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Entscheid

VB.2023.00634

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00634

12. September 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25633)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00634

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1987 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er

reiste am 5. August 1996 in die Schweiz ein und besitzt seit dem

12. Mai 2000 eine Niederlassungsbewilligung. A heiratete am

21. Dezember 2007 die Schweizerin C und hat mit ihr drei Kinder (geboren

2008, 2016 und 2019).

A und C werden seit September 2008 fortdauernd von der

Sozialhilfe ihrer Wohngemeinde unterstützt. Die Familie hat bisher rund

Fr. 755'600.- (Stand Juni 2023) an Sozialhilfegeldern bezogen. Ausserdem

wurde A während seines Aufenthalts mehrfach straffällig und meldete sich im

Herbst 2019 für Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, erteilte ihm stattdessen

eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung und verband diese mit den

Bedingungen, dass er sich straflos verhalte und ernsthaft und nachhaltig eine

Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von insgesamt

65 % suche, wobei zehn bis zwölf schriftliche Bewerbungen pro Monat

erwartet würden und, wenn offeriert, die Annahme dieser Erwerbstätigkeiten.

Erwägungen

II.

Einen am 19. Juli 2023 hiergegen erhobenen Rekurs von

A hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

19.

September 2023 teilweise gut und knüpfte die Aufenthaltsbewilligung von

A lediglich an die Bedingung des "straflosen Verhaltens". Im Übrigen

wies sie den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des

Rekursverfahrens zu einem Viertel auf die Staatskasse und auferlegte sie zu

drei Vierteln A, nahm diesen Anteil jedoch zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), bestellte A Rechtsanwalt B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem zulasten der Staatskasse unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 23. Oktober 2023 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 19. September 2023 ersatzlos aufzuheben,

eventualiter sei er migrationsrechtlich zu verwarnen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober

2023.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine

ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht

(oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der

Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d).

Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren

die Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1 f.

mit weiteren Hinweisen; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.1, und

16.

Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3). Eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere

vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche

Verfügungen missachtet. Ein solcher Verstoss wiegt einerseits dann schwer, wenn

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden. Andererseits kann dies

der Fall sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen

Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und

damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an

die Rechtsordnung zu halten (BGr, 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 5.5

mit Hinweisen).

2.2

Die Rückstufung

ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a

AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt

(BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021,

E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1,

und 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung einer

altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten

Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren

Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des

Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht

aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann

besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich

erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019

gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit

Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten

sind, dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der

bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des

Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; BGr,

8.

März 2024, 2C_232/2023, E. 3.3, VGr, 14. März 2024,

VB.2023.00429, E. 2.1, und 8. Februar 2023, VB.2022.00488,

E. 2.1 Abs. 2, auch zum Folgenden). Dabei ist die Rückstufung jedoch

auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen

haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich

unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021,

E. 4.2).

2.3

Der

Beschwerdegegner begründete die Rückstufung des Beschwerdeführers in seiner

Ausgangsverfügung zunächst mit dessen Sozialhilfebezug (fehlende Teilnahme am

Wirtschaftsleben; Art. 58a Abs 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e

VZAE) und verknüpfte die ihm neu zu erteilende Aufenthaltsbewilligung auch mit

der Bedingung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz hob diese

Bedingung unter Verweis auf die unklare IV-rechtliche Ausgangslage auf. So sei

nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer eine IV-relevante

Arbeitsunfähigkeit bestehen könnte, womit auch kein Urteil über eine allfällige

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gefällt werden könne. Entsprechend

stützte die Sicherheitsdirektion die Rückstufung einzig auf die Straffälligkeit

des Beschwerdeführers und ist der Sozialhilfebezug vorliegend kein Thema mehr.

2.4

Wie

erwähnt wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz

verschiedentlich straffällig. So erwirkte er die folgenden Straferkenntnisse:

– 21. Dezember 2006: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl wegen Angriffs. Verurteilung zu 14 Tagen Gefängnis (bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren).

– 17. Oktober 2013: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Verurteilung

zu einer Busse von Fr. 400.-.

– 23. Mai 2017: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur-Unterland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz. Verurteilung zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 200.-.

– 9. November 2021: Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf

wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Verurteilung

zu einer Busse von Fr. 1'400.-.

– 15. September

2022: Urteil des Bezirksgerichts Horgen wegen Übertretungen, Vergehen und

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das

Waffengesetz. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren); Absehen von einer Landesverweisung.

2.5

Die drei

erstgenannten Verurteilungen fallen vorliegend nicht besonders ins Gewicht, da

sich zum einen die ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte vor dem 1. Januar

2019.

ereignet haben und zum anderen nicht bei allen von einer Gefährdung

hochwertiger Rechtsgüter auszugehen ist. Hingegen haben sich die den

Verurteilungen vom 9. November 2021 und 15. September 2022

zugrundeliegenden Sachverhalte nach dem 1. Januar 2019 zugetragen, womit

diese grundsätzlich geeignet sind, ein unter dem neuen Recht aktualisiertes

Integrationsdefizit zu begründen (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.4). Zudem hat der

Beschwerdeführer mit seinen Handlungen teilweise hochwertige Rechtsgüter

verletzt. Durch den Handel mit harten Drogen (vgl. Urteil des Bezirksgericht

Horgens vom 15. September 2022 und beigefügte Anklageschrift) hat der

Beschwerdeführer die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Dass er dies aus

finanziellen Motiven getan hat, wiegt besonders schwer (BGE 139 I 31,

E. 2.3.2; BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 6.2).

Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die

strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden,

um einen ersatzlosen Bewilligungsentzug nach Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AIG zu begründen, da es

gerade noch an einer überjährigen Haftstrafe fehlt (BGE 135 II 377

E. 4.2), ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher strafrechtlicher

Verurteilungen und des zuvor Gesagten zumindest ein seit Jahren bestehendes

leichtes und in den letzten vier Jahren akzentuiertes Integrationsdefizit des

Beschwerdeführers betreffend die Beachtung der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), da er zuletzt auf

schwerwiegende Art und Weise gesetzliche Vorschriften missachtet hat (Art. 77a

Abs. 1 lit. a VZAE). Eine Rückstufung ist somit grundsätzlich

zulässig.

2.6

Dass das

Bezirksgericht Horgen in seinem Urteil vom 15. September 2022 auf die von

der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Landesverweisung verzichtet

hat, vermag hieran nichts zu ändern. Da die Rückstufung unmittelbar keine

Wegweisung nach sich zieht und aufgrund fehlender Integration erfolgt, entsteht

kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG (sog.

Dualismusverbot). Eine Rückstufung ist auch bei einem Verzicht des

Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies nicht nur, wenn andere

Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprechen (zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 4.3.3).

Ebenso nicht von Belang sind die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Beweggründe für seine Drogendelikte und die angebliche

Zwangssituation, in welcher er sich bei deren Begehung befunden habe. Es muss

davon ausgegangen werden, dass solche mildernden Umstände im Rahmen der

Strafzumessung bereits durch das Strafgericht berücksichtigt worden sind,

weshalb sie einer erneuten Beurteilung durch die Migrationsbehörden entzogen

sind (vgl. BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 7.1.2, und

11.

März 2020, 2C_925/2020, E. 4.4; VGr, 24. September 2020,

VB.2019.00848, E. 4.2.2).

3.

3.1

Die

Rückstufung verlangt schliesslich nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a

Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung

kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von

Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet,

erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr,

28.

Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f.

[beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die

Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung

in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine

einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (VGr, 14. März

2024, VB.2023.00429, E. 2.2; zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober

2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner am 9. Februar 2007 wegen

seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung vom 21. Dezember 2006 formell

migrationsrechtlich verwarnt und dieser hat ihn am 1. September 2017 und

am 24. April 2019 auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen.

Nur das erste dieser Schreiben bezog sich auf die Straffälligkeit des

Beschwerdeführers und wies ihn auf die potentiellen migrationsrechtlichen Folgen

weiterer Delinquenz hin, während die anderen beiden Schreiben diesbezüglich

nicht einschlägig sind. Die für das vorliegend festgestellte

Integrationsdefizit hauptsächlich massgeblichen Betäubungsmitteldelikte wurden

jedoch erst in den Jahren Jahr 2020 und 2021– mithin 13 Jahre später –

begangen. Bei dieser Ausgangslage kann der im Jahr 2007 einmalig wegen

Straffälligkeit ausgesprochenen Verwarnung zum jetzigen Zeitpunkt keine

besondere Bedeutung mehr zukommen. Da der Rückstufungsgrund sich zudem vorliegend

vornehmlich aus einem einzigen Strafurteil ergibt und sich der Beschwerdeführer

seit dessen Ausfällung wieder wohl verhalten hat, verstösst es gegen den

Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels, auf eine Verwarnung zu verzichten und

direkt die Rückstufung auszusprechen (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG). Dem

Beschwerdeführer ist stattdessen zunächst die Möglichkeit zu geben, sich zu

bewähren und das festgestellte Integrationsdefizit zu beheben.

3.3

Die

Rückstufung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unverhältnismässig. Die

Beschwerde ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist seine

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

3.4

Der

Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt

und mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass er die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz zu achten hat und sich insbesondere an gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügung zu halten hat, da ihm andernfalls die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer

beziehungsweise seinem Rechtsvertreter ist zudem für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das

Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. unten E. 4.2.2

und 4.4).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.1

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann

offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

Dispositiv

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren

zu bestellen.

4.2.2

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss

dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von

10.9 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 38.40 geltend. Dies ist

dem vorliegenden Fall angemessen. Die Rechtsanwalt B für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung ist folglich auf

insgesamt Fr. 2'624.77 (inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist

die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %; insgesamt Fr. 1'621.50)

in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 1'003.27

resultiert.

4.3 Der

Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

4.4 Der

vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist insofern

abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt

werden und dieser verpflichtet wird Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von

7.7 %; insgesamt Fr. 2'154.-) auszurichten. Diese wird an die bereits

geleistete Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter angerechnet und

die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entsprechend auf Fr. 32.10

reduziert.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

16. Juni 2023 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

19. September 2023 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom

19. September 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich

dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In

teilweiser Abänderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids vom 19. September 2023 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren unter Anrechnung an dessen

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von

Fr. 2'154.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird entsprechend auf Fr. 32.10

(inklusive Mehrwertsteuer) reduziert.

2. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

7. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben. Rechtsanwalt B wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im

Mehrbetrag von Fr. 1'003.27 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse.