VB.2023.00638
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00638
6. März 2024Deutsch24 min
(URT.2024.25193)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00638
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1969, Staatsangehöriger
von Deutschland, reiste am 1. Juni 2008 in die Schweiz ein und erhielt am
4. Juli 2008 eine bis am 31. Mai 2013 befristete
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Am 1. September 2008
zog er in den Kanton C, wo ihm eine bis am 30. Juni 2013 gültige
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde, welche am 13. Januar 2014
bis am 30. Juni 2018 verlängert wurde.
A erlitt im Oktober 2014 einen
Arbeitsunfall. Per ca. April 2015 wurde ihm seine Arbeitsstelle gekündigt. Er
erhielt in der Folge Arbeitslosenentschädigung. Da er ab Januar 2017
ausgesteuert war, musste er ab dem 20. März 2017 von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Am 11. März 2020 beantragte er im
Kanton C die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Der Stand des Sozialhilfebezugs im Kanton C
betrug am 31. Mai 2021 Fr. 94'404.60.
Am 1. Mai 2021 zog A von D (Kanton C) nach E.
Er musste ab dem 1. Juni 2021 vollumfänglich von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Kantonswechsel und um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 6. Mai
2023.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. September
2023.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. Dezember
2023.
III.
Am 26. Oktober
2023.
erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es seien
Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 25. September 2023 aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zu verlängern.
Weiter seien die Dispositiv-Ziffern III und IV aufzuheben und ihm für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsanwalt zu bestellen. Schliesslich
seien in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern V und VI die Kosten auf die
Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme die mit dem vorinstanzlichen Entscheid festgesetzte Ausreisefrist bis
zum 26. Dezember 2023 aufzuheben und ihm der prozedurale Aufenthalt zu
gewähren. Für das vorliegende Verfahren sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsanwalt zu bestellen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung
vom 27. Oktober 2023 setzte der Abteilungspräsident A Frist zum Einreichen
diverser Dokumente (Lohnbelege der letzten drei Monate,
Betreibungsregisterauszug inklusive Verlustscheinregister, aktuelles
Sozialhilfebudget und Mitteilung aktueller Stand des IV-Verfahrens), ansonsten
aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen
Ungunsten gewürdigt würde. Weiter forderte er A auf, das
Verwaltungsgericht über alle bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter
Beilage geeigneter Belege zu informieren, ansonsten aufgrund der Akten
entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt
werden könnte. Am 12. Dezember 2023 reichte A diverse Dokumente zu den
Akten.
Während die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2023 um
Gewährung des prozeduralen Aufenthalts wird
mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999.
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2
Dass sich
der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann,
ist unbestritten.
3.
3.1
3.1.1
Freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der
Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).
3.1.2
Gemäss (Art. 4 FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.
der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
3.1.3
War eine ursprünglich
unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen
Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder
ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden
Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,
2.
August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,
VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde
diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2
AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits
sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt,
wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach
Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so
erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2
AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten
zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer
Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach
Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so
erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a
Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4
AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder
Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein
freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA)
berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.1.4
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi
Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die
unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall
ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl.
BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt
eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des
angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die
Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der
genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder
unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch
Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).
Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).
3.1.5
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai
2002.
(Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung
verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im
vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2
AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August
2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw.
die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum
Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder
mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig
erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1;
VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf folgenden (unbestrittenen)
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war ab 1. Juni 2008 in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der F AG angestellt. Ab dem 30. November
2011.
war er arbeitslos und bezog ab dem 20. Januar 2012 Sozialhilfe. Ab
dem 15. August 2013 war er wieder vollzeitlich für die F AG tätig. Im
Oktober 2014 erlitt der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall und zog sich dabei
eine Mehrfachfraktur des Mittelfussknochens zu. Der Beschwerdeführer verlor im
April 2015 seine Arbeitsstelle. Seinen Angaben zufolge sei ihm gekündigt
worden, weil nicht absehbar gewesen sei, wann er wieder arbeiten könne. Im Jahr
2016.
wurde eine Schenkelhalsfraktur festgestellt. Der Beschwerdeführer ist im
Januar 2017 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden. Infolge des
Arbeitsunfalls war er 18 Monate arbeitsunfähig. Danach war er wieder
arbeitsfähig und spätestens ab Ende April 2017 aktiv auf Stellensuche. Im Juli
und August 2017 ging er letztmals einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt nach.
3.2.2
Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren
und nicht wiedererlangt hat. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2017 wieder in
der Lage gewesen sei, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen und seine
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft per Juli 2017 erloschen sei.
Der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Mai 2023 bei der G GmbH im
Stundenlohn angestellt. Es sei keine Mindestzahl garantierter Arbeitsstunden
vereinbart worden; der Stundenlohn betrage Fr. 24.07 brutto (inkl.
Ferienentschädigung und 13. Monatslohn). Die Arbeitgeberin habe am
17.
August 2023 bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres auf
Stundenbasis als ... angestellt sei. Er arbeite im Durchschnitt 16,5 Stunden
pro Woche, was einem Beschäftigungsgrad von 39 % entspreche. Gemäss
Lohnabrechnung habe das monatliche Nettogehalt zwischen Fr. 1'103.25 und Fr. 1'685.55
betragen, wobei der Beschwerdeführer im Mai 2023 54,55 Stunden, im Juni
2023.
75,31 Stunden und im Juli 2023 77,56 Stunden gearbeitet habe.
Sein Erwerbspensum liege damit über dem Grenzbereich von 12 Stunden,
gemäss welchem die Gerichts- und Verwaltungspraxis grundsätzlich von einer
massgeblichen Erwerbstätigkeit ausgehen würde. Es lasse sich aber damit nicht
ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt habe. Es spreche
vorliegend der geringe Verdienst, das tiefe Arbeitspensum sowie die unsicheren
Anstellungsbedingungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht gegen eine
echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Gleiches ergebe sich aus der
Gesamtwürdigung der Situation. Der Beschwerdeführer arbeite erst seit vier
Monaten bei der G GmbH. Er habe diese Beschäftigung erst angenommen,
nachdem das Migrationsamt die Verlängerung bereits verweigert habe. Zuvor sei
es ihm seit September 2017 und damit während über fünfeinhalb Jahren nicht
gelungen, eine Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer habe weder
substanziiert vorgebracht, noch sei ersichtlich, dass er zuvor ernsthafte
Bemühungen unternommen habe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz begehe eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts, wenn sie ihm unterstelle, er arbeite nicht auf
Dauer bei der G GmbH. Es bestünden dafür keine Anzeichen und dies sei
damit eine willkürliche Feststellung. Sodann begehe die Vorinstanz eine
unrichtige rechtliche Würdigung betreffend die Arbeitnehmereigenschaft, indem
sie diese gesamthaft verneine. Sowohl die Anzahl der Wochenstunden als auch das
Pensum stelle ohne Weiteres eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit dar und
sei nicht bloss symbolischer oder freundschaftlicher Natur. Es sei willkürlich,
wenn die Vorinstanz in diesem Kontext die längere Sozialhilfeabhängigkeit vor
Stellenantritt zuungunsten des Beschwerdeführers mitwürdige. Dies habe auf die
Beurteilung der aktuellen Arbeitnehmereigenschaft keinen Einfluss.
3.4
3.4.1
Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine qualitativ und quantitativ echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist unter Beachtung
sämtlicher Umstände zu beantworten. In ähnlich gelagerten Fällen hat das
Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %)
als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (BGr,
14.
Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem
monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als
untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire")
qualifiziert (BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In einem
weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine
Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen
Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die
Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände
und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer
echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden könne (BGr,
3.
Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das
Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als
untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach
während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat
erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 6. Februar
2020, 2C_617/2019, E. 4.3; BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4).
3.4.2
Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November
2011.
vollzeitig erwerbstätig. Danach war er bis zum 15. August 2013
arbeitslos. Im August 2013 ging er wieder einer Vollzeitbeschäftigung nach, bis
er im Oktober 2014 einen Arbeitsunfall erlitt und im April 2015 unfreiwillig
seine Arbeitsstelle verlor. Danach ging er im Juli und August 2017 einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Selbst wenn er zunächst
unfreiwillig arbeitslos war, ist angesichts der langen Dauer seiner
Arbeitslosigkeit klar, dass er spätestens ab April 2017 nicht mehr in den
Genuss des Status eines Arbeitnehmers nach dem Freizügigkeitsabkommen kam (BGr,
10.
April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3). Solches wird vom
Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Seit Mai 2023 arbeitet der
Beschwerdeführer für die G GmbH im Stundenlohn. Aus den Akten geht hervor,
dass er im Mai 54,55 Stunden (Nettolohn Fr. 1'103.25), im Juni 75,31 Stunden
(Nettolohn Fr. 1'603.60), im Juli 77,56 Stunden (Nettolohn
Fr. 1'685.55), im August 76,11 Stunden (Nettolohn Fr. 1'655.05),
im September 91,85 Stunden (Nettolohn Fr. 1'983.10), im Oktober 95,62 Stunden
(Nettolohn Fr. 1'932.10) und im Dezember 122,9 Stunden (Nettolohn
Fr. 2'589.50) gearbeitet hat, was einen durchschnittlichen Monatslohn von
Fr. 1'793.15 bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 84,85 Stunden
entspricht. Dies stellt ein sehr niedriges Beschäftigungsniveau dar, das zudem
auf einem Arbeitsvertrag auf Stundenbasis und auf Abruf beruht, der keine
Garantie für eine Mindestanzahl von Arbeitsstunden vorsieht (vgl. BGr, 3. Juni
2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Bei einer Gesamtbeurteilung der allgemeinen
Situation des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seit seiner Ankunft im
Juni 2008 in der Schweiz mit mehreren längeren Unterbrüchen nur während rund
vier Jahren und neun Monaten vollzeitlich gearbeitet hat und dass er nach drei
längeren Perioden beruflicher (teils unfallbedingter) Untätigkeit, von denen
die erste ein Jahr und neun Monate, die zweite zwei Jahre und acht Monate und
die dritte fünf Jahre und neun Monate dauerte, nur stundenweise Arbeit auf
Abruf gefunden hat, wobei sein Beschäftigungsgrad knapp 50 Prozent beträgt. Zwar
trifft zu, dass die Tatsache, dass es sich um einen Vertrag auf Abruf und auf
Stundenbasis handelt, an sich nicht ausschlaggebend ist. Im vorliegenden Fall
kann jedoch aufgrund des prekären Charakters des Arbeitsverhältnisses und des
begrenzten und unregelmässigen Beschäftigungsgrades nicht davon ausgegangen
werden, dass eine tatsächliche und reale Arbeit im Sinn der oben dargestellten
Praxis vorliegt (vgl. BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 7.2.1;
BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.1). Kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer erst wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nachdem ihm
das Migrationsamt die Verlängerung bereits verweigert hatte. Er hat mit keinem
Wort dargelegt, dass und inwiefern er sich während seiner Arbeitslosigkeit
ernsthaft um eine Anstellung bemüht hätte, was von ihm erwartet und verlangt
werden konnte. Er erweckt damit den Anschein, dass er jahrelang nicht aktiv auf
Stellensuche war und die aktuelle Erwerbstätigkeit lediglich aufgenommen hat,
um einer Wegweisung aus der Schweiz zu entgehen. Seine berufliche Zukunft
erscheint unter Berücksichtigung all dieser Umstände zudem ungewiss.
Es ist damit mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA nicht
wiedererlangt hat.
3.4.3
Schliesslich ist beim Beschwerdeführer auch nicht von einer dauernden
Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wurde doch sein Gesuch um Erteilung einer
Invalidenrente vom 14. April 2022 mit Verfügung der
Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) vom 16. Mai 2023 abwiesen. Zur
Begründung führte die SVA aus, dass ihre Abklärungen keine Einschränkung in der
Gesundheit des Beschwerdeführers, welche sich längerfristig auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke, gezeigt hätten.
3.4.4
Dem Beschwerdeführer steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4
Anhang I FZA zu. Dass er aus einer anderen Bestimmung des
Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermöchte,
ist sodann weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich verfügt der
Beschwerdeführer angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht über
ausreichende finanzielle Mittel, um gestützt auf Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA als Nichterwerbstätiger zugelassen zu werden (vgl. dazu etwa BGr,
5.
November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen).
Gestützt auf Art. 23 der
Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) kann die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers daher widerrufen werden bzw.
braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar
2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
4.
4.1
Das
Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den
Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl. Art. 22
in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die Niederschrift vom 19. Dezember
1953.
zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über
Niederlassungsfragen (nachfolgend: Niederschrift), die deutschen
Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von
fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
in sich schlösse (Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5
VFP). Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem
Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2
AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; VGr, 26. August
2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Mai
2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.]; vgl. BGr, 6. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen
der Niederschrift.
4.2
Nach Art. 62
Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer
ausländischen Person unter anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für
die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Der
Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren
Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret
die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019,
2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit
Hinweis).
4.3
Zwischen
März 2017 und Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu
seinem Erwerbseinkommen) im Betrag von über Fr. 171'808.- von der
Sozialhilfe unterstützt. Seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Mai 2023 hat
sich der Sozialhilfebezug zwar reduziert und wurde per Oktober 2023 ganz
eingestellt. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zukünftig
wieder Sozialhilfe beziehen wird, zumal, obwohl er seit Oktober 2023 keine
Sozialhilfe mehr bezieht, sein aktuelles Einkommen sein Existenzminimum nicht deckt
und auch seine Erwerbstätigkeit nicht gesichert erscheint. Die
Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm auch vorzuwerfen, zumal gemäss Feststellung der
SVA keinerlei Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit bestehen und er keinerlei
Suchbemühungen aufgezeigt hat. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG gegeben.
Dem
Beschwerdeführer steht somit auch gestützt auf die Niederschrift kein weiterer
Aufenthaltsanspruch zu.
4.4
Die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds
nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1
AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR
101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist
deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und
an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits.
4.5
Bei
Personen, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen können, ergibt sich
die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2
EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62
Abs. 1 bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG.
4.6
Der heute
54-jährige Beschwerdeführer reiste vor über 15 Jahren in die Schweiz ein.
Soweit ersichtlich, wurde er während seiner Anwesenheit zwar nicht wesentlich
straffällig, musste jedoch wiederholt betrieben werden. Gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D vom 3. Februar 2021 liegen
elf nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 11'118.05 vor und
gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 23. November
2023.
bestehen drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 3'692.25. In
wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich auch aufgrund des jahrelangen
Sozialhilfebezugs nicht zu integrieren. Aus den Akten gehen sodann keine
Hinweise auf eine überdurchschnittliche Integration in sozialer Hinsicht
hervor. Trotz der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer kann dem
Beschwerdeführer somit keine gelungene Integration attestiert werden. Mit
Deutschland, wo der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens verbrachte,
ist er weiterhin vertraut. Eine Rückkehr dorthin ist ihm zumutbar.
4.7
Insgesamt
erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers als verhältnismässig; angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung besteht kein Raum
für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG (und Art. 20 VFP).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
5.2
Die
Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
mit der Begründung ab, dass sich seine Rechtsbegehren angesichts der Tatsache,
dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit über fünfeinhalb Jahren keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, obschon er (in angepasster Tätigkeit
vollumfänglich) arbeitsfähig gewesen sei, als offensichtlich aussichtslos
erweisen würden. Diesem Schluss
lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine Gutheissung des
Rekurses wohl von Beginn an kleiner als jene auf eine Abweisung; jedoch ging
der Beschwerdeführer im Unterschied zum Zeitpunkt der Verfügung des
Migrationsamts vom 7. Februar 2023 seit Mait 2023 neu einer
Erwerbstätigkeit nach, was die Vorinstanz vertieft zu prüfen hatte. Weil der
zum Entscheidzeitpunkt auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer mittellos
und auf eine Rechtsvertretung angewiesen war, hätte die Vorinstanz das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III und
IV des Rekursentscheids vom 25. September 2023 sind entsprechend
abzuändern.
5.3
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Für das
Rekursverfahren machte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 6,25 Stunden
sowie Auslagen von Fr. 49.30 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu
Dispositiv
qualifizieren. Rechtsanwalt B ist demnach für das Rekursverfahren
mit Fr. 1'424.30 aus der Staatskasse zu entschädigen.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 25. September 2023 ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in
der Person seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B ist für das Rekursverfahren mit
Fr. 1'424.30 aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Ergänzung von
Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 25. September 2023 sind die dem Beschwerdeführer
auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht als geradezu
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für das Beschwerdeverfahren machte
der Vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7,58 Stunden sowie
Auslagen von Fr. 20.60 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu
qualifizieren. Rechtsanwalt B ist demnach für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1'688.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und in der
Person von Rechtsanwalt B eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
2. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 25. September 2023 wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren
gutgeheissen und in der Person von Rechtsanwalt B eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V.
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. September 2023
werden die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von
Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 180.-, dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Rechtsanwalt B wird für das
Rekursverfahren mit Fr. 1'424.30 aus der Staatskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
8. Rechtsanwalt B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'688.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.