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Entscheid

VB.2023.00630

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00630

7. Februar 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25126)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00630

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1932, Staatsangehörige der Türkei, lebte vom

1. Juni 1999 bis am 4. Juni 2013 in der Schweiz. Ihre beiden Söhne

und ihre sieben Enkelkinder leben ebenfalls in der Schweiz. Im Juni 2013 kehrte

sie in ihr Heimatland zurück. Am 9. März 2023 reiste A mit einem bis 4. Juni

2023 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz ein. Am 3. Mai 2023 ersuchte

sie um Verlängerung des Schengen-Visums. Das Visum wurde bis am 5. August

2023 verlängert. Sie wohnt bei ihrem Sohn C (geb. 1952) in Zürich. Am 27. Juli

2023 ersuchte A um Bewilligung der erwerbslosen Wohnsitznahme im Kanton D und

um Erstreckung des Visums bis zum Entscheid darüber. Mit Verfügung vom 4. August

2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der erwerbslosen

Wohnsitznahme als Rentnerin ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist

zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis am 14. August 2023.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. September

2023.

ab und setzte ihr eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

30.

November 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallprüfung an die Vorinstanz

oder das Migrationsamt zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023 trat der

Abteilungspräsident auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein und ordnete an, dass bis zum Entscheid

über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Gleichzeitig forderte er A auf,

wegen ihres Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht

geleistet.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitungen und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein

Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Im

Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich

zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Abs. 1

EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt

in Art. 42 ff. des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) geltend machen können, muss beim

erweiterten Familien­begriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im

Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das

Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2,

auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher

nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können

(BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Bei anderer

Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf

Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit

Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die

Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den

Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden

Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann

insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die

die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar

erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3). Der

Umstand, dass es im Heimatland des nachzuziehenden Elternteils aufgrund

kultureller Unterschiede kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder Pflegeheime

gibt, verpflichtet die Schweiz zudem nicht, ihr Einwanderungssystem den

Bräuchen des Heimatlandes anzupassen (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 4.3).

Ausserdem müssen die nachzuziehende Person oder ihre Angehörigen – sofern die

Betreuung in der Schweiz nicht bereits aus anderen Gründen unabdingbar ist –

nachweisen, dass sie sich konkret, aber erfolglos, um die Organisation einer

Betreuung im Heimatland bemüht haben (BGr, 16. November 2021, 2C_279/2021,

E. 4.2).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass

ihr Wohnhaus beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 zerstört worden sei und sie

ihr gesamtes Hab und Gut verloren habe. Sie gehe aus gesundheitlichen Gründen

am Stock und könne nicht mehr allein aus dem Haus gehen. Sie sei auf die Hilfe

von jemandem angewiesen, der ständig bei ihr lebe und die täglichen

Verrichtungen, wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc., übernehme. In der Türkei

gebe es keine Spitex und auch kein ausgebildetes Pflege- und

Unterstützungsregime wie in der Schweiz. Die alten Leute seien auf die

Betreuung durch ihre Familie vor Ort angewiesen. Sie verfüge nicht über die

Mittel, den Wiederaufbau der Wohnung zu finanzieren oder eine eigene Wohnung in

einem anderen Landesteil zu mieten. Bis zum Erdbeben hätte fast immer eines

ihrer Kinder oder Enkelkinder bei ihr gelebt und für sie gesorgt. Die

Vorinstanz habe das Recht auf Familienleben verletzt, indem sie diese Frage

keiner Prüfung unterzogen habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts würde

eine Verweigerung einer Bewilligungserteilung an im Ausland lebende Eltern von

in der Schweiz lebenden Kinder eine Verletzung des Grundsatzes der Achtung des

Familienlebens darstellen.

2.3

Entgegen

dem Einwand der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz einen Anwesenheitsanspruch

gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geprüft. Sie

hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass zwar nachvollziehbar sei, dass die

Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten in der Schweiz leben möchte, jedoch

eine enge Beziehung noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründe. Ihre Kinder und Enkelkinder

könnten sie auch in der Türkei finanziell unterstützen und weiterhin dort

besuchen. Die Beschwerdeführerin habe weder nachgewiesen, an einer

schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, noch, pflege- oder betreuungsbedürftig zu

sein. Diese Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben (vgl. E. 2.1 hiervor)

wiedergegebenen Rechtsprechung ist nicht leichthin anzunehmen. Der

Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis,

welches durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde, zu

belegen. Die Beschwerdeführerin ist

91.

Jahre alt und lebte bis zum Erdbeben vom 6. Februar 2023 in ihrer

eigenen Wohnung in F. Sie reiste im März 2023 mit einem Besuchervisum in

die Schweiz ein und lebt seither bei einem ihrer Söhne. Das aktuelle

Zusammenleben und die geltend gemachte Betreuungssituation zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist einzig darauf zurückzuführen, dass die

Beschwerdeführerin durch ihre Einreise mit einem Besuchervisum und

anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen

hat. Dies kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs

keine Berücksichtigung finden (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00600, E. 2.3;

BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016,

2C_131/2016, E. 4.5). Auch das Vorliegen eines Pflege- und

Betreuungsbedürfnisses genügt für sich genommen nicht; die Beschwerdeführerin

hat nicht nachgewiesen, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung

unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen

erbracht werden muss und sie sich vergeblich um die Organisation einer

Betreuung im Heimatland bemüht hätte. Es liegt somit kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der

Rechtsprechung vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und

ihren hier lebenden Verwandten nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend

erwogen, dass keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen

Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung bestünden.

3.

3.1

Gemäss Art. 28

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können

nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz

zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter

erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere

persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere

vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien,

Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge

Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

3.2

Praxisgemäss

liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinne

von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller

oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise

Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.

Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 18. März

2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2;

vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7). Hierdurch soll der Gefahr

der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende

Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00338, E. 2.3.1).

3.3

Hinreichend

finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn

diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls

deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die

finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans

Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als

vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche

Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,

können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem

Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von

Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch

die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung

Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig

erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb

können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie –

z. B. durch die

Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind

(VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).

3.4

Wenn

Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die

qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte

entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und

9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis

hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von

finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen

Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das

Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt

zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel

vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem

Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden

Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496,

E. 3.4.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1). Anders

als im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999

(FZA) reicht eine Finanzierung mittels Drittmitteln nur aus, wenn die

Finanzierung dauerhaft sichergestellt ist (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.3;

kritisch hierzu Spescha in: Spescha et al., Art. 28 AIG N. 4; vgl.

zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung auch BGE 135 II 265 E. 3.3).

3.5

Art. 28

AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im

pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den Kriterien gemäss Art. 96

AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit

Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin ist 91 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat

festgelegte Mindestalter. Sie hat während rund 14 Jahren (von Juni 1999 bis

Juni 2013) in der Schweiz gelebt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann

festgehalten werden, dass bei einem Aufenthalt von 14 Jahren besondere

persönliche Beziehungen zu vermuten sind. Ob die Beschwerdeführerin in dieser

Zeit ausserhalb ihrer Familie tatsächlich Beziehungen zur Schweiz i. S. v. Art. 28 lit. b AIG gepflegt

hat und ob sie diese immer noch pflegt, was konkret geprüft werden müsste, kann

jedoch mit der Vorinstanz offengelassen werden. Die Vorinstanz gelangte im

angefochtenen Entscheid zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin

nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25 Abs. 4

VZAE verfügt. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin

jährliche Einnahmen von mindestens Fr. 26'736.- (Fr. 2'228.- pro

Monat; ohne Beitrag für die Miete) benötige, um den Lebensunterhalt in der

Schweiz zu sichern. Die anerkannten Ausgaben pro Jahr für eine alleinstehende

Person würde sich aus einem Betrag von Fr. 20'100.- für den allgemeinen

Lebensbedarf, aus einem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung

von Fr. 6'636.- pro Person und einem Beitrag an die Miete zusammensetzen (Art. 10

Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und lit. b sowie Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG i. V. m. Art. 16d

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV] und Art. 3 lit. c

Verordnung des Eidgenössischen Departements für Inneres über die

Durchschnittsprämien 2023 der Krankenversicherung für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom

19.

Oktober 2022 [Durchschnittsprämienverordnung]). Demgegenüber verfüge

die Beschwerdeführerin über Einnahmen aus einer Rente von monatlich

Fr. 200.-; Vermögen habe sie keines. Sie sei folglich berechtigt,

Ergänzungsleistungen zu beziehen. Die Verpflichtungserklärung ihres Sohnes vom

28.

Februar 2023, wonach er bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für

die von der Beschwerdeführerin verursachten Kosten aufkommen würde, sei

lediglich für einen Aufenthalt von drei Monaten abgegeben worden. Die

rechtsgeschäftliche Verpflichtung, für den Lebensunterhalt einer anderen Person

aufzukommen, könne nur für eine beschränkte Dauer rechtliche Verbindlichkeit

erhalten. Damit sei nicht hinreichend sichergestellt, dass die

Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über genügend finanzielle Mittel

verfüge und keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen benötigen werde. Es sei

überdies nicht belegt, dass ihr Sohn in besonders günstigen Verhältnissen lebe,

welche eine Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB

begründen würde. Dies treffe bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem

monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 15'000.- zu.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sowohl die beiden Söhne als auch

die Enkelkinder klar zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie ohne jegliche

Befristung für den Unterhalt der Mutter bzw. der Grossmutter aufkommen würden.

Es handle sich hierbei um zwei Söhne und sieben erwachsene Enkelkinder mit

eigenem Einkommen und Vermögen. Alleine der Sohn, bei welchem die

Beschwerdeführerin lebe, verfüge über Immobilienvermögen in der Stadt D sowie

in E in der Höhe eines Verkehrswertes von über Fr. 3 Mio. Daneben sei er

Eigentümer eines Unternehmens und habe weiteres flüssiges Vermögen (Bankanlagen

etc.).

4.3

Die

Vorinstanz errechnete nach Massgabe der SKOS-Richtlinien einen monatlichen

Bedarf von Fr. 2'228.-, dem Einnahmen von insgesamt Fr. 200.- aus

einer Rente gegenüberstünden. Dies ergibt einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2'028.-.

Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die

Beschwerdeführerin nicht über hinreichend Mittel verfügt, um für ihren

Lebensunterhalt in der Schweiz eigenständig aufkommen zu können. Die

Beschwerdeführerin wohnt aktuell mietfrei bei einem ihrer Söhne. Dieser und

zwei weitere Familienmitglieder haben am 2. bzw. am 4. Oktober 2023 eine

Verpflichtungserklärung unterzeichnet, wonach sie für die Beschwerdeführerin

während ihrer Anwesenheit aufkommen würden, sollte sie hierzu nicht in der Lage

sein. Die Unterstützung durch die hier lebenden Verwandten erscheint unter den

Umständen des Falles zwar nicht bloss als vorgeschoben, sondern als glaubhaft,

jedoch könnten die Zusagen, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin

aufzukommen, jederzeit widerrufen werden und ist die Finanzierung des

Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin damit nicht gesichert. Gemäss Art. 328

Abs. 1 ZGB ist zur Unterstützung von Verwandten in auf- und absteigender

Linie nur verpflichtet, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Von günstigen

Verhältnissen ist gemäss Praxishilfe SKOS 2021 zur Berechnung der

Verwandtenunterstützung bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem Einkommen von Fr. 15'000.-

pro Monat auszugehen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat,

trifft dies auf die hier lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nicht zu.

Der Sohn und seine Ehefrau erwirtschaften gemäss Steuerunterlagen ein

Jahreseinkommen von Fr. 90'300.-, was einen Verdienst von Fr. 7'525.-

pro Monat ausmacht. Was das Vermögen betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Praxishilfe SKOS, Berechnung der Verwandtenunterstützung, wird jener

Anteil des Vermögens berücksichtigt, dessen Verzehr nach Abzug eines

Freibetrags und unter Würdigung des Alters der verwandten Person als zumutbar

scheint (Umwandlungsquote). Die Vorinstanz hat die Berechnung korrekt

vorgenommen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist auf den

Vermögenswert in der Steuererklärung abzustützen. Der geltend gemachte

Verkehrswert der Liegenschaft von drei Millionen wurde in keiner Art und Weise

belegt. Es ist deshalb bei ihrem Sohn und dessen Ehefrau von einem monatlichen

Einkommen von Fr. 9'262.50 auszugehen (Vermögen gemäss Steuererklärung von

Fr. 917'000.-, Freibetrag von Fr. 500'000.- und Vermögensverzehr von

1/20, Fr. 1'737.50 pro Monat). Der Sohn und seine Ehefrau erreichen somit

die günstigen Verhältnisse nicht. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum

Schluss gelangt, dass es sich nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin nach

pflichtgemässem Ermessen eine Bewilligung nach Art. 28 AIG zu erteilen.

5.

Es bleibt zu

prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

5.1

Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss

sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGR, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,

E. 4.2; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die

Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die

Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng

sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –

insbesondere im Heimatland – zu leben (zum Ganzen VGr, 20. März 2019,

VB.2019.00123, E. 6.1; vgl. ferner BGr, 14. Dezember 2021,

2C_483/2021, E. 8.1.1). Dabei

sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und

Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden

Person (in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE), die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung

eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht

kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände

vorzunehmen (VGr, 22. Juni 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2).

5.2

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls verneint. Zur Begründung führte sie aus, dass die

Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von türkischen Staatsangehörigen im Rentenalter im

Erdbebengebiet nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt seien. Im Vergleich

zum Durchschnitt der Bevölkerung in der Türkei bzw. F sei die

Beschwerdeführerin insofern privilegiert, als ihre in der Schweiz lebenden

Nachkommen sie finanziell unterstützen könnten. Ihr Schicksal sei vergleichbar

mit dem zahlreicher anderer in der Türkei lebender Personen, deren Kinder und

weitere Familienangehörige im Ausland lebten. Die Vorinstanz hat bei der

Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, jedoch zu Unrecht nicht alle Umstände

berücksichtigt, die im Falle der Beschwerdeführerin für das Vorliegen eines

Härtefalls sprechen. So hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die

Beschwerdeführerin während vierzehn Jahren in der Schweiz gelebt hat und nach

dieser Aufenthaltsdauer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer

engen Beziehung zur Schweiz ausgegangen werden kann (Art. 8 EMRK [Recht

auf Privatleben]; vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6).

Sodann verfügt sie in der Schweiz über ein grosses familiäres Netz. Ihre zwei

Söhne und sieben Enkelkinder leben hier. Demgegenüber bestehen gewichtige

Hindernisse, die einer Wiedereingliederung im Heimatland entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin

ist nach dem verheerenden Erdbeben unmittelbar in die Schweiz zu ihren

Verwandten geflüchtet. Aufgrund des Naturereignisses hat sie ihre Wohnung, ihr

ganzes Hab und Gut und das sich dort befindende soziale Netz verloren. Die

Gemeinde F wurde gemäss Medienberichten fast vollständig durch das Erdbeben

zerstört und befindet sich nach wie vor im Wiederaufbau. Es fehlt an der

nötigen Infrastruktur (Strom, Wasser, Heizung etc.) und es gibt praktisch keine

bewohnbaren Wohnungen (vgl. statt vieler Artikel der NZZ vom 2. Februar

2024, "In F harzt es mit dem Wiederaufbau", S. 6). Es besteht

deshalb auch kein sozialer Empfangsraum von Nachbarn mehr, die sie bei der

Ankunft unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach F erscheint ihr daher nicht

zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres hohen Alters offensichtlich

auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen. Es kann deshalb im

vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ausser Acht gelassen werden, dass für

eine Rückkehr erschwerte Umstände vorliegen, zumal sie bei einer Rückkehr in

ihr Heimatland nicht an ihr altes Leben anknüpfen könnte und im Alter von 91

Jahren an einem anderen Ort komplett neu anfangen müsste. Die

Wiedereingliederung in ihrem Heimatland erscheint unter Berücksichtigung aller

Umstände trotz der finanziellen Unterstützung durch ihre Kinder und Enkel als

ausgesprochen schwierig. All diese Aspekte hat die Vorinstanz bei der

Ermessensausübung bezüglich des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im

Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht berücksichtigt und

damit ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt (vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 26). Die Verweigerung der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung

erweist sich als unverhältnismässig und es rechtfertigt sich in dieser

speziellen Konstellation die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Die

Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 AIG liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Behörde (VGr, 18. Dezember 2019,

VB.2019.00738, E. 2.2) und steht gemäss Art. 5 lit. d der

Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August

2015.

(ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat

für Migration (SEM).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das

Migrationsamt ist gestützt auf Art. 30 AIG anzuweisen, der

Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. a und b VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das

Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der

Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

2.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

3.

Die Kosten des

Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie

den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Rückerstattung der Kaution).