VB.2023.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00623
11. Januar 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25072)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00623
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Landwirtschaft und Natur,
Beschwerdegegner,
betreffend Jägerprüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 20. September 2022 teilte die
Fischerei- und Jagdverwaltung des Amts für Landschaft und Natur (ALN) A mit,
dass er die am 15. September 2022 abgelegte Jägerprüfung nicht bestanden
habe. Der nächstmögliche Termin für die Wiederholung der Jägerprüfung sei nach
erneuter Anmeldung "der Herbst im kommenden Jahr".
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am
18.
Oktober 2022 an die Baudirektion und beantragte im Wesentlichen, unter
Entschädigungsfolge sei ihm "die Wiederholung der mündlichen Prüfung wegen
diverser Verfahrensfehler zu gewähren". Mit Entscheid vom
15.
September 2023 wies die Baudirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat bzw. diesen nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm "die
Wiederholung der mündlichen Prüfung wegen diverser Verfahrensfehler zu
gewähren". Das ALN und die Baudirektion beantragten am 9. November
2023.
je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Baudirektion
über Verfügungen des ALN betreffend Jägerprüfungen nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig (vgl. auch § 5 der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember
2022.
geltenden Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September 2003 [VO
Jägerprüfung, OS 58, 197 f.]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Es erscheint fraglich, ob die
Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers bejahte,
zumal er die Jägerprüfung ohnehin hätte wiederholen können (worauf in der
Ausgangsverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde). Diese Frage braucht jedoch
hier nicht weiter vertieft zu werden, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg
beschieden ist.
2.
2.1
Wer jagen will, braucht gemäss Art. 4
des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) eine kantonale
Jagdberechtigung (Abs. 1); diese wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt,
die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die
erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1
JSG vollziehen die Kantone das Jagdgesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen
alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde
zuständig ist. Der Kanton Zürich als Inhaber des Jagdregals legt die
Voraussetzungen für die Jagdberechtigung im Kanton fest (vgl. Art. 3
Abs. 2 JSG sowie § 1 Abs. 1 des hier anwendbaren, bis am
31.
Dezember 2022 geltenden Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai
1929.
[JagdG, OS 34, 229]; vgl. zum Ganzen VGr, 26. Juli 2012,
VB.2012.00228, E. 2.1).
2.2
Gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG
sind Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten
ausweisen können, von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines
Jagdpasses ausgeschlossen. Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen
Fähigkeiten wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht. Sie erstreckt
sich auf theoretische und praktische Kenntnisse (§ 14bis
Abs. 1 Sätze 1 und 2 JagdG). Der Regierungsrat erlässt die
Prüfungsvorschriften und bestellt eine Prüfungskommission (§ 14bis
Abs. 4 JagdG).
2.3
Gemäss § 2 der VO Jägerprüfung gilt das
Bestehen der Jägerprüfung als Ausweis über die erforderlichen jagdlichen
Fähigkeiten im Sinn von § 14bis Abs. 1 JagdG. Sie besteht
aus einer praktischen, auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines
Jagdpächters ausgerichteten Prüfung (§ 2 Abs. 2
VO Jägerprüfung). Die Baudirektion regelt die Prüfungsbedingungen
(§ 6 Abs. 1 VO Jägerprüfung).
2.4
Die vom
Beschwerdeführer absolvierte Jägerprüfung bestand aus zwei Teilen, namentlich
dem "Pirschgang" und einer Postenarbeit. Die Postenarbeit wiederum
umfasste drei Posten, die zu absolvieren waren. Für den Pirschgang waren
1.
Stunde und 45 Minuten eingeplant; für die Postenarbeit waren pro
Posten 30 Minuten für Fragen vorgesehen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beschränkt seine Rügen vor Verwaltungsgericht auf die
unterlassene Ausweiskontrolle vor Prüfungsbeginn sowie die (angeblich) zu kurze
Prüfungsdauer. Damit macht er Mängel im Prüfungsablauf bzw. Verfahrensmängel
geltend.
3.2
Mängel im
Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen
Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines
Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts sind dabei behauptete Mängel im Prüfungsablauf
– soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme,
geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl.
BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr,
6.
August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4).
3.3
Wie die
Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen (sowie auch weiteren, im Rekurs noch
vorgebrachten) Rügen des Beschwerdeführers erwog, hätte er die behaupteten
Mängel im Prüfungsablauf bereits anlässlich der Prüfung bzw. sogleich nach
deren Abschluss geltend machen können und müssen. Der Beschwerdeführer durfte
damit nicht bis nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses zuwarten. Die
Vorinstanz kam folglich zu Recht zum Schluss, dass der Rekurs bereits deshalb
abzuweisen war, weil der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Geltendmachung
der genannten Verfahrensmängel verwirkt hat. Er behauptet denn auch vor
Verwaltungsgericht nicht, dass er die (angeblichen) Verfahrensmängel bereits
während oder unmittelbar nach der Prüfung angezeigt hätte; entsprechende
Hinweise gehen auch nicht aus den Akten hervor.
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, weil der
Beschwerdeführer die behaupteten Mängel im Prüfungsablauf zu spät vorbrachte.
4.
Selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wären, wären
die Rügen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, es hätte vor der Prüfung eine Ausweiskontrolle
durchgeführt werden müssen. Diese Ansicht begründet er damit, es sei
essenziell, dafür zu sorgen, dass die richtigen Personen zur Prüfung anträten;
aufgrund der Gefährlichkeit der Jägerprüfung erlange die Kontrolle eine
"noch viel grössere Bedeutung". Ausserdem werde dadurch die
Chancengleichheit bzw. die Gleichbehandlung sichergestellt.
4.2
Wie die
Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, besteht kein Zusammenhang zwischen den
nicht bzw. nicht systematisch durchgeführten Ausweiskontrollen und dem
Nichtbestehen des Beschwerdeführers. Denn selbst wenn jemand an der
Jägerprüfung teilgenommen hätte, der daran nicht hätte teilnehmen dürfen (wofür
es keine Anzeichen gibt), wäre das (ungenügende) Prüfungsergebnis des
Beschwerdeführers davon nicht tangiert. Die Prüfungsergebnisse sind nicht von
der Bewertung der Prüfungen der anderen Kandidatinnen und Kandidaten abhängig;
vielmehr ist die Prüfung bestanden, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin 75
(von insgesamt 100) Punkten erreicht. Was der Beschwerdeführer vor diesem
Hintergrund aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. dem Grundsatz der
Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101]) ableiten will, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt es weitgehend im Ermessen des
Beschwerdegegners bzw. der Prüfungskommission, wie die Jägerprüfung
durchgeführt wird und welche organisatorischen Massnahmen getroffen werden, um
etwa Prüfungsbetrug zu verhindern (vgl. VGr, 14. September 2022, VB.2022.00217,
E. 3.3 und das dazu ergangene Urteil BGr, 6. Juni 2023, 2C_890/2022,
E. 5.3).
Insgesamt gehen die Rügen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der (nicht erfolgten) Ausweiskontrolle an der Sache vorbei.
5.
5.1
Des
Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Meinung nach zu
kurze Prüfungsdauer. Er sei lediglich während rund 15 Minuten befragt
worden, während die ordentliche Prüfungszeit 30 Minuten dauern würde.
5.2
Gemäss dem
"Detailkonzept praktische Jägerprüfung" waren im Rahmen der
Postenarbeit 3 Posten zu bearbeiten, wobei pro Posten 30 Minuten für
Fragen (je 10 Fragen pro Kandidat) zur Verfügung standen. In seiner
Rekursantwort erläuterte der Beschwerdegegner hierzu, die Prüfungsdauer bei der
mündlichen Prüfung hänge insbesondere von der Geschwindigkeit der Kandidatinnen
und Kandidaten ab. Prüflinge, die schnell antworteten, seien nach wenigen
Minuten bereits fertig; langsamere Prüflinge bräuchten die maximal zur Verfügung
stehenden 30 Minuten. Es sei Usanz, bei nicht vollständigen Antworten
nachzufragen, ob noch etwas angefügt werden möchte. Diese Ausführungen leuchten
ein. Aus der schlichten Dauer, die für die Beantwortung der Fragen eines
Postens benötigt wurde, lässt sich somit vorliegend im Hinblick auf die
Prüfungsleistung nichts ableiten.
Kommt hinzu, dass weder aus der Beschwerde noch aus dem
Rekurs hervorgeht, auf welche der drei im Rahmen der Postenarbeit zu
bearbeitenden Themen sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen. Bei welchem
Themenbereich dem Beschwerdeführer aufgrund der angeblich zu kurzen
Prüfungszeit die Möglichkeit genommen worden sein soll, sein Wissen und seine
Fähigkeiten zu zeigen, kann hier somit gar nicht beurteilt werden. Sodann
besteht kein Anspruch, in einem einzelnen Themenbereich von der Expertin bzw.
dem Experten minutengenau nach den erwähnten Richtzeiten geprüft zu werden,
zumal die Dauer der Prüfung – wie vom Beschwerdegegner dargelegt – vom Verlauf
des gesamten Prüfungsgesprächs abhängt (vgl. BGr, 25. Februar 2011,
2D_2/2010, E. 4.2, und BGr, 7. Februar 2002,
2P.223/2001, E. 3c; VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00520, E. 5.5.4 [je betreffend mündliche Anwaltsprüfung]).
Schliesslich liegt es nicht in der Verantwortung der Expertin bzw. des
Experten, eine Kandidatin oder einen Kandidaten so lange zu befragen, bis ein
Prüfungsteil vollständig (und korrekt) beantwortet ist; vielmehr obliegt es Letzteren,
sich der Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Antworten bewusst zu sein und
diese zu ergänzen, falls dies notwendig erscheint. Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche
Hilfestellungen der befragenden Experten verlangt, kann er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer
auch mit seinen Rügen zur angeblich zu kurzen Prüfungsdauer nicht durch.
6.
6.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Baudirektion;
c) das Bundesamt für Umwelt.