das Ziel

zu erreichen, den Täter zu heilen oder ihn zu behandeln, ist die Massnahme

aufzuheben. Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass aufgrund der

wiederholten Behandlungsabbrüchen und Institutionswechseln bei einer

Weiterführung der Behandlung nicht mehr mit einer weiteren Risikominderung zu

rechnen ist. Wenn die Vorinstanz und

der Beschwerdegegner in einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs von der

Aussichtslosigkeit der stationären Behandlung des Beschwerdeführers ausgehen,

ist darin keine rechtsverletzende Ermessensausübung zu erkennen.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche

beantragt.

3.2

Der

Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das

Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz

ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen

Rekurs bzw. Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu offensichtlich

aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben.

Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.

Vielmehr hat die Beschwerde im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und da

der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren

vorgebrachten Argumente wiederholt als offensichtlich aussichtslos zu gelten.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher

abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).