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Entscheid

VB.2023.00633

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00633

13. Juni 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25415)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00633

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine am 29. März 1972 geborene

Staatsangehörige Frankreichs. Sie reiste am 1. April 2004 in die Schweiz

ein und erhielt am 6. Mai 2004 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am

26. Mai 2011 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA erteilt.

Seit März 2017 bezieht A Sozialhilfe. Das Migrationsamt

des Kantons Zürich verwarnte sie diesbezüglich mit Schreiben vom

13. Januar 2020 und 8. April 2021.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A, wies sie aus der

Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

19. Oktober 2023 an.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen von A am 25. August 2023 erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

18.

September 2023 ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist an.

III.

A erhob am 23. Oktober 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. September 2023 aufzuheben und

ihr sei die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

26.

Oktober 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Stellungnahme ein. A hielt mit Stellungnahmen vom 13. Dezember 2023,

22.

Dezember 2023 und 8. Januar 2024 an ihren Anträgen fest und

reichte weitere Unterlagen zu Stellensuchbemühungen und Erwerbstätigkeit zu den

Akten. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 wurde A dazu aufgefordert,

eine aktuelle Arbeitsbestätigung sowie Lohnabrechnungen einzureichen. Hierauf

nahm sie am 21. Mai 2024 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen

vorsieht. Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt; Art. 23

Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai

2002.

(VFP, SR 142.203) bestimmt, dass für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Art. 63 AIG gilt. Ist einer der in Art. 63

AIG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme

verhältnismässig, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das

Freizügigkeitsabkommen einem Bewilligungswiderruf entgegensteht (BGE 130 II 176 E. 3.2; BGr, 26. August 2020, 2C_432/2020, E. 3.2).

3.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den

aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person

hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt

sorgen wird; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGr, 31. Juli

2023, 2C_40/2023, E. 3.1; BGE 149 II 1 E. 4.4).

Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGr, 3. Dezember 2020,

2C_580/2020, E. 4.2 und 4.3.1 mit Hinweisen, auch zum Ganzen). Ob bzw.

inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der

Prüfung des Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

zu berücksichtigen (BGr, 8. Juni 2022, 2C_726/2021, E. 2.1.3 mit

Hinweisen; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00091, E. 4.1).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin ist seit 2017 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis am

26.

Juni 2023 belief sich die Summe der ihr ausgerichteten

Fürsorgeleistungen auf Fr. 241'636.05 (wovon Fr. 54'573.- für

Ausbildung und berufliche Integration). Der Bezug dauert soweit ersichtlich bis

heute an. Somit sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit

des Sozialhilfebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bei

der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.3

mit Hinweis).

4.2

Sodann

erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet

sich eine solche auch längerfristig nicht ab. Es ist der Beschwerdeführerin

trotz jahrelanger Stellensuchbemühungen und der Teilnahme an

Integrationsprogrammen nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Nachdem sich ihre Suchbemühungen zunächst für längere Zeit auf Stellen

beschränkt hatten, in welchen die Kombination von technischem Fachwissen aus

der Naturwissenschaft mit Managementfähigkeiten gefragt war, waren zuletzt auch

Bewerbungen für weniger anspruchsvolle Stellen – beispielsweise in der

Gastronomie oder Hotellerie – erfolglos. Die letzte dauerhafte Anstellung der

Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt endete im September 2013, womit sie

mehr als zehn Jahre lang keine neue Stelle gefunden hat. Die Anstellung als

Teamleiterin bei der C-Sarl in …, für welche die Beschwerdeführerin am

1.

Februar 2024 einen Arbeitsvertrag unterzeichnete, wurde bereits am

16.

Februar 2024 und damit noch während der Probezeit von der

Arbeitgeberin wieder gekündigt. Es sind vor diesem Hintergrund keine

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin in absehbarer

Zeit gelingen wird, eine regelmässige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihr

eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht. Andere Möglichkeiten, sich von

der Sozialhilfe abzulösen, hat die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend

gemacht. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist

hiermit erfüllt.

4.3

Zu prüfen

ist als nächstes die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 Abs. 1

AIG; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Aufgrund des

Sozialhilfebezugs besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Ob sie in der Schweiz in

ihren mehr als 20 Jahren des Aufenthalts ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut

hätte, welches ihr gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK ein Aufenthaltsrecht einräumen würde (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9), kann

offenbleiben. Wie sich im Folgenden zeigen wird, überwiegt das öffentliche

Fernhaltungsinteresse das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib

in der Schweiz ohnehin (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in Frankreich und

eine besonders erfolgreiche soziale Integration in der Schweiz ist den Akten

nicht zu entnehmen. Während Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem

Niveau B2 nachgewiesen sind und sie nie strafrechtlich in Erscheinung getreten

ist, fehlt es an ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Integration, was durch

die fehlende Erwerbstätigkeit und den Sozialhilfebezug ausgewiesen ist. Der

Sozialhilfebezug ist sodann selbst verschuldet. Zwar hat die Beschwerdeführerin

immer wieder Bemühungen unternommen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu

finden. Hierbei beschränkte sie sich jedoch, auch als sie bereits Sozialhilfe bezog

und migrationsrechtlich verwarnt worden war, ausschliesslich auf Stellen mit

gehobenen Anforderungen aus ihrem vorherigen Tätigkeitsfeld. Sie bildete sich

auch nur in diesem Bereich weiter, obwohl ihr aufgrund der jahrelangen

erfolglosen Stellensuche bewusst sein musste, dass ihre Erfolgschancen, in

dieser Branche erneut Fuss zu fassen, gering sind. Umstände, die es ihr

verunmöglicht hätten, sich schon viel früher auf Stellen in anderen Bereichen

mit möglicherweise tieferen Anforderungen zu bewerben, sind nicht ersichtlich.

Aus den Akten ergibt sich, dass erste Bewerbungen auf Stellen in der

Gastronomie und Hotellerie erst vom Spätsommer respektive Herbst 2023 und damit

aus der Zeit des bereits laufenden Rechtsmittelverfahrens stammen. Die

Beschwerdeführerin hat folglich bis zu diesem Zeitpunkt zu wenig unternommen,

um sich von der Sozialhilfe ablösen zu können, womit ihr der Sozialhilfebezug

vorzuwerfen ist.

Die Beschwerdeführerin ist zudem in Frankreich aufgewachsen,

zur Schule gegangen und hat dort studiert. Verlassen hat sie ihr Heimatland

erst im Alter von 24 Jahren, um an der Universität D in E ein

Doktoratsstudium aufzunehmen. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin

ihre prägenden Lebensjahre in der Heimat verbracht. Sie besucht diese

regelmässig und ist mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. Eine

Rückkehr nach Frankreich ist für die Beschwerdeführerin zumutbar. Insgesamt

überwiegt vor diesem Hintergrund das öffentliche Fernhaltungsinteresse das

private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG ist verhältnismässig.

5.

5.1

Zu klären

bleibt, ob das Freizügigkeitsabkommen einer Wegweisung der Beschwerdeführerin

aus der Schweiz entgegensteht. So macht die Beschwerdeführerin sinngemäss

geltend, durch ihre Tätigkeit bei der C-Sarl sei ihr freizügigkeitsrechtlicher

Arbeitnehmerstatus (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang

I FZA) wieder aufgelebt, womit ihr gestützt hierauf ein Aufenthaltsrecht in der

Schweiz zukomme.

5.2

Gemäss (Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.

der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch

um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

5.3

Nach Art. 6

Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine arbeitnehmende Person bei

unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht.

Sie kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig

arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer

Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)

gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck

erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem

anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit

Hinweisen).

5.4

War eine

ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während

einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf

Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die Rechtsprechung dabei regelmässig von

fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3;

BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,

VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde

diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2

AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits

sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt,

wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach

Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so

erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2

AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten

zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer

Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach

Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so

erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a

Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG

gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht

für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4

Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).

5.5

Die

Beschwerdeführerin erhielt bis Juni 2015 Taggelder der

Arbeitslosenversicherung. Entsprechend ist ihre freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft spätestens per Ende 2015 erloschen. Ihre Teilnahme an

einem Arbeitsintegrationsprogramm ist nicht geeignet, diese wieder aufleben zu

lassen (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 3.3.1). Gleich

verhält es sich mit dem kurzen Arbeitseinsatz im Februar 2024. Nach langer

Arbeitslosigkeit ist eine Erwerbstätigkeit von nur gerade etwas mehr als zwei

Wochen nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin

wiederherzustellen (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.4.4

mit Hinweis).

5.6

Da die

Beschwerdeführerin sich ausserdem mangels Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein

Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA und mangels ausreichender

finanzieller Mittel nicht auf einen erwerbslosen Aufenthalt im Sinn von Art. 2

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 24 Anhang I FZA berufen kann,

steht das Freizügigkeitsabkommen der Wegweisung nicht im Weg. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.