VB.2023.00642
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00642
19. Januar 2024Deutsch6 min
(URT.2024.25095)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00642
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 gestützt auf Art. 16 Abs. 1,
Art. 16d Abs. 1 lit. c sowie Art. 17 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Führerausweis auf
unbestimmte Zeit ab dem 27. März 2023. Es verfügte sodann, dass das Fahren
von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der
Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt verboten sei.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 31. Juli 2023 (Poststempel 4. August
2023) Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte
insbesondere die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 26. September
2023.
trat die Sicherheitsdirektion nicht auf den Rekurs ein.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 26. Oktober
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den Rekursentscheid
aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Oktober 2023 auf
eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 27. November
2023.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
replizierte am 9. sowie 10. Dezember 2023 und beantragte, es sei ihm sofort
eine Kopie des Anhangs der Mitteilung der Strafbehörde zum Verfahrensstand zur
Verfügung zu stellen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, erfolgt
die Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung
der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der
Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht
zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich
anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 22 N. 13).
2.2
In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten
von Anordnungen enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff.
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung.
Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der
Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine
Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge
nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung
als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion;
vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt indessen nur
dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im
Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der
Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn
ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet
die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle
Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).
Bei einem hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre
Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu
treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere
Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia
Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.).
Greift die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,
braucht es keinen zweiten Zustellversuch (zum Ganzen statt vieler VGr,
16.
Juni 2016, VB.2016.00216, E. 2.2; 7. Mai 2015,
VB.2015.00096, E. 2.2).
2.3
Gemäss
Sendungsverfolgung der Post wurde der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023
am 26. Mai 2023 dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet
(Abholungseinladung). Nachdem der Beschwerdegegner den eingeschriebenen
Einspracheentscheid mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten
hat, stellte er diesen am 8. Juni 2023 erneut zu. In einem
Begleitschreiben wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass mit der erneuten
Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht unterbrochen werde und nicht erneut zu
laufen beginne. Der Beschwerdeführer musste sodann im von ihm eingeleiteten
Einspracheverfahren mit einem Einspracheentscheid rechnen. Aufgrund dessen
griff vorliegend die Zustellfiktion und war entgegen dem Beschwerdeführer nicht
der zweite Zustellversuch fristauslösend. Demgemäss lief die Rekursfrist am 3. Juli
2023.
ab und der am 4. August 2023 der Post übergebene Rekurs war
verspätet.
2.4
Fristwiederherstellungsgründe
im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG werden schliesslich nicht geltend gemacht
und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht
auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
2.5
Eine
Mitteilung der Strafbehörden zum Verfahrensstand befindet sich sodann nicht in
den Akten des Verwaltungsgerichts und es kann dem Beschwerdeführer demgemäss
auch keine Kopie zugestellt werden.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.