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Entscheid

VB.2023.00625

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00625

29. Februar 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25170)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00625

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

Life Sciences und Facility Management,

vertreten durch den Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nachprüfung

(Fristerstreckung/Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolviert den Masterstudiengang "Environment and

Natural Resources" am Departement Life Sciences und Facility Management

der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Dabei hat er unter

anderem das Pflichtmodul "Research Methods" zu absolvieren. Die am

16. Januar 2023 durchgeführte schriftliche Prüfung, die Teil dieses Moduls

ist, versäumte A krankheitsbedingt. Am 27. Januar 2023 ersuchte er um das

Ansetzen einer Nachprüfung für die entschuldigt versäumte Prüfung vom

16. Januar 2023. Der Modulverantwortliche wies dieses Gesuch am

30. Januar 2023 ab. Ein "Wiedererwägungsgesuch" von A lehnte die

Studiengangsleiterin mit E-Mail vom 23. März 2023 ab. Nachdem A eine

anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies die ZHAW dessen Antrag auf

Durchführung einer Nachprüfung für den Leistungsausweis "schriftliche

Prüfung/Theorieprüfung" im Modul "Research Methods" am

25. April 2023 ab.

Erwägungen

II.

Am 8. Juni 2023 ging bei der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen ein Rekurs von A ein. Damit beantragte er im Wesentlichen,

die Verfügung vom 25. April 2023 sei aufzuheben und es seien "die

Nachprüfungen für die beiden schriftlichen Leistungsnachweise vom 16. und

24.

Januar 2023 anzuordnen und zeitnah abzunehmen".

Am 13. Juli 2023 forderte die Rekurskommission A auf,

die Einhaltung der 30-tägigen Rekursfrist nachzuweisen und räumte ihm dazu eine

Frist von 20 Tagen ab Zustellung ein; Letztere erfolgte am 20. Juli

2023.

Am 26. Juli 2023 ging bei der Rekurskommission ein Schreiben von A

ein, worin er unter anderem ausführte, es sei für ihn "nicht ersichtlich,

warum nun plötzlich Zweifel an der rechtzeitigen Eingabe bestehen sollen".

Am 4. September 2023 ersuchte A sodann um "Erstreckung der Frist zur

Einreichung der Belege zur Postaufgabe der Beschwerde um 30 Tage".

Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2023 wies die

Vorsitzende der Rekurskommission dieses Gesuch ab und trat auf den Rekurs nicht

ein. Am 18. September 2023 reichte A eine Stellungnahme ein.

III.

Am 18. Oktober 2023 erhob

A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der Entscheid sei aufzuheben.

2.

Es sei über die Rechtsbegehren des Rekurses

in vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

3.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz

zum Entscheid über die Rechtsbegehren des Rekurses zurückzuweisen.

4.

Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,

die Frist gemäss Gesuch wiederherzustellen und das Verfahren fortzuführen.

5.

Unter

Kosten und Entschädigung zu Lasten der Gegenseite."

Die Rekurskommission beantragte am 2. November 2023

die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss am 16. November 2023

ebenfalls auf deren Abweisung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW.

1.2

Nimmt die

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene

rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch

des Beschwerdeführers vom 4. September 2023 um Erstreckung der Frist zum

Nachweis der Rechtzeitigkeit des Rekurses zu Recht abwies. Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG dürfen andere (das heisst, nicht

gesetzlich vorgeschriebene) Fristen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch

hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe dafür dargetan und so weit

möglich belegt werden. Die dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2023

angesetzte Frist von 20 Tagen ab Zustellung begann am 21. Juli 2023

zu laufen und endete am 9. August 2023. Das Gesuch um Erstreckung der

Frist war damit klar verspätet (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12

N. 25 ff.).

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen,

dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2023 auch

sinngemäss kein Gesuch um Fristwiederherstellung zu entnehmen war.

3.

3.1

Nach (§ 5

Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7] in Verbindung

mit) § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs in Fällen wie dem

vorliegenden innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich

einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach Mitteilung des angefochtenen

Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Der Fristenlauf richtet sich

nach .nbsp;11 VRG (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23). Danach

wird der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht

mitgezählt und endet die Frist am nächsten Werktag, wenn ihr letzter Tag ein

Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag ist (§ 11 Abs. 1 VRG). Der

Rekurs muss sodann spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist;

wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs unwirksam und auf das Rechtsmittel

nicht einzutreten (Griffel, § 22 N. 13).

3.2

Die Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer

fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei, die diese Handlung vornehmen

muss. Sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen Beweis zu erbringen. Mithin

muss diese mit hinreichender Gewissheit feststehen, und es genügt nicht, bloss

deren überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr,

27.

Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).

3.3

Die

Ausgangsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 zugestellt.

Die Rekursfrist begann tags darauf zu laufen und endete somit am (Montag,)

5.

Juni 2023. Der Beschwerdeführer gab in seinem Rekurs an, diesen am

5.

Juni 2023 der Schweizerischen Post übergeben zu haben, indem er ihn

"in den Einwurfkasten in B geworfen" habe. Ebenso benannte der

Beschwerdeführer zwei Personen als Zeugen für die Rechtzeitigkeit der

Postaufgabe ("C, …-Weg, B, sowie D, E"). Der mit A-Post Plus

versandte Rekurs ging erst am 8. Juni 2023 bei der Vorinstanz ein, wobei

der Zeitpunkt der Aufgabe nicht erfasst ist – weder durch einen Poststempel

noch mittels der Sendungsnummer.

Da die Vorinstanz Zweifel an der Rechtzeitigkeit der

Rekurserhebung hatte, forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

13.

Juli 2023 (zugestellt am 20. Juli 2023) auf, "innert

20.

Tagen ab Erhalt dieses Schreibens nachzuweisen (z.B. unter genauer

Angabe des Standorts des erwähnten Briefkastens, Bestätigung von Zeugen etc.),

dass die 30-tägige Rekursfrist Ihrerseits eingehalten worden ist". Dieser

Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach; vielmehr äusserte er

Unverständnis für die Zweifel der Vorinstanz und gab an, es sei für ihn unklar,

"inwiefern die Angaben zur Aufgabe im Rekurs nicht zielführend sein

sollen". In der Folge trat die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf den

Rekurs ein.

3.4

Dem

Beschwerdeführer oblag der volle Beweis der Rechtzeitigkeit seines Rekurses

(vorn, E. 3.2). Diesen Beweis vermochte er nicht zu erbringen: Der Rekurs

ging erst am 8. Juni 2023 bei der Vorinstanz ein und das Versanddatum ist

weder durch einen Poststempel noch durch die Sendungsverfolgung erstellt. Trotz

einer ausdrücklichen Aufforderung dazu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen

des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Beweise bei, die die Postaufgabe des

Rekurses am 5. Juni 2023 belegen würden. Insbesondere unterliess er es,

schriftliche Bestätigungen der beiden von ihm genannten Zeugen einzureichen.

Dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich bewusst war, dass die Vorinstanz ebensolche

Bestätigungen verlangte, geht denn auch klar aus seiner Reaktion auf das

vorinstanzliche Schreiben vom 13. Juli 2023 hervor. Dass der

Beschwerdeführer trotzdem keine weiteren Belege beibrachte, gereicht ihm

Dispositiv

demnach zum Nachteil.

3.5 Insgesamt

trat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Dies

gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer ein

juristischer Laie ist. Weder verhielt sich die Vorinstanz treuwidrig, wie der

Beschwerdeführer dafürhält, noch hat sie den Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) verletzt. Vielmehr erliess sie eine prozessleitende Verfügung, welcher der

mitwirkungs- und beweispflichtige Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – nicht

nachgekommen ist.

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch vor

Verwaltungsgericht keine weiteren Belege für die Rechtzeitigkeit der

Rekurserhebung einreichte. Insbesondere liegen weiterhin keine schriftlichen

Bestätigungen der von ihm genannten Personen vor. Aus dem Umstand, dass er am

5. Juni 2023 eine "WebStamp" (Online-Briefmarke) der Post

kaufte, lässt sich mit Blick auf den Zeitpunkt des Versands nichts ableiten. Sodann

musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass eine Sendungsverfolgung (auch bei

A-Post Plus) voraussetzt, dass der diesbezügliche Strichcode (bzw. die

Sendungsnummer) von der Post erfasst wird, und dass dies nicht sogleich nach

dem Einwurf in einen Briefkasten erfolgt. Soweit er vorbringt, er sei davon

ausgegangen, "dass die Post die Sendung wie versprochen von Aufgabe bis

Zustellung verfolgt", so kann er daraus vorliegend nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der

"benannten Zeugen" kann vor diesem Hintergrund abgesehen werden.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom

Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021,

E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.