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Entscheid

VB.2023.00642

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00642

19. Januar 2024Deutsch6 min

(URT.2024.25095)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00642

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 gestützt auf Art. 16 Abs. 1,

Art. 16d Abs. 1 lit. c sowie Art. 17 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Führerausweis auf

unbestimmte Zeit ab dem 27. März 2023. Es verfügte sodann, dass das Fahren

von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der

Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt verboten sei.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 31. Juli 2023 (Poststempel 4. August

2023) Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte

insbesondere die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 26. September

2023.

trat die Sicherheitsdirektion nicht auf den Rekurs ein.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 26. Oktober

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den Rekursentscheid

aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Oktober 2023 auf

eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 27. November

2023.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

replizierte am 9. sowie 10. Dezember 2023 und beantragte, es sei ihm sofort

eine Kopie des Anhangs der Mitteilung der Strafbehörde zum Verfahrensstand zur

Verfügung zu stellen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, erfolgt

die Beurteilung durch den Einzelrichter (vgl. § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung

der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der

Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht

zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich

anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.2

In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten

von Anordnungen enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff.

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung.

Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der

Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine

Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge

nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung

als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion;

vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt indessen nur

dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im

Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der

Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn

ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet

die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle

Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).

Bei einem hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre

Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu

treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere

Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia

Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.).

Greift die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,

braucht es keinen zweiten Zustellversuch (zum Ganzen statt vieler VGr,

16.

Juni 2016, VB.2016.00216, E. 2.2; 7. Mai 2015,

VB.2015.00096, E. 2.2).

2.3

Gemäss

Sendungsverfolgung der Post wurde der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023

am 26. Mai 2023 dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet

(Abholungseinladung). Nachdem der Beschwerdegegner den eingeschriebenen

Einspracheentscheid mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten

hat, stellte er diesen am 8. Juni 2023 erneut zu. In einem

Begleitschreiben wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass mit der erneuten

Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht unterbrochen werde und nicht erneut zu

laufen beginne. Der Beschwerdeführer musste sodann im von ihm eingeleiteten

Einspracheverfahren mit einem Einspracheentscheid rechnen. Aufgrund dessen

griff vorliegend die Zustellfiktion und war entgegen dem Beschwerdeführer nicht

der zweite Zustellversuch fristauslösend. Demgemäss lief die Rekursfrist am 3. Juli

2023.

ab und der am 4. August 2023 der Post übergebene Rekurs war

verspätet.

2.4

Fristwiederherstellungsgründe

im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG werden schliesslich nicht geltend gemacht

und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht

auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

2.5

Eine

Mitteilung der Strafbehörden zum Verfahrensstand befindet sich sodann nicht in

den Akten des Verwaltungsgerichts und es kann dem Beschwerdeführer demgemäss

auch keine Kopie zugestellt werden.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.