VB.2023.00627
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00627
29. August 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25611)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00627
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. C AG,
2. D AG,
beide vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung;
Wiedererwägungsgesuch,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der D AG
mit Beschluss vom 4. Mai 2016 die Baubewilligung für den Umbau des
Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in
Zürich. In der Folge erteilte die Bausektion der A GmbH am 9. August
2017 die Baubewilligung für einen weiteren Umbau derselben Liegenschaft mit
Nutzungsänderung zum Gastronomiebetrieb und Boulevardcafé. Am 3. bzw.
12. Mai 2022 stellte die A GmbH ein Wiedererwägungsgesuch betreffend
die beiden genannten Entscheide samt Folgeentscheiden. Am 7. Februar 2023
trat die Bausektion auf das Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A GmbH am 20. März
2023.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die
Aufhebung des Beschlusses vom 7. Februar 2023 sowie die widerrufs- resp.
wiedererwägungsweise Aufhebung der Bauentscheide vom 4. Mai 2016, 16. Mai
2017, 9. August 2017 sowie deren Folgeentscheide. Das Baurekursgericht
wies den Rekurs am 15. September 2023 ab.
III.
Hierauf erhob die A GmbH am 19. Oktober 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit verknüpft die revisionsweise
Aufhebung der Baubewilligungen vom 4. Mai 2016, 16. Mai 2017, 9. August
2017.
sowie deren Folgeentscheide. Eventualiter sei die Sache im Sinne der
Erwägungen der Beschwerde an die Vor- oder Erstinstanz zurückzuweisen zwecks
Revision oder Wiedererwägung der vorstehend bezeichneten Bauentscheide; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann beantragte sie, die Vorinstanz
sei aufzufordern, die Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem angefochtenen
Entscheid einzureichen (bis und mit Bauakten von 1958 sowie die BZO 91/99).
Die mitbeteiligte C AG (Grundeigentümerin) und die D AG
verzichteten am 31. Oktober 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Das
Baurekursgericht beantragte am 27. Oktober 2023 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023
beantragte die Bausektion die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,
da die Vorinstanz sich mit Vorbringen bezüglich des Flächenabtausches sowie dem
Vorbringen, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin akten- und planwidrig
seien, nicht auseinandergesetzt habe.
2.2
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch
darauf, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den
relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Das bedeutet aber nicht, dass diese
sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit
jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Die
Vorinstanz war deshalb nicht dazu verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen
der heutigen Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Wesentlich waren lediglich
die Vorbringen bezüglich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Zu den diesbezüglichen
Vorbringen hat sich die Vorinstanz geäussert, weshalb sie das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, mit dem von ihr eingeholten Rechtsgutachten würden
neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf
ihr Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch hätte eintreten und einen
Neuentscheid treffen müssen. Die Fehlerhaftigkeit der Bauentscheide sei der
Beschwerdeführerin als Laiin in Bausachen erst nach dem Rechtsgutachten
ersichtlich gewesen.
3.2
Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird die
erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Anordnung (also
beispielsweise den baurechtlichen Entscheid) zurückzukommen und sie abzuändern
oder aufzuheben. Das Wiedererwägungsgesuch ist seiner Natur nach kein
eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser Rechtsbehelf. Die Behörde
braucht auf ein Wiedererwägungsgesuch – gestützt auf das Verbot der
Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung [BV]) – nur einzutreten, wenn sich mittlerweile die
Verhältnisse massgebend geändert haben; wesentliche Verfahrensvorschriften
verletzt worden sind; wesentliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben,
aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind oder der Gesuchsteller erst
nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, welche er
auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte
beibringen können (Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al.
(Hrsg.), Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 508
und 789, BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 11. Oktober 2019, 1C_179/2019, E. 2.3).
In Bezug auf Letzteres liegt auch ein Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG vor.
3.3
Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a VRG von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines
Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie
beeinflusst hat (lit. a), oder sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder
Beweismittel auffinden, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).
Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG. Die Revision dient nicht
dazu, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche
Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr,
20.
August 2008, VB.2008.00204, E. 4; VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00415, E. 4.2 Abs. 2 und E. 4.6; VGr, 2. Juli 2012,
RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 2).
3.4
Bezüglich
des schweizerischen Rechts besteht im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 VRG). Dem Rechtsgutachten
einer Verfahrenspartei kommt kein eigentlicher Beweiswert zu. Es handelt sich
mithin nicht um ein Beweismittel, sondern einzig um die Untermauerung der
Rechtsauffassung der entsprechenden Partei (vgl. BGE 138 II 217 E. 2.4 im
Zusammenhang mit dem Novenverbot).
3.5
Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf eine am 27. November 2020 erstellte
"rechtlichen Beurteilung" eines von ihr beigezogenen Rechtsanwalts,
gemäss welcher verschiedene Anhaltspunkte für unzutreffende baurechtliche
Würdigungen respektive materiellrechtliche Fehlerhaftigkeit der (längst) in
Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungen vorlägen. Damit werden keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, sondern lediglich eine neue
Rechtsauffassung. Demgemäss fehlt es an einem Revisionsgrund und die
Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungs- bzw.
Revisionsgesuch eingetreten.
3.6
Im Übrigen
fehlt es der Beschwerdeführerin auch an der Legitimation für das
Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch. Wie sie selbst darlegt, wurde das
Mietverhältnis per 31. Januar 2020 gekündigt. Sie macht geltend, die
Kündigung des Mietverhältnisses habe bei ihr zu einem erheblichen Schaden
geführt, da sie zuvor gestützt auf die Bauentscheide grosse Aus- und
Umbauinvestitionen getätigt habe; womit sie, namentlich zur Abwendung von
Gläubigerforderungen im Zusammenhang mit den mangels gegebener baurechtlicher
Anforderungen nutzlos getätigten Mieteraus- und Umbauten, ein rechtlich
geschütztes Interesse am Widerruf bzw. der Wiedererwägung habe. Ein Mieter, der
sich gegen ein die Mietliegenschaft betreffendes Bauprojekt wehrt, muss, soweit
er damit nicht baupolizeilich geschützte Interessen verfolgt, sondern seine
privatrechtliche Stellung als Mieter schützen bzw. verbessern will, auf dem
zivilprozessualen Weg vorgehen (§ 317 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 1 N. 39 sowie Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 67). Demgemäss wäre die
Beschwerdeführerin an den Zivilrichter zu verweisen. Aufgrund des
zwischenzeitlich aufgelösten Mietverhältnisses fehlt es der Beschwerdeführerin
überdies an einem aktuellen praktischen (und baurechtlichen) Interesse und ihre
Legitimation ist auch aus diesem Grund nicht gegeben.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine
Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'330.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.