VB.2023.00630
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00630
7. Februar 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25126)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00630
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1932, Staatsangehörige der Türkei, lebte vom
1. Juni 1999 bis am 4. Juni 2013 in der Schweiz. Ihre beiden Söhne
und ihre sieben Enkelkinder leben ebenfalls in der Schweiz. Im Juni 2013 kehrte
sie in ihr Heimatland zurück. Am 9. März 2023 reiste A mit einem bis 4. Juni
2023 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz ein. Am 3. Mai 2023 ersuchte
sie um Verlängerung des Schengen-Visums. Das Visum wurde bis am 5. August
2023 verlängert. Sie wohnt bei ihrem Sohn C (geb. 1952) in Zürich. Am 27. Juli
2023 ersuchte A um Bewilligung der erwerbslosen Wohnsitznahme im Kanton D und
um Erstreckung des Visums bis zum Entscheid darüber. Mit Verfügung vom 4. August
2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der erwerbslosen
Wohnsitznahme als Rentnerin ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist
zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis am 14. August 2023.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. September
2023.
ab und setzte ihr eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
30.
November 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallprüfung an die Vorinstanz
oder das Migrationsamt zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023 trat der
Abteilungspräsident auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein und ordnete an, dass bis zum Entscheid
über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Gleichzeitig forderte er A auf,
wegen ihres Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht
geleistet.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitungen und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein
Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Im
Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich
zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt
in Art. 42 ff. des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) geltend machen können, muss beim
erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im
Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das
Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2,
auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher
nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können
(BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf
Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit
Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die
Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den
Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden
Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann
insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die
die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar
erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3). Der
Umstand, dass es im Heimatland des nachzuziehenden Elternteils aufgrund
kultureller Unterschiede kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder Pflegeheime
gibt, verpflichtet die Schweiz zudem nicht, ihr Einwanderungssystem den
Bräuchen des Heimatlandes anzupassen (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 4.3).
Ausserdem müssen die nachzuziehende Person oder ihre Angehörigen – sofern die
Betreuung in der Schweiz nicht bereits aus anderen Gründen unabdingbar ist –
nachweisen, dass sie sich konkret, aber erfolglos, um die Organisation einer
Betreuung im Heimatland bemüht haben (BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021,
E. 4.2).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass
ihr Wohnhaus beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 zerstört worden sei und sie
ihr gesamtes Hab und Gut verloren habe. Sie gehe aus gesundheitlichen Gründen
am Stock und könne nicht mehr allein aus dem Haus gehen. Sie sei auf die Hilfe
von jemandem angewiesen, der ständig bei ihr lebe und die täglichen
Verrichtungen, wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc., übernehme. In der Türkei
gebe es keine Spitex und auch kein ausgebildetes Pflege- und
Unterstützungsregime wie in der Schweiz. Die alten Leute seien auf die
Betreuung durch ihre Familie vor Ort angewiesen. Sie verfüge nicht über die
Mittel, den Wiederaufbau der Wohnung zu finanzieren oder eine eigene Wohnung in
einem anderen Landesteil zu mieten. Bis zum Erdbeben hätte fast immer eines
ihrer Kinder oder Enkelkinder bei ihr gelebt und für sie gesorgt. Die
Vorinstanz habe das Recht auf Familienleben verletzt, indem sie diese Frage
keiner Prüfung unterzogen habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts würde
eine Verweigerung einer Bewilligungserteilung an im Ausland lebende Eltern von
in der Schweiz lebenden Kinder eine Verletzung des Grundsatzes der Achtung des
Familienlebens darstellen.
2.3
Entgegen
dem Einwand der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz einen Anwesenheitsanspruch
gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geprüft. Sie
hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass zwar nachvollziehbar sei, dass die
Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten in der Schweiz leben möchte, jedoch
eine enge Beziehung noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründe. Ihre Kinder und Enkelkinder
könnten sie auch in der Türkei finanziell unterstützen und weiterhin dort
besuchen. Die Beschwerdeführerin habe weder nachgewiesen, an einer
schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, noch, pflege- oder betreuungsbedürftig zu
sein. Diese Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben (vgl. E. 2.1 hiervor)
wiedergegebenen Rechtsprechung ist nicht leichthin anzunehmen. Der
Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis,
welches durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde, zu
belegen. Die Beschwerdeführerin ist
91.
Jahre alt und lebte bis zum Erdbeben vom 6. Februar 2023 in ihrer
eigenen Wohnung in F. Sie reiste im März 2023 mit einem Besuchervisum in
die Schweiz ein und lebt seither bei einem ihrer Söhne. Das aktuelle
Zusammenleben und die geltend gemachte Betreuungssituation zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist einzig darauf zurückzuführen, dass die
Beschwerdeführerin durch ihre Einreise mit einem Besuchervisum und
anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen
hat. Dies kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs
keine Berücksichtigung finden (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00600, E. 2.3;
BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016,
2C_131/2016, E. 4.5). Auch das Vorliegen eines Pflege- und
Betreuungsbedürfnisses genügt für sich genommen nicht; die Beschwerdeführerin
hat nicht nachgewiesen, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung
unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen
erbracht werden muss und sie sich vergeblich um die Organisation einer
Betreuung im Heimatland bemüht hätte. Es liegt somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der
Rechtsprechung vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
ihren hier lebenden Verwandten nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend
erwogen, dass keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen
Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung bestünden.
3.
3.1
Gemäss Art. 28
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können
nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz
zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter
erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere
persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere
vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien,
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge
Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
3.2
Praxisgemäss
liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinne
von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller
oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise
Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen
Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.
Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März
2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;
vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7). Hierdurch soll der Gefahr
der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende
Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00338, E. 2.3.1).
3.3
Hinreichend
finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn
diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls
deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die
finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans
Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als
vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche
Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,
können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem
Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von
Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch
die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung
Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig
erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb
können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie –
z. B. durch die
Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind
(VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).
3.4
Wenn
Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die
qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte
entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und
9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis
hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von
finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen
Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das
Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt
zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel
vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem
Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden
Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496,
E. 3.4.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1). Anders
als im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999
(FZA) reicht eine Finanzierung mittels Drittmitteln nur aus, wenn die
Finanzierung dauerhaft sichergestellt ist (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.3;
kritisch hierzu Spescha in: Spescha et al., Art. 28 AIG N. 4; vgl.
zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung auch BGE 135 II 265 E. 3.3).
3.5
Art. 28
AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96
AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit
Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin ist 91 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat
festgelegte Mindestalter. Sie hat während rund 14 Jahren (von Juni 1999 bis
Juni 2013) in der Schweiz gelebt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann
festgehalten werden, dass bei einem Aufenthalt von 14 Jahren besondere
persönliche Beziehungen zu vermuten sind. Ob die Beschwerdeführerin in dieser
Zeit ausserhalb ihrer Familie tatsächlich Beziehungen zur Schweiz i. S. v. Art. 28 lit. b AIG gepflegt
hat und ob sie diese immer noch pflegt, was konkret geprüft werden müsste, kann
jedoch mit der Vorinstanz offengelassen werden. Die Vorinstanz gelangte im
angefochtenen Entscheid zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25 Abs. 4
VZAE verfügt. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin
jährliche Einnahmen von mindestens Fr. 26'736.- (Fr. 2'228.- pro
Monat; ohne Beitrag für die Miete) benötige, um den Lebensunterhalt in der
Schweiz zu sichern. Die anerkannten Ausgaben pro Jahr für eine alleinstehende
Person würde sich aus einem Betrag von Fr. 20'100.- für den allgemeinen
Lebensbedarf, aus einem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung
von Fr. 6'636.- pro Person und einem Beitrag an die Miete zusammensetzen (Art. 10
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und lit. b sowie Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG i. V. m. Art. 16d
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV] und Art. 3 lit. c
Verordnung des Eidgenössischen Departements für Inneres über die
Durchschnittsprämien 2023 der Krankenversicherung für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom
19.
Oktober 2022 [Durchschnittsprämienverordnung]). Demgegenüber verfüge
die Beschwerdeführerin über Einnahmen aus einer Rente von monatlich
Fr. 200.-; Vermögen habe sie keines. Sie sei folglich berechtigt,
Ergänzungsleistungen zu beziehen. Die Verpflichtungserklärung ihres Sohnes vom
28.
Februar 2023, wonach er bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für
die von der Beschwerdeführerin verursachten Kosten aufkommen würde, sei
lediglich für einen Aufenthalt von drei Monaten abgegeben worden. Die
rechtsgeschäftliche Verpflichtung, für den Lebensunterhalt einer anderen Person
aufzukommen, könne nur für eine beschränkte Dauer rechtliche Verbindlichkeit
erhalten. Damit sei nicht hinreichend sichergestellt, dass die
Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über genügend finanzielle Mittel
verfüge und keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen benötigen werde. Es sei
überdies nicht belegt, dass ihr Sohn in besonders günstigen Verhältnissen lebe,
welche eine Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB
begründen würde. Dies treffe bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem
monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 15'000.- zu.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sowohl die beiden Söhne als auch
die Enkelkinder klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie ohne jegliche
Befristung für den Unterhalt der Mutter bzw. der Grossmutter aufkommen würden.
Es handle sich hierbei um zwei Söhne und sieben erwachsene Enkelkinder mit
eigenem Einkommen und Vermögen. Alleine der Sohn, bei welchem die
Beschwerdeführerin lebe, verfüge über Immobilienvermögen in der Stadt D sowie
in E in der Höhe eines Verkehrswertes von über Fr. 3 Mio. Daneben sei er
Eigentümer eines Unternehmens und habe weiteres flüssiges Vermögen (Bankanlagen
etc.).
4.3
Die
Vorinstanz errechnete nach Massgabe der SKOS-Richtlinien einen monatlichen
Bedarf von Fr. 2'228.-, dem Einnahmen von insgesamt Fr. 200.- aus
einer Rente gegenüberstünden. Dies ergibt einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2'028.-.
Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die
Beschwerdeführerin nicht über hinreichend Mittel verfügt, um für ihren
Lebensunterhalt in der Schweiz eigenständig aufkommen zu können. Die
Beschwerdeführerin wohnt aktuell mietfrei bei einem ihrer Söhne. Dieser und
zwei weitere Familienmitglieder haben am 2. bzw. am 4. Oktober 2023 eine
Verpflichtungserklärung unterzeichnet, wonach sie für die Beschwerdeführerin
während ihrer Anwesenheit aufkommen würden, sollte sie hierzu nicht in der Lage
sein. Die Unterstützung durch die hier lebenden Verwandten erscheint unter den
Umständen des Falles zwar nicht bloss als vorgeschoben, sondern als glaubhaft,
jedoch könnten die Zusagen, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin
aufzukommen, jederzeit widerrufen werden und ist die Finanzierung des
Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin damit nicht gesichert. Gemäss Art. 328
Abs. 1 ZGB ist zur Unterstützung von Verwandten in auf- und absteigender
Linie nur verpflichtet, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Von günstigen
Verhältnissen ist gemäss Praxishilfe SKOS 2021 zur Berechnung der
Verwandtenunterstützung bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem Einkommen von Fr. 15'000.-
pro Monat auszugehen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat,
trifft dies auf die hier lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nicht zu.
Der Sohn und seine Ehefrau erwirtschaften gemäss Steuerunterlagen ein
Jahreseinkommen von Fr. 90'300.-, was einen Verdienst von Fr. 7'525.-
pro Monat ausmacht. Was das Vermögen betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxishilfe SKOS, Berechnung der Verwandtenunterstützung, wird jener
Anteil des Vermögens berücksichtigt, dessen Verzehr nach Abzug eines
Freibetrags und unter Würdigung des Alters der verwandten Person als zumutbar
scheint (Umwandlungsquote). Die Vorinstanz hat die Berechnung korrekt
vorgenommen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist auf den
Vermögenswert in der Steuererklärung abzustützen. Der geltend gemachte
Verkehrswert der Liegenschaft von drei Millionen wurde in keiner Art und Weise
belegt. Es ist deshalb bei ihrem Sohn und dessen Ehefrau von einem monatlichen
Einkommen von Fr. 9'262.50 auszugehen (Vermögen gemäss Steuererklärung von
Fr. 917'000.-, Freibetrag von Fr. 500'000.- und Vermögensverzehr von
1/20, Fr. 1'737.50 pro Monat). Der Sohn und seine Ehefrau erreichen somit
die günstigen Verhältnisse nicht. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum
Schluss gelangt, dass es sich nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin nach
pflichtgemässem Ermessen eine Bewilligung nach Art. 28 AIG zu erteilen.
5.
Es bleibt zu
prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
5.1
Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss
sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGR, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,
E. 4.2; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die
Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng
sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –
insbesondere im Heimatland – zu leben (zum Ganzen VGr, 20. März 2019,
VB.2019.00123, E. 6.1; vgl. ferner BGr, 14. Dezember 2021,
2C_483/2021, E. 8.1.1). Dabei
sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und
Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden
Person (in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE), die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung
eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht
kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände
vorzunehmen (VGr, 22. Juni 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2).
5.2
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls verneint. Zur Begründung führte sie aus, dass die
Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von türkischen Staatsangehörigen im Rentenalter im
Erdbebengebiet nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt seien. Im Vergleich
zum Durchschnitt der Bevölkerung in der Türkei bzw. F sei die
Beschwerdeführerin insofern privilegiert, als ihre in der Schweiz lebenden
Nachkommen sie finanziell unterstützen könnten. Ihr Schicksal sei vergleichbar
mit dem zahlreicher anderer in der Türkei lebender Personen, deren Kinder und
weitere Familienangehörige im Ausland lebten. Die Vorinstanz hat bei der
Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, jedoch zu Unrecht nicht alle Umstände
berücksichtigt, die im Falle der Beschwerdeführerin für das Vorliegen eines
Härtefalls sprechen. So hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die
Beschwerdeführerin während vierzehn Jahren in der Schweiz gelebt hat und nach
dieser Aufenthaltsdauer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer
engen Beziehung zur Schweiz ausgegangen werden kann (Art. 8 EMRK [Recht
auf Privatleben]; vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6).
Sodann verfügt sie in der Schweiz über ein grosses familiäres Netz. Ihre zwei
Söhne und sieben Enkelkinder leben hier. Demgegenüber bestehen gewichtige
Hindernisse, die einer Wiedereingliederung im Heimatland entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin
ist nach dem verheerenden Erdbeben unmittelbar in die Schweiz zu ihren
Verwandten geflüchtet. Aufgrund des Naturereignisses hat sie ihre Wohnung, ihr
ganzes Hab und Gut und das sich dort befindende soziale Netz verloren. Die
Gemeinde F wurde gemäss Medienberichten fast vollständig durch das Erdbeben
zerstört und befindet sich nach wie vor im Wiederaufbau. Es fehlt an der
nötigen Infrastruktur (Strom, Wasser, Heizung etc.) und es gibt praktisch keine
bewohnbaren Wohnungen (vgl. statt vieler Artikel der NZZ vom 2. Februar
2024, "In F harzt es mit dem Wiederaufbau", S. 6). Es besteht
deshalb auch kein sozialer Empfangsraum von Nachbarn mehr, die sie bei der
Ankunft unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach F erscheint ihr daher nicht
zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres hohen Alters offensichtlich
auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen. Es kann deshalb im
vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ausser Acht gelassen werden, dass für
eine Rückkehr erschwerte Umstände vorliegen, zumal sie bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland nicht an ihr altes Leben anknüpfen könnte und im Alter von 91
Jahren an einem anderen Ort komplett neu anfangen müsste. Die
Wiedereingliederung in ihrem Heimatland erscheint unter Berücksichtigung aller
Umstände trotz der finanziellen Unterstützung durch ihre Kinder und Enkel als
ausgesprochen schwierig. All diese Aspekte hat die Vorinstanz bei der
Ermessensausübung bezüglich des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im
Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht berücksichtigt und
damit ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt (vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 26). Die Verweigerung der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung
erweist sich als unverhältnismässig und es rechtfertigt sich in dieser
speziellen Konstellation die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Die
Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 AIG liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Behörde (VGr, 18. Dezember 2019,
VB.2019.00738, E. 2.2) und steht gemäss Art. 5 lit. d der
Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August
2015.
(ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat
für Migration (SEM).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das
Migrationsamt ist gestützt auf Art. 30 AIG anzuweisen, der
Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a und b VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das
Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
2.
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
3.
Die Kosten des
Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie
den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Rückerstattung der Kaution).