Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00638

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00638

6. März 2024Deutsch24 min

(URT.2024.25193)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00638

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1969, Staatsangehöriger

von Deutschland, reiste am 1. Juni 2008 in die Schweiz ein und erhielt am

4. Juli 2008 eine bis am 31. Mai 2013 befristete

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Am 1. September 2008

zog er in den Kanton C, wo ihm eine bis am 30. Juni 2013 gültige

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde, welche am 13. Januar 2014

bis am 30. Juni 2018 verlängert wurde.

A erlitt im Oktober 2014 einen

Arbeitsunfall. Per ca. April 2015 wurde ihm seine Arbeitsstelle gekündigt. Er

erhielt in der Folge Arbeitslosenentschädigung. Da er ab Januar 2017

ausgesteuert war, musste er ab dem 20. März 2017 von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Am 11. März 2020 beantragte er im

Kanton C die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Der Stand des Sozialhilfebezugs im Kanton C

betrug am 31. Mai 2021 Fr. 94'404.60.

Am 1. Mai 2021 zog A von D (Kanton C) nach E.

Er musste ab dem 1. Juni 2021 vollumfänglich von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Kantonswechsel und um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 6. Mai

2023.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. September

2023.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. Dezember

2023.

III.

Am 26. Oktober

2023.

erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es seien

Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 25. September 2023 aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zu verlängern.

Weiter seien die Dispositiv-Ziffern III und IV aufzuheben und ihm für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsanwalt zu bestellen. Schliesslich

seien in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern V und VI die Kosten auf die

Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme die mit dem vorinstanzlichen Entscheid festgesetzte Ausreisefrist bis

zum 26. Dezember 2023 aufzuheben und ihm der prozedurale Aufenthalt zu

gewähren. Für das vorliegende Verfahren sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsanwalt zu bestellen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung

vom 27. Oktober 2023 setzte der Abteilungspräsident A Frist zum Einreichen

diverser Dokumente (Lohnbelege der letzten drei Monate,

Betreibungsregisterauszug inklusive Verlustscheinregister, aktuelles

Sozialhilfebudget und Mitteilung aktueller Stand des IV-Verfahrens), ansonsten

aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen

Ungunsten gewürdigt würde. Weiter forderte er A auf, das

Verwaltungsgericht über alle bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter

Beilage geeigneter Belege zu informieren, ansonsten aufgrund der Akten

entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt

werden könnte. Am 12. Dezember 2023 reichte A diverse Dokumente zu den

Akten.

Während die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 um

Gewährung des prozeduralen Aufenthalts wird

mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni

1999.

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2

Dass sich

der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann,

ist unbestritten.

3.

3.1

3.1.1

Freizügigkeitsrechtliche

Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der

Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen

(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle

Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).

3.1.2

Gemäss (Art. 4 FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.

der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch

um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.1.3

War eine ursprünglich

unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen

Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder

ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden

Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,

2.

August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,

VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde

diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2

AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits

sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt,

wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach

Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so

erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2

AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten

zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer

Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach

Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so

erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a

Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4

AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder

Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein

freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA)

berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.1.4

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi

Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die

unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall

ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl.

BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt

eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn

gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des

angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine

dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die

Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der

genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder

unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch

Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar

2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).

3.1.5

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien

Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren

Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie

unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai

2002.

(Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung

verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2

AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August

2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw.

die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum

Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,

insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder

mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig

erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1;

VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf folgenden (unbestrittenen)

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war ab 1. Juni 2008 in einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der F AG angestellt. Ab dem 30. November

2011.

war er arbeitslos und bezog ab dem 20. Januar 2012 Sozialhilfe. Ab

dem 15. August 2013 war er wieder vollzeitlich für die F AG tätig. Im

Oktober 2014 erlitt der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall und zog sich dabei

eine Mehrfachfraktur des Mittelfussknochens zu. Der Beschwerdeführer verlor im

April 2015 seine Arbeitsstelle. Seinen Angaben zufolge sei ihm gekündigt

worden, weil nicht absehbar gewesen sei, wann er wieder arbeiten könne. Im Jahr

2016.

wurde eine Schenkelhalsfraktur festgestellt. Der Beschwerdeführer ist im

Januar 2017 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden. Infolge des

Arbeitsunfalls war er 18 Monate arbeitsunfähig. Danach war er wieder

arbeitsfähig und spätestens ab Ende April 2017 aktiv auf Stellensuche. Im Juli

und August 2017 ging er letztmals einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt nach.

3.2.2

Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren

und nicht wiedererlangt hat. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Es sei

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2017 wieder in

der Lage gewesen sei, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen und seine

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft per Juli 2017 erloschen sei.

Der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Mai 2023 bei der G GmbH im

Stundenlohn angestellt. Es sei keine Mindestzahl garantierter Arbeitsstunden

vereinbart worden; der Stundenlohn betrage Fr. 24.07 brutto (inkl.

Ferienentschädigung und 13. Monatslohn). Die Arbeitgeberin habe am

17.

August 2023 bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres auf

Stundenbasis als ... angestellt sei. Er arbeite im Durchschnitt 16,5 Stunden

pro Woche, was einem Beschäftigungsgrad von 39 % entspreche. Gemäss

Lohnabrechnung habe das monatliche Nettogehalt zwischen Fr. 1'103.25 und Fr. 1'685.55

betragen, wobei der Beschwerdeführer im Mai 2023 54,55 Stunden, im Juni

2023.

75,31 Stunden und im Juli 2023 77,56 Stunden gearbeitet habe.

Sein Erwerbspensum liege damit über dem Grenzbereich von 12 Stunden,

gemäss welchem die Gerichts- und Verwaltungspraxis grundsätzlich von einer

massgeblichen Erwerbstätigkeit ausgehen würde. Es lasse sich aber damit nicht

ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt habe. Es spreche

vorliegend der geringe Verdienst, das tiefe Arbeitspensum sowie die unsicheren

Anstellungsbedingungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht gegen eine

echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Gleiches ergebe sich aus der

Gesamtwürdigung der Situation. Der Beschwerdeführer arbeite erst seit vier

Monaten bei der G GmbH. Er habe diese Beschäftigung erst angenommen,

nachdem das Migrationsamt die Verlängerung bereits verweigert habe. Zuvor sei

es ihm seit September 2017 und damit während über fünfeinhalb Jahren nicht

gelungen, eine Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer habe weder

substanziiert vorgebracht, noch sei ersichtlich, dass er zuvor ernsthafte

Bemühungen unternommen habe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz begehe eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts, wenn sie ihm unterstelle, er arbeite nicht auf

Dauer bei der G GmbH. Es bestünden dafür keine Anzeichen und dies sei

damit eine willkürliche Feststellung. Sodann begehe die Vorinstanz eine

unrichtige rechtliche Würdigung betreffend die Arbeitnehmereigenschaft, indem

sie diese gesamthaft verneine. Sowohl die Anzahl der Wochenstunden als auch das

Pensum stelle ohne Weiteres eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit dar und

sei nicht bloss symbolischer oder freundschaftlicher Natur. Es sei willkürlich,

wenn die Vorinstanz in diesem Kontext die längere Sozialhilfeabhängigkeit vor

Stellenantritt zuungunsten des Beschwerdeführers mitwürdige. Dies habe auf die

Beurteilung der aktuellen Arbeitnehmereigenschaft keinen Einfluss.

3.4

3.4.1

Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine qualitativ und quantitativ echte

und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist unter Beachtung

sämtlicher Umstände zu beantworten. In ähnlich gelagerten Fällen hat das

Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %)

als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (BGr,

14.

Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem

monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als

untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire")

qualifiziert (BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In einem

weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine

Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen

Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die

Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände

und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer

echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden könne (BGr,

3.

Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das

Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als

untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach

während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat

erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 6. Februar

2020, 2C_617/2019, E. 4.3; BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4).

3.4.2

Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November

2011.

vollzeitig erwerbstätig. Danach war er bis zum 15. August 2013

arbeitslos. Im August 2013 ging er wieder einer Vollzeitbeschäftigung nach, bis

er im Oktober 2014 einen Arbeitsunfall erlitt und im April 2015 unfreiwillig

seine Arbeitsstelle verlor. Danach ging er im Juli und August 2017 einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Selbst wenn er zunächst

unfreiwillig arbeitslos war, ist angesichts der langen Dauer seiner

Arbeitslosigkeit klar, dass er spätestens ab April 2017 nicht mehr in den

Genuss des Status eines Arbeitnehmers nach dem Freizügigkeitsabkommen kam (BGr,

10.

April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3). Solches wird vom

Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Seit Mai 2023 arbeitet der

Beschwerdeführer für die G GmbH im Stundenlohn. Aus den Akten geht hervor,

dass er im Mai 54,55 Stunden (Nettolohn Fr. 1'103.25), im Juni 75,31 Stunden

(Nettolohn Fr. 1'603.60), im Juli 77,56 Stunden (Nettolohn

Fr. 1'685.55), im August 76,11 Stunden (Nettolohn Fr. 1'655.05),

im September 91,85 Stunden (Nettolohn Fr. 1'983.10), im Oktober 95,62 Stunden

(Nettolohn Fr. 1'932.10) und im Dezember 122,9 Stunden (Nettolohn

Fr. 2'589.50) gearbeitet hat, was einen durchschnittlichen Monatslohn von

Fr. 1'793.15 bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 84,85 Stunden

entspricht. Dies stellt ein sehr niedriges Beschäftigungsniveau dar, das zudem

auf einem Arbeitsvertrag auf Stundenbasis und auf Abruf beruht, der keine

Garantie für eine Mindestanzahl von Arbeitsstunden vorsieht (vgl. BGr, 3. Juni

2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Bei einer Gesamtbeurteilung der allgemeinen

Situation des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seit seiner Ankunft im

Juni 2008 in der Schweiz mit mehreren längeren Unterbrüchen nur während rund

vier Jahren und neun Monaten vollzeitlich gearbeitet hat und dass er nach drei

längeren Perioden beruflicher (teils unfallbedingter) Untätigkeit, von denen

die erste ein Jahr und neun Monate, die zweite zwei Jahre und acht Monate und

die dritte fünf Jahre und neun Monate dauerte, nur stundenweise Arbeit auf

Abruf gefunden hat, wobei sein Beschäftigungsgrad knapp 50 Prozent beträgt. Zwar

trifft zu, dass die Tatsache, dass es sich um einen Vertrag auf Abruf und auf

Stundenbasis handelt, an sich nicht ausschlaggebend ist. Im vorliegenden Fall

kann jedoch aufgrund des prekären Charakters des Arbeitsverhältnisses und des

begrenzten und unregelmässigen Beschäftigungsgrades nicht davon ausgegangen

werden, dass eine tatsächliche und reale Arbeit im Sinn der oben dargestellten

Praxis vorliegt (vgl. BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 7.2.1;

BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.1). Kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer erst wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nachdem ihm

das Migrationsamt die Verlängerung bereits verweigert hatte. Er hat mit keinem

Wort dargelegt, dass und inwiefern er sich während seiner Arbeitslosigkeit

ernsthaft um eine Anstellung bemüht hätte, was von ihm erwartet und verlangt

werden konnte. Er erweckt damit den Anschein, dass er jahrelang nicht aktiv auf

Stellensuche war und die aktuelle Erwerbstätigkeit lediglich aufgenommen hat,

um einer Wegweisung aus der Schweiz zu entgehen. Seine berufliche Zukunft

erscheint unter Berücksichtigung all dieser Umstände zudem ungewiss.

Es ist damit mit der Vorinstanz festzustellen, dass der

Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA nicht

wiedererlangt hat.

3.4.3

Schliesslich ist beim Beschwerdeführer auch nicht von einer dauernden

Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wurde doch sein Gesuch um Erteilung einer

Invalidenrente vom 14. April 2022 mit Verfügung der

Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) vom 16. Mai 2023 abwiesen. Zur

Begründung führte die SVA aus, dass ihre Abklärungen keine Einschränkung in der

Gesundheit des Beschwerdeführers, welche sich längerfristig auf die

Arbeitsfähigkeit auswirke, gezeigt hätten.

3.4.4

Dem Beschwerdeführer steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4

Anhang I FZA zu. Dass er aus einer anderen Bestimmung des

Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermöchte,

ist sodann weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich verfügt der

Beschwerdeführer angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht über

ausreichende finanzielle Mittel, um gestützt auf Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA als Nichterwerbstätiger zugelassen zu werden (vgl. dazu etwa BGr,

5.

November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen).

Gestützt auf Art. 23 der

Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) kann die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers daher widerrufen werden bzw.

braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar

2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

4.

4.1

Das

Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den

Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl. Art. 22

in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die Niederschrift vom 19. Dezember

1953.

zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über

Niederlassungsfragen (nachfolgend: Niederschrift), die deutschen

Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von

fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

in sich schlösse (Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5

VFP). Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem

Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2

AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; VGr, 26. August

2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Mai

2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.]; vgl. BGr, 6. August 2015,

2C_1144/2014, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen

der Niederschrift.

4.2

Nach Art. 62

Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer

ausländischen Person unter anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für

die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Der

Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren

Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret

die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019,

2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit

Hinweis).

4.3

Zwischen

März 2017 und Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu

seinem Erwerbseinkommen) im Betrag von über Fr. 171'808.- von der

Sozialhilfe unterstützt. Seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Mai 2023 hat

sich der Sozialhilfebezug zwar reduziert und wurde per Oktober 2023 ganz

eingestellt. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zukünftig

wieder Sozialhilfe beziehen wird, zumal, obwohl er seit Oktober 2023 keine

Sozialhilfe mehr bezieht, sein aktuelles Einkommen sein Existenzminimum nicht deckt

und auch seine Erwerbstätigkeit nicht gesichert erscheint. Die

Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm auch vorzuwerfen, zumal gemäss Feststellung der

SVA keinerlei Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit bestehen und er keinerlei

Suchbemühungen aufgezeigt hat. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG gegeben.

Dem

Beschwerdeführer steht somit auch gestützt auf die Niederschrift kein weiterer

Aufenthaltsanspruch zu.

4.4

Die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds

nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1

AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR

101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist

deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und

an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits.

4.5

Bei

Personen, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen können, ergibt sich

die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2

EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62

Abs. 1 bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG.

4.6

Der heute

54-jährige Beschwerdeführer reiste vor über 15 Jahren in die Schweiz ein.

Soweit ersichtlich, wurde er während seiner Anwesenheit zwar nicht wesentlich

straffällig, musste jedoch wiederholt betrieben werden. Gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D vom 3. Februar 2021 liegen

elf nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 11'118.05 vor und

gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 23. November

2023.

bestehen drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 3'692.25. In

wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich auch aufgrund des jahrelangen

Sozialhilfebezugs nicht zu integrieren. Aus den Akten gehen sodann keine

Hinweise auf eine überdurchschnittliche Integration in sozialer Hinsicht

hervor. Trotz der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer kann dem

Beschwerdeführer somit keine gelungene Integration attestiert werden. Mit

Deutschland, wo der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens verbrachte,

ist er weiterhin vertraut. Eine Rückkehr dorthin ist ihm zumutbar.

4.7

Insgesamt

erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers als verhältnismässig; angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung besteht kein Raum

für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG (und Art. 20 VFP).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

5.2

Die

Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege

mit der Begründung ab, dass sich seine Rechtsbegehren angesichts der Tatsache,

dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit über fünfeinhalb Jahren keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, obschon er (in angepasster Tätigkeit

vollumfänglich) arbeitsfähig gewesen sei, als offensichtlich aussichtslos

erweisen würden. Diesem Schluss

lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine Gutheissung des

Rekurses wohl von Beginn an kleiner als jene auf eine Abweisung; jedoch ging

der Beschwerdeführer im Unterschied zum Zeitpunkt der Verfügung des

Migrationsamts vom 7. Februar 2023 seit Mait 2023 neu einer

Erwerbstätigkeit nach, was die Vorinstanz vertieft zu prüfen hatte. Weil der

zum Entscheidzeitpunkt auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer mittellos

und auf eine Rechtsvertretung angewiesen war, hätte die Vorinstanz das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III und

IV des Rekursentscheids vom 25. September 2023 sind entsprechend

abzuändern.

5.3

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Für das

Rekursverfahren machte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 6,25 Stunden

sowie Auslagen von Fr. 49.30 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu

Dispositiv

qualifizieren. Rechtsanwalt B ist demnach für das Rekursverfahren

mit Fr. 1'424.30 aus der Staatskasse zu entschädigen.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 25. September 2023 ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in

der Person seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B ist für das Rekursverfahren mit

Fr. 1'424.30 aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Ergänzung von

Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 25. September 2023 sind die dem Beschwerdeführer

auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der

Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege. Die vorliegende

Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht als geradezu

aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen und

dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für das Beschwerdeverfahren machte

der Vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7,58 Stunden sowie

Auslagen von Fr. 20.60 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu

qualifizieren. Rechtsanwalt B ist demnach für das Beschwerdeverfahren mit

Fr. 1'688.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und in der

Person von Rechtsanwalt B eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.

2. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 25. September 2023 wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren

gutgeheissen und in der Person von Rechtsanwalt B eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt.

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V.

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. September 2023

werden die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von

Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 180.-, dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Rechtsanwalt B wird für das

Rekursverfahren mit Fr. 1'424.30 aus der Staatskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

6. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

8. Rechtsanwalt B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'688.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.