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Entscheid

VB.2023.00622

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00622

9. Januar 2025Deutsch20 min

(URT.2025.25920)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00622

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

RA A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Meldung vom 9. Mai 2019 zeigte die Staatsanwaltschaft II des Kantons

Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Zürich (fortan: Aufsichtskommission) an, dass eine zuvor gegen Rechtsanwalt C

eröffnete Strafuntersuchung wegen versuchter Begünstigung etc. auf Rechtsanwalt A

ausgedehnt worden sei, und übermittelte die Verfahrensakten dieser

Strafuntersuchung.

B. Die

Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 13. Juni 2019 ein

Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung der

Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und Art. 13 des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Zugleich sistierte sie das Verfahren

praxisgemäss bis zum Abschluss des Strafverfahrens.

C. Am

22. April 2022 ging das begründete Urteil des Bezirksgerichts F vom

17. September 2021 ein, mit welchem Rechtsanwalt A von den

strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden war.

D. Mit

Beschluss vom 9. Juni 2022 konkretisierte die Aufsichtskommission den

Verdacht gegen Rechtsanwalt A auf Verletzung von Berufsregeln und des

Berufsgeheimnisses. Sie hob die Sistierung des Verfahrens auf, verfügte den

Beizug der Akten des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht F und setzte

Rechtsanwalt A Frist zur Stellungnahme an.

E. Mit

Beschluss vom 7. September 2023 erteilte die Aufsichtskommission

Rechtsanwalt A wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinn von

Art. 13 BGFA einen Verweis (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde das

Verfahren eingestellt (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten wurden

Rechtsanwalt A zu einem Viertel auferlegt (Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

Hiergegen liess Rechtsanwalt A mit Eingabe vom

12.

Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess

unter Entschädigungsfolge (inklusive Mehrwertsteuer) beantragen, in Aufhebung

der Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses der

Aufsichtskommission vom 7. September 2023 seien die Disziplinierung mit

einem Verweis und die anteilsmässige Kostenauflage aufzuheben.

Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom

13.

November 2023 und unter Einreichung der Verfahrensakten auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;

LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der

Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG

e contrario; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1). Nachdem

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person

dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen,

welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der

Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten

(BGE 150 II 300 E. 5.2; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016,

E. 3.1). Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse

geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz

garantierenden Rechtsstaat unerlässliches Institut. Über den institutionellen

Teilgehalt hinaus weist es als Verpflichtung und Recht der Anwältinnen und

Anwälte zur Geheimhaltung sämtlicher ihnen infolge ihres Berufes von Klienten

anvertrauten Informationen sowie als Recht der Klienten auf Vertraulichkeit

dieser Informationen einen individualrechtlichen Normgehalt auf (BGE 145 II 229 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Wahrung des Berufsgeheimnisses zählt zu

den zentralen Berufspflichten von Anwältinnen und Anwälten. Erst der Schutz

durch das Berufsgeheimnis ermöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit

der Klientschaft (BGE 150 II 300 E. 5.5).

2.2

Der

Schutzumfang des Berufsgeheimnisses geht allerdings über die vom Klienten

anvertrauten Informationen hinaus und umfasst auch vom Anwalt anderweitig

wahrgenommene Informationen (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,

2.

A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 13 N. 25 Fn. 32).

Das Berufsgeheimnis schützt vertrauliche Informationen, sofern zwei

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, eine objektive und eine subjektive:

Erstens darf die zu schützende Information nicht öffentlich bekannt und nicht

für jedermann zugänglich sein (objektive Voraussetzung). Zweitens muss der

Geheimnisherr ein Interesse an der Geheimhaltung haben, die Information also

wirklich geheim halten wollen (subjektive Voraussetzung (Nater/Zindel,

Kommentar BGFA, Art. 13 N. 87; vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht,

2.

A., Bern 2017, N. 614).

2.3

Geheimnisherr

ist ausschliesslich der Klient. Als Klient ist dabei jeder Rechtssuchende zu

verstehen, der einem Anwalt Informationen anvertraut. Dritten schuldet der

Anwalt keine Verschwiegenheit. Ein (bereits bestehendes) Mandatsverhältnis ist

nicht vorausgesetzt (Nater/Zindel, Kommentar BGFA, Art. 13

N. 60 f.).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer teilweise

ein, da sich die Anfangsverdachte betreffend das Handeln in einem

Interessenkonflikt und die unzulässige direkte Kontaktaufnahme sowie derjenige der

Beeinflussung von Zeugen oder der Wahrheitsfindung im Prozess nicht erhärtet

hatten. Zu prüfen hatte die Beschwerdegegnerin folglich nur noch, ob der

Beschwerdeführer das Berufsgeheimnis verletzte, indem er dem ihm beruflich

bekannten Rechtsanwalt C nach einer telefonischen Mandatsanfrage eines

(unbekannten) Anrufers die Personalien von D weitergab und offenlegte, dass es

um einen Betäubungsmittelfall gehe und welche Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwältin

zuständig sei.

Das Mandat selbst anzunehmen war dem Beschwerdeführer

aufgrund eines von ihm offenbar sogleich erkannten Interessenkonflikts

verwehrt, trat er doch bereits als Verteidiger von E auf, welche in der

gleichen Strafsache betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(BetmG) wie D beschuldigt wurde.

3.2

Der

Berufsgeheimnisverletzung legte die Beschwerdegegnerin folgenden Sachverhalt

zugrunde: Die Kanzlei des Beschwerdeführers habe nach dessen Angaben zu einem

nicht genau bezeichneten Zeitpunkt einen Anruf einer Drittperson erhalten, der

an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Der Anfrager habe gefragt,

ob der Beschwerdeführer die Verteidigung einer Person übernehmen könne, die in

einem Betäubungsmittelfall in Haft sei. Es sei ein möglicher Verteidigerwechsel

im Raum gestanden. Der Beschwerdeführer habe rasch erkannt, dass er und seine

Kanzlei einen Interessenkonflikt hätten. Er habe dem Anrufer gesagt, er

übergebe die Anfrage einem anderen Anwalt. Diesen anderen Anwalt habe er nicht,

wie das sonst üblich sei, als Empfehlung dem Anrufer bekannt gegeben, sondern

er habe den ihm kollegial und auch freundschaftlich bekannten Rechtsanwalt C

direkt angerufen und diesem die Anfrage unter Nennung der Personalien, der

Deliktsart und der zuständigen Staatsanwaltschaft weitergegeben.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin erwog, auffälligerweise spreche der Beschwerdeführer in

seiner Stellungnahme nur noch vom Namen von D und davon, dass sich dieser wegen

eines Betäubungsmittelfalls im Gefängnis befinde. Das möge ihm tatsächlich vom

Anrufer so mitgeteilt worden sein. In der Befragung habe er dann aber

angegeben, Rechtsanwalt C auch die zuständige Staatsanwaltschaft genannt

zu haben. Aus dem Gesuch um eine Besuchsbewilligung ergebe sich, dass

Rechtsanwalt C nicht nur den Namen des zu besuchenden Strafgefangenen

korrekt schreibe, sondern auch dessen Geburtsdatum angebe. Zudem sei das

Schreiben nicht nur an die Staatsanwaltschaft II, sondern direkt an die dort

zuständige Staatsanwältin gerichtet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer, wie er

behaupte, vom Anrufer nur gehört habe, dass es um die Übernahme der Verteidigung

einer Person gehe, welche sich wegen eines Betäubungsmittelfalls in Haft

befinde, dann sei ihm die Identifikation dieser Person für die Erkennung seines

Konflikts überhaupt nur mit seiner Kenntnis der Strafakten als Verteidiger

seiner Klientin E möglich gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn ihm der

Name der betroffenen Person vom Anrufer genannt worden wäre, was er nicht

behaupte. Wenn der Beschwerdeführer angebe, Rechtsanwalt C "die

bekannten Personalien, den Vorwurf, hier, dass es um einen BM-Fall gehe, und

die zuständige Staatsanwaltschaft", tatsächlich aber die dort zuständige

Staatsanwältin, bekannt gegeben zu haben, dann habe er vertrauliche und höchst

sensitive Informationen weitergegeben, die ihm nur aus den Strafakten in seiner

Rolle als Verteidiger einer Mitbeschuldigten bekannt sein konnten.

3.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet, das Berufsgeheimnis verletzt zu haben, da er über

seine eigene Klientin keinerlei Angaben gemacht habe. Aufgrund der konkreten

Angaben habe er erkennen können, dass er das Mandat nicht selbst übernehmen

könne, weil er bereits eine Mitbeschuldigte als amtlicher Verteidiger vertreten

habe. Er macht geltend, für seine Klientin und damit

den "Geheimnisherrn" handle es sich bei den Informationen weder in

objektiver noch in subjektiver Hinsicht um Berufsgeheimnisse. Der Name und

die Art des Verfahrens seien dem Anrufer bekannt gewesen. Seine Klientin habe kein irgendwie geartetes Interesse an

der Geheimhaltung dieser Informationen gegenüber Rechtsanwalt C. Dies erst

recht nicht über den Namen der für das Strafverfahren gegen D zuständigen

Staatsanwältin. Damit handle es sich bei den

fraglichen Informationen zum Vornherein nicht um Berufsgeheimnisse.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nun – nachdem

die Staatsanwaltschaft ihm gegenüber zu Unrecht den Vorwurf erhoben hätte, er hätte

versucht, seine Klientin E zu begünstigen – von der Aufsichtsbehörde eine

Berufsgeheimnisverletzung zulasten ebendieser Klientin vorgeworfen werde, sei weit

hergeholt und falsch.

Das Strafrecht und das Berufsrecht sind voneinander

unabhängig, sind doch die disziplinarischen Sanktionen des Anwaltsgesetzes

keine Strafen im Sinn des Strafrechts, sondern Zwangsmittel administrativen

Charakters. Die Aufsichtskommission ist deshalb nicht an einen strafrechtlichen

Entscheid gebunden und kann trotz strafrechtlichen Freispruchs oder Einstellung

einer Strafuntersuchung eine Disziplinarstrafe ausfällen. Vor allem im Falle

eines Freispruchs kann sich ergeben, dass das Berufsrecht bedeutend höhere

Anforderungen an das Verhalten eines Anwalts stellt als das Strafrecht (vgl. Alexander

Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin

Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 7 Rz. 41). Im Folgenden

ist deshalb trotz des strafrechtlichen Freispruchs der versuchten Begünstigung

der Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung im Sinn von Art. 13 BGFA zu

prüfen.

4.2

4.2.1

Gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt, den die Beschwerdegegnerin ihrer

Beurteilung zugrunde legte, ist als erstellt zu erachten, dass der

Beschwerdeführer Rechtsanwalt C mit der Mandatsanfrage sowohl die

Personalien von D als auch die Informationen, dass sich diese Person wegen

eines Betäubungsmitteldelikts in Haft befinde und namentlich die zuständige

Staatsanwältin, weitergegeben hat. Bestritten ist, dass es sich hierbei um

vertrauliche Informationen handelte, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob die

erwähnten Informationen als Geheimnisse im Sinn von Art. 13 BGFA zu

qualifizieren sind.

4.2.2

Nater/Zindel halten zum Begriff des Geheimnisses fest, ein solches sei eine

vertrauliche Information, die absichtlich in einem kleinen Kreis Eingeweihter

gehalten werde und Dritten weder bekannt noch für diese einsehbar sei und an

welcher der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse habe (Art. 13 N. 82).

Vertraulich seien sämtliche Informationen, die dem Anwalt vom Klienten (aktiv)

anvertraut worden seien oder die der Anwalt im Zuge seiner Berufsausübung (ohne

Zutun des Klienten) wahrgenommen habe. Zu den Klienten- oder Mandatsinformationen

gehörten auch die Tatsache, dass ein Mandat erteilt worden sei, der Name des

Klienten und dessen Aufenthaltsort (Nater/Zindel, Kommentar BGFA, Art. 13

N. 86).

4.2.3

Schiller hält fest, der Text des BGFA sei zu eng. Geschützt seien nicht nur

die in Art. 13 BGFA erwähnten Informationen, die dem Anwalt vom Klienten

anvertraut würden, sondern auch solche, die der Anwalt allgemein in Ausübung

seines Berufs wahrnehme. Ausübung des Anwaltsberufs sei Interessenwahrung für

den Klienten, also Tätigkeit in einem bestimmten Mandat. Die Wahrnehmung müsse

deshalb einen Bezug zur Tätigkeit des Anwalts für ein bestimmtes Mandat

aufweisen (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009,

Rz. 448 f.).

4.2.4

Fellmann hält in Bezug auf das Berufsgeheimnis fest, dieses liege nicht nur

im Interesse des Klienten. Es bilde auch die Basis für die Vertrauenswürdigkeit

des Anwalts und für das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient (Fellmann, N. 522). Der Begriff des

Geheimnisses werde in der Regel weit ausgelegt (Fellmann, N. 545). Auch

Fellmann vertritt die Auffassung, der Wortlaut des Art. 13 BGFA sei zu eng

und es seien auch Geheimnisse erfasst, die der Anwalt bei der Ausübung seines

Berufs wahrnehme (Fellmann, N. 615).

4.2.5

Auch für Brunner/Henn/Kriesi umfasst der Geheimnisschutz zunächst

Informationen, die dem Anwalt vom Klienten anvertraut werden, d. h. jenem durch diesen

mitgeteilt oder überlassen werden. Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus unterstünden

aber auch all jene Informationen dem Berufsgeheimnis, die der Anwalt aufgrund

seines Mandats wahrnehme. Damit seien auch Informationen eingeschlossen, die

dem Anwalt nicht von seinem Klienten, sondern sonstwie zukämen (beispielsweise

Dispositiv

von Dritten). In beiden Fällen sei demnach aber entscheidend, dass die

Wahrnehmung der Information bei Ausübung des Anwaltsberufs erfolgt sei und im

Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu einem Klienten stehe. Dies sei

allerdings insoweit zu relativieren, als der Geheimnisschutz bereits einsetze,

wenn dem Anwalt im Hinblick auf einen allfälligen Mandatsabschluss geheime

Informationen zukämen (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 6).

4.3 In seiner

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 führte der

Beschwerdeführer aus, der Anrufer habe gefragt, ob er bzw. seine Kanzlei Lust

oder Kapazität hätte, "eine Verteidigung zu übernehmen von einer Person,

welche in Haft ist in einem BM-Fall". Rechtsanwalt C sagte hierzu in

seiner Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe ihm die Personalien gegeben;

es sei ein BetmG-Fall gewesen, das habe er gewusst, und er habe ihm die

zuständige Staatsanwältin angegeben.

Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur die vom Anrufer

erhaltenen Informationen, sondern auch Informationen aus den Strafakten seiner

Mandantin weitergab, spricht erstens, dass der Name von D von Rechtsanwalt C

auf dem Gesuch um Erteilung einer Besuchsbewilligung korrekt geschrieben wurde.

Wie die Beschwerdegegnerin hierzu festhielt, handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres

um einen gängigen Namen. Dass dieser anders geschrieben als ausgesprochen

("…") wird, ergibt sich auch aus einer Korrespondenz zwischen D und

dessen amtlicher Verteidigerin. Es wurde jedoch nicht geltend gemacht, der

Anrufer habe den Namen der sich in Haft befindenden Person genannt oder

buchstabiert. Der Beschwerdeführer konnte den Namen somit nur aufgrund seiner

Aktenkenntnisse korrekt weitergeben. Zweitens muss bei der Weitergabe der

Informationen durch den Beschwerdeführer nebst dem Namen von D auch dessen

Geburtsdatum gefallen sein, zumal im Gesuch um Erteilung einer

Besuchsbewilligung auch das Geburtsdatum angegeben wurde. Drittens wurde das

Schreiben direkt an die Staatsanwältin persönlich gerichtet. Bezüglich des

Geburtsdatums hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, der Anrufer habe ihm

dieses mitgeteilt. Wie die Beschwerdegegnerin demzufolge nachvollziehbar

schlussfolgerte und was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt, war

ihm die Identifikation der Person nur mit Hilfe seiner Kenntnis der Strafakten

als Verteidiger von E möglich. Selbst wenn ihm der Name

am Telefon genannt worden wäre, konnte er – wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend erwog – diese Angaben in derart konkretisierter Form (korrekte

Schreibweise und Geburtsdatum) nur aufgrund seiner Aktenkenntnisse des Strafverfahrens

gegen seine Klientin E machen.

4.4 Der

Beschwerdeführer beruft sich auf Brunner/Henn/Kriesi, welche festhalten,

entscheidend sei, dass die Wahrnehmung einer Information nicht nur bei Ausübung

des Anwaltsberufs erfolge, sondern auch "im Zusammenhang mit dem

Mandatsverhältnis zu einem Klienten stehe" (Brunner/Henn/Kriesi,

Kap. 5 Rz. 6), was bei der Mandatsanfrage des Dritten betreffend D

nicht der Fall gewesen sei. Der Zusammenhang zu einem Mandatsverhältnis,

welchen der Beschwerdeführer bestreitet, ergibt sich jedoch – wie oben

dargelegt – dadurch, dass er die Details der Personalien und die Person der

zuständigen Staatsanwältin nur aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten seiner

Klientin E in dieser konkreten Form weitergeben konnte. Es ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass Rechtsanwalt C

anderweitig an diese Informationen gelangt wäre als durch die Mitteilung des

Beschwerdeführers.

4.5 Während

der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin zu der

Weitergabe der Information betreffend die zuständige Staatsanwaltschaft nicht

weiter äusserte, räumte er in seiner Beschwerde nunmehr ein, die Weiterleitung

der Anfrage einzig damit ergänzt zu haben, welche Staatsanwältin für dieses

Verfahren zuständig gewesen sei. Selbst wenn der Name der zuständigen Staatsanwältin

keine von seiner Klientin direkt erhaltene Information darstellte, ist es

dennoch eine Information, welche er in Ausübung seines Berufs als Anwalt erfahren

hatte. Für die Weitergabe der Mandatsanfrage an Rechtsanwalt C hätte es

überdies keiner Nennung einer konkreten Person bei der Staatsanwaltschaft

bedurft. Selbst wenn sich eine Zuständigkeit aus dem Gesetz ergibt und

Informationen über die zuständigen Behörden bzw. teilweise auch die dort

tätigen Personen beispielsweise im Internet öffentlich zugänglich sind, trifft

dies auf die konkret mit einem bestimmten Fall befasste Person grundsätzlich

nicht zu. Eine Information bleibt selbst dann vertraulich, wenn sie der Dritte

bereits vermutet oder zu wissen glaubt. Wird sie vom Anwalt offengelegt, kann

das eine zusätzliche Bestätigung sein, was sich mit der Schweigepflicht nicht

verträgt (Schiller, Rz. 429). Im vorliegenden

Gesamtkontext war deshalb auch die namentliche Nennung der zuständigen

Staatsanwältin eine Information, deren Kenntnis ebenfalls nur aus der

Klientenbeziehung zu E stammen konnte und die damit nicht ohne Weiteres

offenbart werden durfte. Auch wenn seine Klientin – wie der

Beschwerdeführer geltend macht – an der Geheimhaltung dieser Information keinerlei

Interesse hätte (vgl. hierzu unten E. 4.6), wurde die Information darüber

von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht als vertraulich eingestuft.

Es kann damit offengelassen werden, ob die Weitergabe des Namens der

zuständigen Staatsanwältin für sich allein schon eine Berufsgeheimnisverletzung

dargestellt hätte.

4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, seine Klientin habe kein irgendwie geartetes Interesse an der

Geheimhaltung dieser Informationen gehabt. Es ist jedoch Sache der Klientin, zu

entscheiden, welches ihr Interesse ist, und sie bestimmt, ob eine nicht

allgemein bekannte Information vertraulich behandelt werden soll. Was die

Klientin nicht geschützt haben will, ist kein Geheimnis und bedarf auch keines

öffentlich-rechtlichen Schutzes. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um

Informationen von Bedeutung oder um belanglose handelt (Schiller, Rz. 435;

vgl. auch Nater/Zindel Art. 19 N. 89). Der Klientenwille ist ein

innerer Vorgang, der geäussert werden muss, um rechtlich relevant zu werden.

Bei konkludenter Willensäusserung ist Zurückhaltung geboten (Schiller, Rz. 436 f.).

Das subjektive Element der Vertraulichkeit wird vermutet. Der Klientenwille

schliesst die Vertraulichkeit einer Information nur dann aus, wenn sich klar

und eindeutig ergibt, dass die Klientin der Information keinerlei

Vertraulichkeitscharakter beimisst; mithin dass es ihr trotz Kenntnis der

Konsequenzen egal ist, ob und wem die Information bekannt wird. Auch bei

geringfügigen Unsicherheiten ist die Klientin abzumahnen, bevor der Anwalt eine

Information offenlegt (Schiller, Rz. 439).

Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer dem Vorwurf mit der

Vorwegnahme des Willens seiner Klientin nicht entziehen, selbst wenn die

Informationen nicht direkt von dieser anvertraute oder diese selbst betreffende

Tatsachen waren. Aus dem Sachverhalt geht nicht klar und eindeutig hervor, dass

seine Klientin der Information keinerlei Vertraulichkeitscharakter beigemessen

hätte. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass eine stillschweigende

Erteilung der Entbindung durch seine Klientin E, weil der Beschwerdeführer

auch in ihrem Interesse gehandelt haben möge, grundsätzlich nicht zu vermuten

ist. Da keine Entbindung seiner Klientin vorlag und sich nichts dergleichen aus

den Akten ergibt, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen und kann auf

diejenigen der Beschwerdegegnerin hierzu verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 VRG).

4.7 Auch

daraus, dass der Beschwerdeführer die Informationen nicht an irgendeine

beliebige Drittperson, sondern eben an einen – beruflich und kollegial mit ihm

verbundenen – Berufskollegen weitergegeben hat, lässt sich nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Ohne Bedeutung ist, dass der Dritte, vorliegend Rechtsanwalt C,

seinerseits ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht. Der Anwalt muss das

Berufsgeheimnis sowohl gegenüber Berufskollegen wie auch gegenüber Behörden

wahren (vgl. Fellmann, N. 561).

4.8 Die

weitergegebenen Informationen sind jede für sich genommen zwar nur als

marginale Informationen zu bezeichnen. Nach dem

Gesagten ist es jedoch aufgrund ihrer Gesamtheit und aufgrund ihrer

Detailliertheit, welche nur der Aktenkenntnis des Beschwerdeführers aus dem

Mandatsverhältnis zu seiner Klientin entstammen konnten und nicht nur auf

Angaben des Anrufers zurückzuführen waren, in welchen sie vom Beschwerdeführer

weitergegeben wurden, sowie ihrer grundsätzlich zu vermutenden Vertraulichkeit

vertretbar und rechtskonform, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen

Umständen von einer Berufsgeheimnisverletzung im Sinn von Art. 13 BGFA

ausging.

5.

5.1 Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu

Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die

Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich

grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der

Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung,

wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich

sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische

Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue

der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 7

Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der

Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die

Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am

besten geeignet erscheint (Fellmann,

N. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen

Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen

oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen

befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen

leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen

Sanktionen (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 5.1; 24. November

2022, VB.2022.00235, E. 7.1).

5.2 Der Aufsichtskommission

steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites

Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr,

2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte Massnahme

muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen

Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um

den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des

geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100

E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht

frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 ff.).

5.3 Für die

Beschwerdegegnerin zeugte die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer versucht

habe, sich argumentativ und durch sein Aussageverhalten dem Vorwurf der

Berufsgeheimnisverletzung zu entziehen, was aus seiner Sicht verständlich sein

möge, in diesem wichtigen Bereich des Berufsrechts nicht von einer

ausreichenden Sensibilität. Da die Weitergabe der Informationen sich darauf

beschränkt habe, was Rechtsanwalt C für einen Besuch der Person im

Gefängnis brauchte, handle es sich nicht um einen schweren Fall einer

Berufsgeheimnisverletzung. Da der Beschwerdeführer zudem noch nie habe

diszipliniert werden müsse und davon auszugehen sei, dass die ausgesprochene

Disziplinarmassnahme in jedem Fall Wirkung zeigen werde, sei ihm ein Verweis zu

erteilen.

5.4 Die

ausführlich begründete Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu

beanstanden: Es ist – auch mit Blick darauf, dass das Disziplinarrecht seine

Legitimation darin findet, dass Anwälte im öffentlichen Interesse tätig sind

und dabei das allgemeine Ansehen des Berufsstands tangieren (vgl. Fellmann,

N. 694; oben E. 2.4) – nicht rechtsverletzend, dass die

Beschwerdegegnerin das Verschulden unter diesen Umständen als nicht mehr nur

leicht bewertete, selbst wenn es sich nicht um einen schweren Fall der

Berufsgeheimnisverletzung handelt, und den Beschwerdeführer disziplinierte. Mit

der Erteilung eines Verweises als Sanktion bewegte sie sich im Rahmen des ihr

zustehenden Ermessens. Demzufolge ist auch die Auflage eines Viertels der

Verfahrenskosten nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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