VB.2023.00633
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00633
13. Juni 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25415)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00633
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine am 29. März 1972 geborene
Staatsangehörige Frankreichs. Sie reiste am 1. April 2004 in die Schweiz
ein und erhielt am 6. Mai 2004 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am
26. Mai 2011 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA erteilt.
Seit März 2017 bezieht A Sozialhilfe. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich verwarnte sie diesbezüglich mit Schreiben vom
13. Januar 2020 und 8. April 2021.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A, wies sie aus der
Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
19. Oktober 2023 an.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen von A am 25. August 2023 erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
18.
September 2023 ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist an.
III.
A erhob am 23. Oktober 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. September 2023 aufzuheben und
ihr sei die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu belassen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
26.
Oktober 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Stellungnahme ein. A hielt mit Stellungnahmen vom 13. Dezember 2023,
22.
Dezember 2023 und 8. Januar 2024 an ihren Anträgen fest und
reichte weitere Unterlagen zu Stellensuchbemühungen und Erwerbstätigkeit zu den
Akten. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 wurde A dazu aufgefordert,
eine aktuelle Arbeitsbestätigung sowie Lohnabrechnungen einzureichen. Hierauf
nahm sie am 21. Mai 2024 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen
vorsieht. Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt; Art. 23
Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai
2002.
(VFP, SR 142.203) bestimmt, dass für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Art. 63 AIG gilt. Ist einer der in Art. 63
AIG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme
verhältnismässig, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das
Freizügigkeitsabkommen einem Bewilligungswiderruf entgegensteht (BGE 130 II 176 E. 3.2; BGr, 26. August 2020, 2C_432/2020, E. 3.2).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person
hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGr, 31. Juli
2023, 2C_40/2023, E. 3.1; BGE 149 II 1 E. 4.4).
Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGr, 3. Dezember 2020,
2C_580/2020, E. 4.2 und 4.3.1 mit Hinweisen, auch zum Ganzen). Ob bzw.
inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der
Prüfung des Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
zu berücksichtigen (BGr, 8. Juni 2022, 2C_726/2021, E. 2.1.3 mit
Hinweisen; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00091, E. 4.1).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin ist seit 2017 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis am
26.
Juni 2023 belief sich die Summe der ihr ausgerichteten
Fürsorgeleistungen auf Fr. 241'636.05 (wovon Fr. 54'573.- für
Ausbildung und berufliche Integration). Der Bezug dauert soweit ersichtlich bis
heute an. Somit sind die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit
des Sozialhilfebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bei
der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.3
mit Hinweis).
4.2
Sodann
erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet
sich eine solche auch längerfristig nicht ab. Es ist der Beschwerdeführerin
trotz jahrelanger Stellensuchbemühungen und der Teilnahme an
Integrationsprogrammen nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Nachdem sich ihre Suchbemühungen zunächst für längere Zeit auf Stellen
beschränkt hatten, in welchen die Kombination von technischem Fachwissen aus
der Naturwissenschaft mit Managementfähigkeiten gefragt war, waren zuletzt auch
Bewerbungen für weniger anspruchsvolle Stellen – beispielsweise in der
Gastronomie oder Hotellerie – erfolglos. Die letzte dauerhafte Anstellung der
Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt endete im September 2013, womit sie
mehr als zehn Jahre lang keine neue Stelle gefunden hat. Die Anstellung als
Teamleiterin bei der C-Sarl in …, für welche die Beschwerdeführerin am
1.
Februar 2024 einen Arbeitsvertrag unterzeichnete, wurde bereits am
16.
Februar 2024 und damit noch während der Probezeit von der
Arbeitgeberin wieder gekündigt. Es sind vor diesem Hintergrund keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin in absehbarer
Zeit gelingen wird, eine regelmässige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihr
eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht. Andere Möglichkeiten, sich von
der Sozialhilfe abzulösen, hat die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend
gemacht. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist
hiermit erfüllt.
4.3
Zu prüfen
ist als nächstes die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 Abs. 1
AIG; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Aufgrund des
Sozialhilfebezugs besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Ob sie in der Schweiz in
ihren mehr als 20 Jahren des Aufenthalts ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut
hätte, welches ihr gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK ein Aufenthaltsrecht einräumen würde (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9), kann
offenbleiben. Wie sich im Folgenden zeigen wird, überwiegt das öffentliche
Fernhaltungsinteresse das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib
in der Schweiz ohnehin (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in Frankreich und
eine besonders erfolgreiche soziale Integration in der Schweiz ist den Akten
nicht zu entnehmen. Während Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem
Niveau B2 nachgewiesen sind und sie nie strafrechtlich in Erscheinung getreten
ist, fehlt es an ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Integration, was durch
die fehlende Erwerbstätigkeit und den Sozialhilfebezug ausgewiesen ist. Der
Sozialhilfebezug ist sodann selbst verschuldet. Zwar hat die Beschwerdeführerin
immer wieder Bemühungen unternommen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu
finden. Hierbei beschränkte sie sich jedoch, auch als sie bereits Sozialhilfe bezog
und migrationsrechtlich verwarnt worden war, ausschliesslich auf Stellen mit
gehobenen Anforderungen aus ihrem vorherigen Tätigkeitsfeld. Sie bildete sich
auch nur in diesem Bereich weiter, obwohl ihr aufgrund der jahrelangen
erfolglosen Stellensuche bewusst sein musste, dass ihre Erfolgschancen, in
dieser Branche erneut Fuss zu fassen, gering sind. Umstände, die es ihr
verunmöglicht hätten, sich schon viel früher auf Stellen in anderen Bereichen
mit möglicherweise tieferen Anforderungen zu bewerben, sind nicht ersichtlich.
Aus den Akten ergibt sich, dass erste Bewerbungen auf Stellen in der
Gastronomie und Hotellerie erst vom Spätsommer respektive Herbst 2023 und damit
aus der Zeit des bereits laufenden Rechtsmittelverfahrens stammen. Die
Beschwerdeführerin hat folglich bis zu diesem Zeitpunkt zu wenig unternommen,
um sich von der Sozialhilfe ablösen zu können, womit ihr der Sozialhilfebezug
vorzuwerfen ist.
Die Beschwerdeführerin ist zudem in Frankreich aufgewachsen,
zur Schule gegangen und hat dort studiert. Verlassen hat sie ihr Heimatland
erst im Alter von 24 Jahren, um an der Universität D in E ein
Doktoratsstudium aufzunehmen. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin
ihre prägenden Lebensjahre in der Heimat verbracht. Sie besucht diese
regelmässig und ist mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. Eine
Rückkehr nach Frankreich ist für die Beschwerdeführerin zumutbar. Insgesamt
überwiegt vor diesem Hintergrund das öffentliche Fernhaltungsinteresse das
private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG ist verhältnismässig.
5.
5.1
Zu klären
bleibt, ob das Freizügigkeitsabkommen einer Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz entgegensteht. So macht die Beschwerdeführerin sinngemäss
geltend, durch ihre Tätigkeit bei der C-Sarl sei ihr freizügigkeitsrechtlicher
Arbeitnehmerstatus (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang
I FZA) wieder aufgelebt, womit ihr gestützt hierauf ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zukomme.
5.2
Gemäss (Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.
der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
5.3
Nach Art. 6
Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine arbeitnehmende Person bei
unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht.
Sie kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig
arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass
keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer
Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)
gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck
erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem
anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
5.4
War eine
ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während
einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf
Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die Rechtsprechung dabei regelmässig von
fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3;
BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,
VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde
diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2
AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits
sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt,
wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach
Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so
erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2
AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten
zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer
Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach
Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so
erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a
Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG
gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht
für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4
Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).
5.5
Die
Beschwerdeführerin erhielt bis Juni 2015 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Entsprechend ist ihre freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft spätestens per Ende 2015 erloschen. Ihre Teilnahme an
einem Arbeitsintegrationsprogramm ist nicht geeignet, diese wieder aufleben zu
lassen (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 3.3.1). Gleich
verhält es sich mit dem kurzen Arbeitseinsatz im Februar 2024. Nach langer
Arbeitslosigkeit ist eine Erwerbstätigkeit von nur gerade etwas mehr als zwei
Wochen nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin
wiederherzustellen (vgl. BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.4.4
mit Hinweis).
5.6
Da die
Beschwerdeführerin sich ausserdem mangels Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA und mangels ausreichender
finanzieller Mittel nicht auf einen erwerbslosen Aufenthalt im Sinn von Art. 2
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 24 Anhang I FZA berufen kann,
steht das Freizügigkeitsabkommen der Wegweisung nicht im Weg. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.