VB.2023.00619
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00619
28. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25168)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00619
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme gemäss Art. 60 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 28. September 2021 bestrafte das Bezirksgericht Zürich A wegen
mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, geringfügiger
Zechprellerei, mehrfacher, teilweise versuchter Entwendung eines
Motorfahrzeuges sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 500.-, welche
durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug vollumfänglich erstanden war. Überdies
ordnete das Bezirksgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an.
B. Mit
Verfügung vom 23. Februar 2023 hob das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) die Massnahme nach Art. 60 StGB mit Datum
des Entscheids gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB auf, beendete die
stationäre Behandlung in der Einrichtung C, per 28. Februar 2023 und
stellte fest, dass die Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie die
aufgeschobenen Freiheitsstrafen durch den stationären Aufenthalt und die
vorgängige Haft erstanden seien.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des JuWe vom 23. Februar 2023
erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom
8.
September 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 8. September 2023. Er sei im Sinne von Art. 62 StGB
bedingt aus dem Vollzug der Massnahme zu entlassen, unter Auferlegung der
Weisung, sich künftig in ambulante therapeutische Behandlung zu begeben. In
formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von
Rechtsanwalt B.
Das JuWe beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
20.
Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde; die Direktion der Justiz
und des Innern beantragte am 17. November 2023 die Abweisung der
Beschwerde und verzichtete auf Vernehmlassung.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2
Für die Erledigung von Rechtsmitteln in
Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach Straf-
und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) ist der
Einzelrichter kompetent (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG),
soweit der Angelegenheit – wie hier – keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
Das Bezirksgericht Zürich ordnete eine Massnahme gemäss Art. 60
StGB an. Der Beschwerdegegner hob die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1
StGB (Aussichtslosigkeit der Durch- oder Fortführung) auf. Umstritten ist
vorliegend, ob der Beschwerdeführer wie von ihm beantragt gemäss Art. 62 Abs. 3
StGB bedingt aus der Massnahme, unter Anordnung einer ambulanten Behandlung
während der Probezeit, zu entlassen ist.
2.1
Ist der
Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht gemäss Art. 60
Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme anordnen, wenn der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in
Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer
mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Aufhebung
einer stationären Massnahme endet bei einem positiven Verlauf in der Regel mit
einer bedingten Entlassung und bei einem negativen Verlauf mit der Aufhebung
der Massnahme.
2.1.1
Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen,
sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in
der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die
bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn
zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird,
die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2).
Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit
ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der
Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3
StGB).
2.1.2
Gemäss Art. 62c Abs. 1
lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder
Fortführung als aussichtslos erscheint. Das ist dann der Fall, wenn es nicht (mehr) möglich erscheint, das
Ziel zu erreichen, den Täter zu heilen oder die Behandlung doch nicht
geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern. Hier greift bereits der Grundsatz
ein, dass eine Massnahme aufgehoben werden muss, wenn ihre Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind (Art. 56 Abs. 6 StGB; BGE 11 IV 49 E. 2.3; BGE 134 IV 315 E. 3.7,
BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.4; Trechsel Stefan/Pauen
Borer Barbara in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 62c
Aufhebung der Massnahme N 3; Stratenwerth Günter/Bommer Felix,
Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl.,
Bern 2020, S. 319). Das
Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss
sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende
Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A.,
2019, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr,
29.
Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr,
18.
April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1).
2.1.3
Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und
wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die
Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich.
Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der
Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Bei der Frage, ob ein
Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme
aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte
Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen
rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; VGr, 3. August 2021,
VB.202100091, E. 4.3).
2.1.4
Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte
Grundrechte eingreift, bleibt zu prüfen, ob sie dem Gebot der
Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3
BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der
Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB
konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer
Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im
Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig sein darf. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel
einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes,
zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (vgl. Art. 56a StGB;
BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1).
2.2
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich der
Beschwerdeführer in verschiedenen Institutionen mit unterschiedlichen Settings
(engeren und lockereren) nicht an die dort geltenden Regeln gehalten habe und
es immer wieder zu Konsumrückfällen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe
zunächst in die Klinik D eingewiesen werden sollen, die Einweisung sei
jedoch wegen diverser Regelverstösse in die Klinik E erfolgt. Dort sei er
einmal entwichen und habe aufgrund seines starken Suchtdrucks nach Alkohol
Desinfektionsmittel eingenommen. Danach sei er in die Klinik F
eingetreten, wo der Aufenthalt – abgesehen von einem Konsumvorfall mit Alkohol
und Kokain – positiv verlaufen sei. Danach sei er in die Einrichtung G
übergetreten. Dort sei es zu diversen Rückfällen gekommen, weshalb der
Beschwerdeführer für 3 Wochen in ein Timeout in der Klinik E platziert
worden sei. Nach seiner Rückkehr sei die Therapie zunächst positiv verlaufen,
allerdings sei es dann erneut vermehrt zu Rückfällen gekommen, wobei
schliesslich ein Hausverbot habe ausgesprochen und er in Sicherheitshaft habe
versetzt werden müssen. Die stationäre Massnahme sei in der Folge geprüft und
mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers in der Klinik H fortgesetzt
worden. Auch in der Klinik H sei es vermehrt zu Regelverstössen und
Konsumereignissen gekommen. Aufgrund seines unkooperativenen und destruktiven
Verhaltens habe die Zusammenarbeit beendet werden müssen. Der Beschwerdeführer
habe sich bei der daraufhin erfolgten persönlichen Anhörung dahingehend
geäussert, dass ihm die Behandlung zu lange dauere und er nun genug gelernt
habe, um deliktfrei zu leben. Der Beschwerdeführer sei in der Folge in ein
offenes Setting in die Einrichtung C eingewiesen worden, um ihn auf eine
bedingte Entlassung vorzubereiten. Es sei ihm gemäss Verlaufsbericht jedoch
nicht gelungen, sich an die in der Einrichtung geltenden Auflagen und
Rahmenbedingungen zu halten. Bereits nach wenigen Tagen habe ihm eine
schriftliche Verwarnung ausgestellt werden müssen. Die Suchtproblematik sei
stark ausgeprägt, sodass das offene Setting nicht geeignet sei, um ihn
angemessen zu begleiten. Er habe zwar immer den Willen kundgetan, nicht mehr
rückfällig zu werden, jedoch sei ihm dies nicht oder nur für eine gewisse Zeit
gelungen. Es sei deshalb lediglich von einem vordergründig geäusserten
Therapiewillen auszugehen. Das Ziel der Massnahme sei es, den Beschwerdeführer
auf ein delikt- und konsumfreies Leben vorzubereiten. Die Deliktfreiheit habe
zwar erreicht werden können. Die Konsumrückfälligkeit habe aber nicht
massgeblich gesenkt werden können, weshalb dieses Ziel nicht erreicht werden
könne. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Weiterführung der angeordneten
stationären Massnahme nicht mehr zielführend sei. Der Beschwerdeführer befinde
sich aufgrund der bereits erstandenen Freiheitsstrafe in Freiheit und es stehe
ihm daher frei, sich selbst in eine ambulante Suchttherapie zu begeben. Die
Anordnung einer bedingten Entlassung würde unter diesen Umständen einen
grösseren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen, als dies die
Aufhebung der Massnahme würde. Es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich
als die Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme, da bereits
unterschiedliche Settings im Rahmen der stationären Massnahme versucht worden
seien und keinen Erfolg hätten zeitigen können. Aufgrund der bereits erstandenen
Freiheitsstrafe befinde sich der Beschwerdeführer in Freiheit und es stehe ihm
fei, sich selbst in eine ambulante Suchttherapie zu begeben.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass es gemäss der Formulierung von Art. 60
Abs. 1 StGB bei der Suchtmittelbehandlung ausschliesslich darum gehe, der
Begehung hinreichend gewichtiger Delikte vorzubeugen und nicht etwaigen
Übertretungen des BetmG. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung festgehalten,
dass die Deliktfreiheit habe erreicht werden können. Damit seien die
Voraussetzungen für Art. 60 StGB nicht mehr gegeben und die Voraussetzung
von Art. 62 StGB erfüllt. Bei dieser Beurteilung komme die Anwendung von Art. 62c
StGB nicht in Frage. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort damit
auseinandergesetzt, weshalb entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 60 StGB das
blosse Risiko von Rückfällen im Konsum für die rechtliche Beurteilung von
Relevanz sein soll. Schliesslich treffe es entgegen der Feststellung der
Vorinstanz nicht zu, dass die bedingte Entlassung einen grösseren Eingriff in
seine persönliche Freiheit darstelle als die Aufhebung der angeordneten
stationären Massnahme. Die normative Beurteilung des Verlaufs (Erfolge vs.
Misserfolge) habe in vielfältiger Hinsicht grosse Tragweite. Im
migrationsrechtlichen Verfahren sei es sehr wesentlich, ob ein Verurteilter
bedingt aus einer Massnahme entlassen worden sei oder ob die Massnahme
aufgehoben worden sei.
2.4
Voraussetzung
für eine bedingte Entlassung ist, dass der betroffenen Person eine positive
Legalprognose gestellt werden kann, d. h. aufgrund ihres Zustandes davon ausgegangen werden darf,
dass sie sich in Zukunft an Normen, Regeln und Gesetze halten wird. Welcher Art
dieser Zustand sein muss, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Eine bedingte
Entlassung ist dann gerechtfertigt, wenn das mit der Abhängigkeitserkrankung im
Zusammenhang stehende Rückfallrisiko ausreichend vermindert werden konnte. Das
Rückfallrisiko lässt sich am Behandlungserfolg einschätzen. Der
Behandlungserfolg hängt jedoch nicht davon ab, ob die betroffene Person ganz
oder teilweise geheilt ist, sondern davon, ob im Einzelfall das realistisch
Erreichbare erzielt werden konnte. Bei einer drogensüchtigen Person ist nicht
in jedem Fall völlige Abstinenz zu verlangen (Daniel Verasani in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das
schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, S. 109). Vorliegend ist es im
Massnahmenvollzug zwar gelungen, den Beschwerdeführer vom weiteren Delinquieren
abzuhalten, jedoch konnte sein Konsum von Suchtstoffen nicht massgeblich
gesenkt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, befand
sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Institutionen und Settings und es
kam immer wieder zu Rückfällen. Zuletzt war der Beschwerdeführer in der
Einrichtung C, wo er jedoch per Ende Februar 2023 nach erneuten
Regelverstössen und Konsumereignissen ausgeschlossen werden musste. Wie der
Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 23. Februar 2023 zutreffend
festhielt, wurde alles Mögliche versucht, um dem Beschwerdeführer eine
möglichst stabile, delikt- und drogenfreie Zukunft zu ermöglichen. Mit dem
erneuten Behandlungsabbruch in der Einrichtung C sind die Möglichkeiten
des Massnahmenvollzugs ausgeschöpft. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht willens oder zumindest nicht fähig ist, sich von seiner
Sucht zu lösen und sich an die in den Institutionen geltenden Regeln zu halten.
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Fortführung einer Massnahme unter
diesen Umständen nicht erfolgversprechend erscheint. Wenn es nicht (mehr) möglich erscheint, das Ziel
zu erreichen, den Täter zu heilen oder ihn zu behandeln, ist die Massnahme
aufzuheben. Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass aufgrund der
wiederholten Behandlungsabbrüchen und Institutionswechseln bei einer
Weiterführung der Behandlung nicht mehr mit einer weiteren Risikominderung zu
rechnen ist. Wenn die Vorinstanz und
der Beschwerdegegner in einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs von der
Aussichtslosigkeit der stationären Behandlung des Beschwerdeführers ausgehen,
ist darin keine rechtsverletzende Ermessensausübung zu erkennen.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche
beantragt.
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das
Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz
ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen
Rekurs bzw. Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu offensichtlich
aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben.
Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.
Vielmehr hat die Beschwerde im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und da
der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren
vorgebrachten Argumente wiederholt als offensichtlich aussichtslos zu gelten.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher
abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).