VB.2023.00634
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00634
12. September 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25633)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00634
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1987 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 5. August 1996 in die Schweiz ein und besitzt seit dem
12. Mai 2000 eine Niederlassungsbewilligung. A heiratete am
21. Dezember 2007 die Schweizerin C und hat mit ihr drei Kinder (geboren
2008, 2016 und 2019).
A und C werden seit September 2008 fortdauernd von der
Sozialhilfe ihrer Wohngemeinde unterstützt. Die Familie hat bisher rund
Fr. 755'600.- (Stand Juni 2023) an Sozialhilfegeldern bezogen. Ausserdem
wurde A während seines Aufenthalts mehrfach straffällig und meldete sich im
Herbst 2019 für Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, erteilte ihm stattdessen
eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung und verband diese mit den
Bedingungen, dass er sich straflos verhalte und ernsthaft und nachhaltig eine
Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von insgesamt
65 % suche, wobei zehn bis zwölf schriftliche Bewerbungen pro Monat
erwartet würden und, wenn offeriert, die Annahme dieser Erwerbstätigkeiten.
Erwägungen
II.
Einen am 19. Juli 2023 hiergegen erhobenen Rekurs von
A hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
19.
September 2023 teilweise gut und knüpfte die Aufenthaltsbewilligung von
A lediglich an die Bedingung des "straflosen Verhaltens". Im Übrigen
wies sie den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des
Rekursverfahrens zu einem Viertel auf die Staatskasse und auferlegte sie zu
drei Vierteln A, nahm diesen Anteil jedoch zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), bestellte A Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem zulasten der Staatskasse unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 23. Oktober 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 19. September 2023 ersatzlos aufzuheben,
eventualiter sei er migrationsrechtlich zu verwarnen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober
2023.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine
ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht
(oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der
Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d).
Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren
die Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1 f.
mit weiteren Hinweisen; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.1, und
16.
Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3). Eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere
vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche
Verfügungen missachtet. Ein solcher Verstoss wiegt einerseits dann schwer, wenn
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden. Andererseits kann dies
der Fall sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an
die Rechtsordnung zu halten (BGr, 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 5.5
mit Hinweisen).
2.2
Die Rückstufung
ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a
AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt
(BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021,
E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1,
und 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung einer
altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten
Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren
Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des
Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann
besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich
erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019
gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit
Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten
sind, dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der
bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des
Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; BGr,
8.
März 2024, 2C_232/2023, E. 3.3, VGr, 14. März 2024,
VB.2023.00429, E. 2.1, und 8. Februar 2023, VB.2022.00488,
E. 2.1 Abs. 2, auch zum Folgenden). Dabei ist die Rückstufung jedoch
auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen
haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich
unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021,
E. 4.2).
2.3
Der
Beschwerdegegner begründete die Rückstufung des Beschwerdeführers in seiner
Ausgangsverfügung zunächst mit dessen Sozialhilfebezug (fehlende Teilnahme am
Wirtschaftsleben; Art. 58a Abs 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e
VZAE) und verknüpfte die ihm neu zu erteilende Aufenthaltsbewilligung auch mit
der Bedingung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz hob diese
Bedingung unter Verweis auf die unklare IV-rechtliche Ausgangslage auf. So sei
nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer eine IV-relevante
Arbeitsunfähigkeit bestehen könnte, womit auch kein Urteil über eine allfällige
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gefällt werden könne. Entsprechend
stützte die Sicherheitsdirektion die Rückstufung einzig auf die Straffälligkeit
des Beschwerdeführers und ist der Sozialhilfebezug vorliegend kein Thema mehr.
2.4
Wie
erwähnt wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz
verschiedentlich straffällig. So erwirkte er die folgenden Straferkenntnisse:
– 21. Dezember 2006: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl wegen Angriffs. Verurteilung zu 14 Tagen Gefängnis (bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren).
– 17. Oktober 2013: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Verurteilung
zu einer Busse von Fr. 400.-.
– 23. Mai 2017: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur-Unterland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz. Verurteilung zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 200.-.
– 9. November 2021: Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf
wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Verurteilung
zu einer Busse von Fr. 1'400.-.
– 15. September
2022: Urteil des Bezirksgerichts Horgen wegen Übertretungen, Vergehen und
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das
Waffengesetz. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren); Absehen von einer Landesverweisung.
2.5
Die drei
erstgenannten Verurteilungen fallen vorliegend nicht besonders ins Gewicht, da
sich zum einen die ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte vor dem 1. Januar
2019.
ereignet haben und zum anderen nicht bei allen von einer Gefährdung
hochwertiger Rechtsgüter auszugehen ist. Hingegen haben sich die den
Verurteilungen vom 9. November 2021 und 15. September 2022
zugrundeliegenden Sachverhalte nach dem 1. Januar 2019 zugetragen, womit
diese grundsätzlich geeignet sind, ein unter dem neuen Recht aktualisiertes
Integrationsdefizit zu begründen (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.4). Zudem hat der
Beschwerdeführer mit seinen Handlungen teilweise hochwertige Rechtsgüter
verletzt. Durch den Handel mit harten Drogen (vgl. Urteil des Bezirksgericht
Horgens vom 15. September 2022 und beigefügte Anklageschrift) hat der
Beschwerdeführer die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Dass er dies aus
finanziellen Motiven getan hat, wiegt besonders schwer (BGE 139 I 31,
E. 2.3.2; BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 6.2).
Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden,
um einen ersatzlosen Bewilligungsentzug nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AIG zu begründen, da es
gerade noch an einer überjährigen Haftstrafe fehlt (BGE 135 II 377
E. 4.2), ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher strafrechtlicher
Verurteilungen und des zuvor Gesagten zumindest ein seit Jahren bestehendes
leichtes und in den letzten vier Jahren akzentuiertes Integrationsdefizit des
Beschwerdeführers betreffend die Beachtung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), da er zuletzt auf
schwerwiegende Art und Weise gesetzliche Vorschriften missachtet hat (Art. 77a
Abs. 1 lit. a VZAE). Eine Rückstufung ist somit grundsätzlich
zulässig.
2.6
Dass das
Bezirksgericht Horgen in seinem Urteil vom 15. September 2022 auf die von
der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Landesverweisung verzichtet
hat, vermag hieran nichts zu ändern. Da die Rückstufung unmittelbar keine
Wegweisung nach sich zieht und aufgrund fehlender Integration erfolgt, entsteht
kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG (sog.
Dualismusverbot). Eine Rückstufung ist auch bei einem Verzicht des
Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies nicht nur, wenn andere
Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprechen (zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 4.3.3).
Ebenso nicht von Belang sind die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Beweggründe für seine Drogendelikte und die angebliche
Zwangssituation, in welcher er sich bei deren Begehung befunden habe. Es muss
davon ausgegangen werden, dass solche mildernden Umstände im Rahmen der
Strafzumessung bereits durch das Strafgericht berücksichtigt worden sind,
weshalb sie einer erneuten Beurteilung durch die Migrationsbehörden entzogen
sind (vgl. BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 7.1.2, und
11.
März 2020, 2C_925/2020, E. 4.4; VGr, 24. September 2020,
VB.2019.00848, E. 4.2.2).
3.
3.1
Die
Rückstufung verlangt schliesslich nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a
Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung
kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von
Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet,
erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr,
28.
Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f.
[beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die
Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung
in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine
einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 2.2; zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner am 9. Februar 2007 wegen
seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung vom 21. Dezember 2006 formell
migrationsrechtlich verwarnt und dieser hat ihn am 1. September 2017 und
am 24. April 2019 auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen.
Nur das erste dieser Schreiben bezog sich auf die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers und wies ihn auf die potentiellen migrationsrechtlichen Folgen
weiterer Delinquenz hin, während die anderen beiden Schreiben diesbezüglich
nicht einschlägig sind. Die für das vorliegend festgestellte
Integrationsdefizit hauptsächlich massgeblichen Betäubungsmitteldelikte wurden
jedoch erst in den Jahren Jahr 2020 und 2021– mithin 13 Jahre später –
begangen. Bei dieser Ausgangslage kann der im Jahr 2007 einmalig wegen
Straffälligkeit ausgesprochenen Verwarnung zum jetzigen Zeitpunkt keine
besondere Bedeutung mehr zukommen. Da der Rückstufungsgrund sich zudem vorliegend
vornehmlich aus einem einzigen Strafurteil ergibt und sich der Beschwerdeführer
seit dessen Ausfällung wieder wohl verhalten hat, verstösst es gegen den
Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels, auf eine Verwarnung zu verzichten und
direkt die Rückstufung auszusprechen (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG). Dem
Beschwerdeführer ist stattdessen zunächst die Möglichkeit zu geben, sich zu
bewähren und das festgestellte Integrationsdefizit zu beheben.
3.3
Die
Rückstufung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unverhältnismässig. Die
Beschwerde ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist seine
Niederlassungsbewilligung zu belassen.
3.4
Der
Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt
und mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass er die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz zu achten hat und sich insbesondere an gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügung zu halten hat, da ihm andernfalls die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer
beziehungsweise seinem Rechtsvertreter ist zudem für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das
Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. unten E. 4.2.2
und 4.4).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.1
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann
offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
Dispositiv
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
zu bestellen.
4.2.2
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss
dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von
10.9 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 38.40 geltend. Dies ist
dem vorliegenden Fall angemessen. Die Rechtsanwalt B für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung ist folglich auf
insgesamt Fr. 2'624.77 (inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist
die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %; insgesamt Fr. 1'621.50)
in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 1'003.27
resultiert.
4.3 Der
Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
4.4 Der
vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist insofern
abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt
werden und dieser verpflichtet wird Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von
7.7 %; insgesamt Fr. 2'154.-) auszurichten. Diese wird an die bereits
geleistete Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter angerechnet und
die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entsprechend auf Fr. 32.10
reduziert.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
16. Juni 2023 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
19. September 2023 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom
19. September 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich
dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In
teilweiser Abänderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids vom 19. September 2023 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren unter Anrechnung an dessen
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von
Fr. 2'154.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird entsprechend auf Fr. 32.10
(inklusive Mehrwertsteuer) reduziert.
2. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
7. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben. Rechtsanwalt B wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im
Mehrbetrag von Fr. 1'003.27 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse.