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Entscheid

VB.2023.00641

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00641

27. Juni 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25441)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00641

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das

Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1964, wurde von Dezember 2007 bis Oktober 2016 von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich (fortan: SOD) mit wirtschaftlicher Hilfe im

Gesamtbetrag von Fr. 205'748.55 unterstützt. Am 7. November 2019

verstarb sein Vater und hinterliess A als Alleinerben ein steuerbares Vermögen

in der Höhe von Fr. 471'855.-, bestehend aus Wertschriften und Guthaben

von Fr. 306'855.- und einer mit einer Hypothek von Fr. 400'000.-

belasteten Liegenschaft an der B-Strasse 01 in Zürich mit einem Steuerwert von Fr. 565'000.-.

B. Mit

Entscheid vom 31. März 2020 verpflichtete die Stellenleitung der SOD A zur

Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 205'748.55

(Dispositivziffer 1) und Prämien gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994

über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Betrag von Fr. 28'406.10

(Dispositivziffer 2). Das dagegen gerichtete Begehren von A um Neubeurteilung

vom 28. April 2020 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan:

Sozialbehörde) mit Entscheid vom 17. März 2022 teilweise gut, soweit sie

darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 31. März

2020 betreffend die Rückerstattung der KVG-Prämien hob sie auf

(Dispositivziffer 2) und verpflichtete A, den SOD rechtmässig bezogene

Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 205'748.55 zurückzuerstatten

(Dispositivziffer 3). Verfahrenskosten erhob sie keine (Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 25. April 2022

Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, Dispositivziffer 3 des Entscheids

der Sozialbehörde vom 17. März 2022 über die Rückerstattung von Fr. 205'748.55

sei ersatzlos aufzuheben. Weiter beantragte er die Anhandnahme einer

Strafuntersuchung gegen die damals verantwortliche Stellenleitung sowie dass sein

Begehren um einen angemessenen Schadenersatz für das seit Mai 2005 erlittene

Unrecht durch eine zuständige Stelle zu prüfen sei. Mit Beschluss vom 12. Oktober

2023.

wies der Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er keine Verfahrenskosten erhob.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 25. Oktober

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats

sei aufzuheben und die Sache sei an diesen bzw. an die Sozialbehörde

zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung einer allfälligen Regressforderung für

bezogene Sozialhilfeleistungen. Der Bezirksrat erklärte am 1. November

2023.

seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am

16.

November 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Nach § 27

Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS

851.1) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn

oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in

finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht massgebend ist, ob die

zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind

oder nicht (VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1; VGr, 7. April

2011, VB.2010.00639, E. 4.4).

Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann

vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Mai

2021, VB.2020.00914, E. 2.2; VGr, 20. Februar 2020,

VB.2019.00592, E. 2.1). Dieser beträgt für Einzelpersonen gemäss der

derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien,

Version vom 1. Januar 2021, Kapitel E.2.1 Ziff. 2 lit. a), im

Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 31. März 2020 betrug er Fr. 25'000.-

Dispositiv

(SKOS-Richtlinien, Version 2020, Kapitel E.3-1). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten

dieser Freibetrag zu belassen (VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1;

VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober

2014, VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2 Die zuständige Behörde hat in Anwendung

von § 27 SHG einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in

welchem Umfang rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird,

wobei die Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat.

Den Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG

vorzunehmenden Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die

diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG

auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr,

20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.3; VGr, 4. Mai 2017,

VB.2017.00020, E. 2.5).

3.

3.1

3.1.1

Dem Beschwerdeführer flossen durch die Erbschaft Ende 2019 Vermögenswerte

von mindestens Fr. 471'855.- zu (vgl. oben Sachverhalt E. I.A),

wodurch er nach Abzug des Vermögensfreibetrages in finanziell günstige

Verhältnisse gelangte. Dies ist unbestritten.

3.1.2

Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, es sei nicht relevant, ob und

wie stark sich das Vermögen des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit

verringerte. Denn es ist nicht massgebend, ob die zugeflossenen Vermögenswerte

im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (oben, E. 2.1).

Somit kann offenbleiben, ob die liquiden Mittel des Beschwerdeführers bis Ende

Oktober 2023 auf Fr. 175'000.- gesunken sind, wie er geltend macht.

Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als ihm die Erbschaft

Ende 2019 zuging, den unbestrittenen Gesamtbetrag der von ihm bezogenen

Sozialhilfeleistungen von Fr. 205'748.55 ohne Weiteres hätte an die

Beschwerdegegnerin zurücküberweisen können. Da sich allein der Wert der

Wertschriften und Guthaben gemäss Steuererklärung 2019 des Beschwerdeführers

bereits auf Fr. 306'855.- belief (oben, Sachverhalt E. I.A), hätte er

hierfür gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal die

soeben geerbte Liegenschaft in der Stadt Zürich antasten müssen. Die Höhe von

deren Verkehrswert kann daher offenbleiben, wobei dieser mit der Vorinstanz

deutlich über dem Steuerwert von Fr. 565'000.- liegen dürfte.

3.1.3

Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ist die Rückforderung

des Gesamtbetrages durch die Beschwerdegegnerin somit grundsätzlich nicht zu

beanstanden.

3.1.4

Der Beschwerdeführer hat indes bereits vor den Vorinstanzen weitere

Umstände geltend gemacht, die seiner Ansicht nach zu einer Reduktion der

Rückerstattungssumme führen müssten. Daran hält er auch in seiner Beschwerde

fest. Im Wesentlichen stellte und stellt er sich auf den Standpunkt, die SOD

seien gar nicht so sehr an einer beruflichen Integration seinerseits

interessiert gewesen und hätten stattdessen rechtswidrig auf eine zu erwartende

Erbschaft spekuliert. Die rein subjektive Einschätzung einer psychischen bzw.

neurologischen Störung seitens der SOD habe das weitere Vorgehen bestimmt und

eine soziale und berufliche Desintegration bzw. Abwärtsspirale eingeleitet, die

zu seiner bis heute anhaltenden Arbeitslosigkeit geführt und bereits Unsummen –

natürlich auch Sozialhilfegelder – gekostet habe. Stossend sei sodann, dass die

tausenden von ihm ehrenamtlich bzw. zu einem äussert geringen Entgelt

geleisteten Arbeitsstunden in keiner Weise bei der Bemessung der

Regressforderung berücksichtigt würden.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, der Neubeurteilungsentscheid vom 17. März 2022 lasse

angesichts des grossen Ermessensspielraums keine eigentliche Auseinandersetzung

mit den vorgebrachten Umständen des Beschwerdeführers erkennen. Die

Entscheidbegründung erweise sich demnach als gehörsverletzend. Die

Gehörsverletzung sei im Sinne der Prozessökonomie durch die Vorinstanz zu

heilen, indem diese auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingehe.

Ziel der Sozialhilfe sei

die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die

Arbeitswelt, dabei handle es sich aber um allgemeine Grundsätze, aus denen sich

keine direkten Ansprüche ableiten liessen. Im Übrigen erschienen die Vorwürfe,

dass von Beginn weg auf eine Rückerstattung spekuliert worden und daher auf

Integrationsbemühungen verzichtet worden sei, abwegig, habe doch keine

Sicherheit darüber bestanden, dass das entsprechende Vermögen Jahre später noch

vorhanden sein würde. Soweit der Beschwerdeführer nach einem Erbvorbezug

gefragt worden sei, sei er, wie jeder andere Sozialhilfebezüger auch, zur

Auskunft verpflichtet gewesen. Aus den Akten ergebe sich, dass die SOD darum

bemüht gewesen seien, den Beschwerdeführer wieder in die Arbeitswelt zu

integrieren. Dass die entsprechenden Bemühungen nicht erfolgreich gewesen seien,

könne den SOD nicht angelastet werden. Unter anderem gehe aus den Aktennotizen

aber hervor, dass die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Weigerungshaltung

bzw. Überheblichkeit für das Scheitern der Integrationsbemühungen

mitverantwortlich gewesen sei. Wenn der Beschwerdegegner nun gemeinnützig

erbrachte Arbeit indirekt über die Sozialhilfe entschädigt haben wolle,

verkehre er diese gerade ins Gegenteil. Es könne nicht Sache der Sozialhilfe

sein, Aufwendungen für gemeinnützig erbrachte Leistungen zu entschädigen.

3.3 Zu prüfen

bleibt somit, ob der Beschwerdegegnerin ein qualifizierter Ermessensfehler bei

der Beurteilung der vorliegenden Umstände zur Bemessung der

Rückerstattungsforderung unterlief. Nachdem der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin insbesondere Fehlleistungen bei seiner beruflichen

Integration vorwirft, ist zunächst hierauf einzugehen.

4.

4.1 Gemäss § 3a SHG fördern Kanton und Gemeinden die Eingliederung der Hilfesuchenden in die

Gesellschaft und in die Arbeitswelt (Abs. 1). Die Gemeinden ermöglichen

den Hilfesuchenden die Teilnahme an geeigneten Bildungs- oder

Beschäftigungsmassnahmen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist und kein

Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen besteht (Abs. 2).

Die Sicherung der grösstmöglichen Autonomie der Betroffenen bei bestmöglicher

Integration ins berufliche und soziale Umfeld ist das oberste Ziel einer

professionellen Sozialhilfe (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl.,

Basel/Zürich 2023, Rz. 8). Bei der Bekämpfung struktureller Notlagen

mittels Eingliederungshilfen stösst die Sozialhilfe indes zunehmend an Grenzen.

Eine grosse Herausforderung besteht angesichts der heutigen Komplexität

persönlicher und gesellschaftlicher Problemlagen darin, möglichst wirksame,

zielgenaue und koordinierte Hilfen zur Verfügung zu stellen (Wizent, Rz. 561).

4.2 Die

Aktennotizen der Beschwerdegegnerin über den Unterstützungszeitraum von

Dezember 2007 bis Oktober 2016 dokumentieren anschaulich, wie sich die

Beschwerdegegnerin pflichtgemäss um eine Integration des Beschwerdeführers

bemüht hat. Grundsätzlich kann diesbezüglich vollumfänglich auf die

einlässliche Darstellung der Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin und

des Verhaltens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen

werden.

So wurde zunächst versucht, dem

Beschwerdeführer einen qualifizierenden Einsatz im Teillohn zu vermitteln, was

aber nicht gelang, sei es wegen besser passenden anderen Bewerbern, sei es,

weil er nach Ansicht des Einsatzbetriebs seine persönlichen und gesundheitlichen

Probleme zu stark in den Vordergrund rückte. Ein gemeinnütziger Einsatz konnte

in der Folge nicht realisiert werden. Anfangs 2010 suchte der Beschwerdeführer

die Ombudsstelle der Stadt Zürich auf, wobei die entsprechende Sachbearbeiterin

ebenso wie die Beraterin der SOD zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer

erhebliche psychische Störungen aufweise.

Im September 2010 erfolgte die

Anmeldung bei der Invalidenversicherung, welche indes anfangs 2011 einen

Anspruch auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen mangels

invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte (IV).

Der Beschwerdeführer erklärte sich darauf grundsätzlich mit einem

Teillohneinsatz im Gastro- oder Verkaufsbereich ohne Qualifizierungscharakter

einverstanden. Bei einem Schnuppertermin im Mai 2011 gab er laut Auskunft der

Teamleiterin des betreffenden Gastronomiebetriebs offen zu, am Einsatz kein

Interesse zu haben, vom Teillohnprogramm Recycling meldet er sich im Januar

2012 noch vor Antritt mit der Begründung ab, er habe eine Teilzeitstelle in

Aussicht. Ab Januar 2012 bis Sommer 2014 arbeitete der Beschwerdeführer bei

einem Bekannten im Brockenhaus mit schwankendem dreistelligem Monatseinkommen,

weshalb er weiterhin ergänzend von den SOD unterstützt und ihm ein

Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt wurde. Gleichzeitig bewarb er sich gemäss

seinen Angaben weiterhin im Bürobereich. Eine weitere Berufsintegration wäre

mit dem erneuten Durchlaufen des Basisbeschäftigungs-Programms verbunden

gewesen, was der Beschwerdeführer indes ablehnte.

Nach Beendigung der Anstellung

im Brockenhaus im Sommer 2014 erwies es sich gemäss Aktennotiz vom 8. Januar

2015 als sehr schwierig, einen geeigneten Arbeitsort zu finden, weil der

Beschwerdeführer sehr überheblich sei. Am 13. Februar 2015 habe er sich

abschätzig über kaufmännische ("KV") Angestellte geäussert, da er die

Matura absolviert habe und sich seit Langem an der Volkshochschule weiterbilde.

Er wolle keine normale KV-Stelle und habe sich bei diversen Stellen als Kommunikationsverantwortlicher

beworben. Der Aktennotiz vom 2. Juli 2015 lässt sich entnehmen, der

Beschwerdeführer könne keinem Einsatzbetrieb zugemutet werden, er nehme kein

Blatt vor den Mund, er ziehe über alle Leute her. Am 10. Juli 2015 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Ombudsstelle, welche jedoch keinen

Handlungsbedarf sah. Am 20. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer eine ganze

Mappe von Bewerbungen zum Gespräch mitgebracht, hauptsächlich Stellen an der

Universität Zürich oder an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH),

zum Beispiel als Verwaltungsangestellter. Er habe nur Absagen erhalten. Ab dem

Frühlingssemester 2016 immatrikulierte er sich für ein Studium an der

Universität Zürich und meldete sich am 15. Oktober 2016 mit dem Hinweis,

er werde nun vom Vater finanziell unterstützt, von der Sozialhilfe ab.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine einseitige und parteiische

Darstellung der Vorgänge bei den SOD, basierend auf deren eigenen Aktenstücken,

vor. Indes bezeichnete er keinen der festgehaltenen Vorgänge konkret als

unzutreffend. Auch im Übrigen vermochte er nicht aufzuzeigen, inwiefern die

Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin ungenügend gewesen wären und

Anlass für eine Reduktion der Rückerstattungsforderung geben müssten.

4.3.2

So ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten möchte,

dass zu Beginn der Unterstützung seitens der Basisbeschäftigung empfohlen

worden sei, die Computeranwendungsprogramme Word, Excel und Powerpoint

einzuüben.

Gemäss Gesprächsnotiz vom 18. Dezember

2020 hat der Beschwerdeführer über wenig PC-Erfahrung verfügt. Wohl habe er

Kurse für Word und Excel gemacht, aber keine Praxis.

Der Integrationsempfehlung der

Basisbeschäftigung an die SOD vom 1. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer seit 2005 arbeitslos sei und seitdem 250 Bewerbungen

geschrieben habe. Er wolle wieder arbeiten, aber sich im Moment nicht

konzentriert weiter für Stellen bewerben. Darum werde das administrative

Tätigkeitsfeld im Teillohn empfohlen, wo er auch die notwendige Routine

erarbeiten könne. Ziele der empfohlenen Massnahme seien die Erarbeitung von

aktuellem Know-how und die gesundheitliche Stabilisierung. Als

integrationsfördernde Unterstützung neben der empfohlenen Massnahme wurde angeregt,

dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, mithilfe der "Kulturlegi" in der

EB Zürich zum Beispiel Computerkurse (Microsoft Office) zu besuchen.

Bei zwei von drei der konkret

genannten Betriebe (Betrieb C: Mitarbeiter Büro; Betrieb D: Mitarbeiter Office

und Administration) wurde der Beschwerdeführer anschliessend angemeldet, wobei

es zu keinem Einsatz kam. Es trifft mithin nicht zu, dass bei den SOD nicht

klar definiert gewesen wäre, worin die qualifizierenden Massnahmen bestanden hätten.

Daran ändert nichts, dass Computerkurse vom Beschwerdeführer offenbar nicht

besucht wurden, wurden diese doch lediglich als zusätzliche

Unterstützungsmassnahme empfohlen und hätten somit auch zu einem späteren

Zeitpunkt – etwa nach dem Beginn eines prioritär angestrebten Arbeitseinsatzes

– noch gestartet werden können. Diese Abfolge erscheint als nachvollziehbar,

nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit offenbar bereits Office-Kurse

besucht hatte, ihm jedoch die Praxis fehlte. Es gibt denn auch keine

Anhaltspunkte in den Akten dafür, dass der Beschwerdeführer selbst in den

ersten Unterstützungsjahren den Erwerb der von ihm nun als

"Schlüsselqualifikation" bezeichneten Kenntnisse in Word, Excel und

Powerpoint besonders in den Fokus gerückt hätte. Erst am 28. September

2015 ist erstmals sein Wunsch dokumentiert, MS-Office Kenntnisse zu erlangen.

4.3.3

Weiter mag zwar zutreffen, dass weder die Sachbearbeiterin der Ombudsstelle

noch diejenige der SOD über eine medizinische Ausbildung verfügen. Mögliche psychische

Beeinträchtigungen können jedoch auch Laien auffallen. Die genannten Personen

massten sich denn auch keine psychiatrische Diagnosestellung an, sondern es

erfolgte im September 2010 die Anmeldung bei der IV (oben, E. 4.2). Dass

diese nicht von Erfolg gekrönt war, vermag das Vorgehen der SOD nicht in Frage

zu stellen. Es überzeugt nicht, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei

durch diese "Fehleinschätzung" im Jahr 2010 eine soziale und

berufliche Desintegration eingeleitet worden, nachdem er bereits seit 2005

arbeitslos war. Dies umso weniger, als die SOD die Integrationsbemühungen nach

dem ablehnenden IV-Entscheid anfangs 2011 weiter fortsetzte und der

Beschwerdeführer grundsätzlich mit einem Teillohneinsatz im Gastro- oder Verkaufsbereich

ohne Qualifizierungscharakter einverstanden war (oben, E. 4.2). Gemäss

Aktennotiz vom 14. Februar 2011 sei es in erster Linie darum gegangen,

nach sechs Jahren so schnell wie möglich wieder in einem Arbeitsprozess zu

stehen, weshalb der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, einen Einsatz mit

geringen Anforderungen zu leisten. Dies erscheint als vertretbar. Als nicht

nachvollziehbar bzw. treuwidrig erscheint demgegenüber, wenn der

Beschwerdeführer nun im Nachhinein geltend macht, man habe ihn in reine

Beschäftigungsmassnahmen schicken wollen, was keinen Sinn gemacht habe.

4.3.4

Der Beschwerdeführer räumt ein, er sei im Laufe der Jahre immer mehr zum

Schluss gekommen, dass ein "gewöhnlicher" KV-Job für ihn sowieso

nicht mehr in Frage komme, da er bereits bei seiner letzten Arbeitsstelle

einige schlechte Erfahrungen mit kaufmännischen Angestellten gemacht habe. Er

habe sich daher eine administrative Arbeit an einer Hochschule vorgestellt, wo

er seine gute Allgemeinbildung besser hätte einbringen können. Dazu habe er

aber Word, Excel und Powerpoint benötigt. Ob diese Haltung überheblich sei,

braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Jedenfalls ist dem

Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die "Schere" auf beiden Seiten

"immer mehr auseinander" ging. Die im Februar 2015 offen

kommunizierte Haltung der SOD, dass der Berufswunsch des Beschwerdeführers nach

10 Jahren Abwesenheit vom 1. Arbeitsmarkt unrealistisch sei, ist

jedenfalls nachvollziehbar. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht bereit

zeigte, objektiv geeignetere Arbeits- bzw. Integrationsmöglichkeiten

wahrzunehmen, kann er der Beschwerdegegnerin nun nicht mangelhafte Integrationsbemühungen

vorwerfen. Stimmigerweise sah die vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2015

erneut aufgesuchte Ombudsstelle keinen Handlungsbedarf (oben, E. 4.2).

4.4

4.4.1

Es wird sodann nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer während

der laufenden Unterstützung ehrenamtlich gearbeitet und im Brockenhaus seines

Bekannten viele Arbeitsstunden zu einem tiefen Lohn geleistet hat. Für Letzteres

wurde er indes bereits mit Einkommensfreibeträgen belohnt, was unbestritten

ist. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es nicht Sache der

Sozialhilfe sein kann, Aufwendungen für gemeinnützig erbrachte Leistungen zu

entschädigen (oben, E. 3.2). So räumte der Beschwerdeführer denn auch ein,

dass solche Arbeiten nicht lohnmässig mit Regressforderungen verrechnet werden

könnten. Letztendlich scheint ihm an einer "ideellen Respektierung"

seiner Anstrengungen gelegen. Niemand solle behaupten können, er sei mehr als 8

Jahre lang in der "sozialen Hängematte" gelegen. Der Entscheid der

Vorinstanz sei eine "Demontage" seiner Person, ihm allein werde das

Verschulden für die bis heute bestehende Arbeitslosigkeit unterstellt. Der

Beschwerdeführer stört sich auch an diversen Formulierungen der Vorinstanz wie

etwa derjenigen, dass er durch seine Weigerungshaltung die

Integrationsbemühungen der SOD "torpediert" habe.

4.4.2

Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass der Umstand, ob ein Sozialhilfebezug verschuldet ist

oder nicht, keinen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht hat (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383,

E. 4.2). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid denn auch nicht mit

mangelndem Fleiss oder alleinigem Verschulden des Beschwerdeführers an dessen

Arbeitslosigkeit, sondern hielt lediglich fest, das Verhalten des

Beschwerdeführers sei für das Scheitern der Integrationsbemühungen

mitverantwortlich gewesen (oben, E. 3.2). Diese Feststellung ist mit Blick

auf die obigen Ausführungen (E. 4.2) nicht zu beanstanden. Entscheidend

ist letzten Endes, dass keine wesentlichen und schon gar nicht derart

gravierende Fehlleistungen der Beschwerdegegnerin bei der Integration des

Beschwerdeführers erkennbar sind, welche eine Reduktion der Rückforderungssumme

zwingend erfordern würden. Für die unsubstanziierte Behauptung des

Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin auf die Erbschaft von dessen

Vater spekuliert habe, fehlen jegliche Anhaltspunkte in den Akten.

4.5 Die Kritik

des Beschwerdeführers an der Ermessensbetätigung der Vorinstanz vermag nach dem

Gesagten nicht zu verfangen. Eine Rechtsverletzung gemäss § 50 VRG im

Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers ist nicht ersichtlich. Die

Rückerstattung des Gesamtbetrages der Unterstützungsleistungen in Höhe von Fr. 205'748.55

erscheint unter Berücksichtigung nicht nur der finanziellen Verhältnisse (oben,

E. 3.1.3), sondern auch der weiteren Umstände (oben, E. 4) als

zumutbar und damit rechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert von Fr. 205'748.55

in der Regel zwischen Fr. 6'600.- und Fr. 11'000.- (§ 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]) und ist

im unteren Bereich dieses Rahmens festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung

wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm angesichts des

Verfahrensausgangs auch nicht zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 7'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.