VB.2023.00622
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00622
9. Januar 2025Deutsch20 min
(URT.2025.25920)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00622
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
RA A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Meldung vom 9. Mai 2019 zeigte die Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Zürich (fortan: Aufsichtskommission) an, dass eine zuvor gegen Rechtsanwalt C
eröffnete Strafuntersuchung wegen versuchter Begünstigung etc. auf Rechtsanwalt A
ausgedehnt worden sei, und übermittelte die Verfahrensakten dieser
Strafuntersuchung.
B. Die
Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 13. Juni 2019 ein
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung der
Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und Art. 13 des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Zugleich sistierte sie das Verfahren
praxisgemäss bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
C. Am
22. April 2022 ging das begründete Urteil des Bezirksgerichts F vom
17. September 2021 ein, mit welchem Rechtsanwalt A von den
strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden war.
D. Mit
Beschluss vom 9. Juni 2022 konkretisierte die Aufsichtskommission den
Verdacht gegen Rechtsanwalt A auf Verletzung von Berufsregeln und des
Berufsgeheimnisses. Sie hob die Sistierung des Verfahrens auf, verfügte den
Beizug der Akten des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht F und setzte
Rechtsanwalt A Frist zur Stellungnahme an.
E. Mit
Beschluss vom 7. September 2023 erteilte die Aufsichtskommission
Rechtsanwalt A wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinn von
Art. 13 BGFA einen Verweis (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde das
Verfahren eingestellt (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten wurden
Rechtsanwalt A zu einem Viertel auferlegt (Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
Hiergegen liess Rechtsanwalt A mit Eingabe vom
12.
Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess
unter Entschädigungsfolge (inklusive Mehrwertsteuer) beantragen, in Aufhebung
der Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses der
Aufsichtskommission vom 7. September 2023 seien die Disziplinierung mit
einem Verweis und die anteilsmässige Kostenauflage aufzuheben.
Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom
13.
November 2023 und unter Einreichung der Verfahrensakten auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;
LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der
Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG
e contrario; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1). Nachdem
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person
dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen,
welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der
Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten
(BGE 150 II 300 E. 5.2; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016,
E. 3.1). Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse
geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz
garantierenden Rechtsstaat unerlässliches Institut. Über den institutionellen
Teilgehalt hinaus weist es als Verpflichtung und Recht der Anwältinnen und
Anwälte zur Geheimhaltung sämtlicher ihnen infolge ihres Berufes von Klienten
anvertrauten Informationen sowie als Recht der Klienten auf Vertraulichkeit
dieser Informationen einen individualrechtlichen Normgehalt auf (BGE 145 II 229 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Wahrung des Berufsgeheimnisses zählt zu
den zentralen Berufspflichten von Anwältinnen und Anwälten. Erst der Schutz
durch das Berufsgeheimnis ermöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
der Klientschaft (BGE 150 II 300 E. 5.5).
2.2
Der
Schutzumfang des Berufsgeheimnisses geht allerdings über die vom Klienten
anvertrauten Informationen hinaus und umfasst auch vom Anwalt anderweitig
wahrgenommene Informationen (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2.
A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 13 N. 25 Fn. 32).
Das Berufsgeheimnis schützt vertrauliche Informationen, sofern zwei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, eine objektive und eine subjektive:
Erstens darf die zu schützende Information nicht öffentlich bekannt und nicht
für jedermann zugänglich sein (objektive Voraussetzung). Zweitens muss der
Geheimnisherr ein Interesse an der Geheimhaltung haben, die Information also
wirklich geheim halten wollen (subjektive Voraussetzung (Nater/Zindel,
Kommentar BGFA, Art. 13 N. 87; vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht,
2.
A., Bern 2017, N. 614).
2.3
Geheimnisherr
ist ausschliesslich der Klient. Als Klient ist dabei jeder Rechtssuchende zu
verstehen, der einem Anwalt Informationen anvertraut. Dritten schuldet der
Anwalt keine Verschwiegenheit. Ein (bereits bestehendes) Mandatsverhältnis ist
nicht vorausgesetzt (Nater/Zindel, Kommentar BGFA, Art. 13
N. 60 f.).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer teilweise
ein, da sich die Anfangsverdachte betreffend das Handeln in einem
Interessenkonflikt und die unzulässige direkte Kontaktaufnahme sowie derjenige der
Beeinflussung von Zeugen oder der Wahrheitsfindung im Prozess nicht erhärtet
hatten. Zu prüfen hatte die Beschwerdegegnerin folglich nur noch, ob der
Beschwerdeführer das Berufsgeheimnis verletzte, indem er dem ihm beruflich
bekannten Rechtsanwalt C nach einer telefonischen Mandatsanfrage eines
(unbekannten) Anrufers die Personalien von D weitergab und offenlegte, dass es
um einen Betäubungsmittelfall gehe und welche Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwältin
zuständig sei.
Das Mandat selbst anzunehmen war dem Beschwerdeführer
aufgrund eines von ihm offenbar sogleich erkannten Interessenkonflikts
verwehrt, trat er doch bereits als Verteidiger von E auf, welche in der
gleichen Strafsache betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG) wie D beschuldigt wurde.
3.2
Der
Berufsgeheimnisverletzung legte die Beschwerdegegnerin folgenden Sachverhalt
zugrunde: Die Kanzlei des Beschwerdeführers habe nach dessen Angaben zu einem
nicht genau bezeichneten Zeitpunkt einen Anruf einer Drittperson erhalten, der
an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Der Anfrager habe gefragt,
ob der Beschwerdeführer die Verteidigung einer Person übernehmen könne, die in
einem Betäubungsmittelfall in Haft sei. Es sei ein möglicher Verteidigerwechsel
im Raum gestanden. Der Beschwerdeführer habe rasch erkannt, dass er und seine
Kanzlei einen Interessenkonflikt hätten. Er habe dem Anrufer gesagt, er
übergebe die Anfrage einem anderen Anwalt. Diesen anderen Anwalt habe er nicht,
wie das sonst üblich sei, als Empfehlung dem Anrufer bekannt gegeben, sondern
er habe den ihm kollegial und auch freundschaftlich bekannten Rechtsanwalt C
direkt angerufen und diesem die Anfrage unter Nennung der Personalien, der
Deliktsart und der zuständigen Staatsanwaltschaft weitergegeben.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin erwog, auffälligerweise spreche der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme nur noch vom Namen von D und davon, dass sich dieser wegen
eines Betäubungsmittelfalls im Gefängnis befinde. Das möge ihm tatsächlich vom
Anrufer so mitgeteilt worden sein. In der Befragung habe er dann aber
angegeben, Rechtsanwalt C auch die zuständige Staatsanwaltschaft genannt
zu haben. Aus dem Gesuch um eine Besuchsbewilligung ergebe sich, dass
Rechtsanwalt C nicht nur den Namen des zu besuchenden Strafgefangenen
korrekt schreibe, sondern auch dessen Geburtsdatum angebe. Zudem sei das
Schreiben nicht nur an die Staatsanwaltschaft II, sondern direkt an die dort
zuständige Staatsanwältin gerichtet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer, wie er
behaupte, vom Anrufer nur gehört habe, dass es um die Übernahme der Verteidigung
einer Person gehe, welche sich wegen eines Betäubungsmittelfalls in Haft
befinde, dann sei ihm die Identifikation dieser Person für die Erkennung seines
Konflikts überhaupt nur mit seiner Kenntnis der Strafakten als Verteidiger
seiner Klientin E möglich gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn ihm der
Name der betroffenen Person vom Anrufer genannt worden wäre, was er nicht
behaupte. Wenn der Beschwerdeführer angebe, Rechtsanwalt C "die
bekannten Personalien, den Vorwurf, hier, dass es um einen BM-Fall gehe, und
die zuständige Staatsanwaltschaft", tatsächlich aber die dort zuständige
Staatsanwältin, bekannt gegeben zu haben, dann habe er vertrauliche und höchst
sensitive Informationen weitergegeben, die ihm nur aus den Strafakten in seiner
Rolle als Verteidiger einer Mitbeschuldigten bekannt sein konnten.
3.4
Der
Beschwerdeführer bestreitet, das Berufsgeheimnis verletzt zu haben, da er über
seine eigene Klientin keinerlei Angaben gemacht habe. Aufgrund der konkreten
Angaben habe er erkennen können, dass er das Mandat nicht selbst übernehmen
könne, weil er bereits eine Mitbeschuldigte als amtlicher Verteidiger vertreten
habe. Er macht geltend, für seine Klientin und damit
den "Geheimnisherrn" handle es sich bei den Informationen weder in
objektiver noch in subjektiver Hinsicht um Berufsgeheimnisse. Der Name und
die Art des Verfahrens seien dem Anrufer bekannt gewesen. Seine Klientin habe kein irgendwie geartetes Interesse an
der Geheimhaltung dieser Informationen gegenüber Rechtsanwalt C. Dies erst
recht nicht über den Namen der für das Strafverfahren gegen D zuständigen
Staatsanwältin. Damit handle es sich bei den
fraglichen Informationen zum Vornherein nicht um Berufsgeheimnisse.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nun – nachdem
die Staatsanwaltschaft ihm gegenüber zu Unrecht den Vorwurf erhoben hätte, er hätte
versucht, seine Klientin E zu begünstigen – von der Aufsichtsbehörde eine
Berufsgeheimnisverletzung zulasten ebendieser Klientin vorgeworfen werde, sei weit
hergeholt und falsch.
Das Strafrecht und das Berufsrecht sind voneinander
unabhängig, sind doch die disziplinarischen Sanktionen des Anwaltsgesetzes
keine Strafen im Sinn des Strafrechts, sondern Zwangsmittel administrativen
Charakters. Die Aufsichtskommission ist deshalb nicht an einen strafrechtlichen
Entscheid gebunden und kann trotz strafrechtlichen Freispruchs oder Einstellung
einer Strafuntersuchung eine Disziplinarstrafe ausfällen. Vor allem im Falle
eines Freispruchs kann sich ergeben, dass das Berufsrecht bedeutend höhere
Anforderungen an das Verhalten eines Anwalts stellt als das Strafrecht (vgl. Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin
Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 7 Rz. 41). Im Folgenden
ist deshalb trotz des strafrechtlichen Freispruchs der versuchten Begünstigung
der Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung im Sinn von Art. 13 BGFA zu
prüfen.
4.2
4.2.1
Gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt, den die Beschwerdegegnerin ihrer
Beurteilung zugrunde legte, ist als erstellt zu erachten, dass der
Beschwerdeführer Rechtsanwalt C mit der Mandatsanfrage sowohl die
Personalien von D als auch die Informationen, dass sich diese Person wegen
eines Betäubungsmitteldelikts in Haft befinde und namentlich die zuständige
Staatsanwältin, weitergegeben hat. Bestritten ist, dass es sich hierbei um
vertrauliche Informationen handelte, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob die
erwähnten Informationen als Geheimnisse im Sinn von Art. 13 BGFA zu
qualifizieren sind.
4.2.2
Nater/Zindel halten zum Begriff des Geheimnisses fest, ein solches sei eine
vertrauliche Information, die absichtlich in einem kleinen Kreis Eingeweihter
gehalten werde und Dritten weder bekannt noch für diese einsehbar sei und an
welcher der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse habe (Art. 13 N. 82).
Vertraulich seien sämtliche Informationen, die dem Anwalt vom Klienten (aktiv)
anvertraut worden seien oder die der Anwalt im Zuge seiner Berufsausübung (ohne
Zutun des Klienten) wahrgenommen habe. Zu den Klienten- oder Mandatsinformationen
gehörten auch die Tatsache, dass ein Mandat erteilt worden sei, der Name des
Klienten und dessen Aufenthaltsort (Nater/Zindel, Kommentar BGFA, Art. 13
N. 86).
4.2.3
Schiller hält fest, der Text des BGFA sei zu eng. Geschützt seien nicht nur
die in Art. 13 BGFA erwähnten Informationen, die dem Anwalt vom Klienten
anvertraut würden, sondern auch solche, die der Anwalt allgemein in Ausübung
seines Berufs wahrnehme. Ausübung des Anwaltsberufs sei Interessenwahrung für
den Klienten, also Tätigkeit in einem bestimmten Mandat. Die Wahrnehmung müsse
deshalb einen Bezug zur Tätigkeit des Anwalts für ein bestimmtes Mandat
aufweisen (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009,
Rz. 448 f.).
4.2.4
Fellmann hält in Bezug auf das Berufsgeheimnis fest, dieses liege nicht nur
im Interesse des Klienten. Es bilde auch die Basis für die Vertrauenswürdigkeit
des Anwalts und für das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient (Fellmann, N. 522). Der Begriff des
Geheimnisses werde in der Regel weit ausgelegt (Fellmann, N. 545). Auch
Fellmann vertritt die Auffassung, der Wortlaut des Art. 13 BGFA sei zu eng
und es seien auch Geheimnisse erfasst, die der Anwalt bei der Ausübung seines
Berufs wahrnehme (Fellmann, N. 615).
4.2.5
Auch für Brunner/Henn/Kriesi umfasst der Geheimnisschutz zunächst
Informationen, die dem Anwalt vom Klienten anvertraut werden, d. h. jenem durch diesen
mitgeteilt oder überlassen werden. Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus unterstünden
aber auch all jene Informationen dem Berufsgeheimnis, die der Anwalt aufgrund
seines Mandats wahrnehme. Damit seien auch Informationen eingeschlossen, die
dem Anwalt nicht von seinem Klienten, sondern sonstwie zukämen (beispielsweise
Dispositiv
von Dritten). In beiden Fällen sei demnach aber entscheidend, dass die
Wahrnehmung der Information bei Ausübung des Anwaltsberufs erfolgt sei und im
Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu einem Klienten stehe. Dies sei
allerdings insoweit zu relativieren, als der Geheimnisschutz bereits einsetze,
wenn dem Anwalt im Hinblick auf einen allfälligen Mandatsabschluss geheime
Informationen zukämen (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 6).
4.3 In seiner
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 führte der
Beschwerdeführer aus, der Anrufer habe gefragt, ob er bzw. seine Kanzlei Lust
oder Kapazität hätte, "eine Verteidigung zu übernehmen von einer Person,
welche in Haft ist in einem BM-Fall". Rechtsanwalt C sagte hierzu in
seiner Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe ihm die Personalien gegeben;
es sei ein BetmG-Fall gewesen, das habe er gewusst, und er habe ihm die
zuständige Staatsanwältin angegeben.
Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur die vom Anrufer
erhaltenen Informationen, sondern auch Informationen aus den Strafakten seiner
Mandantin weitergab, spricht erstens, dass der Name von D von Rechtsanwalt C
auf dem Gesuch um Erteilung einer Besuchsbewilligung korrekt geschrieben wurde.
Wie die Beschwerdegegnerin hierzu festhielt, handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres
um einen gängigen Namen. Dass dieser anders geschrieben als ausgesprochen
("…") wird, ergibt sich auch aus einer Korrespondenz zwischen D und
dessen amtlicher Verteidigerin. Es wurde jedoch nicht geltend gemacht, der
Anrufer habe den Namen der sich in Haft befindenden Person genannt oder
buchstabiert. Der Beschwerdeführer konnte den Namen somit nur aufgrund seiner
Aktenkenntnisse korrekt weitergeben. Zweitens muss bei der Weitergabe der
Informationen durch den Beschwerdeführer nebst dem Namen von D auch dessen
Geburtsdatum gefallen sein, zumal im Gesuch um Erteilung einer
Besuchsbewilligung auch das Geburtsdatum angegeben wurde. Drittens wurde das
Schreiben direkt an die Staatsanwältin persönlich gerichtet. Bezüglich des
Geburtsdatums hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, der Anrufer habe ihm
dieses mitgeteilt. Wie die Beschwerdegegnerin demzufolge nachvollziehbar
schlussfolgerte und was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt, war
ihm die Identifikation der Person nur mit Hilfe seiner Kenntnis der Strafakten
als Verteidiger von E möglich. Selbst wenn ihm der Name
am Telefon genannt worden wäre, konnte er – wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend erwog – diese Angaben in derart konkretisierter Form (korrekte
Schreibweise und Geburtsdatum) nur aufgrund seiner Aktenkenntnisse des Strafverfahrens
gegen seine Klientin E machen.
4.4 Der
Beschwerdeführer beruft sich auf Brunner/Henn/Kriesi, welche festhalten,
entscheidend sei, dass die Wahrnehmung einer Information nicht nur bei Ausübung
des Anwaltsberufs erfolge, sondern auch "im Zusammenhang mit dem
Mandatsverhältnis zu einem Klienten stehe" (Brunner/Henn/Kriesi,
Kap. 5 Rz. 6), was bei der Mandatsanfrage des Dritten betreffend D
nicht der Fall gewesen sei. Der Zusammenhang zu einem Mandatsverhältnis,
welchen der Beschwerdeführer bestreitet, ergibt sich jedoch – wie oben
dargelegt – dadurch, dass er die Details der Personalien und die Person der
zuständigen Staatsanwältin nur aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten seiner
Klientin E in dieser konkreten Form weitergeben konnte. Es ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass Rechtsanwalt C
anderweitig an diese Informationen gelangt wäre als durch die Mitteilung des
Beschwerdeführers.
4.5 Während
der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin zu der
Weitergabe der Information betreffend die zuständige Staatsanwaltschaft nicht
weiter äusserte, räumte er in seiner Beschwerde nunmehr ein, die Weiterleitung
der Anfrage einzig damit ergänzt zu haben, welche Staatsanwältin für dieses
Verfahren zuständig gewesen sei. Selbst wenn der Name der zuständigen Staatsanwältin
keine von seiner Klientin direkt erhaltene Information darstellte, ist es
dennoch eine Information, welche er in Ausübung seines Berufs als Anwalt erfahren
hatte. Für die Weitergabe der Mandatsanfrage an Rechtsanwalt C hätte es
überdies keiner Nennung einer konkreten Person bei der Staatsanwaltschaft
bedurft. Selbst wenn sich eine Zuständigkeit aus dem Gesetz ergibt und
Informationen über die zuständigen Behörden bzw. teilweise auch die dort
tätigen Personen beispielsweise im Internet öffentlich zugänglich sind, trifft
dies auf die konkret mit einem bestimmten Fall befasste Person grundsätzlich
nicht zu. Eine Information bleibt selbst dann vertraulich, wenn sie der Dritte
bereits vermutet oder zu wissen glaubt. Wird sie vom Anwalt offengelegt, kann
das eine zusätzliche Bestätigung sein, was sich mit der Schweigepflicht nicht
verträgt (Schiller, Rz. 429). Im vorliegenden
Gesamtkontext war deshalb auch die namentliche Nennung der zuständigen
Staatsanwältin eine Information, deren Kenntnis ebenfalls nur aus der
Klientenbeziehung zu E stammen konnte und die damit nicht ohne Weiteres
offenbart werden durfte. Auch wenn seine Klientin – wie der
Beschwerdeführer geltend macht – an der Geheimhaltung dieser Information keinerlei
Interesse hätte (vgl. hierzu unten E. 4.6), wurde die Information darüber
von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht als vertraulich eingestuft.
Es kann damit offengelassen werden, ob die Weitergabe des Namens der
zuständigen Staatsanwältin für sich allein schon eine Berufsgeheimnisverletzung
dargestellt hätte.
4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, seine Klientin habe kein irgendwie geartetes Interesse an der
Geheimhaltung dieser Informationen gehabt. Es ist jedoch Sache der Klientin, zu
entscheiden, welches ihr Interesse ist, und sie bestimmt, ob eine nicht
allgemein bekannte Information vertraulich behandelt werden soll. Was die
Klientin nicht geschützt haben will, ist kein Geheimnis und bedarf auch keines
öffentlich-rechtlichen Schutzes. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um
Informationen von Bedeutung oder um belanglose handelt (Schiller, Rz. 435;
vgl. auch Nater/Zindel Art. 19 N. 89). Der Klientenwille ist ein
innerer Vorgang, der geäussert werden muss, um rechtlich relevant zu werden.
Bei konkludenter Willensäusserung ist Zurückhaltung geboten (Schiller, Rz. 436 f.).
Das subjektive Element der Vertraulichkeit wird vermutet. Der Klientenwille
schliesst die Vertraulichkeit einer Information nur dann aus, wenn sich klar
und eindeutig ergibt, dass die Klientin der Information keinerlei
Vertraulichkeitscharakter beimisst; mithin dass es ihr trotz Kenntnis der
Konsequenzen egal ist, ob und wem die Information bekannt wird. Auch bei
geringfügigen Unsicherheiten ist die Klientin abzumahnen, bevor der Anwalt eine
Information offenlegt (Schiller, Rz. 439).
Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer dem Vorwurf mit der
Vorwegnahme des Willens seiner Klientin nicht entziehen, selbst wenn die
Informationen nicht direkt von dieser anvertraute oder diese selbst betreffende
Tatsachen waren. Aus dem Sachverhalt geht nicht klar und eindeutig hervor, dass
seine Klientin der Information keinerlei Vertraulichkeitscharakter beigemessen
hätte. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass eine stillschweigende
Erteilung der Entbindung durch seine Klientin E, weil der Beschwerdeführer
auch in ihrem Interesse gehandelt haben möge, grundsätzlich nicht zu vermuten
ist. Da keine Entbindung seiner Klientin vorlag und sich nichts dergleichen aus
den Akten ergibt, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen und kann auf
diejenigen der Beschwerdegegnerin hierzu verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 VRG).
4.7 Auch
daraus, dass der Beschwerdeführer die Informationen nicht an irgendeine
beliebige Drittperson, sondern eben an einen – beruflich und kollegial mit ihm
verbundenen – Berufskollegen weitergegeben hat, lässt sich nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Ohne Bedeutung ist, dass der Dritte, vorliegend Rechtsanwalt C,
seinerseits ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht. Der Anwalt muss das
Berufsgeheimnis sowohl gegenüber Berufskollegen wie auch gegenüber Behörden
wahren (vgl. Fellmann, N. 561).
4.8 Die
weitergegebenen Informationen sind jede für sich genommen zwar nur als
marginale Informationen zu bezeichnen. Nach dem
Gesagten ist es jedoch aufgrund ihrer Gesamtheit und aufgrund ihrer
Detailliertheit, welche nur der Aktenkenntnis des Beschwerdeführers aus dem
Mandatsverhältnis zu seiner Klientin entstammen konnten und nicht nur auf
Angaben des Anrufers zurückzuführen waren, in welchen sie vom Beschwerdeführer
weitergegeben wurden, sowie ihrer grundsätzlich zu vermutenden Vertraulichkeit
vertretbar und rechtskonform, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen
Umständen von einer Berufsgeheimnisverletzung im Sinn von Art. 13 BGFA
ausging.
5.
5.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu
Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die
Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich
grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der
Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung,
wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich
sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische
Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue
der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 7
Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der
Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die
Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am
besten geeignet erscheint (Fellmann,
N. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen
Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen
oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen
befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen
leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen
Sanktionen (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 5.1; 24. November
2022, VB.2022.00235, E. 7.1).
5.2 Der Aufsichtskommission
steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites
Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr,
2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte Massnahme
muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen
Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um
den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des
geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100
E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht
frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 ff.).
5.3 Für die
Beschwerdegegnerin zeugte die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer versucht
habe, sich argumentativ und durch sein Aussageverhalten dem Vorwurf der
Berufsgeheimnisverletzung zu entziehen, was aus seiner Sicht verständlich sein
möge, in diesem wichtigen Bereich des Berufsrechts nicht von einer
ausreichenden Sensibilität. Da die Weitergabe der Informationen sich darauf
beschränkt habe, was Rechtsanwalt C für einen Besuch der Person im
Gefängnis brauchte, handle es sich nicht um einen schweren Fall einer
Berufsgeheimnisverletzung. Da der Beschwerdeführer zudem noch nie habe
diszipliniert werden müsse und davon auszugehen sei, dass die ausgesprochene
Disziplinarmassnahme in jedem Fall Wirkung zeigen werde, sei ihm ein Verweis zu
erteilen.
5.4 Die
ausführlich begründete Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu
beanstanden: Es ist – auch mit Blick darauf, dass das Disziplinarrecht seine
Legitimation darin findet, dass Anwälte im öffentlichen Interesse tätig sind
und dabei das allgemeine Ansehen des Berufsstands tangieren (vgl. Fellmann,
N. 694; oben E. 2.4) – nicht rechtsverletzend, dass die
Beschwerdegegnerin das Verschulden unter diesen Umständen als nicht mehr nur
leicht bewertete, selbst wenn es sich nicht um einen schweren Fall der
Berufsgeheimnisverletzung handelt, und den Beschwerdeführer disziplinierte. Mit
der Erteilung eines Verweises als Sanktion bewegte sie sich im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens. Demzufolge ist auch die Auflage eines Viertels der
Verfahrenskosten nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).