VB.2023.00629
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00629
21. Dezember 2023Deutsch23 min
(URT.2023.25049)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00629
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, wohnhaft in Afghanistan,
vertreten durch
lic. iur.
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zum Verbleib beim Ehemann,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C ist ein 1989 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am
15. August 2005 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für
Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das
Asylgesuch ab, nahm C aber am 19. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Im April 2008 kam D, die Tochter von C und E
(geboren 1971), zur Welt; D besitzt die polnische Staatsbürgerschaft. Am
20. September 2010 erhielt C in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am
13. September 2024.
B.
Am 21. April 2019 heiratete C in Afghanistan A,
eine 1995 geborene Landsfrau. Am 9. Januar 2020 ersuchte diese bei der
Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, um Erteilung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom
28. März 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, da die
Eheleute A/C nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um
ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. September 2023
wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Einreise zum Verbleib beim
Ehemann zu erlauben. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei die Einreise
sofort zu erlauben. Ebenso liess A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober
2023.
wies die Vorsitzende das Gesuch um vorsorgliche Massnahme einstweilen ab.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Oktober 2023 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am
5.
Dezember 2023 liess A erneut um Erlaubnis der sofortigen Einreise zum
Ehemann im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ersuchen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember
2023.
um vorsorgliche Bewilligung der Einreise wird mit dem heutigen Urteil
gegenstandslos.
3.
3.1
Nach
Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und
Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die
Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44
Abs. 2 AIG).
3.2
Anders als die
Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die
Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284
E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug
des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit
die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich
hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143
E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor,
wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die
Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, da er lediglich eine
Härtefallbewilligung besitze und auch aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht ableiten könne. Ebenso verneinte sie ein faktisch gefestigtes
Anwesenheitsrecht des Ehemanns der Beschwerdeführerin.
4.2
4.2.1
Gemäss Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Familiennachzug für Personen, die gestützt auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel erhalten haben.
Denn die zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach
pflichtgemässem Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
besonderen Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich
verändern oder wegfallen und es sich somit rechtfertigt, die
Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern (BGr, 17. November 2008,
2C_551/2008, E. 4.1, und 30. Juni 2005, 2A.8/2005, E. 3.2.2).
Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich eine ausländische Person in
einer Situation befindet, von welcher keine positive Veränderung zu erwarten
ist, und somit davon auszugehen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung auch in
Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall muss faktisch
von einer gefestigten Anwesenheit in der Schweiz ausgegangen werden (BGr,
6.
Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2, und 17. November 2008,
2C_551/2008, E. 4.1; zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,
E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2
Beim Ehemann der Beschwerdeführerin liegt keine faktisch gefestigte
Anwesenheit im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor. Eine Rückkehr nach
Afghanistan erscheint nicht ausgeschlossen, zumal er dort über ein familiäres
Netzwerk verfügt. Überdies hielt sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in den
letzten Jahren mindestens drei Mal für mehrere Wochen in Afghanistan bei seiner
Ehefrau auf (vgl. dazu auch hinten, E. 6.5). Aus dem Umstand, dass das SEM
am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf
Weiteres aussetzte und derzeit keine Rückführungen mehr durchgeführt werden
(vgl. hierzu <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html#373521904>),
ergibt sich sodann ebenfalls kein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht des
Ehemanns der Beschwerdeführerin.
4.3
4.3.1
Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss
Art. 8 Abs. 1 EMRK kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden
sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im
Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu
wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren
Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72
E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).
4.3.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste vor rund 18 Jahren in die
Schweiz ein und verfügt seit etwas mehr als 13 Jahren über eine
Härtefallbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Seine Integration
lässt jedoch in verschiedener Hinsicht zu wünschen
übrig.
4.3.2.1
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die
wiederholte Straffälligkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin einzugehen: Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2015 wurde
er wegen Strassenverkehrsdelikten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
und einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Am 16. Januar 2016 belegte
ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Drohung mit einer Geldstrafe von
60.
Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'100.-. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2016 wurde der Ehemann der
Beschwerdeführerin sodann wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung
(beides zum Nachteil seiner ehemaligen Partnerin E)
sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Freiheitsstrafe
von 15 Monaten belegt. Bereits ab dem 24. August 2016 befand er sich
im vorzeitigen und ab dem Urteilszeitpunkt im ordentlichen Strafvollzug. Am
28.
April 2017 wurde er daraus entlassen. Mit Strafbefehl vom
20.
Juli 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Ehemann der
Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten mit
gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden. Dieselbe Staatsanwaltschaft
bestrafte ihn ausserdem mit Strafbefehl vom 31. August 2019 wegen
mehrfacher Begehung desselben Delikts mit einer Geldstrafe von
180.
Tagessätzen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 12. Januar 2021 wurde der Ehemann der
Beschwerdeführerin wegen Strassenverkehrsdelikten mit einer Busse von Fr. 400.-
belegt. Des Weiteren wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
1.
September 2021 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der
Sozialhilfe sowie mehrfachen Strassenverkehrsdelikten mit einer Geldstrafe von
60.
Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'100.- bestraft. Insgesamt
kann festgehalten werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während mehrerer
Jahre regelmässig delinquierte, und sich weder von verhängten Probezeiten noch
vom über einjährigen Strafvollzug von weiteren Delikten abhalten liess. Des
Weiteren wurde er auch mehrfach straffällig, nachdem er die Beschwerdeführerin
geheiratet hatte.
4.3.2.2
Sodann vermochte sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu integrieren. Er
fand zwar nach seiner Einreise in die Schweiz rasch eine Arbeitsstelle und war
auch seither immer wieder – zum Teil mit längeren Unterbrüchen – erwerbstätig.
Vom 1. August bis am 31. Oktober 2017 sowie vom 1. Februar 2018
bis am 31. August 2021 bezog er – teilweise ergänzend zu seiner
Erwerbstätigkeit – Sozialhilfe. Insgesamt wurde er mit rund Fr. 70'000.-
unterstützt. Ausserdem sind gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin
betreibungsrechtliche Vorgänge in Höhe von über Fr. 125'000.- registriert
(so etwa vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 43'481.00 im
Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 11, drei Verlustscheine
über Fr. 3'193.10 im Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 1
sowie offene Betreibungen und Pfändungen von über Fr. 70'000.- im Register
des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach). Dabei ist zu beachten, dass
ein erheblicher Teil der Schulden des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf die
erwähnte Straffälligkeit (Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten) und auf die
Alimentenbevorschussung für seine Tochter D zurückgehen. Den Kindsunterhalt für
Letztere bezahlte der Ehemann der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg nicht.
In diesem Umfang sind die Schulden selbstverschuldet und ihm qualifiziert
vorwerfbar (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.2).
4.3.2.3
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft
und seines Sozialhilfebezugs vom Beschwerdegegner bereits mehrfach ermahnt
wurde (Juni 2017: Straffälligkeit, Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen, Oktober
2018: Sozialhilfebezug, Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen,
Straffälligkeit, September 2021: Sozialhilfebezug, Nichterfüllen finanzieller
Verpflichtungen).
Schliesslich ist auch keine vertiefte Integration in
sozialer Hinsicht ersichtlich. Lediglich in sprachlicher Hinsicht erscheint die
Integration des Ehemanns der Beschwerdeführerin gelungen. Am Gesamtbild
vermögen diese Sprachkenntnisse aber nichts zu ändern.
4.3.3
Insgesamt kann der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz seines langjährigen
Aufenthalts somit aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK kein gefestigtes Anwesenheitsrecht ableiten.
4.4
Aus dem
hiesigen Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter D, die über die polnische
Staatsangehörigkeit verfügt, kann der Ehemann der Beschwerdeführerin schon
mangels hinreichend enger Beziehung (act. …: "Herr C hat seine
Tochter seit über zehn Jahren nicht mehr gesehen") nichts zu seinen
Gunsten ableiten (vgl. zum ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK
verankerten Schutz auf Achtung des Familienlebens und zu den Voraussetzungen
einer davon erfassten Eltern-Kind-Beziehung etwa BGE 143 I 21
E. 5.2). Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
22.
August 2022 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich
berechtigt, seine Tochter "in Anwesenheit der Beistandsperson mindestens
4.
Mal pro Jahr zu Erinnerungskontakten für die Dauer von 30 Minuten
bis maximal 60 Minuten zu treffen" (zu Erinnerungskontakten im
Allgemeinen BGr, 16. Februar 2021, 5A_647/2020, E. 2.1.2). Ausserdem
kam er während Jahren seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Alimenten nicht
nach. Schliesslich hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt
(E. 4.3.2.1) – nicht tadellos verhalten.
Auf die lediglich hypothetisch vorgebrachte Möglichkeit,
der Ehemann der Beschwerdeführerin könne die polnische Staatsangehörigkeit
erwerben, ist schliesslich nicht weiter einzugehen, zumal Bemühungen in dieser
Hinsicht weder behauptet noch belegt werden.
4.5
Insgesamt
Dispositiv
kommt dem Ehemann der Beschwerdeführerin demnach kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu. Die Vorinstanz hatte somit im
pflichtgemässen Ermessen über den Nachzug der Beschwerdeführerin zu befinden
(vorn, E. 3.2).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden
Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
5.
5.1 Die
Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. a, b, d und e AIG als erfüllt; sie verneinte jedoch das
Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die
Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn keine
konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle
Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und
pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das
Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie
beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang es sich grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem
Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert
erscheinen. Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte,
damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen
entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden
Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde nachzuziehende
Person, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung
vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage
sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen
zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (zum Ganzen BGr, 21. September
2022, 2C_10/2022, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.2 Die
Vorinstanz erwog zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemanns zusammengefasst was folgt:
Zunächst verwies sie auf die nicht unerhebliche
Verschuldung des Ehemanns der Beschwerdeführerin (vgl. dazu bereits vorn,
E. 4.3.2.2). Sodann hob sie dessen mangelhafte Zahlungsmoral (ab August
2018) hervor und wies darauf hin, dass er auch in Zeiten weiter Schulden
anhäufte, als sein Existenzminimum von der Sozialhilfe gedeckt oder er ein
existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftet habe. In diesem Zusammenhang
erwähnte sie die vom zuständigen Betreibungsamt am 3. Februar 2022
gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin angeordnete vorsorgliche
Lohnsperre, da sich dieser dem Vollzug der Pfändung entzogen hatte. Des
Weiteren verwies die Vorinstanz auf dessen Verurteilung wegen unrechtmässigen
Bezugs von Sozialhilfe, woraufhin er zur Rückzahlung von über Fr. 9'000.-
an wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet wurde. Sodann berücksichtigte die
Vorinstanz, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden
Lohnpfändung seit Mai 2022 keine Möglichkeit hat bzw. hatte, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Aufgrund des Umstands, dass einem Schuldner bei Lohnpfändungen mindestens das betreibungsrechtliche
Existenzminimum belassen wird (vgl. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 [SR 281.1]),
hielt die Vorinstanz dem Ehemann der Beschwerdeführerin aber die seither weiter
angehäuften Schulden (vgl. etwa Krankenkasse [Fr. 458.70, Pfändung vom
24. April 2023], Stadtrichteramt [Fr. 1'260.00, Betreibung
eingeleitet am 26. Juni 2023]) vor. Der Umstand, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin seinen Schuldenberg über Jahre hinweg trotz grösstenteils
ausreichendem Einkommen und trotz Lohnpfändung unaufhörlich anwachsen liess,
lasse – so die Vorinstanz – auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit
gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bzw. eine Unfähigkeit, sich an diese
anzupassen, schliessen. Es sei entsprechend nicht zu erwarten, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin sein (Zahlungs-)Verhalten künftig ändern werde. Nachdem
er die (zum massgebenden sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu zählenden)
Unterhaltszahlungen an seine Tochter (von ursprünglich Fr. 900.- bzw.
heute Fr. 930.- pro Monat) mit dem ihm betreibungsrechtlich belassenen
Existenzminimum nicht decken könne, erfülle er die Nachzugsvoraussetzung der
Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG
nicht.
Hinzu komme, dass die Einreise der Beschwerdeführerin die
finanzielle Situation ihres Ehemanns nicht verbessern dürfte, da von ihr in
näherer Zukunft keine finanzielle Unterstützung erwartet werden könne. Gemäss
ihrem Nachzugsgesuch bzw. ihrem Pass sei sie Hausfrau. Soweit ersichtlich,
verfüge sie über keine Schul- und/oder Ausbildung und beherrsche sie die
deutsche Sprache nicht. Sie würde somit nach ihrer Einreise in die Schweiz
voraussichtlich während längerer Zeit kein Erwerbseinkommen erzielen. Gemäss eigenen
Angaben (vom 5. Dezember 2023) ist die Beschwerdeführerin im vierten Monat
schwanger; nach einer Einreise und der Geburt des gemeinsamen Kinds würde sich
somit der Bedarf der Familie weiter erhöhen.
Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht
angenommen werden, dass die Ehegatten bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin
über Einkünfte verfügen würden, die den sozialhilferechtlichen Bedarf deckten.
Deshalb bestehe die "sehr konkrete Gefahr", dass sie diesen durch
erneute Schuldenwirtschaft oder Sozialhilfe deckten.
5.3 Der
Ehemann der Beschwerdeführerin war ab dem 13. Juli 2022 bei der F AG
in G angestellt, wo er einen Nettolohn von monatlich rund Fr. 5'900.-
erwirtschaftete. Gemäss den Angaben im Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vom 19. September 2023 arbeitet er nun aber bei der
H GmbH in I, wo er offenbar einen Lohn von Fr. 6'550.- brutto pro
Monat erzielt. Weitere Informationen zu dieser Erwerbstätigkeit, wie etwa ein
aktueller Arbeitsvertrag, liegen nicht bei den Akten; und im Zentralen
Firmenindex (www.zefix.ch) ist unter dieser Firma keine Gesellschaft auffindbar.
Die Beschwerdeführerin selbst gab in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2023
sodann an, ihr Ehemann arbeite weiterhin bei der F AG. Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es an ihr gelegen, aktuelle
Unterlagen zur Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns einzureichen und sein
derzeitiges Einkommen zu belegen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn nach dem Gesagten
erscheint die finanzielle Situation des Ehemanns der Beschwerdeführerin nach
wie vor prekär: Seine letzte Anstellung (bei er F AG) endete offenbar
bereits nach rund 15 Monaten und diejenige davor (bei der J GmbH
[heute in Liquidation]) endete nach kürzester Zeit und mit einer
Strafanzeige wegen übler Nachrede durch seinen damaligen Arbeitgeber. Überdies
ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den letzten
Jahren auch dann weiter (mutwillig) Schulden machte, als sein Existenzminimum
(trotz Lohnpfändung) gesichert war; darauf wies die Vorinstanz zu Recht hin.
Sodann trifft zwar zu, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin der Quellensteuerpflicht unterliegt und Steuerforderungen
somit grundsätzlich nicht zu einer weiteren Zunahme der Verschuldung führen
sollten. Ebenso sind die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter D bei der
Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen, sofern sie bezahlt werden.
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin aber erstmals am
31. Oktober 2023 Alimente bezahlte und insgesamt lediglich zwei
diesbezügliche Zahlungen nachgewiesen sind, konnte und durfte die Vorinstanz
davon ausgehen, dass die entsprechenden Zahlungen nicht (regelmässig) geleistet
werden.
Schliesslich darf hier berücksichtigt werden, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin drei Widerrufsgründe gesetzt hat (Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG [längerfristige Freiheitsstrafe, vgl. vorn,
E. 4.3.2.1]; Art. 62 Abs. 1 lit. c [Schuldenwirtschaft] und
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG [Sozialhilfebezug, vgl. vorn, E. 4.3.2.2]),
weshalb sein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht gesichert erscheint.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls und
insbesondere der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemanns erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Voraussetzung von
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht erfüllt, nicht als
rechtsverletzend. Sie hat der Beschwerdeführerin den Nachzug gestützt auf Art. 44
AIG somit zu Recht versagt.
6.
6.1 Die Vorinstanz verweigerte sodann auch die Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Auch
darüber hatte die Vorinstanz im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu
befinden.
6.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan über ein familiäres
Netz verfügt (Eltern, mehrere Geschwister, mehrere Geschwister ihres Ehemanns)
und sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Halbschwester in einem Haus wohnt.
Überdies wird sie von ihrem Ehemann regelmässig finanziell unterstützt. Wie
hoch diese (monatliche) Unterstützung genau ausfällt, ist nicht von
entscheidender Bedeutung. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem
Kontext geltend macht, die Vorinstanz habe auf ein ihm unbekanntes Aktenstück
abgestellt, so trifft dies offensichtlich nicht zu: Im Rahmen des
Rekursverfahrens hatte er Einsicht in die Akten des Beschwerdegegners erhalten;
es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, sich auch zu diesem, von der
Vorinstanz zitieren Aktenstück zu äussern.
6.3 Die
Beschwerdeführerin verweist auf die "katastrophal[e]"
Gesundheitsversorgung in Afghanistan. Daraus lässt sich aber nicht ableiten,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung hätte
erteilen müssen. Es trifft zwar zu, dass Frauen mit komplexeren
gesundheitlichen Bedürfnissen, wie etwa Schwangere, in Afghanistan Mühe beim
Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (vgl. UN Women, Gender Alert No. 1,
Women's Rights in Afghanistan: Where are we now?, Dezember 2021, S. 6
[verfügbar unter
Dass die Beschwerdeführerin, die – wie dargelegt – auf die Unterstützung eines
familiären Netzwerks zählen kann, keinen Zugang zu einem Spital bzw. einer
vergleichbaren Gesundheitseinrichtung hätte, wird jedoch nicht geltend gemacht.
Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich am
1. Oktober 2023 per Ultraschall untersuchen zu lassen. Dass sie zur
Entbindung (möglicherweise) nicht von ihrem Ehemann, sondern etwa (auch) von
männlichen Verwandten begleitet würde, kann hier nicht von ausschlaggebender
Bedeutung sein.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr nach
Ablauf ihres Passes im Mai 2024 nicht mehr möglich, diesen zu verlängern,
erscheint sodann wenig stichhaltig (vgl. Bundesrat, Stellungnahme
vom 24. Mai 2023 zur Interpellation 23.3121 [Beschaffung von
Ausweispapieren für Afghaninnen und Afghanen in der Schweiz und in
Afghanistan], woraus unter anderem hervorgeht, dass die Passausstellung nach
der Machtübernahme durch die Taliban zwar wiederholt für längere Zeit aufgrund
technischer oder organisatorischer Verzögerungen unterbrochen war, Pässe aber
grundsätzlich [teilweise innert weniger Tage] ausgestellt würden; ferner BVGr,
3. Juli 2023, F-2067/2022, E. 5 f.).
6.4 Es bleibt
somit zu prüfen, ob die allgemeine Lage in Afghanistan im vorliegenden Fall die
Erteilung einer Härtefallbewilligung verlangt. In einem unlängst ergangenen
Urteil setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Lage von
Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtüberahme der Taliban im August
2021 auseinander (BVGr, 22. November 2023, D-4386/2022, D-4390/2022; vgl.
E. 5.4 des Urteils für eine Zeitlinie der wichtigsten seither ergangenen
Erlasse, mit denen die Rechte von Frauen und Mädchen eingeschränkt werden). Das
Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass aufgrund der diskriminierenden
Regeln und Massnahmen und deren Durchsetzung durch die Taliban sich ein
unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergeben
könne, der es einer Frau oder einem Mädchen persönlich verunmöglicht, in
Afghanistan ein menschenwürdiges Leben zu führen. Frauen oder Mädchen, die dem
Regime der Taliban entflöhen, brächten in der Regel mit ihrer Ausreise zum
Ausdruck, dass der auf ihnen lastende psychische Druck nicht mehr erträglich
war (E. 6.4). Dennoch bedürfe es jeweils einer Abwägung im Einzelfall, ob
die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses psychischen
Drucks erfüllt sind (BVGr, 22. November 2023, D-4386/2022, D-4390/2022,
E. 6.3). Aufgrund der hiervor dargelegten persönlichen und familiären
Situation der Beschwerdeführerin ist bei ihr derzeit nicht von einem
entsprechenden psychischen Druck auszugehen (vgl. BVGr, 22. November 2023,
D-4386/2022, D-4390/2022, E. 6.5); Gegenteiliges wird weder behauptet noch
lässt sich dies den Akten entnehmen.
6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin diese in den letzten Jahren mehrmals in
Afghanistan besuchte: Gemäss eigenen Angaben haben sie nach der Hochzeit im
April 2019 während zwei Monaten dort zusammengelebt. Zwischen dem
23. Dezember 2019 und dem 22. Januar 2020 ist der Ehemann der
Beschwerdeführerin ebenfalls bei ihr gewesen. Überdies hielt er sich gemäss
eigenen Angaben zwischen dem 1. August und dem 1. September 2023 dort
auf. Dieser Besuch ist auch deshalb plausibel, weil die Beschwerdeführerin
offenbar in diesem Zeitraum schwanger wurde. Ob es der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann nach dem Gesagten auch zumutbar wäre, ihr Familienleben in
Afghanistan zu leben, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Immerhin
erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei
einer (dauerhaften) Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte, da er sich vor
Kurzem – und rund zwei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban – für mehrere
Wochen dort aufhielt.
6.6 Insgesamt
erweist sich der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, ebenfalls nicht als rechtsverletzend.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche
Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert
angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
7.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung ab, dass sich ihre
Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos erwiesen. Diesem Schluss lässt
sich nicht folgen. Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des
Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie aufgrund der derzeit in
Afghanistan herrschenden politischen und gesellschaftlichen Lage waren ihre
Begehren nicht aussichtslos. Mit Blick auf die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ist sodann auch die Mittellosigkeit zu
bejahen; die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit
gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom
20. September 2023 ist entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. In Abänderung bzw. Ergänzung von
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 20. September 2023 ist
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das
Rekursverfahren gutzuheissen und sind die der Beschwerdeführerin auferlegten
Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
9.
9.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
9.2 Die Beschwerdeführerin
ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung. Aus
den vorgenannten Gründen (E. 7.2) ist das Gesuch gutzuheissen und sind die
Gerichtskosten einstweilen – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin (§ 16 Abs. 4 VRG) – auf die
Staatskasse zu nehmen.
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Abänderung und Ergänzung
von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 20. September 2023
wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das
Rekursverfahren gutgeheissen und werden ihr die Rekurskosten auferlegt, jedoch
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse
genommen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatsekretariat für Migration.