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Entscheid

VB.2023.00636

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00636

21. November 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25818)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00636

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch Abogado C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1965 geborene ecuadorianische Staatsangehörige,

heiratete 2018 in Ecuador den 1963 geborenen B, der über die

Staatsangehörigkeit der Schweiz sowie über jene von Ecuador verfügt. Das

Ehepaar reiste am 14. Dezember 2022 gemeinsam in die Schweiz ein. Am 22. Dezember

2022 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrem Ehemann.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit

Verfügung vom 26. Mai 2023 ab, da die Gefahr einer fortgesetzten und

erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, und wies A aus der Schweiz sowie

aus dem Schengen-Raum weg.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 23. Juni 2023 bei

der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 14. September 2023 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz und des

Schengen-Raums eine neue Frist an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte den

Eheleuten die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und

verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 24. Oktober 2023 führten A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und A der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht

ersuchten sie darum, dass A für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt und

eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz bewilligt, ihnen für das vorinstanzliche

Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen und für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde.

Am 25. Oktober 2023 verfügte die

Abteilungspräsidentin, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober

2023.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügungen vom 23. Mai und vom 10. September

2024.

setzte die Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführenden eine jeweils

zehntätige Frist an, um dem Gericht aktuelle Unterlagen zu ihrer

Erwerbstätigkeit sowie zu ihrem Sozialhilfebezug einzureichen. Am 7. Juni

und am 19. Oktober 2024 liessen sich die Beschwerdeführenden vernehmen und

reichten weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin als ausländische Ehefrau eines Schweizer Bürgers Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Weil die Ehe

soweit ersichtlich intakt ist und gelebt wird, lässt sich ein entsprechender

Aufenthaltsanspruch auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1

AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

kann eine Niederlassungsbewilligung unter anderem dann widerrufen werden, wenn

die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft

und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Erforderlich für die

Dispositiv

Verweigerung des Familiennachzugs ist demnach analog dem Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG, dass bei der Bewilligung eines Nachzugs konkret die Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle

Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen

ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.

Martina Caroni, in: dies./Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz, 2. A., Bern 2024, Art. 51 N. 24 mit Hinweis

auf BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.2; vgl. auch BGr, 15. März

2012, 2C_31/2012, E. 2.2; VGr, 5. September 2012, VB.2012.00361, E. 4.1

mit Hinweisen). Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden

Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das

Einkommen der angehörigen Person, die an die Lebenshaltungskosten der Familie

beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich

realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit

verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie,

soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung

zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 17. Februar

2022, VB.2021.00072, E. 5.4).

Ehegatten sind im

Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu

betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und

ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund

der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch

(BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 26. Oktober

2023, VB.2023.00191, E. 4.2).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführenden wurden zu Beginn ihrer Anwesenheit in der Schweiz gemäss

Beschluss der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 18. Januar 2023 von

der Sozialhilfe unterstützt. Bis am 24. Februar 2023 bezog das Ehepaar

rund Fr. 4'000.- Sozialhilfe. Das Migrationsamt errechnete im

Bewilligungsverfahren einen monatlichen Unterstützungsbedarf von Fr. 4'317.55,

die Vorinstanz einen solchen von Fr. 3'964.40. Am 22. Mai 2023

unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen auf drei Monate befristeten

Arbeitsvertrag als Reinigungsmitarbeiterin für die D AG in Zürich mit einer

Einsatzzeit von 15 Stunden pro Woche. Am 31. Mai 2023 schloss sie mit der

Putzfrauenagentur E GmbH in Zürich und am 27. Juni 2023 mit der

Putzfrauenagentur F GmbH einen Arbeitsvertrag als Unterhaltsreinigerin ab,

wobei keine feste Arbeitszeit vereinbart wurde. In den Monaten Juli und August

2023 verdiente sie bei Einsätzen für die beiden letztgenannten Arbeitgeber von

monatlich rund 40–50 Stunden netto jeweils rund Fr. 1'000.-.

Aus aktuelleren Unterlagen geht sodann hervor, dass die

Beschwerdeführenden gemäss einem Bestätigungsschreiben der Stadt Zürich vom 23. September

2024 seit Februar 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehen. Die Beschwerdeführerin

hat als Unterhaltsreinigerin im Februar 2024 einen Nettolohn von Fr. 1'260.15,

im März 2024 einen solchen von Fr. 1'327.55 und im August 2024 einen

solchen von Fr. 1'287.70 erzielt. Der Beschwerdeführer seinerseits war in

den Monaten Februar 2024 bis Mai 2024 und Juli 2024 bis September 2024

ebenfalls in der Reinigungsbranche tätig und erzielte während dieser Zeit für

seine Arbeit bei der G GmbH einen durchschnittlichen Monatslohn von netto

rund Fr. 3'000.-. Ein diesbezüglicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Am

11. März 2024 schloss er mit der H AG einen unbefristeten

Arbeitsvertrag ab als Reinigungshilfe für monatlich achteinhalb Arbeitsstunden

zu einem Lohn von pauschal Fr. 300.-.

3.2 Damit sind

die Beschwerdeführenden seit rund acht Monaten von der Sozialhilfe unabhängig. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters

und der Tatsache, dass die Ablösung wesentlich unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen

Verfahrens stand und steht, ist allerdings

zweifelhaft, ob es sich um eine nachhaltige Änderung der Sachlage handelt. Die

Beschwerdeführenden machen zur finanziellen Prognose insofern geltend, dass sich der

Lohn der Beschwerdeführerin basierend auf einer künftigen Arbeitszeit von 65

bis 72 Stunden ab Oktober 2023 auf rund Fr. 1'200.- bis 1'300.- pro Monat

erhöhen werde. Dieses Vorbringen hat sich zwar für die Monate Februar 2024,

März 2024 und August 2024 grundsätzlich bewahrheitet. Gleichzeitig liegen zum

heutigen Zeitpunkt – obwohl sich die Beschwerdeführenden seit bald zwei Jahren

in der Schweiz aufhalten – nur für neun Monate Belege für eine Erwerbstätigkeit

vor. An der Feststellung der Vorinstanz, dass kein Zertifikat für den besuchten

Deutschkurs auf dem Niveau A1.1 vorhanden und seit dem Zuzug in die Schweiz

lediglich je eine Bewerbung aktenkundig sei, hat sich sodann nichts geändert.

Somit ergibt sich das Bild von rund 60-jährigen Eheleuten,

die nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen, soweit ersichtlich ihr

gesamtes bisheriges Leben in Ecuador verbracht bzw. noch nie in der Schweiz

gelebt haben und hier seit ihrer erstmaligen Einreise vor rund zwei Jahren nur

während einigen Monaten erwerbstätig waren. Gemäss dem bei den Akten liegenden

Lebenslauf hat die Beschwerdeführerin in Ecuador während drei Semestern

Volkswirtschaft studiert und hatte sie von 1986 bis 1997 und von 2000 bis 2021

verschiedene Anstellungen in Unternehmen sowie Behörden inne. Der

Beschwerdeführer seinerseits hat – wiederum gemäss eingereichtem Lebenslauf –

in Ecuador 2018 einen Bachelor-Abschluss in mathematischer Physik erworben, von

1987 bis 2004 war er im Bankensektor tätig, von 2004 bis 2008 ist er einer

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und von 2009 bis 2022 ist er als

Fahrzeugverkaufsberater tätig gewesen. Entsprechende Arbeits- und

Ausbildungszeugnisse haben die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung durch die

Beschwerdegegnerin nicht eingereicht. Vor diesem Hintergrund sind ihre

Aussichten auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eher schlecht und erscheint die Erzielung eines

dauerhaft existenzsichernden Einkommens als schwer realisierbar. Die

Ablösung von der Sozialhilfe ist ihnen zwar zugute zu halten, kann allerdings

unter den hier gegebenen Umständen (noch) nicht als nachhaltig eingestuft

werden (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3 mit

Hinweisen).

Insgesamt ist es vorliegend eher unwahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, für ihren Lebensunterhalt auf

Dauer selbst aufzukommen, zumal für sie unter den dargestellten Umständen nur

Tätigkeiten im Niedriglohnbereich in Frage kommen dürften. Ihre Ausführungen

zur Zusammensetzung des errechneten Unterstützungsbedarfs vermögen an diesem

Ergebnis nichts zu ändern. Sofern sie mit dem in ihren Augen unzulässigen

"Freibetrag" die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz

berücksichtigte Integrationszulage von Fr. 100.- meinen, ist deren

Einbezug hier zwar tatsächlich unzulässig (vgl. BGr, 30. Mai 2024,

2C_273/2023, E. 3.4.3). Den bei monatlich rund Fr. 4'000.- liegenden

Bedarf haben die Beschwerdeführenden allerdings auch ohne die Berücksichtigung

einer entsprechenden Zulage – zumindest so weit aktenkundig – nur während drei

Monaten (Februar 2024, März 2024 und August 2024) durch eigene Erwerbstätigkeit

vollständig gedeckt. Entgegen ihren Ausführungen sind im migrationsrechtlichen

Kontext Ehegatten in der Sozialhilfe sodann, wie gesehen (vgl. vorne E. 2.2),

grundsätzlich als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und ist der fragliche

Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen.

3.3 Nach dem

Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die Verweigerung des Familiennachzugs

gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG erfüllt.

4.

4.1 Die

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss sich als verhältnismässig

erweisen (vgl. BGr, 1. Juni 2023, 2C_828/2022, E. 5.1, und 12. Mai

2022, 2C_819/2021, E. 5.1). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind

bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2

EMRK namentlich ein mögliches Verschulden an der

Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist

eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGr, 20. Dezember

2021, 2C_668/2021, E. 6.3, und 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 3.4).

Zu beachten ist, dass nach ständiger Praxis des EGMR und des

Bundesgerichts Art. 8 EMRK der ausländischen Familie nicht das Recht

gewährt, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenkt

(vgl. statt vieler BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 3.2.1 mit

Hinweisen auch zum Folgenden). Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf

Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt

(BGE 137 I 247 E. 4.1.1).

Muss eine ausländische Person, der eine ausländerrechtliche

Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder kann

nicht einreisen, haben dies ihre hier lebenden Angehörigen – besondere Umstände

vorbehalten – jedoch hinzunehmen, wenn ihnen eine Ausreise "ohne

Schwierigkeiten" möglich ist; eine Interessenabwägung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.

4.2 Die

Beschwerdeführenden haben grundsätzlich ein grosses Interesse an der Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin, wird andernfalls doch

das eheliche Zusammenleben in der Schweiz verunmöglicht. Dieses Interesse wird

allerdings insofern massgeblich relativiert, als den Eheleuten eine Rückkehr

nach Ecuador zumutbar ist. Sie haben dort ihr bisheriges Leben verbracht und

wohnen erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Mit den Verhältnissen in

Ecuador sind sie deshalb noch hinlänglich vertraut. Eine massgebliche soziale

Integration in der Schweiz ergibt sich nicht aus den Akten und wird nicht

geltend gemacht. In wirtschaftlicher Hinsicht haben sie es auch vor

Verwaltungsgericht unterlassen, Arbeitssuch- und Spracherwerbsbemühungen nachzuweisen.

Sie haben somit in vorwerfbarer Weise ihr Arbeitspotenzial für eine nachhaltige

Ablösung von der Sozialhilfe nicht ausgeschöpft. Weiter ist vorliegend zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden nach der Pensionierung aufgrund

einer geringen Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein dürften, was die

öffentlichen Finanzen ebenfalls belasten würde (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6

mit Hinweisen; BGr, 7. Februar 2023, 2C_642/2022, E. 3.2.3). Die

nunmehr seit rund acht Monaten andauernde Sozialhilfeunabhängigkeit erscheint zudem

– wie gesehen (vgl. vorne E. 3.2) nicht als nachhaltig und das

Sozialhilferisiko bleibt hoch. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung

der Beschwerdeführerin ist damit gross.

4.3 Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt

das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin die

privaten Verbleibeinteressen der Beschwerdeführenden. Die Nichterteilung der

Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihnen ist sodann keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführenden sind mittellos, die Beschwerde war

nicht aussichtslos, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. Demnach ist die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

6.4 Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden ersucht um Entschädigung eines Aufwands von Fr. 1'672.-.

Das erweist sich als angemessen. Er ist demnach für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren entsprechend zu entschädigen.

6.5 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden

auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Den

Beschwerdeführenden wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

mit Fr. 1'672.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM;

d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung

der Entschädigung).