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Entscheid

VB.2023.00623

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00623

11. Januar 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25072)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00623

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Landwirtschaft und Natur,

Beschwerdegegner,

betreffend Jägerprüfung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 20. September 2022 teilte die

Fischerei- und Jagdverwaltung des Amts für Landschaft und Natur (ALN) A mit,

dass er die am 15. September 2022 abgelegte Jägerprüfung nicht bestanden

habe. Der nächstmögliche Termin für die Wiederholung der Jägerprüfung sei nach

erneuter Anmeldung "der Herbst im kommenden Jahr".

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am

18.

Oktober 2022 an die Baudirektion und beantragte im Wesentlichen, unter

Entschädigungsfolge sei ihm "die Wiederholung der mündlichen Prüfung wegen

diverser Verfahrensfehler zu gewähren". Mit Entscheid vom

15.

September 2023 wies die Baudirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat bzw. diesen nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm "die

Wiederholung der mündlichen Prüfung wegen diverser Verfahrensfehler zu

gewähren". Das ALN und die Baudirektion beantragten am 9. November

2023.

je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Baudirektion

über Verfügungen des ALN betreffend Jägerprüfungen nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig (vgl. auch § 5 der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember

2022.

geltenden Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September 2003 [VO

Jägerprüfung, OS 58, 197 f.]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Es erscheint fraglich, ob die

Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers bejahte,

zumal er die Jägerprüfung ohnehin hätte wiederholen können (worauf in der

Ausgangsverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde). Diese Frage braucht jedoch

hier nicht weiter vertieft zu werden, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg

beschieden ist.

2.

2.1

Wer jagen will, braucht gemäss Art. 4

des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) eine kantonale

Jagdberechtigung (Abs. 1); diese wird Bewerberinnen und Bewerbern erteilt,

die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die

erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1

JSG vollziehen die Kantone das Jagdgesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen

alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde

zuständig ist. Der Kanton Zürich als Inhaber des Jagdregals legt die

Voraussetzungen für die Jagdberechtigung im Kanton fest (vgl. Art. 3

Abs. 2 JSG sowie § 1 Abs. 1 des hier anwendbaren, bis am

31.

Dezember 2022 geltenden Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai

1929.

[JagdG, OS 34, 229]; vgl. zum Ganzen VGr, 26. Juli 2012,

VB.2012.00228, E. 2.1).

2.2

Gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG

sind Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten

ausweisen können, von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines

Jagdpasses ausgeschlossen. Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen

Fähigkeiten wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht. Sie erstreckt

sich auf theoretische und praktische Kenntnisse (§ 14bis

Abs. 1 Sätze 1 und 2 JagdG). Der Regierungsrat erlässt die

Prüfungsvorschriften und bestellt eine Prüfungskommission (§ 14bis

Abs. 4 JagdG).

2.3

Gemäss § 2 der VO Jägerprüfung gilt das

Bestehen der Jägerprüfung als Ausweis über die erforderlichen jagdlichen

Fähigkeiten im Sinn von § 14bis Abs. 1 JagdG. Sie besteht

aus einer praktischen, auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines

Jagdpächters ausgerichteten Prüfung (§ 2 Abs. 2

VO Jägerprüfung). Die Baudirektion regelt die Prüfungsbedingungen

(§ 6 Abs. 1 VO Jägerprüfung).

2.4

Die vom

Beschwerdeführer absolvierte Jägerprüfung bestand aus zwei Teilen, namentlich

dem "Pirschgang" und einer Postenarbeit. Die Postenarbeit wiederum

umfasste drei Posten, die zu absolvieren waren. Für den Pirschgang waren

1.

Stunde und 45 Minuten eingeplant; für die Postenarbeit waren pro

Posten 30 Minuten für Fragen vorgesehen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beschränkt seine Rügen vor Verwaltungsgericht auf die

unterlassene Ausweiskontrolle vor Prüfungsbeginn sowie die (angeblich) zu kurze

Prüfungsdauer. Damit macht er Mängel im Prüfungsablauf bzw. Verfahrensmängel

geltend.

3.2

Mängel im

Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen

Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines

Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Nach

ständiger Praxis des Bundesgerichts sind dabei behauptete Mängel im Prüfungsablauf

– soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme,

geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl.

BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr,

6.

August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4).

3.3

Wie die

Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen (sowie auch weiteren, im Rekurs noch

vorgebrachten) Rügen des Beschwerdeführers erwog, hätte er die behaupteten

Mängel im Prüfungsablauf bereits anlässlich der Prüfung bzw. sogleich nach

deren Abschluss geltend machen können und müssen. Der Beschwerdeführer durfte

damit nicht bis nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses zuwarten. Die

Vorinstanz kam folglich zu Recht zum Schluss, dass der Rekurs bereits deshalb

abzuweisen war, weil der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Geltendmachung

der genannten Verfahrensmängel verwirkt hat. Er behauptet denn auch vor

Verwaltungsgericht nicht, dass er die (angeblichen) Verfahrensmängel bereits

während oder unmittelbar nach der Prüfung angezeigt hätte; entsprechende

Hinweise gehen auch nicht aus den Akten hervor.

3.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, weil der

Beschwerdeführer die behaupteten Mängel im Prüfungsablauf zu spät vorbrachte.

4.

Selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wären, wären

die Rügen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es hätte vor der Prüfung eine Ausweiskontrolle

durchgeführt werden müssen. Diese Ansicht begründet er damit, es sei

essenziell, dafür zu sorgen, dass die richtigen Personen zur Prüfung anträten;

aufgrund der Gefährlichkeit der Jägerprüfung erlange die Kontrolle eine

"noch viel grössere Bedeutung". Ausserdem werde dadurch die

Chancengleichheit bzw. die Gleichbehandlung sichergestellt.

4.2

Wie die

Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, besteht kein Zusammenhang zwischen den

nicht bzw. nicht systematisch durchgeführten Ausweiskontrollen und dem

Nichtbestehen des Beschwerdeführers. Denn selbst wenn jemand an der

Jägerprüfung teilgenommen hätte, der daran nicht hätte teilnehmen dürfen (wofür

es keine Anzeichen gibt), wäre das (ungenügende) Prüfungsergebnis des

Beschwerdeführers davon nicht tangiert. Die Prüfungsergebnisse sind nicht von

der Bewertung der Prüfungen der anderen Kandidatinnen und Kandidaten abhängig;

vielmehr ist die Prüfung bestanden, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin 75

(von insgesamt 100) Punkten erreicht. Was der Beschwerdeführer vor diesem

Hintergrund aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. dem Grundsatz der

Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]) ableiten will, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt es weitgehend im Ermessen des

Beschwerdegegners bzw. der Prüfungskommission, wie die Jägerprüfung

durchgeführt wird und welche organisatorischen Massnahmen getroffen werden, um

etwa Prüfungsbetrug zu verhindern (vgl. VGr, 14. September 2022, VB.2022.00217,

E. 3.3 und das dazu ergangene Urteil BGr, 6. Juni 2023, 2C_890/2022,

E. 5.3).

Insgesamt gehen die Rügen des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit der (nicht erfolgten) Ausweiskontrolle an der Sache vorbei.

5.

5.1

Des

Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Meinung nach zu

kurze Prüfungsdauer. Er sei lediglich während rund 15 Minuten befragt

worden, während die ordentliche Prüfungszeit 30 Minuten dauern würde.

5.2

Gemäss dem

"Detailkonzept praktische Jägerprüfung" waren im Rahmen der

Postenarbeit 3 Posten zu bearbeiten, wobei pro Posten 30 Minuten für

Fragen (je 10 Fragen pro Kandidat) zur Verfügung standen. In seiner

Rekursantwort erläuterte der Beschwerdegegner hierzu, die Prüfungsdauer bei der

mündlichen Prüfung hänge insbesondere von der Geschwindigkeit der Kandidatinnen

und Kandidaten ab. Prüflinge, die schnell antworteten, seien nach wenigen

Minuten bereits fertig; langsamere Prüflinge bräuchten die maximal zur Verfügung

stehenden 30 Minuten. Es sei Usanz, bei nicht vollständigen Antworten

nachzufragen, ob noch etwas angefügt werden möchte. Diese Ausführungen leuchten

ein. Aus der schlichten Dauer, die für die Beantwortung der Fragen eines

Postens benötigt wurde, lässt sich somit vorliegend im Hinblick auf die

Prüfungsleistung nichts ableiten.

Kommt hinzu, dass weder aus der Beschwerde noch aus dem

Rekurs hervorgeht, auf welche der drei im Rahmen der Postenarbeit zu

bearbeitenden Themen sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen. Bei welchem

Themenbereich dem Beschwerdeführer aufgrund der angeblich zu kurzen

Prüfungszeit die Möglichkeit genommen worden sein soll, sein Wissen und seine

Fähigkeiten zu zeigen, kann hier somit gar nicht beurteilt werden. Sodann

besteht kein Anspruch, in einem einzelnen Themenbereich von der Expertin bzw.

dem Experten minutengenau nach den erwähnten Richtzeiten geprüft zu werden,

zumal die Dauer der Prüfung – wie vom Beschwerdegegner dargelegt – vom Verlauf

des gesamten Prüfungsgesprächs abhängt (vgl. BGr, 25. Februar 2011,

2D_2/2010, E. 4.2, und BGr, 7. Februar 2002,

2P.223/2001, E. 3c; VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00520, E. 5.5.4 [je betreffend mündliche Anwaltsprüfung]).

Schliesslich liegt es nicht in der Verantwortung der Expertin bzw. des

Experten, eine Kandidatin oder einen Kandidaten so lange zu befragen, bis ein

Prüfungsteil vollständig (und korrekt) beantwortet ist; vielmehr obliegt es Letzteren,

sich der Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Antworten bewusst zu sein und

diese zu ergänzen, falls dies notwendig erscheint. Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche

Hilfestellungen der befragenden Experten verlangt, kann er daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer

auch mit seinen Rügen zur angeblich zu kurzen Prüfungsdauer nicht durch.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Baudirektion;

c) das Bundesamt für Umwelt.