Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00624

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00624

8. Februar 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25132)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00624

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A, vertreten durch RA D,

2. B,

3. C,

Nr. 2 und Nr. 3

vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligungen

(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine im Jahr 1975 geborene chinesische

Staatsangehörige tibetischer Ethnie, reiste Anfang Oktober 2016 illegal in die

Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019

lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und nahm A

wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.

Am 22. Dezember 2021 erteilte das Migrationsamt des

Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung. Hierauf ersuchte die Genannte das

Migrationsamt am 25. Januar 2022 um Bewilligung der Einreise und Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an ihre beiden Töchter B (geboren 2004) und C

(geboren 2005), die aktuell in Indien leben. Mit Verfügung vom 19. April

2023 wies das Migrationsamt dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung

ab, dass die Familienverhältnisse zwischen den Genannten nicht nachgewiesen

seien, womit es an einer bzw. der Grundvoraussetzung für den beantragten

Familiennachzug fehle.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 13. September 2023 wies die

Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I);

die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'320.- auferlegte sie A, B und C je zu

gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II) und

richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 18. Oktober 2023 liessen A,

B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 13. September 2023

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B und C die Einreise sowie den

anschliessenden Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen und

beim SEM das entsprechende Laissez-passer einzuholen, eventualiter die Sache an

die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung,

insbesondere zur Erstellung eines DNA-Gutachtens; in prozessualer Hinsicht

liessen A, B und C ausserdem um Beizug der Asylakten ersuchen sowie darum, ein

DNA-Gutachten in Auftrag zu geben, um die Abstammung von B und C zu klären.

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 23. Oktober 2023

Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst in prozessualer Hinsicht, dass die

Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])

verletzt habe, indem sie die Abweisung des Rekurses im Gegensatz zum

Beschwerdegegner damit begründe, dass in ihrem Fall bereits die Voraussetzungen

von Art. 44 Abs. 1 lit. b und lit. c des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nicht erfüllt seien (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.4).

2.2

Die

Rekursinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann eine angefochtene

Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen

Gründen bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Dabei ist den Parteien

jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die Rekursinstanz ihren

Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien nicht

rechnen mussten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21

und § 32 N. 37).

Hier stützten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch vom

25.

Januar 2022 ausdrücklich auf Art. 44 AIG. In der Folge äusserten

sie sich zudem – auf Nachfrage des Beschwerdegegners hin – detailliert zur

Erfüllung sämtlicher mit der Norm statuierten Bewilligungsvoraussetzungen,

namentlich auch zu ihren finanziellen Verhältnissen. Folglich mussten die

Beschwerdeführenden von Anfang an mit der Anwendung dieses Artikels rechnen.

Eine entsprechende Gehörsgewährung war entbehrlich.

3.

3.1

Nach

Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern von

Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und

verlängert werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter

18.

Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine

Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).

Das Gesuch um Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss

innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE, SR 142.201]). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu

laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE).

3.2

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von

Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. Art. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die

Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug

des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit

die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich

hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143

E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor,

wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die

Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Die

Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling und

angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status mit Blick

auf die angespannte politische Situation in Tibet in absehbarer Zeit nicht

anzunehmen ist, über einen gefestigten Aufenthalt. Die

Beschwerdeführenden 2 und 3 sind allerdings unterdessen beide volljährig und

es wird keine besondere – nicht bloss finanzielle – Abhängigkeit zur hier

aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht. Ein Anspruch

auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben, zumal dem Beschwerdegegner auch keine

ungebührliche Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, die ausnahmsweise

trotz Volljährigkeit eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zuliesse

(vgl. BGE 145 I 227 E. 6.7; BGr, 5. August 2020, 2C_347/2020, E. 3.1,

und 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 1.3 und E. 3.3; zum

Ganzen auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_223/2021, E. 1.2.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden können das strittige Nachzugsgesuch deshalb nur auf

Art. 44 AIG stützen, welche Bestimmung ihnen keinen Nachzugsanspruch

einräumt (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1, 137 I 284 E. 1.2 und

E. 2.6).

Der Entscheid über das Gesuch um Nachzug der

Beschwerdeführenden 2 und 3 ist bzw. war somit im pflichtgemässen Ermessen

zu treffen. Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das

Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Donatsch, § 50

N. 25 ff. und N. 66 ff.).

3.4

Während der Beschwerdegegner die

Verweigerung des Familiennachzugs zur Hauptsache damit begründet, dass sich die

Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht identifizieren könnten bzw. ihren Aufenthalt

in Indien nicht formell geregelt hätten, stellt sich die Vorinstanz auf den

Standpunkt, dass die ermessensweise Bewilligung des Familiennachzugs schon

deshalb scheitere, weil die Übersiedlung der beiden für sie mit erheblichen

Integrationsschwierigkeiten sowie einem hohen Risiko der Fürsorgeabhängigkeit

(Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG) verbunden wäre. Zudem liege keine

bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG

vor. Die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist demgegenüber

unstreitig eingehalten.

3.5

Die Beschwerdeführerin 1

bewohnt aktuell eine Zweizimmerwohnung mit einer Fläche von 49,6 m2 für

eine Person. Dies mag für drei erwachsene Personen eher klein erscheinen. Der Beschwerdeführerin 1 kann jedoch nicht zum Vorwurf gemacht

werden, dass sie sich – in einer Stadt mit beschränktem Angebot an Wohnungen

und hohen Mietpreisen pro Quadratmeter – (bisher, vor der Bewilligung

des Nachzugs ihrer Kinder) noch keine grössere Wohnung suchte (vgl. BGr,

18.

Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.3). Die Verwaltung gestattete ihr zudem den Zuzug der

Beschwerdeführenden 2 und 3 für die Dauer eines Jahres. Damit ist die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung in Art. 44

Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

Sodann ist die Beschwerdeführerin 1 gemessen an der

Dauer ihres hiesigen Aufenthalts in wirtschaftlicher Hinsicht gut in der

Schweiz integriert. Bereits vor ihrer vorläufigen Aufnahme absolvierte sie ein

zweimonatiges Praktikum in einem Alterszentrum. Im Dezember 2019 – kurz nach der

vorläufigen Aufnahme – trat sie eine Stelle in einem Restaurant in Zürich an,

wo sie zunächst Teilzeit angestellt war und seit Juli 2020 im Rahmen eines

unbefristeten Anstellungsverhältnisses als Küchenhilfe tätig ist. In den Jahren

2021.

und 2022 erwirtschaftete sie dabei stets ein Nettoeinkommen zwischen

Fr. 3'300.- und Fr. 3'700.- pro Monat. Seit dem 1. Oktober 2023

verdient sie rund Fr. 4'160.- netto vor Abzug der Quellensteuer.

Mit diesem Einkommen lässt sich das soziale

Existenzminimum einer dreiköpfigen Familie grundsätzlich decken (vgl. dazu BGr,

30.

Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; ferner BGr, 7. November

2018, 2C_98/2018, E. 4.1, und 31. Juli 2017, 2C_834/2016, E. 2.1).

Es ist aber unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz insgesamt gleichwohl von einer ungünstigen Prognose über die

Auswirkungen des strittigen Familiennachzugs der inzwischen volljährigen

Beschwerdeführenden 2 und 3 auf die finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin 1 ausgeht. So erwägt die Vorinstanz in anderem

Zusammenhang zu Recht, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3, die kein

Deutsch sprechen und bisher kaum die Schule besuchten, im Fall ihrer Einreise

in die Schweiz mit erheblichen Integrationsproblemen zu kämpfen hätten. Von den

beiden kann daher bei realistischer Betrachtung in näherer

Zukunft kein finanzieller Beitrag an den Familienunterhalt erwartet werden,

vielmehr wird ihre Integration zusätzliche Kosten mit sich bringen.

Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen

in Art. 44 Abs. 1 AIG besteht nach dem Willen des Gesetzgebers

und dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 44 AIG im

Anwendungsbereich dieser Bestimmung kein Anspruch auf Familiennachzug. Die

namentlich mit der Gefahr einer finanziellen Unterstützung durch die

öffentliche Hand und den zu erwartenden Integrationsproblemen der inzwischen

volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 begründete Verweigerung der

Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 2 und

3.

steht nicht in Widerspruch zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung. Die

Bewilligungsverweigerung kann daher nicht als rechtsfehlerhafte

Ermessensausübung qualifiziert werden. Dass die Beschwerdeführenden ein

gewichtiges Interesse an der Familienzusammenführung haben, ändert hieran

nichts, zumal der verweigerte Nachzug wie erwähnt nicht vom grundrechtlich

garantierten Schutz des Familienlebens erfasst wird.

3.6

Der

Schluss der Vorinstanzen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 den Nachzug zu verweigern,

ist nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend. Es kann damit auch im

vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob von ihnen verlangt werden dürfte, ihre

Identität und ihre Abstammung nachzuweisen (vgl. dazu allerdings BGr, 14. November

2019, 2C_504/2018, E. 3). Den prozessualen Anträgen um Beizug der

Asylakten und Durchführung eines DNA-Gutachtens braucht ebenfalls nicht

entsprochen zu werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheits- bzw. Nachzugsanspruch der

Beschwerdeführenden 2 und 3 angenommen wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatsekretariat für Migration.