VB.2023.00640
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00640
8. November 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25786)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00640
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1968) ist seit … als Sicherheitsbeauftragter
Flughafenpolizei (SBF) für die Kantonspolizei Zürich tätig, seit … in der
Stelle eines Teamchefs (entspricht heute der Stelle eines
Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben) bei der Sicherheits- bzw.
Passagierkontrolle.
Auf Beginn des Jahres 2023 wurde die Stelle eines
Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben aufgrund einer Überprüfung der
Anstellungsbedingungen und der Vornahme einer "Vereinfachten
Funktionsanalyse" im August 2022 neu in der Lohnklasse 12 statt 11
eingereiht. Mit begründeter Änderungsverfügung vom 27. Januar 2023
überführte die Kantonspolizei A von der Lohnklasse 11, Lohnstufe 24/LS22, in
die Lohnklasse 12, Lohnstufe 20/LS18.
Erwägungen
II.
Einen dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 21. September 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), ohne
Verfahrenskosten zu erheben (Dispositiv-Ziff. II) oder eine
Parteientschädigung auszurichten (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 26. Oktober 2023 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. September 2023 bzw. die
Verfügung der Kantonspolizei vom 27. Januar 2023 aufzuheben und sei seine
"als Folge der Überführung von der Lohnklasse 11 in die Lohnklasse 12
vorgenommene Lohneinstufung" per 1. Januar 2023 zu überprüfen und er
neu in die Stufe 24/LS22 der Lohnklasse 12 einzustufen; in prozessualer
Hinsicht ersuchte er zudem darum, das Personalamt zur Erstattung eines
Mitberichts einzuladen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
2.
November 2023 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 27. November 2023, unter Entschädigungsfolge sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu äusserte sich A am
16.
Januar 2024.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über personalrechtliche
Anordnungen der Kantonspolizei. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit
liegt die Lohneinstufung des Beschwerdeführers. Nach neuer Praxis des
Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in
Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr,
15.
August 2023, VB.2023.00013, E. 2.1, und 8. Dezember 2022,
VB.2022.00281, E. 2). Die Lohndifferenz zwischen den Lohnstufen 24/LS22
und 20/LS18 in der Lohnklasse 12 beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von
93.19
% rund Fr. 3'800.-. Damit fällt die Angelegenheit in die
Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
Das Personalamt begutachtet nach § 150 lit. f
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,
LS 177.111) Fragen aus einzelnen Arbeitsverhältnissen und wird zum
Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfahren der Direktionen
und vor dem Regierungsrat sowie in Beschwerde- und Klageverfahren vor Gericht.
Die Bestimmung will verhindern, dass sich zwischen den
Direktionen eine unterschiedliche personalrechtliche Entscheidpraxis
entwickelt. Entgegen der Beschwerde erwächst aus § 150 lit. f VVO
aber keine Verpflichtung, das Personalamt zum Mitbericht einzuladen, bzw.
vermittelt die Norm den Parteien eines personalrechtlichen Verfahrens keinen
Anspruch auf die nachgesuchte Berichterstattung. Nachdem das Vorgehen bei
Neueinreihungen von Stellen bzw. bei der Festsetzung des neuen Lohns in deren
Folge bereits im Personalhandbuch des Personalamts vorgezeichnet ist (siehe
dazu sogleich), ist hier von der Einholung eines Mitberichts abzusehen.
3.
3.1
Nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) werden die Stellen entsprechend ihren Anforderungen
in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn
berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung (§ 40 Abs. 2 Satz 2
PG).
Gemäss § 8 Abs. 1 der Personalverordnung vom
16.
Dezember 1998 (PVO, LS 177.11) legen der Regierungsrat und die
obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan
fest; dieser enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet
sind. Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der "Vereinfachten
Funktionsanalyse" (generell-abstrakt) eingereiht. Massgebend sind die
vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen
geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen
Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die
besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber
der Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 PVO). Jede Stelle wird gemäss
dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren
Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht (§ 10 Abs. 1 PVO).
Jede Lohnklasse besteht wiederum aus 29 Lohnstufen (§ 13 Abs. 2 PVO). Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der
Einreihungsklasse festgesetzt (§ 15 Abs. 1 PVO). Bei der Festsetzung
werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten
und besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. Erfahrungen in Haus-,
Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PVO). Das heisst, im Gegensatz zur Zuordnung der Funktionen und
Richtpositionen zu Lohnklassen sowie zur Zuordnung von Stellen zu
Richtpositionen erfolgt die Einstufung innerhalb der derart festgelegten
Einreihungsklasse nach den individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Person,
welche die Stelle innehat.
3.2
Bereits
bestehende Stellen bzw. Funktionen sind neu einzureihen, wenn sie umgewandelt
werden oder wenn sich die Anforderungen an die Stelle geändert haben (Höher-
oder Tiefereinreihung). Wird eine Stelle in einer anderen Lohnklasse
eingereiht, muss zur Festsetzung des neuen Lohns innerhalb der massgeblichen
Einreihungsklasse auch die Lohnstufe (vgl. Lohnsystem) festgesetzt werden. Auch
in diesem Fall ist praxisgemäss nach § 15 PVO vorzugehen. Es besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lohns
(Besitzstand). Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber wird in der neuen
Lohnklasse neu eingestuft (vgl. Personalamt des Kantons Zürich, Handbuch
Personalrecht, Lohnfestsetzung, Einreihung und Einstufung, abrufbar unter <https://www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/lohn/lohnfestsetzung/einreihung-und-einstufung.html#-779490817>).
Die nach § 15 PVO für die individuelle Einstufung
innerhalb der Lohnklasse massgebenden Faktoren verändern sich allerdings
grundsätzlich nicht, wenn eine Stelle ohne Änderung der Anforderungen bzw.
Umwandlung nach Überprüfung der Stellenbewertung einer neuen Lohnklasse
zugewiesen wird. Die Überführung in veränderte Lohnklassen ist deshalb
grundsätzlich ohne Veränderungen der Einstufung, das heisst
"stufengleich", durchzuführen. Eine Überprüfung der Einstufung ist
nur vorzunehmen, wenn eine Stelle auch inhaltlich verändert und neu definiert
Dispositiv
wird und somit ein Funktionswechsel verfügt werden muss (Beschluss des
Regierungsrats vom 2. Dezember 2009, RRB 1924/2009, S. 37; ferner
VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00700, E. 3.3 f.).
4.
4.1 Die Stelle
eines Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben bei der Flughafenpolizei
wurde per 1. Januar 2023 neu in die Lohnklasse 12 eingereiht, um damit
gemäss der Beschwerdegegnerin dem sich in den letzten Jahren infolge der
Zusammenlegung der beiden Dienste "Passagierkontrolle" und
"Spezialkontrolle" sowie der veränderten Verhältnisse im
internationalen Flugverkehr gewandelten Aufgaben- und
Verantwortungsbereich Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer wurde von
der Lohnklasse 11, Lohnstufe 24/LS22, in die Lohnklasse 12, Lohnstufe 20/LS18,
überführt. Die Beschwerdegegnerin begründet die Lohneinstufung damit, dass es
sich bei der Überführung der Stelle in die Lohnklasse 12 lediglich um eine
technische Überführung gehandelt habe, bei welcher der bisherige Lohn des
Beschwerdeführers in der Lohnklasse 11 in jene Lohnstufe der Lohnklasse 12
überführt worden sei, die betragsmässig seinem bisherigen Lohn entsprochen
habe. Vor Vorinstanz führte sie ergänzend an, dass mit der verfügten Einreihung
den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere seinen bisher
erbrachten Leistungen und seiner Berufserfahrung, Rechnung getragen worden sei.
Seine sehr guten Mitarbeiterbeurteilungen hätten Niederschlag in den bis anhin
regelmässig erfolgten individuellen Lohnerhöhungen (innerhalb der Lohnklasse
11) gefunden. Den Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben sei in den
letzten Jahren unstreitig mehr Verantwortung übertragen worden, weshalb die
Stelle auch neu eingereiht worden sei. Das allein rechtfertige jedoch keine
Lohnerhöhung, zumal der Beschwerdeführer per 1. Januar 2023 keine neue
Funktion übernommen habe.
4.2 Die
Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde demnach keiner anderen Richtposition
zugeordnet. Sie wurde auch nicht per 1. Januar 2023 umgewandelt bzw. die Anforderungen
an die Stelle haben nicht auf dieses Datum hin geändert. Vielmehr blieb vor
Verwaltungsgericht unbestritten, dass der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des
Beschwerdeführers schon seit Jahren identisch ist bzw. jener seit seinem
Stellenantritt fortlaufend etwas erweitert wurde. Nichts anderes ergibt sich
aus den in den Akten liegenden (gleichlautenden) Stellenbeschreibungen der
Jahre 2020 und 2022 und den letzten Mitarbeiterbeurteilungen des
Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin spricht aus diesem Grund denn auch
von einer rein "technische[n] Überführung".
Eine Veränderung der individuellen Einstufung einer
Stelleninhaberin bzw. eines Stelleninhabers innerhalb der Lohnklasse nach
§ 15 PVO ist unter diesen Umständen nicht angezeigt (vorne E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin geht fehl, wenn sie den Schluss zieht, dass der
Beschwerdeführer in der neuen Lohnklasse möglichst lohnneutral einzustufen sei,
da die Stelle eines Sicherheitsbeauftragten mit besonderen Aufgaben ohne
Änderung der Anforderungen bzw. Umwandlung einer höheren Lohnklasse zugewiesen wurde.
Vielmehr erfolgt in diesem Fall grundsätzlich eine stufengleiche Überführung in
die neue Lohnklasse ohne Neubeurteilung der individuellen Einstufung.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2023 in die Lohnstufe 24 der
Lohnklasse 12 einzureihen.
6.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der
Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die
Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung des Beschwerdeführers und seiner
Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022,
E. 1.2). Der so errechnete Streitwert dürfte mehr als Fr. 15'000.-
betragen, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung der Kantonspolizei
Zürich vom 27. Januar 2023 und von Dispositiv-Ziff. I und III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. September 2023 wird der
Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2023 in die Lohnstufe 24 in der
Lohnklasse 12 eingereiht.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.