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Entscheid

VB.2023.00629

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00629

21. Dezember 2023Deutsch23 min

(URT.2023.25049)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00629

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, wohnhaft in Afghanistan,

vertreten durch

lic. iur.

B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zum Verbleib beim Ehemann,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C ist ein 1989 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am

15. August 2005 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für

Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das

Asylgesuch ab, nahm C aber am 19. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Im April 2008 kam D, die Tochter von C und E

(geboren 1971), zur Welt; D besitzt die polnische Staatsbürgerschaft. Am

20. September 2010 erhielt C in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am

13. September 2024.

B.

Am 21. April 2019 heiratete C in Afghanistan A,

eine 1995 geborene Landsfrau. Am 9. Januar 2020 ersuchte diese bei der

Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, um Erteilung eines Visums für den

längerfristigen Aufenthalt zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom

28. März 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, da die

Eheleute A/C nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um

ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 20. September 2023

wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Einreise zum Verbleib beim

Ehemann zu erlauben. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei die Einreise

sofort zu erlauben. Ebenso liess A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober

2023.

wies die Vorsitzende das Gesuch um vorsorgliche Massnahme einstweilen ab.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Oktober 2023 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am

5.

Dezember 2023 liess A erneut um Erlaubnis der sofortigen Einreise zum

Ehemann im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ersuchen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember

2023.

um vorsorgliche Bewilligung der Einreise wird mit dem heutigen Urteil

gegenstandslos.

3.

3.1

Nach

Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und

Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die

Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44

Abs. 2 AIG).

3.2

Anders als die

Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und

Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die

Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug

des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit

die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich

hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143

E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor,

wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die

Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über kein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, da er lediglich eine

Härtefallbewilligung besitze und auch aus dem Recht auf Achtung des

Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kein gefestigtes

Anwesenheitsrecht ableiten könne. Ebenso verneinte sie ein faktisch gefestigtes

Anwesenheitsrecht des Ehemanns der Beschwerdeführerin.

4.2

4.2.1

Gemäss Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf

Familiennachzug für Personen, die gestützt auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel erhalten haben.

Denn die zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach

pflichtgemässem Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die

besonderen Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich

verändern oder wegfallen und es sich somit rechtfertigt, die

Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern (BGr, 17. November 2008,

2C_551/2008, E. 4.1, und 30. Juni 2005, 2A.8/2005, E. 3.2.2).

Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich eine ausländische Person in

einer Situation befindet, von welcher keine positive Veränderung zu erwarten

ist, und somit davon auszugehen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung auch in

Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall muss faktisch

von einer gefestigten Anwesenheit in der Schweiz ausgegangen werden (BGr,

6.

Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2, und 17. November 2008,

2C_551/2008, E. 4.1; zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2

Beim Ehemann der Beschwerdeführerin liegt keine faktisch gefestigte

Anwesenheit im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor. Eine Rückkehr nach

Afghanistan erscheint nicht ausgeschlossen, zumal er dort über ein familiäres

Netzwerk verfügt. Überdies hielt sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in den

letzten Jahren mindestens drei Mal für mehrere Wochen in Afghanistan bei seiner

Ehefrau auf (vgl. dazu auch hinten, E. 6.5). Aus dem Umstand, dass das SEM

am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf

Weiteres aussetzte und derzeit keine Rückführungen mehr durchgeführt werden

(vgl. hierzu <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html#373521904>),

ergibt sich sodann ebenfalls kein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht des

Ehemanns der Beschwerdeführerin.

4.3

4.3.1

Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss

Art. 8 Abs. 1 EMRK kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden

sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im

Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu

wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren

Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72

E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).

4.3.2

Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste vor rund 18 Jahren in die

Schweiz ein und verfügt seit etwas mehr als 13 Jahren über eine

Härtefallbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Seine Integration

lässt jedoch in verschiedener Hinsicht zu wünschen

übrig.

4.3.2.1

Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die

wiederholte Straffälligkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin einzugehen: Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2015 wurde

er wegen Strassenverkehrsdelikten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

und einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Am 16. Januar 2016 belegte

ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Drohung mit einer Geldstrafe von

60.

Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'100.-. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2016 wurde der Ehemann der

Beschwerdeführerin sodann wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung

(beides zum Nachteil seiner ehemaligen Partnerin E)

sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Freiheitsstrafe

von 15 Monaten belegt. Bereits ab dem 24. August 2016 befand er sich

im vorzeitigen und ab dem Urteilszeitpunkt im ordentlichen Strafvollzug. Am

28.

April 2017 wurde er daraus entlassen. Mit Strafbefehl vom

20.

Juli 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Ehemann der

Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten mit

gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden. Dieselbe Staatsanwaltschaft

bestrafte ihn ausserdem mit Strafbefehl vom 31. August 2019 wegen

mehrfacher Begehung desselben Delikts mit einer Geldstrafe von

180.

Tagessätzen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg vom 12. Januar 2021 wurde der Ehemann der

Beschwerdeführerin wegen Strassenverkehrsdelikten mit einer Busse von Fr. 400.-

belegt. Des Weiteren wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

1.

September 2021 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der

Sozialhilfe sowie mehrfachen Strassenverkehrsdelikten mit einer Geldstrafe von

60.

Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'100.- bestraft. Insgesamt

kann festgehalten werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während mehrerer

Jahre regelmässig delinquierte, und sich weder von verhängten Probezeiten noch

vom über einjährigen Strafvollzug von weiteren Delikten abhalten liess. Des

Weiteren wurde er auch mehrfach straffällig, nachdem er die Beschwerdeführerin

geheiratet hatte.

4.3.2.2

Sodann vermochte sich der Ehemann der

Beschwerdeführerin auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu integrieren. Er

fand zwar nach seiner Einreise in die Schweiz rasch eine Arbeitsstelle und war

auch seither immer wieder – zum Teil mit längeren Unterbrüchen – erwerbstätig.

Vom 1. August bis am 31. Oktober 2017 sowie vom 1. Februar 2018

bis am 31. August 2021 bezog er – teilweise ergänzend zu seiner

Erwerbstätigkeit – Sozialhilfe. Insgesamt wurde er mit rund Fr. 70'000.-

unterstützt. Ausserdem sind gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin

betreibungsrechtliche Vorgänge in Höhe von über Fr. 125'000.- registriert

(so etwa vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 43'481.00 im

Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 11, drei Verlustscheine

über Fr. 3'193.10 im Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 1

sowie offene Betreibungen und Pfändungen von über Fr. 70'000.- im Register

des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach). Dabei ist zu beachten, dass

ein erheblicher Teil der Schulden des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf die

erwähnte Straffälligkeit (Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten) und auf die

Alimentenbevorschussung für seine Tochter D zurückgehen. Den Kindsunterhalt für

Letztere bezahlte der Ehemann der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg nicht.

In diesem Umfang sind die Schulden selbstverschuldet und ihm qualifiziert

vorwerfbar (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.2).

4.3.2.3

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft

und seines Sozialhilfebezugs vom Beschwerdegegner bereits mehrfach ermahnt

wurde (Juni 2017: Straffälligkeit, Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen, Oktober

2018: Sozialhilfebezug, Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen,

Straffälligkeit, September 2021: Sozialhilfebezug, Nichterfüllen finanzieller

Verpflichtungen).

Schliesslich ist auch keine vertiefte Integration in

sozialer Hinsicht ersichtlich. Lediglich in sprachlicher Hinsicht erscheint die

Integration des Ehemanns der Beschwerdeführerin gelungen. Am Gesamtbild

vermögen diese Sprachkenntnisse aber nichts zu ändern.

4.3.3

Insgesamt kann der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz seines langjährigen

Aufenthalts somit aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK kein gefestigtes Anwesenheitsrecht ableiten.

4.4

Aus dem

hiesigen Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter D, die über die polnische

Staatsangehörigkeit verfügt, kann der Ehemann der Beschwerdeführerin schon

mangels hinreichend enger Beziehung (act. …: "Herr C hat seine

Tochter seit über zehn Jahren nicht mehr gesehen") nichts zu seinen

Gunsten ableiten (vgl. zum ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK

verankerten Schutz auf Achtung des Familienlebens und zu den Voraussetzungen

einer davon erfassten Eltern-Kind-Beziehung etwa BGE 143 I 21

E. 5.2). Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

22.

August 2022 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich

berechtigt, seine Tochter "in Anwesenheit der Beistandsperson mindestens

4.

Mal pro Jahr zu Erinnerungskontakten für die Dauer von 30 Minuten

bis maximal 60 Minuten zu treffen" (zu Erinnerungskontakten im

Allgemeinen BGr, 16. Februar 2021, 5A_647/2020, E. 2.1.2). Ausserdem

kam er während Jahren seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Alimenten nicht

nach. Schliesslich hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt

(E. 4.3.2.1) – nicht tadellos verhalten.

Auf die lediglich hypothetisch vorgebrachte Möglichkeit,

der Ehemann der Beschwerdeführerin könne die polnische Staatsangehörigkeit

erwerben, ist schliesslich nicht weiter einzugehen, zumal Bemühungen in dieser

Hinsicht weder behauptet noch belegt werden.

4.5

Insgesamt

Dispositiv

kommt dem Ehemann der Beschwerdeführerin demnach kein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu. Die Vorinstanz hatte somit im

pflichtgemässen Ermessen über den Nachzug der Beschwerdeführerin zu befinden

(vorn, E. 3.2).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden

Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

5.

5.1 Die

Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1

lit. a, b, d und e AIG als erfüllt; sie verneinte jedoch das

Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die

Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn keine

konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle

Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und

pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier

anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die

finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das

Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie

beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem

Umfang es sich grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem

Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert

erscheinen. Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte,

damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen

entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden

Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der

allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde nachzuziehende

Person, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung

vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage

sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen

zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (zum Ganzen BGr, 21. September

2022, 2C_10/2022, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2 Die

Vorinstanz erwog zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und

ihres Ehemanns zusammengefasst was folgt:

Zunächst verwies sie auf die nicht unerhebliche

Verschuldung des Ehemanns der Beschwerdeführerin (vgl. dazu bereits vorn,

E. 4.3.2.2). Sodann hob sie dessen mangelhafte Zahlungsmoral (ab August

2018) hervor und wies darauf hin, dass er auch in Zeiten weiter Schulden

anhäufte, als sein Existenzminimum von der Sozialhilfe gedeckt oder er ein

existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftet habe. In diesem Zusammenhang

erwähnte sie die vom zuständigen Betreibungsamt am 3. Februar 2022

gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin angeordnete vorsorgliche

Lohnsperre, da sich dieser dem Vollzug der Pfändung entzogen hatte. Des

Weiteren verwies die Vorinstanz auf dessen Verurteilung wegen unrechtmässigen

Bezugs von Sozialhilfe, woraufhin er zur Rückzahlung von über Fr. 9'000.-

an wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet wurde. Sodann berücksichtigte die

Vorinstanz, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden

Lohnpfändung seit Mai 2022 keine Möglichkeit hat bzw. hatte, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Aufgrund des Umstands, dass einem Schuldner bei Lohnpfändungen mindestens das betreibungsrechtliche

Existenzminimum belassen wird (vgl. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 [SR 281.1]),

hielt die Vorinstanz dem Ehemann der Beschwerdeführerin aber die seither weiter

angehäuften Schulden (vgl. etwa Krankenkasse [Fr. 458.70, Pfändung vom

24. April 2023], Stadtrichteramt [Fr. 1'260.00, Betreibung

eingeleitet am 26. Juni 2023]) vor. Der Umstand, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin seinen Schuldenberg über Jahre hinweg trotz grösstenteils

ausreichendem Einkommen und trotz Lohnpfändung unaufhörlich anwachsen liess,

lasse – so die Vorinstanz – auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit

gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bzw. eine Unfähigkeit, sich an diese

anzupassen, schliessen. Es sei entsprechend nicht zu erwarten, dass der Ehemann

der Beschwerdeführerin sein (Zahlungs-)Verhalten künftig ändern werde. Nachdem

er die (zum massgebenden sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu zählenden)

Unterhaltszahlungen an seine Tochter (von ursprünglich Fr. 900.- bzw.

heute Fr. 930.- pro Monat) mit dem ihm betreibungsrechtlich belassenen

Existenzminimum nicht decken könne, erfülle er die Nachzugsvoraussetzung der

Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG

nicht.

Hinzu komme, dass die Einreise der Beschwerdeführerin die

finanzielle Situation ihres Ehemanns nicht verbessern dürfte, da von ihr in

näherer Zukunft keine finanzielle Unterstützung erwartet werden könne. Gemäss

ihrem Nachzugsgesuch bzw. ihrem Pass sei sie Hausfrau. Soweit ersichtlich,

verfüge sie über keine Schul- und/oder Ausbildung und beherrsche sie die

deutsche Sprache nicht. Sie würde somit nach ihrer Einreise in die Schweiz

voraussichtlich während längerer Zeit kein Erwerbseinkommen erzielen. Gemäss eigenen

Angaben (vom 5. Dezember 2023) ist die Beschwerdeführerin im vierten Monat

schwanger; nach einer Einreise und der Geburt des gemeinsamen Kinds würde sich

somit der Bedarf der Familie weiter erhöhen.

Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht

angenommen werden, dass die Ehegatten bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin

über Einkünfte verfügen würden, die den sozialhilferechtlichen Bedarf deckten.

Deshalb bestehe die "sehr konkrete Gefahr", dass sie diesen durch

erneute Schuldenwirtschaft oder Sozialhilfe deckten.

5.3 Der

Ehemann der Beschwerdeführerin war ab dem 13. Juli 2022 bei der F AG

in G angestellt, wo er einen Nettolohn von monatlich rund Fr. 5'900.-

erwirtschaftete. Gemäss den Angaben im Gesuch um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung vom 19. September 2023 arbeitet er nun aber bei der

H GmbH in I, wo er offenbar einen Lohn von Fr. 6'550.- brutto pro

Monat erzielt. Weitere Informationen zu dieser Erwerbstätigkeit, wie etwa ein

aktueller Arbeitsvertrag, liegen nicht bei den Akten; und im Zentralen

Firmenindex (www.zefix.ch) ist unter dieser Firma keine Gesellschaft auffindbar.

Die Beschwerdeführerin selbst gab in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2023

sodann an, ihr Ehemann arbeite weiterhin bei der F AG. Im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es an ihr gelegen, aktuelle

Unterlagen zur Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns einzureichen und sein

derzeitiges Einkommen zu belegen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält,

braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn nach dem Gesagten

erscheint die finanzielle Situation des Ehemanns der Beschwerdeführerin nach

wie vor prekär: Seine letzte Anstellung (bei er F AG) endete offenbar

bereits nach rund 15 Monaten und diejenige davor (bei der J GmbH

[heute in Liquidation]) endete nach kürzester Zeit und mit einer

Strafanzeige wegen übler Nachrede durch seinen damaligen Arbeitgeber. Überdies

ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den letzten

Jahren auch dann weiter (mutwillig) Schulden machte, als sein Existenzminimum

(trotz Lohnpfändung) gesichert war; darauf wies die Vorinstanz zu Recht hin.

Sodann trifft zwar zu, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin der Quellensteuerpflicht unterliegt und Steuerforderungen

somit grundsätzlich nicht zu einer weiteren Zunahme der Verschuldung führen

sollten. Ebenso sind die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter D bei der

Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen, sofern sie bezahlt werden.

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin aber erstmals am

31. Oktober 2023 Alimente bezahlte und insgesamt lediglich zwei

diesbezügliche Zahlungen nachgewiesen sind, konnte und durfte die Vorinstanz

davon ausgehen, dass die entsprechenden Zahlungen nicht (regelmässig) geleistet

werden.

Schliesslich darf hier berücksichtigt werden, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin drei Widerrufsgründe gesetzt hat (Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG [längerfristige Freiheitsstrafe, vgl. vorn,

E. 4.3.2.1]; Art. 62 Abs. 1 lit. c [Schuldenwirtschaft] und

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG [Sozialhilfebezug, vgl. vorn, E. 4.3.2.2]),

weshalb sein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht gesichert erscheint.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls und

insbesondere der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres

Ehemanns erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Voraussetzung von

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht erfüllt, nicht als

rechtsverletzend. Sie hat der Beschwerdeführerin den Nachzug gestützt auf Art. 44

AIG somit zu Recht versagt.

6.

6.1 Die Vorinstanz verweigerte sodann auch die Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Auch

darüber hatte die Vorinstanz im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu

befinden.

6.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan über ein familiäres

Netz verfügt (Eltern, mehrere Geschwister, mehrere Geschwister ihres Ehemanns)

und sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Halbschwester in einem Haus wohnt.

Überdies wird sie von ihrem Ehemann regelmässig finanziell unterstützt. Wie

hoch diese (monatliche) Unterstützung genau ausfällt, ist nicht von

entscheidender Bedeutung. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem

Kontext geltend macht, die Vorinstanz habe auf ein ihm unbekanntes Aktenstück

abgestellt, so trifft dies offensichtlich nicht zu: Im Rahmen des

Rekursverfahrens hatte er Einsicht in die Akten des Beschwerdegegners erhalten;

es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, sich auch zu diesem, von der

Vorinstanz zitieren Aktenstück zu äussern.

6.3 Die

Beschwerdeführerin verweist auf die "katastrophal[e]"

Gesundheitsversorgung in Afghanistan. Daraus lässt sich aber nicht ableiten,

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung hätte

erteilen müssen. Es trifft zwar zu, dass Frauen mit komplexeren

gesundheitlichen Bedürfnissen, wie etwa Schwangere, in Afghanistan Mühe beim

Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (vgl. UN Women, Gender Alert No. 1,

Women's Rights in Afghanistan: Where are we now?, Dezember 2021, S. 6

[verfügbar unter

Dass die Beschwerdeführerin, die – wie dargelegt – auf die Unterstützung eines

familiären Netzwerks zählen kann, keinen Zugang zu einem Spital bzw. einer

vergleichbaren Gesundheitseinrichtung hätte, wird jedoch nicht geltend gemacht.

Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich am

1. Oktober 2023 per Ultraschall untersuchen zu lassen. Dass sie zur

Entbindung (möglicherweise) nicht von ihrem Ehemann, sondern etwa (auch) von

männlichen Verwandten begleitet würde, kann hier nicht von ausschlaggebender

Bedeutung sein.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr nach

Ablauf ihres Passes im Mai 2024 nicht mehr möglich, diesen zu verlängern,

erscheint sodann wenig stichhaltig (vgl. Bundesrat, Stellungnahme

vom 24. Mai 2023 zur Interpellation 23.3121 [Beschaffung von

Ausweispapieren für Afghaninnen und Afghanen in der Schweiz und in

Afghanistan], woraus unter anderem hervorgeht, dass die Passausstellung nach

der Machtübernahme durch die Taliban zwar wiederholt für längere Zeit aufgrund

technischer oder organisatorischer Verzögerungen unterbrochen war, Pässe aber

grundsätzlich [teilweise innert weniger Tage] ausgestellt würden; ferner BVGr,

3. Juli 2023, F-2067/2022, E. 5 f.).

6.4 Es bleibt

somit zu prüfen, ob die allgemeine Lage in Afghanistan im vorliegenden Fall die

Erteilung einer Härtefallbewilligung verlangt. In einem unlängst ergangenen

Urteil setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Lage von

Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtüberahme der Taliban im August

2021 auseinander (BVGr, 22. November 2023, D-4386/2022, D-4390/2022; vgl.

E. 5.4 des Urteils für eine Zeitlinie der wichtigsten seither ergangenen

Erlasse, mit denen die Rechte von Frauen und Mädchen eingeschränkt werden). Das

Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass aufgrund der diskriminierenden

Regeln und Massnahmen und deren Durchsetzung durch die Taliban sich ein

unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3

Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergeben

könne, der es einer Frau oder einem Mädchen persönlich verunmöglicht, in

Afghanistan ein menschenwürdiges Leben zu führen. Frauen oder Mädchen, die dem

Regime der Taliban entflöhen, brächten in der Regel mit ihrer Ausreise zum

Ausdruck, dass der auf ihnen lastende psychische Druck nicht mehr erträglich

war (E. 6.4). Dennoch bedürfe es jeweils einer Abwägung im Einzelfall, ob

die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses psychischen

Drucks erfüllt sind (BVGr, 22. November 2023, D-4386/2022, D-4390/2022,

E. 6.3). Aufgrund der hiervor dargelegten persönlichen und familiären

Situation der Beschwerdeführerin ist bei ihr derzeit nicht von einem

entsprechenden psychischen Druck auszugehen (vgl. BVGr, 22. November 2023,

D-4386/2022, D-4390/2022, E. 6.5); Gegenteiliges wird weder behauptet noch

lässt sich dies den Akten entnehmen.

6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin diese in den letzten Jahren mehrmals in

Afghanistan besuchte: Gemäss eigenen Angaben haben sie nach der Hochzeit im

April 2019 während zwei Monaten dort zusammengelebt. Zwischen dem

23. Dezember 2019 und dem 22. Januar 2020 ist der Ehemann der

Beschwerdeführerin ebenfalls bei ihr gewesen. Überdies hielt er sich gemäss

eigenen Angaben zwischen dem 1. August und dem 1. September 2023 dort

auf. Dieser Besuch ist auch deshalb plausibel, weil die Beschwerdeführerin

offenbar in diesem Zeitraum schwanger wurde. Ob es der Beschwerdeführerin und

ihrem Ehemann nach dem Gesagten auch zumutbar wäre, ihr Familienleben in

Afghanistan zu leben, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Immerhin

erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei

einer (dauerhaften) Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte, da er sich vor

Kurzem – und rund zwei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban – für mehrere

Wochen dort aufhielt.

6.6 Insgesamt

erweist sich der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführerin gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, ebenfalls nicht als rechtsverletzend.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführerin ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert

angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

7.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin

um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung ab, dass sich ihre

Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos erwiesen. Diesem Schluss lässt

sich nicht folgen. Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des

Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie aufgrund der derzeit in

Afghanistan herrschenden politischen und gesellschaftlichen Lage waren ihre

Begehren nicht aussichtslos. Mit Blick auf die finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ist sodann auch die Mittellosigkeit zu

bejahen; die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit

gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom

20. September 2023 ist entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. In Abänderung bzw. Ergänzung von

Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 20. September 2023 ist

das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das

Rekursverfahren gutzuheissen und sind die der Beschwerdeführerin auferlegten

Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

9.

9.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Die Beschwerdeführerin

ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung. Aus

den vorgenannten Gründen (E. 7.2) ist das Gesuch gutzuheissen und sind die

Gerichtskosten einstweilen – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin (§ 16 Abs. 4 VRG) – auf die

Staatskasse zu nehmen.

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin

angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Abänderung und Ergänzung

von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 20. September 2023

wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das

Rekursverfahren gutgeheissen und werden ihr die Rekurskosten auferlegt, jedoch

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse

genommen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatsekretariat für Migration.