VB.2023.00626
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00626
10. Oktober 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25710)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00626
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
3. D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Amt für Hochbauten der Stadt Zürich,
vertreten durch
Hochbaudepartement der Stadt Zürich,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Bauentscheid
vom 4. April 2023 der Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, die Baubewilligung
für den Neubau einer provisorischen, auf drei Jahre befristeten
Übergangs-Wohnsiedlung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
Hardturmstrasse in Zürich und eröffnete die Gesamtverfügung der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 24. Februar 2023, womit der Bauherrschaft die
wasserpolizeiliche, gewässer-, abfall-, altlasten- und bodenschutzrechtliche
Bewilligung erteilt wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben B und A, C sowie
D am 15. Mai 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie
beantragten unter Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass der
Bauentscheid der Bausektion der Stadt Zürich und die Gesamtverfügung der
Baudirektion wegen Unzuständigkeit nichtig seien; eventualiter seien der
Bauentscheid und die Gesamtverfügung aufzuheben und die baurechtliche
Bewilligung sei zu verweigern.
Mit Entscheid vom 15. September 2023 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.
III.
Hiergegen gelangten B und A, C sowie D mit Beschwerde vom
19.
Oktober 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie
beantragten, es sei festzustellen, dass der Bauentscheid der Bausektion der
Stadt Zürich und die Gesamtverfügung der Baudirektion wegen Unzuständigkeit
nichtig seien; eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache
zur materiellen Behandlung an das Baurekursgericht zurückzuweisen;
subeventualiter seien der Bauentscheid, die Gesamtverfügung und der
Rekursentscheid aufzuheben und in materieller Beurteilung der Angelegenheit die
baurechtliche Bewilligung zu verweigern; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 27. Oktober 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantworten je
vom 22. November 2023 beantragten die Bausektion der Stadt Zürich und das
Amt für Hochbauten der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, Letztere
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
B und A, C sowie D hielten mit Replik vom 10. Januar
2024.
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bauvorhaben umfasst den Neubau einer provisorischen,
auf drei Jahre befristeten Übergangs-Wohnsiedlung mit acht Wohnhäusern sowie
weitere Gebäuden, unter anderem für eine Schule und Gemeinschaftsnutzungen
etc., zur Unterbringung von bis zu 320 Asylsuchenden auf dem in der
Zentrumszone Z5 gelegenen Hardturmareal (Kat.-Nr. 01). Für das
Grundstück bestehen zudem Gestaltungspläne (GP Stadion) und
Sonderbauvorschriften (SBV Fussballstadion Zürich).
3.
3.1
Die
Vorinstanz verneinte angesichts der Distanzen der Beschwerdeführenden zum
Bauprojekt deren (Rekurs-)Legitimation und trat auf den Rekurs nicht ein. Im
Übrigen erachtete es die angefochtenen Bewilligungen nicht als nichtig.
3.2
Die Beschwerdeführerenden
machen demgegenüber geltend, falls in der geplanten Wohnsiedlung (zumindest
auch) Personen untergebracht würden, die im Rahmen des Asylverfahrens (nach den
Bestimmungen des Asylgesetzes) abgeklärt würden, dann würde es sich vorliegend
um Bauten und Anlagen handeln, für die ein Plangenehmigungsverfahren nach Art. 95a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) hätte durchgeführt werden
müssen und nicht ein Baubewilligungsverfahren nach kantonalem und kommunalem
Recht. Zuständige (Plan-)Genehmigungsbehörde wäre diesfalls das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement. Die von der Bausektion und der Baudirektion
erteilten Bewilligungen seien deshalb mangels Zuständigkeit nichtig.
Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie seien
wegen den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die schon durch das
Bundesasylzentrum und eine weitere Unterkunft für Asylsuchende belastete
Umgebung legitimationsbegründend betroffen. Weiter sei das Bauvorhaben nicht
bewilligungsfähig, da es insbesondere die Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften
des Gestaltungsplans GP Stadion Zürich verletze.
4.
4.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung
der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig
bejaht (BGE 140 II 214 E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012,
1C_346/2011, E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1).
Erst bei grösseren Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert
werden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 56; VGr, 4. Oktober 2018,
VB.2018.00180, E. 1.3.2).
Das Vorhandensein der
Prozessvoraussetzungen ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Als
Voraussetzung für diese Prüfung besteht jedoch insbesondere hinsichtlich der Legitimation eine Substanziierungspflicht der rekurrierenden
bzw. beschwerdeführenden Partei, soweit dazu tatsächliche Gegebenheiten
massgeblich sind, die der Behörde nicht bekannt sind (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19-28a N. 53). Wenn die legitimationsbegründenden
Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, gehört es zu einer gehörigen
Substanziierung, diese soweit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht
danach zu forschen haben. Dabei hat die Substanziierung bereits im ersten
Rechtsmittelverfahren zu erfolgen (Bertschi, § 21 N. 38).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin 2 ist Mieterin einer Wohnung an der G-Strasse 02
auf dem östlich des Bauprojekts gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 03. Die
minimale Luftdistanz von der Grenze dieses Grundstücks und bis zur Grenze des
Baugrundstücks (Kat.-Nr. 01) beträgt 170 Meter, zum nächstgelegensten
der geplanten Gebäude sogar rund 285 Meter. Vom von der Beschwerdeführerin 2
bewohnten Gebäude dorthin sind es rund 315 Meter; die Beschwerdeführenden selbst
bezifferten in ihrem Rekurs die Distanz in Luftlinie zwischen ihren
Stockwerkeigentumseinheiten und dem Bauvorhaben mit 350 bis 450 Meter. Die
Fussdistanz von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin 2 zum
nächstgelegenen Ausgang der eingezäunten Überbauung beläuft sich auf gut 365 Meter,
dazwischen liegen zwei mit grossvolumigen Bauten überstellte Grundstücke. Für
die Beschwerdeführenden 1 und 3, deren Liegenschaften östlich derjenigen
der Beschwerdeführerin 2 liegen, verlängern sich die jeweiligen Distanzen
um rund 100 bis 120 Meter. Angesichts dieser Distanzen können die
Beschwerdeführenden ihre besondere Betroffenheit und damit ihre Legitimation
klarerweise nicht (allein) mit ihrer Nähe zum Bauprojekt begründen.
4.2.2
Die Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren bezüglich ihrer
Betroffenheit ausgeführt, dass sich östlich ihrer Liegenschaften schon das
Bundesasylzentrum (Kat.-Nr. 04) befinde. Durch die neue im Westen gelegene
Wohnsiedlung befänden sie sich nun "im Sandwich" dieser beiden
Einrichtungen. Seit der Eröffnung des Bundesasylzentrums käme es im Quartier
immer wieder zu Konflikten mit den Asylsuchenden, unter denen die
Beschwerdeführenden und die übrigen Anwohner zu leiden hätten. Die Kinder der
Beschwerdeführenden besuchten das Schulhaus H. Nicht wenige Eltern liessen
aus Angst ihre Kinder nicht mehr alleine aus dem Haus. Schulkinder getrauten
sich nicht mehr, über die Passerelle der G-Strasse, da Asylbewerber ihnen den
Weg versperrten. Wiederholt seien Schulweg und Schulhausplatz zugemüllt
gewesen, im Sandkasten und unter Laubhaufen hätten benutzte Spritzen gelegen.
Das Weihnachtssingen auf dem Schulhausplatz sei von angetrunkenen oder unter
Drogen stehenden Asylsuchenden gestört worden. Im Coop träten Asylsuchende
aggressiv auf und es komme zu Ladendiebstählen, weshalb dort
Sicherheitspersonal angestellt worden sei. Im Quartier sei es vermehrt zu
Einbruchdiebstählen in Wohnungen, Kellerabteile und Fahrzeuge gekommen, so auch
in die Wohnung der Beschwerdeführerin 2 durch einen Bewohner des
Bundesasylzentrums. Rund um das Zentrum patrouillierten Sicherheitsleute.
Sodann wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass am
23.
Juni 2023 ein Bewohner des Bundesasylzentrums auf der Wiese gegenüber
der Schule bei einer Auseinandersetzung schwer verletzt worden sei, am 25. Juni
2023.
hätte die Polizei zum wiederholten Male Hehlerware auf dem Pausenplatz des
Schulhauses H gefunden, am 1. Juli 2023 sei ein Mann beim
Escher-Wyss-Platz von zwei Algeriern in einer Auseinandersetzung schwer
verletzt worden, am 11. Juli 2023 habe die Schule H die Eltern
darüber informiert, dass im Aussenbereich des Kindergartens I erneut
Fremdgegenstände gefunden worden seien und die Kinder ermahnt werden sollten,
solche Gegenstände nicht anzufassen. Alle diese Vorfälle stünden in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bundesasylzentrum an der K-Strasse. Es sei
ein landesweit bekanntes Phänomen, dass es im Umfeld von Bundesasylzentren
vermehrt zu Delikten und Sicherheitsvorfällen komme. Es sei auch damit zu
rechnen, dass nicht Personen aus der Ukraine die Siedlung bewohnen würden,
sondern die meisten Bewohner aus Afghanistan, der Türkei und aus dem Maghreb
stammen würden.
4.3
Die
Beschwerdeführenden machen damit nicht geltend, dass sie unter Einwirkungen
leiden würden, die unmittelbar vom streitbetroffenen Grundstück
ausgehen. Sie weisen vielmehr darauf hin, dass sie unter den negativen
Auswirkungen des bestehenden Bundesasylzentrums leiden und befürchten, dass
diese durch die Anwesenheit der Bewohnerschaft der Wohnsiedlung weiter zunähmen.
Die beiden Einrichtungen
liegen rund 700 Meter auseinander. Sie werden getrennt geführt und weisen
keinen betrieblichen Zusammenhang auf. Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass sich die Bewohner der neuen Wohnsiedlung auf dem Areal des
Bundesasylzentrums oder bei der Passerelle aufhalten und die dortigen
Immissionen auf die Nachbarschaft verstärken werden. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Bauprojekt zu einer Belastung der mehr als 700 Meter
entfernten Schule H führen oder den Schulweg der Kinder der
Beschwerdeführenden in diesem urbanen Umfeld beeinträchtigen sollte.
Auch wenn die geschilderten
Vorkommnisse wohl zumindest teilweise mit dem Bundesasylzentrum zusammenhängen,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass solche durch das geplante Bauprojekt
in relevanter Weise zunehmen würden. Zudem zeigen diese mit Ausnahme des
Einbruchs bei der Beschwerdeführerin 2 keine besondere Betroffenheit der
Beschwerdeführenden, sondern betreffen die allgemeine Situation im Quartier. Es
Dispositiv
ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden durch das
Bauprojekt stärker betroffen wären als andere Quartierbewohner.
Die Beschwerdeführenden machen
geltend, im Quartier J kämen mit dem Bau der Wohnsiedlung auf 6'500 Quartierbewohner
rund 800 Asylsuchende, und reichen dazu die Publikation "Quartier J"
ein. Gemäss der neusten Ausgabe weist das Quartier J eine Fläche von 126 Hektar,
6'185 Einwohner, 3'262 Wohnungen und 42'718 Arbeitsplätze auf.
Damit liegt die Quote der Asylsuchenden im Quartier klarerweise über dem
Durchschnitt. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Bewohner der
geplanten Asylunterkunft würden sich wie die Bewohner des Bundesasylzentrums im
gesamten Quartier frei bewegen. Da die Beschwerdeführenden in der Anwesenheit
der Asylsuchenden eine Gefährdung oder Verschlechterung der allgemeinen
Sicherheit erblicken, wären demnach letztlich alle natürlichen und juristischen
Personen des Quartiers J zur Ergreifung von Rechtsmittel in Bausachen
legitimiert. Eine solche Ausweitung der Beschwerdelegitimation im Falle eines
Bauprojekts wie des vorliegenden sprengte aber klarerweise den Rahmen von § 338a PBG.
Die Vorinstanz ist deshalb
zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten.
5.
Obwohl die Vorinstanz auf den Rekurs wegen fehlender
Legitimation nicht eintrat, prüfte sie, ob die angefochtenen Bewilligungen
nichtig seien, und verneinte dies. Zu klären ist vorab, ob die Frage der
Nichtigkeit zu behandeln ist, wenn auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
5.1
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeit von vorinstanzlichen
Rechtsakten geprüft, obwohl die Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben waren, so
in BGE 136 II 415 und 136 II 383. Dies wird in der Literatur als prozessual
problematisch bezeichnet: Zwar kann die Nichtigkeit grundsätzlich von jeder
Behörde in jedem Verfahren festgestellt werden; gemeint ist damit aber nicht
ein ausserordentliches Rechtsmittel vor einer beliebigen Instanz, sondern eine
vorfrageweise Berücksichtigung im Falle eigener Zuständigkeit. Über eine solche
Zuständigkeit verfügte das Bundesgericht gerade nicht (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1101). Das Verwaltungsgericht hat diese
Frage in VGr, 14. Januar 2021, VB.2020.00711, E. 5, offengelassen,
ebenso das Bundesgericht in einem späteren Entscheid, und dabei zudem darauf
hingewiesen, dass auch nach den kritisierten Entscheiden des Bundesgerichts ein
Rechtsschutzinteresse gegeben sein müsse (BGr, 24. April 2013,
1C_627/2012, E. 2, mit Hinweisen).
Vorliegend waren die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
fehlenden Nähe und der auch sonst fehlenden besonderen Betroffenheit nicht zum
Rekurs legitimiert und es fehlte ihnen insoweit auch am erforderlichen
Rechtsschutzinteresse. Anders als bei einer Vereinbarung über die Abwicklung
der Sterbehilfe ist vorliegend klarerweise eine individuell-konkrete Regelung
strittig; damit reicht auch eine blosse virtuelle Betroffenheit nicht aus
(anders in BGE 136 II 415 E. 1.3). Würde die Rüge der Nichtigkeit
vorliegend behandelt, führte dies dazu, dass in Bausachen nicht legitimierte
und in ihrem Rechtsschutzinteresse nicht betroffene Personen trotzdem eine
gerichtliche Beurteilung dieses Aspekts erwirken könnten. Dies liefe aber im
Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Die Frage der
Nichtigkeit ist deshalb nicht zu prüfen.
5.2
Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass
vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Wohnsiedlung
nicht wie vorgesehen zur Unterbringung von Asylsuchenden, die dem Kanton
zugewiesen worden sind, sondern quasi als Erweiterung des Bundesasylzentrums
genutzt werden soll. Angesichts des Umstands, dass auch dem Kanton Plätze in
Asyl-Unterkünften fehlen und er dringend auf solche angewiesen ist, ist auch
nicht anzunehmen, der Kanton respektive die Stadt errichte eine Wohnsiedlung,
um sie dann dem Bund zu überlassen. Daran ändern auch die insoweit spekulativen
Ausführungen der Beschwerdeführenden nichts und von der Einholung von
schriftlichen Auskünften beim Staatssekretariat für Migration und bei der AOZ
kann abgesehen werden.
Somit handelt es sich vorliegend nicht um eine Anlage nach
Art. 95a AsylG und die Bewilligungen wurden von den zuständigen Stellen
erteilt.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen Aufwands ist auch den Beschwerdegegnerinnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Soweit es sich vorliegend angesichts der vor Baubeginn zu
erfüllenden Bedingungen und Auflagen um einen Zwischenentscheid handelt, ist
dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 anfechtbar (BGE 149 II 170 E. 1;
BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 4'165.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 je zu einem Drittel unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.