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Entscheid

VB.2023.00632

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00632

21. Dezember 2023Deutsch7 min

(URT.2023.25039)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00632

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In

Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Abstimmung vom 3. September 2023 betreffend den Bau einer dritten

Verbrennungslinie in der KVA Hagenholz (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 3. September 2023 stimmten die Stimmberechtigten

der Stadt Zürich an der Urne der Vorlage "Dritte Verbrennungslinie

Kehrichtverwertungsanlage Hagenholz" mit 61'583 Ja-Stimmen zu

6'229 Nein-Stimmen (Ja-Anteil 90,8 %) zu (www.stadt-zuerich.ch/portal

/de/index/politik_u_recht/abstimmungen_u_wahlen/archiv_abstimmungen/vergangene_termine/230903/230903-3.html).

Erwägungen

II.

Noch vor dem Abstimmungstag, am 30. August 2023,

hatte A Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich erhoben und beantragt,

"das Abstimmungsresultat sowie diesen Ausbau der KVA-Hagenholz

aufzuheben". Der Bezirksrat Zürich trat auf den Rekurs mit Beschluss vom

12.

Oktober 2023 nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.

III.

A erhob hiergegen am 23. Oktober 2023 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom

12.

Oktober 2023; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um

unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am

30.

Oktober 2023 auf Vernehmlassung; der Stadtrat Zürich beantragte am

31.

Oktober 2023, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,

eventualiter darauf nicht einzutreten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über

die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

1.2

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell

unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

1.3

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Ersuchen um

"Akzeptanz eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes" die Einsetzung

eines solchen durch das Verwaltungsgericht beantragen wollte, kann diesem

Gesuch nicht entsprochen werden. So erscheint bereits fraglich, ob einer Partei

in Stimmrechtssachen überhaupt ein Recht auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands zukommt, tangieren derlei Verfahren doch in der Regel die

finanziellen, persönlichen oder familiären Interessen einer Gesuchstellerin

bzw. eines Gesuchstellers nicht in schwerwiegender Weise (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 80). Vorliegend kommt hinzu, dass das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen bzw. gemacht

hätten. Dem Beschwerdeführer war es auch ohne Rechtsvertretung möglich, eine

begründete Beschwerde zu erheben.

3.

3.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf

Tage. Richtet sich der

Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder

Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es

darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate bzw. bis nach

einer Gemeindeversammlung oder dem Urnengang zugewartet werden (zum Ganzen VGr,

29.

Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.1, und 2. September 2021, VB.2021.00422,

E. 2.2.2 mit Hinweis; ferner BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen). Der

Stimmrechtsrekurs ist mithin innert fünf Tagen ab Kenntnis des Mangels zu

erheben.

3.2

Der

Beschwerdeführer machte im Rekurs geltend, die Beschwerdegegnerin habe die

Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung über die strittige Vorlage falsch

informiert bzw. in die Irre geführt, indem sie "nur das Augenmerk auf die

Fernwärme gelenkt und sämtliche übrigen Informationen unterdrückt"

habe. So sei bereits die Bezeichnung "Kehrichtverwertungsanlage" in

den Stimmrechtsunterlagen irreführend und seien die Stimmberechtigten weder

darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Wärme- und Stromnutzungsgrade der

29.

Kehrichtverbrennungsanlagen in der Schweiz (eher) ineffizient seien, noch,

dass nach dem Bund der stofflichen Abfallverwertung Priorität gegenüber der

Abfallverbrennung zukomme und die Schweiz jährlich 367'000 Tonnen

Siedlungsabfall aus dem nahen Ausland importiere. Das "schlimmste

Argument, die Kehrichtverbrennung sei klimaneutral", sei ebenfalls

"absoluter Unsinn".

3.3

Wie die

Vorinstanz zu Recht bemerkt, wurde den Stimmberechtigten der Stadt Zürich

bereits am 19. Juli 2023 bekanntgegeben, über welche Vorlagen sie am

3.

September 2023 abzustimmen hatten, und wurden ihnen in der Folge die

detaillierten Abstimmungsunterlagen mit Ausführungen namentlich zum mit dem

geplanten Ausbau der KVA Hagenholz verfolgten Ziel postalisch zugestellt. Den

unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge erfolgte die

Zustellung der Abstimmungsunterlagen an den Beschwerdeführer in der Woche vom

7.

bis zum 12. August 2023. Damit endete die fünftägige

Rechtsmittelfrist spätestens am 17. August 2023 und erfolgte die

Einreichung des Rekurses des Beschwerdeführers am 30. August 2023

offensichtlich verspätet (entgegen der Vorinstanz beginnt die Frist stets am

Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen und vermögen Samstage,

Sonntage sowie öffentliche Ruhetage den Beginn einer Frist nicht hinauszuzögern;

siehe auch Plüss, § 11 N. 12). Dass dem Beschwerdeführer eine frühere

Rekurserhebung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder

dargetan noch ersichtlich. Vielmehr fällt auf, dass er die im vorliegenden

Verfahren vorgebrachte Kritik an der strittigen Vorlage schon im Rahmen zweier

Ende Juli 2023 publizierten Zeitungsinterviews (öffentlich) geäussert hatte. Er

betont denn auch vor Verwaltungsgericht, sich seit mindestens acht Jahren

intensiv mit der Problematik zu befassen.

Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich (sinngemäss) geltend macht, die in Stimmrechtssachen geltende

fünftägige Rekursfrist sei ihm als Laie nicht bekannt gewesen, ist ihm

entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt (§ 22

Abs. 1 Satz 2 VRG). Die kurze Zeitspanne zielt darauf ab, Mängel

frühzeitig zu erkennen und so möglichst vor dem Urnengang zu beheben. Entsprechend

ist an die Beschwerdebegründung in Stimmrechtssachen kein strenger Massstab

anzulegen; so genügt etwa eine rudimentäre Begründung, die von der

rekurrierenden Person, wenn nötig nachträglich, noch während des Verfahrens

ergänzt werden kann (BGE 121 I 1 E. 3b; BGr, 11. August 2009,

1C_217/2009, E. 2.2). Dies ändert allerdings nichts daran, dass auch nicht

anwaltlich vertretene Stimmberechtigte die gesetzlichen Fristen einzuhalten

haben. Die Frist von fünf Tagen seit der Kenntnisnahme von Mängeln, welche

Vorbereitungshandlungen betreffen, galt mithin auch für den Beschwerdeführer.

Die Fristbestimmung ist klar formuliert und auch für einen Laien verständlich

(vgl. zum Ganzen BGr, 24. September 2015, 1C_334/2015, E. 2.4; VGr, 11. April

2017, VB.2017.00192, E. 4.3.1).

3.4

Die Vorinstanz ist somit auf den

Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Ohnehin ist angesichts

der Grösse des Stimmenunterschieds unwahrscheinlich, dass die vom

Beschwerdeführer gerügten Mängel der Abstimmungsunterlagen (Wahl der

Bezeichnung "Kehrichtverwertungsanlage", fehlender Hinweis auf die

Ineffizienz solcher Anlagen, die Priorität der Abfallverwertung und die Zahl

importierter Abfälle etc.) das Abstimmungsergebnis entscheidend zu beeinflussen

vermochten (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.7.2, 135 I 292 E. 4.4; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 27b N. 20).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

In Stimmrechtssachen werden Gerichtskosten nur erhoben, wenn

das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Auf Letzteres lässt sich

vorliegend gerade noch nicht schliessen. Die Gerichtskosten sind daher auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung ist mit Blick auf die gesetzliche (Kosten-)Regelung abzuweisen.

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das

Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (Plüss,

§ 17 N. 51). Entsprechend ist dem Antrag des Beschwerdegegners

um Ausrichtung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen nicht zu entsprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.