VB.2023.00641
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00641
27. Juni 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25441)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00641
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1964, wurde von Dezember 2007 bis Oktober 2016 von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich (fortan: SOD) mit wirtschaftlicher Hilfe im
Gesamtbetrag von Fr. 205'748.55 unterstützt. Am 7. November 2019
verstarb sein Vater und hinterliess A als Alleinerben ein steuerbares Vermögen
in der Höhe von Fr. 471'855.-, bestehend aus Wertschriften und Guthaben
von Fr. 306'855.- und einer mit einer Hypothek von Fr. 400'000.-
belasteten Liegenschaft an der B-Strasse 01 in Zürich mit einem Steuerwert von Fr. 565'000.-.
B. Mit
Entscheid vom 31. März 2020 verpflichtete die Stellenleitung der SOD A zur
Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 205'748.55
(Dispositivziffer 1) und Prämien gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Betrag von Fr. 28'406.10
(Dispositivziffer 2). Das dagegen gerichtete Begehren von A um Neubeurteilung
vom 28. April 2020 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan:
Sozialbehörde) mit Entscheid vom 17. März 2022 teilweise gut, soweit sie
darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 31. März
2020 betreffend die Rückerstattung der KVG-Prämien hob sie auf
(Dispositivziffer 2) und verpflichtete A, den SOD rechtmässig bezogene
Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 205'748.55 zurückzuerstatten
(Dispositivziffer 3). Verfahrenskosten erhob sie keine (Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 25. April 2022
Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, Dispositivziffer 3 des Entscheids
der Sozialbehörde vom 17. März 2022 über die Rückerstattung von Fr. 205'748.55
sei ersatzlos aufzuheben. Weiter beantragte er die Anhandnahme einer
Strafuntersuchung gegen die damals verantwortliche Stellenleitung sowie dass sein
Begehren um einen angemessenen Schadenersatz für das seit Mai 2005 erlittene
Unrecht durch eine zuständige Stelle zu prüfen sei. Mit Beschluss vom 12. Oktober
2023.
wies der Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er keine Verfahrenskosten erhob.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 25. Oktober
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats
sei aufzuheben und die Sache sei an diesen bzw. an die Sozialbehörde
zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung einer allfälligen Regressforderung für
bezogene Sozialhilfeleistungen. Der Bezirksrat erklärte am 1. November
2023.
seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am
16.
November 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Nach § 27
Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS
851.1) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn
oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht massgebend ist, ob die
zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind
oder nicht (VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1; VGr, 7. April
2011, VB.2010.00639, E. 4.4).
Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Mai
2021, VB.2020.00914, E. 2.2; VGr, 20. Februar 2020,
VB.2019.00592, E. 2.1). Dieser beträgt für Einzelpersonen gemäss der
derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien,
Version vom 1. Januar 2021, Kapitel E.2.1 Ziff. 2 lit. a), im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 31. März 2020 betrug er Fr. 25'000.-
Dispositiv
(SKOS-Richtlinien, Version 2020, Kapitel E.3-1). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten
dieser Freibetrag zu belassen (VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1;
VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober
2014, VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2 Die zuständige Behörde hat in Anwendung
von § 27 SHG einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in
welchem Umfang rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird,
wobei die Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat.
Den Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG
vorzunehmenden Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die
diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG
auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr,
20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.3; VGr, 4. Mai 2017,
VB.2017.00020, E. 2.5).
3.
3.1
3.1.1
Dem Beschwerdeführer flossen durch die Erbschaft Ende 2019 Vermögenswerte
von mindestens Fr. 471'855.- zu (vgl. oben Sachverhalt E. I.A),
wodurch er nach Abzug des Vermögensfreibetrages in finanziell günstige
Verhältnisse gelangte. Dies ist unbestritten.
3.1.2
Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, es sei nicht relevant, ob und
wie stark sich das Vermögen des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit
verringerte. Denn es ist nicht massgebend, ob die zugeflossenen Vermögenswerte
im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (oben, E. 2.1).
Somit kann offenbleiben, ob die liquiden Mittel des Beschwerdeführers bis Ende
Oktober 2023 auf Fr. 175'000.- gesunken sind, wie er geltend macht.
Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als ihm die Erbschaft
Ende 2019 zuging, den unbestrittenen Gesamtbetrag der von ihm bezogenen
Sozialhilfeleistungen von Fr. 205'748.55 ohne Weiteres hätte an die
Beschwerdegegnerin zurücküberweisen können. Da sich allein der Wert der
Wertschriften und Guthaben gemäss Steuererklärung 2019 des Beschwerdeführers
bereits auf Fr. 306'855.- belief (oben, Sachverhalt E. I.A), hätte er
hierfür gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal die
soeben geerbte Liegenschaft in der Stadt Zürich antasten müssen. Die Höhe von
deren Verkehrswert kann daher offenbleiben, wobei dieser mit der Vorinstanz
deutlich über dem Steuerwert von Fr. 565'000.- liegen dürfte.
3.1.3
Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ist die Rückforderung
des Gesamtbetrages durch die Beschwerdegegnerin somit grundsätzlich nicht zu
beanstanden.
3.1.4
Der Beschwerdeführer hat indes bereits vor den Vorinstanzen weitere
Umstände geltend gemacht, die seiner Ansicht nach zu einer Reduktion der
Rückerstattungssumme führen müssten. Daran hält er auch in seiner Beschwerde
fest. Im Wesentlichen stellte und stellt er sich auf den Standpunkt, die SOD
seien gar nicht so sehr an einer beruflichen Integration seinerseits
interessiert gewesen und hätten stattdessen rechtswidrig auf eine zu erwartende
Erbschaft spekuliert. Die rein subjektive Einschätzung einer psychischen bzw.
neurologischen Störung seitens der SOD habe das weitere Vorgehen bestimmt und
eine soziale und berufliche Desintegration bzw. Abwärtsspirale eingeleitet, die
zu seiner bis heute anhaltenden Arbeitslosigkeit geführt und bereits Unsummen –
natürlich auch Sozialhilfegelder – gekostet habe. Stossend sei sodann, dass die
tausenden von ihm ehrenamtlich bzw. zu einem äussert geringen Entgelt
geleisteten Arbeitsstunden in keiner Weise bei der Bemessung der
Regressforderung berücksichtigt würden.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, der Neubeurteilungsentscheid vom 17. März 2022 lasse
angesichts des grossen Ermessensspielraums keine eigentliche Auseinandersetzung
mit den vorgebrachten Umständen des Beschwerdeführers erkennen. Die
Entscheidbegründung erweise sich demnach als gehörsverletzend. Die
Gehörsverletzung sei im Sinne der Prozessökonomie durch die Vorinstanz zu
heilen, indem diese auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingehe.
Ziel der Sozialhilfe sei
die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die
Arbeitswelt, dabei handle es sich aber um allgemeine Grundsätze, aus denen sich
keine direkten Ansprüche ableiten liessen. Im Übrigen erschienen die Vorwürfe,
dass von Beginn weg auf eine Rückerstattung spekuliert worden und daher auf
Integrationsbemühungen verzichtet worden sei, abwegig, habe doch keine
Sicherheit darüber bestanden, dass das entsprechende Vermögen Jahre später noch
vorhanden sein würde. Soweit der Beschwerdeführer nach einem Erbvorbezug
gefragt worden sei, sei er, wie jeder andere Sozialhilfebezüger auch, zur
Auskunft verpflichtet gewesen. Aus den Akten ergebe sich, dass die SOD darum
bemüht gewesen seien, den Beschwerdeführer wieder in die Arbeitswelt zu
integrieren. Dass die entsprechenden Bemühungen nicht erfolgreich gewesen seien,
könne den SOD nicht angelastet werden. Unter anderem gehe aus den Aktennotizen
aber hervor, dass die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Weigerungshaltung
bzw. Überheblichkeit für das Scheitern der Integrationsbemühungen
mitverantwortlich gewesen sei. Wenn der Beschwerdegegner nun gemeinnützig
erbrachte Arbeit indirekt über die Sozialhilfe entschädigt haben wolle,
verkehre er diese gerade ins Gegenteil. Es könne nicht Sache der Sozialhilfe
sein, Aufwendungen für gemeinnützig erbrachte Leistungen zu entschädigen.
3.3 Zu prüfen
bleibt somit, ob der Beschwerdegegnerin ein qualifizierter Ermessensfehler bei
der Beurteilung der vorliegenden Umstände zur Bemessung der
Rückerstattungsforderung unterlief. Nachdem der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin insbesondere Fehlleistungen bei seiner beruflichen
Integration vorwirft, ist zunächst hierauf einzugehen.
4.
4.1 Gemäss § 3a SHG fördern Kanton und Gemeinden die Eingliederung der Hilfesuchenden in die
Gesellschaft und in die Arbeitswelt (Abs. 1). Die Gemeinden ermöglichen
den Hilfesuchenden die Teilnahme an geeigneten Bildungs- oder
Beschäftigungsmassnahmen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist und kein
Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen besteht (Abs. 2).
Die Sicherung der grösstmöglichen Autonomie der Betroffenen bei bestmöglicher
Integration ins berufliche und soziale Umfeld ist das oberste Ziel einer
professionellen Sozialhilfe (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl.,
Basel/Zürich 2023, Rz. 8). Bei der Bekämpfung struktureller Notlagen
mittels Eingliederungshilfen stösst die Sozialhilfe indes zunehmend an Grenzen.
Eine grosse Herausforderung besteht angesichts der heutigen Komplexität
persönlicher und gesellschaftlicher Problemlagen darin, möglichst wirksame,
zielgenaue und koordinierte Hilfen zur Verfügung zu stellen (Wizent, Rz. 561).
4.2 Die
Aktennotizen der Beschwerdegegnerin über den Unterstützungszeitraum von
Dezember 2007 bis Oktober 2016 dokumentieren anschaulich, wie sich die
Beschwerdegegnerin pflichtgemäss um eine Integration des Beschwerdeführers
bemüht hat. Grundsätzlich kann diesbezüglich vollumfänglich auf die
einlässliche Darstellung der Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin und
des Verhaltens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen
werden.
So wurde zunächst versucht, dem
Beschwerdeführer einen qualifizierenden Einsatz im Teillohn zu vermitteln, was
aber nicht gelang, sei es wegen besser passenden anderen Bewerbern, sei es,
weil er nach Ansicht des Einsatzbetriebs seine persönlichen und gesundheitlichen
Probleme zu stark in den Vordergrund rückte. Ein gemeinnütziger Einsatz konnte
in der Folge nicht realisiert werden. Anfangs 2010 suchte der Beschwerdeführer
die Ombudsstelle der Stadt Zürich auf, wobei die entsprechende Sachbearbeiterin
ebenso wie die Beraterin der SOD zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer
erhebliche psychische Störungen aufweise.
Im September 2010 erfolgte die
Anmeldung bei der Invalidenversicherung, welche indes anfangs 2011 einen
Anspruch auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen mangels
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte (IV).
Der Beschwerdeführer erklärte sich darauf grundsätzlich mit einem
Teillohneinsatz im Gastro- oder Verkaufsbereich ohne Qualifizierungscharakter
einverstanden. Bei einem Schnuppertermin im Mai 2011 gab er laut Auskunft der
Teamleiterin des betreffenden Gastronomiebetriebs offen zu, am Einsatz kein
Interesse zu haben, vom Teillohnprogramm Recycling meldet er sich im Januar
2012 noch vor Antritt mit der Begründung ab, er habe eine Teilzeitstelle in
Aussicht. Ab Januar 2012 bis Sommer 2014 arbeitete der Beschwerdeführer bei
einem Bekannten im Brockenhaus mit schwankendem dreistelligem Monatseinkommen,
weshalb er weiterhin ergänzend von den SOD unterstützt und ihm ein
Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt wurde. Gleichzeitig bewarb er sich gemäss
seinen Angaben weiterhin im Bürobereich. Eine weitere Berufsintegration wäre
mit dem erneuten Durchlaufen des Basisbeschäftigungs-Programms verbunden
gewesen, was der Beschwerdeführer indes ablehnte.
Nach Beendigung der Anstellung
im Brockenhaus im Sommer 2014 erwies es sich gemäss Aktennotiz vom 8. Januar
2015 als sehr schwierig, einen geeigneten Arbeitsort zu finden, weil der
Beschwerdeführer sehr überheblich sei. Am 13. Februar 2015 habe er sich
abschätzig über kaufmännische ("KV") Angestellte geäussert, da er die
Matura absolviert habe und sich seit Langem an der Volkshochschule weiterbilde.
Er wolle keine normale KV-Stelle und habe sich bei diversen Stellen als Kommunikationsverantwortlicher
beworben. Der Aktennotiz vom 2. Juli 2015 lässt sich entnehmen, der
Beschwerdeführer könne keinem Einsatzbetrieb zugemutet werden, er nehme kein
Blatt vor den Mund, er ziehe über alle Leute her. Am 10. Juli 2015 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Ombudsstelle, welche jedoch keinen
Handlungsbedarf sah. Am 20. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer eine ganze
Mappe von Bewerbungen zum Gespräch mitgebracht, hauptsächlich Stellen an der
Universität Zürich oder an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH),
zum Beispiel als Verwaltungsangestellter. Er habe nur Absagen erhalten. Ab dem
Frühlingssemester 2016 immatrikulierte er sich für ein Studium an der
Universität Zürich und meldete sich am 15. Oktober 2016 mit dem Hinweis,
er werde nun vom Vater finanziell unterstützt, von der Sozialhilfe ab.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine einseitige und parteiische
Darstellung der Vorgänge bei den SOD, basierend auf deren eigenen Aktenstücken,
vor. Indes bezeichnete er keinen der festgehaltenen Vorgänge konkret als
unzutreffend. Auch im Übrigen vermochte er nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin ungenügend gewesen wären und
Anlass für eine Reduktion der Rückerstattungsforderung geben müssten.
4.3.2
So ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten möchte,
dass zu Beginn der Unterstützung seitens der Basisbeschäftigung empfohlen
worden sei, die Computeranwendungsprogramme Word, Excel und Powerpoint
einzuüben.
Gemäss Gesprächsnotiz vom 18. Dezember
2020 hat der Beschwerdeführer über wenig PC-Erfahrung verfügt. Wohl habe er
Kurse für Word und Excel gemacht, aber keine Praxis.
Der Integrationsempfehlung der
Basisbeschäftigung an die SOD vom 1. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer seit 2005 arbeitslos sei und seitdem 250 Bewerbungen
geschrieben habe. Er wolle wieder arbeiten, aber sich im Moment nicht
konzentriert weiter für Stellen bewerben. Darum werde das administrative
Tätigkeitsfeld im Teillohn empfohlen, wo er auch die notwendige Routine
erarbeiten könne. Ziele der empfohlenen Massnahme seien die Erarbeitung von
aktuellem Know-how und die gesundheitliche Stabilisierung. Als
integrationsfördernde Unterstützung neben der empfohlenen Massnahme wurde angeregt,
dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, mithilfe der "Kulturlegi" in der
EB Zürich zum Beispiel Computerkurse (Microsoft Office) zu besuchen.
Bei zwei von drei der konkret
genannten Betriebe (Betrieb C: Mitarbeiter Büro; Betrieb D: Mitarbeiter Office
und Administration) wurde der Beschwerdeführer anschliessend angemeldet, wobei
es zu keinem Einsatz kam. Es trifft mithin nicht zu, dass bei den SOD nicht
klar definiert gewesen wäre, worin die qualifizierenden Massnahmen bestanden hätten.
Daran ändert nichts, dass Computerkurse vom Beschwerdeführer offenbar nicht
besucht wurden, wurden diese doch lediglich als zusätzliche
Unterstützungsmassnahme empfohlen und hätten somit auch zu einem späteren
Zeitpunkt – etwa nach dem Beginn eines prioritär angestrebten Arbeitseinsatzes
– noch gestartet werden können. Diese Abfolge erscheint als nachvollziehbar,
nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit offenbar bereits Office-Kurse
besucht hatte, ihm jedoch die Praxis fehlte. Es gibt denn auch keine
Anhaltspunkte in den Akten dafür, dass der Beschwerdeführer selbst in den
ersten Unterstützungsjahren den Erwerb der von ihm nun als
"Schlüsselqualifikation" bezeichneten Kenntnisse in Word, Excel und
Powerpoint besonders in den Fokus gerückt hätte. Erst am 28. September
2015 ist erstmals sein Wunsch dokumentiert, MS-Office Kenntnisse zu erlangen.
4.3.3
Weiter mag zwar zutreffen, dass weder die Sachbearbeiterin der Ombudsstelle
noch diejenige der SOD über eine medizinische Ausbildung verfügen. Mögliche psychische
Beeinträchtigungen können jedoch auch Laien auffallen. Die genannten Personen
massten sich denn auch keine psychiatrische Diagnosestellung an, sondern es
erfolgte im September 2010 die Anmeldung bei der IV (oben, E. 4.2). Dass
diese nicht von Erfolg gekrönt war, vermag das Vorgehen der SOD nicht in Frage
zu stellen. Es überzeugt nicht, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei
durch diese "Fehleinschätzung" im Jahr 2010 eine soziale und
berufliche Desintegration eingeleitet worden, nachdem er bereits seit 2005
arbeitslos war. Dies umso weniger, als die SOD die Integrationsbemühungen nach
dem ablehnenden IV-Entscheid anfangs 2011 weiter fortsetzte und der
Beschwerdeführer grundsätzlich mit einem Teillohneinsatz im Gastro- oder Verkaufsbereich
ohne Qualifizierungscharakter einverstanden war (oben, E. 4.2). Gemäss
Aktennotiz vom 14. Februar 2011 sei es in erster Linie darum gegangen,
nach sechs Jahren so schnell wie möglich wieder in einem Arbeitsprozess zu
stehen, weshalb der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, einen Einsatz mit
geringen Anforderungen zu leisten. Dies erscheint als vertretbar. Als nicht
nachvollziehbar bzw. treuwidrig erscheint demgegenüber, wenn der
Beschwerdeführer nun im Nachhinein geltend macht, man habe ihn in reine
Beschäftigungsmassnahmen schicken wollen, was keinen Sinn gemacht habe.
4.3.4
Der Beschwerdeführer räumt ein, er sei im Laufe der Jahre immer mehr zum
Schluss gekommen, dass ein "gewöhnlicher" KV-Job für ihn sowieso
nicht mehr in Frage komme, da er bereits bei seiner letzten Arbeitsstelle
einige schlechte Erfahrungen mit kaufmännischen Angestellten gemacht habe. Er
habe sich daher eine administrative Arbeit an einer Hochschule vorgestellt, wo
er seine gute Allgemeinbildung besser hätte einbringen können. Dazu habe er
aber Word, Excel und Powerpoint benötigt. Ob diese Haltung überheblich sei,
braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Jedenfalls ist dem
Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die "Schere" auf beiden Seiten
"immer mehr auseinander" ging. Die im Februar 2015 offen
kommunizierte Haltung der SOD, dass der Berufswunsch des Beschwerdeführers nach
10 Jahren Abwesenheit vom 1. Arbeitsmarkt unrealistisch sei, ist
jedenfalls nachvollziehbar. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht bereit
zeigte, objektiv geeignetere Arbeits- bzw. Integrationsmöglichkeiten
wahrzunehmen, kann er der Beschwerdegegnerin nun nicht mangelhafte Integrationsbemühungen
vorwerfen. Stimmigerweise sah die vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2015
erneut aufgesuchte Ombudsstelle keinen Handlungsbedarf (oben, E. 4.2).
4.4
4.4.1
Es wird sodann nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer während
der laufenden Unterstützung ehrenamtlich gearbeitet und im Brockenhaus seines
Bekannten viele Arbeitsstunden zu einem tiefen Lohn geleistet hat. Für Letzteres
wurde er indes bereits mit Einkommensfreibeträgen belohnt, was unbestritten
ist. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es nicht Sache der
Sozialhilfe sein kann, Aufwendungen für gemeinnützig erbrachte Leistungen zu
entschädigen (oben, E. 3.2). So räumte der Beschwerdeführer denn auch ein,
dass solche Arbeiten nicht lohnmässig mit Regressforderungen verrechnet werden
könnten. Letztendlich scheint ihm an einer "ideellen Respektierung"
seiner Anstrengungen gelegen. Niemand solle behaupten können, er sei mehr als 8
Jahre lang in der "sozialen Hängematte" gelegen. Der Entscheid der
Vorinstanz sei eine "Demontage" seiner Person, ihm allein werde das
Verschulden für die bis heute bestehende Arbeitslosigkeit unterstellt. Der
Beschwerdeführer stört sich auch an diversen Formulierungen der Vorinstanz wie
etwa derjenigen, dass er durch seine Weigerungshaltung die
Integrationsbemühungen der SOD "torpediert" habe.
4.4.2
Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass der Umstand, ob ein Sozialhilfebezug verschuldet ist
oder nicht, keinen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht hat (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383,
E. 4.2). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid denn auch nicht mit
mangelndem Fleiss oder alleinigem Verschulden des Beschwerdeführers an dessen
Arbeitslosigkeit, sondern hielt lediglich fest, das Verhalten des
Beschwerdeführers sei für das Scheitern der Integrationsbemühungen
mitverantwortlich gewesen (oben, E. 3.2). Diese Feststellung ist mit Blick
auf die obigen Ausführungen (E. 4.2) nicht zu beanstanden. Entscheidend
ist letzten Endes, dass keine wesentlichen und schon gar nicht derart
gravierende Fehlleistungen der Beschwerdegegnerin bei der Integration des
Beschwerdeführers erkennbar sind, welche eine Reduktion der Rückforderungssumme
zwingend erfordern würden. Für die unsubstanziierte Behauptung des
Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin auf die Erbschaft von dessen
Vater spekuliert habe, fehlen jegliche Anhaltspunkte in den Akten.
4.5 Die Kritik
des Beschwerdeführers an der Ermessensbetätigung der Vorinstanz vermag nach dem
Gesagten nicht zu verfangen. Eine Rechtsverletzung gemäss § 50 VRG im
Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers ist nicht ersichtlich. Die
Rückerstattung des Gesamtbetrages der Unterstützungsleistungen in Höhe von Fr. 205'748.55
erscheint unter Berücksichtigung nicht nur der finanziellen Verhältnisse (oben,
E. 3.1.3), sondern auch der weiteren Umstände (oben, E. 4) als
zumutbar und damit rechtskonform.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert von Fr. 205'748.55
in der Regel zwischen Fr. 6'600.- und Fr. 11'000.- (§ 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]) und ist
im unteren Bereich dieses Rahmens festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung
wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm angesichts des
Verfahrensausgangs auch nicht zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 7'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.