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Entscheid

VB.2023.00640

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00640

8. November 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25786)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00640

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Lohneinstufung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1968) ist seit … als Sicherheitsbeauftragter

Flughafenpolizei (SBF) für die Kantonspolizei Zürich tätig, seit … in der

Stelle eines Teamchefs (entspricht heute der Stelle eines

Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben) bei der Sicherheits- bzw.

Passagierkontrolle.

Auf Beginn des Jahres 2023 wurde die Stelle eines

Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben aufgrund einer Überprüfung der

Anstellungsbedingungen und der Vornahme einer "Vereinfachten

Funktionsanalyse" im August 2022 neu in der Lohnklasse 12 statt 11

eingereiht. Mit begründeter Änderungsverfügung vom 27. Januar 2023

überführte die Kantonspolizei A von der Lohnklasse 11, Lohnstufe 24/LS22, in

die Lohnklasse 12, Lohnstufe 20/LS18.

Erwägungen

II.

Einen dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 21. September 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), ohne

Verfahrenskosten zu erheben (Dispositiv-Ziff. II) oder eine

Parteientschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 26. Oktober 2023 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. September 2023 bzw. die

Verfügung der Kantonspolizei vom 27. Januar 2023 aufzuheben und sei seine

"als Folge der Überführung von der Lohnklasse 11 in die Lohnklasse 12

vorgenommene Lohneinstufung" per 1. Januar 2023 zu überprüfen und er

neu in die Stufe 24/LS22 der Lohnklasse 12 einzustufen; in prozessualer

Hinsicht ersuchte er zudem darum, das Personalamt zur Erstattung eines

Mitberichts einzuladen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

2.

November 2023 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 27. November 2023, unter Entschädigungsfolge sei die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu äusserte sich A am

16.

Januar 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über personalrechtliche

Anordnungen der Kantonspolizei. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit

liegt die Lohneinstufung des Beschwerdeführers. Nach neuer Praxis des

Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in

Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr,

15.

August 2023, VB.2023.00013, E. 2.1, und 8. Dezember 2022,

VB.2022.00281, E. 2). Die Lohndifferenz zwischen den Lohnstufen 24/LS22

und 20/LS18 in der Lohnklasse 12 beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von

93.19

% rund Fr. 3'800.-. Damit fällt die Angelegenheit in die

Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

2.

Das Personalamt begutachtet nach § 150 lit. f

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,

LS 177.111) Fragen aus einzelnen Arbeitsverhältnissen und wird zum

Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfahren der Direktionen

und vor dem Regierungsrat sowie in Beschwerde- und Klageverfahren vor Gericht.

Die Bestimmung will verhindern, dass sich zwischen den

Direktionen eine unterschiedliche personalrechtliche Entscheidpraxis

entwickelt. Entgegen der Beschwerde erwächst aus § 150 lit. f VVO

aber keine Verpflichtung, das Personalamt zum Mitbericht einzuladen, bzw.

vermittelt die Norm den Parteien eines personalrechtlichen Verfahrens keinen

Anspruch auf die nachgesuchte Berichterstattung. Nachdem das Vorgehen bei

Neueinreihungen von Stellen bzw. bei der Festsetzung des neuen Lohns in deren

Folge bereits im Personalhandbuch des Personalamts vorgezeichnet ist (siehe

dazu sogleich), ist hier von der Einholung eines Mitberichts abzusehen.

3.

3.1

Nach

§ 40 Abs. 2 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) werden die Stellen entsprechend ihren Anforderungen

in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn

berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung (§ 40 Abs. 2 Satz 2

PG).

Gemäss § 8 Abs. 1 der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 (PVO, LS 177.11) legen der Regierungsrat und die

obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan

fest; dieser enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet

sind. Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der "Vereinfachten

Funktionsanalyse" (generell-abstrakt) eingereiht. Massgebend sind die

vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen

geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen

Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die

besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber

der Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 PVO). Jede Stelle wird gemäss

dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren

Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht (§ 10 Abs. 1 PVO).

Jede Lohnklasse besteht wiederum aus 29 Lohnstufen (§ 13 Abs. 2 PVO). Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der

Einreihungsklasse festgesetzt (§ 15 Abs. 1 PVO). Bei der Festsetzung

werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten

und besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. Erfahrungen in Haus-,

Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PVO). Das heisst, im Gegensatz zur Zuordnung der Funktionen und

Richtpositionen zu Lohnklassen sowie zur Zuordnung von Stellen zu

Richtpositionen erfolgt die Einstufung innerhalb der derart festgelegten

Einreihungsklasse nach den individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Person,

welche die Stelle innehat.

3.2

Bereits

bestehende Stellen bzw. Funktionen sind neu einzureihen, wenn sie umgewandelt

werden oder wenn sich die Anforderungen an die Stelle geändert haben (Höher-

oder Tiefereinreihung). Wird eine Stelle in einer anderen Lohnklasse

eingereiht, muss zur Festsetzung des neuen Lohns innerhalb der massgeblichen

Einreihungsklasse auch die Lohnstufe (vgl. Lohnsystem) festgesetzt werden. Auch

in diesem Fall ist praxisgemäss nach § 15 PVO vorzugehen. Es besteht

grundsätzlich kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lohns

(Besitzstand). Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber wird in der neuen

Lohnklasse neu eingestuft (vgl. Personalamt des Kantons Zürich, Handbuch

Personalrecht, Lohnfestsetzung, Einreihung und Einstufung, abrufbar unter <https://www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/lohn/lohnfestsetzung/einreihung-und-einstufung.html#-779490817>).

Die nach § 15 PVO für die individuelle Einstufung

innerhalb der Lohnklasse massgebenden Faktoren verändern sich allerdings

grundsätzlich nicht, wenn eine Stelle ohne Änderung der Anforderungen bzw.

Umwandlung nach Überprüfung der Stellenbewertung einer neuen Lohnklasse

zugewiesen wird. Die Überführung in veränderte Lohnklassen ist deshalb

grundsätzlich ohne Veränderungen der Einstufung, das heisst

"stufengleich", durchzuführen. Eine Überprüfung der Einstufung ist

nur vorzunehmen, wenn eine Stelle auch inhaltlich verändert und neu definiert

Dispositiv

wird und somit ein Funktionswechsel verfügt werden muss (Beschluss des

Regierungsrats vom 2. Dezember 2009, RRB 1924/2009, S. 37; ferner

VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00700, E. 3.3 f.).

4.

4.1 Die Stelle

eines Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben bei der Flughafenpolizei

wurde per 1. Januar 2023 neu in die Lohnklasse 12 eingereiht, um damit

gemäss der Beschwerdegegnerin dem sich in den letzten Jahren infolge der

Zusammenlegung der beiden Dienste "Passagierkontrolle" und

"Spezialkontrolle" sowie der veränderten Verhältnisse im

internationalen Flugverkehr gewandelten Aufgaben- und

Verantwortungsbereich Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer wurde von

der Lohnklasse 11, Lohnstufe 24/LS22, in die Lohnklasse 12, Lohnstufe 20/LS18,

überführt. Die Beschwerdegegnerin begründet die Lohneinstufung damit, dass es

sich bei der Überführung der Stelle in die Lohnklasse 12 lediglich um eine

technische Überführung gehandelt habe, bei welcher der bisherige Lohn des

Beschwerdeführers in der Lohnklasse 11 in jene Lohnstufe der Lohnklasse 12

überführt worden sei, die betragsmässig seinem bisherigen Lohn entsprochen

habe. Vor Vorinstanz führte sie ergänzend an, dass mit der verfügten Einreihung

den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere seinen bisher

erbrachten Leistungen und seiner Berufserfahrung, Rechnung getragen worden sei.

Seine sehr guten Mitarbeiterbeurteilungen hätten Niederschlag in den bis anhin

regelmässig erfolgten individuellen Lohnerhöhungen (innerhalb der Lohnklasse

11) gefunden. Den Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben sei in den

letzten Jahren unstreitig mehr Verantwortung übertragen worden, weshalb die

Stelle auch neu eingereiht worden sei. Das allein rechtfertige jedoch keine

Lohnerhöhung, zumal der Beschwerdeführer per 1. Januar 2023 keine neue

Funktion übernommen habe.

4.2 Die

Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde demnach keiner anderen Richtposition

zugeordnet. Sie wurde auch nicht per 1. Januar 2023 umgewandelt bzw. die Anforderungen

an die Stelle haben nicht auf dieses Datum hin geändert. Vielmehr blieb vor

Verwaltungsgericht unbestritten, dass der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des

Beschwerdeführers schon seit Jahren identisch ist bzw. jener seit seinem

Stellenantritt fortlaufend etwas erweitert wurde. Nichts anderes ergibt sich

aus den in den Akten liegenden (gleichlautenden) Stellenbeschreibungen der

Jahre 2020 und 2022 und den letzten Mitarbeiterbeurteilungen des

Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin spricht aus diesem Grund denn auch

von einer rein "technische[n] Überführung".

Eine Veränderung der individuellen Einstufung einer

Stelleninhaberin bzw. eines Stelleninhabers innerhalb der Lohnklasse nach

§ 15 PVO ist unter diesen Umständen nicht angezeigt (vorne E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin geht fehl, wenn sie den Schluss zieht, dass der

Beschwerdeführer in der neuen Lohnklasse möglichst lohnneutral einzustufen sei,

da die Stelle eines Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben ohne

Änderung der Anforderungen bzw. Umwandlung einer höheren Lohnklasse zugewiesen wurde.

Vielmehr erfolgt in diesem Fall grundsätzlich eine stufengleiche Überführung in

die neue Lohnklasse ohne Neubeurteilung der individuellen Einstufung.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2023 in die Lohnstufe 24 der

Lohnklasse 12 einzureihen.

6.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der

Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die

Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung des Beschwerdeführers und seiner

Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022,

E. 1.2). Der so errechnete Streitwert dürfte mehr als Fr. 15'000.-

betragen, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung der Kantonspolizei

Zürich vom 27. Januar 2023 und von Dispositiv-Ziff. I und III des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. September 2023 wird der

Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2023 in die Lohnstufe 24 in der

Lohnklasse 12 eingereiht.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 420.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.