VB.2023.00625
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00625
29. Februar 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25170)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00625
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
Life Sciences und Facility Management,
vertreten durch den Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nachprüfung
(Fristerstreckung/Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolviert den Masterstudiengang "Environment and
Natural Resources" am Departement Life Sciences und Facility Management
der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Dabei hat er unter
anderem das Pflichtmodul "Research Methods" zu absolvieren. Die am
16. Januar 2023 durchgeführte schriftliche Prüfung, die Teil dieses Moduls
ist, versäumte A krankheitsbedingt. Am 27. Januar 2023 ersuchte er um das
Ansetzen einer Nachprüfung für die entschuldigt versäumte Prüfung vom
16. Januar 2023. Der Modulverantwortliche wies dieses Gesuch am
30. Januar 2023 ab. Ein "Wiedererwägungsgesuch" von A lehnte die
Studiengangsleiterin mit E-Mail vom 23. März 2023 ab. Nachdem A eine
anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies die ZHAW dessen Antrag auf
Durchführung einer Nachprüfung für den Leistungsausweis "schriftliche
Prüfung/Theorieprüfung" im Modul "Research Methods" am
25. April 2023 ab.
Erwägungen
II.
Am 8. Juni 2023 ging bei der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen ein Rekurs von A ein. Damit beantragte er im Wesentlichen,
die Verfügung vom 25. April 2023 sei aufzuheben und es seien "die
Nachprüfungen für die beiden schriftlichen Leistungsnachweise vom 16. und
24.
Januar 2023 anzuordnen und zeitnah abzunehmen".
Am 13. Juli 2023 forderte die Rekurskommission A auf,
die Einhaltung der 30-tägigen Rekursfrist nachzuweisen und räumte ihm dazu eine
Frist von 20 Tagen ab Zustellung ein; Letztere erfolgte am 20. Juli
2023.
Am 26. Juli 2023 ging bei der Rekurskommission ein Schreiben von A
ein, worin er unter anderem ausführte, es sei für ihn "nicht ersichtlich,
warum nun plötzlich Zweifel an der rechtzeitigen Eingabe bestehen sollen".
Am 4. September 2023 ersuchte A sodann um "Erstreckung der Frist zur
Einreichung der Belege zur Postaufgabe der Beschwerde um 30 Tage".
Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2023 wies die
Vorsitzende der Rekurskommission dieses Gesuch ab und trat auf den Rekurs nicht
ein. Am 18. September 2023 reichte A eine Stellungnahme ein.
III.
Am 18. Oktober 2023 erhob
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der Entscheid sei aufzuheben.
2.
Es sei über die Rechtsbegehren des Rekurses
in vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
3.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zum Entscheid über die Rechtsbegehren des Rekurses zurückzuweisen.
4.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
die Frist gemäss Gesuch wiederherzustellen und das Verfahren fortzuführen.
5.
Unter
Kosten und Entschädigung zu Lasten der Gegenseite."
Die Rekurskommission beantragte am 2. November 2023
die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss am 16. November 2023
ebenfalls auf deren Abweisung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
(FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW.
1.2
Nimmt die
Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene
rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 4. September 2023 um Erstreckung der Frist zum
Nachweis der Rechtzeitigkeit des Rekurses zu Recht abwies. Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG dürfen andere (das heisst, nicht
gesetzlich vorgeschriebene) Fristen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch
hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe dafür dargetan und so weit
möglich belegt werden. Die dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2023
angesetzte Frist von 20 Tagen ab Zustellung begann am 21. Juli 2023
zu laufen und endete am 9. August 2023. Das Gesuch um Erstreckung der
Frist war damit klar verspätet (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12
N. 25 ff.).
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen,
dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2023 auch
sinngemäss kein Gesuch um Fristwiederherstellung zu entnehmen war.
3.
3.1
Nach (§ 5
Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7] in Verbindung
mit) § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs in Fällen wie dem
vorliegenden innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich
einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach Mitteilung des angefochtenen
Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Der Fristenlauf richtet sich
nach .nbsp;11 VRG (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23). Danach
wird der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht
mitgezählt und endet die Frist am nächsten Werktag, wenn ihr letzter Tag ein
Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag ist (§ 11 Abs. 1 VRG). Der
Rekurs muss sodann spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).
Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist;
wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs unwirksam und auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten (Griffel, § 22 N. 13).
3.2
Die Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer
fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei, die diese Handlung vornehmen
muss. Sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen Beweis zu erbringen. Mithin
muss diese mit hinreichender Gewissheit feststehen, und es genügt nicht, bloss
deren überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr,
27.
Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).
3.3
Die
Ausgangsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 zugestellt.
Die Rekursfrist begann tags darauf zu laufen und endete somit am (Montag,)
5.
Juni 2023. Der Beschwerdeführer gab in seinem Rekurs an, diesen am
5.
Juni 2023 der Schweizerischen Post übergeben zu haben, indem er ihn
"in den Einwurfkasten in B geworfen" habe. Ebenso benannte der
Beschwerdeführer zwei Personen als Zeugen für die Rechtzeitigkeit der
Postaufgabe ("C, …-Weg, B, sowie D, E"). Der mit A-Post Plus
versandte Rekurs ging erst am 8. Juni 2023 bei der Vorinstanz ein, wobei
der Zeitpunkt der Aufgabe nicht erfasst ist – weder durch einen Poststempel
noch mittels der Sendungsnummer.
Da die Vorinstanz Zweifel an der Rechtzeitigkeit der
Rekurserhebung hatte, forderte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13.
Juli 2023 (zugestellt am 20. Juli 2023) auf, "innert
20.
Tagen ab Erhalt dieses Schreibens nachzuweisen (z.B. unter genauer
Angabe des Standorts des erwähnten Briefkastens, Bestätigung von Zeugen etc.),
dass die 30-tägige Rekursfrist Ihrerseits eingehalten worden ist". Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach; vielmehr äusserte er
Unverständnis für die Zweifel der Vorinstanz und gab an, es sei für ihn unklar,
"inwiefern die Angaben zur Aufgabe im Rekurs nicht zielführend sein
sollen". In der Folge trat die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf den
Rekurs ein.
3.4
Dem
Beschwerdeführer oblag der volle Beweis der Rechtzeitigkeit seines Rekurses
(vorn, E. 3.2). Diesen Beweis vermochte er nicht zu erbringen: Der Rekurs
ging erst am 8. Juni 2023 bei der Vorinstanz ein und das Versanddatum ist
weder durch einen Poststempel noch durch die Sendungsverfolgung erstellt. Trotz
einer ausdrücklichen Aufforderung dazu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Beweise bei, die die Postaufgabe des
Rekurses am 5. Juni 2023 belegen würden. Insbesondere unterliess er es,
schriftliche Bestätigungen der beiden von ihm genannten Zeugen einzureichen.
Dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich bewusst war, dass die Vorinstanz ebensolche
Bestätigungen verlangte, geht denn auch klar aus seiner Reaktion auf das
vorinstanzliche Schreiben vom 13. Juli 2023 hervor. Dass der
Beschwerdeführer trotzdem keine weiteren Belege beibrachte, gereicht ihm
Dispositiv
demnach zum Nachteil.
3.5 Insgesamt
trat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer ein
juristischer Laie ist. Weder verhielt sich die Vorinstanz treuwidrig, wie der
Beschwerdeführer dafürhält, noch hat sie den Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) verletzt. Vielmehr erliess sie eine prozessleitende Verfügung, welcher der
mitwirkungs- und beweispflichtige Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – nicht
nachgekommen ist.
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch vor
Verwaltungsgericht keine weiteren Belege für die Rechtzeitigkeit der
Rekurserhebung einreichte. Insbesondere liegen weiterhin keine schriftlichen
Bestätigungen der von ihm genannten Personen vor. Aus dem Umstand, dass er am
5. Juni 2023 eine "WebStamp" (Online-Briefmarke) der Post
kaufte, lässt sich mit Blick auf den Zeitpunkt des Versands nichts ableiten. Sodann
musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass eine Sendungsverfolgung (auch bei
A-Post Plus) voraussetzt, dass der diesbezügliche Strichcode (bzw. die
Sendungsnummer) von der Post erfasst wird, und dass dies nicht sogleich nach
dem Einwurf in einen Briefkasten erfolgt. Soweit er vorbringt, er sei davon
ausgegangen, "dass die Post die Sendung wie versprochen von Aufgabe bis
Zustellung verfolgt", so kann er daraus vorliegend nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der
"benannten Zeugen" kann vor diesem Hintergrund abgesehen werden.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom
Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021,
E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.