VB.2023.00636
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00636
21. November 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25818)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00636
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch Abogado C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1965 geborene ecuadorianische Staatsangehörige,
heiratete 2018 in Ecuador den 1963 geborenen B, der über die
Staatsangehörigkeit der Schweiz sowie über jene von Ecuador verfügt. Das
Ehepaar reiste am 14. Dezember 2022 gemeinsam in die Schweiz ein. Am 22. Dezember
2022 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehemann.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit
Verfügung vom 26. Mai 2023 ab, da die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, und wies A aus der Schweiz sowie
aus dem Schengen-Raum weg.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 23. Juni 2023 bei
der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 14. September 2023 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz und des
Schengen-Raums eine neue Frist an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte den
Eheleuten die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 24. Oktober 2023 führten A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und A der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie darum, dass A für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt und
eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz bewilligt, ihnen für das vorinstanzliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen und für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde.
Am 25. Oktober 2023 verfügte die
Abteilungspräsidentin, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober
2023.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügungen vom 23. Mai und vom 10. September
2024.
setzte die Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführenden eine jeweils
zehntätige Frist an, um dem Gericht aktuelle Unterlagen zu ihrer
Erwerbstätigkeit sowie zu ihrem Sozialhilfebezug einzureichen. Am 7. Juni
und am 19. Oktober 2024 liessen sich die Beschwerdeführenden vernehmen und
reichten weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin als ausländische Ehefrau eines Schweizer Bürgers Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Weil die Ehe
soweit ersichtlich intakt ist und gelebt wird, lässt sich ein entsprechender
Aufenthaltsanspruch auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1
AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
kann eine Niederlassungsbewilligung unter anderem dann widerrufen werden, wenn
die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft
und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Erforderlich für die
Dispositiv
Verweigerung des Familiennachzugs ist demnach analog dem Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG, dass bei der Bewilligung eines Nachzugs konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle
Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen
ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.
Martina Caroni, in: dies./Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz, 2. A., Bern 2024, Art. 51 N. 24 mit Hinweis
auf BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.2; vgl. auch BGr, 15. März
2012, 2C_31/2012, E. 2.2; VGr, 5. September 2012, VB.2012.00361, E. 4.1
mit Hinweisen). Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden
Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das
Einkommen der angehörigen Person, die an die Lebenshaltungskosten der Familie
beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich
realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit
verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,
soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung
zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 17. Februar
2022, VB.2021.00072, E. 5.4).
Ehegatten sind im
Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu
betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und
ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund
der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch
(BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 26. Oktober
2023, VB.2023.00191, E. 4.2).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden wurden zu Beginn ihrer Anwesenheit in der Schweiz gemäss
Beschluss der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 18. Januar 2023 von
der Sozialhilfe unterstützt. Bis am 24. Februar 2023 bezog das Ehepaar
rund Fr. 4'000.- Sozialhilfe. Das Migrationsamt errechnete im
Bewilligungsverfahren einen monatlichen Unterstützungsbedarf von Fr. 4'317.55,
die Vorinstanz einen solchen von Fr. 3'964.40. Am 22. Mai 2023
unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen auf drei Monate befristeten
Arbeitsvertrag als Reinigungsmitarbeiterin für die D AG in Zürich mit einer
Einsatzzeit von 15 Stunden pro Woche. Am 31. Mai 2023 schloss sie mit der
Putzfrauenagentur E GmbH in Zürich und am 27. Juni 2023 mit der
Putzfrauenagentur F GmbH einen Arbeitsvertrag als Unterhaltsreinigerin ab,
wobei keine feste Arbeitszeit vereinbart wurde. In den Monaten Juli und August
2023 verdiente sie bei Einsätzen für die beiden letztgenannten Arbeitgeber von
monatlich rund 40–50 Stunden netto jeweils rund Fr. 1'000.-.
Aus aktuelleren Unterlagen geht sodann hervor, dass die
Beschwerdeführenden gemäss einem Bestätigungsschreiben der Stadt Zürich vom 23. September
2024 seit Februar 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehen. Die Beschwerdeführerin
hat als Unterhaltsreinigerin im Februar 2024 einen Nettolohn von Fr. 1'260.15,
im März 2024 einen solchen von Fr. 1'327.55 und im August 2024 einen
solchen von Fr. 1'287.70 erzielt. Der Beschwerdeführer seinerseits war in
den Monaten Februar 2024 bis Mai 2024 und Juli 2024 bis September 2024
ebenfalls in der Reinigungsbranche tätig und erzielte während dieser Zeit für
seine Arbeit bei der G GmbH einen durchschnittlichen Monatslohn von netto
rund Fr. 3'000.-. Ein diesbezüglicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Am
11. März 2024 schloss er mit der H AG einen unbefristeten
Arbeitsvertrag ab als Reinigungshilfe für monatlich achteinhalb Arbeitsstunden
zu einem Lohn von pauschal Fr. 300.-.
3.2 Damit sind
die Beschwerdeführenden seit rund acht Monaten von der Sozialhilfe unabhängig. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters
und der Tatsache, dass die Ablösung wesentlich unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen
Verfahrens stand und steht, ist allerdings
zweifelhaft, ob es sich um eine nachhaltige Änderung der Sachlage handelt. Die
Beschwerdeführenden machen zur finanziellen Prognose insofern geltend, dass sich der
Lohn der Beschwerdeführerin basierend auf einer künftigen Arbeitszeit von 65
bis 72 Stunden ab Oktober 2023 auf rund Fr. 1'200.- bis 1'300.- pro Monat
erhöhen werde. Dieses Vorbringen hat sich zwar für die Monate Februar 2024,
März 2024 und August 2024 grundsätzlich bewahrheitet. Gleichzeitig liegen zum
heutigen Zeitpunkt – obwohl sich die Beschwerdeführenden seit bald zwei Jahren
in der Schweiz aufhalten – nur für neun Monate Belege für eine Erwerbstätigkeit
vor. An der Feststellung der Vorinstanz, dass kein Zertifikat für den besuchten
Deutschkurs auf dem Niveau A1.1 vorhanden und seit dem Zuzug in die Schweiz
lediglich je eine Bewerbung aktenkundig sei, hat sich sodann nichts geändert.
Somit ergibt sich das Bild von rund 60-jährigen Eheleuten,
die nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen, soweit ersichtlich ihr
gesamtes bisheriges Leben in Ecuador verbracht bzw. noch nie in der Schweiz
gelebt haben und hier seit ihrer erstmaligen Einreise vor rund zwei Jahren nur
während einigen Monaten erwerbstätig waren. Gemäss dem bei den Akten liegenden
Lebenslauf hat die Beschwerdeführerin in Ecuador während drei Semestern
Volkswirtschaft studiert und hatte sie von 1986 bis 1997 und von 2000 bis 2021
verschiedene Anstellungen in Unternehmen sowie Behörden inne. Der
Beschwerdeführer seinerseits hat – wiederum gemäss eingereichtem Lebenslauf –
in Ecuador 2018 einen Bachelor-Abschluss in mathematischer Physik erworben, von
1987 bis 2004 war er im Bankensektor tätig, von 2004 bis 2008 ist er einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und von 2009 bis 2022 ist er als
Fahrzeugverkaufsberater tätig gewesen. Entsprechende Arbeits- und
Ausbildungszeugnisse haben die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung durch die
Beschwerdegegnerin nicht eingereicht. Vor diesem Hintergrund sind ihre
Aussichten auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eher schlecht und erscheint die Erzielung eines
dauerhaft existenzsichernden Einkommens als schwer realisierbar. Die
Ablösung von der Sozialhilfe ist ihnen zwar zugute zu halten, kann allerdings
unter den hier gegebenen Umständen (noch) nicht als nachhaltig eingestuft
werden (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3 mit
Hinweisen).
Insgesamt ist es vorliegend eher unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, für ihren Lebensunterhalt auf
Dauer selbst aufzukommen, zumal für sie unter den dargestellten Umständen nur
Tätigkeiten im Niedriglohnbereich in Frage kommen dürften. Ihre Ausführungen
zur Zusammensetzung des errechneten Unterstützungsbedarfs vermögen an diesem
Ergebnis nichts zu ändern. Sofern sie mit dem in ihren Augen unzulässigen
"Freibetrag" die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz
berücksichtigte Integrationszulage von Fr. 100.- meinen, ist deren
Einbezug hier zwar tatsächlich unzulässig (vgl. BGr, 30. Mai 2024,
2C_273/2023, E. 3.4.3). Den bei monatlich rund Fr. 4'000.- liegenden
Bedarf haben die Beschwerdeführenden allerdings auch ohne die Berücksichtigung
einer entsprechenden Zulage – zumindest so weit aktenkundig – nur während drei
Monaten (Februar 2024, März 2024 und August 2024) durch eigene Erwerbstätigkeit
vollständig gedeckt. Entgegen ihren Ausführungen sind im migrationsrechtlichen
Kontext Ehegatten in der Sozialhilfe sodann, wie gesehen (vgl. vorne E. 2.2),
grundsätzlich als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und ist der fragliche
Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen.
3.3 Nach dem
Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die Verweigerung des Familiennachzugs
gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG erfüllt.
4.
4.1 Die
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss sich als verhältnismässig
erweisen (vgl. BGr, 1. Juni 2023, 2C_828/2022, E. 5.1, und 12. Mai
2022, 2C_819/2021, E. 5.1). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind
bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2
EMRK namentlich ein mögliches Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist
eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGr, 20. Dezember
2021, 2C_668/2021, E. 6.3, und 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 3.4).
Zu beachten ist, dass nach ständiger Praxis des EGMR und des
Bundesgerichts Art. 8 EMRK der ausländischen Familie nicht das Recht
gewährt, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenkt
(vgl. statt vieler BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 3.2.1 mit
Hinweisen auch zum Folgenden). Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf
Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt
(BGE 137 I 247 E. 4.1.1).
Muss eine ausländische Person, der eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder kann
nicht einreisen, haben dies ihre hier lebenden Angehörigen – besondere Umstände
vorbehalten – jedoch hinzunehmen, wenn ihnen eine Ausreise "ohne
Schwierigkeiten" möglich ist; eine Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.
4.2 Die
Beschwerdeführenden haben grundsätzlich ein grosses Interesse an der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin, wird andernfalls doch
das eheliche Zusammenleben in der Schweiz verunmöglicht. Dieses Interesse wird
allerdings insofern massgeblich relativiert, als den Eheleuten eine Rückkehr
nach Ecuador zumutbar ist. Sie haben dort ihr bisheriges Leben verbracht und
wohnen erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Mit den Verhältnissen in
Ecuador sind sie deshalb noch hinlänglich vertraut. Eine massgebliche soziale
Integration in der Schweiz ergibt sich nicht aus den Akten und wird nicht
geltend gemacht. In wirtschaftlicher Hinsicht haben sie es auch vor
Verwaltungsgericht unterlassen, Arbeitssuch- und Spracherwerbsbemühungen nachzuweisen.
Sie haben somit in vorwerfbarer Weise ihr Arbeitspotenzial für eine nachhaltige
Ablösung von der Sozialhilfe nicht ausgeschöpft. Weiter ist vorliegend zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden nach der Pensionierung aufgrund
einer geringen Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein dürften, was die
öffentlichen Finanzen ebenfalls belasten würde (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6
mit Hinweisen; BGr, 7. Februar 2023, 2C_642/2022, E. 3.2.3). Die
nunmehr seit rund acht Monaten andauernde Sozialhilfeunabhängigkeit erscheint zudem
– wie gesehen (vgl. vorne E. 3.2) nicht als nachhaltig und das
Sozialhilferisiko bleibt hoch. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung
der Beschwerdeführerin ist damit gross.
4.3 Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt
das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin die
privaten Verbleibeinteressen der Beschwerdeführenden. Die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihnen ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführenden sind mittellos, die Beschwerde war
nicht aussichtslos, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. Demnach ist die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
6.4 Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden ersucht um Entschädigung eines Aufwands von Fr. 1'672.-.
Das erweist sich als angemessen. Er ist demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren entsprechend zu entschädigen.
6.5 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden
auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Den
Beschwerdeführenden wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird
mit Fr. 1'672.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM;
d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung
der Entschädigung).