VB.2023.00624
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00624
8. Februar 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25132)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00624
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A, vertreten durch RA D,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und Nr. 3
vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligungen
(Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine im Jahr 1975 geborene chinesische
Staatsangehörige tibetischer Ethnie, reiste Anfang Oktober 2016 illegal in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019
lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und nahm A
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Am 22. Dezember 2021 erteilte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung. Hierauf ersuchte die Genannte das
Migrationsamt am 25. Januar 2022 um Bewilligung der Einreise und Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an ihre beiden Töchter B (geboren 2004) und C
(geboren 2005), die aktuell in Indien leben. Mit Verfügung vom 19. April
2023 wies das Migrationsamt dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass die Familienverhältnisse zwischen den Genannten nicht nachgewiesen
seien, womit es an einer bzw. der Grundvoraussetzung für den beantragten
Familiennachzug fehle.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 13. September 2023 wies die
Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I);
die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'320.- auferlegte sie A, B und C je zu
gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II) und
richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 18. Oktober 2023 liessen A,
B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 13. September 2023
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B und C die Einreise sowie den
anschliessenden Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und
beim SEM das entsprechende Laissez-passer einzuholen, eventualiter die Sache an
die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung,
insbesondere zur Erstellung eines DNA-Gutachtens; in prozessualer Hinsicht
liessen A, B und C ausserdem um Beizug der Asylakten ersuchen sowie darum, ein
DNA-Gutachten in Auftrag zu geben, um die Abstammung von B und C zu klären.
Die Sicherheitsdirektion erklärte am 23. Oktober 2023
Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst in prozessualer Hinsicht, dass die
Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
verletzt habe, indem sie die Abweisung des Rekurses im Gegensatz zum
Beschwerdegegner damit begründe, dass in ihrem Fall bereits die Voraussetzungen
von Art. 44 Abs. 1 lit. b und lit. c des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nicht erfüllt seien (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.4).
2.2
Die
Rekursinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann eine angefochtene
Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen
Gründen bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Dabei ist den Parteien
jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die Rekursinstanz ihren
Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien nicht
rechnen mussten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21
und § 32 N. 37).
Hier stützten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch vom
25.
Januar 2022 ausdrücklich auf Art. 44 AIG. In der Folge äusserten
sie sich zudem – auf Nachfrage des Beschwerdegegners hin – detailliert zur
Erfüllung sämtlicher mit der Norm statuierten Bewilligungsvoraussetzungen,
namentlich auch zu ihren finanziellen Verhältnissen. Folglich mussten die
Beschwerdeführenden von Anfang an mit der Anwendung dieses Artikels rechnen.
Eine entsprechende Gehörsgewährung war entbehrlich.
3.
3.1
Nach
Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
verlängert werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter
18.
Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine
Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).
Das Gesuch um Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss
innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE, SR 142.201]). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu
laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE).
3.2
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von
Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. Art. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die
Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284
E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug
des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit
die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich
hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143
E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor,
wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die
Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Die
Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling und
angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status mit Blick
auf die angespannte politische Situation in Tibet in absehbarer Zeit nicht
anzunehmen ist, über einen gefestigten Aufenthalt. Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 sind allerdings unterdessen beide volljährig und
es wird keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit zur hier
aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht. Ein Anspruch
auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben, zumal dem Beschwerdegegner auch keine
ungebührliche Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, die ausnahmsweise
trotz Volljährigkeit eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zuliesse
(vgl. BGE 145 I 227 E. 6.7; BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.1,
und 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 1.3 und E. 3.3; zum
Ganzen auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_223/2021, E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden können das strittige Nachzugsgesuch deshalb nur auf
Art. 44 AIG stützen, welche Bestimmung ihnen keinen Nachzugsanspruch
einräumt (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1, 137 I 284 E. 1.2 und
E. 2.6).
Der Entscheid über das Gesuch um Nachzug der
Beschwerdeführenden 2 und 3 ist bzw. war somit im pflichtgemässen Ermessen
zu treffen. Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Donatsch, § 50
N. 25 ff. und N. 66 ff.).
3.4
Während der Beschwerdegegner die
Verweigerung des Familiennachzugs zur Hauptsache damit begründet, dass sich die
Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht identifizieren könnten bzw. ihren Aufenthalt
in Indien nicht formell geregelt hätten, stellt sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, dass die ermessensweise Bewilligung des Familiennachzugs schon
deshalb scheitere, weil die Übersiedlung der beiden für sie mit erheblichen
Integrationsschwierigkeiten sowie einem hohen Risiko der Fürsorgeabhängigkeit
(Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG) verbunden wäre. Zudem liege keine
bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG
vor. Die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist demgegenüber
unstreitig eingehalten.
3.5
Die Beschwerdeführerin 1
bewohnt aktuell eine Zweizimmerwohnung mit einer Fläche von 49,6 m2 für
eine Person. Dies mag für drei erwachsene Personen eher klein erscheinen. Der Beschwerdeführerin 1 kann jedoch nicht zum Vorwurf gemacht
werden, dass sie sich – in einer Stadt mit beschränktem Angebot an Wohnungen
und hohen Mietpreisen pro Quadratmeter – (bisher, vor der Bewilligung
des Nachzugs ihrer Kinder) noch keine grössere Wohnung suchte (vgl. BGr,
18.
Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.3). Die Verwaltung gestattete ihr zudem den Zuzug der
Beschwerdeführenden 2 und 3 für die Dauer eines Jahres. Damit ist die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung in Art. 44
Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
Sodann ist die Beschwerdeführerin 1 gemessen an der
Dauer ihres hiesigen Aufenthalts in wirtschaftlicher Hinsicht gut in der
Schweiz integriert. Bereits vor ihrer vorläufigen Aufnahme absolvierte sie ein
zweimonatiges Praktikum in einem Alterszentrum. Im Dezember 2019 – kurz nach der
vorläufigen Aufnahme – trat sie eine Stelle in einem Restaurant in Zürich an,
wo sie zunächst Teilzeit angestellt war und seit Juli 2020 im Rahmen eines
unbefristeten Anstellungsverhältnisses als Küchenhilfe tätig ist. In den Jahren
2021.
und 2022 erwirtschaftete sie dabei stets ein Nettoeinkommen zwischen
Fr. 3'300.- und Fr. 3'700.- pro Monat. Seit dem 1. Oktober 2023
verdient sie rund Fr. 4'160.- netto vor Abzug der Quellensteuer.
Mit diesem Einkommen lässt sich das soziale
Existenzminimum einer dreiköpfigen Familie grundsätzlich decken (vgl. dazu BGr,
30.
Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; ferner BGr, 7. November
2018, 2C_98/2018, E. 4.1, und 31. Juli 2017, 2C_834/2016, E. 2.1).
Es ist aber unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz insgesamt gleichwohl von einer ungünstigen Prognose über die
Auswirkungen des strittigen Familiennachzugs der inzwischen volljährigen
Beschwerdeführenden 2 und 3 auf die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin 1 ausgeht. So erwägt die Vorinstanz in anderem
Zusammenhang zu Recht, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3, die kein
Deutsch sprechen und bisher kaum die Schule besuchten, im Fall ihrer Einreise
in die Schweiz mit erheblichen Integrationsproblemen zu kämpfen hätten. Von den
beiden kann daher bei realistischer Betrachtung in näherer
Zukunft kein finanzieller Beitrag an den Familienunterhalt erwartet werden,
vielmehr wird ihre Integration zusätzliche Kosten mit sich bringen.
Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen
in Art. 44 Abs. 1 AIG besteht nach dem Willen des Gesetzgebers
und dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 44 AIG im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung kein Anspruch auf Familiennachzug. Die
namentlich mit der Gefahr einer finanziellen Unterstützung durch die
öffentliche Hand und den zu erwartenden Integrationsproblemen der inzwischen
volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 begründete Verweigerung der
Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 2 und
3.
steht nicht in Widerspruch zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung. Die
Bewilligungsverweigerung kann daher nicht als rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung qualifiziert werden. Dass die Beschwerdeführenden ein
gewichtiges Interesse an der Familienzusammenführung haben, ändert hieran
nichts, zumal der verweigerte Nachzug wie erwähnt nicht vom grundrechtlich
garantierten Schutz des Familienlebens erfasst wird.
3.6
Der
Schluss der Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 den Nachzug zu verweigern,
ist nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend. Es kann damit auch im
vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob von ihnen verlangt werden dürfte, ihre
Identität und ihre Abstammung nachzuweisen (vgl. dazu allerdings BGr, 14. November
2019, 2C_504/2018, E. 3). Den prozessualen Anträgen um Beizug der
Asylakten und Durchführung eines DNA-Gutachtens braucht ebenfalls nicht
entsprochen zu werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheits- bzw. Nachzugsanspruch der
Beschwerdeführenden 2 und 3 angenommen wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatsekretariat für Migration.