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Entscheid

VB.2023.00627

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00627

29. August 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25611)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00627

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1. C AG,

2. D AG,

beide vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung;

Wiedererwägungsgesuch,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der D AG

mit Beschluss vom 4. Mai 2016 die Baubewilligung für den Umbau des

Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in

Zürich. In der Folge erteilte die Bausektion der A GmbH am 9. August

2017 die Baubewilligung für einen weiteren Umbau derselben Liegenschaft mit

Nutzungsänderung zum Gastronomiebetrieb und Boulevardcafé. Am 3. bzw.

12. Mai 2022 stellte die A GmbH ein Wiedererwägungsgesuch betreffend

die beiden genannten Entscheide samt Folgeentscheiden. Am 7. Februar 2023

trat die Bausektion auf das Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die A GmbH am 20. März

2023.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die

Aufhebung des Beschlusses vom 7. Februar 2023 sowie die widerrufs- resp.

wiedererwägungsweise Aufhebung der Bauentscheide vom 4. Mai 2016, 16. Mai

2017, 9. August 2017 sowie deren Folgeentscheide. Das Baurekursgericht

wies den Rekurs am 15. September 2023 ab.

III.

Hierauf erhob die A GmbH am 19. Oktober 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit verknüpft die revisionsweise

Aufhebung der Baubewilligungen vom 4. Mai 2016, 16. Mai 2017, 9. August

2017.

sowie deren Folgeentscheide. Eventualiter sei die Sache im Sinne der

Erwägungen der Beschwerde an die Vor- oder Erstinstanz zurückzuweisen zwecks

Revision oder Wiedererwägung der vorstehend bezeichneten Bauentscheide; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann beantragte sie, die Vorinstanz

sei aufzufordern, die Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem angefochtenen

Entscheid einzureichen (bis und mit Bauakten von 1958 sowie die BZO 91/99).

Die mitbeteiligte C AG (Grundeigentümerin) und die D AG

verzichteten am 31. Oktober 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Das

Baurekursgericht beantragte am 27. Oktober 2023 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023

beantragte die Bausektion die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,

da die Vorinstanz sich mit Vorbringen bezüglich des Flächenabtausches sowie dem

Vorbringen, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin akten- und planwidrig

seien, nicht auseinandergesetzt habe.

2.2

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch

darauf, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den

relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Das bedeutet aber nicht, dass diese

sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit

jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Die

Vorinstanz war deshalb nicht dazu verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen

der heutigen Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Wesentlich waren lediglich

die Vorbringen bezüglich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht

auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Zu den diesbezüglichen

Vorbringen hat sich die Vorinstanz geäussert, weshalb sie das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, mit dem von ihr eingeholten Rechtsgutachten würden

neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf

ihr Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch hätte eintreten und einen

Neuentscheid treffen müssen. Die Fehlerhaftigkeit der Bauentscheide sei der

Beschwerdeführerin als Laiin in Bausachen erst nach dem Rechtsgutachten

ersichtlich gewesen.

3.2

Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird die

erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Anordnung (also

beispielsweise den baurechtlichen Entscheid) zurückzukommen und sie abzuändern

oder aufzuheben. Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach kein

eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Behörde

braucht auf ein Wiedererwägungsgesuch – gestützt auf das Verbot der

Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1

und 2 der Bundesverfassung [BV]) – nur einzutreten, wenn sich mittlerweile die

Verhältnisse massgebend geändert haben; wesentliche Verfahrensvorschriften

verletzt worden sind; wesentliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben,

aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind oder der Gesuchsteller erst

nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, welche er

auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte

beibringen können (Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al.

(Hrsg.), Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 508

und 789, BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 11. Oktober 2019, 1C_179/2019, E. 2.3).

In Bezug auf Letzteres liegt auch ein Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG vor.

3.3

Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von

Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a VRG von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines

Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie

beeinflusst hat (lit. a), oder sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder

Beweismittel auffinden, die

sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).

Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden

Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG. Die Revision dient nicht

dazu, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche

Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr,

20.

August 2008, VB.2008.00204, E. 4; VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00415, E. 4.2 Abs. 2 und E. 4.6; VGr, 2. Juli 2012,

RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 2).

3.4

Bezüglich

des schweizerischen Rechts besteht im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 VRG). Dem Rechtsgutachten

einer Verfahrenspartei kommt kein eigentlicher Beweiswert zu. Es handelt sich

mithin nicht um ein Beweismittel, sondern einzig um die Untermauerung der

Rechtsauffassung der entsprechenden Partei (vgl. BGE 138 II 217 E. 2.4 im

Zusammenhang mit dem Novenverbot).

3.5

Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf eine am 27. November 2020 erstellte

"rechtlichen Beurteilung" eines von ihr beigezogenen Rechtsanwalts,

gemäss welcher verschiedene Anhaltspunkte für unzutreffende baurechtliche

Würdigungen respektive materiellrechtliche Fehlerhaftigkeit der (längst) in

Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungen vorlägen. Damit werden keine neuen

Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, sondern lediglich eine neue

Rechtsauffassung. Demgemäss fehlt es an einem Revisionsgrund und die

Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungs- bzw.

Revisionsgesuch eingetreten.

3.6

Im Übrigen

fehlt es der Beschwerdeführerin auch an der Legitimation für das

Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch. Wie sie selbst darlegt, wurde das

Mietverhältnis per 31. Januar 2020 gekündigt. Sie macht geltend, die

Kündigung des Mietverhältnisses habe bei ihr zu einem erheblichen Schaden

geführt, da sie zuvor gestützt auf die Bauentscheide grosse Aus- und

Umbauinvestitionen getätigt habe; womit sie, namentlich zur Abwendung von

Gläubigerforderungen im Zusammenhang mit den mangels gegebener baurechtlicher

Anforderungen nutzlos getätigten Mieteraus- und Umbauten, ein rechtlich

geschütztes Interesse am Widerruf bzw. der Wiedererwägung habe. Ein Mieter, der

sich gegen ein die Mietliegenschaft betreffendes Bauprojekt wehrt, muss, soweit

er damit nicht baupolizeilich geschützte Interessen verfolgt, sondern seine

privatrechtliche Stellung als Mieter schützen bzw. verbessern will, auf dem

zivilprozessualen Weg vorgehen (§ 317 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 1 N. 39 sowie Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 67). Demgemäss wäre die

Beschwerdeführerin an den Zivilrichter zu verweisen. Aufgrund des

zwischenzeitlich aufgelösten Mietverhältnisses fehlt es der Beschwerdeführerin

überdies an einem aktuellen praktischen (und baurechtlichen) Interesse und ihre

Legitimation ist auch aus diesem Grund nicht gegeben.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine

Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.